(1) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen ablehnen, wenn
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde oder die zentrale Behörde kann ein eingehendes Ersuchen um Vollstreckung darüber hinaus ablehnen, wenn
(3) 1Die Vollstreckungsbehörde teilt die Ablehnung eines eingehenden Ersuchens einschließlich ihrer Begründung unverzüglich der zentralen Behörde mit. 2Die zentrale Behörde informiert unverzüglich die ersuchende Behörde. 3Vor der Ablehnung eines eingehenden Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gibt die zentrale Behörde der ersuchenden Behörde mit einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zur Übermittlung der fehlenden Angaben oder zur Vervollständigung des Ersuchens.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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