BT-Drucksache 18/7696

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/7218, 18/7452, 18/7605 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 24. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7696
18. Wahlperiode 24.02.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7218, 18/7452, 18/7605 Nr. 5 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

A. Problem
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak-
erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (Richtlinie 2014/40/EU bzw. EU-Tabakproduktrichtlinie) ist von den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis zum 20. Mai 2016 in nationales
Recht umzusetzen. Ziel der EU-Tabakproduktrichtlinie ist es, insbesondere Ju-
gendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektroni-
schen Zigaretten abzuhalten. Dazu soll die Attraktivität dieser Erzeugnisse vor
allem für diese Altersgruppe reduziert werden. Mit der EU-Tabakproduktrichtli-
nie werden erstmals neben Tabakerzeugnissen und pflanzlichen Raucherzeugnis-
sen auch elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter reguliert.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfes.
Schaffung eines Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
(Tabakerzeugnisgesetz).
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz), des Arzneimittelgesetzes, des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Deutsche-Welle-Gesetzes, des Tabaksteuerge-
setzes und des Chemikaliengesetzes.
Außerkraftsetzung des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie der Tabakprodukt-Ver-
ordnung und der Tabakverordnung.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Drucksache 18/7696 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem in Artikel 1 enthaltenen Tabakerzeugnisgesetz werden bestehende Re-
gelungen aus dem Vorläufigen Tabakgesetz übernommen und die grundlegenden
Voraussetzungen geschaffen, um die Vorgaben der Richtlinie 2014/40/EU auf
Gesetzesebene umzusetzen.
Für die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/40/EU wurde ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 67 Mio. Euro ermittelt. Außerdem ergeben sich jährliche
Aufwendungen von rund 17 Mio. Euro.
Da die Vorschriften zu Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal für Zigaret-
ten und Tabak zum Selbstdrehen erst ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen
Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden sind, ergibt sich zu diesem
Zeitpunkt voraussichtlich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
39 Mio. Euro und ein jährlicher Aufwand von 14 Mio. Euro.
Da die Regelungen des Gesetzes der Konkretisierung bedürfen und diese Konkre-
tisierung in der Tabakerzeugnisverordnung erfolgt, ist der Erfüllungsaufwand
dort näher quantifiziert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung durch die Länder
wird ein jährlicher Personalaufwand von rund 1 Mio. Euro angesetzt. Hinzu
kommt ein jährlicher Sachaufwand von 29 000 Euro.
Die Normen, deren Adressat die Zollverwaltung ist, führen zu keinem quantifi-
zierbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da insbesondere § 27 des Gesetzent-
wurfs die bisherige Mitwirkung der Zollverwaltung nach den Artikeln 27 bis 29
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-
chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. Au-
gust 2008, S. 30) fortschreibt.

F. Weitere Kosten
Die Sozialkassen werden durch das Rauchen jährlich mit 25,41 Mrd. Euro belas-
tet. Eine Senkung der Raucherquote durch die neuen Regelungen, die sich derzeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7696
nicht beziffern lässt, würde zu einer Entlastung der Sozialkassen führen. Gleich-
zeitig würde das Aufkommen aus der Tabaksteuer (2014: 14,61 Mrd. Euro) ent-
sprechend sinken.
Mögliche entgangene Gewinne für die Unternehmen können nicht abgeschätzt
werden, da diese auch auf Nachfrage keine Zahlen zur Verfügung gestellt haben.

Drucksache 18/7696 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. Februar 2016

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft

Alois Gerig
Vorsitzender

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Rainer Spiering
Berichterstatter

