§ 27 AEG

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409


Alte Fassungen (a.F.) zu § 27 AEG:
Fassung bis Synopse Archiv
02.08.2023 Synopse Alte Version laden.

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