BT-Drucksache 18/802

Berechnungsgrundlage für Industrieausnahmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz

Vom 13. März 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/802
18. Wahlperiode 13.03.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock,
Katharina Dröge, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl,
Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Berechnungsgrundlage für Industrieausnahmen im Rahmen der Besonderen
Ausgleichsregelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie nicht zu
schwächen, werden einzelnen Unternehmen im Rahmen des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes (EEG) Ausnahmen bei der Umlage gewährt. Die abgewählte
schwarz-gelbe Bundesregierung hat in der vergangenen Wahlperiode die Aus-
nahmen so stark ausgeweitet, dass mittlerweile die Europäische Kommission ein
offizielles Beihilfeprüfverfahren eingeleitet hat. Um die Besondere Ausgleichs-
regelung (BesAR) europarechtskonform zu gestalten, wird in der Fachwelt eine
Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie diskutiert. Danach
würden nur noch stromintensive Unternehmen begünstigt, deren internationale
Wettbewerbsfähigkeit direkt vom Strompreisniveau abhängt.
Wissenschaftliche Institute, wie das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft
e. V. (FÖS), arepo consult, Agora Energiewende und das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin), kommen zu dem Ergebnis, dass eine
Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie nicht nur europa-
rechtskonform wäre, sondern gleichzeitig die EEG-Umlage für nicht privile-
gierte Stromkunden wie Mittelstand und Privathaushalte senkt.*

Die Bundesregierung führt in ihrer Stellungnahme zum Kommissionsentwurf
für die Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 aus,
dass durch eine Regelung analog zur EU-Strompreiskompensationsrichtlinie die
begünstigte Strommenge ansteigen würde. Sie bleibt jedoch die konkrete Be-
rechnungsgrundlage schuldig.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf Grundlage welcher Berechnungen (bitte konkret aufschlüsseln) kommt

die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für
die Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 bis 2020 zu
dem Ergebnis, dass durch die Branchenregelung in Anlehnung an die EU-
Strompreiskompensationsrichtlinie 30 Terawattstunden (TWh) herausfallen
würden, jedoch 50 TWh an begünstigter Strommenge hinzukommen wür-
den?

* Siehe dazu u. a. DIW Berlin: Politikberatung kompakt 75 (2013) „Vorschlag für die zukünftige Ausge-
staltung der Ausnahmen für die Industrie bei der EEG-Umlage“ oder Agora Energiewende (2014) „Vor-
schlag für eine Reform der Umlagemechanismen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“.

Drucksache 18/802 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Welchen Branchen (bitte nach Wirtschaftszweigen aufschlüsseln, möglichst
genau bis auf die vierstellige Ebene) lassen sich die genannten 30 TWh und
50 TWh genau zuordnen?

3. Welcher Teil der 50 TWh bezieht sich auf selbst erzeugten und verbrauchten
Strom, der derzeit nach § 37 EEG von der EEG-Umlage gänzlich befreit ist?

4. Welcher Teil der im Rahmen der BesAR begünstigten Strommenge lässt sich
einer der 15 Branchen zuordnen, die einen Anspruch auf Strompreiskompen-
sation im Rahmen des EU-Emissionshandels haben (bitte aufschlüsseln nach
Wirtschaftszweigen auf vierstelliger Ebene für die Jahre 2012 bis 2014)?

5. Wie ist der aktuelle inhaltliche Sachstand zwischen der Bundesregierung und
der Europäischen Kommission bezüglich der europarechtskonformen Rege-
lung der BesAR, und welche Treffen mit welchem Inhalt gab es dazu bisher
(bitte einzeln aufschlüsseln)?

Berlin, den 13. März 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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