BT-Drucksache 18/8916

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/5162 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

Vom 22. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8916
18. Wahlperiode 22.06.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4713, 18/4949, 18/5162 Nr. 6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie

A. Problem
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in Deutsch-
land sind Gewässer so zu bewirtschaften, dass bestehende oder künftige Nut-
zungsmöglichkeiten, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, erhalten
oder geschaffen werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes –
WHG).

Der Einsatz des sog. Fracking-Verfahrens bei der Gewinnung von Erdgas kann zu
Konflikten mit den genannten Grundsätzen führen. Bei der Fracking-Technologie
werden über Tiefbohrungen mittels hydraulischen Drucks künstliche Risse im Ge-
stein erzeugt, durch die das in den Poren eingeschlossene Erdgas freigesetzt wird
und gefördert werden kann. Die Fracking-Technologie wird nicht nur bei der Erd-
gasförderung, sondern in Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nut-
zung der Tiefengeothermie verwendet.

Um den Risiken für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung Rechnung
zu tragen, die mit Tiefbohrungen und dem Einsatz der Fracking-Technologie ver-
bunden sind, sind daher im Wasserhaushaltsgesetz die entsprechenden Regelun-
gen zu treffen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/8916 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8916
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4713, 18/4949 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

bb) Die Fußnote „2“ wird durch die Fußnote „*“ ersetzt.

b) Nummer 1 wird aufgehoben.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) § 13a wird wie folgt gefasst:

㤠13a

Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Experten-

kommission

(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9
Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn

1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein
zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl auf-
gebrochen werden soll oder

2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter

a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,

b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,

c) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
Oberflächenabfluss

aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittel-
bar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung
entnommen wird, oder

bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Was-
serversorgung dient,

d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für
die öffentliche Wasserversorgung,

e) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wasser-
sicherstellungsgesetz oder

f) einem Einzugsgebiet

aa) eines Mineralwasservorkommens,

bb) einer Heilquelle oder

cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstel-
lung von Lebensmitteln.

Drucksache 18/8916 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Buchstabe f Doppelbuchstabe
bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine
Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Auf Antrag des Inha-
bers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen
Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein
anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht
die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d
und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3
gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasser-
schutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind,
für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als
vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. Die zuständige
Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate ver-
längern, wenn besondere Umstände dies erfordern.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Er-
laubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt
werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Un-
tergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen.
Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jewei-
ligen Landesregierung. Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die
geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sons-
tige öffentliche Interessen abzuwägen.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaub-
nisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in
oder unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird
oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt
werden dürfen oder zu versagen sind. Die zuständige Behörde
weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.

(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3
ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

1. die verwendeten Gemische

a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend
eingestuft sind,

b) in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wasser-
gefährdend eingestuft sind und

2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten
wird.

(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung
nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3
ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn si-
chergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und
insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen
Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466),
die zuletzt durch Artikel … der Verordnung vom … [einsetzen:
Datum der Ausfertigung der Verordnung zur Änderung der UVP-
V Bergbau und der ABBergV und Fundstelle im BGBl.] geändert
worden ist, erfüllt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8916

(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Experten-
kommission ein, welche die nach Absatz 2 durchgeführten Erpro-
bungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie
hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum
30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt.
Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu
den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag
und veröffentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission unter-
richtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf
und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei
sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die un-
abhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen
aus

1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe,

2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesam-
tes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungs-
maßnahmen zuständig ist,

4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam – Deut-
sches GeoForschungsZentrum,

5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltfor-
schung Leipzig sowie

6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasser-
wirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zu-
lassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.

Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht
gebunden. Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsord-
nung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der
Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft
und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1.“

bb) § 13b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) „ Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde
unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der
Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers
oder des Bodens infolge von

1. Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4
oder

2. Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5,
die im Zusammenhang mit Benutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 oder Nummer 4 stehen.

Die zuständige Behörde hat Informationen nach Satz 1 innerhalb
von zwei Wochen nach der Unterrichtung im Internet zu veröf-
fentlichen.“

Drucksache 18/8916 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Nummer 6 wird aufgehoben.

e) In Nummer 8 wird § 104a wie folgt gefasst:

㤠104a

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur un-
tertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser

(1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ablagerung von
Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3
oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des Absatzes 2 keiner
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] in Überein-
stimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen Betriebsplan nach
§ 52 des Bundesberggesetzes errichtet worden ist oder zu diesem Zeit-
punkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die Anlage vor-
liegt. In diesen Fällen sind die sich aus § 13b Absatz 2 und 3 ergeben-
den Verpflichtungen in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes aufzustellenden Haupt-
betriebsplänen spätestens bis zum … [einsetzen: Tag und Monat des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des
zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu regeln. § 13b Ab-
satz 4 gilt für den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des Bundes-
berggesetzes in diesen Fällen entsprechend.

(2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, die nach
§ 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung nicht
mehr zulässig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der
Anlagenbetreiber spätestens bis zum … [einsetzen: Tag und Monat des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des
zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] grundsätzlich zulas-
sungsfähige Anträge für Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung
des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt und hierfür eine
behördliche Bestätigung nach Satz 4 vorliegt. Aus dem Entsorgungs-
konzept muss sich ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig entsorgt
werden soll, sodass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. die Anforderungen nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung und

2. die Anforderungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anlage nach Absatz 1
Satz 1 in einem Gebiet nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde die
grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt, ist die Nut-
zung der Anlage in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am … [ein-
setzen: Tag und Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5
sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage in den Fällen der
Sätze 1 und 3 spätestens am … [einsetzen: Tag und Monat des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des dritten
auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einzustellen. Die Sätze 3 bis 5
gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstättenwassers für die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8916

Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebietes oder eines
festgesetzten Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelassen
wird

1. in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit § 53 Absatz 5, oder

2. durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, auch
in Verbindung mit § 53 Absatz 5, gilt entsprechend.“

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

Artikel 4‚

Änderung des Umweltschadensgesetzes

In Anlage 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 bis 4“
ersetzt.‘

Berlin, den 22. Juni 2016

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Karsten Möring
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Dr. Julia Verlinden
Berichterstatterin

Drucksache 18/8916 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Karsten Möring, Dr. Matthias Miersch, Hubertus Zdebel
und Dr. Julia Verlinden

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4713, 18/4949 wurde in der 103. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 7. Mai 2015 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie sowie den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Der Parlamentarische Beirat
für nachhaltige Entwicklung wurde zudem gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Im Wasserhaushaltsgesetz sollen insbesondere die folgenden Regelungen getroffen werden:

− Klarstellung, dass auch Maßnahmen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erd-
wärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden sowie die untertägige Ablagerung von La-
gerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas, Erdöl oder Erdwärme anfällt, Gewässerbenutzungen sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG).

− Generelles Verbot der o. g. Fracking-Maßnahmen sowie der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Talsperren und natürlichen Seen,
die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Was-
serentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem
Wassersicherstellungsgesetz (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG). Dieses Verbot kann durch landesrecht-
liche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von
Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden (§ 13a
Absatz 3 WHG).

− Verbot für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton- oder Mergel-gestein oder in Kohleflözgestein Erdgas auf-
gesucht oder gewonnen werden soll (sog. „unkonventionelles Fracking“; § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
WHG). Möglich sein soll aber die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Erprobungsmaßnahmen zur
wissenschaftlichen Erforschung der Auswirkungen derartiger Maß-nahmen auf die Umwelt, insbesondere den
Untergrund und den Wasserhaushalt (§ 13a Absatz 2 WHG). Hier-bei dürfen nur nicht wassergefährdende
Gemische verwendet werden (§ 13a Absatz 4 Nummer 1 WHG). Die Bundesregierung setzt eine unabhängige
Expertenkommission ein, die die Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet und hierzu
ab 2018 jährlich Erfahrungsberichte erstellt (§ 13a Absatz 6 WHG).

− Weitere Beschränkungen und gesetzliche Auflagen für Fracking-Maßnahmen, soweit diese nicht bereits den
zuvor genannten Verboten und Einschränkungen unterfallen, in näher bezeichneten Fällen.

