BT-Drucksache 18/9084

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8559 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9084
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8559 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem
Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht er-
fordert deren fristgerechte Umsetzung in das nationale Recht. Darüber hinaus ist
es auch für die Realisierung der internetbasierten Wiederzulassung außer Betrieb
gesetzter Fahrzeuge auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk (2. Stufe
des Projektes i-Kfz) erforderlich, dass die aktuellen Daten zu den Hauptuntersu-
chungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespei-
chert und nutzbar sind. Zudem sollen für eine internetbasierte Zulassung auch in-
ternetbasierte Verwaltungsabläufe zur Durchführung der inhaltlichen Maßgaben
aus anderen als straßenverkehrsrechtlichen Rechtsvorschriften geregelt werden
können. Für die Vorbereitung und Realisierung einer vollelektronischen Register-
führung des Fahreignungsregisters (FAER) sind ergänzende Rechtsgrundlagen,
Datenschutzvorschriften und Ermächtigungen erforderlich, um die Einzelheiten
der automatischen Datenverarbeitung im Verordnungswege regeln zu können. Im
Fahrerlaubnisrecht sind durch zahlreiche Überarbeitungen die Begrifflichkeiten
hinsichtlich inländischer und ausländischer Fahrerlaubnisse uneinheitlich. Dies
gilt es für eine klare und einfache Rechtsanwendung zu bereinigen. Des Weiteren
sind die Entgeltvorschriften der Begutachtungsstellen für Fahreignung auf eine
überarbeitete Rechtsgrundlage zu stellen.

Seit Jahren nimmt die Zahl der Großraum- und Schwertransporte im deutschen
Straßennetz massiv zu. Grund dafür ist unter anderem die Gewährleistung der
Energiewende (Transport von Windflügeln etc.). In vielen Fällen wird bei ent-
sprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen als Auflage die Begleitung durch
Polizeikräfte angeordnet. Dabei muss künftig gewährleistet bleiben, dass die Ver-
kehrsteilnehmer bei der Durchführung der Großraum- und Schwertransporte nicht
unnötig behindert oder gefährdet werden. Zudem soll die Polizei durch den Ein-
satz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und
Schwertransporten entlastet werden.

Drucksache 18/9084 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG
(Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen) war
in die Landeszuständigkeit übertragen worden. Die Zuständigkeit der von den
Landesregierungen jeweils zu bestimmenden Landesbehörden hat sich nicht be-
währt.

B. Lösung
Die Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Aus-
tauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Ver-
kehrsdelikte wird durch redaktionelle Verweisänderungen im Straßenverkehrsge-
setz (StVG) und im Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
(KBAG) umgesetzt. Weiterhin werden anlässlich der Ablösung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Verweise im
KBAG durch Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften er-
setzt. Für die Umsetzung des Projektes i-Kfz wird eine Ermächtigung zur Rege-
lung der für die internetbasierte Zulassung erforderlichen Verfahren geschaffen,
eine weitere gebührenrechtliche Ermächtigung wird modifiziert und die nötigen
Speicher- und Übermittlungsvorschriften werden geschaffen. Für die Realisie-
rung einer vollelektronischen Registerführung des FAER werden u. a. die Regis-
tervorschriften und erforderlichen Ermächtigungsnormen im StVG, Kraftfahr-
sachverständigengesetz und Fahrlehrergesetz ergänzt. Fahrerlaubnisrechtlich
werden Begrifflichkeiten systematisch vereinheitlicht und eine Ermächtigung für
eine Entgeltordnung der Begutachtungsstellen für Fahreignung wird geschaffen.

Zudem wird eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund geschaffen,
zur Entlastung der Polizei den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern
zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen. Für diese
Aufgabe sollen besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden können, die
in ähnlicher Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigen-
ständige Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde treffen können.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
wird zurück auf das KBA verlagert, und zwar für alle Vorschriften, für die das
KBA die Vollzugszuständigkeit hat.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9084
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8559 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

‚1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift“
die Wörter „, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes“ einge-
fügt.ʻ

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

3. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt gefasst:

„r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Ertei-
lung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vo-
rangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrer-
laubnis wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7,“.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
um den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Durchfüh-
rung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen,

1. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts be-
stimmte Aufgaben zu übertragen (Beleihung) oder

2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu be-
auftragen, bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben zu helfen
(Verwaltungshilfe).

Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuver-
lässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Belei-
hung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten
sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner

1. die Aufgaben und deren Erledigung bestimmt werden,

a) mit denen Personen beliehen oder

b) zu deren hilfsweisen Erfüllung Personen beauftragt

werden können,

2. die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Sat-
zes 1 festgelegt werden, einschließlich deren Überwachung,
des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen
Behörden bei der Überwachung,

3. die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder
beauftragten Person zur Deckung aller im Zusammenhang

Drucksache 18/9084 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe oder der
Hilfe zur Erfüllung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie
die Freistellung der für Übertragung oder Beauftragung und
Aufsicht zuständigen Landesbehörde von Ansprüchen Dritter
wegen etwaiger Schäden, die die beliehene oder beauftragte
Person verursacht, geregelt werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit
Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu übertra-
gen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf
die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“ ‘

4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt:

㤠6f

Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung

(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass
von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschrif-
ten medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen, haben
für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jewei-
ligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 zu erheben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutachtungsstel-
len für Fahreignung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich ge-
regelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.

§ 6g

Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen

(1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Zulas-
sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die Zuteilung von Kennzei-
chen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung von
Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften internetbasiert durchgeführt werden (inter-
netbasierte Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das Ver-
waltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Bestimmung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn

1. die maschinelle Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen auf
der Grundlage eines automatisierten Prüfprogrammes erfolgt, das

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9084

bei der zuständigen Behörde eingerichtet ist und ausschließlich
von ihr betrieben wird, und

2. sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Prüfung nur die antragsge-
mäße Bescheidung oder die Ablehnung des Antrages sein kann.

Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht einen Monat, begin-
nend mit dem Tag, an dem der Verwaltungsakt wirksam wird, unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist,
kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

(3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 Nummer 3 bis 5 können

1. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts bestimmte
Aufgaben eines internetbasierten Zulassungsverfahrens, ausge-
nommen die Entscheidung über den Antrag, oder bei der Inbetrieb-
nahme derart zugelassener Fahrzeuge übertragen werden (Belei-
hung) oder

2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragt
werden, an der Durchführung von Aufgaben im Sinne der Num-
mer 1 mitzuwirken (Verwaltungshilfe).

Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig,
auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und unabhängig von den Interessen
der sonstigen Beteiligten sein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates

1. die Einzelheiten des Erlasses und der Aufhebung eines Verwal-
tungsaktes im Sinne des Absatzes 2 zu regeln, insbesondere

a) die Anforderungen an das Prüfprogramm,

b) besondere Bestimmungen zur Bekanntgabe, zur Wirksamkeit
sowie zur Rücknahme und zum Widerruf des Verwaltungs-
aktes,

2. das für die Identifizierung von Antragstellern zu wahrende Ver-
trauensniveau zu regeln,

3. die Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen,

a) mit denen Personen beliehen oder

b) an deren Durchführung Verwaltungshelfer beteiligt

werden können, sowie die Art und Weise der Aufgabenerledigung,

4. die näheren Anforderungen an Personen im Sinne des Absatzes 3
zu bestimmen, einschließlich deren Überwachung, des Verfahrens
und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der
Überwachung,

5. die notwendige Haftpflichtversicherung der beliehenen oder be-
auftragten Person zur Deckung aller im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe oder der Hilfe zur Erfül-
lung der Aufgabe entstandenen Schäden sowie die Freistellung der
für Übertragung oder Beauftragung und Aufsicht zuständigen

Drucksache 18/9084 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bundesbehörde oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter we-
gen etwaiger Schäden, die die beliehene oder beauftragte Person
verursacht, zu regeln,

6. bestimmte Aufgaben eines internetbasierten Zulassungsverfahrens
dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen, soweit die Aufgaben
eine bundeseinheitliche Durchführung erfordern, und das Zusam-
menwirken mit den für die Zulassung zuständigen Behörden zu
regeln,

7. besondere Anforderungen an die Inbetriebnahme von Fahrzeugen,
die internetbasiert zugelassen sind, zu regeln, insbesondere hin-
sichtlich

a) des Verwendens befristet gültiger Kennzeichenschilder ein-
schließlich deren Herstellung, Ausstellung, Anbringung und
Gültigkeitsdauer,

b) des Versandes von Zulassungsunterlagen und der endgülti-
gen Kennzeichenschilder,

8. die Ausstellung befristet gültiger elektronischer Fahrzeugdoku-
mente, insbesondere zum Nachweis der Zulassung, und deren Um-
wandlung in körperliche Dokumente zu regeln, insbesondere

a) die Art und Weise der Erstellung, der Verwendung und der
Speicherung solcher Dokumente,

b) die Speicherung der Dokumente in einer Datei, die beim
Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und von diesem betrieben
wird,

9. die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Datei beim Kraft-
fahrt-Bundesamt

a) mit fahrzeugbezogenen Daten, die für die Prüfung der Zulas-
sungsfähigkeit der Fahrzeuge erforderlich sind, insbesondere
mit den Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Über-
einstimmungsbescheinigungen einschließlich der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer,

b) mit den Daten der Fahrzeuge, die Auskunft über nach oder
auf Grund von Unionsrecht einzuhaltende Fahrzeugeigen-
schaften geben,

sowie die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten durch die Herstel-
ler oder Einführer der Fahrzeuge zu regeln,

10. die Durchführung anderer als straßenverkehrsrechtlicher Rechts-
vorschriften bei einer internetbasierten Zulassung zu regeln.

Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank darf weder mit dem
zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den
örtlichen Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden verknüpft werden.

(5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in den Absät-
zen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 kann
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und di-
gitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben
werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewi-
chen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht
nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen.“ ‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9084
5. Nach der neuen Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 einge-

fügt:

‚6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 Abs. 1 oder des
§ 6e Abs. 1“ durch die Wörter „des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder
des § 6g Absatz 4“ ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 24, die im Straßenverkehr
begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a
und 24c“ durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a und 24c“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das
Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten
Vorschriften zuständig ist.“ ‘

6. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 8 bis 12.

7. Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

‚13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „wurde“ die Wörter „oder die
nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
regelmäßig untersucht oder geprüft wurden“ eingefügt.‘

Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 14 bis 22.

8. Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

‚14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)“ wird durch die Wörter „(§ 47
Nummer 1 und 1a)“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „Identifizierungsmerkmale,“ wird das Wort „Zu-
lassungsmerkmale,“ eingefügt.

c) Nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter „und Untersuchung
einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für
die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Unter-
suchung Verantwortlichen“ eingefügt.ʻ

9. Die neue Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halter-
daten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetba-
sierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur Er-
füllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-Bun-
desamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt wer-
den, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erfor-
derlich ist“.‘

Drucksache 18/9084 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

‚d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 5“ durch die An-
gabe „Absatz 5“ ersetzt.‘

10. Die neue Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, so-
weit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt,
aus dem Zentralen Fahrzeugregister

1. an die Zulassungsbehörden oder

2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im
Sinne des § 6g Absatz 3

darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.“ ‘

b) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.

11. Nach der neuen Nummer 22 werden die folgenden Nummern 23 bis 28 ein-
gefügt:

‚23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 63 Nummer 1“ ersetzt.

24. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Betroffenen“ die Wör-
ter „, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments“ ein-
gefügt.

bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe 㤠63
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 2“ ersetzt.

25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 63 Nummer 4“
ersetzt.

26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 63 Nummer 5“ ersetzt.

27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe
„§ 63 Nummer 6“ ersetzt.

