BT-Drucksache 18/9023

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8332 - Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

Vom 5. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9023
18. Wahlperiode 05.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8332 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

A. Problem
Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maß-
nahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnet-
zen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) ist in natio-
nales Recht umzusetzen.

Für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze sind beträchtliche
Investitionen erforderlich. Bis zu 80 Prozent der Investitionen entfallen dabei auf
Hoch- und Tiefbauarbeiten. Die Kosten dieser Arbeiten können signifikant ge-
senkt werden, wenn Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau beseitigt und Chan-
cen zur Nutzung existierender passiver Netzinfrastrukturen ergriffen werden. Aus
einer Verpflichtung, bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten eine bedarfsgerechte
Mitverlegung von Glasfaserkabeln sicherzustellen, entstehen weitere Synergien
für den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze. Die Senkung der Kosten
des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze wird zudem durch Anpassun-
gen bei den Wegerechtsregelungen im Telekommunikationsgesetz gefördert.

B. Lösung
Umsetzung der in der Kostensenkungsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen und
Ergänzung um weitere Bestimmungen zum nachhaltigen Ausbau von digitalen
Hochgeschwindigkeitsnetzen. Zur Erreichung dieses Ziels werden insbesondere
Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie die Koordinie-
rung von Bauarbeiten vorgesehen. Zudem werden durch die Einrichtung einer
zentralen Informationsstelle die Kosten der Informationsbeschaffung und -ertei-
lung gesenkt sowie durch die erhaltenen Informationen Verhandlungsprozesse
über Mitnutzungen erleichtert. Schließlich werden durch die Regelung zur Glas-
fasermitverlegung die notwendigen Anreize dafür geschaffen, dass das Synergie-
potenzial bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten an Verkehrswegen sowie bei der
Erschließung von Neubaugebieten zum nachhaltigen flächendeckenden Ausbau

Drucksache 18/9023 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
von Glasfasernetzen genutzt wird. Begleitet werden diese Lösungen von Ände-
rungen der Regelungen der Wegerechte im Telekommunikationsgesetz.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9023
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8332 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 Buchstabe a wird folgende Angabe angefügt:

„§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b. „Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude
oder Gebäudemehrheiten;“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis g werden die Buchstaben b bis h.

cc) In dem neuen Buchstaben e werden nach den Wörtern „Trä-
gerstrukturen wie Türme,“ die Wörter „Ampeln und Straßenlater-
nen,“ eingefügt.

dd) Die folgenden Buchstaben i bis k werden angefügt:

,i) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

28a. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauar-
beiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Ver-
änderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven
Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon
umfassen;

j) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

33a. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkom-
ponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außer-
halb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und
den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen ge-
bäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;

k) Die bisherigen Nummern 33a und 33b werden die Nummern
33b und 33c.ʻ

c) Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommu-
nikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung
des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des voll-
ständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat ver-
längert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele-
genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen
und rechtzeitig mitzuteilen. Bei der Verlegung oberirdischer Lei-
tungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber

Drucksache 18/9023 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen
Belange abzuwägen. In die Abwägung kann zugunsten einer Ver-
legung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass ver-
einzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlos-
sen werden sollen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Ge-
samtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitli-
chen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung
durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch er-
folgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustim-
mung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Si-
cherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dür-
fen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikati-
onslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des je-
weiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der
Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und
die Verkehrssicherungspflichten regeln.“ ‘

d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) § 77a wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs-
und Förderzwecke einen Anspruch auf Einsichtnahme in
den Infrastrukturatlas nach Absatz 1. Näheres regelt die
Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsicht-
nahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität
der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwal-
tungsaufwand Rechnung zu tragen.“

bbb) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „als kri-
tische Infrastrukturen bestimmt worden“ die Wörter „und
nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funk-
tionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich“
eingefügt.

bb) § 77b wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nichtdiskriminieren-
den“ durch das Wort „diskriminierungsfreien“ ersetzt.

bbb) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „betrof-
fen sind“ die Wörter „, die nachweislich besonders
schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
schen Infrastruktur maßgeblich sind,“ eingefügt.

ccc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesnetzagentur macht die nach Absatz 5
erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betrei-
bern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund,
den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommu-
nen sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9023

elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungs-
freien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die
Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen, die
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsicht-
nahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität
der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwal-
tungsaufwand Rechnung zu tragen.“

cc) In § 77c Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „betroffen
sind“ die Wörter „, die nachweislich besonders schutzbedürftig
und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maß-
geblich sind,“ eingefügt.

e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Im Änderungsbefehl wird die Angabe „77o“ durch die Angabe
„77p“ ersetzt.

bb) In § 77g Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „betroffen
sind“ die Wörter „, die nachweislich besonders schutzbedürftig
und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maß-
geblich sind,“ eingefügt.

cc) In § 77h Absatz 4 Nummer 4 werden nach den Wörtern „betroffen
sind“ die Wörter „, die nachweislich besonders schutzbedürftig
und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maß-
geblich sind,“ eingefügt.

dd) In § 77i Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern „betroffen
sind“ die Wörter „, die nachweislich besonders schutzbedürftig
und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maß-
geblich sind,“ eingefügt.

ee) § 77k wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze
dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den
Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Abschluss ist
nur statthaft, wenn der Teilnehmer zustimmt und Ein-
griffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie mög-
lich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist
nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netz-
infrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit
der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne
spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer bereit-
stellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich
ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Te-
lekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den An-
schluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu er-
möglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestand-
teile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Tele-
kommunikationsnetzbetreiber zu tragen.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räum-
lichkeiten des Teilnehmers abzuschließen, bei den Eigen-

Drucksache 18/9023 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponen-
ten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder von ge-
bäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen am Standort
des Teilnehmers die Mitnutzung der gebäudeinternen
Netzinfrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrati-
ons- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt Absatz 1
ab diesem Punkt entsprechend.“

bbb) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse
für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen
verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzab-
schlusspunkten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passi-
ven Netzinfrastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu
diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten aus-
zustatten.

(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden
und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunika-
tionsdienstleistungen verfügen sollen, sind gebäudeintern
bis zu den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindig-
keitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie einem
Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netz-
komponenten auszustatten.

(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäu-
ser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der na-
tionalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter die
Absätze 4 und 5.

