§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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