− Die Regelungen zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung des Grundwassers und oberirdischer Ge-
wässer sowie zu den Berichtspflichten gelten auch für den Umgang mit Rückfluss und Lagerstättenwasser
(§ 13b Absatz 1 bis 3 WHG). Darüber hinaus richtet sich der Umgang mit Rückfluss und Lagerstättenwasser
nach dem Stand der Technik (§ 13a Absatz 5 WHG in Verbindung mit § 22c der Allgemeinen Bundesberg-
verordnung).

Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG
vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewin-
nung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Ge-
steins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8916
solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG). Hiermit wird der besonderen
Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen.

Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung umwelthaftungsrechtlicher Vorgaben nach Artikel 38 der
Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von
Offshore-Erdöl und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013,
S. 66). Hierzu werden im Wasserhaushaltsgesetz und im Umweltschadensgesetz die erforderlichen Gesetzesän-
derungen vorgenommen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 85. Sitzung am 22. Juni 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4713 anzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 104. Sitzung am 22. Juni 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4713 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 81. Sitzung am 22. Juni 2016 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4713 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 81. Sitzung am 22. Juni 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4713 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 25. Sitzung am 06. Mai 2015 mit dem Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikom-
inimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (Drs. 18/4713) befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel (4)

Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden.

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfs getroffen:

‚Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen Neuregelungen dienen
dem erforderlichen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung vor den mit der Anwendung der
Fracking-Technologie verbundenen Risiken. Verbotsregelungen sind generell in Wasserschutzgebieten, in Heil-
quellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von natürlichen Seen und Talsperren, die der Entnahme von Rohwas-
ser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentli-
che Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz vorgese-
hen. Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägi-
gen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24
BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung
und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen
dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser,
das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG). Hiermit wird der be-

Drucksache 18/8916 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Für die übrigen Gebiete richtet sich die Zuläs-
sigkeit von Fracking-Maßnahmen sowie der Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei
anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, nach den Umständen und
der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die zuständigen Behörden haben dabei unter Beachtung der strengen Re-
gelungen dieses Gesetzes sowie weiterer bundes- und landesrechtlicher Anforderungen zu entscheiden. Der Ge-
setzentwurf trägt zur Durchführung der Managementregeln der Bundesregierung bei. Hiernach sind Gefahren für
die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Dieser Zielsetzung entsprechen die vorgesehenen Änderungen des
WHG, die insbesondere dem Schutz der Trinkwasserversorgung und damit auch dem Schutz der menschlichen
Gesundheit dienen.‘

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner 49. Sitzung am 8. Juni 2015
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 18/4713, 18/4949 durch-
geführt.

Hierzu hat der Ausschuss folgende Verbände bzw. Sachverständige eingeladen:

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Otto Huter

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW)
Martin Weyand

Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (acatech)
Prof. Dr. Rolf Emmermann

Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH)
Sascha Müller-Kraenner

Verband kommunaler Unternehmen (VKU)
Ulrich Peterwitz

Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU)
Oliver Kalusch

Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)
Dr. Georg Buchholz.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der gela-
denen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 18(16)224-A bis 18(16)224-G) sowie das Wortprotokoll der An-
hörung sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen
18/4913, 18/4949 in seiner 87. Sitzung am 22. Juni 2016 abschließend beraten. Dabei wurden auch vier Petitionen
auf Ausschussdrucksachen P-18(16)2, P-18(16)3, P-18(16)4 und P-18(16)5 in die Beratung einbezogen, zu denen
der Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT angefordert hat.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)401 ein-
gebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt VI dieses Berichts ergibt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8916
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte dazu folgenden Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)241(neu) eingebracht:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag
folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Der Gesetzentwurf wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes zur Untersagung von Verfahren der Fracking-
Technologie“

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24.
Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist", wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a neu eingefügt:

„3a. der Antragsteller in dem in Nummer 3 genannten Arbeitsprogramm, soweit Kohlenwasserstoffe aufgesucht
oder gewonnen werden sollen, das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck nicht ausschließt,“

2. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nummer 1, 3a und 6 bis 10 entsprechend.“

3. Nach § 49 wird folgender § 49a neu eingefügt:

㤠49a

Verbot des Aufbrechens von Gesteinen unter hydraulischem Druck

Verboten ist das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Koh-
lenwasserstoffen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Begründung

Allgemein

Das Fracking-Verfahren bezeichnet eine Technik mit der künstliche Risse im Gestein geschaffen werden, indem
unter hohem Druck ein Gemisch aus Wasser, Quarzsand und teils giftigen Chemikalien in eine Horizontalbohrung
gepresst wird. Diese Technik bringt eine Reihe von Gefahren für Umwelt und Gesundheit mit sich. Dazu gehören
Verunreinigungen des Grundwassers, Bodenabsenkungen und Erdbeben sowie die ungeklärte Frage der Entsor-
gung giftiger Abwässer. Die Erdgasförderung steht zudem im Verdacht, für Gesundheitsprobleme wie z.B. erhöhte
Krebsraten, ein erhöhtes Frühgeburtsrisiko oder Herzprobleme hervorzurufen. Verschiedene Gutachten wie die
des Umweltbundesamtes 2011 und 2014 weisen auf eine Vielzahl von Risiken durch das Fracking hin.

Das Risiko, Böden, Trinkwasservorräte und die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung schwer und dauerhaft
durch den Einsatz der Fracking-Technik zu beeinträchtigen, rechtfertigt insbesondere nicht die Förderung ver-
gleichsweiser geringer Erdgas- und Erdölmengen. Die mit dem Einsatz der Fracking-Technik unweigerlich ein-
hergehende Verlängerung des fossilen Zeitalters steht im Widerspruch zu den Klimazielen des Paris-Abkommens
zur Begrenzung des Klimawandels auf deutlich unter 2 Grad Celsius.

Vor dem Hintergrund vieler Umwelt- und Gesundheitsrisiken und den energie- und klimapolitischen Zielen der
Bundesregierung ist ein eindeutiges Verbot der Fracking-Technik in Deutschland die einzig gangbare regulato-
rische Lösung. Mit dieser Lösung sind die übrigen Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung., die –

Drucksache 18/8916 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wenn auch ggf. erschwert- Zulassung von Fracking zielen- zu streichen., Dieser Änderungsantrag entspricht weit-
gehend der Hauptempfehlung der Ausschüsse des Bundesrates zur Stellungnahme desselbigen zum Fracking-
Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR Drs. 143/1/15) und dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis90/Die
Grünen (Drucksache 18/7551).

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1. und 2. (§§ 11 und 12 BBergG)

Das Grundwasser und die Erdoberfläche und deren anthropogene Nutzung, sowie die Natur und die Umwelt
insgesamt müssen vor den möglichen Risiken geschützt werden, die mit Tiefbohrungen verbunden sind, bei denen
unter hydraulischem Druck Gesteine zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aufgebrochen
werden (Fracking-Technik). In diesem Zusammenhang wird auch den Risiken Rechnung getragen, die als Folge
des Frackings mit dem Verbleib eines Teils der beim Fracking verwendeten Flüssigkeit, die wassergefährdende
Eigenschaften haben kann, im Untergrund verbunden sind, sowie mit der üblichen Versenkung des teilweise mit
Lagerstättenwassers vermischten Teils der Flüssigkeit, die aus der Bohrung ausgetragen wird, um sie dort zu
entsorgen.

Bereits die Erlaubnis zur Aufsuchung bzw. die Bewilligung zur Gewinnung sollten zu versagen sein, wenn im
Arbeitsprogramm der Einsatz der Fracking-Technik nicht ausgeschlossen ist, wenn Kohlenwasserstoffe aufge-
sucht werden sollen. Schon bei Beantragung einer Bergbauberechtigung muss der Antragsteller in diesen Fällen
im Arbeitsprogramm ausschließen, dass ein Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck erfolgt.

