§ 1 AdVermiG

Adoptionsvermittlung

1Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Adoption. 2Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. 3Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:59

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010


Alte Fassungen (a.F.) zu § 1 AdVermiG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2021 Synopse Alte Version laden.

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