(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
(2) Die Deckungssumme beträgt
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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