(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) 1Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. 2Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
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