BT-Drucksache 18/9707

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8558 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9707

18. Wahlperiode 21.09.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/8558 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient der Verschärfung des gewerblichen Bewachungsrechts
und der Verbesserung des Vollzugs in diesem Bereich.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keiner.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Drucksache 18/9707 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Wirtschaft wird um 1 150 000 Euro pro Jahr entlastet.

Die „One in, one out“-Regelung wird eingehalten, da durch den Gesetzentwurf
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht, der an anderer
Stelle durch eine Entlastung zu kompensieren wäre. Die Entlastung der Wirtschaft
um 1 150 000 Euro pro Jahr gilt als „Out“ für die Bürokratiebremse.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entstehen durch die erhöhten Anforderungen im Erlaubnis-
verfahren sowie durch die Einführung einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsprü-
fung Kosten in Höhe von insgesamt 1 421 500 Euro pro Jahr.

Darüber hinaus entstehen beim Bundesamt für Verfassungsschutz einmalige In-
vestitionskosten in Höhe von circa 50 000 Euro für die Einrichtung einer einheit-
lichen Eingangsschnittstelle für den automatisierten Abgleich im nachrichten-
dienstlichen Informationssystem.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9707

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8558 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 21. September 2016

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender

Dr. Kristina Schröder
Berichterstatterin

Drucksache 18/9707 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 18/8558 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
bewachungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
bewachungsrechtlicher Vorschriften

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März
2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016
(BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 34a wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 34a wie folgt gefasst:

㤠34a Bewachungsgewerbe, Verordnungser-
mächtigung“.

2. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:

a) In der Überschrift wird dem Wort „Bewa-
chungsgewerbe“ das Wort „; Verord-
nungsermächtigung“ angefügt.

b) Absatz 1 wird durch die folgenden Ab-
sätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder
Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden, so-
weit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-
selben Voraussetzungen sind auch die nach-
trägliche Aufnahme, Änderung, und Ergän-
zung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn

„(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder
Eigentum fremder Personen bewachen will
(Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen verbunden werden, so-
weit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-
selben Voraussetzungen sind auch die nach-
trägliche Aufnahme, Änderung, und Ergän-
zung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Antragsteller die für den Ge-
werbebetrieb erforderliche Zuverlässig-
keit nicht besitzt,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Antragsteller in ungeordneten Ver-
mögensverhältnissen lebt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Antragsteller nicht durch eine vor
der Industrie- und Handelskammer er-
folgreich abgelegte Prüfung nachweist,
dass er die für die Ausübung des Bewa-
chungsgewerbes notwendige Sach-
kunde über die rechtlichen und fachli-
chen Grundlagen besitzt, oder

3. u n v e r ä n d e r t

4. der Antragsteller den Nachweis einer
Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

4. u n v e r ä n d e r t

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der
Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der
Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied in einem Verein, der nach dem
Vereinsgesetz als Organisation unan-
fechtbar verboten wurde oder der einem
unanfechtbaren Betätigungsverbot nach
dem Vereinsgesetz unterliegt, war und
seit der Beendigung der Mitgliedschaft
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Mitglied in einer Partei, deren Verfas-
sungswidrigkeit das Bundesverfas-
sungsgericht nach § 46 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Au-
gust 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, festgestellt hat, war
und seit der Beendigung der Mitglied-
schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen
sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereini-
gung Bestrebungen und Tätigkeiten im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, verfolgt
oder unterstützt oder in den letzten fünf
Jahren verfolgt oder unterstützt hat,

3. u n v e r ä n d e r t

4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung
des Antrags wegen einer Straftat gegen

4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung
des Antrags wegen Versuchs oder

Drucksache 18/9707 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

die sexuelle Selbstbestimmung, wegen
Menschenhandels oder Förderung des
Menschenhandels, vorsätzlicher Kör-
perverletzung, Diebstahls, Unterschla-
gung, Erpressung oder Hehlerei zu ei-
ner Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geld-
strafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder mindestens zweimal zu einer ge-
ringeren Geldstrafe rechtskräftig verur-
teilt worden ist oder bei dem die Ver-
hängung von Jugendstrafe ausgesetzt
worden ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Vollendung einer der nachstehend
aufgeführten Straftaten zu einer Frei-
heitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
von mindestens 90 Tagessätzen oder
mindestens zweimal zu einer geringe-
ren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist oder bei dem die Verhän-
gung von Jugendstrafe ausgesetzt wor-
den ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:

a) Verbrechen im Sinne von § 12
Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

b) Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung, des Men-
schenhandels oder der Förde-
rung des Menschenhandels, der
vorsätzlichen Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, des Dieb-
stahls, der Unterschlagung, Er-
pressung, des Betrugs, der Un-
treue, Hehlerei, Urkundenfäl-
schung, des Landfriedensbruchs
oder Hausfriedensbruchs oder
des Widerstands gegen Vollstre-
ckungsbeamte,

c) Vergehen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, Arzneimittel-
gesetz, Waffengesetz, Spreng-
stoffgesetz, Aufenthaltsgesetz,
Arbeitnehmerüberlassungsge-
setz oder das Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetz oder

d) staatsschutzgefährdende oder
gemeingefährliche Straftat.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
zuständige Behörde mindestens ein

