BT-Drucksache 18/8428

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7824 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/7874 - Eine halb barrierefreie Gesellschaft reicht nicht aus - Privatwirtschaft zu Barrierefreiheit verpflichten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7877 - Behindertengleichstellungsrecht mutig weiterentwickeln

Vom 11. Mai 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8428
18. Wahlperiode 11.05.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7824 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Behindertengleichstellungsrechts

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7874 –

Eine halb barrierefreie Gesellschaft reicht nicht aus – Privatwirtschaft zu
Barrierefreiheit verpflichten

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7877 –

Behindertengleichstellungsrecht mutig weiterentwickeln

Drucksache 18/8428 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Zu Buchstabe a

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist in der Praxis nach Einschätzung
der Bundesregierung teilweise mit Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung und
Problemen bei der Rechtsanwendung verbunden, wobei das Gesetz insgesamt
auch noch zu wenig angewendet werde und zu wenig Wirkung entfalte. Teilweise
bestünden Regelungslücken. Fortschritte seien insbesondere bei der Barrierefrei-
heit notwendig.

Zu Buchstabe b

Die Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung gehen nach Auffassung
der Fraktion DIE LINKE. nicht weit genug. Insbesondere fehle eine Verpflich-
tung privater Anbieter zur Gewährleistung von Barrierefreiheit der Produkte und
Dienstleistungen u. a. m.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilt die Auffassung, dass 14 Jahre
nach Inkrafttreten des BGG Anpassungen notwendig seien. Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung reiche dazu aber nicht aus.

B. Lösung
Zu Buchstabe a

Um die Umsetzung des BGG in der Praxis zu erleichtern und seine Wirkungen zu
erhöhen, hält es die Bundesregierung für erforderlich, einzelne Regelungen unter
Berücksichtigung der UN-Behinderenkonvention (UN-BRK) klarstellend zu än-
dern und wirksamer auszugestalten sowie das Gesetz an geänderte gesellschaftli-
che und technische Entwicklungen anzupassen und Regelungslücken zu schlie-
ßen.

Die wesentlichen Änderungen beträfen u. a. die Anpassung des Begriffs der Be-
hinderung an den Wortlaut der UN-BRK, die Verbesserung der Barrierefreiheit
durch Aufnahme von Bestimmungen (zur Verbesserung der Herstellung von Bar-
rierefreiheit im Bereich Bau, zur Bereitstellung barrierefreier Informationstechnik
innerhalb der Bundesverwaltung und zur Beachtung der Barrierefreiheit bei Zu-
wendungen und Zuweisungen im Rahmen institutioneller Förderungen durch die
Bundesverwaltung), die Aufnahme der Leichten Sprache zur stärkeren Berück-
sichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen, die Klarstel-
lung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Auf-
nahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Be-
nachteiligung im Sinne der UN-BRK, die Errichtung einer Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit zur Beratung und Unterstützung bei der Herstellung von Barrie-
refreiheit sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der beauftragten Per-
son der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen und die Einfüh-
rung eines kostenfreien Schlichtungsverfahrens, das künftig Verbandsklagen, die
sich gegen Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BGG richteten,
vorgeschaltet sei und für Einzelpersonen zur Verfügung stehe u. a. m.

Mit den Änderungsanträgen wird die Definition von Barrierefreiheit (§ 4 BGG-E)
durch die Zulassung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel (zum Beispiel

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8428
Blindenführ- oder Assistenzhunde) erweitert. Die in den §§ 8 und 12 BGG-E vor-
gesehenen auf Bundesbauten und die Informationstechnik bezogenen Berichts-
pflichten werden um die Erarbeitung verbindlicher und überprüfbarer Maßnah-
men- und Zeitpläne ergänzt. § 12 BGG-E wird außerdem klarstellend im Hinblick
auf Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte ergänzt (Absatz 1).
Ebenfalls zur Klarstellung werden in § 12 Absatz 2 BGG-E ausdrücklich Verfah-
ren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und zur elektronischen Aktenfüh-
rung aufgenommen. Schließlich wird der Adressatenkreis des § 11 BGG-E (Ver-
ständlichkeit und Leichte Sprache in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung) um
die Gruppe der „Menschen mit seelischen Behinderungen“ erweitert.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7824 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. fordert, die Regelungen des neuen BGG besser mit
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den Sozialgesetzbüchern
zu verknüpfen sowie weitere korrespondierende Gesetze und Verordnungen ent-
sprechend zu überarbeiten. Ferner müssten private Unternehmen und private An-
bieter von öffentlichen Dienstleistungen und Produkten sowie Landes- und Kom-
munalverwaltungen, soweit sie Bundesrecht ausführten, verbindlich in das neue
BGG einbezogen werden, insbesondere Verkehrsunternehmen, Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7874 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung u. a. auf,
die Umsetzung der UN-BRK in deutsches Recht voranzutreiben. Private Anbieter
und privat betriebene öffentlich zugängliche Einrichtungen müssten zu Gleichbe-
handlung und schrittweiser Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet und der
Diskriminierungsschutz für den öffentlichen Sektor müsste so ausgeweitet wer-
den, dass alle im AGG genannten Personengruppen umfasst seien.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7877 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung macht geltend, dass es zu diesem Gesetzentwurf keine Al-
ternative mit derselben Wirkung gebe.

Zu den Buchstaben b und c

Annahme eines Antrags oder beider Anträge.

D. Kosten
Zu Buchstabe a

Drucksache 18/8428 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Jahr 2016 sind nach Angaben der Bundesregierung für die Förderung der Par-
tizipation Mittel in Höhe von insgesamt 600.000 Euro und ab dem Jahr 2017 jähr-
lich Mittel in Höhe von 1.200.000 Euro (500.000 Euro respektive 1.000.000 Euro
für die Förderung, 100.000 Euro respektive 200.000 Euro für die Administration)
vorgesehen. Die Förderung der Partizipation führe nicht zu einer Erhöhung der
Haushaltsansätze im Einzelplan 11 des Bundesministeriums für Arbeit und Sozi-
ales. Die Finanzierung der Förderung der Partizipation werde im Wege einer Än-
derung der disponiblen Förderungsschwerpunkte im Bereich der Inklusion von
Menschen mit Behinderungen gegenfinanziert.