Heidrun Bluhm
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7696
Bericht der Abgeordneten Kordula Kovac, Rainer Spiering, Heidrun Bluhm und
Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 14. Januar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/7218 erstmals beraten und an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zur federfüh-
renden Beratung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen. In seiner 152. Sitzung am 28. Januar 2016 hat der Deutsche Bundestag den Gesetz-
entwurf zusätzlich zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie in seiner 155. Sitzung am
18. Februar 2016 an den Finanzausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf
von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Richtli-
nie 2014/40/EU bzw. EU-Tabakproduktrichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bis
zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der EU-Tabakproduktrichtlinie ist es, insbesondere Ju-
gendliche vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abzuhalten. Dazu
soll die Attraktivität dieser Erzeugnisse vor allem für diese Altersgruppe reduziert werden.
Mit der EU-Tabakproduktrichtlinie werden erstmals neben Tabakerzeugnissen und pflanzlichen Raucherzeugnis-
sen auch elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter reguliert. Es muss künftig mit Warnhinweisen noch
deutlicher auf die Gefahren des Konsums hingewiesen werden. Dazu kommen für Rauchtabakerzeugnisse kom-
binierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten werden ver-
schiedene Zusatzstoffe, die diese Erzeugnisse attraktiver machen, verboten. Weitere wichtige Regelungsinhalte
betreffen die Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure sowie den grenzüberschreitenden Fernabsatz.
Ferner werden für Tabakerzeugnisse Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal festgelegt.
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter werden Anforderungen an die Produktsicherheit
gestellt. Auch hinsichtlich der Werbebeschränkungen sollen nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nach-
füllbehälter den Tabakerzeugnissen gleich gestellt werden.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass Tabakkonsum nach gesichertem medizinischem Kenntnisstand ur-
sächlich für Krebserkrankungen ist und zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und typischen chronischen Atemweg-
serkrankungen beiträgt. Der Markt für elektronische Zigaretten ist nach Darstellung der Bundesregierung vielfäl-
tig und befindet sich noch in der Entwicklung. Elektronische Zigaretten sind Tabakerzeugnissen verwandte Er-
zeugnisse, in denen eine Flüssigkeit verdampft und durch den Konsumenten inhaliert wird. Derzeit sind elektro-
nische Zigaretten, inklusive sogenannter E-Shishas, E-Zigarren und E-Pfeifen, jeweils als Einweg- oder nachfüll-
bare Produkte verfügbar. Alle sogenannten E-Inhalatoren sind sowohl mit einer nikotinhaltigen Flüssigkeit als
auch nikotinfrei erhältlich.
Die grundlegenden Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie sollen auf nationaler Ebene insbesondere durch das
in Artikel 1 des Gesetzentwurfes enthaltene Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabaker-
zeugnisgesetz) umgesetzt werden. Für die Regelung eher technischer, vom jeweils aktuellen Stand wissenschaft-
licher Entwicklung abhängiger Parameter sowie teilweise noch durch Rechtsakte der Kommission der EU festzu-
legender Details sind Verordnungsermächtigungen und darauf beruhende Vorschriften in einer Tabakerzeugnis-
verordnung vorgesehen. Das neue Tabakerzeugnisgesetz und die neue Tabakerzeugnisverordnung sollen das Vor-
läufige Tabakgesetz (Artikel 8 Absatz 3), die Tabakprodukt-Verordnung und die Tabakverordnung ablösen. Dar-
über hinaus sind durch die nationale Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie Folgeänderungen anderer Rechts-
vorschriften erforderlich. Hierzu zählen unter anderem in den Artikeln 2 bis 7 die Änderung des Gesetzes über

