BT-Drucksache 18/9172

Visaliberalisierungen der EU mit der Türkei, Ukraine, Georgien und dem Kosovo

Vom 13. Juli 2016


 

Deutscher Bundestag Drucksache 18/9172
18. Wahlperiode 13.07.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Dr. André Hahn,
Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu
und der Fraktion DIE LINKE.

Visaliberalisierungen der EU mit der Türkei, Ukraine, Georgien und dem Kosovo

Mit mehr als 50 Ländern hat die EU schon Visafreiheit vereinbart. Der Visadi-
alog wird seitens der EU als ein „wichtiges und wirksames Instrument zur Förde-
rung der weitreichenden und schwierigen Reformen in den Bereichen Justiz und
Inneres und darüber hinaus“ betrachtet, „denn er wirkt sich auf Bereiche wie
Rechtsstaatlichkeit und Justizreform aus“. Das wichtigste Instrument des Dialo-
ges ist der Aktionsplan zur Visaliberalisierung, der genau auf jedes Partnerland
abgestimmt ist und vier Themenblöcke umfasst: i) Dokumentensicherheit ein-
schließlich biometrischer Daten; ii) integriertes Grenzmanagement, Migrations-
management und Asyl; iii) öffentliche Ordnung und Sicherheit; iv) Außenbezie-
hungen und Grundrechte. Die Zielvorgaben wurden mit Blick auf die Verabschie-
dung eines rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens (Phase 1) sowie
dessen wirksame und nachhaltige Umsetzung (Phase 2) festgelegt (http://europa.
eu/rapid/press-release_IP-15-6367_de.htm).
Seit längerem verhandelt die EU Visaliberalisierungen für Staatsangehörige Ge-
orgiens, der Ukraine, der Türkei und des Kosovo. Die angestrebten Visaliberali-
sierungen sollen die Staatsangehörigen der betreffenden Länder für Kurzaufent-
halte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht
im Schengen-Raum befreit sein (www.euractiv.de/section/eu-aussenpolitik/news/
wegen-einbruechen-eu-vertagt-visa-freiheit-fuer-georgien/).
Die Visaliberalisierung für die Türkei steht dabei im Zusammenhang mit dem
EU-Türkei-Abkommen zur Verhinderung der irregulären Zuflucht von Schutzsu-
chenden in die EU, im Gegenzug zur Fluchtabwehr sollte die Visumpflicht ge-
genüber der Türkei bereits Ende Juni 2016 fallen (www.heute.de/eu-tuerkei-deal-
streit-um-visaliberalisierung-43465952.html). Dies scheitert aber nach wie vor an
der unvollständigen Umsetzung der Visa-Roadmap, wobei von den 72 Kriterien
drei nach wie vor nicht erfüllt sind (Bundestagsdrucksache 18/8581). Die EU ver-
langt, dass die Türkei ihre unverhältnismäßig weit gefassten Terrorgesetze ändert,
die nach Einschätzung von Kritikerinnen und Kritikern dazu dienen, gegen Re-
gierungsgegner vorzugehen. Die türkische Führung lehnt dies bislang ab und
droht stattdessen, den Flüchtlingsdeal mit der EU bis spätestens Oktober 2016
platzen zu lassen, wenn es bis dahin keine Visabefreiung gibt (www.euractiv.de/
section/eu-aussenpolitik/news/wegen-einbruechen-eu-vertagt-visa-freiheit-fuer-
georgien/).

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Als erfüllt gelten dagegen die Voraussetzungen für die Visaliberalisierung seitens
des Kosovo, Georgiens und der Ukraine. Trotzdem wurden die avisierten Visa-
erleichterungen für sie auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am
9./10. Juni 2016 nicht beschlossen, da es von unterschiedlichen Ländern unter-
schiedliche Vorbehalte gibt (www.dw.com/de/eu-visa-pflicht-f%C3%BCr-t%C3%
BCrken-bleibt-vorerst/a-19320868). Dagegen wurde der Vorschlag der Kommis-
sion, die Visaliberalisierung für georgische Staatsangehörige Ende Juni 2016
durchzuführen, von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten befürwortet. Bereits
im Vorfeld der Ratstagung sprach sich die Bundesregierung, unterstützt von
Frankreich, Belgien und Italien, bezogen auf Georgien für eine Verschiebung
der Beschlussfassung aus (www.focus.de/politik/deutschland/abstimmung-
gestrichen-deutschland-blockiert-mit-anderen-staaten-visumfreiheit-fuer-georgier_
id_5608530.html). Begründet wurde dies damit, dass zunächst ein Bericht der
Kommission über die Auswirkungen der Visaliberalisierung für Georgien auf den
Bereich der Organisierten Kriminalität abgewartet werden müsse (www.euractiv.
de/section/eu-aussenpolitik/news/wegen-einbruechen-eu-vertagt-visa-freiheit-fuer-
georgien/).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 bean-

tragten, erteilten bzw. abgelehnten Visa für die Türkei, Ukraine, Georgien
und das Kosovo (bitte tabellarisch und in der Differenzierung wie in der Ant-
wort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/4765 darstellen)?

2. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr
2015 im Vergleich zu den Jahren ab 2010 prozentual entwickelt (bitte ent-
sprechend den Ländern differenzieren, nach Jahren auflisten und bei Ländern
mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen), und
wie hoch war im Jahr 2015 die Ablehnungsquote in Bezug auf Schengen-
Visa im EU-Durchschnitt?

3. Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2015 an den Grenzen von der Bun-
despolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder an Staatsangehörige der
Türkei, Ukraine, Georgiens und des Kosovos erteilt (bitte zusätzlich nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechts-
grundlage differenziert darstellen)?

4. Wie viele der im Jahr 2015 erteilten Schengen-Visa waren Jahres-, Zweijah-
res-, Dreijahresvisa, Fünfjahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahres-
visa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und bitte zudem
die Angaben nach Ukraine, Georgien, Türkei und dem Kosovo differenziert
darstellen)?

5. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2015
bezogen auf die Ukraine, Türkei, Georgien und das Kosovo, differenziert
nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie in
der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/4765 antworten)?

6. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 bzw. im Jahr 2014 von
bundesdeutschen Behörden bezogen auf die Türkei, Ukraine, Georgien und
das Kosovo entdeckt (etwa bei Kontrollen, Zurückschiebungen, Zurückwei-
sungen), und wie wird die Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren ab
2008 bewertet?

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7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die Ukraine, Türkei,
Georgien und das Kosovo dazu vor, wie viele Personen in den Jahren 2015
bzw. 2014 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengen-Visums nicht bzw. zu
spät wieder ausgereist sind, durch welche Behörden und bei welcher Gele-
genheit wurde dies festgestellt (bitte auflisten), und wie bewertet die Bundes-
regierung die Entwicklung im Vergleich zu den vorherigen Jahren ab 2008?

8. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Menschen
aus Georgien, der Türkei, dem Kosovo und der Ukraine einen biometrischen
Pass besitzen, der Voraussetzung für die visafreie Einreise in den Schengen-
Raum ist?

9. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Entschei-
dung über eine Visaliberalisierung mit der Türkei nicht allein wegen der Nicht-
erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen, sondern auch wegen der innenpo-
litischen Entwicklungen in der Türkei, des Drucks auf kurdische Oppositio-
nelle im Parlament und der Beschimpfung türkischstämmiger Bundestagsab-
geordneter nicht zum 1. Juli 2016 eingeführt werden konnte (www.dw.com/
de/eu-visa-pflicht-f%C3%BCr-t%C3%BCrken-bleibt-vorerst/a-19320868)?

10. Inwieweit teilt die Bundesregierung Befürchtungen, wonach eine Visalibe-
ralisierung mit der Türkei in der derzeitigen Situation, wie z. B. auch im tür-
kischen Parlament, dazu führen würde, dass sehr viele kurdisch-türkische
Staatsbürger/-innen um Asyl nachsuchen würden, weil ihre Sicherheit nicht ge-
währleistet ist (www.dw.com/de/eu-visa-pflicht-f%C3%BCr-t%C3%BCrken-
bleibt-vorerst/a-19320868)?

11. Inwieweit entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung der Visa-Road-
map mit der Türkei, dass das Kriterium Nr. 1 – derzeit „nahezu erfüllt“, da
die Ausstellung biometrischer Pässe nach EU-Standards erst ab Oktober
2016 erfolge (Bundestagsdrucksache 18/8581) – vor, mit oder erst nach dem
Tag der Aufhebung der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige voll-
ständig erfüllt wird?

12. Welche konkreten Fortschritte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung be-
züglich des Kriteriums Nr. 42 der Visa-Roadmap mit der Türkei zur Umset-
zung der nationalen Strategie und des nationalen Aktionsplans zur Korrupti-
onsbekämpfung und der Empfehlungen der Gruppe der Staaten gegen Kor-
ruption (GRECO) (Begutachtungsrunde I, II und III) gegeben, das „nicht er-
füllt“ sei (Bundestagsdrucksache 18/8581)?

13. Welche konkreten Fortschritte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung be-
züglich des Kriteriums Nr. 54 der Visa-Roadmap mit der Türkei zum Ab-
schluss und zur uneingeschränkten sowie effektiven Umsetzung einer Ver-
einbarung über operative Zusammenarbeit mit Europol gegeben, das „nicht
erfüllt“ sei (Bundestagsdrucksache 18/8581)?

