BT-Drucksache 18/9099

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8334 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9099
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8334 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich

A. Problem
Die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisen-
bahnraums (im Folgenden: „Richtlinie“) ist in deutsches Recht umzusetzen. Um-
setzungsfrist war der 16. Juni 2015.

B. Lösung
Die Richtlinie wird grundsätzlich 1:1 umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtli-
nie in deutsches Recht werden Systematik und Wortlaut der Richtlinie weitgehend
beibehalten. Alle nationalen Vorschriften, die dieselbe Regelungsmaterie betref-
fen, werden aufgehoben. Grundsätzlich werden nur dort, wo die Richtlinie ohne
Ergänzung nicht vollzogen werden kann oder wo nationale Besonderheiten es er-
fordern, ergänzend zusätzliche Vorschriften eingefügt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Alternativ zum gewählten könnte auch der bisherige methodische Ansatz der
punktuellen Änderung des bestehenden nationalen Rechts gewählt werden, was
jedoch zugunsten des Ziels der Förderung des einheitlichen europäischen Eisen-
bahnraums abweichend entschieden wurde. Materielle Alternativen sind stets
dann möglich, wenn Vorgaben der Richtlinie durch eigene Vorschriften nationa-
len Rechts ergänzt werden. Eine weitgehende Ausgestaltung der Vorgaben der
Richtlinie ist im Bereich der Entgelte erforderlich, hieraus ergeben sich Gestal-
tungsmöglichkeiten des Gesetzgebers.

Drucksache 18/9099 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger Umstellungsaufwand ca. 2,2 Millionen Euro; zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand pro Jahr ca. 0,8 Millionen Euro; darunter auch neue oder veränderte In-
formationspflichten mit Bürokratiekosten von ca. 0,3 Millionen Euro jährlich (im
Erfüllungsaufwand enthalten).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Bundesebene insgesamt rd. 2,6 Mil-
lionen Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt ca. 524 000 Euro. Der
voraussichtliche zusätzliche Personalbedarf beläuft sich insgesamt auf 33 Stellen
(davon 29 Stellen für die Bundesnetzagentur, zwei Stellen für das Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie zwei Stellen für das Eisen-
bahn-Bundesamt). Die 29 Stellen für die Bundesnetzagentur und die zwei Stellen
für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sind im Bun-
deshaushalt bereits berücksichtigt. Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln wird
finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.

2. Länder und Kommunen

Keiner.

F. Weitere Kosten
Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9099
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Die § 33 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:

㤠33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahme-
fällen“.

bb) Die § 37 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Perso-
nenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen ei-
nes öffentlichen Dienstleistungsauftrags“.

cc) Die § 39 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Ent-
geltregelung für Betreiber der Schienenwege und Betrei-
ber von Serviceeinrichtungen“.

b) § 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 12 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe b wird das Wort „sowie“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt
ersetzt.

ccc) Buchstabe d wird aufgehoben.

bb) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

„(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind
die Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an
das Netz eines Betreibers der Schienenwege angeschlossen sind,
und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen.“

cc) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:

„(24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Geset-
zes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.“

c) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nicht anzuwenden sind

1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9 und das
Kapitel 3,

2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht regelspuri-
gen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit besonderen Bahn-
stromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34
Absatz 3 und 4 und die §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber
der Schienenwege

Drucksache 18/9099 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) eigenständige örtliche und regionale Schienennetze für
Personenverkehrsdienste,

b) nur für die Durchführung von Schienenpersonenver-
kehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte
Netze oder

c) regionale Schienennetze, die von einem nicht unter Ab-
satz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsunternehmen aus-
schließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt
werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von einem ande-
ren Antragsteller die Zuweisung von Fahrwegkapazität
auf dem betreffenden Netz beantragt wird,

betreiben.“

bb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§§ 5 bis 8 und 12“ durch
die Wörter „§§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8 und
12“ ersetzt.

cc) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „auf
Antrag“ gestrichen.

dd) In Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „desglei-
chen soll die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtli-
chen Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des
Kapitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 21, 33, 42, 44, 47, 50, 51, 52,
54, 56, 57 und § 62 befreien“ durch die Wörter „desgleichen soll
die Regulierungsbehörde auf Antrag Betreiber von örtlichen
Schienennetzen ganz oder teilweise von der Anwendung des Ka-
pitels 3 mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56,
57, 61 Absatz 2 und 3 und von § 62 befreien“ ersetzt.

ee) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 bis 12 ersetzt:

„(9) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der Schienen-
wege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen weder
Schienenpersonenfernverkehr noch Schienengüterverkehr im er-
heblichen Umfang stattfindet, auf deren Antrag von den Vorgaben
des § 37 ausnehmen. Gleiches gilt für Betreiber von Personen-
bahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenpersonenfern-
verkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.

(10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine Beein-
trächtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulierungsbehörde
anzuordnen, dass die in Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vor-
schriften ab einem in der Anordnung zu bestimmenden Zeitpunkt
anzuwenden sind.

(11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 Buch-
stabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung von Schienenka-
pazität auf einem betroffenen Schienennetz, hat die Regulierungs-
behörde die unverzügliche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2
bezeichneten Vorschriften anzuordnen.

(12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung nach
Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der verwaltungsverfah-
rensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf zu
widerrufen, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung entfal-
len sind.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9099

d) In § 7 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ er-
setzt.

e) § 13 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat der
Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte tragfähige
Varianten hinzuweisen.“

bb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 72 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

f) In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe
„§ 51“ ersetzt.

g) Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die in den dem Personenverkehr dienenden Serviceeinrichtungen er-
brachten Leistungen sind in den Nutzungsbedingungen für diese Ser-
viceeinrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten Ausstat-
tung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu beschrei-
ben.“

h) In § 22 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Betreiber der Schie-
nenwege“ durch die Wörter „Vertragspartner des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21“ ersetzt.

i) § 23 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des
§ 37, bundesweit zu mitteln.“

j) In § 25 Absatz 1 Satz 1 sind nach den Wörtern „der Gesamtkosten“ die
Wörter „in Euro“ einzufügen.

k) Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Besondere Mehrbelastungen liegen insbesondere dann vor, wenn die
Kosten für eine Maßnahme unvorhersehbar und in hohem Umfang über
die kalkulierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.“

l) § 28 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Sachverständigenrat des
Statistischen Bundesamtes“ durch die Wörter „Sachver-
ständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftli-
chen Entwicklung“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sachverständigenrates des
Statistischen Bundesamtes“ durch die Wörter „Sachver-
ständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftli-
chen Entwicklung“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Fünf Jahre nach dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] hat die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag auf Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde
eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors nach Ab-
satz 2 vorzulegen.“

Drucksache 18/9099 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

m) § 31 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt für das Mindest-
zugangspaket in Euro je Trassenkilometer auszuweisen.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 auf Grundlage der
Obergrenze der Gesamtkosten“ durch die Angabe „§ 26
Absatz 2“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eintreten wird“ die
Wörter „oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt wer-
den“ eingefügt.

n) In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Eisenbahnen“ je-
weils durch das Wort „Zugangsberechtigten“ ersetzt.

o) § 33 wird wie folgt gefasst:

㤠33

Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

(1) Es bedürfen der Genehmigung:

1. Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von den Vorschrif-
ten zur Entgeltbildung für Schienenwege befreit sind und

2. Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.

Die jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen
des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen
des Bundes und für Personenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt
abweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste nach § 36 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit nicht § 37 Absatz 3 Abweichendes
regelt.

(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart
werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltvereinbarung wegen Versto-
ßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als
vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“

p) § 34 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 28 bis 32“ durch die Wör-
ter 㤤 28 bis 31 von dem Betreiber der Schienenwege oder nach
§ 32 von dem Betreiber einer Serviceeinrichtung“ ersetzt.

bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht für Entgelte der Betreiber von Serviceeinrichtun-
gen anzuwenden.“

q) § 35 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9099

bb) Folgender Wortlaut wird angefügt:

„soweit auch der Betreiber der Schienenwege, an dessen Netz die
Serviceeinrichtung angeschlossen ist, verpflichtet ist, seine Schie-
nennetz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und in mindestens ei-
ner weiteren Amtssprache der Europäischen Union zu veröffentli-
chen.“

r) § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37

Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe
für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleis-

tungsauftrags

(1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplanperiode vom
Bund Mittel für den Schienenpersonennahverkehr (Regionalisierungs-
mittel) zur Verfügung, so haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen
des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der Eisenbahn
und für die Nutzung von Personenbahnhöfen je Land festzulegen.

(2) Die durchschnittlichen Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes
Land so zu bemessen, dass sie den durchschnittlichen Entgelten der be-
troffenen Verkehrsdienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperi-
ode 2016/2017 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag der den Län-
dern zustehenden Regionalisierungsmittel seit dem Jahr 2017 bis zu
dem Jahr, in dem das Entgelt tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind
die Entgelte nach Absatz 1 mit der gleichen Änderungsrate anzupassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung von Perso-
nenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung zwischen einer Gebiets-
körperschaft und dem Betreiber des Personenbahnhofs eine abwei-
chende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen
nach Satz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können auf be-
stimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktsegmente innerhalb dieser
Verkehrsleistungen beschränkt werden. In diesem Fall gilt § 32.

(4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Verkehrsdienste
nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Grund des § 37 eine Unterde-
ckung besteht. Zu diesem Zweck kann sie entweder die Mengen- und
Erlösentwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1
bis 3 dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so
wählen können, dass die dem Betreiber der Schienenwege für diese
Verkehrsdienste entstehenden Kosten gedeckt werden können. Sie
überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergeben, die diesen
Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken.

(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der Erkenntnisse
nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu erstellen. Dieser stellt die fi-
nanzielle Situation der Betreiber der Schienenwege im Hinblick auf die
Kostendeckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den Verkehrsdiensten nach
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 dar. Der Berichtsentwurf hat auch die

Drucksache 18/9099 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

finanzielle Situation im Hinblick auf die Kostendeckung für Stations-
halte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen. Die Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhalten Gelegenheit, inner-
halb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen
Frist zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.

