BT-Drucksache 18/9093

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4624 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9093
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4624 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

A. Problem
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt in Deutschland das Jagdrecht. Durch das
Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Um-
welt vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) wurden nach Darstellung der Bun-
desregierung die Vorgaben der sogenannten Umweltstrafrecht-Richtlinie der Eu-
ropäischen Union (EU) im deutschen Jagdrecht bereits weitgehend umgesetzt.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Strafbe-
wehrungen (§§ 38 und 38a BJagdG).
Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge dieser Gesetzgebung geschaffen
worden sind, beziehen bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von – auch aus
EU-rechtlichen Gründen – zu schützenden (Wild-)Arten ein.

B. Lösung
Änderung des Bundesjagdgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Nach Darstellung der Bundesregierung gibt es keine Alternativen zum Gesetzent-
wurf.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte
keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden
Kosten.

Drucksache 18/9093 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für
den Bund.
2. Länder
Durch die Änderung des Bundesjagdgesetzes entsteht für die Länder kein Erfül-
lungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9093
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4624 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Ge-

setz beschlossen:“.
2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der
Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als
drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf
Wild zu schießen;“.

2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ durch die
Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3“ ersetzt.

3. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buch-

stabe a“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2a Buch-
stabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3,“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
auch in Verbindung mit Absatz 3,“ ersetzt.

4. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 36 Absatz 1 Num-
mer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder
Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1
Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Num-
mer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b,
auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit
Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5“ ersetzt.‘

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Drucksache 18/9093 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Rita Stockhofe
Berichterstatterin

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9093
Bericht der Abgeordneten Rita Stockhofe, Petra Crone, Dr. Kirsten Tackmann und
Harald Ebner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/4624 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federfüh-
renden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt in Deutschland das Jagdrecht. Durch das Fünfundvierzigste Strafrechts-
änderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtli-
chen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) wurden nach Darstellung der Bundesregierung
die Vorgaben der sogenannten Umweltstrafrecht-Richtlinie der Europäischen Union (EU) im deutschen Jagdrecht
weitgehend umgesetzt.
Die Verordnungsermächtigungen, die im Zuge dieser nationalen Gesetzgebung geschaffen worden sind, beziehen
bisher nur teilweise Teile und Erzeugnisse von – auch aus EU-rechtlichen Gründen – zu schützenden (Wild-)Arten
ein. Diese Regelungslücke ist zu schließen, um die Befugnisse zu schaffen, die die erforderlichen Umsetzungsre-
gelungen für EU-Recht ermöglichen.
Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine Gegenäußerung
der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates ist als Anlage 2 der Drucksache 18/4624 bei-
gefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist Anlage 3 der Druck-
sache 18/4624.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4624 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)435) anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)433
abzulehnen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)432 abzulehnen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 88. Sitzung am 6. Juli 2016
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4624 in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(10)435) anzunehmen.

Drucksache 18/9093 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)433 abzulehnen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ent-
schließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)432 abzulehnen.

IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat in seiner 23. Sitzung am 4. März 2015 im Rahmen
seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit
mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ge-
geben ist.
Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel (3)“. Sie besagt:
„Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Sys-
teme – z. B. des Klimas, der Wälder, der Ozeane.“ Zum anderen ergibt sich laut dem Parlamentarischen Beirat
für nachhaltige Entwicklung ein Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hinsichtlich des „Indikator 5 (Ar-
tenvielfalt und Landschaftsqualität)“. Laut dem Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung ist die Dar-
stellung der Nachhaltigkeitsprüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs plausibel. Dort ist ausgesagt: „Der
Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Nachhaltigkeitsaspekte werden durch das Gesetz nicht berührt.“
Eine Prüfbitte des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung ist daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/4624 in seiner 61. Sitzung am 6. Juli 2016 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(10)435
ein.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 18(10)433 ein, der folgenden Wortlaut hatte:
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4624 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften

und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“.
2. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt:
Artikel 2
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.“
2. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirt-
schaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9093

soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die
Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der
Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des Artikels 101
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die
Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union erfüllt sind. “