Für Bürgerinnen und Bürger entstehe durch die Regelungen dieses Gesetzent-
wurfs Erfüllungsaufwand, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, Er-
läuterungen in Leichter Sprache zu verlangen. Das Verlangen erfolge formlos und
sei entsprechend mit sehr geringem Aufwand verbunden.

Bürgerinnen und Bürgern entstehe ferner Erfüllungsaufwand in geringem Um-
fang, soweit sie von der Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens Gebrauch
machten. Den nach § 15 Absatz 3 BGG anerkannten Verbänden entstehe Erfül-
lungsaufwand, soweit sie von der Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens Ge-
brauch machten. Den Verbänden von Menschen mit Behinderungen entstehe fer-
ner Erfüllungsaufwand, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machten, Mittel
zur Förderung ihrer Partizipation zu beantragen.

Für die Verwaltung gelte, dass alle Maßnahmen von den jeweils betroffenen Res-
sorts ohne zusätzliche Mittel eigenverantwortlich im Rahmen ihrer bestehenden
Einzeletats unmittelbar, vollständig und dauerhaft gegenfinanziert werden sollten.

Zu den Buchstaben b und c

Kostenrechnungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8428
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7824 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6. ‚ § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „behinderte Menschen“ werden durch die
Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und
nach dem Wort „Hilfe“ wird das Wort „auffindbar,“ ein-
gefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwen-
diger Hilfsmittel zulässig.“ ‘

b) In Nummer 10 Buchstabe c Absatz 3 werden nach dem Wort „Be-
standsgebäude“ die Wörter „und sollen verbindliche und überprüf-
bare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barri-
eren erarbeiten“ eingefügt.

c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ und werden die Wörter
„behinderten Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderungen“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Programmoberflächen,“ die Wörter „einschließlich
Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endge-
räte,“ eingefügt.‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsab-
läufe“ die Wörter „ , einschließlich Verfahren zur
elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektroni-
schen Aktenführung,“ eingefügt.

bbb) In Satz 5 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wör-
ter „und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen-
und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren“
eingefügt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) § 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Menschen mit
geistigen Behinderungen“ die Wörter „und Menschen mit
seelischen Behinderungen“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Menschen mit geisti-
gen Behinderungen“ die Wörter „und Menschen mit seeli-
schen Behinderungen“ eingefügt.

Drucksache 18/8428 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Behindertengleichstellungsge-
setzes“ die Wörter „und sollen verbindliche und überprüfbare
Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren
erarbeiten“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behindertengleichstellungsge-
setzes“ die Wörter „und sollen verbindliche und überprüfbare
Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren
erarbeiten“ eingefügt.;

b) den Antrag auf Drucksache 18/7874 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 18/7877 abzulehnen.

Berlin, den 11. Mai 2016

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Uwe Schummer
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8428
Bericht des Abgeordneten Uwe Schummer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7824 ist in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März
2016 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Sportausschuss, den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an
den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen worden. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung hat sich gutachtlich mit der Vorlage befasst.

Der Antrag auf Drucksache 18/7874 ist in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2016 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen worden.

Der Antrag auf Drucksache 18/7877 ist in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2016 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Petitionsausschuss, den Innen-
ausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend sowie den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Gesundheit haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7824 in
ihren Sitzungen am 11. Mai 2016 beraten und dem Deutschen Bundestag gleichlautend mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung
empfohlen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner Sitzung am 17. Februar
2016 gutachtlich mit der Vorlage befasst und die Nachhaltigkeitsrelevanz festgestellt. Eine Prüfbitte wurde nicht
für erforderlich gehalten.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Verkehr und digitale Infra-
struktur sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit haben den Antrag auf
Drucksache 18/7874 in ihren Sitzungen am 11. Mai 2015 beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.

Der Petitionsausschuss, der Innenausschuss, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe haben den Antrag auf Drucksache 18/7877 in ihren Sitzungen am 11. Mai 2015 beraten und dem Deutschen
Bundestag jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist es nach den Ausführungen der Bundesregierung, die Be-
nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte

Drucksache 18/8428 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen.
Das BGG konkretisiere das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) „Nie-
mand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Es enthalte spezielle Regelungen gegen Benachtei-
ligungen von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des öffentlichen Rechts und der Träger öffentlicher
Gewalt, insbesondere der Bundesverwaltung. Kernstück des BGG sei die Herstellung von Barrierefreiheit in ge-
stalteten Lebensbereichen, etwa in den Bereichen Bau und Verkehr, und bei der Kommunikation mit der Bundes-
verwaltung einschließlich der Nutzbarkeit von modernen Medien, wie dem Internet. Barrieren hinderten Men-
schen mit Behinderungen an einer gleichberechtigten Teilhabe. Barrierefreiheit sei deshalb eine wesentliche Vo-
raussetzung für ihre gleichberechtigte Teilhabe. Insgesamt stelle das BGG eine gute Grundlage für die Herstellung
von Barrierefreiheit und gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im öffentlich-rechtlichen
Bereich sowie für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts und
der Bundesverwaltung dar.