Zu Nr. 3. (§ 49a -neu –BbergG)

Das Bundesberggesetz regelt lediglich allgemeine Verbote und Beschränkungen. § 48 Absatz 2 sieht die Möglich-
keit vor, die Aufsuchung und Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. Auf eine enumerative Aufzählung und Gewichtung aller möglichen öffentlichen Inte-
ressen hat der Gesetzgeber angesichts der Vielfältigkeit und Vielschichtigkeit und angesichts des vom konkreten
bergbaulichen Vorhabens im Einzelfall abhängigen Grades der Kollision verzichtet. Eine bundesweite Untersa-
gung von Fracking wäre von § 48 Absatz 2 BBergG nicht legitimiert. § 48 BBergG überlässt es den Behörden,
die Durchführung von Fracking-Maßnahmen im Einzelfall zu verbieten (§ 48 Absatz 2 Satz 1 BBergG i.V.m. was-
serrechtlichen Vorschriften), und ermöglicht damit eine uneinheitliche Behandlung durch die zuständigen Behör-
den.

Dies genügt nicht. Das Grundwasser und die Erdoberfläche und deren anthropogene Nutzung, die Natur und die
Umwelt insgesamt müssen vor den möglichen Risiken geschützt werden, die mit Tiefbohrungen verbunden sind,
bei denen unter hydraulischem Druck Gesteine zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aufge-
brochen werden (Fracking-Technik). In diesem Zusammenhang wird auch den Risiken Rechnung getragen, die
als Folge des Frackings mit dem Verbleib eines Teils der beim Fracking verwendeten Flüssigkeit, die wasserge-
fährdende Eigenschaften haben kann, im Untergrund verbunden sind, sowie mit der üblichen Versenkung des
teilweise mit Lagerstättenwassers vermischten Teils der Flüssigkeit, die aus der Bohrung ausgetragen wird, um
sie dort zu entsorgen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Eine Übergangsfrist ist entbehrlich, da Risiken für Umwelt
und insbesondere das Grundwasser so schnell wie möglich abgewendet werden müssen. Für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zugelassene Vorhaben entscheiden die zuständigen Genehmigungsbehörden
über die Anwendung des Verbotes im Rahmen der gesetzlichen Anordnungsbefugnisse, ihres Ermessens und der
Verhältnismäßigkeit, wobei die unmittelbare Gefahr der Risikotechnologie Fracking für die Umwelt zu berück-
sichtigen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8916
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)242(neu) eingebracht:

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wolle beschließen, dem Deutschen Bundestag
folgende Beschlussfassung zu empfehlen:

Der Deutsche Bundestag lehnt den Einsatz der Fracking-Methode ab. Das Risiko, Böden, Grund- und Trinkwas-
servorräte schwer und dauerhaft durch den Einsatz der Fracking-Technik zu beeinträchtigen, rechtfertigt insbe-
sondere nicht die kurzzeitige Förderung von vergleichsweise geringen Erdgas- und/oder Erdölmengen. Die mit
dem Einsatz der Fracking-Technik unweigerlich einhergehende Verlängerung des fossilen Zeitalters steht im Wi-
derspruch zu den Klimazielen, der Energiewende und den in Elmau Anfang Juni 2015 gefassten Beschlüssen der
G7 Staats- und Regierungschefs zur Begrenzung des Klimawandels auf maximal 2 Grad Celcius. Hinzu kommt,
dass 195 Staaten am 12. Dezember 2015 auf der UN-Klimakonferenz in Paris beschlossen haben, die globale
Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad zu begrenzen. Darüber hinaus sieht das Pariser Abkommen vor, in der
zweiten Hälfte des Jahrhunderts global treibhausgasneutral zu wer-den. Wollen wir diese Ziele erreichen, müssen
wir auf Erneuerbare Energien setzen, statt mithilfe risikoreicher Technologien noch mehr fossile Brennstoffe aus
dem Boden zu pressen.

Bestehende Probleme in den Erdgasförderregionen wie seismische Erschütterungen und erhöhte Krebsraten, die
im Verdacht stehen, durch die Erdgasförderung ausgelöst worden zu sein, verdeutlichen, dass striktere Umwelt-
auflagen für die Förderung von Erdgas und Erdöl dringend erforderlich sind.

Statt den Einsatz der Fracking-Technik für Erdgas und Erdöl zu forcieren, sollte sich die Bundesregierung für
strengere Umweltauflagen in der Erdgas- und Erdölförderung ohne Fracking sowie überzeugende Strategien zur
Energieeinsparung, Energieeffizienz und den verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien einsetzen. Die För-
derung von fossilen Rohstoffen, sei es Braunkohle, Steinkohle, Erdöl oder Erdgas, verursacht erhebliche Umwelt-
auswirkungen. Der weltweite „Energiehunger“ ist nicht nur verantwortlich für die Klimakrise, sondern auch für
die Beeinträchtigung von wertvollen Ökosystemen auf der ganzen Welt bereits beim Abbau dieser Rohstoffe.

Politisch muss die Energiewende Priorität haben. Verstärkte Anstrengungen für Energiesparen und Energieeffi-
zienz sowie ein beschleunigter Umstieg auf 100 Prozent erneuerbare Energien, auch beim Heizen, müssen das
vorrangige Ziel sein. Solange für einen Übergangszeitraum noch Erdgas für die Energieversorgung erforderlich
ist, muss die Rohstoffförderung strenge Auflagen bekommen, um Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu minimieren.

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Verbot des Frackings

- Dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ein Verbot des Einsatzes der Fracking-
Technik zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Bundesbergrecht und im Wasser-
recht beinhaltet. Die Untersagung von Fracking muss nicht nur im Wasserhaushaltsgesetz, sondern zu-
vorderst durch das Bundesberggesetz erfolgen, wie die Landesumweltminister im Umweltausschuss des
Bundesrats im Mai 2015 mehrheitlich entschieden haben.

- Sich auf europäischer Ebene im Rahmen der laufenden Evaluierung der Mindestempfehlungen der EU-
Kommission zu „Hochvolumen-Hydrofracking “ für strikte, verbindliche europäische Regelungen gegen
Fracking einzusetzen, die keine Abstriche beim Schutz von Umwelt, Klima und Gesundheit zulassen.

2. Strengere Umweltauflagen für die Erdgas- und Erdölförderung ohne Einsatz der Fracking-Technik

- Einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl
sowie die Verpressung des Lagerstättenwassers und des Rückflusses von Förderflüssigkeiten („Flow-
back“) aus früheren Fracking-Tätigkeiten in und unter Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten so-
wie in und unter sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser -auch für die Lebensmittelher-
stellung - gefördert wird oder künftig gefördert werden soll (Einzugsgebiete von Brunnen, Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete für die Trinkwassergewinnung, Einzugsgebiete von Talsperren, Seen und anderen Ge-
wässern, die der Trinkwassergewinnung dienen etc.), zu verbieten.

- In dem Gesetzentwurf ebenso festzuhalten, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl
und die Verpressung des Lagerstättenwassers sowie des gegebenenfalls noch anfallenden Rückflusses

Drucksache 18/8916 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(„Flowback“) aus früheren Fracking-Tätigkeiten in und unterhalb von Nationalparken, Naturschutzge-
bieten und Natura2000-Gebieten sowie Einzugsgebieten von Badegewässern im Sinne der Richtlinie
2006/7/EG und in und unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder wurde, zu
untersagen ist;

- In dem Gesetzentwurf ist ebenso festzuhalten, dass alle bereits genehmigten Verpressstellen für Lager-
stättenwasser innerhalb von 2 Jahren nach den neuen Anforderungen überprüft werden müssen und ggfs.
den Betrieb einstellen müssen;

- In dem Gesetzentwurf ist vorzusehen, dass Verpressstellen, die ohne wasserrechtliche Genehmigung er-
richtet wurden und /oder in Gebieten liegen, die besonders schutzbedürftig sind, nicht weiter betrieben
werden dürfen (kein Bestandsschutz);

- Der Gesetzentwurf soll die Erdgas- bzw. Erdölunternehmen verpflichten, die zuständigen Behörden über
nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder
des Bodens unverzüglich zu unterrichten und sie dazu verpflichten, die Arbeiten einzustellen, bis die zu-
ständige Behörde dem Inhaber der Erlaubnis mitgeteilt hat, dass sie weitergeführt werden können;

- In dem Gesetzentwurf ist der Einsatz umwelt- und/oder wassergefährdender Stoffe und/oder Gemische in
der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Bundesberggesetz und im Wasserhaushalts-
gesetz generell zu untersagen; der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatzes ist bei allen bergbaulichen
Tätigkeiten einzuhalten;

- In dem Gesetzentwurf ist außerdem für alle Abbauverfahren, insbesondere für die Erdöl- und Erdgasför-
derung sowie die Nutzung von Kavernen als Speicher, für Tiefbohrungen und die Verpressung von La-
gerstättenwasser eine grundsätzliche und bundesweite Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit in der UVP-V Bergbau zu verankern; für diese Re-
gelung soll sich die Bundesregierung auch auf EU-Ebene einsetzen;

- Den in Zusammenhang mit der Lagerstättenwasserentsorgung auftretenden Problemen regulatorisch
Rechnung zu tragen, indem die unterirdische Verpressung von nicht aufbereitetem und von nicht von
wassergefährdenden Stoffen befreitem Lagerstättenwasser in dem vorzulegenden Gesetzentwurf unter-
sagt wird. Außerdem ist in dem Gesetzentwurf sicherzustellen, dass Lagerstättenwasser nicht in Verpres-
sungsbohrungen an anderen als den Förderorten verbracht wird.