(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellung-
nahmen hat die Regulierungsbehörde ihren endgültigen Bericht zu er-
stellen. Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen Bericht unver-
züglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung zu.
Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde un-
verzüglich dem Deutschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann
dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der Bericht ist im Bundes-
anzeiger zu veröffentlichen.

(7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erstmals zum
31. Dezember 2018, vorzulegen.“

s) § 39 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter „eines Personenbahnhofs“
durch die Wörter „von Serviceeinrichtungen“ ersetzt.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtungen
entsprechend.“

t) Dem § 47 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Betreiber der Schienenwege und Betreiber von Ser-
viceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse einer wirksamen,
aufeinander abgestimmten Nutzung der Kapazitäten bei der Zu-
weisung und Nutzung von Schienenwegkapazität und Kapazitäten
in Serviceeinrichtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für
Betreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrichtungen.
Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.“

u) § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schienenwegnutzung“ die Wör-
ter „oder der Nutzung der Serviceeinrichtung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Schienennetz-Nutzungsbedingun-
gen oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Schie-
nennetz-Nutzungsbedingungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe b oder den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“
ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schienenwegkapazität“ die
Wörter „oder Kapazität in Serviceeinrichtungen“ eingefügt.

v) § 49 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 werden die Wörter „eines des Artikels 42 Absatz 8 der
Richtlinie 2012/34/EU erlassenen Durchführungsrechtsakts“
durch die Wörter „der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien
in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegka-
pazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1)“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9099

bb) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschreibungsplans“
ein Komma und das Wort „einhergehen“ eingefügt.

dd) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 über Verfahren und
Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von
Fahrwegkapazität nicht zu einer Einigung, hat der Betreiber der
Schienenwege nach der Zweckbestimmung des Rahmenvertrags
in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu ent-
scheiden und die Regulierungsbehörde über die beabsichtigte Ent-
scheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4 zu unterrichten.

(11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016 ge-
schlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 8,
9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die
Zuweisung von Fahrwegkapazität bis zum 6. April 2021 nicht an-
zuwenden. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenverträ-
gen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vereinbart wur-
den und die eine Erhöhung der zugewiesenen Rahmenkapazität o-
der eine Verlängerung der Laufzeit des Rahmenvertrages zur
Folge hätten.“

w) § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „Anlage
8“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 kann der Betreiber der Schienenwege in
seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Be-
nennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsehen; dies soll
er insbesondere für Zugtrassen eines Korridors im Sinne der Ver-
ordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen
Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl.
L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienenwegkapazität au-
ßerhalb eines Korridors, wenn diese im Vor- oder Nachlauf unmit-
telbar an eine Zugtrasse eines Korridors anschließt, vorsehen.“

x) Nach § 52 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr und anderem
Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden, kann der Betreiber der Schie-
nenwege abweichend von Satz 1 dem vertakteten Schienenpersonen-
nahverkehr den Vorrang einräumen.“

y) Dem § 55 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schienenweg für
überlastet erklärt, soll die Regulierungsbehörde auf Antrag eines Zu-
gangsberechtigten nach § 1 Absatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Be-
treiber der Schienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrangkrite-
rien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der sonstigen Vorausset-
zungen des Absatzes 3 aufzustellen und zu veröffentlichen, soweit dies

Drucksache 18/9099 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zur Beseitigung der Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien
sind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden. Fälle besonderer
Dringlichkeit sind insbesondere gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit
eingerichteter Taktsysteme im öffentlichen Schienenpersonennahver-
kehr unmittelbar gefährdet ist.“

z) § 59 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter
„der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulie-
rungsbehörde“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor seiner endgültigen Vor-
lage nach Absatz 3“ durch die Wörter „vor seiner Vorlage nach
Absatz 1“ ersetzt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird aufgehoben.

bbb) Im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter „bei nicht-
bundeseigenen Eisenbahnen nach Landesrecht und den
verfügbaren Landeshaushaltsmitteln.“ durch die Wörter
„bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem hierfür
geltenden Zuwendungsrecht.“ ersetzt.

dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der
Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienen-
weg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbe-
hörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erfor-
derlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die
Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Voll-
streckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000
Euro.“

a1) § 60 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus einer
Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Be-
ginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Benut-
zungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenom-
men, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betrei-
ber der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofortiger
Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht erfolgt und stellt
ein dritter Zugangsberechtigter einen Antrag auf die Zuweisung
dieser Schienenwegkapazität, ist das Angebot dem Dritten gegen-
über unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu ma-
chen. Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen, muss
der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 genannte Vereinba-
rung insoweit kündigen. Der Zugangsberechtigte, dem nach Satz 3
gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des
Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwen-
den.“

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9099

b1) § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personenverkehr“ die Wörter
„oder im Güterverkehr“ eingefügt.

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes gehört,
die Interessen der Verbraucher nicht gewerbsmäßig und nicht
nur vorübergehend wahrzunehmen, und“.

c1) In § 72 Satz 2 wird die Angabe „§ 54“ durch die Wörter „den §§ 13
oder 52“ ersetzt.

d1) Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit
erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die
Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der
Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.“

e1) § 80 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Num-
mer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3 und Absatz 5 ist
erstmals anzuwenden auf Anträge auf Zuweisung von Kapazitäten
in Serviceeinrichtungen, die auf die Nutzung innerhalb der Netz-
fahrplanperiode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach dem
… [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] beginnt. Für
Betreiber einer Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des … [einset-
zen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung wird die Vorbehaltserklärung nach § 15 Absatz 1 bis
zum Beginn der Netzfahrplanperiode, für die der Betreiber der
Werksbahn den Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß
erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der von ihm be-
triebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte von mindestens zwei
von ihm beauftragten oder von einem oder mehreren von ihm nicht
beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden.“

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden die Absätze 2 bis 7.

dd) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] der Regulierungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und
beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von Schienennetz-
Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceein-
richtungen sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnge-
setzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in
der bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt
entsprechend für Mitteilungen, die ab dem ... [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] vorgelegt werden, denen ein ord-
nungsgemäßes Stellungnahmeverfahren nach § 4 Absatz 4 der Ei-

Drucksache 18/9099 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

senbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der bis zum Ab-
lauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] geltenden Fassung vorausgegangen ist.“

ee) In dem neuen Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe 㤠19 Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

ff) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] bestehende Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben
dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von Schienen-
wegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich zur Überarbeitung
dieser Regelungen verpflichtet. In diesen Fällen sind die Fristen
nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen
Betreiber von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht an-
zuwenden.“

gg) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch die Wör-
ter „§§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2“ ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 37 ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018
anzuwenden.“

hh) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bis zur nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regu-
lierungsvereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der
Entgelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsverein-
barung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als
qualifizierte Regulierungsvereinbarung.“

bbb) In Satz 6 wird das Wort „mehr“ gestrichen.

f1) § 81 wird wie folgt gefasst:

㤠81

Befristungen

(1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar 2020 nicht
mehr anzuwenden.

(2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr an-
zuwenden.“

g1) Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe g wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben g und
h.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9099

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen in See- oder Binnenhä-
fen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Binnenhäfen sind die Re-
gelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden.“

h1) In Anlage 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)“.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) § 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 11 werden die Wörter „oder für die Erbringung
einer oder mehrerer der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des
Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleis-
tungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen“ gestrichen.

bbb) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 eingefügt:

„(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet
mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwoh-
nern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von
mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.“

ccc) Die bisherigen Absätze 17 bis 21 werden die Absätze 18
bis 22.

bb) In § 2a wird der Punkt am Ende durch den folgenden Wortlaut er-
setzt:

„oder

3. ob eine Eisenbahn

a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder

b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.“

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine
bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.“

bb) § 6c wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Monaten“ die Wör-
ter „für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmi-
gung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Jahresbilanz“
durch die Wörter „einer Vermögensübersicht“ ersetzt.

cc) § 6d wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsgenehmigung“ durch
das Wort „Unternehmensgenehmigung“ ersetzt.

Drucksache 18/9099 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bbb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „auch“ durch das Wort
„dann“ ersetzt.

dd) In § 6f Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Inland“ die Wörter
„für diese Tätigkeiten“ eingefügt.

ee) § 6g Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die Genehmi-
gungsbehörde davon absehen, die Unternehmensgenehmigung
wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wieder-
herstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene
Frist setzen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Satz 1 gilt
auch für den Fall einer Wiederherstellung der Zuverlässigkeit oder
der fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, darf sechs Monate nicht überschreiten. Ist eine gesetzte
Frist verstrichen, ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist
die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu widerrufen.“

c) Der Nummer 8 Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe cc ange-
fügt:

‚cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dau-
ernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung entschei-
den, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn
die Serviceeinrichtung in den letzten 24 Monaten vor der geplan-
ten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde
und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Ab-
sicht dem Betreiber bekannt ist.“ ʻ

d) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistungen“
durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des Reisenden“
gestrichen.‘

e) In Nummer 11 Buchstabe b Satz 1 wird nach dem Wort „unter“ das
Wort „billiger“ eingefügt.

f) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In § 14b wird die Angabe „14“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

bb) In § 14c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort
„Genehmigungsbehörde“ ersetzt.

cc) In § 14d werden die Wörter „der nach § 14c Absatz 1 oder 2 zu-
ständigen Behörde“ gestrichen.

g) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

‚13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe „An-
lage 1“ ersetzt.‘

h) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 14 bis 17.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9099

i) Nach der neuen Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:

‚18. In § 34 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese Empfehlungen“
die Wörter „und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Ge-
schäftsplan nach § 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ einge-
fügt.‘

j) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden die Nummern 19 bis 24.

3. In Artikel 3 Nummer 1 wird in § 4 Absatz 3a der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen Weisungen des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsaufsicht
nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.“

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter
Drucksache 18/9099 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in seiner 171. Sitzung am 13. Mai 2016
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union überwiesen. Ferner hat der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung eine gutachtliche
Stellungnahme abgegeben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (im Folgenden:
„Richtlinie“) ist in deutsches Recht umzusetzen. Umsetzungsfrist war der 16. Juni 2015.