3. Der bisherige Artikel 2 wird zu Artikel 3.

Begründung der Änderungen:
Zu 1)
Änderung der Überschrift des Gesetzes.
Zu 2)
Die Änderung in Artikel 2 entspricht dem im Rahmen der Länderanhörung vom 25.02.2016 zum „Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ vorgelegten
Regelungsvorschlag zur Einbindung des fakultativen Angebots der Holzvermarktung vorgelagerter staatlicher
Forstdienstleistungen in den kartellrechtlichen Kontext. Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung bislang
nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden.
Die Änderung des Bundeswaldgesetzes in Artikel 2 greift die vom Bundeskartellamt in seinem Verfahren gegen
Baden-Württemberg angestoßene Diskussion auf und bettet die der Holzvermarktung vorgelagerten forstlichen
Dienstleistungen in den wettbewerbsrechtlichen Kontext ein. Dabei trägt er den atypischen betriebswirtschaftli-
chen Produktionsbedingungen in der Forstwirtschaft mit ihren langfristigen Produktionszeiträumen und der Mul-
tifunktionalität des Waldes Rechnung.
Sie soll die Bewirtschafter insbesondere kleinerer Waldflächen bei Ihren eigenverantwortlichen Anstrengungen
zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Waldpflege verknüpften Gemeinwohlleistun-
gen unterstützen und zu diesem Zweck auch in Zukunft ein unverbindliches flankierendes Angebot staatlicher
Forstdienstleistungen ermöglichen.
Die Änderung des Bundeswaldgesetzes betont die Bedeutung des privaten Waldbesitzes sowie der Forstbetriebs-
gemeinschaften für die Daseinsvorsorge im Cluster Forst und Holz ausdrücklich.
Insbesondere wird deutlich hervorgehoben, dass es sich bei den staatlichen Forstdienstleistungen lediglich um
ein Angebot des Staatswaldes an die privaten und kommunalen Waldbesitzer zur Durchführung der der Vermark-
tung vorgelagerten Tätigkeiten handelt.
Das unverbindliche Angebot an Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch fachkundiges
Personal der staatlichen Forstverwaltungen ist historisch gewachsen und hat sich bewährt. Es dient in besonderer
Weise der Überwindung der Nachteile aus der Zersplitterung des Privat- und Körperschaftswaldes und der Si-
cherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher Dienstleis-
tungen und der Gewährleistung des Zugangs zu diesen Dienstleistungen unabhängig von unterschiedlichen Be-
sitzstrukturen. Soweit das Angebot der Holzvermarktung vorgelagerter staatlicher Forstdienstleistungen auch
wettbewerbsrechtliche Fragen aufwirft, wird es mit den in Artikel 2 enthaltenen Vorschriften zur Änderung des
BWaldG in den Kontext sowohl des nationalen als auch des Unionskartellrechts eingebunden. Ziel der Änderung
des Bundeswaldgesetzes ist es, das insbesondere an Bewirtschafter von kleineren Privat- und Kommunalwaldflä-
chen gerichtete Angebot staatlicher Forstdienstleistungen, die der Holzvermarktung vorgelagert sind und auch
öffentlichen Interessen dienen, angemessen in den Kontext des Wettbewerbsrechts einzubinden.
Zu § 40 Absatz 3
Die Unberührtheitsklausel des § 40 Abs. 3 wird um den neuen § 46 erweitert.
Zu § 46 (neu)
Die Forstwirtschaft ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sie von anderen landwirtschaftlichen Produk-
tionszweigen unterscheidet. Dazu gehört insbesoondere die Langfristigkeit – zwischen der Entscheidung über die