- Anhand unabhängiger Gutachten zu prüfen, welche langfristigen Folgen die Verpressung von Lagerstät-
tenwasser hat, wie mögliche Schäden frühzeitig erkannt und behoben werden können und welche Form
der Entsorgung am wenigsten Umweltrisiken aufweist;

- Mit den europäischen Nachbarstaaten unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um einen Verzicht auf
umwelt- und/oder gesundheitsgefährdende Substanzen bei der Erdgasförderung zu erreichen, um Scha-
den von der Qualität des Grundwassers für alle abzuwenden, da Grundwasserleiter grenzüberschreitend
sind;

- Anhand unabhängiger Untersuchungen notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Methanschlupf bei
Erdöl- und Erdgasförderung sowie –transport zu entwickeln und Vorschläge zur Umsetzung vorzulegen.

- Einen Vorschlag für eine Änderung der Beweislastumkehr im Bundesbergrecht vorzulegen, der auch sol-
che Schäden umfassend aufnimmt, die typischerweise durch die Erdgasförderung hervorgerufen werden
(z.B. Erschütterungen, Hebungen etc.) und sicherstellt, dass Geschädigte ihre Rechte gegenüber den
Bergbauunternehmen auch effektiv durchsetzen können;

3. Gesundheitsrisiken aufklären

- Die niedersächsischen Behörden bei der Aufklärung der Ursachen der vom niedersächsischen Krebsre-
gister ermittelten erhöhten Krebsraten in der Samtgemeinde Bothel und den umliegenden Gemeinden wie
Rotenburg zu unterstützen, die im Verdacht stehen, mit der Erdgasförderung in Verbindung zu stehen
und weitere Untersuchungen in anderen Erdgas- und Erdölförderregionen zu unterstützen, um mögliche
weitere Fälle – auch von anderen Krankheitsbildern – frühzeitig zu entdecken, die Ursachen schnellst-
möglich zu ermitteln und zu beseitigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8916
4. Transparenz erhöhen

- Einen Vorschlag zur Änderung des Bundesbergrechts vorzulegen, durch den die Verfahren zu Aufsu-
chung und Bewilligung durch öffentliche Bekanntmachungen und Informationen transparenter ausge-
staltet werden;

- Darüber hinaus in einem vorzulegenden Gesetzentwurf Unternehmen dazu zu verpflichten, Informationen
über bisherige Frac-Vorgänge und insbesondere über die chemische Zusammensetzung der eingesetzten
Frac-Fluide zu veröffentlichen, um sie der Forschung und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu
machen;

- Im Zuge dessen die Unternehmen in dem Gesetzentwurf ebenso zu verpflichten, Daten über die Zusam-
mensetzung des rückgeförderten Lagerstättenwassers und seine Entsorgung zugänglich zu machen;

- In dem Gesetzentwurf Unternehmen dazu zu verpflichten, die Standorte alter Bohrschlammgruben den
zuständigen Behörden mitzuteilen und diese sollen die Angaben veröffentlichen.

- Einen Vorschlag für eine Änderung des Bundesbergrechts vorzulegen, der dazu führt, dass die Kommu-
nen ab der ersten Stufe der bergrechtlichen Zulassung (Aufsuchungserlaubnis) in die Verfahren mit ei-
genen Versagensrechten einzubeziehen sind;

- Einen Vorschlag für eine Einfügung in das Bundesberggesetz vorzulegen, der dazu führt, dass ein Vor-
haben nicht den Vorgaben der Raumordnung widersprechen darf.

5. Energiewende beschleunigen

- Die betroffenen Bundesländer bei der Entwicklung einer Strategie zum Strukturwandel in den Erdgas-
und Erdölförderregionen zu unterstützen, um langfristige Perspektiven für die Beschäftigten zu schaffen,
spätestens für den Zeitpunkt, wenn die regionalen Rohstoffvorkommen unweigerlich zur Neige gehen
werden;

- Einen Vorschlag für eine Klarstellung im Bundesberggesetz (BbergG) vorzulegen, dass Aufsuchungser-
laubnisse und Bewilligungen keine präjudizierende Wirkung für später folgende Betriebsplanverfahren
haben;

- Einen Vorschlag für die Ergänzung einer Bestimmung bei § 11 Nummer 10 BBergG vorzulegen, die einen
rechtsmissbräuchlichen Zuschnitt von Antragsfeldern verhindert. Öffentliche Interessen dürfen nicht
mehr nur als Grund zur Versagung einer Erlaubnis gelten, wenn diese „im gesamten Feld“ den Interes-
sen des Antragstellers entgegenstehen, sondern auch dann, wenn dies nur in Teilen des beantragten Fel-
des der Fall ist;

- Einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem – das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013
aufgreifend – die Zulassung neuer Braunkohletagebau ausgeschlossen wird, da infolge des Ausbaus der
erneuerbaren Energien sowie vereinbarter Klimaschutzziele und der damit verbundenen mangelnden
energiepolitischen Notwendigkeit der Kohleverfeuerung an Braunkohletagebauen kein öffentliches Inte-
resse mehr besteht;

- In dem Gesetzentwurf die Zwangsumsiedlung von Menschen und die Devastierung ganzer Ortschaften
allein für den Abbau von klimaschädlicher Braunkohle zu verhindern, indem Tagebaue für den Braun-
kohleabbau, die von Menschen bewohnte Gebiete oder Grundstücke betreffen können, nicht mehr zuge-
lassen werden;

- Einen Änderungsvorschlag für das Bundesberggesetz zu erarbeiten, der im Gesetzeszweck neben der
Rohstoffgewinnung auch den Umwelt- und der Klimaschutz gleichrangig vorsieht und diesbezüglich Ab-
wägungen verlangt;

- Einen Vorschlag zur Abschaffung der in den ostdeutschen Ländern geltende Sonderregelungen für Ab-
baurechte und Abbaubetriebe;

- Dafür Sorge zu tragen, dass eine Förderabgabe von mindestens 10 Prozent, wie in § 31 BBergG vorge-
sehen, konsequent erhoben wird. Dies gilt auch für „Alte Rechte“.

Drucksache 18/8916 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Beim Fracking werden künstliche Risse im Gestein geschaffen, indem unter hohem Druck ein Gemisch aus Was-
ser, Quarzsand und teils giftigen Chemikalien in eine Horizontalbohrung gepresst wird. Diese Art der Förderung
birgt große Risiken, dazu gehören unter anderem Verunreinigungen des Grundwassers, seismische Erschütterun-
gen und die ungeklärte Frage der Entsorgung giftigen Lagerstättenwassers. Viele mögliche Schäden und Risiken,
die durch Fracking verursacht werden, sind zudem nicht hinreichend wissenschaftlich untersucht. Daher ist die
Förderung von Erdgas und Erdöl mittels Fracking wegen der unabsehbaren Gefahren für Gesundheit und Umwelt
abzulehnen.

Doch eine Regelung auf Bundesebene, die den Einsatz dieser Technologie rechtssicher unterbindet, existiert bis
heute nicht. Sowohl das Bundesberggesetz als auch das Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) tragen den besonderen Anforderun-
gen und Risiken der Fracking-Technologie nur unzureichend Rechnung.