Die Richtlinie wird grundsätzlich 1:1 umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht werden
Systematik und Wortlaut der Richtlinie weitgehend beibehalten. Alle nationalen Vorschriften, die dieselbe Rege-
lungsmaterie betreffen, werden aufgehoben. Grundsätzlich werden nur dort, wo die Richtlinie ohne Ergänzung
nicht vollzogen werden kann oder wo nationale Besonderheiten es erfordern, ergänzend zusätzliche Vorschriften
eingefügt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in der vom federführenden
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in der vom federführenden Ausschuss geänderten Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 85. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in der vom federführenden
Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 67. Sitzung 6. Juli 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in der vom federfüh-
renden Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich im Rahmen seines Auftrags zur Überprü-
fung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nach-
haltigkeitsstrategie gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 39. Sitzung am 17. Februar 2016 mit
dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich (Bundesratsdrucksache 22/16)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9099
befasst. In seiner formalen Bewertung kommt der Parlamentarische Beirat zu dem Schluss, dass eine Nachhaltig-
keitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hin-
sichtlich des Indikators 11 (Mobilität sichern und Umwelt schonen). Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung
sei plausibel. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 66. Sitzung am 11. Mai 2016 die Beratungen
über den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 aufgenommen und beschlossen, zu der Vorlage vorbehaltlich
der Überweisung durch das Plenum des Deutschen Bundestages eine Öffentliche Anhörung durchzuführen.

Die Anhörung fand in der 68. Sitzung des Ausschusses am 1. Juni 2016 statt. Als Sachverständige haben teilge-
nommen:

Dr. Martin Henke (Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)), Michael Köhler (Eisenbahn- und
Verkehrsgewerkschaft e. V. (EVG)), Frank Miram (Deutsche Bahn AG), Prof. Dr. Karsten Otte, M.C.J. (Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen), Claus Weselsky (Gewerkschaft
Deutscher Lokomotivführer), Peter Westenberger (Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V. (NEE)), Bernhard
Wewers (Bundesarbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger des SPNV e.. V.)

Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der 68. Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale
Infrastruktur verwiesen.

Der Ausschuss hat die Beratungen über den Gesetzentwurf in seiner 73. Sitzung am 6. Juli 2016 fortgesetzt und
abgeschlossen. Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8334 in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8334 beschlossen. Über den diesen Änderungen zugrundliegenden Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD hat der Ausschuss wie folgt angestimmt: Der Ausschuss hat
den Änderungsantrag auf der Ausschussdrucksache 18(15)339 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Koalition mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einen
Beweis für ihre Leistungsfähigkeit erbracht habe. Eine Einigung mit der Opposition wäre hier kaum möglich
gewesen, weil es in Bezug auf den Eisenbahnsektor einfach zu große Auffassungsunterschiede zwischen Koalition
und Opposition gebe. Der vorliegende Gesetzentwurf sei in einem spannungsreichen Prozess des Ausgleichs zwi-
schen den Interessen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder entstanden. Der Gesetzentwurf sehe
keine Trassenpreiserhöhungen zulasten des Güterverkehrs vor. Der § 37 regele die Trassenpreisbremse für den
Schienenpersonennahverkehr. Dazu sei eine Evaluierung vorgesehen, die zeitlich an die Leistungs- und Finanzie-
rungsvereinbarung gekoppelt sei. Mit dem umfangreichen Paket an Änderungen, in das auch die insgesamt 50 Än-
derungswünsche der Länder Eingang gefunden hätten, seien auch vielfältige Ausnahmetatbestände für kleinere
oder nicht regelspurige Bahnen geschaffen worden. Auch für alle weiteren Änderungswünsche seien gut vertret-
bare Lösungen gefunden worden. Die Fraktion der CDU/CSU sei davon überzeugt, dass zum einen durch die
Evaluierung und zum anderen durch die Mehrverkehre, die aufgrund der Erhöhung der Regionalisierungsmittel
zu erwarten seien, garantiert sei, dass es nicht zu negativen Auswirkungen komme. In intensiven Gesprächen sei
es gelungen, mit den Landesregierungen ungeachtet ihrer ganz unterschiedlichen politischen Zusammensetzungen
jeweils zu einer Einigung zu gelangen. Im Übrigen hätten in diesem Verfahren die Berichterstatter und die Mit-
arbeiter des BMVI sehr intensiv und konstruktiv zusammengearbeitet.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass an dem Verfahren zur Umsetzung der EU-Richtlinie so viele Akteure wie
bei kaum einem anderen Gesetzgebungsverfahren beteiligt gewesen seien. Es sei ein sehr anspruchsvolles Vor-
haben gewesen, die Anliegen des Bundes, der Länder und der Deutschen Bahn AG in Einklang zu bringen, zumal
allein die Länder 50 Änderungswünsche vorgetragen hätten. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag habe die
Koalition ein Regelwerk geschaffen, das alle einschlägigen Interessen berücksichtige. Außerdem habe die Koali-

Drucksache 18/9099 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
tion sich an die Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin halten müs-
sen, die Vorschriften zu der Trassenpreisbremse im Regulierungsgesetz zu verankern. Der § 36 enthalte nun die
explizite Bestimmung, dass die Differenz, die durch die Trassenpreisbremse im Nahverkehr entstehe, nicht auf
den Güterverkehr umgelegt werden dürfe. Sie dürfe allerdings auf den Fernverkehr umgelegt werden. Die Anre-
gung des Bahnvorstandes, die Trassenpreise zu halbieren, um damit mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen,
werfe die Frage nach den Folgen auf. Die Mittel für diesen Bereich seien im Rahmen der LuFV II in dieser
Wahlperiode gerade aufgestockt worden. Somit flössen bereits Steuermittel in beträchtlichem Umfang in das
Netz. Es handele sich hier um einen streng regulierten Bereich. Wenn die Trassenpreise halbiert würden, müsste
die Bahn entweder Schulden aufnehmen oder der Bund müsste die Differenz übernehmen. Im Übrigen sei die
Deutsche Bahn AG nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet. Die Bahn mache bei der Bundesnetzagentur ihre
Kapitalkosten geltend, denn sie habe das Recht, ihre Kapitalkosten zu decken. Es werde keinen Rückbau geben,
vielmehr sei die Bahn daran interessiert, mehr Verkehr zu haben. Im Übrigen sei einzuräumen, dass das Baustel-
lenmanagement noch nicht zur Zufriedenheit der Kunden gelöst sei. Es bleibe abzuwarten, ob das Eisenbahnre-
gulierungsgesetz hier etwas bewirken könne.

Die Fraktion DIE LINKE. merkte an, dass Gesetzesvorhaben mache deutlich, dass der Wettbewerb, der im
Eisenbahnbereich angeblich herrsche, in Wirklichkeit nicht funktioniere. Die EU-Richtlinie und der vorliegende
Gesetzentwurf, deren Zweck es eigentlich sei, der entsprechenden Probleme Herr zu werden, betreibe nicht mehr
als Flickschusterei. Die dysfunktionalen Strukturen des Eisenbahnsektors würden dadurch nicht verbessert und
die weiterhin bestehenden Schnittstellenprobleme nicht beseitigt. Das Vorhaben, den Eisenbahnsektor zu libera-
lisieren und die öffentlichen Bahnunternehmen ganz auf das Ziel der Gewinnmaximierung auszurichten, lehne
die Fraktion DIE LINKE. ab. Dies würde nur zu einer Zweckentfremdung der Mittel durch die Eisenbahnunter-
nehmen führen. Lösen ließen sich die genannten Probleme nur dadurch, dass man die Eisenbahninfrastrukturun-
ternehmen von der Gewinnorientierung befreie. Im Übrigen sei an dem Gesetzgebungsverfahren zu kritisieren,
dass der 45 Seiten umfassende Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erst am Vortag vorgelegt worden sei.
Daher sei eine kritische Prüfung seines Inhaltes nur schwer möglich gewesen. Die Anmerkungen der Fraktion
DIE LINKE. zu dem Gesetzentwurf und den Änderungen ließen sich in acht Punkten zusammenfassen: 1. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf werde das Problem der steigenden Trassenpreise nicht gelöst. 2. Der Gesetzent-
wurf enthalte keine Sonderreglung für Nachtzüge, obwohl hier die Chance bestanden hätte, den Nachtzugverkehr
durch eine Senkung der Trassenpreise attraktiver zu gestalten. 3. Die tatsächliche Wirkung der Anreizgestaltung
für eine Begrenzung der Preise sei in Fachkreisen umstritten. Effektiver im Sinne einer Senkung der Infrastruk-
turkosten wäre hingegen die Verminderung der Trassenpreise auf das Niveau der Grenzkosten. 4. Dem Gesetz-
entwurf zufolge dürften für stark frequentierte Trassen auch höhere Trassenpreise angesetzt werden. Daraus ent-
stehe der falsche Anreiz, sich auf die Trassen mit den besten Einnahmenaussichten zu konzentrieren. 5. Die Frak-
tion DIE LINKE. schlage ein einheitliches Tarif- und Vertriebssystem für Bahntickets vor. 6. Der Gesetzentwurf
sehe keine Einschränkung für die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Fälle vor, dass die Infrastruktur nicht
oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. 7. Die Probleme im Baustellenmanagement blieben ungelöst. 8. Der
Bundesnetzagentur werde eine Reihe von neuen Aufgaben und Regelungskompetenzen übertragen, ohne dass sie
dafür personell ausreichend ausgestattet sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an, dass die sehr kurzfristige Einbringung der Änderungs-
anträge der Koalition zu dem Gesetzentwurf für die Opposition eine Zumutung dargestellt habe. Da die Koalition
erst am Vortag 45 Seiten Änderungen zu einem ohnehin schon umfangreichen Gesetzentwurf vorgelegt habe,
könne man nicht jede Einzelregelung in letzter Konsequenz beurteilen. Da die entsprechende EU-Richtlinie be-
reits im Jahr 2012 erlassen worden sei, habe die Koalition ausreichend Zeit gehabt, um die Richtlinie in nationales
Recht umzusetzen. Das grundlegende Ziel der Richtlinie, einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninf-
rastruktur zu gewährleisten, das Monopol auf die Eisenbahninfrastruktur so zu regulieren, dass Wettbewerb statt-
finden könne, und durch attraktive Trassenpreise den Verkehr im Eisenbahnsektor zu beleben, um damit wieder
mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen, werde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geteilt. Der
Gesetzentwurf der Koalition übernehme jedoch bedauerlicherweise nur die Mindestanforderungen, die die EU-
Richtlinie formuliere, und nicht die Regelungen, die notwendig wären, um mehr Verkehr auf die Schiene zu
bringen. Demgegenüber wäre eine scharfe Form der Regulierung nötig gewesen, die eine Gestaltung des Trassen-
und Stationspreissystems nach dem Grenzkostenprinzip ermöglichen würde. Bedauerlicherweise seien auf Druck
Deutschlands die Vollkostenaufschläge als Ausnahmetatbestand in die Richtlinie aufgenommen worden. Die gu-
ten Vorgaben, die die EU-Richtlinie für den Schienenverkehr gemacht habe, würden in Deutschland nun verwäs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9099
sert, weil der Gesetzentwurf in weitem Maße von dem Ausnahmeprinzip Gebrauch mache. Ein echter Wettbe-
werbsmarkt werde sich im Eisenbahnsektor nur dann etablieren können, wenn das Grenzkostenprinzip durchge-
setzt werde.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschriften angeglichen.

Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 12, 19 und 24 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 1 Absatz 12 ERegG)

Redaktionelle Bereinigung. Der Verweis in Buchstabe d geht ins Leere. Der Verweis auf § 15 AEG wird nicht
mehr benötigt, da die dort erwähnten Behörden bereits von Buchstabe 2a des Entwurfs erfasst werden.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 1 Absatz 19 ERegG)

Der Änderungsvorschlag 3 des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Formulierungsänderung dient der Klarstellung.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 1 Absatz 24 ERegG)

Der Änderungsvorschlag 4 des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Definition „Ballungsraum“ spielt im Rahmen der europarechtlich (vgl. Artikel 3 Nummer 6 der EU-Richtlinie
2012/34/EU) eingeführten Definition des „Stadt- und Vorortverkehrs“ (§ 2 Absatz 16 AEG) im AEG eine Rolle,
in Artikel 1 (ERegG-Entwurf) taucht der Begriff dagegen überhaupt nicht auf. Er wird daher im AEG statt im
ERegG verortet.

Eingefügt wird eine neue Definition. Der Begriff wird in § 2 Absatz 3 verwendet.

Zu Buchstabe c (§ 2 Absatz 3, 4, 6, 7 und 9 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 3 ERegG)

Allgemein

In Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU ist eine Ausnahmemöglichkeit für eigenständige örtliche und
regionale Netze vorgesehen. Weitere Ausnahmen für Netze ohne strategische Bedeutung werden in Artikel 2 Ab-
satz 4 ermöglicht. Letzteres allerdings nur mit Zustimmung der Europäischen Kommission bezüglich der konkret
betroffenen Netze. Die Ausnahmemöglichkeiten des § 2 Absatz 3 ERegG entsprechen den Ausnahmemöglich-
keiten des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

§ 2 Absatz 3 Nummer 1 ERegG

Schmalspurbahnen werden ausgenommen von den Regelungen über die Unabhängigkeit des Betreibers der Schie-
nenwege (§ 8 ERegG), den Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege (§ 9 ERegG) und über die Erhebung
von Entgelten und Zuweisung von Schienenkapazität im Schienenverkehr (ERegG – Kapitel 3).

§ 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG

Die in den Buchstaben a bis c genannten Betreiber der Schienenwege werden ausgenommen von den Regelungen
über die Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege (§ 8 ERegG) und den Geschäftsplan des Betreibers der
Schienenwege (§ 9 ERegG). Sie werden teilweise ausgenommen von den Regelungen des Kapitels 3 ERegG. Die
Ausnahme betrifft die Regelungen über die Erhebung von Entgelten. Die Regelungen über den Zugang gelten
auch für solche Eisenbahnen. Eine Definition für den Begriff eigenständige Netze, der in Übernahme der Vor-
schriften der Richtlinie in Buchstabe a verwendet wird, findet sich in § 1 Absatz 26 (s. o. Nummer 1d).

Drucksache 18/9099 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Absatz 4 ERegG)

Von den Vorschriften zum Verbot der Übertragung öffentlicher Gelder wird keine Ausnahme zugelas-
sen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 2 Absatz 6 ERegG)

Redaktionelle Bereinigung, da die Wörter „auf Antrag“ in der Regelung zweimal vorkommen.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 2 Absatz 7 ERegG)

§ 2 Absatz 7 regelt die Ausnahmemöglichkeiten für Betreiber von örtlichen Schienennetzen. Diese sollen jedoch
nicht unbeschränkt gelten. Es gibt daher eine Ausnahme von der Ausnahmevorschrift für Regelungen, die in je-
dem Fall gelten sollen. Dazu gehören die §§ 20 und 22 ERegG-E, da sie den grundlegenden Nutzungsvertrag
betreffen. § 61 Absatz 2 und 3 enthalten für die Zugangsberechtigten wichtige Regelungen zur Planung von Bau-
maßnahmen. Von diesen sollten daher keine Ausnahmen möglich sein. Dagegen sollte eine Befreiung auch von
den §§ 50 bis 52 ERegG-E möglich sein, weil diese Vorschriften die Aufstellung des Netzfahrplans betreffen und
dies bei kleineren Betreibern unter Umständen nicht erfolgt.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 2 Absatz 9 bis 12)

Zu § 2 Absatz 9 ERegG

Die Regelungen des § 37 können dazu führen, dass die Entgelte für andere Verkehrsdienste erhöht werden müs-
sen, da der Betreiber der Schienenwege nur auf diese Weise den Vorgaben des § 36 (Vollkostendeckung) entspre-
chen kann. Kleineren Betreibern der Schienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden Netzen kein oder nur
im vernachlässigbaren Umfang Personenfernverkehr oder Güterverkehr stattfindet, ist eine solche Kompensation
jedoch nicht möglich. Der Regulierungsbehörde wird daher die Möglichkeit eingeräumt, solche Betreiber der
Schienenwege von der Anwendung des § 37 zu befreien.

Da der Anwendungsbereich des § 37 ERegG auf Personenbahnhöfe erweitert wurde, ist auch die Ausnahmevor-
schrift zu § 37 zu erweitern.

Zu § 2 Absatz 10, 11 und 12 ERegG

Die Regelungen beziehen sich auf die gesetzlich angeordnete Ausnahme in § 2 Absatz 3 ERegG. Die Ausnahme
beruht auf der Prognose, dass solche Eisenbahnen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen können. Liegt aber eine
solche Beeinträchtigung vor, sollen die allgemeinen Regelungen wieder Anwendung finden. Die dafür erforder-
lichen Anordnungsmöglichkeiten der Regulierungsbehörde sind in den Absätzen 10 bis 12 normiert.

Zu Buchstabe d (§ 7 Absatz 6 ERegG)

Durch die Änderung wird die Angleichung an die anderen Ausnahmevorschriften in § 2 erreicht.

Zu Buchstabe e (§ 13 Absatz 2 und 4 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 13 Absatz 2 ERegG)

Es ist nicht erforderlich, dass stets bereits im Rahmen des Bemühens um eine einvernehmliche Lösung auf eine
tragfähige Alternative oder Varianten hingewiesen wird. In der Praxis dürften die Zugangsberechtigten über bes-
sere Kenntnis etwaiger Alternativen in konkurrierenden Serviceeinrichtungen verfügen als die ablehnende Ein-
richtung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 13 Absatz 4 ERegG)

Korrektur eines Verweisungsfehlers.

Zu Buchstabe f (§ 15 Absatz 3 ERegG)

Redaktionelle Bereinigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Buchstabe g (§ 19 Absatz 4 ERegG)

Die Betreiber der Serviceeinrichtung, die dem Personenverkehr dient, sollen in den Nutzungsbedingungen darle-
gen müssen, welche Ausstattung und Qualitätsmerkmale sie garantieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9099
Zu Buchstabe h (§ 22 Satz 2 und 3 ERegG)

Redaktionelle Klarstellung, dass Verträge nach den §§ 20 und 21 von Eisenbahnverkehrsunternehmen sowohl mit
Betreibern der Schienenwege als auch mit Betreibern von Serviceeinrichtungen geschlossen werden können.

Zu Buchstabe i (§ 23 Absatz 2 Satz 3 ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 11 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Es wird klargestellt, dass § 37 hinsichtlich der bundesweiten Mittelung der Entgelte eine Sonderregelung zu § 23
Absatz 2 darstellt.

Zu Buchstabe j (§ 25 Absatz 1 Satz 1 ERegG)

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates in 12a der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Klarstellung, dass sich die Einheit „Trassenkilometer“ nur auf die Betriebsleistungen und nicht auf die Gesamt-
kosten bezieht.

Zu Buchstabe k (§ 27 Absatz 1 ERegG)

Bei den Ausnahmen von der Anreizsetzung wird definiert, was „besondere Mehrbelastungen“ sind.

Zu Buchstabe l (§ 28 Absatz 2 und 3 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 28 Absatz 2 ERegG)

Der Sachverständigen Beirat wird genau bezeichnet.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 28 Absatz 3 ERegG)

Die Angemessenheit des in Absatz 2 festgelegten Produktivitätsfaktors kann sich ändern.

Für eine eventuelle neue Entscheidung wird die Bundesregierung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes dem Deutschen Bundestag auf Grundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zur
Angemessenheit des Faktors nach Absatz 2 vorlegen.