(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
wachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten Anfor-
derungen erfüllt werden. Soweit von der Verordnungser-
mächtigung des § 77o Absatz 4 Gebrauch gemacht
wurde, berücksichtigen sie dabei die in der Rechtsverord-
nung festgesetzten Ausnahmen.“

ff) § 77n Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine Vereinba-
rung über die Mitnutzung nach § 77k Absatz 2 und 3 zustande,
kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur
als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit
§ 134a beantragen. Grundlage für die Bestimmung der Höhe eines
Entgelts sind dabei die zusätzlichen Kosten, die sich für den Ge-
bäudeeigentümer durch die Ermöglichung der Mitnutzung der
Netzinfrastruktur des Gebäudes ergeben. Soweit der die Mitnut-
zung begehrende Telekommunikationsnetzbetreiber Investitionen
zur Herstellung dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mit-
nutzung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnutzung
aufgrund besonderer technischer oder baulicher Gegebenheiten ei-
nen außergewöhnlichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach
Satz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes getätigt werden. Die Bundesnetzagentur ent-
scheidet verbindlich und unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von zwei Monaten.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9023

gg) § 77o wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von
§ 77k Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung
ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäu-
dekategorien und umfangreiche Renovierungen ausneh-
men, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig
wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann insbesondere auf
den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer
oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen.“

bbb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „3“
durch die Angabe „4“ ersetzt.

ccc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

hh) Folgender § 77p wird angefügt:

㤠77p

Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Auf-
baus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnet-
zen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Ein-
gang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die
Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen
der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Frist-
verlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“

f) In Nummer 23 Absatz 2 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.“

2. Nach Artikel 12 werden die folgenden Artikel 13 und 14 eingefügt:

‚Artikel 13

Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz eingefügt:

„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich
nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen.“

Drucksache 18/9023 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 14

Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-
gefügt:

„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich
nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen.“ ‘

3. Der bisherige Artikel 13 wird Artikel 15.

Berlin, den 22. Juni 2016

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9023
Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8332 in seiner 170. Sitzung am 12. Mai 2016
beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mit-
beratung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der in der EU-Kostensenkungsrichtlinie vorgese-
henen Maßnahmen und eine Ergänzung um weitere Bestimmungen zum nachhaltigen Ausbau von digitalen Hoch-
geschwindigkeitsnetzen. Zur Erreichung dieses Ziels werden insbesondere Ansprüche auf die Mitnutzung vor-
handener Infrastrukturen sowie die Koordinierung von Bauarbeiten vorgesehen. Zudem sollen durch die Einrich-
tung einer zentralen Informationsstelle die Kosten der Informationsbeschaffung und -erteilung gesenkt sowie
durch die erhaltenen Informationen Verhandlungsprozesse über Mitnutzungen erleichtert werden. Schließlich sol-
len durch die Regelung zur Glasfasermitverlegung die notwendigen Anreize dafür geschaffen werden, dass das
Synergiepotenzial bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten an Verkehrswegen sowie bei der Erschließung von Neu-
baugebieten zum nachhaltigen flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen genutzt wird. Begleitet werden
sollen diese Lösungen von Änderungen der Regelungen der Wegerechte im Telekommunikationsgesetz.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8332 in seiner 85. Sitzung am 22. Juni 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 104. Sitzung am 22. Juni
2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der
Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu. Den Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 18(15)331neu hat er mit gleichem Stimmverhältnis angenommen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 81. Sitzung am 22. Juni 2016 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu. Den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(15)331neu hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 87.
Sitzung am 22. Juni 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu. Den Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Drucksache 18/9023 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss Digitale Agenda hat den Gesetzentwurf in seiner 67. Sitzung am 22. Juni 2016 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu. Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfiehlt er die Annahme
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8332
folgende gutachtliche Stellungnahme (Ausschussdrucksache 18(23)70-3) abgegeben:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 43. Sitzung am 16. März 2016 mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) (Bun-
desratsdrucksache 71/16) befasst.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Umsetzung der europäischen Kostensen-
kungsrichtlinie dient der Förderung des flächendeckenden Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze und da-
mit auch dem Ziel einer Angleichung der Lebensverhältnisse. Die Möglichkeit von Mitnutzungen und die Förde-
rung von Synergien, die Koordinierungsvereinbarungen und die Vermeidung unnötiger Baustellen liefern zudem
wertvolle Beiträge für nachhaltiges Wachstum.“

Formale Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes ist bedingt gegeben. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung ist nicht vollständig plausibel. Die beschriebenen positiven Aspekte sind zwar plausibel dargestellt, beziehen
sich jedoch nicht auf konkrete Indikatoren bzw. Managementregeln.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zu dem Gesetzentwurf in seiner 66. Sitzung am 11. Mai
2016 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die er in seiner in seiner 70. Sitzung am 8. Juni
2016 durchgeführt hat. Vor der Anhörung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 18(15)331) vorgelegt, der auch Gegenstand der Anhörung war. An der Anhörung nahmen
als Sachverständige teil: Thomas Abel, Verband Kommunaler Unternehmen e.V. (VKU); Dr. Volker Bartsch,
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. (DVGW); Stefan Birkenbusch, Bundesverband Glasfaseran-
schluss e. V. (BUGLAS); Dr. Wilhelm Eschweiler, Bundesnetzagentur (BNA); Prof. Dr. Thomas Fetzer, Univer-
sität Mannheim, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht; Sven Knapp, Bundesver-
band Breitbandkommunikation (BREKO); Wolfgang Kopf, Deutsche Telekom; Dr. Claus Wedemeier, Bundes-
verband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW); Dr. Franziska Löw, Verband der Kabelnetz-
betreiber e. V. und Dr. Klaus Ritgen, Deutscher Landkreistag. Der ebenfalls eingeladene Verband der Anbieter
von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM) hat eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.
Die Stellungnahmen der Sachverständigen wurden als Ausschussdrucksachen 18(15)330 A – I verteilt. Wegen
des Ergebnisses der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 70. Sitzung des Ausschusses für Verkehr
und digitale Infrastruktur verwiesen, welches auch im Internet veröffentlicht wurde.