28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 9“ durch die
Angabe „§ 63 Nummer 9“ ersetzt.‘

12. Die bisherige Nummer 19 wird die Nummer 29.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9084

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter
Drucksache 18/9084 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8559 in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016
beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nach-
haltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung
des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Ver-
kehrsdelikte durch redaktionelle Verweisänderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Gesetz über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts (KBAG). Zudem sollen anlässlich der Ablösung der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Verweise im KBAG durch Verweise auf die einschlägigen
nationalen Rechtsvorschriften ersetzt werden. Für die Umsetzung der 2. Stufe des Projektes i-Kfz soll eine Er-
mächtigung zur Regelung der für die internetbasierte Zulassung erforderlichen Verfahren geschaffen, eine weitere
gebührenrechtliche Ermächtigung modifiziert und die nötigen Speicher- und Übermittlungsvorschriften geschaf-
fen werden. Für die Realisierung einer vollelektronischen Registerführung des FAER sollen u. a. die Registervor-
schriften und erforderlichen Ermächtigungsnormen im StVG, Kraftfahrsachverständigengesetz und Fahrlehrerge-
setz ergänzt werden. Fahrerlaubnisrechtlich sollen Begrifflichkeiten systematisch vereinheitlicht und eine Er-
mächtigung für eine Entgeltordnung der Begutachtungsstellen für Fahreignung geschaffen werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8559 in seiner
107. Sitzung am 6. Juli 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)338. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)338 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende gutachtliche
Stellungnahme (Ausschussdrucksache 18(23)72-5) übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) am 14 April 2016 mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BR-Drs. 126/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

„Die Managementregelungen und die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft und werden nicht
berührt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9084
Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung
ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf in seiner 74. Sitzung am 6. Juli 2016
beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdrucksache
18(15)338) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus Teil B. dieses Berichts ergibt.
Es wurde in der Ausschusssitzung klargestellt, dass es in Nr. 4 bei § 6g Absatz 4 Nr. 3 a) „denen“ statt „den“
heißen muss.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, wie wichtig es für die Länder sei, dass es ermöglicht werden solle, die
Begleitung von Schwertransporten an Beliehene zu übertragen. Die mit dem Gesetz geschaffenen Möglichkeiten
für eine internetbasierte Zulassung begrüße sie ausdrücklich.

Die Fraktion der SPD begrüßte die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen und betonte, dass die vorgesehene
Möglichkeit einer Beleihung bei Schwertransporten eine erhebliche Erleichterung für die Polizeibehörden be-
deute.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass ein Änderungsantrag, der umfangreicher als der ursprüngliche Ge-
setzentwurf sei, erst sehr kurzfristig vorgelegt worden sei. Einer Privatisierung öffentlicher Leistungen stehe sie
grundsätzlich skeptisch gegenüber, für die Beleihung bei der Begleitung von Schwertransporten gebe es aber gute
Gründe. Bei der internetbasierten Zulassung sehe sie u. a. Probleme im Hinblick auf den Datenschutz.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie bewerte es grundsätzlich positiv, wenn es den Bürgern
durch eine internetbasierte Zulassung ermöglicht werde, solche Angelegenheiten von zuhause aus zu erledigen,
statt Wartezeiten bei Behörden in Kauf nehmen zu müssen. Sie bemängle allerdings, dass hier wichtige Fragen
des Datenschutzes nicht im Gesetz sondern in Rechtsverordnungen geregelt würden. Deshalb werde sie sich ent-
halten. Die vorgesehene Regelung zur Begleitung von Schwertransporten begrüße sie.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 18(15)338) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfiehlt der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 18/8559 in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)338.

B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dient der Weiterentwicklung und Öffnung für weitere Stufen
der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Zukünftig soll das Verwaltungsverfahren für die Zulassung von Kraft-
fahrzeugen und deren Anhängern auch elektronisch abgewickelt werden können und dem Bürger wird dadurch
neben dem herkömmlichen Verfahren bei der Zulassungsbehörde ein internetbasiertes Verfahren zur Wahl ge-
stellt.

Folgende Stufen internetbasierter Zulassungsverfahren sind bereits geschaffen bzw. geplant:
− 1. Stufe: Die internetbasierte Außerbetriebssetzung ist seit dem 01.01.2015 möglich.

Drucksache 18/9084 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

− 2. Stufe: Die internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk:
Hierzu sind bereits Ermächtigungen und Regelungen im Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des StVG und anderer Gesetze enthalten.

− 3. Stufe: Die internetbasierte Fahrzeugzulassung (einschließlich Stufen 1 und 2).
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze sollen nun bereits auch die erforderlichen
gesetzlichen Grundlagen für die 3. Stufe geschaffen werden, die in der Projektplanung identifiziert wurden. Es
handelt sich um Regelungen, mit denen die internetbasierte Durchführung der Zulassung von Fahrzeugen, ein-
schließlich der Zuteilung von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und der Außerbetriebsetzung von Fahr-
zeugen ermöglicht werden soll. Dabei knüpfen die Regelungen an die geplanten neuen Verfahrensinstrumente
des Verwaltungsverfahrensgesetzes an, mit denen die Rechtsgrundlagen für einen vollständig automatisierten
Verwaltungsakt und die Möglichkeit der Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten per Datenabruf ge-
schaffen werden sollen, ohne die eine vollständige internetbasierte Durchführung der Zulassung nicht möglich
wäre. Dabei soll auch die Möglichkeit einer Beleihung oder einer Verwaltungshilfe durch natürliche und juristi-
sche Personen bei bestimmten Aufgaben im internetbasierten Zulassungsverfahren vorgesehen werden.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des § 26 StVG aus Art. 74
Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (Ordnungswidrigkeiten) und im Übrigen aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 22
Grundgesetz (Straßenverkehr und Kraftfahrwesen).

Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz für bundesgesetzliche Regelungen sind erfüllt. Es
besteht ein gesamtstaatliches Interesse, die vorgeschlagenen Regelungen bundeseinheitlich zu treffen, denn nur
so kann die Rechtseinheit gewahrt werden. Internetbasierte Verfahren zur Fahrzeugzulassung greifen auf das
Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt zu, daher müssen sich diese Verfahren zwingend
nach bundeseinheitlichen Vorgaben richten, um die Schnittstellen mit dem ZFZR zu bedienen. Des Weiteren ist
zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet der Umfang der Mitteilungs- und Nachweis-
pflichten bei der Fahrerlaubnisbeantragung bundeseinheitlich festzulegen.

