BT-Drucksache 18/8276

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/7992, 18/8129 Nr. 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 28. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8276
18. Wahlperiode 28.04.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7992, 18/8129 Nr. 2 –

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem
Stärkere Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Vermeidung unkontrol-
lierter Weiterleitung von Kleinwaffen.

B. Lösung
Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., die
Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Aus-
wirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

Drucksache 18/8276 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird mit dem Erfordernis einer Genehmigung bei der Ein-
fuhr bestimmter Rüstungsgüter aus Russland eine neue Informationspflicht ein-
geführt. Es sind nur etwa ein bis zwei Anwendungsfälle pro Jahr zu erwarten. Die
jährlichen Bürokratiekosten werden auf insgesamt unter 300 Euro geschätzt. Mit
der Ausweitung der Nachweispflichten für die Ausfuhr von Rüstungsgütern wer-
den keine neuen Informationspflichten eingeführt. Da der Ausführer nach derzei-
tiger Rechtslage seinem Antrag bereits eine vom Empfänger der fraglichen Rüs-
tungsgüter abzugebende Endverbleibserklärung beizufügen hat, entstehen durch
die Pflicht zur Vorlage inhaltlich erweiterter Erklärungen keine zusätzlichen Bü-
rokratiekosten. Es besteht kein messbarer Umstellungsaufwand, da lediglich die
Kenntnisnahme der neuen Vorschriften erforderlich ist. Weiter gibt es keinen zu-
sätzlichen, messbaren Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
sowie das Auswärtige Amt bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-
Kontrollen („Post-Shipment-Kontrollen“) soll finanziell und stellenmäßig bei den
Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden. Das Auswärtige Amt
geht davon aus, dass die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und Sachaus-
stattung zu bewältigen sein und insofern keine zusätzlichen, über das Budget der
Auslandsvertretungen hinausgehenden Kosten entstehen werden. Die Anzahl der
tatsächlichen Kontrollen steht daher unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapa-
zitäten. Der Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle (BAFA) bei dem Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbe-
reitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen beläuft sich auf zwei Planstel-
len, konkret auf jeweils eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren
Dienstes. Für diese Planstellen fallen durchschnittliche Kosten in Höhe von ins-
gesamt 120 139 Euro an.

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungs-
systeme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8276
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 18/7992 nicht zu verlangen.

Berlin, den 27. April 2016

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

Drucksache 18/8276 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Klaus-Peter Willsch

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksachen 18/7992, 18/8129 Nr. 2 wurde am 15. April 2016 gemäß
§ 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federfüh-
rung, dem Auswärtigen Ausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Verteidigungsaus-
schuss zur Mitberatung sowie dem Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Bundesregierung verlangt, dass bei der Beantragung von Ausfuhren von Gütern nach Teil I der Ausfuhrliste,
eine Nachweispflicht für den Endverbleib eingeführt wird. Dazu soll auch eine gesetzliche Grundlage für die
Durchführung von Kontrollen des Endverbleibs durch deutsche Behörden geschaffen werden. Eine Ausnahmere-
gelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für Einführung bestimmter Raketentreibstoffe ist einzuführen.

Die Stärkung der Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern diene vor allem der Verringerung der unkontrollier-
ten Anhäufung und Weiterleitung von Kleinwaffen. Durch die Stärkung des Grundsatzes „Neu für Alt“, verpflich-
te sich der Endempfänger, die durch Neubeschaffungen zu ersetzenden Rüstungsgüter zu vernichten, was durch
die deutschen Behörden auch überprüft werden müsse. Nur so könnten die rüstungsexportkontrollpolitischen und
sicherheitspolitischen Ziele erreicht werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnung auf Drucksache 18/7992 in seiner 67. Sitzung am 27. April 2016
zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Verordnung auf Drucksache 18/7992 in seiner 97. Sit-
zung am 27. April 2016 beraten und empfiehlt, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

Der Verteidigungsausschuss hat die Verordnung auf Drucksache 18/7992 in seiner 65. Sitzung am
27. April 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Verordnung auf Drucksa-
che 18/7992 am 14. April 2016 befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Verordnungsentwurfes ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeits-
strategie ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln:

Managementregel (4) Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden,

Managementregel (10) Globales Handeln an Millennium Development Goals orientieren: Menschenrechte, wirt-
schaftliche Entwicklung, Umweltschutz, verantwortungsvolles Regierungshandeln.

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist soweit plausibel. Eine explizite Nennung der betroffenen Manage-
mentregeln wäre wünschenswert gewesen.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8276

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung auf Drucksache 18/7992 in seiner 76. Sitzung am
27. April 2016 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf
Drucksache 18/7992 nicht zu verlangen.

Berlin, den 27. April 2016

Klaus-Peter Willsch
Berichterstatter

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