Zu Buchstabe m (§ 31 Absatz 1 und 2 ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 19 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird teilweise aufgegriffen.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 31 Absatz 1 Satz 1 ERegG):

Redaktionelle Änderung: Das fehlende Wort „für“ wird ergänzt. Teilweises Aufgreifen des Änderungsvorschlags
des Bundesrates zu Nummer 19 a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 31 Absatz 2 Satz 1 ERegG):

Korrektur eines Verweisfehlers und Streichung eines überflüssigen Verweises. Entspricht dem Änderungsvor-
schlag des Bundesrates zu Nummer 19 b.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG):

Der Änderungsvorschlag 20 des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Ausnahmemöglichkeit für eine anderweitige Kostendeckung ist derzeit in § 22 EIBV enthalten und soll auch
in den Entwurf des ERegG aufgenommen werden. Sie kann vor allem für kleine nichtbundeseigene Eisenbahnen
(NE) – besonders im ländlichen Raum und/oder mit touristischem Verkehr – bedeutsam sein, die ihre Kosten
nicht alleine aus den Trassenpreisen erwirtschaften können und auf andere Einnahmequellen und Zuschüsse an-
gewiesen sind.

Drucksache 18/9099 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe n (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 22 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Vorschrift bedarf einer begrifflichen Klarstellung. Der § 32 Absatz 2 ERegG-E erfasst nur Leistungen, die der
Betreiber einer Serviceeinrichtung für Zugangsberechtigte zu erbringen hat. Für die Erstreckung auch auf andere
Eisenbahninfrastrukturunternehmen besteht keine Notwendigkeit. Es wird „Zugangsberechtigte“ und nicht „Ei-
senbahnverkehrsunternehmen“ eingefügt, weil auch Aufgabenträger oder Verlader Verträge schließen können.

Zu Buchstabe o (§ 33 ERegG)

Überschrift

Die neue Fassung gibt den geänderten Inhalt wieder.

Zu Absatz 1

Es wird geregelt, welche Fallkonstellationen einer Genehmigung bedürfen:

Zu Absatz 1 Nummer 1

Bestimmte Betreiber der Schienenwege sind auf der Grundlage des § 2 ERegG von den dort genannten Regelun-
gen ausgenommen oder befreit. Für die freigestellten Eisenbahnen gelten für die Entgeltbildung lediglich die
(einfachen) Vorschriften über Serviceeinrichtungen. Auf dieser Grundlage muss das Entgelt genehmigt werden.

Zu Absatz 1 Nummer 2

Für die der Betreiber von Personenbahnhöfen gelten ohnehin für die Entgeltbildung die Vorschriften über Ser-
viceeinrichtungen. Alle Entgelte für Schienenwege und für Personenbahnhöfe bedürfen einer Genehmigung. Bei
Personenbahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes ist der Prüfungsmaßstab § 37.

Zu Absatz 2

Bei genehmigten Entgelten ist nur der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Damit ist effektiver Rechts-
schutz gewährleistet. Zudem besteht Rechtssicherheit, dass die genehmigten Entgelte nicht nachträglich noch zi-
vilrechtlich angegriffen werden können. Es greift die Privilegierung nach Satz 3 (Ausschluss von § 315 BGB).

Zu Buchstabe p (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 34 Absatz 2 Satz 2 ERegG):

Der Änderungsvorschlag 25 des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Es wird klargestellt, dass Betreiber von Serviceeinrichtungen bei der Ermittlung der Kosten nicht das aufwändige,
in den §§ 28 bis 31 beschriebene Vorgehen leisten müssen, das von Betreibern von Schienenwegen erwartet wird.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 34 Absatz 3 ERegG):

Eingeschränkte Übernahme des Bundesratsvorschlags: Klarstellung, dass Betreiber von Serviceeinrichtungen
nicht unter Zugrundelegung von Grenzkosten (mit Zuschlägen) kalkulieren müssen.

Zu Buchstabe q (§ 35 Absatz 6 ERegG)

Betreiber der Schienenwege müssen nur für das Transeuropäische Eisenbahnnetz und Schienenwege,
die unmittelbar Anschluss an das Ausland haben, ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen zweispra-
chig veröffentlichen (§ 19 Absatz 1 Satz 2). Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Gleichbehandlung
von Betreibern einer Serviceeinrichtung und Betreibern der Schienenwege.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9099
Zu Buchstabe r (§ 37 ERegG)

Allgemein

Der Grundsatz, dass der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für Schienenwege und der Betreiber der Ser-
viceeinrichtung die Entgelte für Serviceeinrichtungen festlegt, soll beibehalten werden. Das europäische Recht
verlangt dieses auch (vgl. Artikel 29 der Richtlinie 2012/34/EU).

Der Entwurf greift die wesentlichen Ziele der Länder für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 ERegG
auf.

Die Entwicklung der Entgelte für die Nutzung der Schienenwege und für die Nutzung von Personenbahnhöfen
wird an die Entwicklung der den Ländern insgesamt zur Verfügung stehenden Regionalisierungsmittel nach dem
Regionalisierungsgesetz gekoppelt. Dabei werden die Entgelte länderspezifisch gebildet, der jährliche Steige-
rungssatz wird jedoch einheitlich bestimmt.

Nach § 5 Absatz 2 Regionalisierungsgesetz wird der Betrag für das Jahr 2016 auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
Nach § 5 Absatz 3 Regionalisierungsgesetz steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag ab dem Jahr 2017 bis ein-
schließlich des Jahres 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert. Die Verteilung auf die einzelnen Länder erfolgt noch.
Diese oder künftige Verteilungen der Regionalisierungsmittel sind jedoch für die Berechnung der Trassenpreise
irrelevant: Jede länderspezifische Steigerungsrate würde die Verteilung der Regionalisierungsmittel und die
Gründe für eine spezielle Verteilung in gewisser Weise konterkarieren: Wenn die Länder sich einig sind, dass ein
Land mehr Geld benötigt als bisher, insbesondere weil es mehr Verkehre bestellen muss, wäre es kontraproduktiv,
in diesem Land einen deutlich höheren Trassenpreis zu gestatten.

Auch ist ein einheitlicher Steigerungssatz eher an den Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur und deren
Entwicklung orientiert, da die Kostensteigerungen für die Bereitstellung der Infrastruktur nicht länderspezifisch
wesentlich unterschiedlich sein dürften.

Im Einzelnen:

– Feste Deckelung der Trassenpreise für den SPNV

– Regelung nur für Eisenbahnen des Bundes

– Einbeziehung der Personenbahnhöfe

Zu Absatz 1

Die Anwendung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bedeutet, dass derzeit insbesondere die DB
Netz AG und die DB Station&Service AG betroffen sind. Bezogen auf Personenbahnhöfe ist auch die DB Regio
AG betroffen.

Die Betreiber der Schienenwege haben keine Informationen darüber, welche Verkehre bestellt sind und welche
Verkehre eigenwirtschaftlich betrieben werden. Dies ist auch für die Nutzung der Infrastruktur unerheblich. Daher
soll das Entgelt für alle Verkehre nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt werden. Somit werden sämtliche
Schienenpersonennahverkehre gleich behandelt.

Zu Absatz 2

Die Entwicklung der Entgelte im SPNV wird an die Entwicklung der Regionalisierungsmittel im gleichen Zeit-
raum gekoppelt. Da die Steigerung der Regionalisierungsmittel auf Basis der Erwartung der allgemeinen Preis-
steigerung berechnet ist, ist eine feste Bindung der Entgelte sachgerecht. Die Regelung sieht vor, dass die Entgelte
an die Entwicklung der Regionalisierungsmittel insgesamt, d. h. für alle Länder gemeinsam betrachtet, „zwangs-
gekoppelt“ sind. Steigen die Regionalisierungsmittel, steigen die Trassenentgelte. Die Trassenentgelte steigen
dabei im Proporz. Die Änderungsraten der Entgelte im SPNV gelten einheitlich für alle Länder, entsprechend der
Änderungsrate der Regionalisierungsmittel insgesamt.

Der Vorschlag bezieht die Stationspreise mit ein.

Drucksache 18/9099 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 3

Da eine Festlegung der Entgelte ohne Berücksichtigung der Kosten sich negativ auf Vereinbarungen, insbeson-
dere über Personenbahnhöfe auswirken kann, wird eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf Vereinbarungen ge-
troffen. Die Vereinbarung muss nicht ausdrücklich auf § 37 ERegG Bezug nehmen, sondern nur inhaltlich eine
Regelung zu Entgelten treffen. Auch bestehende Vereinbarungen sind erfasst. Die Regelung ist angelehnt an § 20
Absatz 1 EIBV.

Gegenstand einer hier relevanten Vereinbarung können Investitionen oder Aufwendungen sein. Alle Vereinba-
rungen mit Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Personenbahnhöfe, die ent-
geltrelevant sind, können daher eine Ausnahme darstellen. Dies betrifft auch nichtinvestive Maßnahmen.

Zu Absatz 4

Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet, mit der Summe der nach § 25 auf Grundlage der Obergrenze der
Gesamtkosten ermittelten Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets zu decken. Soweit innerhalb des
Verkehrsdienstes Personenverkehrsdienste Marktsegmente gebildet werden, müssen diese weiteren Marktseg-
mente insgesamt die dem Verkehrsdienst Personenverkehrsdienst zugeordneten Kosten decken. Ob im Schienen-
personennahverkehr eine Unterdeckung besteht, wird durch die Regulierungsbehörde überprüft. Sie soll die Me-
thode, mit der sie prüft, ob eine Unterdeckung vorliegt, geeignet wählen können. Dafür werden zwei Möglichkei-
ten eröffnet. Durch die Prüfung der Mengen- und Erlösentwicklung im Schienenpersonennahverkehr kann insbe-
sondere dargelegt werden, ob die Erhöhung der Regionalisierungsmittel zu Mehrbestellungen geführt haben.

Entsprechendes gilt für Personenbahnhöfe: Die Regulierungsbehörde prüft hier, ob die Nahverkehrshalte im Ver-
gleich zu den Fernverkehrshalten ihre jeweiligen Kosten decken können.

Zu Absatz 5

Auf der Grundlage dieses Berichts kann dann eventueller Handlungsbedarf beurteilt werden. Den Eisenbahninf-
rastrukturunternehmen des Bundes ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da sie wirtschaftlich betroffen
sind.

Zu den Absätzen 6 und 7

Ob Handlungsbedarf besteht, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers. Ihm ist daher der Bericht zuzuleiten.

Zu Buchstabe s (§ 39 Überschrift und Absatz 4 ERegG)

Die Regelung für die Betreiber der Schienenwege wird auf Betreiber von Serviceeinrichtungen ausgedehnt.

