1Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 16 G v. 16.12.2022
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