BT-Drucksache 18/7712

Kommunikationsüberwachung bei Kontaktpersonen des NSU nach dem Untertauchen im Januar 1998

Vom 23. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7712
18. Wahlperiode 23.02.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke,
Katrin Kunert, Kersten Steinke, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Kommunikationsüberwachung bei Kontaktpersonen des NSU nach dem
Untertauchen im Januar 1998

Das mutmaßliche Kerntrio des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU),
Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt, hatte nach der Flucht vor der
Polizei am 26. Januar 1998 eine Vielzahl von direkten und indirekten Kontakten
zu Mitgliedern der neonazistischen Szene. Dazu gehörten auch Frauen und Män-
ner, gegen die von den Ermittlungsbehörden nicht im Rahmen von Straf- oder
Ermittlungsverfahren als Unterstützer bzw. Unterstützerinnen einer terroristi-
schen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ nach § 129a des Straf-
gesetzbuches (StGB) ermittelt wird. Dies gilt insbesondere für Neonazi-Aktivis-
tinnen und -Aktivisten wie T. H., J. H., N. E., T. B., C. K., J. W., A. R., S. R.,
M. D., S. B., M. L., M. B., V. H., M. B., F. S., P. W., K. M., T. R., T. D., M. P.,
R. H., C. R., H. L., A. F., E. R., T. S., R. M., M. H., M. E., C. W., Rechtsanwalt
H.-G. E., R. B, M. S., D. P., A. S., A. P., J. W., T. R., C. S., M. S., A. K., H. G.,
A. und M. E., T. T., E. T., M. D., F. L., A. S., M. L., M. F. und B. G. Allerdings
führten die Strafverfolgungsbehörden im Bund und in den Ländern, insbesondere
in Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Berlin, sowohl im Jahr 1998 als auch in
den Folgejahren eine größere Anzahl von Strukturermittlungsverfahren gegen die
neonazistische Szene und ihre Organisationen, insbesondere gegen Blood&Ho-
nour, Hammerskins, die Neonaziband „Landser“, deren Mitglieder und Vertriebs-
strukturen sowie gegen Produzenten und Vertreiber neonazistischer Musik, aber
auch gegen Aktivistinnen und Aktivisten neonazistischer Kameradschaften. Wei-
terhin beantragten die Verfassungsschutzbehörden auch Beschränkungsmaßnah-
men des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gegen Neonazis auf Grundlage
des Artikel 10-Gesetzes.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,

also Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe, zu welchen Be-
schuldigten in allen Straf- und Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalam-
tes (BKA) und der Generalbundesanwaltschaft (GBA) gegen Mitglieder und
Unterstützer des NSU sowie zu welchen direkten und indirekten Kontaktper-
sonen wurden im Zeitraum vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011
Kommunikationsbeschränkungen auf der Grundlage von § 100a der Straf-
prozessordnung (StPO) beantragt bzw. ausgeführt (bitte unter Angabe der
beantragenden Behörde, des Straftatvorwurfs, des/der Kommunikationsmit-
tel/s – Brief, Festnetz, mobil, Fax –, das beschränkt wurde, dem Zeitraum der
Maßnahme und der die Maßnahme ausführenden Behörde); diese wie alle

Drucksache 18/7712 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

folgenden Fragen bis Nummer 6 gelten insbesondere zu den Personen: T. H.,
J. H., N. E., T. B., C. K., J. W., A. R., S. R., M. D., S. B., M. L., M. B., V. H.,
M. B., F. S., P. W., K. M., T. R., T. D., M. P., R. H., C. R., H. L., A. F., E. R.,
T. S., R. M., M. H., M. E., C. W., Rechtsanwalt H.-G. E., R. B., M. S., D. P.,
A. S., A. P., J. W., T. R., C. S., M. S., M. F. B., M. D., A. K., H. G., A. und
M. E., T. T., E. T., F. L., A. S., M. L., M. F., B. G.?

2. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 eine Wohnraumüberwa-
chung nach § 100f StPO beantragt bzw. ausgeführt (bitte unter Angabe der
beschränkenden Behörde, des Straftatvorwurfs, des Zeitraums der Maß-
nahme, der ausführenden Behörde der Maßnahme)?

3. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 eine Standortermittlung des
Mobiltelefons nach § 100i StPO beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter An-
gabe der beantragenden und durchführenden Behörde, des Straftatvorwurfs
und der Dauer der Maßnahme)?

4. Zu welchen Personen des so genannten Kerntrios des NSU, zu welchen Be-
schuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und der General-
bundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU, zu welchen
direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum vom 26. Januar
1998 bis zum 8. November 2011 eine Überwachung der Finanztransaktionen
auf einem Bankkonto beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter Angabe der
beschränkenden Behörde, des Anlasses, der Dauer der Maßnahme und der
durchführenden Behörde)?

5. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 auf Grundlage eines Poli-
zeigesetzes der Länder bzw. des Bundes eine Kommunikationsüberwa-
chungsmaßnahme beantragt bzw. durchgeführt (bitte unter Angabe der be-
schränkenden Behörde, des Anlasses, welches Kommunikationsmittel wurde
beschränkt – Brief, Festnetz, mobil, Fax –, dem Zeitraum der Maßnahme, der
ausführenden Behörde der Maßnahme)?

6. Zu welchen Personen des so genannten mutmaßlichen Kerntrios des NSU,
zu welchen Beschuldigten in allen Verfahren des Bundeskriminalamtes und
der Generalbundesanwaltschaft gegen Mitglieder und Unterstützer des NSU,
zu welchen direkten und indirekten Kontaktpersonen wurde im Zeitraum
vom 26. Januar 1998 bis zum 8. November 2011 bei einer G10-Kommission
der Länder bzw. des Bundes durch eine Verfassungsschutzbehörde eine Be-
schränkungsmaßnahme der Kommunikation beantragt bzw. durchgeführt
(bitte unter Angabe der beantragenden Verfassungsschutzbehörde, der zu-
ständigen G10-Kommission, des Anlasses, der Dauer der Maßnahme, der
ausführenden Behörde)?

7. Von welchen der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen haben
die Bundesregierung und/oder der Generalbundesanwalt, das Bundesamt für
Verfassungsschutz sowie das Bundeskriminalamt Kenntnis erlangt?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7712
 

8. Zu welchen der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen liegen
nach Kenntnis der Bundesregierung Unterlagen in Form von Anordnungen,
Protokollen, Auswertungen, Vermerken etc. vor?

9. Über welche der in den Fragen 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung die parlamentarischen Untersuchungs-
ausschüsse zum NSU-Komplex welcher Länder bzw. des Bundes informiert
(bitte Maßnahme und jeweiligen Untersuchungsausschuss angeben)?

10. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen wurden welche Untersu-
chungsausschüsse der Länder bzw. des Bundes informiert bzw. die Unterla-
gen vorgelegt (bitte Maßnahme, Unterlagen und jeweiligen Untersuchungs-
ausschuss angeben)?

11. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen wurde das BKA bzw. der
GBA informiert bzw. wurden die Unterlagen vorgelegt?

12. Zu welchen der in Frage 8 erfragten Unterlagen erfolgte eine Löschung/Ver-
nichtung vor dem 4. November 2011 (bitte unter Angabe des Datums der
Löschung/Vernichtung und der Begründung für Löschung/Vernichtung bzw.
Nennung der anordnenden Behörde für Löschung/Vernichtung)?

Berlin, den 22. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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