BT-Drucksache 18/9839

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/9631, 18/9733 Nr. 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Vom 28. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9839
18. Wahlperiode 28.09.2016
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 18/9631, 18/9733 Nr. 2 –

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

A. Problem
Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ver-
ordnung zu abschaltbaren Lasten) tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine neue
Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschlussregelung bereits
im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf jedoch zuvor der Ertei-
lung der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Da die Genehmigung
inhaltlich zum 1. Oktober 2016 wirksam werden soll, wird durch diese Ände-
rungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum in
Kraft treten kann.

B. Lösung
Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht gegeben.

Drucksache 18/9839 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt wer-
den, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungs-
aufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten, die durch die Stromverbraucher im Rahmen einer Umlage gezahlt wer-
den, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt. Ansonsten entsteht kein Erfüllungs-
aufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

D. Weitere Kosten
Im Rahmen vorangegangener Änderungsverordnungen der bisherigen Verord-
nung zu abschaltbaren Lasten hat der Verordnungsgeber mehrfach zum Ausdruck
gebracht, beim Übergang der Regelungen im Bereich abschaltbarer Lasten eine
Regelungslücke vermeiden und Planungssicherheit gewährleisten zu wollen. Die
vorliegende Änderungsverordnung dient ausschließlich diesen Zwecken. Insofern
entstehen durch die Änderungsverordnung keine Mehrkosten gegenüber dem ur-
sprünglichen, mehrfach bekundeten Willen des Verordnungsgebers.
Die absoluten Kosten der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die im Wesentli-
chen auf alle Letztverbraucher umgelegt werden, liegen in der Größenordnung
von etwa 2,5 Mio. Euro pro Monat im Zeitraum der Übergangsbestimmungen der
Verordnung. Für einen durchschnittlichen Haushalt in Deutschland bedeutet das
Kosten von etwa 2 Cent zur Finanzierung jedes Monats des Übergangzeitraums.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9839
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
der Verordnung auf Drucksache 18/9631 zuzustimmen.

Berlin, den 28. September 2016

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Dieter Janecek
Berichterstatter

Drucksache 18/9839 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Dieter Janecek

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/9631 wurde am 23. September 2016 gemäß § 92 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden
Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die derzeitige Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
tritt am 1. Oktober 2016 außer Kraft. Eine neue Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist als Anschluss-
regelung bereits im Bundesgesetzblatt verkündet, ihr Inkrafttreten bedarf bisher jedoch der Erteilung der Geneh-
migung der Europäischen Kommission. Die Bundesregierung geht nach Gesprächen mit der Europäischen Kom-
mission davon aus, dass diese Anschlussregelung mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 beihilferechtlich genehmigt
wird. Damit können ohne zeitliche Unterbrechungen durchgehend abschaltbare Lasten genutzt werden. Aus for-
malen Gründen ist es aber möglich, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission erst nach dem 1. Okto-
ber 2016 angenommen wird. Da die Genehmigung aber inhaltlich zum 1. Oktober 2016 wirksam werden soll,
wird durch diese Änderungsverordnung klargestellt, dass die neue AbLaV auch zu diesem Datum in Kraft treten
kann. Die neue AbLaV dient der Vermeidung einer Lücke bei der Nutzung abschaltbarer Lasten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Verordnung auf Drucksache 18/9631 in seiner
112. Sitzung am 28. September 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung auf Drucksa-
che 18/9631 in seiner 92. Sitzung am 28. September 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) am 21. September 2016 mit der Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbare Lasten auf Drucksache 18/9631 befasst und fest-
gestellt:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgenden Indikators:
Indikator 3 (Erneuerbare Energien – Zukunftsfähige Energieversorgung aufbauen).
Die Verordnung ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. Die Darstellung der Nachhaltigkeits-
prüfung ist plausibel.
In einem zunehmend auf fluktuierenden erneuerbaren Energien basierenden Elektrizitätsversorgungssystem steigt
der Bedarf an Flexibilität zum Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch. Die Erschließung von Flexibilitätspo-
tenzialen sowohl auf der Erzeugungs- als auch auf der Verbrauchsseite für die Strommärkte und die Stromnetze
ist mittel- bis langfristig von erheblicher Bedeutung für die Kosteneffizienz des zukünftigen Elektrizitätsversor-
gungssystems.
Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9839

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung auf Drucksache 18/9631 in seiner 89. Sitzung am
28. September 2016 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die Zu-
stimmung zu der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/9631 zu empfehlen.
Berlin, den 28. September 2016

Dieter Janecek
Berichterstatter

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