In der Praxis gebe es allerdings teilweise Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung und Probleme bei der Rechts-
anwendung, wobei das Gesetz insgesamt auch noch zu wenig angewendet werde und zu wenig Wirkung entfalte;
teilweise bestünden Regelungslücken. Zu diesem Ergebnis komme auch die sozial- und rechtswissenschaftliche
Evaluation des BGG, die in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des Nationalen Aktionsplans der Bundesre-
gierung (NAP) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) „Unser Weg in eine inklusive
Gesellschaft“ durchgeführt worden sei. Mit dem NAP, den die Bundesregierung am 15. Juni 2011 beschlossen
habe, wolle sie die Umsetzung der UN-BRK systematisch vorantreiben. Die Evaluation des BGG sei als eigen-
ständige Maßnahme im NAP verankert und durchgeführt worden. Ziel der Novellierung sei es, unter Berücksich-
tigung der UN-BRK Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung hinter den Erwartungen und
Vorschlägen der Fachöffentlichkeit zurückbleibe. In den Stellungnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, der Interessengemeinschaft Selbst-
bestimmt Leben in Deutschland (ISL), des Sozialverbands Deutschland und des VdK als Sprecher des DBR wür-
den beispielsweise der kaum vorhandene Bezug zum menschenrechtlichen Charakter der UN-BRK und die nicht
ganz korrekte Übernahme des Behinderungsbegriffs dieser Konvention in das geplante BGG beanstandet. Eine
Verpflichtung privater Anbieter zur Gewährleistung von Barrierefreiheit der Produkte und Dienstleistungen
bleibe beim geplanten BGG vollständig aus.

Zu Buchstabe c

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) hat nach Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN im Jahr 2002 Maßstäbe bei der Umsetzung des Benachteiligungsverbots im öffentlich-rechtlichen
Bereich gesetzt. Viele Gebäude staatlicher Einrichtungen seien in den letzten Jahren barrierefrei gebaut oder
umgebaut worden. Die Internetseiten der Bundesministerien und -behörden seien weitgehend barrierefrei. Mit der
Barrierefreie-Informationstechnikverordnung sei ein Standard gesetzt worden, an dem sich auch private Website-
Betreiberinnen und Betreiber, die auf Barrierefreiheit Wert legten, orientieren könnten. Die Entwicklungen der
letzten 14 Jahre, insbesondere das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sowie Erfahrungen aus der
Praxis machten jedoch Anpassungen notwendig. Der von der Bundesregierung im Januar 2016 vorgelegte Ent-
wurf zur Weiterentwicklung des BGG enthalte gute Ansätze, sei insgesamt aber nicht ausreichend. Viele im Ge-
setzentwurf enthaltene Änderungen seien nicht geeignet, das laut Begründung beabsichtigte Ziel zu erreichen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7824 sowie der
Anträge auf Drucksachen 18/7874 und 18/7877 in seiner 69. Sitzung am 18. März 2016 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen beschlossen. Die Beratung wurde in der 71. Sit-
zung am 13. April 2016 fortgesetzt. Die Anhörung fand in der 73. Sitzung am 25. April 2016 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
18(11)599 zusammengefasst sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8428
Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:

Deutscher Landkreistag

Deutscher Caritasverband e. V.

Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.

Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.

Sozialverband VdK Deutschland e. V.

Klaus-Peter Wegge, Paderborn

Prof. Dr.-Ing. Gerhard Loeschcke, Karlsruhe

Robert Richard, Magdeburg

Prof. Dr. iur. Felix Welti, Kassel

Matthias Rösch, Mainz.

Der Deutsche Landkreistag regt Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung an. Inhaltlich greife dieser
verschiedene Impulse aus der UN-BRK auf. Insbesondere die Herstellung von Barrierefreiheit sei für die volle,
wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Insofern überrasche es,
wenn die Zieldefinition des Gesetzes in § 1 BGG-E von dem Wortlaut der UN-BRK insofern abweiche, als hier
nur von der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesprochen werde. Unterschiedliche Be-
grifflichkeiten würfen stets die Frage nach dem unterschiedlichen Verständnis der Regelungen auf. Dies gelte
auch für den Behinderungsbegriff in § 3 BGG-E. Angeregt werde auch hier die wortgleiche Übernahme der De-
finition der UN-BRK. Unabdingbar sei eine Abstimmung der Begrifflichkeiten mit der laufenden Neuformulie-
rung des Behinderungsbegriffs im Bundesteilhabegesetz bzw. im SGB IX. Ferner hätten Verständlichkeit und
Leichte Sprache im täglichen Leben eine wichtige Bedeutung. Dies gelte besonders für Menschen mit Behinde-
rungen, aber auch für nicht behinderte Menschen und für Menschen mit geringem Bildungsstand. Zutreffend sei
zunächst, dass es (nur) eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Gewalt geben solle,
nicht auch einen individuellen Rechtsanspruch. Denn im gesamten Sozialrechtsverfahren gebe es bereits eine
Fülle von Regelungen, die dem besonderen Unterstützungsbedarf von Menschen mit geistiger Behinderung Rech-
nung trügen. Es gebe eine umfängliche Beratungspflicht der Sozialleistungsträger. Insoweit dürften über die Über-
nahme des § 11 BGG-E in das SGB I und SGB X hinaus nicht noch weitere Vorschriften übernommen werden.
Allerdings sei der im Entwurf angenommene Erfüllungsaufwand ab dem Jahr 2018 zu hinterfragen. Angesichts
der Gesamtzahl der Menschen mit Behinderungen erscheine es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass lediglich
rund 200.000 Bürgerinnen und Bürger dreimal jährlich von der zukünftigen Möglichkeit, Information und Erläu-
terung in Leichter Sprache zu erhalten, Gebrauch machen würden. In Deutschland lebten rund 7,5 Millionen
schwerbehinderte Menschen, von denen nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes rund 11 % geistig oder
seelisch behindert seien. Schon aus diesem Grunde gehe man von einer höheren Nachfrage aus, die dementspre-
chend auch einen höheren Aufwand erfordere. Es müsse daher eine realistische Finanzierungseinschätzung für
die Umsetzung der Vorgaben zur Leichten Sprache vorgesehen werden.