III. Erfüllungsaufwand

Durch diese weiteren Regelungen zur 3. Stufe der internetbasierten Fahrzeugzulassung wird der Erfüllungsauf-
wand des Sechsten Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze geändert. Es entsteht Erfüllungsauf-
wand des Bundes:

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI):

Für die Realisierung der 3. Stufe, aber auch für die anschließende permanente Betreuung der internetbasierten
Fahrzeugzulassung entsteht im BMVI ein laufender Erfüllungsaufwand u. a. zur dauerhaften Rechtsaufsicht hin-
sichtlich der bundesrechtlichen Regelungen, zur Schaffung der auf dem Gesetz basierenden Verordnungen und
zur koordinierenden Begleitung der Rechtsanwendung durch die Länder, darüber hinaus zur fortwährenden Op-
timierung sowie zur Aufsicht über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bei dessen Einbindung und Nutzung des
ZFZR im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung. Der jährliche Erfüllungsaufwand des BMVI ergibt
sich mit der Wertigkeit einer A 13-Stelle und beläuft sich auf insgesamt ca. 77.800 Euro Personalaufwand sowie
ca. 17.650 Euro Sachaufwand.

KBA:

Für die erweiterte Zuständigkeit des KBA zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten entsteht dem
KBA folgender Personalaufwand:

Dienstposten/Wertigkeit Personalkosten pro Jahr und Planstelle Sachkosten pro Jahr und Planstelle

1 x A 14 91.775 €

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9084

Dienstposten/Wertigkeit Personalkosten pro Jahr und Planstelle Sachkosten pro Jahr und Planstelle

1 x A 12 74.483 €

6 x A9m 343.512 € (6 x 57.252 €)

Gesamt: 509.770 € 146.248 € (8 x 18.281 €)

Hieraus ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von insgesamt rd. 509.770 Euro Personalkosten und rd. 146.250
Euro Sachkosten für das KBA.

Insgesamt werden damit für den Bund ca. 587.570 Euro Personalkosten und ca. 163.900 Euro Sachkosten entste-
hen und im Einzelplan 12 erbracht.

Im Übrigen entsteht durch die ergänzten Regelungen unmittelbar noch kein weiterer Erfüllungsaufwand. Die Re-
gelungen enthalten Ermächtigungsgrundlagen und grundlegende Vorgaben, die noch zu allgemein und abstrakt
sind, um detaillierte Einschätzungen des daraus folgenden Erfüllungsaufwandes vornehmen zu können. Daher
kann der Erfüllungsaufwand erst in der zugehörigen Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn die genaue
Ausgestaltung der Prozesse hinreichend vereinzelt erarbeitet worden ist.

IV. Sonstige Auswirkungen

Es sind keine gleichstellungspolitischen oder sonstigen Auswirkungen ersichtlich.

V. Nachhaltigkeit

Die Managementregelungen und die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft und werden nicht
berührt.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des StVG)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG)

Die Mitteilungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der ergänzten Informationen ist erforderlich, um in Fällen des
fehlenden Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins den die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen eine Identitätsprüfung des Fahrer-
laubnisbewerbers zu ermöglichen. Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person nicht nur namentlich,
sondern auch visuell der antragstellenden Person entspricht. Die Änderung schafft den erforderlichen rechtlichen
Rahmen für die Erhebung dieser Daten.

Zu Nummer 2

Die bisherigen Nummern 1 bis 4 des Gesetzentwurfs werden die Nummern 2 bis 5. Diese Änderung stellt eine
redaktionelle Folgeänderung nach Einfügung der neuen Nummer 1 dar.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r StVG)

Der Inhalt der ursprünglichen Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzentwurfs wurde aus Gründen der Übersichtlich-
keit inhaltlich unverändert nach § 6g StVG verschoben, um einen einheitlichen Regelungsstandort für die Vor-
schriften der internetbasierten Zulassung zu schaffen. Die restliche Regelung aus der bisherigen Nummer 2 Buch-
stabe a wird unverändert in die neue Nummer 3 übernommen.

Drucksache 18/9084 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 6 Abs. 7 – neu – StVG)

Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Bund, zur Entlastung der Polizei den
Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten zu er-
möglichen. Seit Jahren nimmt die Zahl der Großraum- und Schwertransporte im deutschen Straßennetz massiv
zu. Grund dafür ist unter anderem die Gewährleistung der Energiewende (Transport von Windflügeln etc.). In
vielen Fällen wird bei entsprechenden Erlaubnissen und Genehmigungen als Auflage die Begleitung durch Poli-
zeikräfte angeordnet. Dabei muss künftig gewährleistet bleiben, dass die Verkehrsteilnehmer bei der Durchfüh-
rung der Großraum- und Schwertransporte nicht unnötig behindert oder gefährdet werden.

