BT-Drucksache 18/7768

Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Vom 25. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7768
18. Wahlperiode 25.02.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen),
Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl,
Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung
mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Die Bundesregierung hat in der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) die
Absicht bekundet, Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung er-
neuerbarer Energien in Gebäuden regeln, zu vereinfachen und zusammenzufüh-
ren (vgl. § 1 EnEV2014). Dieses Anliegen erscheint in zweifacher Hinsicht aktu-
ell und dringlich: Zum einen beklagen viele an Planung und Bau von Wohnge-
bäuden und Gewerbeimmobilien Beteiligte den hohen Aufwand durch parallel
existierende Vorschriften und Berechnungsverfahren sowie die Schwierigkeit,
die unterschiedlichen Vorgaben in Übereinstimmung zu bringen. Zum anderen
hinken die Entwicklungen sowohl bei Energieeinsparung als auch beim Einsatz
von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor den Energiewende-Zielen der
Bundesregierung zum Teil deutlich hinterher. Die Verbesserung der entsprechen-
den Instrumente ist daher sowohl aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender
als auch im Sinne der Energiespar- und Klimaschutzziele dringend geboten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie sieht der vorgesehene Zeitplan der Bundesregierung für die Novellie-

rung der EnEV aus, d. h. wann wird sie einen ersten Referentenentwurf dazu
vorlegen, und wann und wie soll die Beteiligung von Verbänden, Wissen-
schaft und Parlament erfolgen?

2. Welche Treffen der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit angekündigten Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur
Zusammenlegung von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (vgl.
Protokoll der Bauministerkonferenz vom 29./30. Oktober 2015, TOP 4
Punkt 2) haben bereits stattgefunden, und mit welchen Teilnehmerinnen und
Teilnehmern, und mit welchem Ergebnis (bitte auflisten)?

3. Welche sonstigen Treffen mit Expertinnen und Experten oder Vertreterinnen
und Vertretern der Branche zur Zusammenlegung von EnEV und Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetz haben bereits stattgefunden, und mit welchen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern, und mit welchem Ergebnis (bitte auflis-
ten)?

Drucksache 18/7768 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

4. Will die Bundesregierung nach derzeitigem Stand ihrer Überlegungen zur
Novellierung der EnEV das bestehende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) abschaffen und Bestimmungen zum Einsatz erneuerbarer
Energien im Wärmesektor statt dessen in der EnEV verankern, oder will sie
das EEWärmeG als eigenständige Regelung erhalten und lediglich besser auf
die Anforderungen der EnEV abstimmen?

5. Mit welchen Änderungen an EnEV und EEWärmeG will die Bundesregie-
rung den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeu-
gung stärken, vor dem Hintergrund, dass die von der Bundesregierung ein-
gesetzte Expertenkommission in ihrem jüngsten Bericht einen Rückgang des
Einsatzes erneuerbarer Wärme im Jahr 2014 konstatiert hat (vgl. Experten-
kommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“: Stellungnahme
zum vierten Monitoring-Bericht der Bundesregierung für das Berichtsjahr
2014. Berlin, November 2015, S. Z-8) und vor dem Hintergrund, dass die
Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (EU) einen ver-
pflichtenden Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudebestand ab 2015
vorschreibt?

6. Mit welchen konkreten Änderungen bzw. Verschärfungen von EnEV und
EEWärmeG will die Bundesregierung sicherstellen, dass die von ihr be-
schlossenen Klimaziele, die einen klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr
2050 einschließen, erreicht werden?

7. Strebt die Bundesregierung im Rahmen der anstehenden Novellierung der
EnEV eine Änderung der bisherigen Primärenergiefaktoren an, und falls ja,
wird sie diese stärker auf die Klimaschutzziele ausrichten und zwar wie?
Falls nein, warum nicht?

8. Will die Bundesregierung die zentralen Anforderungsgrößen der EnEV (Pri-
märenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust, Wärmedurchgangskoeffi-
zient) im Zuge der anstehenden EnEV-Novelle ändern, und falls ja, in wel-
cher Form?
Falls nein, warum nicht?