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
zuständige Behörde mindestens ein:

1. eine Auskunft aus dem Gewerbezent-
ralregister nach § 150 Absatz 1,

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41
Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentral-
registergesetzes sowie

2. u n v e r ä n d e r t

3. eine Stellungnahme der für den Woh-
nort zuständigen Behörde der Landes-

3. eine Stellungnahme der für den Woh-
nort zuständigen Behörde der Landes-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

polizei, einer zentralen Polizeidienst-
stelle oder des jeweils zuständigen Lan-
deskriminalamts, ob tatsächliche An-
haltspunkte bekannt sind, die Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit begründen
können.

polizei, einer zentralen Polizeidienst-
stelle oder des jeweils zuständigen Lan-
deskriminalamts, ob und welche tat-
sächlichen Anhaltspunkte bekannt
sind, die Bedenken gegen die Zuverläs-
sigkeit begründen können, soweit Zwe-
cke der Strafverfolgung oder Gefah-
renabwehr einer Übermittlung der
tatsächlichen Anhaltspunkte nicht
entgegenstehen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde
zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der
Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Be-
hörde zuständigen Landesbehörde für Ver-
fassungsschutz die Abfrage des nachrichten-
dienstlichen Informationssystems veranlas-
sen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
worden ist, bleibt unberührt. Die zuständige
Behörde hat den Gewerbetreibenden in re-
gelmäßigen Abständen, spätestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren auf seine Zuver-
lässigkeit zu prüfen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde
zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der
Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Be-
hörde zuständigen Landesbehörde für Ver-
fassungsschutz die Abfrage des nachrichten-
dienstlichen Informationssystems veranlas-
sen. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgeset-
zes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert
worden ist, bleibt unberührt. Hat sich der
Gewerbetreibende während der letzten
drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprü-
fung nicht im Inland oder einem anderen
EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann
dessen erforderliche Zuverlässigkeit des-
halb nicht oder nicht ausreichend nach
Satz 5 festgestellt werden, so ist die Er-
laubnis nach Satz 1 zu versagen. Die zu-
ständige Behörde hat den Gewerbetreiben-
den in regelmäßigen Abständen, spätestens
jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf
seine Zuverlässigkeit zu prüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit
der Durchführung von Bewachungsaufgaben
nur Personen beschäftigen, die

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit
der Durchführung von Bewachungsaufgaben
nur Personen beschäftigen, die

1. die erforderliche Zuverlässigkeit besit-
zen und

1. u n v e r ä n d e r t

2. durch eine Bescheinigung der Indust-
rie- und Handelskammer nachweisen,
dass sie über die für die Ausübung des
Gewerbes notwendigen rechtlichen und
fachlichen Grundlagen unterrichtet
worden sind und mit ihnen vertraut
sind.

2. u n v e r ä n d e r t

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten
ist der Nachweis einer vor der Industrie- und
Handelskammer erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung erforderlich:

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten
ist der Nachweis einer vor der Industrie- und
Handelskammer erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung erforderlich:

Drucksache 18/9707 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

1. Kontrollgänge im öffentlichen Ver-
kehrsraum oder in Hausrechtsbereichen
mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Schutz vor Ladendieben, 2. u n v e r ä n d e r t

3. Bewachungen im Einlassbereich von
gastgewerblichen Diskotheken,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Bewachungen von Aufnahmeeinrich-
tungen nach § 44 des Asylgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)
geändert worden ist, von Gemein-
schaftsunterkünften nach § 53 des
Asylgesetzes oder anderen Immobilien
und Einrichtungen, die der auch vo-
rübergehenden amtlichen Unterbrin-
gung von Asylsuchenden oder Flücht-
lingen dienen, in leitender Funktion,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Bewachungen von zugangsgeschützten
Großveranstaltungen in leitender Funk-
tion.

5. u n v e r ä n d e r t

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
zuständige Behörde mindestens eine unbe-
schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1
Nummer 9 des Bundeszentralregistergeset-
zes sowie eine Stellungnahme der für den
Wohnort zuständigen Behörde der Landes-
polizei, einer zentralen Polizeidienststelle
oder des jeweils zuständigen Landeskrimi-
nalamts ein, ob tatsächliche Anhaltspunkte
bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit begründen können. Darüber hin-
aus kann die zuständige Behörde zusätzlich
bei der für den Sitz der Behörde zuständigen
Landesbehörde für Verfassungsschutz die
Abfrage des nachrichtendienstlichen Infor-
mationssystems veranlassen bei:

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die
zuständige Behörde mindestens eine unbe-
schränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1
Nummer 9 des Bundeszentralregistergeset-
zes sowie eine Stellungnahme der für den
Wohnort zuständigen Behörde der Landes-
polizei, einer zentralen Polizeidienststelle
oder des jeweils zuständigen Landeskrimi-
nalamts ein, ob und welche tatsächlichen
Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit begründen kön-
nen, soweit Zwecke der Strafverfolgung
oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung
der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht
entgegenstehen. Darüber hinaus kann die
zuständige Behörde zusätzlich bei der für
den Sitz der Behörde zuständigen Landesbe-
hörde für Verfassungsschutz die Abfrage des
nachrichtendienstlichen Informationssys-
tems veranlassen bei

1. Wachpersonen, die mit Bewachungen
nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beauftragt
werden sollen,

1. Wachpersonen, die mit Bewachungen
nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in
nicht leitender Funktion, beauftragt
werden sollen,

2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben
im befriedeten Besitztum bei Objekten,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

von denen im Fall eines kriminellen
Eingriffs eine besondere Gefahr für die
Allgemeinheit ausgehen kann, beauf-
tragt werden sollen.

Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit
einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 und 8
ist entsprechend anzuwenden.“

Dies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit
einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9
ist entsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter
„Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a
Satz 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl.
EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
S. 18)“ durch die Wörter „(ABl. L 255
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132) geändert wor-
den ist,“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bis zum 31. Dezember 2017 ist ein
Bewacherregister zu errichten, in dem bun-
desweit Daten zu Bewachungsgewerbetrei-
benden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewa-
chungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elekt-
ronisch auswertbar zu erfassen und auf dem
aktuellen Stand zu halten sind.“

„(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein
Bewacherregister zu errichten, in dem bun-
desweit Daten zu Bewachungsgewerbetrei-
benden nach Absatz 1 Satz 1 und Bewa-
chungspersonal nach Absatz 1a Satz 1 elekt-
ronisch auswertbar zu erfassen und auf dem
aktuellen Stand zu halten sind. In dem Be-
wacherregister dürfen nur folgende per-
sonenbezogene Daten gespeichert werden:

1. erforderliche Daten zur Identifizie-
rung und Erreichbarkeit des Gewer-
betreibenden nach Absatz 1 Satz 1,

2. erforderliche Daten zur Identifizie-
rung und Erreichbarkeit der mit der
Leitung des Gewerbebetriebs betrau-
ten Personen,

3. erforderliche Daten zur Identifizie-
rung und Erreichbarkeit der Wach-
personen nach Absatz 1a Satz 1,

4. der Inhalt der Erlaubnis nach Ab-
satz 1 Satz 1 einschließlich des Da-
tums der Erlaubniserteilung und der

Drucksache 18/9707 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Angabe der Kontaktdaten der zu-
ständigen Erlaubnisbehörde,

5. die Sachkunde- und Unterrichtungs-
nachweise einschließlich des Ausstel-
lungsdatums und der Angabe der
Kontaktdaten der ausstellenden In-
dustrie- und Handelskammer,

6. sonstige dem Sachkunde- oder Unter-
richtungsnachweis gleichgestellte
Qualifikationsnachweise,

7. das Datum und das Ergebnis der Zu-
verlässigkeitsüberprüfung nach Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 1a Satz 1 Num-
mer 1,

8. den Gewerbetreibenden, der eine
Wachperson zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit anmeldet,

9. Angabe des Einsatzbereiches der
Wachperson nach Absatz 1a Satz 2
und 4 und

10. Beschäftigungsverbote nach Ab-
satz 4.

Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten
der Datenerhebung und -verwendung so-
wie der Einrichtung und Führung des Be-
wacherregisters einschließlich der Be-
stimmung der Registerbehörde zu regeln,
aus dem die für die Erlaubniserteilung
und für die Überwachung von Gewerbe-
treibenden nach Absatz 1 Satz 1 und de-
ren Bewachungspersonal zuständigen Be-
hörden die erforderlichen personenbezo-
genen Daten automatisiert abrufen kön-
nen. Die Industrie- und Handelskammern
stellen die Daten nach Satz 2 Nummer 5
zum Abruf über die in § 32 Absatz 2 des
Umweltauditgesetzes bezeichnete gemein-
same Stelle (gemeinsame Stelle) elektro-
nisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen
sie der Aufsicht der obersten Landesbe-
hörde.“

2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2
bis 5“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

3. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2
bis 5“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung der Bewachungsverordnung entfällt

Die Bewachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378),
die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom
4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Zweck

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewa-
chungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a
Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung über die
für die Ausübung des Gewerbes notwendigen
rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unter-
richten sind, so zu befähigen, dass sie mit den ent-
sprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen
sowie mit deren praktischer Anwendung in einem
Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverant-
wortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufga-
ben ermöglicht.“

2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und
Handelskammer erfolgen, die diese Unterrich-
tung anbietet.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterrichtung hat mindestens 40 Un-
terrichtsstunden zu dauern.“

b) In Satz 5 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „25“ ersetzt.

4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der
Anlage 3 zugrunde zu legen.“

Drucksache 18/9707 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a
Satz 2“ ersetzt und die Wörter „die in diesen
Bereichen tätigen Personen“ durch die Wör-
ter „die in Absatz 2 genannten Personen“
ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Der Sachkundeprüfung haben sich
zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe
nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewer-
beordnung als Selbständige ausüben
wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzli-
chen Vertreter, soweit sie mit der
Durchführung von Bewachungsaufga-
ben direkt befasst sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebe-
triebs beauftragten Personen,

4. sonstige Personen, die mit der Durch-
führung von Bewachungsaufgaben
nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Ge-
werbeordnung beschäftigt werden.“

c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe 㤠4
Nr. 1 und 5“ wird durch die Wörter „§ 4
Satz 1 Nummer 1 und 5“ ersetzt.

