BT-Drucksache 18/8119

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7793 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

Vom 14. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8119
18. Wahlperiode 14.04.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7793 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 23. September 2015
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Albanien
über Soziale Sicherheit

A. Problem
Die Rentenansprüche für gewöhnlich in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, die nach Albanien entsandt werden, sowie die Renten-
ansprüche für gewöhnlich in Albanien beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitneh-
merinnen, die nach Deutschland entsandt werden, müssen geregelt werden.

B. Lösung
Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Renten-
versicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte
im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Das Abkommen bestimmt, dass für
Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desje-
nigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um au-
ßerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat einge-
setzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäfti-
gungsstaates integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Perso-
nenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich
in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Dadurch wird auch eine doppelte
Beitragsbelastung für Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vermieden.
Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen. Durch die Zu-
sammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Hei-
matlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und al-
banische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwer-
ben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt,

Drucksache 18/8119 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten be-
rechnet werden.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzun-
gen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation ge-
schaffen.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Es wird mit jährlichen Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung
von unter 1 Million Euro gerechnet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten
für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8119
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7793 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 14. April 2016

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Kerstin Griese
Vorsitzende

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin
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Drucksache 18/8119 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Waltraud Wolff (Wolmirstedt)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7793 ist in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2016
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzli-
chen Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten
von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten, sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsange-
hörigen sowie deren Hinterbliebenen vor. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusam-
menrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur
die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten.
Werden gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer in die Republik Albanien entsandt, gelten für sie
die deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung so, als ob sie weiterhin dort beschäftigt wären; spie-
gelbildlich gelten für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus der Republik Albanien weiterhin die entspre-
chenden albanischen Rechtsvorschriften. Der Schutz der Rentenversicherung im jeweiligen Herkunftsland bleibt
bestehen und kostenintensive Doppelversicherungen werden vermieden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7793 in seiner
Sitzung am 13. April 2016 beraten und dem Deutschen Bundestag einstimmig die Annahme in unveränderter
Form empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7793 in seiner 71. Sitzung
am 14. April 2016 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen aller Fraktionen die
Annahme in unveränderter Form empfohlen.

Berlin, den 14. April 2016

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

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