Der Deutsche Caritasverband begrüßt, dass die Bundesregierung das Behindertengleichstellungsrecht weiter-
entwickele. Im Einzelnen wird zunächst die Anpassung des Behinderungsbegriffs an die UN-Behindertenrechts-
konvention ausdrücklich begrüßt. Der Verband empfiehlt, den Behinderungsbegriff vollumfänglich an die For-
mulierung der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen und § 3 BGG neu entsprechend zu erweitern. Ferner
müsse das Ziel der Barrierefreiheit für alle gesellschaftlichen Akteure gelten. Die in § 1 vorgesehene besondere
Hervorhebung der Verantwortung des Trägers der öffentlichen Gewalt trage diesem Ziel nicht hinreichend Rech-
nung. Die in § 1 formulierten Anforderungen an die Verantwortung des Trägers öffentlicher Gewalt sollten daher
in einem an § 1 anschließenden eigenständigen § 2 geregelt werden. Die Erweiterung des Benachteiligungsgrun-
des „Geschlecht“ um weitere Benachteiligungsgründe in § 2 stärkte das Ziel des Benachteiligungsverbots von
Frauen und werde daher ausdrücklich begrüßt. Begrüßt wird weiter, dass die Leichte Sprache und die im Einzelfall
„angemessenen Vorkehrungen“ in die Vorschriften des BGG aufgenommen würden. Sowohl die Schaffung an-

Drucksache 18/8428 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gemessener Vorkehrungen im Einzelfall als auch die Verwendung von Leichter Sprache seien wesentliche Instru-
mente zur Beseitigung von Barrieren für Menschen mit Beeinträchtigungen. Sie müssten daher zu eigenständigen
Paragraphen werden, die in den Allgemeinen Bestimmungen des BGG zu verankern seien. Die Einführung einer
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit werde begrüßt. Sie solle jedoch nicht bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft Bahn-See angesiedelt werden, da diese durch ihre gleichzeitige Eigenschaft als Rehabilitationsträger
in Interessenskonflikte mit dem Betroffenen geraten könne. Vielmehr solle die Bundesfachstelle als Stiftung oder
Anstalt ausgestaltet werden, die gemeinsam von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen getragen werde. Des
Weiteren werde die Einführung eines der Verbandsklage zwingend vorgeschalteten Schlichtungsverfahrens nach-
drücklich begrüßt, da von dieser Regelung eine hohe außergerichtliche Einigungsquote zu erwarten sei u. a. m.

Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes sieht in dem Gesetzentwurf eine
sachgerechte Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts. Er enthalte eine Reihe guter Ansätze. Be-
grüßt werden insbesondere die vorgesehenen Verbesserungen zum schrittweisen Abbau von Barrieren innerhalb
der Bundesbehörden in den Bereichen Bau und Informationstechnik. Damit würden die Rahmenbedingungen ge-
rade für schwerbehinderte Beschäftigte im Bundesdienst nachhaltig verbessert. In einigen wenigen Punkten sei
eine Änderung des Entwurfs im Sinne der Anwendung angebracht. Im Einzelnen seien dies z. B.: Der bisherige
Wortlaut des Behinderungsbegriffs im Behindertengleichstellungsgesetz und SGB IX habe zu einer gefestigten
Anwendungspraxis und gewachsenen Strukturen geführt. Die vorgesehene Neufassung des Behinderungsbegriffs
könne zu Rechtsunsicherheit und Umsetzungsschwierigkeiten im Arbeitsleben führen. Es sei zu befürchten, dass
eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Kürzung einer Leistung entstehe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass ein
wesentliches Ziel der Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen, bessere Einstellungsmöglichkeiten und Teilha-
bechancen für schwerbehinderte Menschen zu erreichen, erschwert werde. Ferner bestehe nach der bislang gel-
tenden Regelung für zivile Neubauten und zivile große Um- und Erweiterungsbauten des Bundes eine grundsätz-
liche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung. Nun solle die bislang enthaltene Einschränkung, dass es sich
bei den Um- und Erweiterungsbauten um „große“ Baumaßnahmen mit einem Ausgabevolumen von mehr als
2 Mio. Euro handeln müsse, gestrichen werden. Das sei besonders wichtig. Somit sollten künftig auch im Rahmen
„kleiner“ Baumaßnahmen zugleich Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit durchgeführt werden.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband verweist darauf, dass sich die Koalition der 18. Legisla-
turperiode der Leitidee der inklusiven Gesellschaft mit den Zielen „Mehr Teilhabe, Selbstbestimmung und Barri-
erefreiheit im Alltag“ verpflichtet habe – auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention. Entsprechend
bedürfe es eines ernsthaften Bekenntnisses zur menschenrechtlichen Dimension des Gleichstellungsrechts. Barri-
erefreiheit und Nichtdiskriminierung beträfen nicht nur Träger öffentlicher Gewalt, sondern ebenso die privaten
Anbieter von Gütern und Dienstleistungen. Aus diesem Grund sei der vorgelegte Entwurf zu eng gefasst und
werde der Lebenswirklichkeit behinderter Menschen nicht gerecht. Er greife auch die unter Verweis auf Artikel 9
Absatz 2 UN-BRK im Rahmen der 2015 erfolgten Staatenprüfung deutlich angemahnte Kritik der fehlenden Ein-
bindung privater Anbieter von Gütern und Dienstleistungen nicht auf. Auch innerhalb des vorgelegten Gesetzes-
rahmens gebe es zahlreiche Regelungserfordernisse, denen bisher nicht oder nicht ausreichend entsprochen wor-
den sei. Hierzu gehörten aus der Sicht blinder und sehbehinderter Menschen insbesondere die Aspekte: Anwend-
barkeit, Behinderungsbegriff, Kommunikation, digitaler Fortschritt, Bundesfachstelle, Zutrittsrechte und
Gesamtstrategie. Im Einzelnen seien u. a. die Kommunen in die Anwendbarkeit des BGG aufzunehmen, soweit
diese Bundesrecht ausführten. Mit Blick auf den Umfang des Benachteiligungsverbots in § 7 Abs. 1 BGG-E (die-
ses beziehe Länder ein, soweit sie Bundesrecht ausführten) sei der Anwendungsbereich der §§ 9, 10, 11 und
12 BGG-E auf alle Verpflichteten im Sinne von § 1 Abs. 2 einschließlich der neu einzubeziehenden Kommunen
zu erweitern. Ferner müssten ungeachtet der einleitend geäußerten Kritik zur Nichteinbeziehung Privater in das
Reformvorhaben das Behindertengleichstellungsgesetz in jedem Fall um verbindliche Regelungen ergänzt wer-
den, die sicherstellten, dass die Anforderungen zur Barrierefreiheit immer dann für private Rechtsträger gälten,
wenn diese öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahrnähmen. Auch müssten Träger öf-
fentlicher Gewalt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend an Einrichtungen, Vereinigungen
und juristischen Personen des Privatrechts beteiligt seien, sicherstellen, dass diese Einrichtungen ebenso wie sie
selbst die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes zwingend einhielten. Die Formulierung des § 1
Abs. 3 Satz 1 BGG-E müsse abweichungsfest formuliert werden; denn bei der Daseinsvorsorge dürfe sich der
Staat seiner Verantwortung durch die Wahl der Rechtsform, in der er handele, nicht entziehen u. a. m.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8428
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe begrüßt im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung die
Novellierung des BGG. Der Referentenentwurf beinhalte viele Aspekte, die die Fachverbände seit langem gefor-
dert hätten: So hätten u. a. die angemessenen Vorkehrungen im Einzelfall, die Leichte Sprache und eine Fachstelle
für Barrierefreiheit Aufnahme in den Gesetzesentwurf gefunden. In der Gesamtbetrachtung stellten die Fachver-
bände jedoch fest, dass durch den Einbau vieler Finanzierungsvorbehalte, unbestimmter Rechtsbegriffe, Soll-
Vorschriften und Einschränkungen das Gesetz eher eine Absichtserklärung geworden sei als ein Gesetz, das aus
Sicht der Menschen mit Behinderung konkrete Ansprüche samt Rechtsfolgen schaffe. Zu den Basiskritikpunkten
gehöre, dass das BGG aus Sicht der Bundesregierung als ein zentrales Vorhaben zur Umsetzung der UN-Behin-
dertenrechtskonvention gelte. Doch der Referentenentwurf nehme auf Ziele und Vorgaben der UN-BRK kaum
Bezug. Der General Comment Nr. 2 des UN-Fachausschusses zur Barrierefreiheit bleibe unerwähnt. Die Fach-
verbände forderten hier mehr Mut vom Bundesgesetzgeber. Vorbild könne das Inklusionsstärkungsgesetz Nord-
rhein-Westfalen sein: Es benenne Ziel und Verpflichtung des Staates, die Menschenrechte zu achten, zu schützen
und zu gewährleisten, und gebe damit einen Maßstab zur Umsetzung der menschenrechtlichen Standards und
Prinzipien vor. Dies fehle im BGG-neu. Auch die Verpflichtung zur Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft sei im
BGG-neu unzureichend geregelt. Das Gesetz verpflichte vorrangig Träger öffentlicher Gewalt sowie Sozialleis-
tungsträger und wolle Private nur in sehr begrenztem Rahmen und mittelbar über das Zuwendungsrecht einbezie-
hen. Dies reiche deshalb nicht aus, weil sich daraus keine unmittelbaren Rechte und Pflichten ergäben. Ohne
jegliche Einbindung privater Wirtschaftsakteure gehe das BGG-neu an der Lebenswirklichkeit von Menschen mit
Behinderung weitgehend vorbei und verstoße auch klar gegen die Abschließenden Bemerkungen des UN-Fach-
ausschusses vom 17. April 2015.