Für diese Aufgabe sollen daher besonders verpflichtete Personen eingesetzt werden können, die in ähnlicher
Weise wie Polizeibeamte verkehrsrechtliche Anordnungen als eigenständige Maßnahme der Straßenverkehrsbe-
hörde treffen können. Durch den Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern kann insbesondere das Über-
gabeprocedere durch Austausch von Begleitpersonal bei Zuständigkeitswechsel vermieden werden. Dadurch las-
sen sich insbesondere damit verbundene Zeitverluste für die Transportbranche und Störungen des Verkehrsflusses
durch die geparkten Transporte und das damit verbundene Verkehrssicherheitsrisiko vermeiden. Dies gilt insbe-
sondere bei unvorhersehbaren Transportunterbrechungen, die durch einen Abzug der Polizei infolge anderweiti-
ger Einsatznotwendigkeiten (Unglücksfall, spontanes Großereignis etc.) bedingt sind. Hier fehlt dann oftmals
sogar die Möglichkeit zur planbaren Suche nach geeigneten Parkmöglichkeiten mit den entsprechenden negativen
Auswirkungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Durch die Ermächtigungsgrundlage auf Bundesebene kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-
rastruktur bundesweit gleichartige Rahmenbestimmungen schaffen, nach denen besonders verpflichtete Personen
für diesen Einsatzbereich eingesetzt werden können. Die Beleihung und Beauftragung an sich soll aber durch die
jeweils zuständige Landesbehörde erfolgen. Angesichts der zu übertragenden Aufgabenverantwortlichkeit ist es
erforderlich, auch die Absicherung der Haftung zu regeln. Da es sich bei der Beleihung oder der Verwaltungshilfe
quasi um eine Auslagerung der staatlichen Verantwortlichkeit auf Private handelt, ist es erforderlich, diese Per-
sonen auch finanziell in die Verantwortung zu nehmen. Zwischen dem Beliehenem und der haftenden Körper-
schaft entsteht durch den Akt der Beleihung ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, das die Grundlage für
einen etwaigen Rückgriffsanspruch bei einer Pflichtverletzung bilden kann. Beim Verwaltungshelfer wird ein
Dienst- oder Werkvertrag mit entsprechenden Konsequenzen geschlossen. Bei Verletzung vertraglicher Pflichten
wird regelmäßig bereits für einfache Fahrlässigkeit gehaftet, was durch Gesetz wegen der entsprechenden Aus-
wirkungen auf Artikel 34 Satz 2 des Grundgesetzes zu regeln ist. Da die Beliehenen und Verwaltungshelfer diese
„übertragenen“ Aufgaben gegen Entgelt erfüllen, ist es gerechtfertigt, dass etwaige Schäden nicht dem Staat an-
gelastet werden.

Die Vorschrift enthält zudem eine Befugnis zur Subdelegation der Regelungsbefugnis auf die Landesregierungen.
Dadurch wird es möglich, bei Bedarf länderspezifische Besonderheiten besonders berücksichtigen zu können.
Dies ist insbesondere im Hinblick darauf von Bedeutung, dass gerade die Beliehenen bestimmte Aufgaben der
jeweiligen Landespolizei übernehmen.

Zu Nummer 4 (§ 6f und § 6g – neu – StVG)

Der neue § 6f StVG wird unverändert aus dem Regierungsentwurf übernommen.

Zu § 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen

Mit § 6g StVG soll ein einheitlicher Standort für die Regelungen der internetbasierten Fahrzeugzulassung ge-
schaffen werden. Lediglich die Regelungen über die Gebühren verbleiben unverändert in § 6a Absatz 8 StVG aus
Gründen des speziellen Sachzusammenhangs.

Mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) sollen wesentliche Vorgänge (Standardfälle) der Zulassung
von Fahrzeugen elektronisch abgebildet werden. Für die Umsetzung der internetbasierten Fahrzeugzulassung sind
daher organisatorische, technische und rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, damit dieses Verfahren dann in
den jeweiligen Portalen der Kommunen angeboten werden kann. Für die Gestaltung der Anwendung und die
funktionale Abbildung der Zulassungsvorgänge sind Komponenten zu entwickeln und zu nutzen, die eine elekt-
ronische internetbasierte Abwicklung des Verfahrens ermöglichen. Mit diesen Komponenten können die verschie-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9084
denen Fahrzeugzulassungsvorgänge abgebildet werden, um natürlichen und juristischen Personen (z. B. Bürge-
rinnen und Bürgern oder Unternehmen) die elektronische Durchführung ihrer Fahrzeugzulassung ohne Gang zur
Zulassungsbehörde zu ermöglichen.

Zudem soll die internetbasierte Fahrzeugzulassung als vollständig automatisierter Verwaltungsakt ermöglicht
werden, um eine vollständig digitalisierte und elektronische Abwicklung der Fahrzeugzulassung zu ermöglichen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift gestattet es vom Grundsatz her, die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vollständig
internetbasiert abzuwickeln. Des Weiteren enthält Satz 1 eine abschließende Aufzählung der einzelnen Verfahren,
die internetbasiert abgewickelt werden dürfen, und schafft hierfür den Rechtsbegriff der internetbasierten Zulas-
sung. Satz 1 statuiert zudem, dass die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
verkehr (insbesondere das StVG und das Verwaltungsverfahrensgesetz) lediglich ergänzt, aber im Umkehrschluss
nicht in toto ersetzt werden. Die rechtlichen Grundanforderungen für eine Fahrzeugzulassung und die erforderli-
chen Verfahrensschritte bestimmen sich weiterhin insbesondere nach den auf Grund des § 6 Abs. 1 StVG erlas-
senen Rechtsverordnungen. Die Regelungen der internetbasierten Zulassung sind somit speziell, aber nicht ab-
schließend. Satz 2 erklärt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 VwVfG
zur Grundlage für das internetbasierte Zulassungsverfahren, um den erforderlichen einheitlichen Rechtsrahmen
für das bundesweit einheitlich zu gestaltende Verfahren und die einheitlich anzuwendenden IT-Komponenten
(insbesondere deren Kompatibilität und Interoperabilität) sicherzustellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung den Erlass eines vollständig automati-
sierten Verwaltungsaktes. Hierdurch soll eine sofortige Teilnahme am Straßenverkehr im Anschluss an die inter-
netbasierte Zulassung ermöglicht werden.

In Absatz 2 Satz 1 werden die grundlegenden Voraussetzungen geregelt, unter denen ein Verwaltungsakt im Rah-
men von Absatz 1 vollständig automatisiert erlassen werden darf. Zum einen hat die maschinelle Prüfung der
Entscheidungsvoraussetzungen auf der Grundlage eines automatisierten Prüfprogrammes zu erfolgen. Hierdurch
soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsfindung des Programmes auf Basis vordefinierter Prüfschritte
erfolgt, mit der die Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall bei der Programmierung des Prüfprogramms
gleichsam vorweg genommen wird. Es soll hierbei dem Ziel Rechnung getragen werden, dass die vollständig
automatisierte Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ein Produkt menschlich beherrschter Entscheidungen ist.
Zum anderen stellt die Vorschrift sicher, dass das Ergebnis der vollautomatisierten Prüfung nur die antragsgemäße
Bescheidung oder Ablehnung des Antrages ist. Hierfür ist es erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen und
Nachweise für die Zulassung elektronisch nachprüfbar sind und keine weiteren Besonderheiten des Einzelfalles
zu berücksichtigen sind. In anders gelagerten Fällen müsste der Antrag abgelehnt oder – soweit der Antragsteller
dies beantragt – in das herkömmliche Antragsverfahren überführt werden.

