BT-Drucksache 18/8554

Speicherung von Daten über Minderjährige durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 24. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8554
18. Wahlperiode 24.05.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Katrin Kunert,
Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und
der Fraktion DIE LINKE.

Speicherung von Daten über Minderjährige durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hat sich für eine
Gesetzesänderung ausgesprochen, die es dem Verfassungsschutz ermöglichen
solle, auch die Daten Minderjähriger zu speichern. Zeitungsberichten zufolge hat
er sich dabei auf die Messerattacke einer 15-Jährigen auf einen Bundespolizisten
in Hannover berufen (Frankfurter Rundschau, 8. Mai 2016). Außerdem habe der
Verfassungsschutz Informationen über mehrere Jugendliche bzw. Kinder, die in
den Irak gereist seien, deren Daten er aber bislang nicht speichern dürfe.
Dem erwähnten Zeitungsbericht zufolge sind nach Erkenntnissen des BfV und
des Bundeskriminalamtes (BKA) bis Juni 2015 80 minderjährige Dschihadistin-
nen und Dschihadisten „zwischen 15 und 18 Jahren“ nach Syrien bzw. Irak ge-
reist. Wie viele davon unter 16 Jahre waren, wird daraus allerdings nicht ersicht-
lich.
§ 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlaubt allerdings be-
reits die Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Le-
bensjahres in Akten, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel-10-Gesetzes genannten Straf-
taten plant, begeht oder begangen hat“. Das bezieht sich vor allem auf terroristi-
sche Straftaten und die Gefährdung der äußeren Sicherheit. Eine Altersbegren-
zung nach unten sieht das Gesetz hier nicht vor. Auch in elektronischen Dateien
dürfen schon nach geltender Gesetzeslage Daten über Minderjährige nach Voll-
endung des 14. Lebensjahres gespeichert werden, „wenn nach den Umständen
des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung zur Ab-
wehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist“.
Auf Grundlage der vorhandenen Informationen ist nach Auffassung der Frage-
steller eine Notwendigkeit der Ausdehnung der Speicherbefugnisse des BfV nicht
begründbar. Aus ihrer Sicht ist der Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht die richtige
Adresse dafür, Gefährdungen der inneren oder äußeren Sicherheit vorzubeugen.
Wo Straftaten vorbereitet oder durchgeführt werden, ist die Polizei zuständig. Ge-
stärkt werden muss dagegen die Präventionsarbeit durch zivile Behörden bzw. die
Zivilgesellschaft.

Drucksache 18/8554 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Zu wie vielen Minderjährigen werden derzeit welche Daten in Akten des BfV

auf Grundlage § 11 Satz 1 BVerfSchG geführt?
a) Wie viele 15-Jährige, wie viele 14-Jährige und wie viele Jüngere (diese

bitte nach Altersstufen pro Jahr angeben) sind derzeit jeweils darunter?
b) Wie gliedern sich die Speicherungen nach Phänomenbereichen auf?
c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer

dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben
eine solche Reise vorbereitet?

2. Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Akten Daten gespei-
cherten werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?

3. Über wie viele Minderjährige werden auf Grundlage des § 11 Satz 3
BVerfSchG Daten in Dateien geführt?
a) Wie viele 14-Jährige und wie viele 15-Jährige sind derzeit darunter?
b) Wie gliedern sich die Fälle nach Phänomenbereichen auf?
c) Wie viele dieser Minderjährigen sind zwecks Unterstützung einer

dschihadistischen Vereinigung in die Nahostregion gereist oder haben
eine solche Reise vorbereitet?

4. Wie hat sich die Zahl der Minderjährigen, über die in Dateien Daten gespei-
chert werden, seit dem Jahr 2005 entwickelt?

5. In wie vielen Fällen (Personen) der Speicherung von Daten Minderjähriger
haben im Jahr 2015 Prüfungen auf Erforderlichkeit der Speicherung stattge-
funden, und wie häufig wurden die Speicherungen im Ergebnis der Prüfung
gelöscht bzw. beibehalten?
Bei wie vielen Personen wurde nach Eintritt der Volljährigkeit von der an-
sonsten nach fünf Jahren fälligen Löschung abgesehen?

6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Minderjäh-
rige vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit Beginn des Bürgerkrieges in
Syrien aus Deutschland dorthin oder in den Irak aufgebrochen sind, um sich
dschihadistischen Terrororganisationen anzuschließen (bitte nach Alters-
gruppen aufgliedern)?

7. Wie viele Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres haben sich
nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 in Syrien oder dem Irak
aufgehalten, um sich dort einer dschihadistischen Organisation anzuschlie-
ßen?
a) Wie gliedert sich diese Zahl nach 15-, 14,- 13-, 12-Jährigen und ggf. Jün-

geren auf?
b) Inwiefern erlaubt die geltende Rechtslage nach Auffassung der Bundes-

regierung die Speicherung von Angaben über solche Minderjährige in Da-
teien oder Akten des Verfassungsschutzes?

c) Wie viele dieser Personen sind in Dateien oder Akten des BfV gespei-
chert?

d) Wie viele der genannten Minderjährigen reisten begleitet oder unbegleitet
zu dschihadistischen Organisationen, in wie vielen Fällen liegen hierzu
keine Erkenntnisse vor?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8554
 

8. Inwiefern ist der Verfassungsschutz in der Lage, in Fällen, in denen ihm die
Speicherung der Daten Minderjähriger in Akten oder Dateien untersagt ist,
dennoch Hinweise derart zu speichern (beispielsweise über die Eltern oder
ältere mitreisende „foreign fighters“), dass er nach Vollendung des 16. Le-
bensjahres der Betreffenden eine Speicherung vornehmen kann?

9. Inwiefern kann eine Speicherung von minderjährigen „foreign fighters“ in
Datenbanken der Polizei dazu verwendet werden, bei Eintritt der Volljährig-
keit die Daten über die Betreffenden auch in Dateien des Verfassungsschut-
zes zu speichern?

10. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf an einer Änderung des
BVerfSchG, und wie begründet sie diesen?

Berlin, den 24. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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