§ 13a AdVermiG

Ersatzmutter

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:59

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010


Alte Fassungen (a.F.) zu § 13a AdVermiG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2021 Synopse Alte Version laden.

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