BT-Drucksache 18/7692

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7692 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen

Vom 24. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7692
18. Wahlperiode 24.02.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7450 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2014
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers
zwischen 3 und 12 Seemeilen

A. Problem
Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande in der Emsmündung ist historisch umstritten. Für den
Teil des Küstenmeers zwischen null und drei Seemeilen sind alle praktischen Fra-
gen durch den Ems-Dollart-Vertrag und ergänzende Instrumente geregelt. Diese
Regeln beziehen sich jedoch nicht auf das inzwischen erweiterte Küstenmeer zwi-
schen drei und zwölf Seemeilen. Beginnend 2010 drohte die Grenzfrage ange-
sichts der Genehmigung und Errichtung des Windparks „Riffgat“ die deutsch-
niederländischen Beziehungen ernsthaft zu belasten. Der vom Land Niedersach-
sen genehmigte Windpark nordwestlich von Borkum liegt zum Teil im umstritte-
nen Seegebiet.
Der am 24. Oktober 2014 unterzeichnete Vertrag über die Nutzung und Verwal-
tung des Küstenmeers zwischen drei und zwölf Seemeilen stellt eine umfassende
völkerrechtliche Lösung aller strittigen Fragen dar und ermöglicht eine einver-
nehmliche wirtschaftliche Nutzung des Mündungsgebiets der Ems. Die jeweili-
gen Positionen zum Verlauf der Staatsgrenze bleiben vom Vertrag unberührt.
Für die Ratifikation des Vertrages bedarf es nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Form ei-
nes Bundesgesetzes, weil sich der Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzge-
bung bezieht.

Drucksache 18/7692 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung
Schaffung der Voraussetzungen für die Ratifikation des Vertrages nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes durch Annahme des Gesetzentwurfs der Bun-
desregierung.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7692
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7450 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. Februar 2016

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur

Martin Burkert
Vorsitzender

Herbert Behrens
Berichterstatter
Drucksache 18/7692 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7450 in seiner 155. Sitzung am 18. Febru-
ar 2016 beraten und an den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur zur federführenden Beratung sowie
an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft und den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re-
aktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich
gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Schaffung der Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz
1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers zwischen drei und zwölf Seemeilen
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Ratifikation des Vertrages bedarf der Zustimmung der
gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes, weil sich der Vertrag auf Gegenstände der Bun-
desgesetzgebung bezieht.
Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande in
der Emsmündung ist historisch umstritten. Für den Teil des Küstenmeers zwischen null und drei Seemeilen sind
alle praktischen Fragen durch den Ems-Dollart-Vertrag und ergänzende Instrumente geregelt. Diese Regeln be-
ziehen sich jedoch nicht auf das inzwischen auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
(SRÜ) erweiterte Küstenmeer zwischen drei und zwölf Seemeilen. Beginnend 2010 drohte die Grenzfrage ange-
sichts der Genehmigung und Errichtung des Windparks „Riffgat“ die deutsch-niederländischen Beziehungen
ernsthaft zu belasten. Der vom Land Niedersachsen genehmigte Windpark nordwestlich von Borkum liegt zum
Teil im umstrittenen Seegebiet. Der am 24. Oktober 2014 unterzeichnete Vertrag über die Nutzung und Verwal-
tung des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen stellt eine umfassende völkerrechtliche Lösung aller strittigen
Fragen dar und ermöglicht eine einvernehmliche wirtschaftliche Nutzung des Mündungsgebiets der Ems. Die
jeweiligen Positionen zum Verlauf der Staatsgrenze bleiben vom Vertrag unberührt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7450 in seiner
51. Sitzung am 24. Februar 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 77. Sit-
zung am 24. Februar 2016 beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat folgende gutachtliche Stellungnahme übermit-
telt (Ausschussdrucksache 18(23)64-1):

„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 36. Sitzung am 13. Januar 2016 mit dem Entwurf
eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
nigreich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen (BR-
Drs. 637/15) befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel und Indikatoren:

Managementregel 1 (Grundregel - Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7692

Indikator 7 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge - Gute Investitionsbedingungen schaffen und Wohlstand dauerhaft
erhalten)

Indikator 11 (Mobilität sichern und Umwelt schonen)

Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:

„Das Vertragsgesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie wurden geprüft. Thematisch betroffen sind die Managementregel 1 „Grundregel“ und die Nach-
haltigkeitsindikatoren 7 „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge“ und 11 „Mobilität“. Der Zugang von und zur Hohen
See für den Emder Hafen, der als Drehkreuz für die Autoindustrie (VW) von großer wirtschaftlicher Bedeutung
ist, bleibt ungehindert erhalten. Außerdem wird für die Genehmigung von Seekabeln, Rohrleitungen und Wind-
energieanlagen sowie für die Ausbeutung und Nutzung von nicht lebenden natürlichen Ressourcen Rechtssicher-
heit hergestellt (Indikator 7). Deutschland wird auch in Zukunft im gesamten Fahrwasser Erhaltungs- und Aus-
baumaßnahmen durchführen können. Das gesamte Verkehrsmanagement für den Schiffsverkehr wird durch eine
in Deutschland ansässige und deutschem Recht unterliegende Verkehrszentrale wahrgenommen (Indikator 11).
Die durch den umstrittenen Verlauf der Staatsgrenze ausgelösten Probleme werden damit in dieser Generation
gelöst und nicht kommenden Generationen aufgebürdet (Managementregel 1).“

Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.

Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7450 in seiner
58. Sitzung am 24. Februar 2016 beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Berlin, den 24. Februar 2016

Herbert Behrens
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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