7. Dem § 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie-
und Handelskammer abgelegt werden, die diese
Prüfung anbietet.“

8. In § 5d wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 5 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Beschäftigte

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewa-
chungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1. zuverlässig sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder ei-
nen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 be-
sitzen und

3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Ab-
satz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder
eine Bescheinigung eines früheren Gewerbe-
treibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in
den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der
Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach
§ 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Wach-
personen, die er beschäftigen will, der zuständi-
gen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1
genannten Unterlagen vorher zu melden. Er hat
ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen
der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter
Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31.
März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die
Sätze 1 und 2 sind entsprechend für die in § 5a
Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen
anzuwenden.“

10. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(BGV C 7)“
durch die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“ er-
setzt.

11. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter
„§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5“
ersetzt.

12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a

Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der für die Er-
laubniserteilung nach § 34a Absatz 1 der Gewer-
beordnung zuständigen Behörde unverzüglich
nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils

Drucksache 18/9707 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignie-
derlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristi-
schen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung
berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede
Person Folgendes anzugeben:

1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser
vom Namen abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehö-
rigkeiten,

3. der Geburtstag und -ort sowie

4. die Anschrift.“

13. In § 14 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“
und die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 9 Absatz 2“ ersetzt.

14. In § 15 werden die Wörter „die in § 1 Abs. 2“
durch die Wörter „Gewerbetreibende im Sinne
des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
und Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Ab-
satz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung“ ersetzt.

15. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ er-
setzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
eingefügt:

„10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.

d) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden
die Nummern 11 und 12.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Personen im Sinne des § 34a Ab-
satz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am
31. März 1996 in einem Bewachungsunter-
nehmen beschäftigt waren, sind von der Un-
terrichtung befreit. Der Gewerbetreibende
bescheinigt diesen Personen, dass sie die Vo-
raussetzungen des Satzes 1 erfüllen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠5a
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 5a Ab-
satz 2 Nummer 4“ und werden die Wör-
ter „tätig sind“ durch die Wörter „Tä-
tigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung
durchführen“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgen-
den Satz ersetzt:

„Der Gewerbetreibende bescheinigt
diesen Personen, dass sie die Voraus-
setzungen des Satzes 1 erfüllen.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:

„(3) Personen im Sinne des § 5a Ab-
satz 2 Nummer 4, die am … [einsetzen: Tag
des Inkrafttretens des Artikels … dieses Ge-
setzes] Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a
Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeord-
nung durchführen, müssen bis zum … [ein-
setzen: Angabe des Tages und Monats des
Inkrafttretens des Artikels … dieses Gesetzes
sowie die Jahreszahl des ersten auf das In-
krafttreten folgenden Jahres] einen Sach-
kundenachweis erbringen.“

17. In der Überschrift zu Anlage 1 werden die Wörter
„§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5“ durch
die Wörter „§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2“
ersetzt und werden die Wörter

„als

– Selbständiger*)

– gesetzlicher Vertreter einer juristischen Per-
son*)

– Betriebsleiter*)

– Unselbständiger*)

*) Nichtzutreffendes streichen.“

gestrichen.

18. Anlage 2 wird aufgehoben.

19. In Anlage 3 Nummer 4 wird die Angabe „(BVG
C7)“ durch die Angabe „(DGUV Vorschrift 23)“
ersetzt.

Drucksache 18/9707 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 34a
Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 34a
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a
Satz 2“ ersetzt.

b) Im Text der Anlage wird die Angabe 㤠34a
Abs.1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a
Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2

Weitere Änderung der Gewerbeordnung zum
1. Januar 2019

§ 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. über das Bewacherregister nach
Absatz 6 eine Stellungnahme
der für den Sitz der zuständigen
Behörde zuständigen Landesbe-
hörde für Verfassungsschutz zu
Erkenntnissen, die für die Beur-
teilung der Zuverlässigkeit von
Bedeutung sein können. Die zu-
ständige Behörde darf die über-
mittelten Daten speichern und
nutzen, soweit dies zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufga-
ben erforderlich ist. Übermitt-
lungsregelungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt.“

b) Satz 6 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9707

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Num-
mer 4 entsprechend anzuwenden bei
Wachpersonen, die mit einer der folgen-
den Aufgaben beauftragt werden sollen:

1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4
und 5, auch in nicht leitender Funk-
tion, oder

2. Schutzaufgaben im befriedeten Be-
sitztum bei Objekten, von denen im
Fall eines kriminellen Eingriffs eine
besondere Gefahr für die Allgemein-
heit ausgehen kann.“

b) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4, 7 bis
9“ durch die Wörter „Satz 4, 6 bis 8“ er-
setzt.