Durch Absatz 1 Satz 2 wird der Bestand eines vollständig automatisiert erlassenen Verwaltungsaktes generell
unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, um ggf. eine kurzfristige Nachsteuerung des Verfahrens durch
menschliche Entscheidungen sicherzustellen. Diese vereinfachte Nachprüfbarkeit trägt dem neuen Verfahrens-
instrument und dessen höheren Nachprüf- und Kontrollbedarf Rechnung, damit fälschlich ergangene Zulassungs-
bescheide und deren Fehlerquellen schnellstmöglich erkannt und behoben werden können. Der Vorbehalt der
Nachprüfung eröffnet den Zulassungsbehörden der Länder die Möglichkeit, Nachprüfungen nach eigenem Er-
messen vorzunehmen und dabei auch deren Umfang selbst zu bestimmen. So kann die Nachprüfung auf Grund-
lage sachgerechter Kriterien stichprobenhaft oder nach einer anderen vorgegebenen Prüfroutine erfolgen.

Insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit für Fahrzeughändler und Käufer und die Schnell-
lebigkeit des Handels mit Kraftfahrzeugen wurde die Vorbehaltsfrist auf einen Monat ab Bekanntgabe des Ver-
waltungsaktes festgesetzt. Innerhalb der Monatsfrist stellt der Vorbehalt der Nachprüfung, der an keine weiteren
Vertrauensschutzgesichtspunkte geknüpft ist, eine spezielle Regelung zur Aufhebung von Zulassungsentschei-
dungen dar. Danach bleibt es wie in allen Verwaltungsverfahren bei der Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG.

Drucksache 18/9084 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 3

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts in die Ausgestaltung der
internetbasierten Zulassung einzubeziehen. Über die Zulassung im engen Sinne hinaus sollen Beliehene und Ver-
waltungshelfer auch eingesetzt werden können, um eine Inbetriebnahme der Fahrzeuge umgehend nach deren
internetbasierter Zulassung zu ermöglichen, etwa im Rahmen der Kennzeichnung der Fahrzeuge zum Nachweis
der Zulassung. Hierbei wird zwischen der eigenverantwortlichen Durchführung einzelner Schritte eines internet-
basierten Zulassungsverfahrens (Beliehene) und der Mitwirkung an der Durchführung (Verwaltungshelfer) ab-
hängig von ihrer Art und dem Grad der Verantwortung unterschieden. Die Einzelheiten sollen in einer Verordnung
nach § 6g Absatz 4 Nr. 3 und 4 StVG geregelt werden. Grundlegende Voraussetzungen und Anforderungen sind
jedoch in Absatz 3 statuiert. So stellt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sicher, dass nicht das gesamte Verfahren übertragen
werden kann, sondern die Schlussentscheidung und der Erlass des automatisierten Verwaltungsaktes in der Ver-
antwortung und Zuständigkeit der für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörde bleibt. Satz 2 regelt bestimmte
Anforderungen an die handelnden Personen, um die erforderliche Rechtmäßigkeit und gleichmäßige Qualität ihrer
Tätigkeiten sowie eine ordnungsmäßige und leistungsfähige Organisation zu gewährleisten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die erforderlichen Ermächtigungen für die nähere Ausgestaltung des internetbasierten Zulas-
sungsverfahrens durch Verordnung. Die Grundlage für diese Verordnungen bildet das noch weiter auszuarbei-
tende und abzustimmende genaue Verfahrenskonzept.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 dient zur Konkretisierung der Ausgestaltung des internetbasierten vollständig automati-
sierten Verwaltungsaktes und der Spezifizierung der Anforderungen an das Prüfprogramm. Als Minimalanforde-
rung muss das Prüfprogramm die fehlerfreie Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen ermöglichen, in eindeutige
Entscheidungen münden und die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Nachprüfbarkeit (auch durch Stichproben
oder andere Prüfroutinen) durch die Behörde gewährleisten. Auch die Konkretisierung, unter welchen weiteren
Bedingungen neben der Erfüllung der gemäß § 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung definierten Kriterien die
Zulassung erfolgt oder nicht erfolgt, ist festzulegen. Zudem müssen die Parameter des Prüfprogrammes stetig
kontrollierbar und ggf. nachjustierbar gestaltet werden.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 2

Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt zur Konkretisierung der Anforderungen, die an den Nachweis der Identifizierung
natürlicher und juristischer Personen gestellt werden. Die sichere Identifizierung, Willenserklärung oder Doku-
mentenübermittlung durch eine Person oder ein Unternehmen erfolgt im internetbasierten Zulassungsverfahren
über sog. Vertrauensmechanismen (z. B. Online-Ausweisfunktion, elektronische Signaturen, UserID/Password).
Die Anforderung an diese Vertrauensmechanismen ist hierbei abhängig von dem jeweiligen Schadensniveau eines
etwaigen Missbrauchs dieser Daten. Ist z. B. mit der Dienstleistung eine Geldleistung verbunden, so ist die An-
forderung an den Vertrauensmechanismus höher, weil das Schadensniveau bei einem Missbrauch hier als ver-
gleichsweise höher eingeschätzt wird. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen an die Mechanismen bei der
internetbasierten Zulassung dient dem Ziel der Rechts- und Datensicherheit der Personen und Unternehmen.

Durch Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird dem BMVI ermöglicht, per Verordnung den Einsatz von Beliehenen
und Verwaltungshelfern im internetbasierten Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 3 zu konkretisieren.
Dies erstreckt sich auf Art und Umfang der Aufgaben, deren Erledigungsweise sowie die persönlichen Anforde-
rungen an solche private Dritte nebst deren Bestellung und Überwachung. Dies kann beispielsweise die Definition
von Kriterien und Rahmenbedingungen zur Beleihung oder zur Zulassung von Verwaltungshelfern betreffen oder
die Ausgestaltung von Überwachungsverfahren und die Regelung von Sanktionen. Insbesondere kann geregelt
werden, unter welchen Voraussetzungen private Dritte mit der Verantwortung für die Ermöglichung einer unmit-
telbaren Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nach automatisiert ergangenem Verwaltungsakt betraut werden
können (beispielsweise durch Aufbringen von befristeten Gültigkeitsmerkmalen auf den Kennzeichenschildern).