Der Sozialverband VdK Deutschland begrüßt die Absicht der Bundesregierung, den Vorgaben der UN-Behin-
dertenrechtskonvention durch eine Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts nachzukommen. Mit
dem vorgelegten Gesetzentwurf gelinge das aber nur teilweise. Begrüßt wird die Einrichtung einer Fachstelle für
Barrierefreiheit, wenn auch deren Zuständigkeitsbereich zu eng gefasst sei. Im Hinblick auf weitere gesellschaft-
liche Bereiche, in denen vor dem Hintergrund der UN-BRK offensichtlich Handlungsbedarf bestehe, bleibe der
vorgelegte Gesetzentwurf hinter den Erwartungen zurück. Der Anspruch der Bundesregierung, mit dem Gesetz
die Herstellung von Barrierefreiheit in gestalteten Lebensbereichen zu fördern, werde nicht erfüllt. Dabei fielen
zwei Lücken besonders ins Gewicht: 1. Änderungen an verkehrsrechtlichen Regelungen, die vor allem für eine
Umsetzung von Artikel 9 UN-BRK notwendig wären, sollten, sofern überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt
vorgenommen werden. Entsprechend einem Entwurf sei mit den Ergebnissen einer entsprechenden vorgeschalte-
ten Studie frühestens Ende 2017 zu rechnen. Damit könnten allenfalls zum Ende der nächsten Legislaturperiode
rechtliche Änderungen erwartet werden. Dann würden mehr als zehn Jahre vergangen sein, seit die UN-BRK für
Deutschland verpflichtend geworden sei. 2. Privatwirtschaft und private Anbieter von Gütern und Dienstleistun-
gen (z. B. im Gesundheitsbereich) blieben von einer Verpflichtung zur Barrierefreiheit weiterhin auf unabsehbare
Zeit verschont. Damit ignoriere die Bundesregierung die Feststellungen des zuständigen UN-Fachausschusses,
wonach insbesondere im Hinblick auf Artikel 9 UN-BRK eine Unterscheidung der Pflichten öffentlicher und pri-
vater Anbieter zur Herstellung von Barrierefreiheit unzulässig sei. Durch die Fokussierung auf die Bundesver-
waltung würden auch weitere Aspekte im Rahmen einer Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
im vorliegenden Gesetzentwurf vernachlässigt. So würden beispielsweise die Belange psychisch behinderter oder
taubblinder Menschen nach wie vor nicht abgebildet. Und auch die Belange von Kindern würden nicht aufgegrif-
fen.