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Art der Neubegründung eines Bestandes und der Nutzung liegen oft 100 Jahre und mehr – der Produktion. Dar-
über hinaus werden an die Waldbewirtschaftung hohe Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von Gemein-
wohlleistungen gestellt. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass diese Gemeinwohlleistungen auch weiterhin zur
Verfügung stehen. Diese Gemeinwohlleistungen werden insbesondere durch die über Jahrzehnte währende Be-
standspflege und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder erbracht, für die private, kommunale und staatliche
Waldeigentümer die Verantwortung tragen – seien es die vielen einzelnen, z.T. kleinstrukturierten Forstbetriebe,
seien es die eine wichtige Bündelungsfunktion wahrnehmenden Forstbetriebsgemeinschaften oder seien es in glei-
chem Maße die Staatsforstbetriebe.
Um die im Interesse der Allgemeinheit liegende ordnungsgemäße Waldpflege und -bewirtschaftung durch alle
Waldbesitzer gleichermaßen erbringen zu können, haben – neben den Forstbetriebsgemeinschaften sowie den
privaten und kommunalen Forstbetrieben – auch die Staatsforstbetriebe in ihren jeweiligen Ländern Betreuungs-
angebote für kleinere private und kommunale Waldeigentümer entwickelt.
Um diese im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holz-
vermarktung abzugrenzen, wird in § 46 – neu – BWaldG – gleichsam negativ – definiert, welche forstlichen Maß-
nahmen im Einzelnen nicht zur Holzvermarktung im engeren Sinne zu zählen sind. Die Holzvermarktung im en-
geren Sinne, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentli-
che Vermarktung des Holzes stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar. Diejenigen Tätigkeiten, die den Holzverkauf
und die Holzvermarktung im engeren Sinne vorbereiten, können sowohl wirtschaftliche wie auch öffentlichen
Interessen dienende Aspekte beinhalten. Zum einen liefern die Planung von Holzerntemaßnahmen, das Holzaus-
zeichnen, der Holzeinschlag und die Holzaufnahme in Holzlisten wichtige Daten für den Holzverkauf, wie bspw.
Informationen zu Baumart, Sortiment, Qualität, Stärke und Menge. Nur mit Hilfe dieser Daten können Holzver-
kaufsverhandlungen effektiv ausgestaltet werden. Zum anderen dienen diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen
aber auch der Waldpflege und Walderhaltung. Der Wald hat neben einer Nutzfunktion auch eine Schutz- und
Erholungsfunktion. So geht es bspw. bei der jährlichen Betriebsplanung auch um die Maßnahmen, die für den
Waldschutz und die Waldpflege zu treffen sind. Die Holzlistenerstellung dient auch der Gewährleistung der Nach-
haltigkeit des Holzeinschlags und der Sicherung des Herkunftsnachweises nach der EU-Holzhandelsverordnung
(EUTR) 995/2010. Und auch beim Holzauszeichnen spielen die Stabilitätssicherung und das nachhaltige Wachs-
tum der Baumbestände eine Rolle.
Bei diesen Maßnahmen ist im Einzelfall zu unterscheiden, in wie weit es sich um öffentlichen Zielen dienende
hoheitliche Maßnahmen handelt. Dies hängt vor allem von der im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Forstor-
ganisation und Ausgestaltung der Maßnahmen, in die das Bundeswaldgesetz nicht eingreift, ab. Sind die Tätig-
keiten danach als öffentlichen Zielen dienende hoheitliche Maßnahmen einzustufen, kommen das nationale oder
europäische Wettbewerbsrecht von vornherein nicht zum Tragen. Soweit diese Tätigkeiten wirtschaftliche Kom-
ponenten enthalten, wird nach § 46 –neu– BWaldG vermutet, dass diese forstwirtschaftlichen Maßnahmen die
Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen. Absatz 1 enthält
eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind. Absatz 2 enthält für den Fall, dass der innergemeinschaftliche
Handel spürbar beeinträchtigt ist, eine widerlegliche Vermutung, dass die Voraussetzungen einer Freistellung
nach Art. 101 Abs. 3 AEUV grundsätzlich gegeben sind.
Die Regelung in § 46 – neu – BWaldG berührt in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der
Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. Es bleibt auch künftig
allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von
Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer
zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und –pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen
werden lediglich flankiert.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zudem zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einen Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(10)432 ein, der folgenden Wortlaut hatte:
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft wolle beschließen:
I. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft stellt fest:
Das aktuell geltende Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist im Wesentlichen seit 1952/53 unverändert. Um aktuellen
Herausforderungen und geänderten gesellschaftlichen Erwartungen an die Nutzung von und den Umgang mit
natürlichen Ressourcen angemessen Rechnung tragen zu können, ist daher eine Anpassung des Jagdrechts not-
