(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.
(2) 1In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. 2Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
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