Absatz 4 Satz 1 Nr. 5

Da es sich bei der Beleihung oder der Verwaltungshilfe um eine Auslagerung der staatlichen Verantwortlichkeit
auf Private handelt, umfasst die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, diese Personen auch finanziell in die
Verantwortung zu nehmen. Dies ist insbesondere gerechtfertigt, weil sie diese Aufgaben gewerbsmäßig erfüllen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9084
Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 enthält die Ermächtigung, dem Kraftfahrt-Bundesamt Aufgaben bei der internetbasierten
Zulassung zu übertragen, um eine bundeseinheitliche Durchführung zu gewährleisten. Dabei soll auch geregelt
werden können, wie das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständigen Behörden der Länder kooperieren.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 ermächtigt zur Ausgestaltung von Anforderungen an das Inbetriebsetzen von Fahrzeugen
nach deren internetbasierter Zulassung, etwa in Form des Verwendens befristet gültiger Zulassungsplaketten und
deren Ausgabe durch Beliehene oder Verwaltungshelfer. Dies soll eine sofortige Inbetriebnahme ermöglichen,
bis die Zulassungsunterlagen den Halter postalisch erreichen.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 8 ermöglicht es, speziell für die internetbasierte Fahrzeugzulassung die Ausstellung vorüber-
gehend gültiger Fahrzeugdokumente vorzusehen und deren zeitnahe Umwandlung in körperliche Dokumente im
Einklang mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG vorzugeben. Je nach Konkretisierung der Prozesse würde
dies einen vorübergehenden Nachweis der Zulassung ermöglichen, insbesondere für die Fälle, in denen sich die
Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befindet (z. B. bei einer Hin-
terlegung als Sicherheit bei einem Kreditinstitut). Im Falle der Nutzung dieser Verordnungsermächtigung kann
dem KBA die Aufgabe der Dateiführung zugewiesen werden.

Absatz 4 Satz 1 Nr. 9 ermächtigt zur Einrichtung einer beim KBA zu führenden Datenbank, in der die Daten der
Übereinstimmungsbescheinigungen und weitere Daten gespeichert werden können. Diese Datenbank soll der Prü-
fung dienen, ob ein Fahrzeug, dessen Zulassung beantragt wird, zulassungsfähig ist, also einem genehmigten Typ
entspricht und die weiteren, unionsrechtlich vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt. Diese technischen detaillier-
ten Daten sind nicht im ZFZR enthalten.

Fahrzeugen, die einem genehmigten Typ entsprechen, ist vom Hersteller gemäß Artikel 18 der Richtlinie
2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung (nach einem der Muster des Anhangs IX der Richtlinie) bei-
zulegen. Um im internetbasierten Verfahren die Kontrolle der Vorschriftsmäßigkeit der technischen Ausstattung
eines Fahrzeugs in Konformität zur Genehmigung seines Typs zu ermöglichen, sollen die Daten der Übereinstim-
mungsbescheinigungen über eine entsprechende technische Datenbank verfügbar gemacht werden können. Über
diese Daten hinaus sind auch weitere technische Daten für die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs relevant.
Hierzu gehören unionsrechtliche Anforderungen an Fahrzeuge, die nicht im Typgenehmigungsverfahren geprüft
werden (z. B. ESP, Reifendruckkontrollsystem und E-call-Komponente). Hierzu gehören auch neue Anforderun-
gen durch Inkrafttreten neuer EU-Einzelrechtsakte nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung, die
die Zulassungsfähigkeit zeitlich begrenzen (auslaufende Serie). Weiterhin könnten Feststellungen oder zu prü-
fende Anhaltspunkte über Nicht-Konformitäten gespeichert werden. Macht der Verordnungsgeber von der Er-
mächtigung Gebrauch, hat er bei der konkreten Ausgestaltung die Option, sich für eine freiwillige oder obligato-
rische Übermittlung der Daten durch die Fahrzeughersteller zu entscheiden.

In Absatz 4 Satz 1 Nr. 10 findet sich unverändert der bisherige Regelungsgehalt der Nummer 2 Buchstabe b.

Mit dem Verknüpfungsverbot in Absatz 4 Satz 2 wird verhindert, dass die Datenbank nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 9
personenbeziehbar wird. Eine generelle Verbindung insbesondere zum ZFZR ist damit ausgeschlossen. Umge-
kehrt bleibt es aber möglich und ist auch bezweckt, Daten zu bestimmten Fahrzeugen aus der Datenbank nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 9 abzufragen, um sie gemeinsam mit Daten aus dem ZFZR zu verarbeiten.

Zu Absatz 5

Die Regelung fußt auf der Option des Art. 84 Abs.1 Satz 5 GG, bundesrechtliche Verfahrensvorschriften abwei-
chungsfest zu gestalten. Da die einzelnen Verfahrensvorschriften noch nicht hinreichend konkretisiert sind, wird
eine gesetzliche Ermächtigung vorgesehen, in einer Verordnung die Abweichungsfestigkeit konkreter Verfah-
rensregelungen jeweils zu bestimmen. Hierdurch kann die Abweichungsfestigkeit auf die erforderlichen Einzel-
regelungen beschränkt werden und muss nicht im Gesetz generell angeordnet werden.

Zu Nummer 5

Die Ergänzung in § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG ermöglicht, Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände in einer Rechtsver-
ordnung nach § 6g Abs. 4 StVG zu regeln. Die Schaffung von Ordnungswidrigkeiten-Tatbeständen soll eine wir-
kungsvolle Sanktionierung von Zuwiderhandlungen schaffen und so eine rechtmäßige Durchführung der inter-
netbasierten Zulassung sichern.