In seiner 71. Sitzung am 22. Juni 2016 hat der Ausschuss den Gesetzentwurf abschließend beraten. Die Fraktionen
der CDU/CSU und SPD haben dazu eine Neufassung ihres Änderungsantrags eingebracht (Ausschussdrucksache
18(15)331neu), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie dem besonderen Teil dieses Berichts
ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte die gute parlamentarische Arbeit an einem guten Gesetzentwurf. Der Gesetz-
entwurf beinhalte eine konsequente Umsetzung der EU-Kostensenkungsrichtlinie sowie des Koalitionsantrags aus
dem Jahr 2014. Der Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen beinhalte eine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9023
sehr gute Gesamtlösung. Beim Thema Überbau habe man einen ausgezeichneten Mittelweg gefunden und die
vorgesehene Stärkung der Bundesnetzagentur sei sehr zu begrüßen. Sie stellte fest, auch die Opposition finde
keine ernsthaften Kritikpunkte, welche sie gegen den Gesetzentwurf vorbringen könne.

Die Fraktion der SPD hob hervor, das parlamentarische Verfahren und der Dialog mit den Ländern seien bei der
Beratung des Gesetzentwurfs vorbildlich gewesen. Begrüßt wurde von ihr, dass mit dem Änderungsantrag be-
rechtigte Argumente aus der öffentlichen Anhörung aufgegriffen worden seien. Sie stellte fest, bislang werde der
zukunftsträchtige Ausbau des Glasfasernetzes noch durch zu hohe Kosten gebremst. Durch das Gesetz werde der
Ausbau künftig wesentlich kostengünstiger sein. Neben der Nutzung von Synergieeffekten beim Ausbau der
Netze beinhalte der Gesetzentwurf auch eine wettbewerbsfreundliche Regulierung. Zudem hob sie die Förder-
maßnahmen des Bundes für den Netzausbau hervor und betonte, dass das Gesetz die Zusammenarbeit von Bund,
Ländern und Kommunen beim Netzausbau verbessere. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur
Verteilung der Kosten seien ausreichend und böten auch für neue Sachverhalte einen hinreichenden Ermessens-
spielraum.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, in Teilen sei der Gesetzentwurf durchaus unterstützenswert. Sie bemängle
jedoch, dass zu einer Reihe von Themen aus ihrer Sicht notwendige Regelungen in dem Gesetzentwurf fehlten.
Zu begrüßen sei, dass durch den Änderungsantrag Artikel 8 der EU-Kostensenkungsrichtlinie in nationales Recht
umgesetzt werde. Es blieben jedoch Unwägbarkeiten, welche zu Ineffizienzen führten, die man sich beim Ausbau
digitaler Netze nicht leisten könne. So fehle eine klare Vorgabe zu den Entgelten für eine Mitnutzung. Der Ver-
weis auf den Marktpreis reiche nicht aus, sondern bilde vielmehr ein Einfallstor für Unsicherheit. Zudem sei zu
kritisieren, dass die in dem Gesetzentwurf angelegte Rolle der Bundesnetzagentur keine Gewähr für eine schnelle
und effektive Streitbeilegung biete. Insgesamt gingen jedoch der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag in die
richtige Richtung, so dass man sich bei beiden enthalten werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekundete, sie teile das grundsätzliche Ziel der Kostensenkung.
Auch eine Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen für den Ausbau der digitalen Netze sei sinnvoll. Zu begrüßen
sei, dass der Änderungsantrag Forderungen des Bundesrates aufgreife. Sie könne dem Gesetzentwurf aber insge-
samt nicht zustimmen, weil die Regelungen zur Gewährleistung und zur Kostenübernahme bei der Mitnutzung
nicht bestimmt genug seien. Kosten müsse derjenige tragen, der sie verursache. Es dürfe nicht dazu kommen, dass
die Kosten auf Kunden in anderen Bereichen umgelegt würden, zum Beispiel über die Abwassergebühren. Eine
Verpflichtung von Bauherrn, Glasfaserkabel zu verlegen, könne zu verlorenen Investitionen führen. Sie erklärte,
sie spreche sich für einen wettbewerbsintensiven Markt aus und gegen viele kleine Monopole.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8332 in der Fassung des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Ausschussdrucksache 18(15)331neu hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

B. Besonderer Teil
Begründung der Änderungen

Die Änderungen greifen im Wesentlichen die in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des DigiNetzG
vom 18. März 2016 geltend gemachten Änderungsbedarfe im Lichte der Gegenäußerung der Bundesregierung
vom 4. Mai 2016 auf und suchen einen Kompromiss mit den Belangen der betroffenen Versorgungsnetzbetreiber.

Begründungen im Einzelnen:

Zu Nummer 1 (Änderung Artikel 1):

Zu Buchstabe a) (Inhaltsübersicht):

Die Inhaltsübersicht wird um die Angabe „§ 77p Genehmigungsfristen für Bauarbeiten“ ergänzt.

Drucksache 18/9023 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b) (§ 3):

Zu Doppelbuchstabe aa) (Nummer 2b – „Baudenkmäler“):

Die Definition der Baudenkmäler in § 77k Absatz 6 entspricht § 2 Nummer 3a der Energieeinsparverordnung
(EnEV).

Zu Doppelbuchstabe bb) (Folgeänderung):

Folgeänderung zu aa).

Zu Doppelbuchstabe cc) (passive Netzinfrastrukturen):

Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass auch Ampel- und Beleuchtungsanlagen zu den Trägerstrukturen
zählen, die als passive Netzinfrastruktur beim Breitbandausbau mitgenutzt werden können. Die Einbeziehung von
Straßenlaternen ergibt sich bereits aus § 3 Nummer 16b, der auf Artikel 2 Satz 2 Nummer 1 der Richtlinie
2014/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie) beruht. Im Hinblick auf die zunehmende Automatisierung dient der Hin-
weis auf Ampelanlagen der Erleichterung der eventuell erforderlichen funktechnischen Anbindung des Straßen-
verkehrs. So ist eine Anbindung für die neue Mobilfunktechnologie 5G denkbar. Im Rahmen der Definition pas-
siver Netzinfrastruktur sind Ampeln und Straßenlaternen dabei als Trägerstruktur erfasst, die den Transparenz-
und Mitnutzungsansprüchen des DigiNetzG unterfallen. Hierbei sind Steuerungskabel und aktive Steuerungsele-
mente nicht umfasst.