Der Sachverständige Klaus-Peter Wegge fordert, die Überarbeitung des BGG mit dem European Accessibility
Act (EAA) zu koordinieren, um Inkompatibilitäten zu vermeiden. Der Entwurf einer EU-Richtlinie über die „Bar-
rierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ – „European Accessibility Act“ EAA) befinde
sich bereits im sog. Trialog von EU-Parlament, EU-Kommission und -Rat. Es liege bislang keine qualifizierte
Folgenabschätzung vor, die eine ökonomische Analyse der geplanten Richtlinie erlaube. Der EAA-Entwurf sei in
seiner vorliegenden Form aber mit dem Deutschen Behindertengleichstellungsgesetz und dessen Weiterentwick-
lung völlig inkompatibel. Er würde bei seiner nationalen Umsetzung eine komplette Überarbeitung des BGG
notwendig machen, da die vorgesehenen Mechanismen, Anwendungsbereiche und Normen grundlegend diffe-
rierten. So sei z. B. vorgesehen, das bekannte Konzept des New Legislative Frameworks (NLF) sowie des CE-
Zeichens auf das Kriterium der Barrierefreiheit von Produkten, Software und Dienstleistungen zu adaptieren. Die
Überarbeitung des BGG sollte in den betroffenen Bereichen so lange zurückgestellt werden, bis das EAA finali-
siert sei. Dies gelte besonders für die Themen Internet, Software, elektronische Dokumente und IKT-Hardware

Drucksache 18/8428 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
und -Dienstleistungen, die alle im expliziten Anwendungsbereich des EAA genannt würden. Auch die Regeln
(funktionale Barrierefreiheitsanforderungen) für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen
sollten im Rahmen des EAA zur Harmonisierung des Binnenmarktes vereinheitlicht werden. Zudem liege der
Entwurf einer europäischen Web-Accessibility-Richtlinie seit mehr als zwei Jahren vor. Durch diesen Ansatz
werde ein grundsätzliches Problem des BGG (und der Landesgleichstellungsgesetze) vermieden, denn für den
Nutzer sei es wichtig, dass Internetseiten von öffentlichem Interesse grundsätzlich barrierefrei seien. Schließlich
wäre es begrüßenswert, wenn das BGG neben dem in § 5 vorgesehenen, aber recht komplexen Mechanismus der
Zielvereinbarung auch eine Selbsterklärung der Unternehmen in Bezug auf die Konformität von Produkten und
Dienstleistungen zu anerkannten (internationalen) Normen der Barrierefreiheit als gleichberechtige Alternative
ermöglichen würden.

Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Gerhard Loeschcke lobt die vorgesehene Einrichtung einer Fachstelle für
Barrierefreiheit als zielführend. Sinnvollerweise sollte diese eine umfassende Handlungsbefugnis haben und vor
allem unabhängig sein. Um die fachliche Arbeit zu fundieren, wäre dieser ein Fachbeirat und/oder ein Beraterteam
beizustellen. Neben Vertretern der Betroffenen sollten Fachleute aus Wissenschaft, Forschung und Technologie
mitarbeiten, um neuartige Lösungen etablieren zu können. Begrüßenswert wäre es, wenn die Fachstelle zentral
die Schulungen auf dem Gebiet der Barrierefreiheit koordinieren würde. Sinnvoll wäre es, ein Akkreditierungs-
system aufzubauen, welches die Zertifikate der ausstellenden Fortbildungsstellen hinsichtlich Qualität begutachte.
Die Praxis zeige mittlerweile einen „Wust“ von Zertifikaten und Labels zur „Barrierefreiheit“, „Universal De-
sign“, „Inclusive Design“, die jedoch keine einheitliche bzw. standardisierte Basis hätten und damit Nutzer und
Konsumenten eher verwirrten. Es würden Begriffe erfunden, die ein mehr an Barrierefreiheit suggerierten, jedoch
im Gegenteil ein Minimum an Komfort böten. Die Fachstelle solle fokussiert darauf hinarbeiten, in der Gesell-
schaft auch im Bereich der Arbeitsplätze in Sachen Bewusstseinsbildung aktiv zu sein. Es gehe letztendlich da-
rum, nachhaltige zukunftsfähige Lösungen zu finden – insbesondere angesichts des demographischen Wandels,
der im Bereich der Arbeitsplatzumgebungen sicherlich altersgerechte und barrierefreie Lösungen und Systeme
erfordern werde. Ebenso wichtig sei, insbesondere im Gesundheitswesen die Barrierefreiheit durchgängig zu ver-
ankern. Besonders begrüßenswert sei es, dass nunmehr ein stärkerer Fokus auf die Belange von Menschen mit
geistigen Einschränkungen gelegt werde. Neben „Bescheiden in Leichter Sprache“ gelte es hier, insbesondere die
Mobilität dieser Menschen zu verbessern.

Der Sachverständige Robert Richard bewertet den Gesetzesentwurf der Bundesregierung als bedeutsamen
Schritt in der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, regt jedoch Änderungen an. So müsse
Gleichstellung und Barrierefreiheit nicht nur von der öffentlichen Gewalt verantwortet, sondern auch unter Ein-
bezug privatwirtschaftlicher Anbieter sichergestellt werden. Gesetze, die eine Bedeutung für Menschen mit Be-
hinderungen und Barrierefreiheit aufwiesen, sollten zunächst hinsichtlich der UN-BRK überprüft und ggf. geän-
dert werden. Dabei sei insbesondere das AGG zu fokussieren: So sollten zunächst die im BGG vorgesehenen
Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen, zur Schlichtungsstelle und zur Verbandsklage in das AGG aufge-
nommen werden. Darüber hinaus empfiehlt er, die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt in Artikel 1 § 1
Absatz 3 Satz 2 ff. BGG auf Zuwendungen für Projekte auszudehnen. Die in Artikel 1 § 4 BGG vorgenommene
Definition der Barrierefreiheit führe seiner Auffassung nach nicht weit genug und solle mit Hilfe des folgenden
Satzes 2 ergänzt werden: „Eine besondere Erschwernis liegt auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen
die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.“ Hinsichtlich der Regelun-
gen zur Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen müssten taubblinde und hörsehbe-
hinderte Menschen explizit aufgeführt werden. Zudem sollten die genannten Kommunikationshilfen um die „tak-
tile Kommunikation“ ergänzt werden. Das Benachteiligungsverbot in Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 4 sei um eine
allgemeine Regelung zur Beweislastumkehr im Sinne von § 22 AGG zu erweitern u. a. m.

