§ 19 AtDeckV

Abrundung der Deckungssumme

(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.

(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118

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