wendig.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9093
Insbesondere neue wildbiologische und jagdpraktische Erkenntnisse unterliegen einem fortwährenden Entwick-
lungsprozess und müssen durch entsprechende Anpassungen im Jagdrecht berücksichtigt werden.
Das geltende Jagdrecht widerspricht den heutigen Erfordernissen des Arten – und Naturschutzes. Die aktuelle
Liste der jagdbaren Arten im Bundesjagdgesetz ist lang und überholt. Für viele Arten dieser Liste sind schon
lange keine Jagdzeiten mehr vorgesehen, damit unterliegen sie einer ganzjährigen Schonzeit, dürfen also über-
haupt nicht gejagt werden. Dazu gehören unter Naturschutz stehende und zum Teil bestandsgefährdete Arten wie
Seeadler, Fischotter und Auer- und Birkhühner, Luchs und Großtrappen. Die doppelte Aufführung von nicht
jagdbaren Arten sowohl im Naturschutzrecht als auch im Jagdrecht behindert Natur- und Artenschutz. Trotz der
bestehenden Hegeverpflichtung werden diejenigen Arten ohne Jagdzeiten nur selten aktiv gefördert, so dass hier
kein Nutzen für den Naturschutz besteht. Weiter verursacht die aktuelle Regelung eine Erschwerung von Maß-
nahmen im Sinne des Arten- und Tierschutzes: Nur der Revierinhaber, also der Jäger, hat die Aneignungsbefugnis
für eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart. Im Klartext heißt das, dass ausschließlich der Jäger für das Wild
zuständig ist. Das bedeutet, dass für viele Artenschutzmaßnahmen die Zustimmung eines oder sogar mehrerer
Revierinhaber eingeholt werden muss und auch Hilfe bzw. Pflege für verletzte Tiere nur vom Revierinhaber aus-
geübt werden darf.
Auch für den Jäger ergeben sich rechtliche Probleme, dadurch dass einige Arten sowohl dem Naturschutzrecht
aus auch dem Jagdrecht unterstehen, wenn für einzelne Tierarten wie z.B. den Rabenvögeln spezielle Regelungen
getroffen werden. Eine einheitliche Trennung zwischen jagdbaren Arten und geschützten Arten durch die Strei-
chung von geschützten Arten aus der Liste der jagdbaren Arten ist daher sinnvoll und zu begrüßen. Die hier von
der Bundesregierung vorgeschlagene Novellierung des Jagdgesetzes (BT-Drucksache 18/4624) wäre überflüssig,
wenn die geschützten Arten aus dem Jagdrecht genommen würden.
Wissenschaftliche Studien und Untersuchungen haben die negativen Auswirkungen von bleihaltiger Munition auf
Konsumentinnen und Konsumenten von Wildfleisch und die Umwelt nachgewiesen. Inzwischen liegen umfangrei-
che Kenntnisse zu Tötungswirkung, Lebensmittelhygiene und dem Abprallverhalten von bleifreier bzw. bleihalti-
ger Munition vor, die sowohl die Machbarkeit als auch die gesundheitlichen und ökologischen Vorteile eines
Verzichts auf bleihaltige Munition belegen. In einigen Bundesländern und landeseigenen Forsten ist die Nutzung
bleihaltiger Munition bereits verboten worden.
Für Menschen ist Blei gesundheitsgefährdend, es schädigt das Nervensystem und die Nieren und wird als krebs-
erregend eingestuft. Auch die Intelligenz und die Bewusstseinsentwicklung von Kindern werden nachweislich ne-
gativ beeinträchtigt. Jedes Jahr sterben zahlreiche Seeadler an einer Bleivergiftung, da sie beispielsweise die
Innereien von mit Bleimunition geschossenen Rehen und Wildschweinen fressen.
Zum Schutz von Mensch und Umwelt ist der Bund in der Verantwortung, ein Verbot bleihaltiger Munition für
ganz Deutschland zu erlassen.
II. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft fordert die Bundesregierung auf:
a) geschützte Arten aus der Liste der jagdbaren Arten im Bundesjagdgesetz zu streichen, damit sie nur noch dem
Bundesnaturschutzgesetz unterliegen;
b) bundeseinheitlich zu regeln, dass die Jagd grundsätzlich mit bleifreier Munition zu erfolgen hat, um Tiere,
Umwelt und Menschen nicht weiter mit Blei zu belasten; dazu gehört das flächendeckende Verbot von bleihalti-
gem Schrot.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, sie sei der Überzeugung, dass die Umsetzung in § 36 BJagdG notwendig
sei. Mit dem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(10)435 werde eine sinnvolle Regelung zu den sog. Halbautomaten in diesem Gesetz ergänzt. Es sei wichtig,
für die Besitzer halbautomatischer Waffen Rechtssicherheit zu schaffen, nachdem zwei Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes (BVerwG) vom 7. März 2016 Rechtsunsicherheit bezüglich der Verwendung halbautomati-
scher Jagdwaffen ausgelöst hätten. Nach der entsprechenden Gesetzesänderung könnten in der Jagdsaison die
Selbstladebüchsen wieder legal verwendet werden.
Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass mit dem Gesetzentwurf eine höchst überfällige Regelungslücke im
BJagdG geschlossen werde, die auch zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrecht-Richtlinie und zum strafrechtli-
chen Schutz von Besitz und von Handel mit bestimmten EU-rechtlich streng oder besonders geschützten Tierarten
– wie z. B. Fischotter und Wildkatze – notwendig sei. Die Fraktion der SPD äußerte, sie verhehle nicht, dass ihr