Zu Buchstabe t (§ 47 Absatz 9 ERegG)

A. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen:

In Artikel 1 ist in § 52 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz 2 anzufügen:

„Bei der dabei gebotenen Berücksichtigung der praktischen Leistungsfähigkeit der Schienenwegkapazität (§ 1
Absatz 17) hat der Betreiber der Schienenwege auch die Rangierfahrten und Fahrten von und zu Serviceeinrich-
tungen einzubeziehen, die für die Inanspruchnahme der beantragten Schienenwegkapazität notwendig sind.“

Der Bundesrat hat seinen Vorschlag wie folgt begründet:

Auf einigen Streckenabschnitten kommt es teilweise aufgrund konkurrierender Trassenanträge bzw. -zuweisun-
gen zu einer Gefährdung der reibungslosen Durchführung des Schienenpersonennahverkehrs. Beispielhaft kann
etwa die Strecke Niebüll – Westerland (Sylt) genannt werden.

Eine ausreichende Bedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ist in jedem Fall sicherzustellen. Vo-
raussetzung hierfür ist es, dass die Schienenwegkapazität in einer Art und Weise zugewiesen wird, dass eine
reibungslose Durchführung des Verkehrs auf der Strecke möglich ist. Im Fall überlasteter Schienenwege bedeutet
dies, dass auch die Rangierfahrten und Fahrten von und zu Serviceeinrichtungen bei der Zuweisung der Schie-
nenwegkapazität berücksichtigt werden müssen, um zu gewährleisten, dass der Verkehr auf der Strecke störungs-
frei durchgeführt werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9099
B. Begründung der vorgeschlagenen Änderung:

Es ist möglich, dass vergebene Zugtrassen nicht mit den vergebenen Kapazitäten in der nachgelagerten Ser-
viceeinrichtung korrespondieren. Dies kann betriebliche Probleme bei der Durchführung der Zugverkehre zur
Folge haben. Wenn die Zugverkehre mangels freier Kapazität in der Serviceeinrichtung nicht in diese einfahren
können, kann es zu einem Rückstau auf dem Schienennetz kommen. Die Züge würden in diesem Fall das Schie-
nennetz blockieren, was zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf führen kann. Im schlimmsten Fall ist es
vorstellbar, dass bestimmte Verkehre aufgrund mangelnder Kapazitäten in der Serviceeinrichtung trotz zugewie-
sener Zugtrassen nicht durchführbar sind. Es ist infolgedessen eine Regelung erforderlich, welche die Regulie-
rungsbehörde zum Eingreifen ermächtigt, wenn betriebliche Probleme aufgrund begrenzter Kapazitäten in der
vor- bzw. nachgelagerten Serviceeinrichtung und unzureichender Abstimmungen bei der Kapazitätsvergabe zwi-
schen den Infrastrukturbetreibern wahrscheinlich oder bereits eingetreten sind. Daher wird mit § 47 Absatz 9 eine
Regelung getroffen, die die Infrastrukturbetreiber zu einer Zusammenarbeit bei der Kapazitätsvergabe verpflich-
tet. Die Vergabeprozesse der Einrichtungen sollten enger verzahnt werden, als dies heute der Fall ist. Hierbei
wären unter anderem auch die für die ordnungsgemäße Nutzung einer Serviceeinrichtung notwendigen Rangier-
fahrten oder notwendige Standzeiten auf Gleisen, in denen Züge ein- und ausfahren, zu berücksichtigen. Ebenso
wenig kann eine Vergabe von Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung erfolgen, ohne die Zuweisung der Trassen
zu beachten, da diese die An- und Abfahrt in die und aus der Serviceeinrichtung bestimmt. Sollten die Infrastruk-
turbetreiber ihrer Verpflichtung zur Entwicklung eines Abstimmungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend
nachkommen, kann die Regulierungsbehörde – die gemäß § 47 Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2
über die Entwicklung des Abstimmungsverfahrens ausreichend zu informieren ist – Maßnahmen nach § 67 er-
greifen.

Die Regelung wird nicht in § 52 (Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren), wie vom Bundesrat
vorgeschlagen, sondern in § 47 (Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenwegkapazität und
bei der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen) eingefügt.

Zu Buchstabe u (§ 48 Absatz 1 ERegG)

Die Regelung soll sowohl für Betreiber der Schienenwege als auch für Betreiber einer Serviceeinrich-
tung gelten.

Zu Buchstabe v (§ 49 Absatz 3, 6, 7, 10 und 11 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 49 Absatz 3 ERegG)

Redaktionelle Änderung. Der in der Richtlinie 2012/34/EU angekündigte Durchführungsrechtsakt wurde mittler-
weile erlassen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 49 Absatz 6 ERegG)

Redaktionelle Änderung. Da der Durchführungsrechtsakt unmittelbar geltendes Recht ist, ist eine vorsorgliche
vertragliche Sicherung nicht mehr erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 49 Absatz 7 ERegG)

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 49 Absatz 10 und 11 ERegG)

Zu Absatz 10

Die Regelung ergänzt die Richtlinie. Die Durchführungsverordnung trifft keine Aussage dazu, wie der Betreiber
der Schienenwege nach erfolgloser Koordinierung mit konfliktbehafteten Anträgen auf Abschluss eines Rahmen-
vertrages umzugehen hat. Deswegen wird eine dem heutigen § 13 Absatz 10 EIBV entsprechende Regelung auf-
genommen.

Zu Absatz 11

Allgemein

Die Regelungen des Durchführungsrechtsaktes sind nicht unproblematisch, da auf der Grundlage von Artikel 9
Nummer 4 in bestehende Rahmenverträge eingegriffen werden kann. Diese Eingriffsmöglichkeit kann für künftig

Drucksache 18/9099 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
abzuschließende Rahmenverträge durch eine generelle Genehmigungspflicht von Rahmenverträgen ausgeschlos-
sen werden (Artikel 8 Absatz 3). Ob dies durch den Sektor erwünscht ist und ob insbesondere entgegen der bis-
herigen Regelungen auch Rahmenverträge der Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr der Geneh-
migung unterliegen sollen, bedarf noch der gemeinsamen Prüfung mit den Betroffenen. Für bestehende Rahmen-
verträge soll von den Ausnahmemöglichkeiten des Durchführungsrechtsaktes Gebrauch gemacht werden, da diese
nicht auf die neue Rechtslage und mögliche nachträgliche Änderungen ausgerichtet sind.

Zur konkreten Regelung

Die Regelung entspricht der Nichtanwendungsmöglichkeit nach Artikel 15 Satz 1 der Durchführungsverordnung.

Zu Buchstabe w (§ 51 Absatz 1 ERegG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 51 Absatz 1 Satz 2 ERegG)

Redaktionelle Bereinigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 51 Absatz 1 Satz 4 – neu – ERegG)

Auf internationaler Ebene wurden Absprachen (Framework of Capacity Allocation, FCA) getroffen, die
eine Benennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens bis spätestens 30 Tage vor Durchführung des an-
gemeldeten Verkehrs auf Güterverkehrskorridoren vorsehen. Hierbei geht es um Zugtrassen eines Kor-
ridors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010. Die Änderung soll sicherstellen, dass die betroffenen
Betreiber der Schienenwege die Möglichkeit haben, die Frist für die Benennung des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens abweichend von der allgemeinen Regelung in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen
festzulegen. Relevant ist dies besonders für die Korridore gem. VO (EU) Nr. 913/2010 und sinnvoller-
weise auch für die Anschlussverkehre von und zu diesen Trassen. Jedenfalls für diese Fallgruppen soll
daher eine Regelung vom Betreiber der Schienenwege getroffen werden.

Zu Buchstabe x (§ 52 Absatz 8 Satz 2 – neu – ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 32 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Vorrangregelungen des Entwurfs entsprechen nicht in vollem Umfang der aktuellen Rechtslage. Die bisherige
Regelung des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung soll im ERegG-E fortge-
führt werden.

Zu Buchstabe y (§ 55 Absatz 7 – neu – ERegG)

Das Aufstellen von Vorrangkriterien soll von der Regulierungsbehörde eingefordert werden, wenn ein überlaste-
ter Schienenweg vorliegt. Dadurch verfügt die Regulierungsbehörde über die Kompetenz, die Festschreibung ei-
ner Verteilung zwischen den Verkehrsarten zu erwirken, die zu einer volkswirtschaftlich sinnvollen Nutzung der
knappen Kapazität führt. Die Regelung bleibt zugleich auf Fälle beschränkt, in denen aufgrund der Überlastung
tatsächlich Notwendigkeit für entsprechende Eingriffe besteht. Satz 3 nennt Fälle besonderer Dringlichkeit und
damit Fallkonstellationen, in denen die Regulierungsbehörde tätig werden soll.

Zu Buchstabe z (§ 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 6 ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 34 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 59 Absatz 1 Satz 1 ERegG)

Dies dient der redaktionellen Vereinfachung und Klarstellung. Durch das Einfügen an dieser Stelle kann in Ab-
satz 3 der bisherige Satz 1 entfallen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 59 Absatz 2 ERegG)

Klarstellung und Folgeänderung zu Buchstabe a. Die Vorlage nach Absatz 1 ist gleichzeitig die endgültige Vor-
lage.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9099
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 59 Absatz 3 ERegG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Für nichtbundeseigene Eisenbahnen (NE) besteht keine der grundgesetzlichen Verpflichtung des Bundes für seine
Eisenbahnen vergleichbare Zuständigkeit der Länder. Auch der Bund fördert die NE-Infrastruktur, zum Beispiel
auf Grundlage des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes. Daher soll allgemein auf das gültige Zu-
wendungsrecht verwiesen werden.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 59 Absatz 6 ERegG)

Die bisherige Rechtslage, dass die Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Planes prüft und in Abstimmung mit
der Regulierungsbehörde fehlende Punkte einfordern kann, soll weitergeführt werden, um das Verfahren sinnvoll
auszugestalten. Durch Überführung der Regelungen zum überlasteten Fahrweg in das ERegG wird es erforderlich,
eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Aufsichtsbehörde zu schaffen. Denn die allgemeine Ermächti-
gungsgrundlage für Maßnahmen nach § 5a AEG greift nur bei Verstößen gegen die in § 5 Absatz 1 AEG aufge-
führten Rechtnormen.

Zu Buchstabe a1 (§ 60 Absatz 2 und 3 ERegG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 36 der Stellungnahme Bundesratsdrucksache 22/16 (Be-
schluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 60 Absatz 2 – neu – ERegG)

Die zusätzliche Regelung entspricht, abgesehen von sprachlichen Anpassungen, weitestgehend § 12 EIBV. Mit
ihr soll sichergestellt werden, dass eine sachgerechte und angemessene Kündigungsmöglichkeit für den Fall nicht
genutzter Kapazität – wie nach geltender Rechtslage – auch weiterhin besteht. Satz 4, der im Wesentlichen § 12
Satz 4 EIBV entspricht, sieht entsprechende Sanktionen vor. Kündigung und Sanktionen greifen nur, wenn der
Zugangsberechtigte dies zu vertreten hat.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 60 Absatz 3 ERegG)

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe b1 (§ 66 Absatz 2 ERegG)

Beschwerdemöglichkeit von Verbänden: Auch Verbände, die sich für Kundenrechte im Güterverkehr einsetzen,
sind klagebefugt. Verbraucherverbände müssen für Klagebefugnis keine spezifische Aufgabe haben, Fahrgastin-
teressen zu vertreten.

Zu Buchstabe c1 (§ 72 Satz 2 ERegG)

Redaktionelle Bereinigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Buchstabe d1 (§ 79 ERegG)

Um den Eisenbahninfrastrukturbeirat bestmöglich und zeitnah über die aktuellen Entwicklungen bei der Tätigkeit
der Bundesnetzagentur zu informieren, wird eine neue Beteiligungspflicht der Bundesnetzagentur gegenüber dem
Eisenbahninfrastrukturbeirat eingeführt. Diese greift bei bevorstehenden wesentlichen Entscheidungen der Bun-
desnetzagentur. Eine kontinuierliche Information der Vertreter von Deutschem Bundestag und Bundesrat über die
Tätigkeit der Bundesnetzagentur auch außerhalb der regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Eisenbahninfra-
strukturbeirates wird somit gewährleistet.

Zu Buchstabe e1 (§ 80 ERegG)

Allgemeines

Die Regelung gewährleistet ein schnellstmögliches Inkrafttreten des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Nur bei
wenigen Vorschriften besteht ein Bedarf für eine Übergangsregelung. Dies betrifft unter anderem die §§ 13

Drucksache 18/9099 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und 15 ERegG-E. Die notwendigen Übergangsregelungen zu den Entgeltvorschriften sind nun in Absatz 5 zu-
sammengefasst. Im Übrigen können die Regelungen unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 80 Absatz 1 ERegG)

Zu Satz 1

Das Kriterium der „tragfähigen Alternative“ wird durch bestimmte Verfahrensschritte innerhalb des Koordi-
nierungs- und Entscheidungsverfahrens für Serviceeinrichtungen durch dieses Gesetz neu eingeführt.

Durch das Abstellen auf die Nutzung innerhalb einer in der Zukunft liegenden, bestimmten Netzfahrplanperi-
ode wird erreicht, dass alle auf die Durchführung innerhalb dieser Netzfahrplanperiode gerichteten Anträge an
den gleichen Voraussetzungen gemessen und bearbeitet werden. Würde allein auf den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes abgestellt, würden Nutzungen innerhalb einer Netzfahrplanperiode zum Teil nach altem
Recht zustande kommen (wenn der Antrag noch vor Inkrafttreten beantwortet wird), während ein anderer Teil
der Nutzungen nach neuem Recht zustande kommt (wenn der Antrag nach Inkrafttreten beantwortet wird). Die
Übergangsregelung verhindert diese unterschiedliche Behandlung von Nutzungsanträgen für dieselbe Netz-
fahrplanperiode.

Hierdurch werden auch Betreiber einer Serviceeinrichtung, die sich in ihren Nutzungsbedingungen ein Zuwei-
sungsverfahren ähnlich dem für Netzfahrplantrassen gegeben haben, in der Lage versetzt, Anmeldungen zum
„Netzfahrplan“ anhand der gleichen Entscheidungskriterien zu bearbeiten wie Anträge zum Gelegenheitsver-
kehr.

Zeitlicher Bezugspunkt ist die Netzfahrplanperiode, deren Beginn frühestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes liegt. Der zeitliche Vorlauf ist notwendig, um den Betreibern einer Serviceeinrichtung vor erst-
maliger Anwendung des neuen Kriteriums die vorherige Anpassung ihrer Nutzungsbedingungen zu ermögli-
chen. Dies ist auch im Sinne der Zugangsberechtigten.

Zu Satz 2

Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 ERegG-E kann sich der Betreiber einer Werksbahn vorbehalten, Transporte auf
der von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.
Entscheidet er sich für diesen Vorbehalt, besteht kein Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur (Schluss aus
§ 15 Absatz 2 Satz 1 ERegG-E). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ERegG hat – mangels einer solchen
Vorschrift – noch kein Werksbahnbetreiber den Vorbehalt erklären können. Die Übergangsvorschrift trägt dem
Umstand Rechnung, dass der Werksbahnbetreiber den Zugang erst zum Ablauf einer Netzfahrplanperiode be-
enden kann.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 80 Absatz 2 ERegG)

Da durch die Überarbeitung des Absatzes 1 die Regelungen für die Zuweisung von Schienenwegkapazität be-
reits mit Inkrafttreten des ERegG gelten sollen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung mehr.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 80 Absatz 3 bis 8 ERegG)

Redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 80 Absatz 2 – neu – ERegG)

Sprachliche Anpassung und notwendige Erweiterung der gesetzlichen Prüfgrundlage um die EIBV.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 80 Absatz 3 – neu – ERegG)

Redaktionelle Anpassung. Der Verweis wird konkreter gefasst, da er sich nur auf die Frist zur Veröffentlichung
der Schienennetz-Nutzungsbedingungen bezieht.

Zu Doppelbuchstabe ff (§ 80 Absatz 4 – neu – ERegG)

Im Interesse einer zügigen Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU sollte die Anpassung der Schienennetz-Nut-
zungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen so schnell wie möglich erfolgen. Dies
wird durch die Einfügung des Wortes „unverzüglich“ sichergestellt. Die Ergänzung lässt den Betreibern aber
gleichzeitig die für die Überarbeitung notwendige Zeit. Die erforderliche Befreiung von den gesetzlichen Fris-
ten erfolgt zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand anstatt auf Antrag kraft Gesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9099
Zu Doppelbuchstabe gg (§ 80 Absatz 5 – neu – ERegG)

Zu Satz 1

Redaktionelle Anpassung.

Zu Satz 3

Die Kopplung der Änderungsraten der Trassen- und Stationsentgelte im SPNV an die Dynamisierung der Re-
gionalisierungsmittel beginnt, unabhängig vom sonstigen Verfahrensablauf, in der Netzfahrplanperiode
2017/2018.

Zu Doppelbuchstabe hh (§ 80 Absatz 6 – neu – ERegG)

Sprachliche Anpassung zum Zweck der Klarstellung.

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 80 Absatz 6 Satz 5 – neu – ERegG)

Klarstellung. Bis die nach erfolgter Nachbesserung von der Regulierungsbehörde als qualifizierte Regulierungs-
vereinbarung anerkannte Vereinbarung das erste Mal Berücksichtigung bei der Festlegung der Entgelte finden
kann, gilt die ursprünglich vorgelegte, noch nicht nachgebesserte Regulierungsvereinbarung als qualifizierte Re-
gulierungsvereinbarung im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 1 ERegG-E.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 80 Absatz 6 Satz 6 – neu – ERegG)

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Die Regelung stellt klar, dass die Fiktionswirkung endet, so-
bald die Regulierungsbehörde der vorgelegten Regulierungsvereinbarung ihre Anerkennung als qualifizierte
Regulierungsvereinbarung verweigert.

Zu Buchstabe f1 (§ 81 Absatz 1 – neu – ERegG)

Allgemeines

Durch die Regelung in § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird innerhalb des Verkehrsdienstes Personenverkehr saldiert.
Auf dieser Grundlage müsste zum Beispiel der SPFV nicht auskömmliche Trassenpreise im SPNV kompensieren.
Dies gilt auch umgekehrt. Dabei würde zum Beispiel eine eventuelle Überdeckung im SPNV zur Senkung der
Trassenpreise im SPFV führen.

Im Einzelnen

Die Regelung in § 81 Absatz 1 gibt im Zusammenhang mit dem Evaluierungsbericht in § 37 Gelegenheit auf
eventuelle Fehlentwicklungen rechtzeitig reagieren zu können. Ein parlamentarisches Verfahren muss in diesem
Zusammenhang zwingend durchgeführt werden.

Gelingt keine Änderung, können die Regelungen des § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 nicht mehr angewendet werden.
In diesem Falle würde es bei der allgemeinen Regelung bleiben, dass Aufschläge so gewählt werden müssen, dass
die Verkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personenverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege ins-
gesamt entstehenden Kosten decken.

Zu Buchstabe g1 (Anlage 2 Nummer 2 zum ERegG)

Es wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes ausschließlich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen in See-
und Binnenhäfen reguliert werden und nicht der See- oder Binnenhafen als Ganzes. Somit gelten sowohl für
Schienenwege als auch für Serviceeinrichtungen innerhalb von Häfen die Vorschriften für Serviceeinrichtungen.

Zu Buchstabe h1 (Anlage 8 zum ERegG)

Anpassung des Bezuges zu den Vorschriften des ERegG.