Der Sachverständige Prof. Dr. Felix Welti verweist darauf, dass Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfes der
Bundesregierung im Wesentlichen das Handeln der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf das Verbot sei, behin-
derte Menschen zu benachteiligen, und das Gebot dazu erforderlicher angemessener Vorkehrungen sowie von
Barrierefreiheit, soweit es vom Bundesgesetzgeber regelbar sei. Dies ergebe sich aus § 1 BGG. Eine zentrale
Forderung der Anträge der Opposition sei, auch das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen und das
Gebot dazu erforderlicher angemessener Vorkehrungen sowie von Barrierefreiheit für private Rechtsträger, ins-
besondere Unternehmen, zu regeln. Für diese Forderung spreche, dass das Benachteiligungsverbot nach Artikel 3
Absatz 3 Satz 2 GG den Gesetzgeber auch verpflichten könne, behinderte Menschen vor Benachteiligungen im
privaten Rechtsverkehr zu schützen, um staatlichen Schutzpflichten gerecht zu werden. Dies gelte insbesondere

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8428
im Lichte der seit 2009 für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention.
Diese verpflichte die Vertragsstaaten, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderungen zu verbieten und wirk-
samen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten auf das Ziel
der Zugänglichkeit nach Artikel 9 UN-BRK gelte für Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen-
stünden, unabhängig von der Rechtsform. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen habe in seinem Staatenbericht entsprechende Maßnahmen für den privaten Sektor ausdrück-
lich angemahnt. Regelungen dieser Zielrichtung seien im BGG bisher nur in § 5 (Zielvereinbarungen) geregelt.
Diese Norm werde durch den Gesetzentwurf nicht weiterentwickelt.

Der Sachverständige Matthias Rösch beurteilt die Aufnahme angemessener Vorkehrungen in das Gesetz, die
Einrichtung einer Schiedsstelle und einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit positiv. Die Berücksichtigung
Leichter Sprache sei eine wichtige Ergänzung zur Barrierefreiheit für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Auch
die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung bereits bestehender Gebäude sei eine notwendige Ergänzung. Al-
lerdings fehle die Verpflichtung zum barrierefreien Zugang für den Bereich öffentlich zugänglicher Angebote von
privatwirtschaftlichen Anbietern. Nicht barrierefreie Webseiten, Stufen vor Einkaufsläden und Arztpraxen seien
nur einige Situationen, welche die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen bestimmten. Diese Bar-
rieren für eine gleichberechtigte Teilhabe würden in anderen Ländern schon seit Jahrzehnten mit ihren Gleich-
stellungsgesetzen wirksam abgebaut. Die zögerliche Haltung der Bundesregierung zum Abbau von Barrieren im
privatrechtlichen Bereich sei nicht nachvollziehbar. Hier bestehe Handlungsbedarf, das Allgemeine Gleichbe-
handlungsgesetz (AGG) in den aktuellen Entwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
einzubeziehen. Notwendig sei auch, § 19 AGG mit Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen, einer nied-
rigschwelligen Schiedsstelle und den Diskriminierungsschutz aufgrund von Behinderung auch bei sonstigen zi-
vilrechtlichen Schuldverhältnissen zu ergänzen.

Weitere Einzelheiten der Stellungnahmen sind der Materialzusammenstellung sowie dem Protokoll der Anhörung
zu entnehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7824 sowie die Anträge auf
den Drucksachen 18/7874 und 18/7877 in seiner 76. Sitzung am 11. Mai 2016 abschließend beraten. Der Aus-
schuss hat dem Deutschen Bundestag dabei mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7824 in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen. Bei dem An-
trag auf Drucksache 18/7874 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen. Auch bei dem Antrag
auf Drucksache 18/7877 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte den Gesetzentwurf als in sich geschlossenes Konzept. Der Bund definiere den
Behinderungsbegriff auf der Basis der UN-Behindertenrechtskonvention neu. Das werde Auswirkungen auch auf
andere Rechtsbereiche entfalten. Der Bund setze bei seinem Vorgehen auf Freiwilligkeit statt auf Zwang und gehe
u. a. beim Abbau von Barrieren bei seinen Gebäuden und seiner Informationstechnik mit gutem Beispiel voran.
Damit stärke er seine Kompetenzen bei der Herstellung von Barrierefreiheit. Auch das werde auf andere Bereiche
ausstrahlen. Die Umsetzung der Barrierefreiheit solle außerdem durch die Anforderung verbindlicherer Berichts-
pflichten und Maßnahmepläne unterstützt werden. Weiterhin würden durch die neue Regelung des § 11 BGG die
Kompetenzen des Bundes in Leichter Sprache in den kommenden Jahren nach und nach ausgebaut werden. Ge-
wünscht sei, von diesen Fähigkeiten auch andere Zielgruppen profitieren zu lassen. Menschen mit Migrationshin-
tergrund oder strukturelle Analphabeten beispielsweise wären dankbar, wenn die Bescheide zukünftig auch für
sie leichter verständlich wären.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die Änderungen durch den Gesetzentwurf deutliche Verbesserungen für
Menschen mit Behinderungen brächten, so z. B. durch Verbesserungen beim Benachteiligungsverbot und durch
eine Stärkung der Leichten Sprache. Die Notwendigkeit zur Klarstellung habe es etwa bei den Anforderungen an
Barrierefreiheit für Apps für mobile Endgeräte gegeben. Die Barrierefreiheit in öffentlichen Räumen solle ausge-
weitet werden. Dabei wolle der Bund mit gutem Beispiel vorangehen. Entsprechende Berichtspflichten über den

