1Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2Es wird angenommen, dass Cl
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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