Drucksache 18/9084 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Neufassung des § 26 Abs. 1 und 2 StVG beruht auf Folgendem:

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG (Feilbieten nicht genehmigter
Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen) war mit Wirkung seit 2009 vom Kraftfahrt-Bundesamt in die Lan-
deszuständigkeit übertragen worden. Dies geschah mit der Begründung, die Verfolgung in die Zuständigkeit der
Behörden zu legen, die eine Nähe zu den die Verstöße feststellenden Bediensteten haben (Bundesratsdrucksache
348/08 S. 8). Diese Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Die Zuständigkeit der von den Landesregierungen je-
weils zu bestimmenden Landesbehörden hat sich nicht bewährt. So hat sich die Situation auf dem Teilemarkt
tendenziell verschlechtert. Die Landesbehörden verfügen nicht über die erforderlichen genehmigungsrechtlichen
und fahrzeugtechnischen Kenntnisse, um diese Ordnungswidrigkeiten effektiv zu verfolgen. Denn die Ordnungs-
widrigkeitenverfahren bei Verstößen von Genehmigungsinhabern oder Antragstellern stehen in engem Zusam-
menhang mit den Genehmigungsverfahren. Sofern diese Verfahren beim KBA geführt werden, liegen die ent-
sprechenden Kenntnisse über die Verfahren, Sachverhalte und Technik dem KBA als Vollzugsbehörde für Typ-
genehmigungen, allgemeine Betriebserlaubnisse und Bauartgenehmigungen unmittelbar vor.

Zudem ist das KBA für die Marktüberwachung hinsichtlich der betroffenen Produkte bereits zuständig. Daher
soll eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zurück auf
das KBA erfolgen, und zwar für alle Vorschriften, für die das KBA die Vollzugszuständigkeit hat. Darüber hinaus
kann das KBA Sachkenntnisse aus dem Produktsicherheitsrecht und der Prüfung der Übereinstimmung der Pro-
duktion nutzen.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Folgeänderung der Zählung. Die bisherigen Nummern 5 bis 9 des Gesetzentwurfs werden die Num-
mern 8 bis 12.

Zu Nummer 7 (§ 31 Abs. 2 StVG)

Die Einfügung in § 31 Abs. 2 StVG komplettiert die im Gesetzentwurf bereits vorgesehene Übermittlung der
Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an das KBA und deren Speicherung im ZFZR. In
§ 31 Abs. 2 StVG wird das ZFZR zur Aufnahme und Speicherung solcher Daten auch dann geöffnet, wenn dem
betreffenden Fahrzeug (noch) kein Kennzeichen zugeteilt ist und es in Vorbereitung auf die Zulassung einer
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung unterzogen wird. Dies kann etwa bei gebrauchten Fahrzeugen der
Fall sein, die bisher im Ausland zugelassen waren, die außer Betrieb gesetzt worden sind oder ausschließlich auf
einem Betriebsgelände im Einsatz waren. Im Register soll auch in diesen Fällen eine Datenspeicherung möglich
sein, um die Daten zu den Untersuchungen für den künftigen Zulassungsvorgang elektronisch nachprüfbar vor-
zuhalten.

Zu Nummer 8

Redaktionelle Folgeänderung der Zählung. Die bisherigen Nummern 10 bis 18 des Gesetzentwurfs werden die
Nummern 14 bis 22.

Zu Nummer 9 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)

Die Regelungen der bisherigen Nr. 10 Buchstabe a und b des Entwurfs des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
StVG und anderer Gesetze werden unverändert in Nr. 14 Buchst. a und c überführt.

Mit der hinzugefügten Änderung in der neuen Nr. 14 Buchstabe b soll der Speicherumfang im örtlichen und Zent-
ralen Fahrzeugregister auf Zulassungsmerkmale ausgeweitet werden. Mit Zulassungsmerkmalen sind abstrakt be-
stimmte Legitimationsdaten aus der internetbasierten Zulassung beschrieben, die vom Antragsteller als Nachweis
der Zulassung verwendet werden können, um etwa die unmittelbar anschließende Inbetriebnahme auch außerhalb
der Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen. Diese Daten werden mit den gespeicherten Daten im örtlichen und
Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen, um Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, und können an Stelle der
Legitimation durch Urkunden aus dem herkömmlichen Zulassungsverfahren treten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9084
Zu Nummer 10 (§ 35 StVG)

Zu Buchstabe a (§ 35 Abs. 1 StVG)

In § 35 Absatz 1 StVG wird die Befugnis zur Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen
Fahrzeugregister auch an die nach § 6g Absatz 3 (Nummer 4) StVG eingebundenen Beliehenen und Verwaltungs-
helfer ergänzt.

Zu Buchstabe b

Die bisherigen Buchstaben a und b der neuen Nummer 16 des Entwurfs des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
StVG und anderer Gesetze werden nach redaktioneller Folgeänderung die Buchstaben b und c.

Zu Buchstabe c (§ 35 Abs. 6 StVG)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 11 (§ 36 Abs. 1 StVG)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung soll die Möglichkeit des automatisierten Abrufs von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugre-
gister auf die nach § 6g Absatz 3 StVG – neu – eingebundenen Beliehenen und Verwaltungshelfer zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erstreckt werden.

Zu Buchstabe b

Die bisherigen Buchstaben a bis e der neuen Nummer 17 des Entwurfs des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
StVG und anderer Gesetze werden die Buchstaben b bis f. Diese Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung
dar.

Zu Nummer 12 (u. a. § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG)

Neben rein redaktionellen Anpassungen wird § 50 Abs. 2 Nr. 1 StVG aus folgendem Grund geändert: Die Spei-
cherung der Daten erfolgt ausschließlich im örtlichen und nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister. Sie ist erfor-
derlich, da die Weitergabe der Daten an die mit der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung betrauten Technischen
Prüfstellen auf elektronischem Weg erfolgt.

Zu Nummer 13

Redaktionelle Folgeänderung der Zählung: Die bisherige Nummer 19 des Entwurfs des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des StVG und anderer Gesetze wird die Nummer 29.

Berlin, den 6. Juli 2016

Stephan Kühn (Dresden)
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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