9. Welche Anforderungsgrößen für Energieverbrauch, Energieverlust und er-
neuerbare Energien will die Bundesregierung im Falle einer Zusammenfüh-
rung von EnEV und EEWärmeG nutzen bzw. neu definieren (bitte begrün-
den)?

10. Wie bewertet die Bundesregierung die von Öko-Institut u.a. entwickelte Op-
tion, die CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich als Bemessungsgrund-
lage in die Anforderungen der EnEV aufzunehmen (bitte begründen)?

11. Welche Bewertung soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig selbst er-
zeugtem Strom auf Basis von Erneuerbaren Energien oder auf Basis dezent-
raler Micro- und Mini-KWK-Anlagen in den Bemessungsgrößen von EnEV
und EEWärmeG zukommen (bitte begründen)?

12. Wird die Bundesregierung das Instrument des Sanierungsfahrplans ähnlich
wie im baden-württembergischen Erneuerbare-Wärme-Gesetz stärken und
als Erfüllungsoption für die Reduzierung des Energieverbrauchs bei der Neu-
fassung von EnEV und EEWärmeG einbeziehen, und falls ja, unter welchen
Voraussetzungen und mit welcher Anrechnung auf die notwendige Energie-
einsparung?
Falls nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7768
 

13. Wird die Bundesregierung die Vorgaben für den Gebäude-Energieausweis in
der anstehenden EnEV-Novelle ändern und künftig einen einheitlichen Be-
darfsausweis vorschreiben?
Falls nicht, warum nicht?

14. Wird die Bundesregierung die bestehende Möglichkeit abschaffen, dass
Energiebedarfsausweise ohne Vor-Ort-Termin des unterzeichnenden Archi-
tekten oder Energieberaters über das Internet bestellt und ausgestellt werden
können, um so die bisher gegebene Manipulationsgefahr zu verringern?

15. Wird die Bundesregierung die Energieeffizienzklassen im Gebäudeenergie-
ausweis überarbeiten, und wenn ja, nach welchen Kriterien sollen die Effi-
zienzklassen künftig eingeteilt werden (bitte begründen)?
Falls nein, warum nicht?

16. Wird die Bundesregierung die Pflicht zur Angabe von Energiekennwerten in
Immobilienanzeigen (vgl. § 16a EnEV2014) mit der Novelle der EnEV ex-
plizit auf Maklerinnen und Makler ausweiten?
Falls nicht, warum nicht?

17. Wird die Bundesregierung in der anstehenden Novelle der EnEV den gefor-
derten EU-Niedrigstenergie-Gebäudestandard (für öffentliche Gebäude ver-
pflichtend ab 2019, für sonstige Gebäude ab 2021) bereits für alle Gebäude
festlegen, und nach welchen Kriterien wird sie diesen Niedrigstenergie-Stan-
dard bemessen – Primärenergieverbrauch, Endenergieverbrauch, CO2-Aus-
stoß oder andere (bitte begründen)?

18. Wird die Bundesregierung die Energiesparverpflichtungen für Neubauten
mit der anstehenden Novelle der EnEV weiter anheben, und wenn ja in wel-
cher Form?
Wenn nein, warum nicht?

19. Wird die Bundesregierung das zukünftige Neubau-Anforderungsniveau wei-
terhin über die Definition eines Referenzgebäudes festsetzen, und wenn ja,
wird mit der Novelle der EnEV ein neues „baubares“ Referenzgebäude be-
schrieben oder auf Basis des Referenzgebäudes der EnEV 2009 ein neuer
Korrekturfaktor eingeführt (siehe EnEV 2014, Anlagen 1 und 2, Tabelle 1,
Zeile 1.0)?

20. Wird die Bundesregierung anders als bei der letzten Novelle der EnEV dieses
Mal die Anforderung bei der Modernisierung von Bestandsanlagen, Gebäu-
den und Außenbauteilen anheben, und wenn ja, wird sie konkrete Maßnah-
men wie den hydraulischen Abgleich oder den Austausch ineffizienter Hei-
zungspumpen vorschreiben?
Wenn nein, warum nicht?