Drucksache 18/7696 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz), des Arznei-
mittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetz, des Deutsche-Welle-Gesetzes, des Tabaksteuergesetzes und des
Chemikaliengesetzes.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs
Das bisher in Deutschland grundsätzlich geltende Verwendungsverbot von Zusatzstoffen mit Zulassungsvorbe-
halt ist mit den Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie nicht vereinbar und muss grundlegend umgestaltet wer-
den. Dem entsprechend enthält das in Artikel 1 des Gesetzentwurfes vorgesehene Tabakerzeugnisgesetz Verbote
von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben, in ihren Bestandteilen Aro-
mastoffe oder technische Merkmale enthalten, mit denen sich Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität ver-
ändern lassen, oder in Filter, Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten. Das Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft (BMEL) soll im Rahmen des Tabakerzeugnisgesetzes zum Erlass von Rechtsverord-
nungen zum Verbot weiterer Inhaltsstoffe ermächtigt werden.
Alle Tabakerzeugnisse dürfen zukünftig nur in Packungen und Außenverpackungen in den Verkehr gebracht wer-
den, die gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen. Das BMEL soll im Rahmen des Tabakerzeugnisgesetzes
ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung für die jeweiligen Erzeugnisse Gestaltung und Inhalt der gesund-
heitsbezogenen Warnhinweise und technische Details zu deren Anbringung und Platzierung sowie Aufmachung
und Inhalt der Packungen zu regeln.
Um die Rückverfolgbarkeit und Echtheit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten, müssen deren Packungen ge-
mäß der EU-Tabakproduktrichtlinie ein individuelles Erkennungsmerkmal und ein fälschungssicheres Sicher-
heitsmerkmal tragen. Für diese Regelungen sind laut der Bundesregierung längere Übergangsfristen vorgesehen:
Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind die Regelungen ab 20. Mai 2019 anzuwenden, für die anderen
Tabakerzeugnisse ab 20. Mai 2024. Es stehen nach Darstellung der Bundesregierung im Bereich der Artikel 15
und 16 der EU-Tabakproduktrichtlinie noch Durchführungsrechtsakte der Kommission aus, die für das zweite
Quartal 2017 angekündigt sind. Das Tabakerzeugnisgesetz enthält daher die grundsätzliche Kennzeichnungs-
pflicht mit individuellem Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal und Verordnungsermächtigungen für die Rege-
lung der inhaltlichen und technischen Details der Kennzeichnung und der Handlungspflichten von Wirtschafts-
akteuren sowie der Speicherung der erhobenen Daten. Für neuartige Tabakerzeugnisse wird ein Zulassungsver-
fahren eingeführt.
Erstmals werden neben Tabakerzeugnissen und pflanzlichen Raucherzeugnissen auch elektronische Zigaretten
und Nachfüllbehälter geregelt. Eine Regulierung durch die EU-Tabakproduktrichtlinie erfolgt nur im Hinblick
auf nikotinhaltige Erzeugnisse. In Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie enthält das Tabakerzeugnisgesetz
Vorschriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Handlungspflichten der Hersteller,
Importeure und Händler nach Inverkehrbringen und insbesondere in Bezug auf das Rückrufmanagement. Für die
Ausgestaltung der Details sind wiederum Verordnungsermächtigungen vorgesehen.
Das Tabakerzeugnisgesetz enthält zudem für alle Erzeugnisse Vorschriften zum Täuschungsschutz. Die national
bestehenden Verbote des § 17 des Vorläufigen Tabakgesetzes werden weitgehend erhalten und um die Vorgaben
der EU-Tabakproduktrichtlinie ergänzt. Verboten sind danach für Tabakerzeugnisse künftig u. a. alle werblichen
Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder dem Tabakerzeugnis selbst, die sich auf Geschmack,
Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Es darf zudem nicht der Eindruck
erweckt werden, dass ein Tabakerzeugnis gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen habe oder weniger
schädlich als andere sei. Auch ist es verboten, Erzeugnisse in Verbindung mit Vorteilsangeboten in den Verkehr
zu bringen. Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die
Verbote unter Berücksichtigung produktspezifischer Besonderheiten entsprechend.
Die EU-Tabakproduktrichtlinie schreibt für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter Werbe-
verbote vor, die den Anforderungen der Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG und der Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste 2010/13/EU entsprechen. Hierzu gehört das Verbot der Werbung im Hörfunk, in der Presse und
anderen gedruckten Erzeugnissen, in den Diensten der Informationsgesellschaft und in der sonstigen audiovisu-
ellen kommerziellen Kommunikation sowie Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen mit grenzüberschrei-
tender Wirkung. Mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Tabakerzeugnisgesetz werden diese Vorgaben für
Deutschland umgesetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7696
Der Bundesrat hat in seiner 941. Sitzung am 29. Januar 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine Gegenäuße-
rung der Bundesregierung erfolgte. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesre-
gierung zu der Stellungnahme des Bundesrates sind der Drucksache 18/7452 zu entnehmen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 91. Sitzung am 24. Februar 2016 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452
anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 71. Sitzung am 24. Februar 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 70. Sitzung am 24. Februar 2016 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 66. Sitzung am 23. Februar 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 anzunehmen.

IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 36. Sitzung am 13. Januar 2016
in seiner gutachtlichen Stellungnahme – Ausschussdrucksache 18(10)369 – im Rahmen seines Auftrags zur Über-
prüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nach-
haltigkeitsstrategie mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (BT-Drs. 18/7218) befasst und festgestellt, dass
eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfes gegeben ist. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich der „Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Ge-
sundheit vermeiden)“ und des „Indikator 14 (Gesundheit und Ernährung – Länger gesund bleiben)“. Der Parla-
mentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung weist darauf hin, dass folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit in
der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen wurden: „Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit dem Gesetz
sollen vermeidbare Risiken für die menschliche Gesundheit reduziert werden. Damit wird dem Indikator „Länger
gesund leben“ Rechnung getragen. Insbesondere wird das Ziel, die Raucherquote von Jugendlichen abzusenken,
angestrebt. Ebenso wird das Ziel, die Fälle der vorzeitigen Sterblichkeit zu verringern, verfolgt, indem ein wich-
tiger Beitrag zur Verringerung der Raucherquote insgesamt geleistet wird. Damit dienen die Maßnahmen des
Gesetzes dazu, den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern. Indirekt wird auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit durch eine Verringerung der Raucherquote gesteigert, indem die indirekten Kosten des Rau-
chens durch Mortalitätsverluste, Arbeitsunfähigkeit, Verluste durch Zigarettenpausen, Frühberentung und Pro-
duktionsausfälle durch Rehabilitation wegfallen.“ Demzufolge ist für ihn die Darstellung der Nachhaltigkeitsprü-
fung plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 49. Sitzung am 17. Februar 2016 zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/7218 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Dazu wurden
sechs Sachverständige eingeladen, denen zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung vorab ein Fragenkatalog
mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt worden war. Diese dem Ausschuss vor der öffentlichen Anhörung

Drucksache 18/7696 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
übermittelten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind als Ausschussdrucksachen 18(10)364-A,
18(10)364-B, 18(10)364-C, 18(10)364-D, 18(10) 364-E und 18(10)364-F erschienen.
Folgende Interessenvertreter und Institutionen sowie Einzelsachverständige hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme in der öffentlichen Anhörung:
Interessenvertreter und Institutionen
– Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS), Frau stellvertretende Geschäftsführerin Gabriele Bartsch
– Verband der Rauchtabakindustrie e.V. (VdR), Herr Hauptgeschäftsführer Michael von Foerster
Einzelsachverständige
– Dr. Martina Pötschke-Langer, Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ)
– Dr. Tobias Effertz, Universität Hamburg, Institut für Recht und Wirtschaft
– Prof. Dr. Lutz Engisch, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig (HTWK)
– Prof. Dr. Bernhard-Michael Mayer, Karl-Franzens-Universität Graz, Institut für Pharmazeutische Wissen-

