Anlage 2 AEG

(zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2016, 2128)

Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:

a)
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b)
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
c)
Betriebskapital;
d)
einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
e)
Belastungen des Betriebsvermögens;
f)
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

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