BT-Drucksache 18/8622

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/8040, 18/8261, 18/8461 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)

Vom 31. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8622
18. Wahlperiode 31.05.2016
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. André Hahn, Katrin Kunert, Frank Tempel, Ulla Jelpke,
Jan Korte, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/8040, 18/8261, 18/8461 Nr. 1.4, 18/8515 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe
für Dopingopfer der DDR
(Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über finanzielle Hilfe für Dopingopfer im Leistungssport
(Sport-Dopingopfer-Hilfegesetz)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik“ gestrichen.

3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern eines Sport-

verbandes im Deutschen Turn- und Sportbund der DDR (DTSB) oder im
Deutschen Sportbund der BRD (DSB) oder im Deutschen Olympischen
Sportbund (DOSB) ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsub-
stanzen verabreicht worden sind,“.

4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2017“ durch die Angabe „31. De-
zember 2019“ ersetzt.

5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

㤠9

Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei
Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über gege-
benenfalls weitere notwendige Maßnahmen zur Hilfe für Dopingopfer vor. Da-
bei ist der Beirat nach § 5 aktiv einzubeziehen. Der Bericht darf keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten.“

Drucksache 18/8622 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

㤠10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ab-
lauf des Jahres 2022 außer Kraft.“

Berlin, den 31. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Wissenschaftliche Untersuchungen, unter anderem der unabhängigen Evaluierungskommission Freiburger
Sportmedizin, weisen darauf hin, dass auch Sportlerinnen und Sportlern der Bundesrepublik Deutschland ohne
ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind und dies auch mit staatlicher
Duldung oder Förderung geschah. Auch diese Sportlerinnen und Sportler oder deren Kinder können erhebliche
Gesundheitsschäden erlitten haben und müssen demzufolge einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem
Dopingopfer-Hilfegesetz haben.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes wird mit der Änderung des Titels des Gesetzes und den nachfolgenden
Änderungen auch diesen Personen die Möglichkeit gewährt, einen Antrag auf finanzielle Hilfen nach dem
Dopingopfer-Hilfegesetz zu stellen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Der Zusatz im Titel des Gesetzes „im Leistungssport“ soll schon in der Überschrift deutlich machen, dass es
nur um Dopingopfer aus dem Leistungssport geht, da Doping und entsprechende Folgeschäden auch im Brei-
tensport und außerhalb des Sports nicht unüblich waren bzw. sind. Mit der Formulierung in § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten konkret benannt, da es letztlich auch nur um Sportlerinnen
und Sportler gehen kann, die in Sportverbänden des DTSB der DDR, des DSB der BRD oder des DOSB or-
gansiert waren,und nicht zum Beispiel um Personen, die in Sportverbänden anderer Staaten Sport trieben und
dort gedopt wurden und anschließend in die DDR bzw. BRD übersiedelten.
Die Verlängerung der Antragsfrist um 18 Monate ist durch die Erweiterung des Personenkreises begründet, die
bisher nicht die Möglichkeit hatten, entsprechende Anträge zu stellen.
14 Jahre vergingen zwischen dem Beschluss des Ersten und des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes. Eine viel
zu lange – hier waren sich alle Bundestagsfraktionen und die Bundesregierung in der 1. Lesung des Gesetzent-
wurfs im Bundestag am 15. April 2016 einig – Zeit. Mit der Einfügung des § 9 – Bericht – wird ermöglicht,
dass rechtzeitig gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen zur Unterstützung von Dopingopfern ergriffen
werden und dabei das Expertenwissen des vom Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirats genutzt
wird.

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