3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:

„(1b) Werden der zuständigen Landes-
behörde für Verfassungsschutz im Nachhinein
Informationen bekannt, die für die Beurtei-
lung der Zuverlässigkeit einer der in den Ab-
sätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 ge-
nannten Personen von Bedeutung sind, über-
mittelt sie diese der zuständigen Behörde nach
den für die Informationsübermittlung gelten-
den Regelungen der Verfassungsschutzgesetze
(Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Ver-
fassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Ge-
burtsname, Geburtsdatum, Wohnort und
Staatsangehörigkeit (aktuelle, Doppel- und
frühere Staatsangehörigkeiten) der betroffe-
nen Person sowie die Aktenfundstelle spei-
chern, einschließlich einer Speicherung mit ih-
rer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Da-
teien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Zu-
verlässigkeitsüberprüfung gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten der in den Absätzen 1
und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten
Personen sind spätestens nach fünf Jahren von
der Verfassungsschutzbehörde zu löschen.
Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher
von einer Versagung, Rücknahme, einem Er-
löschen oder Widerruf der Erlaubnis durch
die zuständige Behörde Kenntnis erlangen,

Drucksache 18/9707 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

hat sie die im Rahmen der Zuverlässigkeits-
überprüfung gespeicherten personenbezoge-
nen Daten der in Absatz 1 genannten Perso-
nen spätestens sechs Monate nach Kenntniser-
langung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind ent-
sprechend anzuwenden für die nach Absatz 1
Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 betei-
ligten Polizeibehörden.“

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe c tritt § 34a Absatz 1 Satz 8 am… [einset-
zen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkün-
dung folgenden Monats] in Kraft.

(1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt
§ 34a Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. De-
zember 2016 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9707

Bericht der Abgeordneten Dr. Kristina Schröder

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8558 wurde in der 173. Sitzung des Deutschen Bundestages am
2. Juni 2016 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung und an den Innenausschuss und den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte kommt eine wachsende Bedeutung zu. Derzeit werden verstärkt Be-
wachungsunternehmen gegründet. Bestehende Unternehmen stellen zusätzliches Personal ein. Angesichts verein-
zelter Übergriffe durch Bewachungspersonal in Flüchtlingsunterkünften ist eine schnelle Umsetzung der Vor-
schläge erforderlich, die die besondere Situation bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften durch gewerb-
liche Bewachungsunternehmen berücksichtigen. Paragraph 34a der Gewerbeordnung und die Bewachungsver-
ordnung werden ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis erbringen an Stelle
des bisherigen Unterrichtungsnachweises. Die Erlaubnis ist künftig auch zu versagen bei Vorliegen ungeordneter
Vermögensverhältnisse. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großver-
anstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Es wer-
den gesetzliche Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals eingeführt. Die
zuständigen Behörden holen nach § 34a der Gewerbeordnung künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung
eine Auskunft der zuständigen Polizeibehörde ein und erhalten zudem die Möglichkeit der Abfrage bei den Lan-
desbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf Bewachungsunternehmer und Personal, das zur Bewachung von
Flüchtlingsunterkünften und von Großveranstaltungen eingesetzt werden soll. In § 34a der Gewerbeordnung er-
folgt eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte
Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bewachungsunternehmers
und des eingesetzten Wachpersonals ist zudem alle drei Jahre zu wiederholen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8558 in seiner 88. Sitzung am 21. Septem-
ber 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8558 in seiner
110. Sitzung am 21. September 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in
geänderter Fassung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8558 sowie den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)907neu in seiner 88. Sitzung am
21. September 2016 abschließend beraten.

Drucksache 18/9707 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtige durchaus eine stärkere Re-
gulierung des Bewachungsgewerbes. Der Anstoß zu einer solchen Regelung sei durch die Innenministerien der
Länder gegeben worden. Auch der Branchenverband des Bewachungsgewerbes habe eine solche Regulierung
eingefordert. Die Reform habe zwei Schwerpunkte: Zum einen würden die Anforderungen an die im Bewachungs-
gewerbe tätigen Personen verschärft. Dazu gehörten unter anderem auch Sachkundeprüfungen. Die im privaten
Bewachungsgewerbe tätigen Personen würden von den Betroffenen oft als Vertreter des Staates gesehen. Zum
anderen werde zukünftig eine Sicherheitsüberprüfung für die im privaten Bewachungsgewerbe tätigen Personen
stattfinden. Zur Sicherheitsüberprüfung werde auch eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz gehören. Das Ge-
setz solle zudem sicherstellen, dass Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter auch den Gewerbeämtern vorlie-
gen.

Die Fraktion der SPD legte dar, Ereignisse des letzten Jahres in einigen Asylbewerberunterkünften hätten Anlass
dazu gegeben, darüber zu diskutieren, wie sichergestellt werden könne, dass im Sicherheitsgewerbe nur Personen
arbeiteten, die die nötige Sachkunde und einen geeigneten persönlichen Hintergrund besitzen. Dazu gehöre, dass
sowohl die Bewachungsunternehmer als auch das leitende Personal Unterrichtungen erhielten und einen Sach-
kundenachweis erbringen müssten. Durch Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch den Verfassungsschutz solle si-
chergestellt werden, dass nur geeignetes Personal in Flüchtlingsunterkünften oder bei Großveranstaltungen ein-
gesetzt werde. Sie setzte sich für die Schaffung eines Bewacherregisters bis zum 31. Dezember 2018 ein. Die
Fraktion gab im Namen der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD folgende Erklärung zu Protokoll:

„Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags fordert die Bundesregierung auf, bei der Errichtung und
Ausgestaltung des zentralen Bewacherregisters nach § 34a Absatz 6 der Gewerbeordnung insbesondere folgende
Aspekte zu berücksichtigen:

1. Bei der Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten sind die Grundsätze der Datenvermei-
dung und Datensparsamkeit zu beachten. Danach sollen in dem Bewacherregister nur die personenbezogenen
Daten gespeichert werden, die zur gewerberechtlichen Überwachung des Bewachungsgewerbes erforderlich
sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem Bewacherregister an weitere Behörden wie
Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden ist dabei auf das für die Zuverlässigkeitsprüfung der be-
troffenen Gewerbetreibenden und eingesetzten Wachpersonen erforderliche Maß zu beschränken.

