BT-Drucksache 18/7695

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/7055, 18/7676 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom 24. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7695
18. Wahlperiode 24.02.2016
Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Nicole Gohlke, Ralph Lenkert
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7055, 18/7676 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Nach Artikel 1 Nummer 1 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vollzeit-Fortbildungsdichte ist auch erreicht, wenn innerhalb eines Maß-
nahmeabschnitts im Rahmen der Ausbildung verpflichtend vorgegebene Prak-
tika abgeleistet werden.“

Berlin, den 23. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Fassung vom 25.06.2015) der KMK sieht für die vollzeitschuli-
sche Ausbildung zur/zum Erzieherin/Erzieher insgesamt 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw.
heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern vor. Hierbei können bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils
für die Fachrichtung für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung
eingebracht werden. In den Bundesländern, die keine zweijährige vollzeitschulische Vorbildung als zwingende
Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung zur/zum Erzieherin/Erzieher vorsehen, können diese
600 Stunden entsprechend nicht angerechnet werden. Das bedeutet, dass hier die vollen 1.200 Stunden Praxis
geleistet werden müssen. Diese sogenannten Pflichtpraktika sind integraler Bestandteil der Ausbildung. Der
vorliegende Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sieht
vor, dass pro Jahr ca. 13 Wochen für Pflichtpraktika förderungsfähig sind. In vielen Bundesländern müssen
Auszubildende der Fachrichtung Sozialpädagogik allerdings Praktika absolvieren, die mehrere zusammenhän-
gende Monate umfassen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Hier ist eine Förderung nach dem
AFBG nicht möglich. Diese Förderlücke soll mit dem vorliegenden Änderungsantrag geschlossen werden.

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