Zu Doppelbuchstabe dd) (Buchstabe i bis k):

– Buchstabe i (Nummer 28a – „umfangreiche Renovierungen“):

Der Begriff „umfangreiche Renovierungen“ wird in den Definitionskatalog als Nummer 28a neu aufgenommen.
Damit wird Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2014/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie) in nationales Recht über-
führt.

Die Begriffsbestimmung zielt auf die in § 77k Absatz 4 und 5 geregelten Pflichten ab. Sie betrifft die Ausstat-
tungsverpflichtung mit gebäudeinternen hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen am Standort
des Endnutzers. Um die Eingriffstiefe zu begrenzen, wird nur an Renovierungsmaßnahmen angeknüpft, die um-
fangreiche strukturelle Bauvorhaben darstellen und zumindest einen wesentlichen Teil der gebäudeinternen Inf-
rastrukturen betreffen, die zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze genutzt werden können.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infra-
struktur einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen ausmacht. Diese
Nachrüstung kann von vornherein vermieden werden, wenn der Einbau von Leitungsrohren bereits beim Haus-
neubau oder aber im Rahmen der hier definierten umfangreichen Renovierungen mit nur geringem zusätzlichem
Aufwand miterledigt wird.

– Buchstabe j (Nummer 33a – „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“):

Die Aufnahme des Zugangspunktes zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten in den Definitionskatalog
entspricht der Definition von „Zugangspunkt“ aus Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2014/61/EU (Kostensen-
kungsrichtlinie). In Abgrenzung von regulierten Netzzugängen des zweiten Teils des Telekommunikationsgeset-
zes wird durch die Definition klargestellt, dass es nicht allgemein um Zugänge zu öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen geht, sondern nur um solche zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten. Die Zugangspunkte
sollen den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste die freie Zugänglichkeit der gebäudeinternen Inf-
rastruktur sicherstellen.

– Buchstabe k (Folgeänderung):

Folgeänderung in der Nummerierung durch die Einfügung der neuen Nummer 33a.

Zu Buchstabe c) (§ 68):

Die Sätze 2 bis 4 und Satz 6 werden neu eingefügt. Diese Regelung setzt im Wesentlichen Artikel 7 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie) um.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9023
Die nach Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie erforderliche Fristenregelung für die Genehmigung von
Bauarbeiten ist bundesrechtlich in § 68 umzusetzen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie ist sicherzustellen, dass Genehmigungen für Bauarbeiten,
die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für digitale Hochgeschwindigkeitsnetze er-
forderlich sind, binnen vier Monaten ergehen. Diese Regelung zielt auf die Genehmigung für die Verlegung neuer
oder Änderung vorhandener Telekommunikationslinien.

Das Genehmigungsverfahren zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zwecke des Breitbandausbaus ist in
§ 68 geregelt. Daher ist auch die hierfür in Artikel 7 Absatz 3 Kostensenkungsrichtlinie vorgegebene Frist in § 68
umzusetzen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hierfür aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative
des Grundgesetzes. Der Bund hat hiernach die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Telekommuni-
kation.

Der Begriff der Telekommunikation umfasst die technische Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfra-
struktur und der Informationsübermittlung. Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art der Nutzung
der Telekommunikation ausgerichtet sind, sind hiervon ausgenommen (vgl. BVerfGE 113, 348, 368). Die Verle-
gung von Telekommunikationslinien in öffentlichen Verkehrswegen sowie deren Genehmigung betrifft diese
technische Seite. Das Genehmigungsverfahren ist entsprechend in § 68 Absatz 3 und 4 geregelt. Kraft Sachzu-
sammenhangs sind auch entsprechende Vorgaben zu Genehmigungsfristen von der ausschließlichen Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative des Grundgesetzes umfasst.

Dies gilt insbesondere, wenn der Bund im Rahmen des § 68 Absatz 3 selbst als Träger der Wegebaulast betroffen
ist, zum Beispiel bei Bundesautobahnen oder Bundeswasserstraßen.

Die vorgegebene Frist von drei Monaten strafft das Verwaltungsverfahren über die von der Richtlinie vorgeschrie-
benen vier Monaten hinaus, wie von den Netzbetreibern gefordert. Dabei lehnt sich die Vorgabe an die in § 75
Absatz 2 VwGO enthaltene Dreimonatsfrist vor Erhebung von Untätigkeitsklagen an. Zugleich führt die vorge-
sehene Fristverlängerung in Summe zu dem europarechtlich vorgeschriebenen, insgesamt viermonatigen Geneh-
migungsverfahren.

Die Genehmigungsfiktion greift dabei die in § 42a VwVfG niedergelegten Grundsätze auf. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Möglichkeit der Fristverlängerung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Angesichts der
durch die Richtlinienvorgaben auf insgesamt vier Monate zu begrenzenden Genehmigungsverfahren, ist die nach
§ 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit angemessener Fristverlängerung als Aus-
nahmefall auf einen Monat beschränkt.

§ 68 Absatz 3 Satz 6 neuer Fassung stellt darüber hinaus klar, dass Netzbetreiber grundsätzlich den Spielraum
haben, ihre Telekommunikationslinien auch oberirdisch zu verlegen, soweit das Landschaftsbild nicht unzumut-
bar beeinträchtigt wird. Satz 6 ändert nicht die geltende Rechtslage, verdeutlicht aber den Trägern der Straßen-
baulast im Interesse des Breitbandausbaus, dass die oberirdische Verlegung in bestimmten Konstellationen be-
sonders ins Kalkül zu ziehen und als ernsthafte Option zu prüfen ist. Am Abwägungsvorgang als Ermessensaus-
übung ändert Satz 6 jedoch nichts. Insbesondere können weiterhin auch alle sonstigen städtebaulichen Belange
im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden.

§ 68 Absatz 3 Satz 6 neuer Fassung ändert auch nichts an der Rechtslage, dass bei zeitnah anstehenden Gesamt-
baumaßnahmen die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien den Regelfall darstellt. Stehen also
in Kürze Straßenbauarbeiten oder die Verlegung von Wasser- oder Energieversorgungsleitungen an, sind die Bau-
maßnahmen aufeinander abzustimmen und zu bündeln. Hierbei ist auf Basis der bereits geltenden Rechtslage
allerdings zu berücksichtigen, dass im Ausnahmefall auch bei Gesamtbaumaßnahmen eine oberirdische Verle-
gung erfolgen kann. Dieser in § 68 Absatz 3 Satz 3 alter Fassung enthaltene Regelungsansatz bleibt somit voll-
ständig als neuer Satz 7 erhalten.

