1Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 21990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G.
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