14. Welche konkreten Fortschritte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung be-
züglich des Kriteriums Nr. 65 der Visa-Roadmap mit der Türkei zur Überar-
beitung – im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR), mit dem EU-Besitzstand und mit den Gepflogen-
heiten der EU-Mitgliedstaaten – des rechtlichen Rahmens im Bereich Orga-
nisierte Kriminalität und Terrorismus sowie seiner Auslegung durch die Ge-
richte, die Sicherheitskräfte und die Strafverfolgungsbehörden, um das Recht
auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und auf freie
Meinungsäußerung, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in der Pra-
xis sicherzustellen, gegeben, das „nicht erfüllt“ sei (Bundestagsdrucksache
18/8581)?

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15. Inwieweit definiert die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem
„Anti-Terror-Gesetz“ Terror ähnlich wie viele EU-Länder, so dass Arti-
kel 302 des Strafgesetzbuches (StGB) der Türkei im Einklang mit EU-Recht
ist (www.sueddeutsche.de/politik/raetsel-der-woche-was-steht-im-tuerkischen-
anti-terror-gesetz-1.2992859)?

16. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Aufweichung
des Artikels 302 StGB der Türkei über die Vorschriften zur „Beihilfe“ er-
folgt, die in Artikel 39 des türkischen StGB geregelt sind und die einen be-
stimmten geringeren Tatbeitrag betreffen, so dass Staatsanwälte auch Dinge
wie einen Friedensaufruf als Propaganda umdeuten, wie es bei den sogenann-
ten Akademiker-Prozessen gehandhabt wird (www.sueddeutsche.de/politik/
raetsel-der-woche-was-steht-im-tuerkischen-anti-terror-gesetz-1.2992859)?

17. Welche konkreten Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich des Kriteriums Nr. 47 der Visa-Roadmap mit der Türkei, das „teil-
weise erfüllt“ sei, da wegen der Nichtanerkennung Zyperns durch die Türkei
keine Zusammenarbeit mit dem EU-Mitgliedstaat Zypern erfolge und die Zu-
sammenarbeit der Türkei mit anderen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstel-
lend sei (Bundestagsdrucksache 18/8581)?

18. Welche konkreten Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich des Kriteriums Nr. 56 der Visa-Roadmap mit der Türkei, das „teil-
weise erfüllt“ sei, da das neue türkische Gesetz zum Schutz personenbezo-
gener Daten nicht den EU-Datenschutzstandards entspreche, insbesondere in
Hinblick auf die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde und die Geltung
des Gesetzes für Strafverfolgungs- und Justizbehörden (Bundestagsdrucksa-
che 18/8581)?

19. Welche konkreten Fortschritte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich des Kriteriums Nr. 68 der Visa-Roadmap mit der Türkei, das „teil-
weise erfüllt“ sei, da türkische Behörden, vor allem türkische Konsulate, das
Abkommen bisher nicht immer ordnungsgemäß umsetzten und die Bestim-
mungen zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger erst ab Juni 2016 gelten
(Bundestagsdrucksache 18/8581)?

20. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission,
die Georgien attestiert, alle technischen und politischen Bedingungen für die
Visafreiheit zu erfüllen (www.dw.com/de/eu-visa-pflicht-f%C3%BCr-t%C3
%BCrken-bleibt-vorerst/a-19320868)?

21. Trifft es zu, dass Georgien 35 Bedingungen für eine Visaliberalisierung er-
füllen musste, und welche waren das (bitte auflisten) (http://de.francais-
express.com/nachrichten/welt-politik/-5756-steinmeier-stellt-georgien-
visafreiheit-in-aussicht/)?

22. Inwieweit hat die Verschiebung der Beschlussfassung zur Visaliberalisie-
rung der EU mit Georgien nach Kenntnis der Bundesregierung mit Bedenken
zu tun, dass eine Entscheidung über die Visaliberalisierung für Georgien vor
eine entsprechende Entscheidung bezüglich der Ukraine seitens der Ukraine
auf wenig bzw. kein Verständnis stoßen und möglicherweise Auswirkungen
auf die Minsk-Gespräche haben würde und daher eine zeitgleiche Einfüh-
rung angestrebt wird (www.handelsblatt.com/politik/international/signal-an-
osteuropa-merkel-sichert-georgien-baldige-visafreiheit-zu/13740016.html)?

