(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich
(2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn
(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.
Fußnote Paragraph
(+++ 8a Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 8b +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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