Laut einer Umfrage von infratest dimap im Auftrag von Abgeordnetenwatch.de haben sich im April 2015 rund
Zwei Drittel der Menschen in Deutschland für ein Fracking-Verbot ausgesprochen. Rund 2500 Kommunen, vor-
wiegend in den Erdgasförderregionen, haben Resolutionen gegen Fracking beschlossen. Ein breites Bündnis aus
unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen wie Bürgerinitiativen, Unternehmen der Was-
serwirtschaft und Getränkeindustrie, Kirchen, Umweltverbände sprechen sich gegen Fracking aus. Auch die Um-
weltminister der Bundesländer haben mehrheitlich ein Verbot des Frackings zur Förderung von Erdgas und Erdöl
gefordert. Verschiedene Gutachten, wie beispielsweise des Umweltbundesamtes 2011 und 2014 weisen auf eine
Vielzahl ungeklärter Risiken durch das Fracking hin.

Der Bundestag sollte vor dieser breiten Ablehnung der Fracking-Technologie und der mit ihr einhergehenden
Gefährdungspotenziale nicht die Augen verschließen, sondern konsequent für ein Verbot des Frackings eintreten.

Anstatt die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen, „dem Schutz von Umwelt und Gesundheit
höchste Priorität“ einzuräumen, hat die Bundesregierung ein Fracking-Erlaubnispaket vorgelegt, das eine Viel-
zahl von Möglichkeiten zur Anwendung von Fracking in Deutschland zulässt. Dies lässt den Schluss zu, dass die
Interessen der Erdgas- und Erdölunternehmen von der Bundesregierung höher gewichtet werden als der Umwelt-
schutz und die selbstgesteckten klimapolitischen Ziele. Die Bundesumweltministerin Hendricks selbst hat Fra-
cking hinterfragt: „Als Klimaministerin darf ich durchaus noch ergänzen: Ich habe große Zweifel daran, dass
wir diese Technik unter energiepolitischen Gesichtspunkten brauchen.“ Auch der Sachverständigenrat für Um-
weltfragen kommt zu dem Ergebnis: „Die Gewinnung von Erdgas durch Fracking ist für die Energiewende ent-
behrlich.“

Vor diesem Hintergrund ist ein Verbot des Einsatzes von Fracking für Erdgas und Erdöl nicht nur zum Schutz
von Umwelt und Gesundheit, sondern auch energie- und klimapolitisch die einzig konsequente Antwort auf die
derzeit vielfach als unsicher bzw. regelungsbedürftig eingestufte Rechtslage bezüglich des Frackings in Deutsch-
land.

Grundsätzlich ist die bergbauliche Förderung von fossilen Rohstoffen immer mit Umweltrisiken behaftet. Die
Debatte über die Risiken der Fracking-Technologie hat auch die Umweltprobleme in Zusammenhang mit der
Erdgas- und Erdölförderung insgesamt wie beispielsweise die Entsorgung des belasteten Lagerstättenwassers in
den Fokus gerückt. Daher muss jetzt die Gelegenheit genutzt werden, auch für die Erdgas- und Erdölförderung
ohne Fracking schärfere Umweltauflagen zu beschließen.

Nach Aussagen des letzten IPCC-Berichts 2014 müssen mindestens zwei Drittel der fossilen Rohstoffvorkommen
„in der Erde bleiben“ und dürfen somit aus Klimaschutzgründen nicht verheizt werden. Auf dem G7-Gipfel An-
fang Juni in Elmau haben die Staats- und Regierungschefs sich erneut dazu bekannt, dass die Erderwärmung auf
maximal 2 Grad begrenzt werden muss. Solchen Worten müssen Taten folgen. Den Entwicklungspfad hin zu einer
CO2-neutralen Wirtschaft und Energiegewinnung erreichen die G7 nur mit klimapolitischer Kohärenz. Interna-
tional Klimaschutz fordern und gleichzeitig in Deutschland die Förderung fossiler Energieträger mit Techniken
wie Fracking verlängern, das passt nicht zusammen und wäre das falsche Zeichen für den im Herbst anstehenden
Weltklimagipfel in Paris.

Statt die eigenen Klima- und Energieziele konsequent zu verfolgen, legt die Bundesregierung ein Regelungspaket
vor, das viele Möglichkeiten für Unternehmen der Erdgas- und Erdölindustrie eröffnet, Fracking in Deutschland

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/8916
anzuwenden. Mit der 3000-Meter-Grenze zieht die Bundesregierung willkürlich eine Linie, unterhalb derer Fra-
cking unbedenklich sein soll, für die sie selbst keine schlüssige Begründung vorlegen kann.

Dass die von der Bundesregierung vorgesehenen gesetzlichen Einschränkungen für den Einsatz von Fracking
lediglich für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, nicht jedoch für Erdöl gelten sollen, erschließt sich
ebenfalls nicht, da auch vom Erdöl-Fracking erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass in nur wenigen Gebieten wie Nationalparken und Wasser-
schutzgebieten Fracking und Verpressung von Lagerstättenwasser ausgeschlossen werden sollen. Für den Schutz
des Grund- und Trinkwassers ist es unerlässlich, dass alle Gebiete, in denen Wasser zum menschlichen Gebrauch
gewonnen wird oder zukünftig gewonnen werden soll, unter besonderen Schutz gestellt werden. Also auch die
Einzugsgebiete von Brunnen der Lebensmittelindustrie, Mineralbrunnen und Vorranggebiete für die Trinkwas-
sergewinnung. Es sollte auch nicht im Ermessen der Bundesländer liegen, solche Schutzgebiete auszuweisen, da
die unterirdischen Wasserläufe auch nicht vor Landesgrenzen halt machen. Umso wichtiger ist, dass eine bun-
deseinheitliche Regelung mit einem hohen Schutzniveau die wertvolle Ressource Wasser schützt.

Mit der Übertragung der Entscheidung über zukünftige kommerzielle Schiefergas-Fracking-Vorhaben auf eine
Expertenkommission wird politische Verantwortung für das Schiefergasfracking an ein Gremium ausgelagert,
das weder demokratisch legitimiert ist noch einer demokratischen Kontrolle unterliegt. Eine politische und recht-
liche Positionierung zu der umstrittenen Fördertechnik Fracking wird damit unterlassen und die Verantwortung
auf den Genehmigungsvollzug verschoben. Die Ermessensspielräume der zuständigen Behörden drohen jedoch
durch die Voten der Expertenkommission erheblich eingeschränkt zu werden.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 zurecht eine Streichung der Expertenkommission
und der 3000-Meter-Grenze sowie die Aufnahme des Erdöls in die Regelungen und die Ausweitung der Schutz-
gebiete gefordert. Wirklich konsequent ist jedoch nur ein umfassendes Verbot der Fracking-Technik zur Aufsu-
chung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Denn die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regulierung
des Frackings ist nicht nur unzureichend. Sie gefährdet auch die Klimaziele und die Energiewende. Politische
Strategien, Forschungsschwerpunkte und Investitionsentscheidungen sollten sich konsequent an der Umsetzung
des Ziels, eine Energieversorgung auf Basis von 100 Prozent erneuerbaren Energien zu erreichen, ausrichten
und nicht Technologien fördern, die für Umwelt, Klima und Gesundheit riskant sind und das fossile Zeitalter
verlängern.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, bei der Arbeit am Gesetzentwurf habe man sich an den Vereinbarungen
des Koalitionsvertrages orientiert. Dazu gehöre, dass der Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung
der Fracking-Technologie abgelehnt werde. Im Gesetzentwurf werde der Einsatz von nicht wassergefährdenden
oder nur schwach wassergefährdenden Stoffen vorgeschrieben und damit das Problem der sogenannten giftigen
Einbringung von Fluiden in den Untergrund beseitigt.