schaften.
Die Sachverständigen bewerteten den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich.
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS), vertreten durch ihre stellvertretende Geschäftsführerin
Gabriele Bartsch, kritisierte, Deutschland habe trotz der Ratifizierung des Rahmenabkommens der Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauches wesentliche Verpflichtungen dieses Abkom-
mens bisher nicht vollständig umgesetzt. Die DHS sehe den Gebrauch der E-Zigarette kritisch. Diese trage mit
dazu bei, das Image des Rauchens aufrecht zu erhalten. Die begonnene Denormalisierung des Rauchens in
Deutschland werde durch E-Zigaretten wieder gestoppt. Die DHS halte über den Gesetzentwurf hinaus weiterge-
hende Regelungen für erforderlich.
Der Verband der Rauchtabakindustrie e. V. (VdR), vertreten durch seinen Hauptgeschäftsführer Michael von
Foerster, betonte, die Unternehmen könnten nicht rechtzeitig zum 20. Mai 2016 die Produktion auf die neuen
gesetzlichen Vorgaben umstellen. Insbesondere der Mittelstand sei durch die Fristenproblematik hart betroffen.
Die einzelnen Firmen hätten durch ihre hohe Produktvielfalt und die unterschiedlich vielen Verpackungen beson-
dere technische Anstrengungen bei der Umstellung der Produktion zu leisten. Die Beibehaltung der Frist würde
zu Produktionsausfällen, zum Verlust von Arbeitsplätzen sowie zu Kurzarbeit in den Betrieben führen.
Die Einzelsachverständige Dr. Martina Pötschke-Langer äußerte, für Deutschland lägen sehr gute Untersuchun-
gen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Rauchverhalten der Altersgruppe der 12- bis 17-Jäh-
rigen vor. Daraus sei ersichtlich, dass auch Kinder und Jugendliche, die vorher keine Tabakzigarette geraucht
hätten, probierend zur E-Zigarette griffen. Bisher vorgelegte Studien könnten eine Wirksamkeit von E-Zigaretten
als Hilfsmittel in der Tabakentwöhnung nicht beweisen. Der Gesetzentwurf sei zwar gut gemeint, aber greife in
der Frage der Werbeverbote zu kurz. Notwendig sei stattdessen endlich ein umfassendes Tabakwerbeverbot in
Deutschland.
Der Einzelsachverständige Dr. Tobias Effertz verdeutlichte, es gelte mittlerweile als gesichert, dass Tabakwer-
bung einen Einfluss darauf habe, ob Jugendliche mit dem Rauchen anfingen. Eine mögliche Fristverlängerung
über den 20. Mai 2016 hinaus für die hiesigen Unternehmen hätte eine Anreizwirkung für andere Tabakindustrien
in der EU, eventuell in die gleiche Richtung zu gehen. Auch wenn er nicht abschließend beurteilen könne, wie
lange eine Umstellung für die Branche dauere, sei es in der Vergangenheit immer so gewesen, dass von Seiten
der Tabakindustrie ein „Spiel auf Zeit“ betrieben worden sei, um bei vorgesehenen rechtlichen Regelungen im
Tabakbereich eine aufschiebende Wirkung zu erzielen.
Der Einzelsachverständige Prof. Dr. Lutz Engisch bemerkte, erst seit November 2015 existierten die notwendi-
gen Daten zur Umstellung der Produktionsprozesse bei der Herstellung der Verpackungen von Tabakprodukten.
Erst mit dem Vorliegen dieser Daten hätten die Fachleute, deren Anzahl in Deutschland bzw. der EU begrenzt
sei, anfangen können, die entsprechenden Druckdaten herzustellen. Nicht die technische Realisierbarkeit der
neuen gesetzlichen Vorgaben sei das Problem, sondern die zur Umsetzung der Vorgaben für die Unternehmen
begrenzt zur Verfügung stehende Zeit. Eine Umsetzung in dem vorgesehenen Zeitraum sei aus seiner Sicht nicht
möglich.
Der Einzelsachverständige Prof. Dr. Bernhard-Michael Mayer hob hervor, die Schädlichkeit des Rauchens
beruhe auf der Inhalation des Rauches. Teer, Kondensat und Kohlenmonoxid fielen dagegen bei der Inhalation
von E-Zigaretten weg. Deshalb stünde erstmalig in der Geschichte der Tabakprävention ein Werkzeug zur Hand,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7696
mit dem Rauchern „schmerzfrei“ der Ausstieg aus dem Tabakkonsum ermöglicht werden könne. Die E-Zigarette
sei ein Genussmittel, das Rauchern die alternative Nikotininhalation ohne Schadstoffe ermögliche. Derzeit werde
von verschiedenen Seiten allerdings versucht, die Attraktivität der E-Zigarette zu reduzieren.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 17. Februar 2016 sind in die Beratungen des Ausschusses einge-
gangen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen, das Wortprotokoll der öffentlichen
Anhörung – nach dessen Fertigstellung – sowie der Videomitschnitt des Parlamentsfernsehens von der Anhörung
sind der Öffentlichkeit über die Webseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de) zugänglich. Zudem
wurden an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzent-
wurfes mehrere schriftliche Stellungnahmen unaufgefordert übermittelt.
Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7218 lag dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eine Peti-
tion vor, zu der der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT ange-
