(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328
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