Drucksache 18/9099 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Nummer 2 (§ 2 AEG))

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 2 Absatz 11 AEG)

Auch Betreiber von Schienenwegen können Zusatz- und Nebenleistungen erbringen. Nach der gegenwärtigen
Fassung von § 2 Absatz 11 ERegG würden sie dadurch zugleich zu einem Betreiber einer Serviceeinrichtung.
Diese Rechtsfolge ist überflüssig, so dass der Satzteil „oder für die Erbringung einer oder mehrerer der in Anlage 2
Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen für Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen“ ersatzlos wegfallen kann. Die Pflicht zur diskriminierungsfreien Erbringung von Zusatz- und Neben-
leistungen ergibt sich aus § 14 ERegG-E. Daran ändert sich auch bei einer Streichung des Einschubs nichts.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 2 Absatz 17 – neu – AEG)

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1c.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (§ 2 Absatz 18 bis 22 – neu – AEG )

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2a Nummer 3 AEG)

Die Regelung erweitert die Kompetenz der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Geltung der Festlegung
der obersten Landesbehörden wird auf das Eisenbahnregulierungsgesetz beschränkt, da die Begriffe auch im an-
deren Zusammenhang verwendet werden (Sicherheitsbereich) und Wechselwirkungen mit Sicherheitsbereich
nicht beabsichtigt sind.

Zu Buchstabe b (Nummer 5 (§ 6 ff. AEG))

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Absatz 2 AEG)

Durch die Anfügung erfolgt eine Rückkehr zur bisherigen Rechtslage, wonach Genehmigungen für Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen, soweit erforderlich, jeweils für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt werden.
Ohne diese Regelung würden den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden Informationen über den Umfang der
von einem Betreiber nach der Genehmigung zu betreibenden Infrastruktur fehlen. Die Regelung ermöglicht es
den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, die Verantwortlichkeiten bei aneinander angrenzenden Infrastruktu-
ren und die Zuständigkeiten zwischen den Behörden genau voneinander abzugrenzen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6c Absatz 1 und 2 AEG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 6c Absatz 1 AEG)

Strengere Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit für Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 6c Absatz 2 AEG)

Der Änderungsvorschlag 45a des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Für Unternehmen, die noch keinen Jahresabschluss vorweisen können, soll wie bisher eine Vermögensübersicht
ausreichen, soweit sie alle Angaben nach Anlage 2 zu § 6c enthält. So sind z. B. neu gegründete Unternehmen
nicht in der Lage, eine Jahresbilanz vorzulegen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 6d Absatz 1 und 2 AEG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa (§ 6d Absatz 1 AEG)

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss) vom
18.03.2016 wird aufgegriffen.

Redaktionelle Bereinigung der Formulierung. Der Begriff „Betriebsgenehmigung“ findet sich weder im geltenden
AEG noch im Gesetzentwurf an anderer Stelle. Der korrekte, mit dem übrigen Gesetzentwurf konsistente Begriff,
ist der der Unternehmensgenehmigung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/9099
Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 6d Absatz 2 AEG)

Der Änderungsvorschlag des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss) vom
18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Modelle des Betriebsleiters sowie des Sicherheitsmanagementsystems sind bewährte Modelle, die gesetzlich
geregelt sind. Diese sollen für die Beurteilung der fachlichen Eignung im Genehmigungsverfahren maßgeblich
sein.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 6f Absatz 1 AEG)

Der Änderungsvorschlag 48a des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16 (Beschluss)
vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Richtlinie 2012/34/EU regelt ausschließlich Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleis-
tungen und für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter, nicht aber die Genehmigung von Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen. Eine im Ausland erteilte Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie ist
damit kein Nachweis über die fachliche Kompetenz und die finanzielle Leistungsfähigkeit zum Betreiben einer
Eisenbahninfrastruktur. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass eine im Ausland nach Artikel 17 Absatz 4 der
Richtlinie erteilte Genehmigung nur die Genehmigung für gleichartige Tätigkeiten im Inland entbehrlich macht,
nicht aber die Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 6g Absatz 3 AEG))

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 49c der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwands erscheint es wenig sinnvoll, die Unternehmensgenehmigung zu
widerrufen, um dann eine befristete neue Genehmigung zu erteilen, die gegebenenfalls nach Ablauf erneut in eine
unbefristete Genehmigung zu überführen wäre. Zur Umsetzung der Vorgabe des Artikels 24 Absatz 3 der Richt-
linie 2012/34/EU ist es ausreichend, die bisher in § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 AEG verankerte Möglichkeit zu
nutzen, dem Unternehmen eine Frist zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände zu setzen. Bei erfolglo-
sem Fristablauf ist die Genehmigung zu widerrufen.

Zu Buchstabe c (Nummer 8 Buchstabe b (§ 11 AEG))

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, dem § 11 Absatz 1 des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes folgende Sätze anzufügen:

„Die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung ist der Aufsichtsbehörde mindestens
drei Monate vorher anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber verpflichten, die Serviceein-
richtung vor der dauernden Einstellung des Betriebes entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1a zur
Abgabe auszuschreiben, soweit ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis besteht. Ein Verkehrsbedürfnis
ist in der Regel gegeben, wenn die Serviceeinrichtung in den letzten 24 Monaten vor der geplanten
Betriebseinstellung zweckentsprechend genutzt wurde.“

A. Der Bundesrat hat seinen Vorschlag wie folgt begründet:

Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU schreibt keine derartige Genehmigung für die Stilllegung
von Serviceeinrichtungen vor. Vielmehr wird der Betreiber verpflichtet, seine Serviceeinrichtung auf
Miet- oder Leasingbasis anderen zur Nutzung zu überlassen, wenn er sie selbst zwei Jahre lang nicht
genutzt hat. Daher reicht zur Umsetzung dieser Vorgabe eine Anzeigepflicht aus, die mit der Möglich-
keit verbunden ist, den Betreiber dazu zu verpflichten, die Anlagen analog zu den Vorgaben für die
Abgabe anderer öffentlicher Eisenbahninfrastruktur zur Abgabe auszuschreiben.

B. Begründung der Änderung

Der Bundesrat hat insoweit Recht, als die Richtlinie keine derartige Genehmigung für die Stilllegung
von Serviceeinrichtungen vorschreibt. Die Vorschrift der Richtlinie verlangt, dass eine Serviceeinrich-
tung dann zur Vermietung ausgeschrieben werden muss, wenn sie mindestens zwei Jahre lang nicht
genutzt wurde und Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Bedarf an Nutzung bekundet haben.

Drucksache 18/9099 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Diese Regelung ist so nicht vollziehbar, da es keinen Grund gibt, einen Betreiber genau dann zur Auf-
gabe seiner Einrichtung zu verpflichten, wenn wieder Bedarf nach einer Nutzung besteht und er somit
Einnahmen erzielen könnte. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll sich ein Betreiber, obwohl seine
Einrichtung zwei Jahre lang nicht genutzt wurde, dann nicht seiner Betreiberpflicht entledigen können,
wenn eine neue Nutzung beantragt wurde. In diesem Fall kann der Betrieb der Einrichtung immer noch
unwirtschaftlich für ihn sein, sodass eine Stilllegung nach wie vor in seinem Interesse liegt. Zur Sicher-
stellung eines ausreichenden Infrastrukturangebotes ist es in diesem Fall jedoch angemessen, ihn vor
einer Stilllegung zu verpflichten, Dritten ein Angebot auf Übernahme des Betriebs zu machen.

Ist der Betrieb der Einrichtung für den Betreiber unwirtschaftlich und wurde die Einrichtung zwei Jahre
nicht genutzt und besteht keine neue Anmeldung auf Nutzung, kann die Behörde entscheiden, dass keine
Ausschreibung stattfindet.

Zu Buchstabe d (Nummer 9 (§ 12 AEG))

Doppelbuchstabe aa ist unverändert im Vergleich zum Regierungsentwurf. Inhaltlich neu eingefügt wird Buch-
stabe bb, mit dem der Änderungsvorschlag 51 des Bundesrates in der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache
22/16 (Beschluss) vom 18.03.2016 aufgegriffen wird.

Bei Anträgen auf Genehmigung von Beförderungsbedingungen ist es von Wichtigkeit, dass Bestimmungen be-
sonders geprüft werden, die von der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der einschlägigen europäischen Vorgabe
abweichen. Der Hinweis auf solche Abweichungen erleichtert den Genehmigungsbehörden die Antragsprüfung.

Zu Buchstabe e (Nummer 11 Buchstabe b (§ 13 AEG))

Angleichung an den Wortlaut des Absatzes 1. Beide Fälle sollen insoweit nicht unterschiedlich behan-
delt werden.

Zu Buchstabe f (Nummer 12 (§§ 14 bis 14d))

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14b AEG)

Höhere Deckungssumme für Haftpflichtversicherung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14c AEG)

Das Anliegen des Bundesrates in Änderungsvorschlag 52 der Stellungnahme auf Bundesratsdrucksache 22/16
(Beschluss) vom 18.03.2016 wird aufgegriffen.

Die Klarstellung vermeidet Rechtsunklarheiten in Bezug auf behördliche Zuständigkeiten. Nach § 5 Absatz 1c
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men zuständige Behörde auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht
unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen. Da Eisenbahnverkehrsunternehmen mit ihren Zügen beliebige
Netze nutzen können, müsste pro Netz jeweils ein neuer Nachweis geführt werden. Um diesen Aufwand zu ver-
meiden, sollte der Nachweis gegenüber der Genehmigungsbehörde geführt werden.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 14 d AEG)

Vorlage des Haftpflichtversicherungsnachweises nicht mehr bei der Behörde.

Zu Buchstabe g (Nummer 13 – neu – (§ 18e AEG))

Redaktionelle Korrektur einer Verweisung.

Zu Buchstabe h (Nummer 14 bis 17 – neu)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Buchstabe i (Nummer 18 – neu – (§ 34 Satz 3 AEG))

§ 9 ERegG-E sieht vor, dass den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Geschäftsplan zu geben ist.

Durch die Änderung ist gesichert, dass die Stellungnahmen der Mitglieder des Netzbeirats auch tatsächlich Ge-
genstand der Beratungen des Vorstands des Betreibers der Schienenwege werden müssen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/9099
Zu Buchstabe j (Nummern 19 bis 24 – neu –)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 9.

Zu Nummer 3

Klarstellung, dass das Klagerecht nur für den Bereich der Rechtsaufsicht gelten soll.
Berlin, den 6. Juli 2016

Herbert Behrens
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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