Drucksache 18/8428 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Stand der Barrierefreiheit würden um Planungen für Verbesserungen ergänzt. Die Notwendigkeit für Klarstellun-
gen habe es auch z. B. bei den Regelungen zur Mitnahme von behinderungsbedingt notwendigen Hilfsmitteln
gegeben. In den Assistenzbedarf seien Tiere, z. B. Blindenführ- und Assistenzhunde, künftig deutlich einbezogen.
Die Fraktion der SPD verwies ferner darauf, dass der neue § 11 gewährleisten solle, dass Menschen mit Behinde-
rungen Informationen verständlich und auch in Leichter Sprache erhielten. Mit dem gemeinsamen Änderungsan-
trag habe man diese Regelungen auch auf Menschen mit seelischen Behinderungen ausgeweitet. Die auf der
Grundlage von § 11 BGG entwickelten Bausteine und erworbenen Erfahrungen seien darüber hinaus auch für
Menschen ohne Behinderungen nutzbar zu machen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass das Gesetzgebungsverfahren viele Fragen offen lasse. Es bleibe un-
verständlich, warum nicht zumindest ein Kompromiss zugunsten angemessener Vorkehrungen in der Privatwirt-
schaft gefunden werde. Wenn dies bei der Novelle des AGG möglich sein solle, könne man das auch vorziehen.
Das genannte Konzept der Freiwilligkeit gerade gegenüber der Privatwirtschaft habe versagt. Man brauche ver-
bindliche Regelungen. Dem Antrag der Grünen stimme die Fraktion dagegen zu, da beide in den Inhalten über-
einstimmten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich der Kritik bezüglich der offenen Fragen an. Zwar gebe
es in einzelnen Bereichen kleine Fortschritte, doch bleibe der große Mangel, dass die Privatwirtschaft nicht ein-
bezogen werde. Gaststätten und Geschäfte spielten im Leben vieler Menschen mit Behinderung aber eine größere
Rolle als Behörden. Die Betroffenen warteten bereits seit Langem auf Verbesserungen und sie warteten weiterhin
vergeblich. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur Barrierefreiheit gingen nicht weit genug. Auch die
bisherigen Zielvereinbarungen blieben unverändert und damit ein „zahnloser Tiger“. Es fehle dem Entwurf ins-
gesamt an Verbindlichkeit.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Nummer 1a ergänzt – wie dies etwa im § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-West-
falen geregelt ist – zur Klarstellung, dass die Nutzung von Hilfsmitteln, die behinderungsbedingt notwendig sind,
zulässig ist. Von Hilfsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere auch Blindenführ- und Assistenzhunde
umfasst. Im Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Berlin und im Behindertengleichstellungsgesetz des
Landes Brandenburg sind ähnliche Regelungen vorhanden. Dort heißt es „Eine besondere Erschwernis liegt ins-
besondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfs-
mittel verweigert oder erschwert wird.“

Darüber hinaus handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Mit der Ergänzung wird die Berichtspflicht ergänzt, so dass auch Maßnahmen- und Zeitpläne mit dem Ziel des
weiteren Abbaus von Barrieren grundsätzlich zu erstellen sind. Angesichts der sehr großen Zahl der Bestandsge-
bäude wird die Erstellung von konkreten Maßnahmen- und Zeitplänen in vielen Fällen nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand umsetzbar sein. Durch Prüfung von Maßnahmen- und Zeitplänen wird jedoch
die Transparenz im Prozess der Umsetzung von Barrierefreiheit erhöht. Zugänglichkeit ist einer der allgemeinen
Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention und eine wesentliche Voraussetzung für eine gleichberechtigte
und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt den
Vertragsstaaten vor, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung
dieses Übereinkommens zu treffen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung handelt es sich um eine Klarstellung. Die seit Inkrafttreten des BGG geltende Regelung des
§ 11 Absatz 1 nimmt Apps oder mobile Endgeräte von seinem Anwendungsbereich nicht aus. Seit der Verab-
schiedung des BGG im Jahr 2002 hat sich die Nutzung des Internets verändert. Der Abruf von Informationen über

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/8428
Smartphones und Tablett-PC nimmt immer größeren Raum ein. Auch die Zahl der Verwaltungs-Apps steigt stetig.
Gleichzeitig bieten gerade diese Angebote großes Potential für die Verbesserung der Teilhabe blinder und sehbe-
hinderter Menschen beim Zugang zu Informationen, vorausgesetzt, dass diese barrierefrei zugänglich und nutzbar
sind. Um dem Rechnung zu tragen wird die Regelung klarstellend angepasst.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass von der Regelung auch die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung
und zur elektronischen Aktenführung umfasst sind. Blinde und sehbehinderte Menschen können Verfahren zur
elektronischen Vorgangsbearbeitung und zur elektronischen Aktenführung nur dann nutzen, wenn sie barrierefrei
zugänglich und nutzbar sind. Eine vergleichbare Regelung existiert auf Landesebene mit § 12 Absatz 6 des Säch-
sischen E-Government-Gesetzes bereits. Diese Regelung lautet „Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbei-
tung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grund-
sätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.“

Die Ergänzung der Berichtspflicht um die Erstellung von Maßnahmen- und Zeitplänen mit dem Ziel des weiteren
Abbaus von Barrieren erfolgt vor dem Hintergrund, mehr Transparenz zu erzeugen und Vorgaben der UN-Behin-
dertenrechtskonvention Rechnung zu tragen. Sie entspricht der Änderung in Nummer 1b und vollzieht sie für den
Bereich der internen IT der Behörden nach.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich auf Menschen mit seelischen Behinderungen erweitert. Dies ist
vor dem Hintergrund der Sachverständigenanhörung erforderlich. Diese hat ergeben, dass insbesondere die
Leichte Sprache auch für diese Personengruppe in Einzelfällen sinnvoll sein kann.

Zu Nummer 3

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb.

Berlin, den 11. Mai 2016

Uwe Schummer
Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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