2. Ebenso ist die Speicherung bei den Verfassungsbehörden strikt nach der Maßgabe der Erforderlichkeit zu
beschränken, wie es bereits in anderen Bereichen geregelt wurde und sich bewährt hat. Demgemäß wird in
der dortigen Verbunddatei lediglich ein Identifizierungsdatensatz gespeichert, der ermöglicht, bei neuen ver-
fassungsschutzrelevanten Erkenntnissen festzustellen, dass die Person eine Tätigkeit mit besonderem Ge-
fährdungspotenzial und danach besonderen Zuverlässigkeitserfordernissen hat. Diese wenigen Daten sind
zudem zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr benötigt werden.

3. Dabei sind die jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen Datenschutzregelungen sowie die Vorgaben
der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.

4. Bei der Bestimmung der Registerbehörde und dem Aufbau des Registers soll nach Möglichkeit auf beste-
hende Strukturen und Lösungen zurückgegriffen werden, um Synergien zu schaffen.“

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, trotz vieler positiver Aspekte regele das zu verabschiedende Gesetz Gegen-
stände, die früher Bestandteil der normalen Polizeiarbeit des Bundes und der Länder gewesen seien. Diese würden
nun dem privaten Bewachungsgewerbe überlassen. In den letzten Jahren sei bei der Polizei massiv Personal ab-
gebaut worden. Hier müsse die Politik wieder handeln und überlegen, ob bestimmte hoheitliche Sicherheitsdienst-
leistungen zukünftig wieder durch die Polizei in Bund und Ländern erbracht werden müssten. Aus Gründen des
Datenschutzes sei der Datenabgleich mit den Verfassungsschutzämtern problematisch. Sie kritisierte, dass der
Gesetzentwurf nur bestimmte Tätigkeiten erfasse und nicht das gesamte Bewachungsgewerbe einen Sachkunde-
nachweis erbringen müsse.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erinnerte daran, dass die Vorfälle in privat bewachten Einrichtun-
gen in den Jahren 2014 und 2015 – unter anderem schwere Straftaten gegenüber Flüchtlingen – Anlass für die
Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs gewesen seien. Sie stellte heraus, dass der Entwurf in drei Punkten nicht
weit genug gehe. Erstens: Die Kriterien für die Ausschreibung von Bewachungsdienstleistungen seien ungenü-
gend definiert. Zweitens: Inhalt und Umfang der Sachkundeprüfung müssten genauer vorgeschrieben werden.
Drittens: Für das Personal, das in der Vergangenheit teilweise auch aus dem rechten Spektrum gekommen sei und
sich gegen Flüchtlinge gestellt habe, müsse die Regelanfrage eingeführt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9707

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)907neu.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8558 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4)

Damit wird im Wesentlichen Nummer 1 der Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2016 (Bundesratsdruck-
sache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen. Die Regeltatbestände für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
werden ergänzt um Straftaten, bei deren Verwirklichung typischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass
die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe nicht gegeben ist. Auch bei Verurtei-
lungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist in der Regel die Unzuverlässigkeit des Gewer-
betreibenden oder der Wachperson anzunehmen. Denn insoweit sind Überlegungen maßgeblich, dass der Betref-
fende wegen der Tat, der der Verurteilung zu Grunde lag, auch die sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerin-
nen und Bewohnern von Flüchtlingsheimen nicht hinreichend respektiert. Bei Verurteilungen wegen § 184f des
Strafgesetzbuchs (Ausübung der verbotenen Prostitution) oder § 184g des Strafgesetzbuchs (Jugendgefährdende
Prostitution) dürfte die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit hingegen grundsätzlich nicht vorliegen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Satz 8 und 9 – neu –)

Satz 5 Nummer 3 wird dahingehend geändert, dass die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubezie-
hende örtliche Polizeidienststelle bzw. das Landeskriminalamt in ihrer Stellungnahme nicht nur mitteilen kann,
ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begrün-
den können, sondern auch mitteilen kann, welche tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, soweit der Übermittlung
nicht Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr entgegen stehen. Damit wird Nummer 2 der Stellung-
nahme des Bundesrates vom 13.05.2016 (Bundesratsdrucksache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen.