21. Wie viele Stichprobenkontrollen von Energieausweisen hat das Deutsche
Institut für Bautechnik (DIBT) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
durchgeführt, und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?

22. Wie viele Inspektionsberichte von Klimaanlagen hat das DIBT nach Kennt-
nis der Bundesregierung bisher erstellt, und wie viele Auffälligkeiten hat es
dabei beanstandet?

23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen
Erkenntnissen des DIBT und der zuständigen Landesbehörden, die den Voll-
zug der EnEV in der Praxis überprüfen, hinsichtlich Quantität und Qualität
der Umsetzung der in der EnEV vorgegebenen Energiesparmaßnahmen in
der Praxis?

Drucksache 18/7768 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

24. Wird die Bundesregierung in Ergänzung zu den Kontrollmaßnahmen der zu-
ständigen Behörden der Länder eigene Kontrollmechanismen einführen, um
den Vollzug der EnEV in der Praxis zu überprüfen und zu verbessern?
Wenn nein, warum nicht?

25. Wird die Bundesregierung die Bundesländer beim Vollzug der Energiespar-
verpflichtungen und der Anforderungen des EEWärmeG unterstützen, z. B.
durch finanzielle Anreize, und wenn nein, warum nicht?

26. Welche Veränderungen bzw. Angleichungen plant die Bundesregierung hin-
sichtlich der derzeit unterschiedlichen Regelungen für die zu erbringenden
Erfüllungsnachweise und unterschiedlicher Berichtspflichten nach geltender
EnEV und EEWärmeG (bitte begründen)?

27. Wird die Bundesregierung in Anlehnung an das EEWärmeG (vgl. § 11) auch
für die Umsetzung der in der EnEV geforderten Maßnahmen verbindliche
Stichprobenkontrollen einführen, und wenn nein, warum nicht?

28. Wird die Bundesregierung die bestehende Begrenzung der Austauschpflicht
für alte Heizkessel auf Konstanttemperaturkessel mit der EnEV-Novelle auf-
heben, und wie wird sie mit anderen Sonderregelungen in der bestehenden
EnEV (z. B. für Eigennutzerinnen und Eigennutzer) in Zukunft verfahren?

29. Plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Austauschpflicht in der
Weise, dass beim Ersatz von Kesseln, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr
ausschließlich fossil betriebene Kessel eingebaut werden dürfen, sondern ein
Mindestanteil an erneuerbaren Energien zu nutzen ist, und wenn nein, warum
nicht?

30. Welche Verbindlichkeit entfaltet nach Ansicht der Bundesregierung der in
§ 6 Absatz 1 Satz 2 EnEV formulierte Hinweis auf die Überprüfung der
Luftundurchlässigkeit eines zu errichtenden Gebäudes für Bauherren in der
Praxis, und plant die Bundesregierung in der anstehenden EnEV-Novelle
diesbezüglich eine Konkretisierung?

31. Wie definiert sich nach Auffassung der Bundesregierung der in § 6 Absatz 2
EnEV erforderliche Mindestluftwechsel, der jeweils zum Zwecke der Ge-
sundheit und Beheizung sicherzustellen ist, und plant die Bundesregierung
in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Konkretisierung?

32. An welcher Stelle in der EnEV bzw. den dazu gehörenden Berechnungsnor-
men ist nach Auffassung der Bundesregierung die gemäß „Key Implementa-
tion Decisions (KIDs) for Germany“ (www.epbd-ca.org/Medias/Pdf/KIDs/
CA-EPBD-KIDs-Germany.pdf) vorhandene Berücksichtigung der „Indoor
Air Quality requirements“ implementiert, und plant die Bundesregierung im
Zuge der EnEV-Novelle weitere Vorgaben zur Qualität der Rauminnenluft?

Berlin, den 23. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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