Die Vorgabe über Bohren und Fracken im Schiefergas erst dann zu entscheiden, wenn eine verbesserte Daten-
grundlage und mehr Erkenntnisse über die Unschädlichkeit oder Schädlichkeit dieser Methode beständen, werde
durch ein Verbot dieser Art der Förderung umgesetzt. Ausgenommen seien bis zu vier Probebohrungen, die wis-
senschaftlich und öffentlich begleitet würden und die dazu dienten, diese Erkenntnisse zu gewinnen. Es gebe
grundsätzlich vier geologische Formationen, in denen Schiefergasförderung denkbar sei. Wenn diese erprobt wür-
den, könne das erforderliche Wissen über die Lagerstättenverhältnisse gewonnen werden. Das Verbot sei nicht
befristet. Auch nach dem Jahr 2021 könne es nur mit einem neuen Beschluss des Parlamentes aufgehoben werden.
Der flowback aus den Fracking-Vorgängen dürfe künftig nicht wieder versenkt, sondern müsse entsorgt werden.
Bisher sei das Lagerstättenwasser relativ oberflächennah in geeigneten geologischen Formationen verpresst wor-
den. Mit der neuen Regelung werde dieses Wasser dahin zurückgebracht, wo es hergekommen sei, nämlich in die
Tiefen, aus denen es stamme.

Die Koalition habe sich vorgenommen, kurzfristig einen verbesserten Schutz des Trinkwassers im Wasserhaus-
haltsgesetz durchzusetzen. Eine wichtige Änderung des gesamten Gesetzesvorhabens sei, dass die zentralen Vor-
schriften aus dem Bergrecht in das Wasserrecht überführt würden. Im Wasserhaushaltsgesetz würden eine erheb-
liche Anzahl von Ausschlussgebieten definiert, die alle dem Zweck dienten, Trinkwasservorkommen und Vor-
kommen für andere Interessierte wie Heilquellenbetreiber, Mineralbrunnenabfüller und Brauereien zu schützen.
Die Flächen, die deshalb aus der Erdgas- und Erdölförderung ausgeschlossen würden, machten einen erheblichen
Teil des Bundesgebietes aus, weil alle Wasserschutzgebiete und alle Einzugsbereiche berücksichtigt würden.

Drucksache 18/8916 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Bergrecht werde eine Umweltverträglichkeitsprüfung generell für Bohrmaßnahmen ergänzt, die mit Fracking
verbunden seien. Das bedeute, künftig werde in jeder Situation ein umfangreiches Verfahren mit Öffentlichkeits-
beteiligung durchgeführt, das diene der Vertrauensbildung und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Außerdem
werde im Bereich der möglichen Schäden durch seismische Ereignisse (Erdbeben) eine Beweislastumkehr im
Bergrecht verankert. Das bedeute, im Zweifel müssten die Unternehmen nachweisen, dass das Ereignis nicht auf
ihre Tätigkeit zurückgeführt werden könne. Ein generelles Fracking-Verbot habe nie zur Diskussion gestanden.
Das sei auch nicht notwendig. Entscheidend sei, dass die Fördermethode gegenüber der bisherigen gesetzlichen
Lage deutlich sicherer gemacht werde, und das werde erreicht.

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass die Frage des Frackings nicht auf die Bundesländer delegiert werde.
Mit dem Gesetzentwurf werde erstmals in Deutschland das unkonventionelle Fracking, das im Zentrum der De-
batte gestanden habe, unbefristet verboten. Einschränkungen, wie eine 3 000 Meter Grenze, seien durch den ein-
gebrachten Änderungsantrag nicht mehr enthalten. Maximal vier wissenschaftlichen Erforschungsbohrungen
werde es in ganz Deutschland geben, diese erforderten die Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Die Rolle
der Expertenkommission, die die Probebohrungen begleiten solle, werde gegenüber dem Regierungsentwurf ver-
ändert. Sie könne ohne vorherige Änderung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag kein kommerzielles
Fracking zulassen oder eine Behörde dazu ermächtigen. Die Expertenkommission werde die Probebohrungen
evaluieren und auf dieser Basis könne der Deutsche Bundestag 2021 das Verbot überprüfen. Wenn der Deutsche
Bundestag das Gesetz nicht ändere, bleibe das Verbot bestehen. Im Umweltschutzbereich werde es, angesichts
der bisherigen praktizierten Erdöl- und Erdgasförderung, deutliche Verbesserungen geben. Die Vorbehalte, die
von Teilen der Opposition geäußert worden seien, seien vollumfänglich berücksichtigt worden.

Auch die Opposition habe immer zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking differenziert, letz-
teres werde verboten. Beim Erdöl habe man auf berechtigte Kritik reagiert und regele ausdrücklich auch die Erd-
ölförderung. Wie beim Erdgas bleibe konventionelles Fracking unter höherem Schutzniveau erlaubt, unkonven-
tionelles Fracking werde verboten.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte die Kurzfristigkeit, mit der die Änderungsanträge der Großen Koalition
vorgelegt worden seien. Es müsse genug Zeit bleiben, eine ordnungsgemäße Debatte zu führen, inklusive einer
entsprechenden Vorbereitung. Er bat die Koalitionsfraktionen um Verschiebung der 3. Lesung um zwei Wochen.
Einige Punkte klammere der Gesetzentwurf aus. Tight-Gas-Fracking bleibe nach wie vor erlaubt. Es gehe offen-
sichtlich darum, die Erdgas-industrie, insbesondere in Niedersachsen, zu schützen. Der Druck, Fracking zu erlau-
ben, komme aus diesem Bundesland. Es sei wichtiger darüber nachzudenken, wie ein Strukturwandel in Nieder-
sachsen eingeleitet werden könne, als wie der letzte Kubikmeter Gas gefördert werden könne und wo es für be-
stimmte Unternehmen lukrativ sei zu bohren.

Hinzu komme noch das Erdöl-Fracking im Sandgestein mit oftmals flachliegenden Lagerstätten in wenigen 100
m Tiefe. Dazu seien keinerlei Regelungen im Gesetzentwurf vorgesehen. Es gebe nur Regelungen bezüglich
Schiefergestein und Kohleflözgestein, aber auch da brächten diese Regelungen letztlich keine definitive Sicher-
heit. Ab 2021 werde durch eine entsprechende Prüfungsregelung das Gesetz wieder in Frage gestellt. Die SPD-
Fraktion habe öffentlich zugegeben, eigentlich auch ein Frackingverbot zu wollen, aber das mit dem Koalitions-
partner nicht umsetzen zu können. Zusammenfassend handele es sich um ein Frackingerlaubnisgesetz. Die
LINKE. sei aber gegen eine Unterscheidung zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking und für
ein Frackingverbot ohne Ausnahmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte ebenfalls, über das Verfahren nicht erfreut zu sein. Zwölf
Monate habe man warten müssen, weil es keine Einigung gegeben habe und dann werde das Gesetz schnell durch-
gepeitscht. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtige nicht, was die Umweltverbände verlangt hätten. Er
enthalte das, was die Industrie gefordert habe, nämlich die bisherige Fracking-Praxis fortzuführen. Es gebe dafür
künftig einen Rechtsrahmen, es handele sich also tatsächlich um ein Frackingerlaubnisgesetz. Das einzige, was
verboten werden soll, sei das sogenannte Schiefergas-Fracking. Aber das wolle die Industrie in Deutschland oh-
nehin nicht, da gebe es gar kein Interesse. Die Erdgasförderung ohne Fracking sollte ebenfalls sicherer werden.
So könnte in Wasserschutzgebieten die Erdgasförderung komplett untersagt werden und nicht nur das Fracking.
Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass mit einer Schiefergas-Probebohrung Profite erzielt werden könnten. Ein
zentraler Punkt der Kritik sei, dass unterhalb von Natura 2000-Gebieten und Nationalparks mit Hilfe von
Schrägbohrungen weiter gefrackt werden dürfe.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/8916
Die Fraktion sei für ein grundsätzliches Frackingverbot. Es gehe um die Technik generell, die Auswirkungen auf
Umwelt und Gesundheit seien im konventionellen und unkonventionellen Fracking riskant. Unter klimaschutz-
politischen Gesichtspunkten sei Fracking ohnehin der falsche Weg. Erdgas könne noch eine Weile genutzt und in
Niedersachsen gefördert werden - ohne Fracking. Wichtig sei, die Alternativen voranzutreiben: Erneuerbare Ener-
gien und Energieeffizienz.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)401 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)241(neu) abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/4913, 18/4949 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)242(neu) ab-
zulehnen.