Der neue Satz 8 regelt, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen ist, wenn sich der Ge-
werbetreibende während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht im Inland oder einem
EU-/EWR-Staat aufgehalten hat und aus diesem Grund die Zuverlässigkeit nicht oder nicht ausreichend festge-
stellt werden kann. Mit dem Gesetz werden die Anforderungen an die Überprüfung der Zuverlässigkeit erhöht.
Bei Personen, die sich im Zeitraum vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht dauerhaft im Inland oder in einem
EU-/EWR-Staat aufgehalten haben, ist es nicht immer möglich, die für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen
Auskünfte der zuständigen Behörde im früheren Aufenthaltsstaat zu erhalten. Da auf Grund der sicherheitspoliti-
schen Sensibilität des Bewachungsgewerbes in diesen Fällen nicht auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsprü-
fung verzichtet werden kann, ist es angemessen, dass eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe nicht aufgenommen
werden kann, wenn auf Grund einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren im Inland oder in einem EU-/
EWR-Staat die Zuverlässigkeit nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Er-
kenntnisse und Informationen bei den in die Zuverlässigkeitsüberprüfung involvierten Behörden nicht vorliegen.
Nach einem Zeitraum von drei Jahren kann davon ausgegangen werden, dass tatsächliche Anhaltspunkte, die
gegebenenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person begründen können, den inländischen Behörden
bekannt sind. Damit wird Nummer 5 der Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2016 (Bundesratsdrucksache
164/16 (Beschluss)) aufgegriffen, wobei eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren für ausreichend erachtet wird, um
die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen zu können.

Drucksache 18/9707 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach Satz 9 soll die Überprüfung der Zuverlässigkeit künftig in regelmäßigen Abständen erfolgen. In Anlehnung
an § 3 Absatz 5 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverläs-
sigkeitsüberprüfungs-Verordnung soll die Zuverlässigkeitsüberprüfung alle fünf Jahre erfolgen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 34a Absatz 1a Satz 3 bis 5)

Satz 3 wird dahingehend geändert, dass die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung einzubeziehende örtliche
Polizeidienststelle bzw. das Landeskriminalamt in ihrer Stellungnahme nicht nur mitteilen kann, ob tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Wachperson begründen können, sondern
auch mitteilen kann, welche tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, soweit der Übermittlung nicht Zwecke der
Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr entgegen stehen. Damit wird Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesra-
tes vom 13.05.2016 (Bundesratsdrucksache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen.

Satz 4 Nummer 1 wird dahingehend geändert, dass die Möglichkeit der Abfrage bei der zuständigen Landesbe-
hörde für Verfassungsschutz nicht nur bei Wachpersonen, die in leitender Funktion Flüchtlingsunterkünfte und
zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen, eingeführt wird, sondern für alle in diesen sicherheitspolitisch
sensiblen Bereichen eingesetzten Wachpersonen. Damit wird Nummer 6 der Stellungnahme des Bundesrates vom
13.05.2016 (Bundesratsdrucksache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
für diese Bereiche eine spezifische Gefährdungslage beziehungsweise eine besonderer Schutzbedarf besteht, der
generell höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der dort tätigen Wachpersonen stellt.

Bei der Änderung in Satz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Für Wachpersonen ist Absatz 1
Satz 4, 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 34a Absatz 6)

Bis zum 31.12.2018 ist ein zentrales Bewacherregister zu errichten, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetrei-
benden und eingesetztem Bewachungspersonal elektronisch erfasst werden. Damit können im Rahmen der Er-
laubniserteilung sowie bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden vor Ort die notwendigen Informationen
über das Vorliegen der erforderlichen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweise sowie über die Zuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden und der eingesetzten Wachpersonen durch Einsichtnahme in das Register schnell be-
schafft werden. Dies ist insbesondere bei Kontrollen vor Ort wichtig, da Gewerbetreibende häufig bundesweit
tätig sind und Bewachungspersonal bundesweit eingesetzt wird. In diesen Fällen hat die vor Ort für die Kontrolle
zuständige Behörde keine Kenntnis darüber, ob das eingesetzte Bewachungspersonal gemäß § 9 Absatz 3 der
Bewachungsverordnung vorab gemeldet und auf seine Zuverlässigkeit geprüft wurde sowie über die erforderliche
Sachkunde verfügt.

In dem Bewacherregister sollen daher Daten gespeichert werden, die eine eindeutige Identifizierung des Gewer-
betreibenden und der angestellten Wachpersonen sowie eine Kontaktaufnahme mit diesen ermöglicht. Darüber
hinaus soll das Register Informationen über die erteilten Erlaubnisse, die ausgestellten Unterrichtungs- und Sach-
kundenachweise oder ggf. anderer Qualifikationsnachweise, und das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung ent-
halten. Bei Wachpersonen sind zudem der Gewerbetreibende, der die jeweilige Wachperson beschäftigt und ge-
mäß § 9 Absatz 3 der Bewachungsverordnung bei der zuständigen Behörde meldet sowie gegebenenfalls erteilte
Beschäftigungsverbote nach § 34a Absatz 4 GewO in das Register einzutragen. Diese Informationen sind insbe-
sondere für die Kontrolle vor Ort erforderlich.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch zustimmungspflichtige Rechtsverordnung die zu erhebenden und zu
speichernden Daten sowie die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Bewacherregisters zu regeln.

Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 3 Absatz 2 und § 5c Absatz 6 der Bewachungsverordnung für
die Ausstellung der Unterrichtungs- und Sachkundenachweise zuständig. Die Kammern stellen diese Daten dem
Register zum Abruf bereit. Dazu bedienen sich die Kammern in Anlehnung an das Vermittlerregister nach § 11a
GewO einer gemeinsamen Stelle nach § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019)

Der bisherige Artikel 2 (Änderung der Bewachungsverordnung) entfällt. Die Änderung der Bewachungsverord-
nung wird in einem eigenständigen Verordnungsverfahren vorgenommen. Denn auf Grund der durch die Forde-
rungen des Bundesrates neu hinzugekommenen Regelungsinhalte fehlt es an einem engen inhaltlichen Zusam-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9707

menhang zwischen Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) und dem bisherigen Artikel 2 (Änderung der Be-
wachungsverordnung). Denn die Änderungen der Bewachungsverordnung sind nicht mehr nur auf das unmittelbar
durch die Änderungen der Gewerbeordnung veranlasste Ausmaß beschränkt.

Der neue Artikel 2 umfasst nunmehr weitere Änderungen des § 34a GewO, die zum 1. Januar 2019 und damit
nach Errichtung des Bewacherregisters in Kraft treten.

Zu Nummer 1 (§ 34a Absatz 1 Satz 5 bis 8)

Ab dem 1. Januar 2019 wird im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden eine Regelabfrage
beim Verfassungsschutz eingeführt. Die Regelabfrage soll automatisiert über das bis zum 31. Dezember 2018 zu
errichtende Bewacherregister und das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgen. Die zentrale Schnittstelle auf
Seiten der Verfassungsschutzbehörden besteht dabei bei deren Zentralstelle, dem Bundesamt für Verfassungs-
schutz, das auf deren Seite technische Unterstützung beim Abgleich mit dem bei ihm gemäß § 5 Absatz 4 Num-
mer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingerichteten gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informations-
system durchführt; die Sachbearbeitung (Zusammenführung und Prüfung vorliegender Erkenntnisse, Stellung-
nahme gegenüber der anfragenden Gewerbebehörde) liegt bei der zuständigen Landesverfassungsschutzbehörde.
Mit der Einführung der Regelabfrage wird das Anliegen des Bundesrates in Nummer 3 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 13.05.2016 (Bundesratsdrucksache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen.

Zu Nummer 2 (§ 34a Absatz 1a Satz 4)

Die Regelabfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung wird ebenfalls eingeführt für
Wachpersonen, die Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.

Zu Nummer 3 (§ 34a Absatz 1b – neu –)

Ab dem 1. Januar 2019 wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der eingesetzten Wachpersonen
regelmäßig alle fünf Jahre überprüft. Sofern die zuständige Verfassungsschutzbehörde oder Polizeibehörde inner-
halb dieses Zeitraums Erkenntnisse über den Gewerbetreibenden oder die eingesetzten Wachpersonen erlangt, die
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, sollen diese der zuständigen Gewerbebehörde
mitgeteilt werden. Daher ist die Einführung einer Nachberichtspflicht erforderlich.

Zur Umsetzung der Nachberichtspflicht ist die Speicherung der personenbezogenen Daten der betroffenen Perso-
nen in dem in Absatz 1b – neu – genannten Umfang erforderlich. Die Regelung sieht ferner eine Löschung der
gespeicherten personenbezogenen Daten vor, wenn ihre Speicherung zur Erfüllung der Nachberichtspflicht nicht
mehr erforderlich ist. Die Regelungen gelten sowohl für den Verfassungsschutz als auch für die beteiligten Poli-
zeibehörden. Mit dem neuen Absatz 1b wird Nummer 7 der Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2016
(Bundesratsdrucksache 164/16 (Beschluss)) aufgegriffen. Soweit die Löschungspflicht an Verwaltungsentschei-
dungen der Gewerbebehörde (Versagung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis) anknüpft, muss gewährleistet
sein, dass Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden vom Löschungsgrund Kenntnis erhalten. Bei Einrich-
tung des Bewacherregisters wird daher geprüft, ob dies technisch – beispielhaft für den Bereich des Verfassungs-
schutzes – ebenfalls zentral über die Schnittstelle Bewacherregister/Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgen
kann, etwa als automatisierte Folge eines Eintrags oder einer Löschung im Bewacherregister.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Regelung des Inkrafttretens ist zu ändern. Die in Artikel 2 geregelte Einführung der Regelabfrage beim Ver-
fassungsschutz über das Bewacherregister und die Einführung der Nachberichtspflicht sollen am 1. Januar 2019
in Kraft treten, da das Bewacherregister nach § 34a Absatz 6 erst zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig ist. Auch
die Einführung der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung wird an die Inbetriebnahme des Bewacherregis-
ters, um eine doppelte Datenerfassung bei den Gewerbebehörden zu vermeiden. Damit wird das Anliegen des
Bundesrates in Nummer 12 der Stellungnahme des Bundesrates vom 13.05.2016 (Bundesratsdrucksache 164/16
(Beschluss)) aufgegriffen. Im Übrigen soll das Gesetz am 1. Dezember 2016 in Kraft treten.

Berlin, den 21. September 2016

Dr. Kristina Schröder

Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.