Zum Einsatz kommt die oberirdische Verlegung überwiegend in ländlichen Gebieten außerhalb geschlossener
Ortschaften, entlang von Landstraßen, zur Querung von Waldgebieten, bei der Anbindung von abgelegenen Ge-
höften und Siedlungen, aber auch von Mobilfunkmasten. Die Nutzung von Synergien durch eine Trassenführung

Drucksache 18/9023 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
entlang vorhandener Verkehrswege ist entscheidend, denn hier kann öffentlicher Straßenraum sinnvoll mitgenutzt
werden, ohne das Stadt- bzw. Landschaftsbild durch neue Linienführungen zu beeinträchtigen.

Oberirdische Verlegung trägt zum schnellen und kostengünstigen Breitbandausbau bei – auch bei der Verlegung
von modernen Glasfasernetzen. Die Kostenersparnis liegt bei über 50 Prozent im Vergleich zur unterirdischen
Verlegung. Dadurch lassen sich die Tiefbaukosten, die typischerweise bei etwa 80 Euro pro Leitungs-Meter oder
mehr liegen, auf bis zu 30 Euro oder weniger pro verlegtem Meter senken. Durch die erhebliche Reduzierung der
Investitionskosten kann ein oberirdischer Ausbau insbesondere in ansonsten privatwirtschaftlich nicht rentabel
erschließbaren ländlichen Regionen im Ergebnis dazu führen, dass mit gleichem Investitions- bzw. Förderbudget
eine größere Fläche ausgebaut werden kann.

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die oberirdische Linienführung gleichwohl nicht Regelbau-
weise sein, sondern nur in den Netzausläufern zum Tragen kommen. Dabei ist eine Mitnutzung bestehender ober-
irdischer (Strom-)Freileitungen in die Abwägung mit einzubeziehen.

Zu Buchstabe d) (§§ 77a bis e):

Zu den Doppelbuchstaben aa) und ee) (§ 77a Absatz 3 Satz 3 und § 77b Absatz 6 TKG):

Durch die Ergänzungen der Einsichtnahmerechte in den §§ 77a Absatz 3 und 77b Absatz 6 wird sichergestellt,
dass die Gebietskörperschaften der Länder und Kommunen sowie der Bund für allgemeine Planungs- und För-
derzwecke eine Einsichtsberechtigung in den Infrastrukturatlas bei der Bundesnetzagentur haben und die der Bun-
desnetzagentur nach § 77b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informationen auch ihnen zugänglich zu machen
sind.

Neben den Telekommunikationsnetzbetreibern sind im Rahmen staatlicher Breitbandförderung auch Bund, Län-
der und Kommunen auf Infrastrukturdaten aus dem Infrastrukturatlas angewiesen. So ist unter anderem im Rah-
men der Bedarfsermittlung vor Ausweisung von Fördergebieten zu ermitteln, ob und welche Infrastrukturen vor
Ort bestehen und inwieweit Förderbedarf besteht.

Auch im Rahmen der Fortschreibung der Breitbandstrategien der Länder kann die Einsichtnahme in den Infra-
strukturatlas Planungsarbeiten erleichtern und helfen, Doppelabfragen von Infrastrukturdaten bei Versorgungs-
netzbetreibern zu vermeiden.

Die Einsichtnahme in die Infrastrukturdaten sind zudem im Rahmen der Prüfung staatlicher Breitbandförderung,
z. B. für die Entscheidung der Kofinanzierungszusage der Länder zum Breitbandförderprogramm des Bundes,
unverzichtbar.

Schließlich kann die Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas auch im Rahmen des Beihilfenmonitorings Einzel-
abfragen der Fördermittelgeber und Aufsichtsbehörden von Bund, Ländern und Kommunen ersetzen und so un-
nötigen Verwaltungsaufwand bei Fördernehmern und Fördergebern vermeiden.

Der besonderen Sensitivität der bereitgestellten Daten kann und soll die Bundesnetzagentur im Rahmen der fest-
zulegenden Einsichtnahmebedingungen Rechnung tragen. Hierbei soll insbesondere auch der zu erwartende Ver-
waltungsaufwand angemessen berücksichtigt werden. Die auf Gebietskörperschaften und den Bund erweiterten
Einsichtnahmebedingungen unterliegen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur als Fachaufsicht. Damit wird der gesteigerten Bedeutung des Infrastrukturatlasses als
zentraler Informationsstelle des Bundes Rechnung getragen.

Darüber hinaus werden in § 77b Absatz 6 Satz 2 – ebenso wie in § 77b Absatz 2 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3,
§ 77h Absatz 2 – verhältnismäßige und nicht angemessene Bedingungen gefordert.

Zu Buchstabe d) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuchstabe bbb) Doppelbuchstabe bb) Dreifachbuchstabe
bbb) Doppelbuchstabe cc) und Buchstabe e) Doppelbuchstaben bb) bis dd) (§ 77a Absatz 4 Nummer 3,
§ 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Num-
mer 4, § 77i Absatz 5 Nummer 1):

Die parallel zum Gesetzgebungsverfahren laufende und zwischenzeitlich erfolgte Konkretisierung der Kritikalität
von Netzen im Rahmen der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (sog.
Kritis-V) erfordert Anpassungen an die Regelungen zum Schutze kritischer Infrastrukturen. Dadurch wird ge-
währleistet, dass bei den nach der Richtlinie 2014/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie) umzusetzenden Maßnahmen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9023
ein substanzieller Anwendungsbereich erhalten bleibt. Auf diese Weise können die mit dem DigiNetzG beabsich-
tigten Kostensenkungsziele tatsächlich erreicht werden. Anpassungsbedarf besteht beim Infrastrukturatlas (§ 77a
Absatz 4 Nummer 3), bei den Maßnahmen über Informationen über passive Infrastrukturen (§ 77b Absatz 4 Num-
mer 3), bei der Vor-Ort-Untersuchung (§ 77c Absatz 3 Nummer 3), bei der Mitnutzung (§ 77g Absatz 2 Num-
mer 4), bei Informationen über (§ 77h Absatz 4 Nummer 4) und der Koordinierung von Bauarbeiten (§ 77i Ab-
satz 5 Nummer 1).