fordert hatte. Die betreffende Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses (epetitionen.bundes-
tag.de) veröffentlicht. Vor Ablauf der Mitzeichnungsfrist hat die Petition das Quorum von 50 000 Mitzeichnungen
erreicht. Der Petent sprach sich dafür aus, dass Artikel 20 „Elektronische Zigaretten“ der EU-Tabakproduktricht-
linie – der nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter zum Regelungsinhalt hat – vom Deut-
schen Bundestag nicht in nationales Recht umgesetzt werden solle. Dem Petitionsausschuss sind zudem – Stand
21. Januar 2016 – 77 gleichgerichtete Eingaben (Mehrfach-Petitionen) eingereicht worden, von denen er drei zur
Kenntnisnahme dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt hatte. Ferner sind – Stand 21. Ja-
nuar 2016 – in Bezug auf das Thema im Forum des Petitionsausschuss ca. 2 658 Diskussionsbeiträge abgegeben
worden und ihm ca. 1 060 Unterschriften übersandt worden. Dem Anliegen des Petenten bzw. der Petenten wurde
nicht entsprochen.
2. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 in
seiner 51. Sitzung am 24. Februar 2016 abschließend beraten.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, der Entwurf zum Tabakerzeugnisgesetz im Spannungsfeld zwischen ge-
sundheitlichem Verbraucherschutz und dem Erhalt von heimischen Arbeitsplätzen und Industriestandorten in
Deutschland sei eine Herausforderung für die Politik. Augenmaß und die Frage nach Schwerpunktsetzung hätten
hier bei der schwierigen Entscheidungsfindung, das Gesetz fristgerecht zum 20. Mai 2016 umzusetzen, geholfen.
Mit der Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht schaffe die Politik Rechtssicherheit – auch
erstmals für den Bereich der E-Zigaretten.
Die Fraktion der SPD führte aus, sie begrüße den Gesetzentwurf, da Zigaretten anerkannterweise ein gesund-
heitsschädliches Produkt seien. Mit dem Gesetzentwurf würden u. a. Zusatzstoffe, die ein bestimmtes Gefähr-
dungspotential hätten, in ihrer Wirkung eingegrenzt bzw. vom Markt genommen. In Tabakprodukten enthaltene
Aromen wie beispielsweise Menthol würden derzeit den Verbrauchern falsche Eindrücke, wie eine vermeintlich
freie Atmung, suggerieren. Mit dem Gesetzentwurf werde gleichzeitig sichergestellt, dass die heimische Tabak-
industrie für ausländische Märkte nach den dort geltenden rechtlichen Vorgaben im Gesundheitsschutz produzie-
ren könne.
Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, sie unterstütze grundsätzlich die tabakbezogenen Regelungen des Gesetz-
entwurfes. Tabakkonsum sei nach gesichertem medizinischem Kenntnisstand ursächlich für viele Krebserkran-
kungen und trage zu anderen Krankheiten maßgeblich bei. Die Regelungen des Gesetzentwurfes zur E-Zigarette
sehe sie dagegen skeptisch. Wenn Raucherinnen und Raucher auf E-Zigaretten umstiegen, könnten viele Leben
gerettet werden. Regelungen, die ohne wissenschaftliche Grundlage aber den E-Zigarettenkonsum per se unat-
traktiv machen sollen, z.B. durch das Verbot von Aromen, zwängen die Menschen, wieder zur Tabakzigarette zu
greifen. Darüber hinaus fordere die Fraktion DIE LINKE. ein umfassendes Werbeverbot.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, dass der Gesetzentwurf zwar der Umsetzung der EU-
Tabakproduktrichtlinie grundsätzlich genüge. Sorge bereite ihr die mit ihm beabsichtige Überregulierung der E-
Zigarette, die möglicherweise faktisch zu deren Verbot führen könnte. Es gebe derzeit zu wenige Studien, die
diese „scharfe“ Regulierung der E-Zigaretten – gerade im Vergleich zu den gesundheitsgefährdenden Tabakpro-
dukten – rechtfertigten. Enttäuschend sei, dass das von der Bundesregierung angekündigte Tabakwerbeverbot,
möglicherweise aufgrund des Drucks von Teilen der betroffenen Wirtschaft, keinen Eingang in den Gesetzentwurf
gefunden habe.

Drucksache 18/7696 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Bundesregierung erklärte, der Gesetzentwurf sei ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren gesundheitli-
chen Verbraucherschutz. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma hätten oder
die in ihren Bestandteilen Aromastoffe enthielten oder die in Filter, Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin
enthielten, würden verboten. Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter enthalte der Gesetzentwurf erstmalig Vor-
schriften zu Inhaltsstoffen, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Meldepflichten. Die derzeit noch un-
geregelten nikotinfreien E-Zigaretten und deren Nachfüllbehälter sollen zügig in die Regelung des neuen Tabak-
rechts im Rahmen eines Änderungsgesetzes zum Tabakerzeugnisgesetz einbezogen werden.
3. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7218, 18/7452 anzu-
nehmen.

Berlin, den 24. Februar 2016

Kordula Kovac
Berichterstatterin

Rainer Spiering
Berichterstatter

Heidrun Bluhm
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

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