VI. Begründungen

1. Zu Artikel 1

Zu den Buchstaben a, b und d (Fußnote 1, § 2 Absatz 1a Satz 1 WHG, § 90 WHG)

Die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30 EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten und zur Änderung der
Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66) werden gestrichen, da sie in das vorgesehene Gesetz
zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten überführt werden sollen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 13a WHG):

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung des Verbots des sog. unkonventionellen Frackings auf den
Bereich oberhalb von 3000 Metern Tiefe (§ 13a Absatz 1 Satz 1) soll zur Vermeidung von Schutzlücken entfallen.

Darüber hinaus wird auch das Fracking zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl in den von § 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erfassten Gesteinsarten in die Verbotsregelung einbezogen, da das Gefährdungspotenzial, ins-
besondere für das Grundwasser, das mit dem Fracking zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl verbunden ist,
mit dem Gefährdungspotenzial von Fracking zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas vergleichbar ist.

Die Änderung in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Num-
mer 5 der Bundesratsdrucksache 143/15 (Beschluss)), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat.

Mit der Neuregelung in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f) Doppelbuchstaben aa) und cc) greift die
Bundesregierung einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 8 Buchstabe a) der Bundesratsdrucksache 143/15
(Beschluss)) auf, zu dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung vorbehalten hatte. Mit
der Einbeziehung von Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser
zur Herstellung von Lebensmitteln (Buchstabe f) Doppelbuchstaben aa) und cc)) in die gebietsbezogene Fracking-
Verbotsregelung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG soll ein bundesweit einheitliches Schutzniveau für

Drucksache 18/8916 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die betroffenen Grundwasservorkommen gewährleistet und sollen mögliche Schutzlücken infolge unterschiedli-
cher künftiger Regelungen in den Ländern vermieden werden. Dies gilt auch für die Einzugsgebiete von Heil-
quellen (Buchstabe f Doppelbuchstabe bb), die durch festgesetzte Heilquellenschutzgebiete (Buchstabe b) nicht
umfassend geschützt sind. Heilquellen, die insbesondere in Heilbädern und Kurbetrieben angewendet werden,
sowie Heilquellen zur Gewinnung von Heilwasser, das dem Arzneimittelgesetz unterliegt, sind in gleichem Maße
schutzbedürftig wie Mineralwasservorkommen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Le-
bensmitteln. Der Begriff „Lebensmittel“ (Doppelbuchstabe cc)) ist im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs zu verstehen, der wiederum auf die Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-
meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002,
S. 1) verweist. Der Begriff „Lebensmittel“ schließt damit auch Getränke ein.

Die Änderung in § 13a Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Einbeziehung der Einzugsgebiete von Heil-
quellen in die Verbotsregelung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 (Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb)).

Die Änderung in § 13a Absatz 1 Satz 3 greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 9 der Bundesrats-
drucksache 143/15 (Beschluss)), soweit ihm die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Die
Verpflichtung der zuständigen Behörde zur kartenmäßigen Ausweisung wird zudem auf die nunmehr im neuen
Buchstaben f) des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG geregelten Einzugsgebiete erstreckt.

Die neue Fassung des § 13a Absatz 2 ändert die Regelung in § 13a Absatz 2 des Regierungsentwurfs insoweit,
als die Zahl möglicher Erprobungsbohrungen auf vier begrenzt wird (Satz 1). Diese Begrenzung ist geboten, da
Fracking-Vorhaben zu Erprobungszwecken grundsätzlich dasselbe Gefährdungspotenzial, insbesondere für den
Untergrund und den Wasserhaushalt, aufweisen wie kommerzielle Fracking-Vorhaben. Mit Blick auf die hier
noch bestehenden Kenntnislücken beim Fracking in den in § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG genannten
Gesteinsarten entspricht die Begrenzung der Zahl zulässiger Erprobungsbohrungen daher dem Vorsorgeprinzip.
Nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen Erlaubnisse für Erprobungsbohrungen der Zustimmung der jeweiligen Landesre-
gierung. Hierbei sind nach Satz 3 die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffent-
liche Interessen abzuwägen.

Die Änderung in § 13a Absatz 3 WHG greift einen Vorschlag des Bundesrates auf (Nummer 11) der Bundesrats-
drucksache 143/15 (Beschluss)), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Aufgrund
des Wegfalls der bisherigen Nummer 1 des § 13a Absatz 3 wird § 13a Absatz 3 zudem insgesamt redaktionell neu
gefasst.

§ 13a Absatz 4 Nummer 1 ist identisch mit § 13a Absatz 4 des Regierungsentwurfs.

Nach der neuen Nummer 2 in § 13a Absatz 4 setzt die Erteilung einer Erlaubnis für ein Fracking-Vorhaben zudem
voraus, dass die Einhaltung des Standes der Technik sichergestellt ist. Diese Änderung entspricht der im neuen
§ 22b Satz 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vorgesehenen Regelung. Die zusätzliche Rege-
lung auch im WHG trägt dem speziellen Schutzanliegen dieses Gesetzes (Gewässerschutz, insbesondere Schutz
des Grundwassers) Rechnung und fügt sich in die bereits bestehenden Regelungen zum Stand der Technik (§ 3
Nummer 11 in Verbindung mit Anlage 1 WHG) ein. Die neue Nummer 2 in § 13a Absatz 4 umfasst alle mit einer
Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG zusammenhängenden Tätigkeiten und kommt damit auch soweit
zum Tragen, als es sich um nicht anlagenbezogene Tätigkeiten handelt.

Nach der vorgesehenen Änderung in § 13a Absatz 5 setzt die Erteilung einer Erlaubnis für ein Vorhaben zur
untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 auch voraus, dass die Einhaltung
des Standes der Technik sichergestellt ist. Diese Änderung entspricht der im neuen § 22c Absatz 3 der Allgemei-
nen Bundesbergverordnung enthaltenen Regelung. Den Kriterien aus § 3 Nummer 11 in Verbindung mit Anlage 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/8916
WHG müssen die Konkretisierungen des Standes der Technik in technischen oder untergesetzlichen Regelwerken
entsprechen. Die Anforderung, dass der Stand der Technik einzuhalten ist, umfasst alle mit einer Benutzung nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG zusammenhängenden Tätigkeiten. Dies umfasst beispielsweise die Abscheidung
von Feststoffen oder von Kohlenwasserstoffen (z.B. durch Filtration, Fällung, Schwerkraftabtrennung oder ent-
sprechende Verfahren). Der Stand der Technik erfordert zudem, dass das Lagerstättenwasser in dichten Behältern
gemäß den geltenden wasserrechtlichen Anlagenverordnungen (VAwS) aufgefangen wird. Im Hinblick auf die
Versenkbohrung erfordert der Stand der Technik zudem ein Rohrsystem aus mehreren ineinander geschobenen
und durch Zementation verbundenen Rohren, das sicherstellt, dass keine Stoffe aus dem Rohrsystem entweichen
können.

Nach den neu gefassten Sätzen 1 und 2 in § 13a Absatz 6 übermittelt die Expertenkommission die von ihr erstell-
ten Erfahrungsberichte unmittelbar dem Deutschen Bundestag, um diesem die Beurteilung zu ermöglichen, ob
die gesetzlichen Rahmenbedingungen noch den neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Fracking
in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesteinsarten entsprechen.

Der neue Satz 3 greift ein Anliegen des Bundesrates auf (Nummer 24 der Bundesratsdrucksache 143/15 (Be-
schluss)), das die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung unterstützt, sich jedoch noch eine Prüfung hinsichtlich
der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung vorbehalten hatte. Bei der vorgesehenen Unterrichtung der Öf-
fentlichkeit durch die Expertenkommission und der Gelegenheit der Öffentlichkeit zur Stellungnahme handelt es
sich um eine informelle Form der Öffentlichkeitsbeteiligung außerhalb des Zulassungsverfahrens.