Der Infrastrukturatlas bleibt als wesentliches Informations- und Transparenzmittel erhalten, indem lediglich be-
sonders schützenswerte Netzkomponenten nicht abgebildet werden. Wie vom Bundesrat gefordert, fallen somit
keine Infrastrukturen in Gänze aus der Abbildung. Sind nachweislich besonders schützenswerte Komponenten,
die für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind, betroffen, wird der Grundsatz der Abbildung der
Infrastrukturen im Infrastrukturatlas durchbrochen. Der Nachweis der Schutzbedürftigkeit ist gegenüber der Bun-
desnetzagentur als Streitbeilegungsstelle zu erbringen.

Bei den übrigen Maßnahmen (§ 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4,
§ 77h Absatz 4 Nummer 4, § 77i Absatz 5 Nummer 1) sind diese Bedingungen ebenfalls vorzusehen, um auch hier
eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU zu gewährleisten.

Zu Buchstabe d) Doppelbuchstabe bb) Dreifachbuchstabe aaa) (§ 77b Absatz 2 Satz 2):

Um für gleiche Sachverhalte die gleiche Terminologie zu verwenden, wird in § 77b Absatz 2 Satz 2 – ebenso wie
in § 77b Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1 und § 77k Absatz 3
Satz 1 – auf diskriminierungsfreie anstatt auf nichtdiskriminierende Bedingungen abgestellt.

Zu Buchstabe e):

Zu Doppelbuchstabe aa):

Bei der Änderung des Änderungsbefehls handelt es sich um eine Folgeänderung durch das Einfügen des § 77p.

Zu den Doppelbuchstaben bb) bis dd):

Siehe Begründung zu Buchstabe d) Doppelbuchstaben bb), dd) und ff).

Zu Doppelbuchstabe ee)

Zu Dreifachbuchstabe aaa) (§ 77k Absätze 1 und 2):

Die Änderung des § 77k Absatz 1 folgt Nummer 22 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. März 2016 zum
Entwurf des DigiNetzG (Bundesratsdrucksache 71/16 (Beschluss)). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs
des Absatzes 1 auf fehlende hochgeschwindigkeitsfähige Netzinfrastruktur entsprach zwar den Vorgaben der
Richtlinie 2016/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie), war in Bezug auf gebäudeinterne Netzinfrastruktur jedoch ir-
reführend, da sowohl die Kupferdoppelader als auch die Koaxialnetze auf die gebäudeintern kurzen Entfernungen
bereits heute Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s liefern. Somit drohte die Formulierung den Anwendungsbe-
reich der Regelung ins Leere laufen zu lassen. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass im Interesse der Ver-
braucher Netzbetreiber immer ein Recht auf Abschluss ihres Netzes beim Teilnehmer haben, unabhängig davon,
welche Technologie sie verwenden. Während als Anknüpfungspunkt für die Ausstattungspflichten nach § 77k
Absatz 3 bis 6 der abstrakte Endkundenanschluss genügt, ist für die Begründung von Ansprüchen zum Netzab-
schluss durch einen Wohnungsstich ein konkret bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Endkunden als Teil-
nehmer im Sinne des § 3 Nr. 20 über die Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
erforderlich. An der konkret vereinbarten Übertragungsleistung können und müssen sich dann auch die vorhan-
denen gebäudeinternen Netzinfrastrukturen messen lassen.

Im Regelfall wird für den gebäudeinternen Netzabschluss die vorhandene Netzinfrastruktur nutzbar sein. Damit
ist die Verlegung neuer Netzinfrastruktur nur noch im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten möglich.
Ein Duldungsanspruch auf Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur dann erforderlich und damit statthaft, wenn
keine geeignete gebäudeinterne Infrastruktur bis zum Teilnehmer vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn Netzinf-
rastruktur gänzlich fehlt, die vorhandene Netztechnik bereits ausgelastet ist oder aber technisch nicht geeignet ist,
um die über die Infrastruktur des Netzbetreibers am Hausanschluss oder entsprechendem Zugangspunkt bereit
gestellte Netzdienstleistung ohne spürbare Qualitätseinbußen für den Teilnehmer bis zu diesem zu erbringen.

Drucksache 18/9023 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Spürbare Qualitätseinbußen für den Teilnehmer können sich insbesondere aus geringeren Bandbreiten oder hö-
heren Latenzzeiten ergeben. Maßstab ist hierbei die im Teilnehmeranschlussvertrag konkret vereinbarte Übertra-
gungsleistung. Dabei kann es zukünftig sogar vorkommen, dass je nach eingesetzter aktiver Technik auch Glas-
fasernetze gebäudeintern gedoppelt werden müssen, wenn die verwandte aktive Netztechnik die Potenziale der
verlegten Glasfasern nicht vollständig ausschöpfen lässt und dies für den Telekommunikationsdienst des Netzbe-
treibers erforderlich ist.

In Absatz 2 wurde der Bezugspunkt des „Endnutzers“ an den Bezugspunkt des „Teilnehmers“ aus Absatz 1 an-
geglichen. Dies ist erforderlich, da der neue Absatz 1 nach der Änderung ausdrücklich die Mitnutzung nach Ab-
satz 2 als milderen Eigentumseingriff in die Abwägung der Duldungspflicht eines Netzabschlusses durch Neu-
verlegung nach Absatz 1 einbezieht.

Ferner wurde gemäß Punkt 23 der Bundesratsstellungnahme auch an dieser Stelle die Beschränkung des An-
spruchs auf digitale Hochgeschwindigkeitsnetze gestrichen, um eine Verschlechterung des Status quo zu vermei-
den.

Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7):

Die Absätze 4 bis 7 setzen Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Kostensenkungsrichtlinie um.

Die Regelungen dienen dazu, die Aufrüstfähigkeit der betroffenen Gebäude für zukünftige aktive Netzelemente
sicherzustellen. Damit trägt sie unter dynamischen Gesichtspunkten zu einer dauerhaften Anpassungsfähigkeit
der gebäudeinternen Infrastruktur an die technische Entwicklung bei.

