BT-Drucksache 18/9105

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/4624, 18/9093 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9105
18. Wahlperiode 06.07.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Steffi
Lemke, Bärbel Höhn, Markus Tressel, Annalena Baerbock, Matthias Gastel,
Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Stephan
Kühn (Dresden), Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, Dr. Valerie Wilms und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 18/4624, 18/9093 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das aktuell geltende Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist im Wesentlichen seit 1952/53
unverändert. Um aktuellen Herausforderungen und geänderten gesellschaftlichen
Erwartungen an die Nutzung von und den Umgang mit natürlichen Ressourcen an-
gemessen Rechnung tragen zu können, ist daher eine Anpassung des Jagdrechts not-
wendig.
Insbesondere neue wildbiologische und jagdpraktische Erkenntnisse unterliegen ei-
nem fortwährenden Entwicklungsprozess und müssen durch entsprechende Anpas-
sungen im Jagdrecht berücksichtigt werden.
Das geltende Jagdrecht widerspricht den heutigen Erfordernissen des Arten- und Na-
turschutzes. Die aktuelle Liste der jagdbaren Arten im Bundesjagdgesetz ist lang und
überholt. Für viele Arten dieser Liste sind schon lange keine Jagdzeiten mehr vor-
gesehen, damit unterliegen sie einer ganzjährigen Schonzeit, dürfen also überhaupt
nicht gejagt werden. Dazu gehören unter Naturschutz stehende und zum Teil be-
standsgefährdete Arten wie Seeadler, Fischotter und Auer- und Birkhühner, Luchs
und Großtrappen. Die doppelte Aufführung von nicht jagdbaren Arten sowohl im
Naturschutzrecht als auch im Jagdrecht behindert Natur- und Artenschutz. Trotz der
bestehenden Hegeverpflichtung werden diejenigen Arten ohne Jagdzeiten nur selten
aktiv gefördert, so dass hier kein Nutzen für den Naturschutz besteht. Weiter verur-
sacht die aktuelle Regelung eine Erschwerung von Maßnahmen im Sinne des Arten-
und Tierschutzes: Nur der Revierinhaber, also der Jäger, hat die Aneignungsbefugnis
für eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart. Im Klartext heißt das, dass ausschließ-

Drucksache 18/9105 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
lich der Jäger für das Wild zuständig ist. Das bedeutet, dass für viele Artenschutz-
maßnahmen die Zustimmung eines oder sogar mehrerer Revierinhaber eingeholt
werden muss und auch Hilfe bzw. Pflege für verletzte Tiere nur vom Revierinhaber
ausgeübt werden darf.
Auch für den Jäger ergeben sich rechtliche Probleme dadurch, dass einige Arten so-
wohl dem Naturschutzrecht aus auch dem Jagdrecht unterstehen, wenn für einzelne
Tierarten wie z. B. den Rabenvögeln spezielle Regelungen getroffen werden. Eine
einheitliche Trennung zwischen jagdbaren Arten und geschützten Arten durch die
Streichung von geschützten Arten aus der Liste der jagdbaren Arten ist daher sinn-
voll und zu begrüßen. Die hier von der Bundesregierung vorgeschlagene Novellie-
rung des Jagdgesetzes (BT-Drucksache 18/4624) wäre überflüssig, wenn die ge-
schützten Arten aus dem Jagdrecht genommen würden.
Wissenschaftliche Studien und Untersuchungen haben die negativen Auswirkungen
von bleihaltiger Munition auf Konsumentinnen und Konsumenten von Wildfleisch
und die Umwelt nachgewiesen. Inzwischen liegen umfangreiche Kenntnisse zu Tö-
tungswirkung, Lebensmittelhygiene und dem Abprallverhalten von bleifreier bzw.
bleihaltiger Munition vor, die sowohl die Machbarkeit als auch die gesundheitlichen
und ökologischen Vorteile eines Verzichts auf bleihaltige Munition belegen. In ei-
nigen Bundesländern und landeseigenen Forsten ist die Nutzung bleihaltiger Muni-
tion bereits verboten worden.
Für Menschen ist Blei gesundheitsgefährdend, es schädigt das Nervensystem und
die Nieren und wird als krebserregend eingestuft. Auch die Intelligenz und die Be-
wusstseinsentwicklung von Kindern werden nachweislich negativ beeinträchtigt. Je-
des Jahr sterben zahlreiche Seeadler an einer Bleivergiftung, da sie beispielsweise
die Innereien von mit Bleimunition geschossenen Rehen und Wildschweinen fres-
sen.
Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist der Bund in der Verantwortung, ein Verbot
bleihaltiger Munition für ganz Deutschland zu erlassen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

a) geschützte Arten aus der Liste der jagdbaren Arten im Bundesjagdgesetz zu
streichen, damit sie nur noch dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen;

b) bundeseinheitlich zu regeln, dass die Jagd grundsätzlich mit bleifreier Munition
zu erfolgen hat, um Tiere, Umwelt und Menschen nicht weiter mit Blei zu be-
lasten; dazu gehört das flächendeckende Verbot von bleihaltigem Schrot.

Berlin, den 5. Juli 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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