Die im Regierungsentwurf in § 13a Absatz 7 vorgesehene Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzun-
gen im Einzelfall eine Erlaubnis für Fracking-Vorhaben in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözge-
stein, die kommerziellen Zwecken dienen, zu erteilen, wird gestrichen. Vor der Erteilung von Erlaubnissen für
derartige kommerzielle Fracking-Vorhaben sollen zunächst die Erfahrungen mit den Erprobungsbohrungen nach
Absatz 2 abgewartet werden. Der neue Absatz 7 sieht stattdessen eine Überprüfung der Verbotsregelung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den Deutschen Bundestag bis zum 31.12.2021 vor.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 13b Absatz 4 WHG)

Mit der Neufassung von § 13b Absatz 4 Satz 1 WHG wird ein Vorschlag des Bundesrates (Nummer 2 der Bun-
desratsdrucksache 143/15 (Beschluss)) teilweise aufgegriffen, zu dem sich die Bundesregierung in ihrer Gegen-
äußerung eine Prüfung vorbehalten hatte. Die in § 13b Absatz 4 WHG vorgesehene Unterrichtungspflicht des
Erlaubnisinhabers im Falle nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen
Gewässers oder des Bodens wird auf sog. echte Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 WHG
erstreckt, die im Zusammenhang mit (unechten) Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Num-
mer 4 stehen (Nummer 2 neu in § 13b Absatz 4 Satz 1 WHG). Da es sich in der Praxis bei den verschiedenen
Gewässerbenutzungen um Vorgänge handelt, die in einem engen Zusammenhang zueinander stehen, wäre es nicht
sachgerecht, die Unterrichtungspflicht des Erlaubnisinhabers gegenüber der zuständigen Behörde nur auf die Tat-
bestände der unechten Gewässerbenutzungen zu beschränken. § 13b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist inhaltlich
identisch mit § 13b Absatz 4 in der Fassung des Regierungsentwurfs.

Die in Absatz 4 Satz 2 neu aufgenommene Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde dient der Schaffung
größtmöglicher Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit auch in Fällen nachteiliger Veränderungen der Wasser-
und Bodenbeschaffenheit aufgrund von Fracking-Maßnahmen oder der untertägigen Ablagerung von Lagerstät-
tenwasser.

Zu Buchstabe e (§104a WHG)

Die Änderung in Absatz 1 gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung entspricht weitgehend einem An-
liegen des Bundesrates (Nummer 24 der Bundesratsdrucksache 143/15 (Beschluss)). In ihrer Gegenäußerung
hatte die Bundesregierung eine Prüfung des Anliegens zugesagt. In § 104a Satz 1 WHG des Entwurfs der Bun-

Drucksache 18/8916 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
desregierung wurde festgelegt, dass die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwas-
ser auch dann einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, wenn diese bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit
einem bestandskräftigen Betriebsplan errichtet worden waren. Diese Voraussetzung hätte zwar erstmals fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt werden müssen, hätte aber dennoch dazu geführt, dass ein bereits geneh-
migtes Vorhaben nachträglich gesetzlichen Vorgaben unterworfen worden wäre, die zum Zeitpunkt seiner Errich-
tung nicht gegolten haben. Der Bundesrat sieht hierin eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rück-
anknüpfung. Diese ist zwar grundsätzlich zulässig, aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll zwischen zwei
Sachverhalten, die in den Absätzen 1 und 2 geregelt werden, unterschieden werden:

Versenkbohrungen in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen, also ausgeförderte Erdöl-
oder Erdgaslagerstätten sind nach den Entwürfen zu § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV)
auch künftig zulässig, sofern sie im Übrigen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Notwendigkeit der
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis griffe hier in den Bestandsschutz ein. Im Falle der Nichterteilung
hätte dies dann auch zwingend Auswirkungen auf den eigentlichen - und ebenfalls bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes genehmigten - Förderbetrieb, der ohne eine Entsorgungsmöglichkeit schon aus rein faktischen Gründen
nicht aufrechterhalten werden könnte, zudem aus rechtlichen Gründen auch nicht weitergeführt werden dürfte.
Mit der Aufnahme eines Förderbetriebes gehen hohe Investitionen einher.

Das Ziel einer Risikominimierung für das Grundwasser, das mit der Änderung des WHG verfolgt wird, wird
ebenfalls erreicht, indem die Pflichten nach § 13b Absatz 2 und 3 WHG bis spätestens zwei Jahre nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes in den ohnehin aufzustellenden und zu genehmigenden Hauptbetriebsplänen geregelt
werden müssen (Absatz 1 Satz 2) und die sich aus § 13b Absatz 4 WHG ergebende Meldepflicht für entsprechend
anwendbar erklärt wird (Absatz 1 Satz 3). Dadurch wird eine regelmäßige Überwachung möglicherweise be-
troffener Gewässer gewährleistet und damit auch das anlassbezogene Ergreifen von Maßnahmen ermöglicht, falls
dies durch eine Zustandsveränderung der Gewässer erforderlich werden sollte.

Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstätten-
wasser nach § 22c Absatz 1 Satz 3 ABBergV künftig nicht mehr zulässig ist (insbesondere Versenkung in den
oberflächennahen Kalkarenit). In diesen Fällen muss der Bergbauunternehmer einen anderen Entsorgungsweg
finden, der dem Stand der Technik entspricht. Hierfür bedarf es umfangreicher Zulassungsverfahren (insbeson-
dere bergrechtliche Betriebsplanzulassung und wasserrechtliche Erlaubnis), die ggf. mit einem nicht unerhebli-
chen Prozessrisiko verbunden sind. Der Weiterbetrieb der Anlage aufgrund des gültigen Betriebsplans wird nach
Satz 1 allerdings nur dann gestattet, wenn der Anlagenbetreiber spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttretens dieses Gesetzes grundsätzlich genehmigungsfähige Anträge für Zulassungen für eine anderweitige
Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt, aus denen sich ergibt, wie das Lagerstätten-
wasser künftig nach dem Stand der Technik entsorgt werden soll. Außerdem muss eine behördliche Bestätigung
der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit vorliegen (Absatz 2 Sätze 1 und 4). Satz 2 Nummer 2 stellt sicher,
dass dieses Entsorgungskonzept auch vorsieht, dass die künftige Entsorgung außerhalb von Schutzgebieten nach
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a) und b) WHG erfolgen wird.

Nach Absatz 2 Satz 3 entfällt auch bei bestehenden Anlagen in einem festgesetzten Wasserschutz- oder Heilquel-
lenschutzgebiet das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur dann, wenn ein behördlich bestätigtes Kon-
zept für einen alternativen Entsorgungsweg vorliegt, das den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 entspricht.

Absatz 2 Satz 4 beschränkt die mögliche weitere Nutzung der Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, die die Anforderun-
gen nach dem neuen § 22c Absatz 1 Satz 3 ABBergV nicht erfüllen oder sich in einem festgesetzten Wasser- oder
Heilquellenschutzgebiet befinden, auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, soweit die zu-
ständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Entsorgungskonzepts bestätigt. Fehlt es hieran, darf
die Anlage nach Absatz 2 Satz 5 nur für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes weiter genutzt
werden.

Absatz 2 Satz 6 entspricht § 104a Satz 2 WHG in der Fassung des Regierungsentwurfs, wobei die Ausnahmere-
gelung nunmehr auch für die Ablagerung von Lagerstättenwasser gilt, das bei der Aufsuchung oder Gewinnung
von Erdgas anfällt. Außerdem wird die Regelung auch auf Heilquellenschutzgebiete erstreckt und zudem auch
die Möglichkeit der Behörde vorgesehen, entsprechende Ausnahmeregelungen nicht nur im Rahmen der Schutz-
gebietsverordnung, sondern auch im Wege einer behördlichen Entscheidung zu treffen. Da in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 6 die speziellen Regelungen der Sätze 3 bis 5 keine Anwendung finden, gilt Absatz 1. Nach Absatz 1
Satz 1 entfällt somit in den Fällen des Satzes 6 das Erfordernis einer Erlaubnis.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/8916

Im Sinne des Absatzes 2 sind Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nur solche Anlagen, die alle dort genannten Anfor-
derungen erfüllen.

2. Zu Artikel 4

Die bislang in Artikel 4 Nummer 2 enthaltene Regelung wird unverändert fortgeführt. Die bislang in Artikel 4
Nummer 1 vorgesehene Regelung, die der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU dient, wird ge-
strichen, da auch diese Regelung in das vorgesehene Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasser-
rechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und
-Erdgasaktivitäten überführt werden soll.

Berlin, den 22. Juni 2016

Karsten Möring
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Hubertus Zdebel
Berichterstatter

Dr. Julia Verlinden
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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