BT-Drucksache 18/7578

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6986 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7578
18. Wahlperiode 17.02.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6986 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasser-
dienstleistungen und der Wassernutzungen sowie der Regelungen zur Deckung
der Kosten der Wasserdienstleistungen in der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Ok-
tober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-
schaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; WRRL).

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/7578 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6986 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

c) „ der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2
nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen
haben, sowie der Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.“

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3„

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des
sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen
Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen
solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden
Kalendermonats] in Kraft.“

Berlin, den 17. Februar 2016

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bärbel Höhn
Vorsitzende

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7578
Bericht der Abgeordneten Ulrich Petzold, Hiltrud Lotze, Ralph Lenkert und Peter
Meiwald

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6986 wurde in der 146. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. De-
zember 2015 zur alleinigen Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
überwiesen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6986 und die Beschlussempfehlung und Bericht auf Druck-
sache 18/7288 wurden in der 152. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2016 an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zurückverwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung wurde gutachtlich beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernut-
zungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie der Regelungen des Artikels 9 zur Deckung der Kosten der
Wasserdienstleistungen in der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-
mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; WRRL). Diese
Regelungen sind bisher nicht im Wortlaut in das Bundesrecht übernommen worden. Nach dem Erwägungsgrund
Nummer 38 der WRRL sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch den Einsatz wirtschaftlicher
Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und
ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Um-
welt soll insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden.
Darüber hinaus dient der Gesetzentwurf der Verhinderung von Folgen für die Erhebung der Abwasserabgabe, die
aus der Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-
RL) beschlossenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in deutsches Recht entstehen
können. In den BVT-Schlussfolgerungen für verschiedene Industriebranchen werden zunehmend Langzeitmittel-
werte wie Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten eingeführt. Dies kann jedoch
Auswirkungen auf die Höhe der Abwasserabgabe haben, da nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabenge-
setzes (AbwAG) bei Festlegung von Überwachungswerten für verschiedene Zeiträume der Überwachungswert
für den längsten Zeitraum – damit zukünftig der Jahres- oder Monatsmittelwert – zugrunde zu legen ist. Eine
grundlegende Änderung der Struktur der Abwasserabgabe wird derzeit nicht angestrebt. Vor diesem Hintergrund
enthält Artikel 2 eine Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die erforderlich ist, um den derzeitigen Status quo
beizubehalten. Der Gesetzentwurf dient damit auch der Beibehaltung der bewährten Vollzugspraxis bei der Fest-
setzung der Abwasserabgabe im Zusammenhang mit vorgesehenen Änderungen der Abwasserverordnung zur
Umsetzung der gemäß der IE-RL von der Europäischen Kommission beschlossenen BVT-Schlussfolgerungen in
deutsches Recht.
Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um.

III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme
übermittelt:
„Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) in seiner 33. Sitzung am 4. November 2015 mit dem Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von
Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (BR-Drs.
496/15) befasst und festgestellt:

Drucksache 18/7578 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist bedingt gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeits-
strategie ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregeln und folgenden Indikators:
Managementregel 2 (Erneuerbare Naturgüter nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit nutzen. Nicht erneu-
erbare Naturgüter nur nutzen, wenn ihre Funktion nicht ersetzt werden kann)
Managementregel 3 (Freisetzung von Stoffen nur im Rahmen der Anpassungsfähigkeit natürlicher Systeme)
Managementregel 4 (Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden)
Managementregel 10 (Globales Handeln an Millennium Development Goals orientieren: Menschenrechte, wirt-
schaftliche Entwicklung, Umweltschutz, verantwortungsvolles Regierungshandeln)
Indikator 10 (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern)
Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
„Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.“
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 18/6986 in seiner 72. Sitzung am 13. Januar 2016 erstmalig beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD hatten dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(16)341
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung Nummer 1 und Abschnitt V zu Nummer 1 dieses
Berichts ergibt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte dazu einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)342 eingebracht:
Der Bundestag möge beschließen:
In Artikel 1 Nummer 3 wird § 6a Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur De-
ckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. Bestimmte Wassernutzungen können hier-
von ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet
wird.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass angemessene Beiträge zur Deckung der Kosten von Wasserdienst-
leistungen nicht nur vorgeschrieben werden können, wenn die Bewirtschaftungsziele gefährdet werden. Damit
findet eine Anpassung an den Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie WRRL)
statt. Dies dient auch dazu, Zweifelsfragen bei der Umsetzung zu begegnen. Bestehende oder künftige weiterge-
hende Kosten- und Entgeltregelungen sind damit nach wie vor möglich. Damit erfolgt eine Anpassung der Vor-
schrift an das Regel-/Ausnahmeverhältnis des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie-WRRL) und stellt klar, dass in der
Regel die Wassernutzung mit Kosten verbunden ist und vom Nutzer getragen werden muss. Davon können Nutzer
nur dann befreit werden, wenn nachgewiesen ist, dass die in Rede stehende Wassernutzung die Bewirtschaftungs-
ziele nicht gefährdet. Diese Regel dient auch dem einfacheren Vollzug, da die zuständige Behörde nicht mehr bei
jeder Wassernutzung im Einzelfall die Kostenpflichtigkeit begründen muss.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte dazu folgenden Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)343 eingebracht:
Der Bundestag möge beschließen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest,
Der Bundestag nimmt die von der Bundesregierung vorgelegte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zum An-
lass, um sich zum vorsorgenden Grundwasserschutz und zur uneingeschränkten Geltung des wasserrechtlichen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7578
Besorgnisgrundsatzes für alle Grundwassernutzungen zu bekennen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundes-
tag klar, dass auch im Zusammenhang mit Regelungen zum Fracking eine Einschränkung des wasserrechtlichen
Besorgnisgrundsatzes strikt abgelehnt wird.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
1. sich im Wasserhaushaltsgesetz zum vorsorgenden Grundwasserschutz und zur uneingeschränkten Geltung des

wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes für alle Grundwassernutzungen gemäß § 48 des Wasserhaushaltsge-
setzes zu bekennen, und

2. im Wasserhaushaltsgesetz das Aufsuchen von fossilen Rohstoffen mit Hilfe der Frackingtechnologie zu unter-
sagen.

Begründung:
Grundwasser ist flächendeckend und nutzungsunabhängig in besonderem Maße schutzwürdig und schutzbedürf-
tig, da es sich selbst äußerst langsam regeneriert und auch Sanierungsmaßnahmen nur sehr langfristig zugänglich
sind. Eine Aufspaltung des Grundwasserschutzes ist inakzeptabel. Eine konsequente Anwendung des wasserrecht-
lichen Besorgnisgrundsatzes verlangt, dass nicht nur im Bundesberggesetz, sondern auch im Wasserhaushalts-
gesetz das Aufsuchen von fossilen Rohstoffen mit Hilfe der Frackingtechnologie untersagt wird (siehe Ausschuss-
drucksachen 18(16)241 und 18(16)242).
Die Fraktion der CDU/CSU erinnerte an die Debatte im Ausschuss zu Wasserdienstleistungen und Wassernut-
zungen im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht. Damals habe man sich unter
anderem wegen der Klassifizierung der Wasserkraft auf eine Formulierung der Wasserdienstleistungen geeinigt,
die bei der Europäischen Union keinen Anklang gefunden habe und nun zu der vorliegenden Änderung geführt
habe. Die Bundesregierung orientiere sich mit der Definition nunmehr eng an der Wasserrahmenrichtlinie. Der
eingebrachte Änderungsantrag nehme Änderungswünsche der Bundesländer auf. Er stelle klar, dass die Kosten,
die durch eine Wassernutzung entstünden, auch von denjenigen getragen werden müssten, die diese Wassernut-
zung vornähmen.
Die Fraktion der SPD erläuterte, der Hintergrund für die nun diskutierte Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
sei das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission sowie die gemeinsame Zielsetzung aus der
Wasserrahmenrichtlinie, einen guten Zustand aller Gewässer zu erreichen. Die Klage vor dem EuGH habe die
Begriffsdefinition der Wasserdienstleistungen angegriffen, sei aber abgewiesen worden. Dadurch sei es zu einer
Klarstellung gekommen, die nun eine minimale Änderung am Wasserhaushaltsgesetz erforderlich mache, indem
die Begriffsbestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie zu Wasserdienstleistungen übernommen würden. Es sei
aber klar, dass die Abgaben dadurch nicht anstiegen. Man sehe jedoch keine Notwendigkeit, dem Antrag der
Opposition zuzustimmen, ebenso wenig wie dem Entschließungsantrag zum Verbot von Fracking, weil dafür ein
entsprechendes Gesetz bereits vorbereitet werde.
Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, die EU habe Änderungen eingefordert, die nun 1:1 umgesetzt würden.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen korrigierten diese die Fehler der Bundesregierung. Gleichzei-
tig habe die Umsetzung aber deutlich ambitionierter erfolgen können. