BT-Drucksache 18/8799

Havarie des Frachters Purple Beach in der deutschen Nordsee (weitere Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/5573 und 18/6759)

Vom 8. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8799
18. Wahlperiode 08.06.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden),
Tabea Rößner, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Havarie des Frachters Purple Beach in der deutschen Nordsee (weitere Nachfrage
zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf
Bundestagsdrucksachen 18/5573 und 18/6759)

Die Havarie des unter anderem mit Düngemitteln beladenen Frachters Purple
Beach war bereits Grund für eine Kleine Anfrage zum Geschehen und eine Kleine
Anfrage mit Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung. Im Mai 2015
war ein Düngemittelfrachter nach beginnender Selbsterwärmung der Ladung und
anschließenden Bekämpfungsmaßnahmen evakuiert worden.
Trotz der Antworten der Bundesregierung bleiben Fragen offen, die unter ande-
rem die Rauchentwicklung, die Gründe für das Abwarten der staatlichen Einsatz-
kräfte, das Fluten des Laderaums mit Seewasser sowie die Luftmessungen und
Warnhinweise an die Bevölkerung betreffen. So ist anhand der vom gemeinsamen
Havariekommando des Bundes und der Küstenländer (Havariekommando) ver-
öffentlichten Luftbilder und der darauf erkennbaren Tiefgänge der Purple Beach
nach Auffassung der Fragesteller erkennbar, dass erst nach dem 30. Mai 2015 er-
hebliche Mengen Seewasser eingeleitet wurden, obwohl laut Angaben der Bun-
desregierung auf Anweisung des Havariestabes „von Feuerwehrkräften vom
27. Mai 2015 bis zum 29. Mai 2015 (mit Unterbrechung) 6 500 Tonnen Seewas-
ser in den Laderaum 3 eingeleitet“ (Bundestagsdrucksache 18/6759) wurden.
Das umgehende, zielführende und fachgerechte Handeln der Zuständigen ist bei
einer Havarie – ob auf See, im Revier oder im Hafen – entscheidend für den Ein-
satzerfolg und damit für die Sicherheit von Mensch und Umwelt.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viel Seewasser war nach Kenntnis der Bundesregierung für das Fluten

der von der Selbsterwärmung betroffenen Teilladung Düngemittel, d. h. des
Unterraums des Laderaums 3, mit Seewasser aufgrund welcher und von wem
durchgeführten Berechnungen erforderlich?

2. Welche Tiefgangveränderung war nach Kenntnis der Bundesregierung durch
ein Fluten dieses Laderaumes von wem für welche Tiefgangmarkierung
(vorne, mittschiffs und achtern) vor Beginn der Maßnahme berechnet wor-
den?

Drucksache 18/8799 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

3. Wie viel Seewasser war nach Kenntnis der Bundesregierung für das Fluten
des gesamten, mit Ladung gefüllten Laderaums 3, d. h. Unterraum und Zwi-
schendeck, mit Seewasser aufgrund welcher, von wem und mit welcher er-
warteten Veränderung des vorderen und achteren Tiefgangs durchgeführten
Berechnungen erforderlich?

4. Welche mit Wasser gefüllte Laderaumseite zeigt nach Kenntnis der Bundes-
regierung aus welcher Blickrichtung das durch das Havariekommando auf
dessen Homepage mit dem Titel „Das Löschwasser in Luke zwei“ veröffent-
lichte Bild IMG_2164.JPG, und wann wurde dieses Bild aufgenommen?

5. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Havariekommando im
Internet veröffentlichten Luftbildern im Zeitraum 26. Mai bis 30. Mai 2015
keine deutliche Tiefgangzunahme erkennbar ist, obwohl laut Angaben der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/6759) auf Anweisung des Ha-
variestabes „von Feuerwehrkräften vom 27. Mai 2015 bis zum 29. Mai 2015
(mit Unterbrechung) 6 500 Tonnen Seewasser in den Laderaum 3 eingelei-
tet“ wurden?

6. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von wem, mit Zustimmung
welcher Reedereivertreter aus welchem Grund, mit welchem Ergebnis und
mit welcher Pumprate (m³/h) welche Menge Seewasser über welche Zu-
gangsmöglichkeit in welchen Laderaum der Purple Beach eingeleitet?

7. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche staat-
liche Gefahrenabwehr- oder Bergungsmaßnahme, in welcher Höhe, aus wel-
chem Grund durch welches Einsatzpersonal oder welches Einsatzmittel auf
Reede, während der Begleitung der Verschleppung nach Wilhelmshaven und
während der Begleitung und Überwachung der reedereiseitigen Maßnahmen
während der Liegezeit in Wilhelmshaven entstanden?

8. Welche dieser Kosten wurden welchem Verursacher wann und von wem mit
welchem Ergebnis in Rechnung gestellt?

9. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung „im Rahmen der Verfol-
gung der Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland […] ein Sachverstän-
digenbüro mit der Erstellung eines Wertgutachtens von Schiff und Ladung“
von wem, mit welchem nach welcher Bearbeitungsdauer und welchem von
wem zu tragenden Kostenaufwand wann und von wem vorgelegten Ergebnis
beauftragt?

10. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Vorermittlungen der zustän-
digen Wasserschutzpolizei dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft am
Landgericht Oldenburg ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen mögli-
cher Straftaten eingeleitet hat?
Wenn ja, gegen wen ermittelt die Staatsanwalt aus welchem Grund, und
wenn nein, warum nicht?

11. Welche Erkenntnisse liegen nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen
Schiffshavarien vor, die sich wann, wo und mit welchem Ergebnis ereigne-
ten, bei denen bei einer Selbsterwärmung einer Düngemittelladung eine
„Verschärfung der Gefahrenlage, da das sich in großen Mengen bildende
heiße Gas nicht abgeleitet [wurde] und somit eine starke Erhitzung und
Druckzunahme in der Ladeluke“ (Bundestagsdrucksache 18/6759) entstand?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8799
 

12. Wie lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Verschärfung
der Gefahrenlage durch welche Maßnahme vermeiden?

13. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung „der Einsatz von Kohlendi-
oxid (Gas-Feuerlöschanlage) […] die Gefahrenlage verschärfen und ein (ex-
plosionsartiges) Bersten des Verschlusses der Ladeluken herbeiführen“
(Bundestagsdrucksache 18/6759)?

14. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung durch internationale Schiffssi-
cherheits- und Schiffbauvorschriften, Richtlinien, Warnhinweise, Verfahren-
sanweisungen oder andere Maßnahmen ausgeschlossen, dass der Einsatz von
Kohlendioxid (Gas-Feuerlöschanlage) bei einer Schiffshavarie zu einer Ver-
schärfung der Gefahrenlage führt?

15. Zu welchem Zeitpunkt wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit der
Evakuierung der Besatzung am 26. Mai 2015 begonnen, auf welche Wasser-
fahrzeuge mit welchem Schiffsnamen wurden wie viele Besatzungsmitglie-
der evakuiert, und zu welchem Zeitpunkt war die Evakuierung abgeschlos-
sen?

16. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung „am Morgen
des 26. Mai 2015 durch Auslösen des Generalalarms vom Kapitän zum Ver-
lassen des Schiffes aufgefordert“ (Bundestagsdrucksache 18/6759), dessen
Signal aus einer Folge von sieben kurzen Tönen und einem langen Ton be-
steht, obwohl dafür das Signal „Verlassen des Schiffes“, bestehend aus fort-
laufend abwechselnd einem kurzen und einem langen Ton, international üb-
lich ist?

17. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem
Zeitpunkt von welchen Fahrzeugen mit welchem von wem erteilten Auftrag
und welchem Ergebnis mit „einem massiven Wassereinsatz“ (Pressemittei-
lung Nr. 5 des Havariekommandos) begonnen?

18. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zu ei-
nem früheren Zeitpunkt mit „einem massiven Wassereinsatz“ begonnen?

19. Welche explosiven Stoffe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom
eingesetzten Fact-Finding-Team (Bundestagsdrucksache 18/6759) mit wel-
chem Messverfahren in welcher Konzentration zu welchem Zeitpunkt im Be-
reich der Ladeluke 3 gemessen und über den On-Scene-Coordinator an den
Havariestab weitergeleitet?

20. Wie begründet die Bundesregierung die Annahme, dass es zu einer Vermi-
schung der von einer Selbsterwärmung betroffenen Ladung NPK-Dünger mit
anderen chemischen Substanzen gekommen war oder kommen konnte, so
dass weiterhin „eine Reaktionsgefahr mit anderen chemischen Substanzen
bestand“ (Bundestagsdrucksache 18/6759)?

21. Zu welchem Ergebnis führte nach Kenntnis der Bundesregierung die Einlei-
tung von CO2 in einen von Selbsterwärmung betroffenen Laderaum durch
die Besatzung?

22. Welche Maßnahmen verhindern oder beenden nach Kenntnis der Bundesre-
gierung die Selbsterwärmung einer Ladung NPK-Dünger?

23. Welche Maßnahmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung der Besat-
zung mit den an Bord vorhandenen Mitteln zur Beobachtung der Selbster-
wärmung sowie der Wirkung der CO2-Einleitung möglich, welche dieser
Maßnahmen wurde von der Besatzung zu welchem Zeitpunkt mit welchem
Ergebnis durchgeführt, und welche dieser Maßnahmen wurden von der Be-
satzung aus welchem Grund nicht durchgeführt?

Drucksache 18/8799 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

24. Aus welchem Grund hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Besatzung
nach dem Einleiten von zunächst 46 Flaschen CO2 um 18:31 Uhr und weite-
ren 8 Flaschen 30 Minuten später (Bundestagsdrucksache 18/6759) diese
Maßnahme nicht weitergeführt, obwohl ihr ein Vorrat von mindestens 86
weiteren Flaschen zur Verfügung stand?

25. Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage „die Flutung mit CO2 des
Laderaumes 3 hat nicht dazu geführt, die chemische Reaktion der Ladung
aufzuhalten“, obwohl auf dem vom Havariekommando im Internet veröf-
fentlichten Luftbild mit dem Titel „Nr. 4“, nach Angaben der Metadaten des
Bildes am 26. Mai 2015 um 06:18 Uhr aufgenommen, keine Rauchentwick-
lung erkennbar ist?

26. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ersteintreffenden
Brandbekämpfungseinheit (BBE) in den zum betroffenen Laderaum 3 be-
nachbarten Laderäumen 2 und 4 Messungen der Wandtemperatur durchge-
führt?
Wenn ja, an welchen Stellen (Unterraum oder Zwischendeck, Außenwänden,
Tankdecke oder Trennschott zum Laderaum 3), mit welchem Messverfahren,
mit welcher Messtoleranz und mit welchem Messergebnis in Grad Celsius,
und wenn nein, warum nicht?

27. Wo befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung an Bord der Purple
Beach in der Nähe welcher Laderäume welche Brennstoffvorratstanks wel-
cher Bauweise (Seiten- oder Doppelbodentanks) mit welchem Volumen?

28. Welchen Füllgrad (Angabe in m³ oder Prozent) und welche Temperatur (An-
gabe in Grad Celsius) hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die in die-
sen Tanks gelagerten Schwerölvorräte am 25. Mai 2015?

29. Welche Verbindung bestand nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher
Weise (z. B. Riss, Mannloch, Rohrleitung), wo, aus welchem Grund und seit
wann zwischen den beiden Laderäumen 2 und 3, die „für diesen Schiffstyp
unüblich und auch aus den Schiffsplänen nicht ersichtlich sind“ und über die
eingeleitetes Seewasser vom Laderaum 3 in den Laderaum 2 gelangte?

30. Welche Kenntnis hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Schiffsfüh-
rung des M/V Purple Beach von dieser Verbindung?

31. Welche Folgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine solche Verbin-
dung für die Seetüchtigkeit, das Erlöschen der Klasse (Zulassung für den La-
dungstransport) und den Versicherungsschutz des M/V Purple Beach?

32. Wie viel des eingeleiteten Seewassers gelangte nach Kenntnis der Bundesre-
gierung mit welchen Auswirkungen für Festigkeit, Stabilität sowie Änderung
des vorderen und hinteren Tiefgangs über diese Verbindung aus dem Lade-
raum 3 in den Laderaum 2?

33. In welchem Zeitraum (Datum, Uhrzeit) war nach Kenntnis der Bundesregie-
rung ein Bürgertelefon eingerichtet worden?

34. Wie viele Anrufe gingen nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesem
Bürgertelefon ein?

35. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Anrufe von Bürgern bei diesem
Bürgertelefon von bearbeitenden Mitarbeitern dokumentiert?
Wenn ja, welche Anrufinformationen werden nach welchem Verfahren wie
anhand welcher Vordrucke von wem dokumentiert, und wenn nein, warum
nicht?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8799
 

36. Welche Angaben über Windgeschwindigkeit, Windstärke und Windrichtung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum 27. Mai 2015
00:00 Uhr bis 28. Mai 2015 24:00 Uhr im stündlichen Abstand von den Sta-
tionen des Deutschen Wetterdienstes in Norderney, Helgoland und
Cuxhaven gemeldet?

37. Welchen Messbereich in ppm haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit
welcher Messtoleranz (Standardabweichung) in Prozent die verwendeten
Messröhrchen, mit denen nach Angaben der Bundesregierung von den ABC-
Zügen der Feuerwehren „an Land auf nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak gemessen“ wurde?

38. Welche Geruchsbelästigungen durch nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
von den ABC-Zügen der Feuerwehren, die diese Messungen durchführten,
zu welchem Zeitpunkt an welchem Standort in welcher Stärke gemeldet?

39. Welche Kenntnisse lagen nach Kenntnis der Bundesregierung über durch bei
dem M/V Purple Beach austretende nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff,
Schwefeldioxid und Ammoniak mögliche Gesundheitsschäden für die Be-
völkerung in Cuxhaven (Richtung zum Ankerplatz: etwa 284 Grad, Entfer-
nung zum Ankerplatz: ca. 44,2 Seemeilen), Wremen (304 Grad, 44,4 See-
meilen), Bremerhaven (308 Grad, 50 Seemeilen), Langen (304 Grad, 48,2
Seemeilen), Nordenhamm (313 Grad, 50 Seemeilen), Tettens (329 Grad, 30
Seemeilen), Burhave (312 Grad, 43 Seemeilen), Tossens (316 Grad, 41 See-
meilen), Eckwarder Hörnung (320 Grad, 41,6 Seemeilen), Varel (329 Grad,
46,5 Seemeilen), Wilhelmshaven (324 Grad, 40 Seemeilen), Wangerooge-
Ost (313 Grad, 24 Seemeilen), Harlesiel (330 Grad, 24,4 Seemeilen), Neu-
harlingsiel (339 Grad, 23,2 Seemeilen), Bensersiel (350 Grad, 23,5 Seemei-
len) und Helgoland (244 Grad, 16,3 Seemeilen) vor?

40. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht auf
den nordfriesischen Inseln, in Nordfriesland und Dithmarschen von den
ABC-Zügen der dort stationierten Feuerwehren auf bei dem M/V Purple
Beach austretende nitrose Gase, Chlor, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid
und Ammoniak gemessen?

41. Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Selbsterwärmung der Ladung auf dem Frachter Purple Beach nicht nach dem
bei dem Motorschiff Patricia S im März 2008 in Brunsbüttel angewandten
Verfahren vorgegangen, bei dem sich nach den Pressemitteilungen (PM) des
Havariekommandos „vermutlich ölhaltige Bohrspäne entzündet und einen
Schwelbrand verursacht“ (PM Nr. 3 vom 7. März 2008) hatte, „den betroffe-
nen Laderaum des Schiffes mit CO2 geflutet“ und „die Außenhaut des Schif-
fes […] sowohl von der Land- als auch von der Wasserseite gekühlt“ (PM
Nr. 2 vom 7. März 2008), „der betroffene Laderaum des Schiffes zweimal
mit CO2 geflutet“ wurde und „die Patricia S […] ihre Reise nach Pasajes in
Nordspanien fortsetzen“ (PM Nr. 4 vom 8. März 2008) konnte?

42. Welche durch wen zu tragenden Kosten entstanden nach Kenntnis der Bun-
desregierung im Zusammenhang mit dem Ereignis auf der Patricia S durch
den Einsatz von welchen staatlichen Einsatzmitteln und Einsatzkräften, den
Verlust und die Entsorgung welcher durch Löschwasser beschädigter La-
dung sowie die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser aus dem von
der Selbsterhitzung betroffenen Laderaum?

43. Für welche Zeitdauer (bitte Angaben in Stunden machen) musste nach
Kenntnis der Bundesregierung die Patricia S aufgrund des Ereignisses im
März 2008 ihre Reise unterbrechen und zur Durchführung von Gegenmaß-
nahmen einen Notliegeplatz nutzen?

Drucksache 18/8799 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

44. Bis wann wird der Untersuchungsbericht der BSU (Bundesstelle für Seeun-
falluntersuchung) nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich der
Öffentlichkeit vorgelegt?

Berlin, den 8. Juni 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.