Drucksache 18/9093 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
eine große, umfassende Novelle des BJagdG lieber gewesen, diese aber bedauerlicherweise derzeit nicht durch-
setzbar gewesen wäre.
Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass mit dem Gesetzentwurf nur eine sehr kleine Novelle des BJagdG
umgesetzt werde. Die Novelle setze lediglich die aus der Umweltstrafrecht-Richtlinie der EU notwendige Ände-
rung der Bundeswildtierschutzverordnung um und nehme eine rechtliche Klarstellung zu den halbautomatischen
Waffen für Jäger vor. Es sei ansonsten keinerlei Gestaltungswille der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für das
Jagdrecht zu erkennen. Gerade im Kontext der Jagd gebe es eine ganze Reihe von Themen, die einer dringenden
Lösung bedürften. Hierzu gehörten z. B. der mögliche Ausstieg aus der Jagd mit bleifreier Munition, einheitliche
Kriterien für die Jagdausbildung oder die Frage der Jagdzulassung.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, mit dem Gesetzentwurf setzten die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD nur das Allernötigste um, wozu sie von „außen“ getrieben worden seien. Wichtige Impulse
zu einer längst überfälligen Modernisierung des Jagdrechtes fehlten vollständig. Die vorgeschlagene Lösung bei
den halbautomatischen Waffen sei eine Notlösung, die Missbrauch ermögliche. Obwohl es eine gesellschaftliche
Debatte zur Jagd gebe und die Politik dafür sorgen müsse, dass im Interesse der Jägerschaft Modernisierungen
am Bundesjagdrecht vorgenommen würden, um die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd dauerhaft zu erhalten,
ließen die Fraktionen der CDU/CSU und SPD jegliche sinnvolle Initiative, wie z. B. eine Lösung in der Frage der
Verwendung von bleifreier Munition bei der Jagd, vermissen.
Die Bundesregierung trug vor, mit dem Gesetzentwurf werde in § 36 BJagdG eine Regelungslücke geschlossen.
Diese Vorschrift werde dahingehend erweitert, dass in der Bundeswildtierschutzverordnung auch der Handel von
Teilen bzw. Erzeugnissen der EU-rechtlich geschützten Tierarten unter Strafe gestellt werden könne. Die Erwei-
terung sei auch zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrecht-Richtlinie notwendig. In dieser sei u. a. vorgeschrieben,
dass der Besitz von und Handel mit bestimmten EU-rechtlich streng oder besonders geschützten Tierarten, z. B.
Fischotter, Wildkatze, Luchs und Wisent, die in Deutschland dem Jagdrecht unterliegen, mit Strafe zu sanktio-
nieren seien. Die Bundesregierung begrüßte des Weiteren die Vorlage des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)435.
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(10)435 anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)433 abzulehnen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4624 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(10)432 abzulehnen.