Die Umsetzung im Telekommunikationsgesetz entspricht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der nach
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative des Grundgesetzes für die Telekommunikation ausschließlich zu-
ständig ist. Der Begriff der Telekommunikation umfasst die technische Seite der Errichtung einer Telekommuni-
kationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung. Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art
der Nutzung der Telekommunikation ausgerichtet sind, sind hiervon ausgenommen (vgl. BVerfGE 113, 348, 368).
Erfasst werden somit auch die wegerechtlichen und infrastrukturrechtlichen Implikationen und Bedingungen für
eine umfassende Breitbandversorgung und damit insbesondere auch gebäudeinterne Infrastrukturen. Der Ausbau
von Hochgeschwindigkeitsnetzen kann nicht sinnvoll geregelt werden, ohne zugleich die gebäudeinternen physi-
schen Infrastrukturen zu schaffen. Das Erreichen der nationalen und europäischen Ziele – einschließlich der Ge-
währleistungspflicht nach Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes, wonach der Bund im Bereich der Telekom-
munikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet – machen einen Netz-
ausbau nicht nur im Backbone und im Teilnehmeranschlussbereich erforderlich. Vielmehr müssen die digitalen
Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere bis in die Wohnung, ausgebaut werden.

Die Ausweitung des § 77k um Pflichten für gebäudeinterne physische Infrastrukturen ist auch rechtssystematisch
geboten. Der Bund regelt in § 77k Absatz 1 bis 3 die Fälle, in denen hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne
Netzinfrastrukturen fehlen. Dann sollte auch der Grundfall geregelt werden, dass bei Neubauten oder umfangrei-
chen Renovierungen entsprechende Strukturen geschaffen werden müssen. Nur ein solches Vorgehen trägt dem
Umsetzungsauftrag der Kostensenkungsrichtlinie hinreichend Rechnung und schafft eine transparente, kohärente
und umsetzungsorientierte Gesamtregelung.

Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Kostensenkungsrichtlinie um. Er enthält eine
Verpflichtung, alle neu errichteten Gebäude gebäudeintern mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfra-
strukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.

Die Ausstattungsverpflichtung gilt nur im Rahmen von Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Ge-
bäuden, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen. Damit ist
zum einen gewährleistet, dass solche Gebäude nicht unter die Ausstattungsverpflichtung fallen, die von vorneher-
ein nicht mit einem Telekommunikationsanschluss versehen werden sollen, wie beispielsweise Garagen. Zum
anderen werden alle Gebäude erfasst, die einen solchen Anschluss erhalten sollen, insbesondere auch Schulen,
Hochschulen, Verwaltungs- und Bürogebäude. Damit trägt das DigiNetzG auch unmittelbar zur Erreichung bil-
dungspolitischer Ziele bei und unterstützt die Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft.

Nach § 3 Nummer 17b fallen unter die hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen insbesondere
Leer- und Leitungsrohre. Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, fallen ausdrücklich nicht hierunter.
Die Verpflichtung zum Ausbau entfällt damit nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude bereits über

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9023
Telekommunikationskabel verfügt. Auch in diesem Fall ist das Gebäude mit Leerrohren auszustatten, um die in
§ 77k Absatz 1 und 2 geregelte Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen für spätere Netzaufrüstungen zu ermög-
lichen.

Die Vorgabe eines Zugangspunktes stellt sicher, dass eine Schnittstelle von der gebäudeinternen Netzinfrastruktur
zu den öffentlichen Telekommunikationsnetzen allgemein zugänglich ist. Dieser kann im oder am Gebäude, bei
größeren Wohnanlagen oder Bürogebäuden aber auch weiter entfernt von einzelnen Gebäuden liegen.

Da der Einbau von Leitungsrohren beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Ge-
bäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der
Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen ausmachen kann, sind alle neuen oder umfangreich zu
renovierenden Gebäude – einschließlich gewerblich genutzten – unter weitergehenden Voraussetzungen mit pas-
siven Infrastrukturen auszustatten, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen.

Dabei ist die Ausstattungsverpflichtung unmittelbar im Kontext mit den Ausnahmen zu sehen, die in Absatz 6
niedergelegt sind. Danach unterliegen insbesondere Einfamilienhäuser nicht der Ausstattungsverpflichtung.

Absatz 5 setzt Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Kostensenkungsrichtlinie um und erweitert die
sich bereits aus Absatz 4 ergebenden Ausstattungspflichten auf umfangreiche Renovierungen von Gebäuden, die
über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistungen verfügen sollen. Auch diese Verpflich-
tung unterliegt den Ausnahmen des Absatzes 6.

Absatz 6 Satz 1 enthält Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 4 und Absatz 5 und setzt Artikel 8
Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Die Herausnahme von Einfamilienhäusern folgt dabei der Intention,
Inhaltsbestimmungen des Eigentumsrechtes nur sehr maßvoll einzusetzen. Bei Baudenkmälern stößt eine Ver-
pflichtung zudem insbesondere auf denkmalschutzrechtliche Veränderungsrestriktionen. Militärgebäude wie Ka-
sernen und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, werden ebenfalls ausgenommen,
weil in diesen Fällen die Gewährleistung des öffentlichen Gutes der Sicherheit nach außen wie nach innen über-
wiegt. Schließlich werden Ferienhäuser von den Verpflichtungen ausgenommen, da bei ihnen die typischerweise
nur temporär erfolgende Nutzung im Vordergrund steht. Es wäre unverhältnismäßig, die Anbieter dieser Objekte
so zu verpflichten, als handele es sich um ganzjährig bewohnte Häuser. Eine Verpflichtung für Ferienhäuser ginge
darüber hinaus auch zu Lasten peripherer strukturschwacher Gebiete und Tourismusregionen, was gesetzlich aus-
geschlossen werden soll.

Absatz 7 stellt klar, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 geregelten mate-
riellen Vorgaben überwachen. Dies betrifft sowohl die Ausstattung der dort genannten Gebäude mit hochge-
schwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen sowie die Ausstattung mit einem Zugangspunkt. Die Re-
gelung entspricht § 7 Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Er stellt zudem sicher, dass die Länder die vom
Bund geschaffenen materiellen Vorgaben für die technische Ausstattung von Gebäuden mit Telekommunikati-
onsinfrastruktur – soweit erforderlich – in ihre Genehmigungsverfahren implementieren und deren Einhaltung
überprüfen.