23. Inwieweit ist eine Beschlussfassung des Rates im Vorfeld der Parlaments-
wahlen in Georgien am 8. Oktober 2016 auch im Interesse der Bundesregie-
rung, und wird eine solche Beschlussfassung vor den Wahlen seitens der
Bundesregierung aktiv unterstützt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9172
 

 

24. Inwieweit trifft es zu, ein weiteres Argument für die Verschiebung der Ent-
scheidung bezogen auf Georgien sei die gegenwärtig laufende Überarbeitung
des geltenden sogenannten Aussetzungsmechanismus, welcher nach Auffassung
der Bundesregierung zunächst in Kraft treten muss (http://ec.europa.eu/
transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-290-DE-F1-1.PDF).

25. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission,
die der Ukraine attestiert, alle technischen und politischen Bedingungen für
die Visafreiheit zu erfüllen (www.dw.com/de/eu-visa-pflicht-f%C3%BCr-
t%C3%BCrken-bleibt-vorerst/a-19320868)?

26. Inwieweit definiert die Ukraine nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrem
„Anti-Terror-Gesetz“ Terror ähnlich wie viele EU-Länder, so dass sich die-
ses im Einklang mit EU-Recht befindet (http://zakon4.rada.gov.ua/laws/
show/638-15/print1390144709543656)?

27. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung das „Anti-Terror-Ge-
setz“ der Ukraine über Vorschriften bezüglich der „Antiterror-Operation“
aufgeweicht, die einen bestimmten geringeren Tatbeitrag betreffen, so dass
Staatsanwälte auch Aufrufe zur Kriegsdienstverweigerung als Propaganda
oder z. B. „Behinderung der Tätigkeit der ukrainischen Streitkräfte“ umdeu-
ten, wie es bei dem 49-jährigen Fernsehjournalisten Ruslan Kotsaba der Fall
war (www.deutschlandfunk.de/haftstrafe-fuer-ukrainischen-kriegsreporter-
unerwuenschte.1773.de.html?dram:article_id=356382)?

28. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission,
die dem Kosovo attestiert, alle technischen und politischen Bedingungen für
die Visafreiheit zu erfüllen (www.zeit.de/news/2016-05/04/eu-bruessel-
empfiehlt-auch-visa-freiheit-fuer-das-kosovo-04182003)?

29. Welche Kriterien bzw. Bedingungen muss das Kosovo erfüllen, um alle tech-
nischen und politischen Bedingungen für die Visafreiheit zu erfüllen (bitte
auflisten)?

30. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass insbesondere
die fünf EU-Mitgliedstaaten (Rumänien, Griechenland, Spanien, Zypern und
die Slowakei), die das Kosovo nicht völkerrechtlich anerkannt haben, der
Aufhebung der Visapflicht entgegenstehen, weil die von den aktuellen koso-
varischen Behörden ausgestellten Reisepässe nicht gültig sind und man mit
einem kosovarischen Reisepass nicht einreisen kann wie im Fall Spaniens
(www.exteriores.gob.es/Consulados/HAMBURGO/de/InfoAus/Paginas/
Einreisebestimmungen.aspx)?

31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass ungeachtet der Nichtanerkennung einiger EU-Staaten,
durch den Prozess zur Visaliberalisierung das Kosovo entgegen dem Wunsch
dieser EU-Staaten faktisch wie ein völkerrechtlich anerkannter Staat behan-
delt wird?

32. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, vor dem Hintergrund
der aktuellen Migrationslage in der EU und des erfolgreichen Abschlusses
der Dialoge über die Liberalisierung der Visabestimmungen mit Georgien,
der Ukraine, Kosovo und der Türkei, dass der bestehende Mechanismus zur
Aussetzung der Visumbefreiung nicht die notwendige Flexibilität bietet, um
in bestimmten Notlagen tätig zu werden (http://ec.europa.eu/transparency/
regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-290-DE-F1-1.PDF)?

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33. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die möglichen Gründe für
eine Aussetzung zu eng gefasst sind, so dass zum Beispiel der Fall nicht be-
rücksichtigt ist, dass ein Drittland bei der Rückübernahme von Drittstaatsan-
gehörigen, die durch das betreffende Drittland gereist sind, nicht mit der
Union zusammenarbeitet, obwohl ein zwischen der Union oder einem Mit-
gliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeab-
kommen eine Rückübernahmepflicht enthält (http://ec.europa.eu/transparency/
regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-290-DE-F1-1.PDF)?

34. Teilt die Bundesregierung die Kritik, dass nur die Mitgliedstaaten den Me-
chanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung im Wege einer Mitteilung
auslösen und deshalb künftig auch die Kommission die Initiative ergreifen
können soll (http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-
290-DE-F1-1.PDF)?

35. Teilt die Bundesregierung die Kritik, dass die Bezugszeiträume und die Fris-
ten zu lang sind, um eine rasche Reaktion in Notlagen zu ermöglichen (http://
ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-290-DE-F1-1.PDF)?

Berlin, den 12. Juli 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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