B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.

Zu Nummer 1 (Eingangsformel)
Da der Gesetzentwurf wegen der aus den zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 2) erläuterten Gründen zu ändernden
Inkrafttretensregelung zustimmungsbedürftig ist, muss die Eingangsformel angepasst werden.
Die nachstehend erläuterten Änderungen des Gesetzentwurfs erfordern ferner, den Artikel 1 neuzufassen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 1)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei Urteilen vom 7. März 2016 entschieden, dass das Bun-
desjagdgesetz (BJagdG) für Jäger ein generelles Erwerbs- und Besitzverbot im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2
des Waffengesetzes für halbautomatische Waffen enthalte, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9093
ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen. Denn die Verwendung solcher Waffen
für die Jagd sei nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG verboten.
In der Verwaltungspraxis wurde bisher angenommen, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und
zur Ausübung der Jagd verwenden dürfen, sofern sie nur mit einem Magazin bestückt sind, das nicht mehr als
zwei Patronen aufnehmen kann. Die Entscheidung des BVerwG stellt diese Praxis und den Fortbestand der erteil-
ten Erlaubnisse infrage.
§ 45 des Waffengesetzes gebietet zwingend eine (nicht im Ermessen der Waffenbehörden stehende) Aufhebung
der den Jägern erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von halbautomatischen Waffen in
etwa 100.000 Fällen. Um zügig eine Rechtsgrundlage für die bisherige Verwaltungspraxis zu schaffen und damit
die Verwendung solcher Waffen zur Jagd (wieder) zu gestatten, ist die in Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 1) ent-
haltene Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG erforderlich. Ziel des sachlichen Verbotes
des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG ist es zu verhindern, dass bei der Jagdausübung mehr als drei
Schuss hintereinander auf Wild abgegeben werden können. Nach der bisherigen Praxis waren das zwei Patronen
im Magazin, eine im Lauf und damit drei Patronen in der Waffe insgesamt. Nach neuem Wortlaut ist es völlig
unerheblich, aus welchen Magazinen – also ob diese entnehmbar sind oder nicht bzw. über welche theoretische
Kapazität sie verfügen – und in welcher Ladekonfiguration sich diese drei Schuss abfeuern lassen. Damit wird
nicht nur die Einhaltung der internationalen Vorgaben gewahrt, sondern auch die Systematik der sachlichen Ver-
bote des § 19 BJagdG, der bestimmte Verhaltensweisen verbietet. Mit der Regelung wird zugleich klargestellt,
dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst oder
ihre Bauart bezieht.
Damit diese Änderung schnellstmöglich wirksam werden kann, ist durch die neue Fassung des Artikels 2 unter
Nummer 3 ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vorgesehen. Zwar genießen die Länder
nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) die Befugnis zu abweichender Regelung im
Landesrecht. Dies wiederum bedingt, dass die bundesrechtliche Regelung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halb-
satz 1 GG grundsätzlich erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten kann. Artikel 72 Absatz 3 Satz 2
Halbsatz 2 GG lässt jedoch eine früheres Inkrafttreten zu, sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt. Von dieser
Möglichkeit wird Gebrauch gemacht.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 2 ff.)
Hinsichtlich des Artikels 1 Nummer 2 wird zunächst auf die Begründung des Gesetzentwurfs verwiesen, da Arti-
kel 1 Nummer 2 identisch mit dem Artikel 1 des Gesetzentwurfs ist.
Um die vollständige Bewehrung der mit der Änderung des § 36 Absatz 3 BJagdG bezweckten Regelung zu er-
möglichen, ist es erforderlich, auch die Straf- und Bußgeldbestimmungen so anzupassen, dass nach § 36 Absatz
3 ermöglichte Verbote im Hinblick auf Teile oder Erzeugnisse von Tieren geschützter Arten Gegenstand entspre-
chender nebenstrafrechtlicher Bestimmungen der Bundeswildschutzverordnung werden können. Der mit dem Ge-
setzentwurf beabsichtigte Schluss der dort benannten Regelungslücke wird dadurch komplettiert.
Die neuen Nummern 3 und 4 nehmen die Anpassungen der konkret betroffenen Straf- und Bußgeldbestimmungen
in den §§ 38a und 39 BJagdG vor.

Zu Nummer 3
Die Zulässigkeit der Bestimmung des Inkrafttretens des Gesetzes auf den Tag nach der Verkündung ergibt sich
(vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates) aus Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 GG. Die Zweckmä-
ßigkeit der Inkrafttretensregelung folgt aus der besonderen Eilbedürftigkeit der gesetzlichen Klarstellung in § 19
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG (siehe Nummer 2 Artikel 1 Nummer 1).

Berlin, den 6. Juli 2016

Rita Stockhofe
Berichterstatterin

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Harald Ebner
Berichterstatter

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