Zu Doppelbuchstabe ff) (§ 77n):

§ 77 n Absatz 6 Satz 2 regelt in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Kostenmaßstab des § 77 n Absatz 2 Satz 2
den Grundsatz, dass als Maßstab auf die Kosten des die Mitnutzung ermöglichenden Verpflichteten abzustellen
ist, die ihm zusätzlich durch die Mitnutzung entstehen. Der Grundsatz gilt für alle Telekommunikationsnetzbe-
treiber, die selbst keine eigenen Investitionen in die gebäudeinterne Netzinfrastruktur getätigt haben.

§ 77 n Absatz 6 Satz 3 gilt für den speziellen Fall, dass der Telekommunikationsnetzbetreiber die in § 77 k Ab-
satz 1 Satz 2 vorgesehene Mitnutzungsmöglichkeit bestehender Netzinfrastruktur durch entsprechende Investiti-
onen selbst geschaffen hat. In diesem Fall soll er die Mitnutzung zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen
wahrnehmen können. Hat der Telekommunikationsnetzbetreiber demnach selbst die Netzinfrastruktur in das Haus
verlegt, kann die Mitnutzung grundsätzlich entgeltfrei erfolgen. Etwas anderes ist nur in wenigen Ausnahmefällen
denkbar, in denen der durch die Mitnutzung verursachte Aufwand des Gebäudeeigentümers aufgrund technischer
oder baulicher Besonderheiten besonders hoch ausfällt. Den Nachweis für einen außergewöhnlichen Aufwand hat
der Hauseigentümer zu erbringen.

§ 77 n Absatz 6 Satz 4 ordnet die Geltung des spezifischen Kostenmaßstabes für investierende und gleichzeitig
mitnutzende Telekommunikationsnetzbetreiber für die Zukunft ab Inkrafttreten des Gesetzes an. Damit bleiben

Drucksache 18/9023 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
im Interesse der Rechtssicherheit die Altfälle, in denen bereits vor Inkrafttreten Investitionen getätigt wurden, von
der Regelung unberührt.

Zu Doppelbuchstabe gg) (§ 77o):

Zu Dreifachbuchstabe aaa):

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 77k Absätze 4 bis 6 ist auch die Verordnungsermächtigung des
§ 77o entsprechend anzupassen.

§ 77o Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesmi-
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Mit dieser Ermächtigung werden weitere Ausnahmen für bestimmte Ge-
bäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der
Pflichten nach § 77k Absatz 4 und Absatz 5 unverhältnismäßig wäre. Dies kann aufgrund voraussichtlicher un-
zumutbarer Kosten für den Bauherrn oder wegen der spezifischen Gebäudeart, die unter anderem durch den Grad
der Nutzung während eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.

Die Erweiterung in inhaltlicher Hinsicht folgt aus Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 der Kostensenkungsrichtlinie. Unmit-
telbar Verpflichteten sowie interessierten Parteien ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist
auch zum Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Stellung zu nehmen.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb) und ccc):

Die Dreifachbuchstaben bbb und ccc enthalten Folgeänderungen der Einfügung des Absatzes 4 in § 77o durch
Dreifachbuchstabe aaa. Die folgenden Absätze werden fortlaufend nummeriert und die Bezugnahme zu den vo-
rangehenden Absätzen um den neuen Absatz 4 ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe hh) (§ 77p):

Diese Regelung setzt ebenfalls Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie um, soweit anderweitige Geneh-
migungserfordernisse betroffen sind.

Damit Genehmigungsverfahren nicht zum Investitionshindernis werden, sind Entscheidungen über Genehmi-
gungsanträge für den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze oder den Bau neuer Netzkomponenten in je-
dem Fall spätestens innerhalb von vier Monaten zu treffen. Dies gilt im Lichte der zwischen der Deutschen Bahn
AG und den Verbänden der Telekommunikationsunternehmen ausgehandelten und zum 01.01.2016 in Kraft ge-
tretenen „Telekommunikationskreuzungsrichtlinie DB 879“ insbesondere auch für Bauarbeiten, die an Bahnque-
rungen vorgenommen werden. Der Höchstfrist von vier Monaten stehen kürzere Fristvorgaben im Einzelfall nicht
entgegen.

Nicht von der Regelung des § 77p umfasst sind Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen im Vorfeld
der Genehmigung konkreter Ausbauvorhaben, die keine antragsgebundenen Genehmigungsverfahren im Sinne
der europäischen Vorgaben und der Regelung des § 77p darstellen. Derartige Planfeststellungsbeschlüsse sind
zum Beispiel im Straßen-, Luftverkehrs-, Eisenbahn- und Personenbeförderungsrecht vorgesehen.

Zu Buchstabe f) (§ 134a TKG):

Im Rahmen des neuen § 134a wird die Eisenbahnaufsichtsbehörde nicht mehr als Verfahrensbeteiligte bei Mit-
nutzung von Eisenbahninfrastruktur aufgeführt (bisher § 77e Absatz 2 TKG a. F.). Die Expertise des Eisenbahn-
Bundesamtes wird auf diese Weise eingebracht.

Zu Nummer 2 (Einfügung der Artikel 13 und 14):

Nach Artikel 12 werden zwei neue Artikel eingefügt. Artikel 13 und 14 ergänzen die Regelung des § 77f zum
etwaigen Einbehalt von Erlösen aus der Bereitstellung von passiven Netzinfrastrukturen im Rahmen von Mitnut-
zungen für den Ausbau von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen gemäß § 77d.

Nach § 77f können Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kos-
ten im Sinne des § 77n Absatz 2 Satz 2 hinausgehen, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer
Haupttätigkeit ausnehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9023
Für Energienetze ist die Verrechnung von Erlösen und Erträgen von den Netzkosten in § 9 Absatz 1 StromNEV
bzw. § 9 Absatz 1 GasNEV geregelt. Die ausdrückliche Einbeziehung des § 77f in diese Spezialregelungen dient
der rechtssystematischen Klarstellung.

Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 15):

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung durch das Hinzufügen der neuen Artikel 13 und 14.

Berlin, den 22. Juni 2016

Herbert Behrens
Berichterstatter

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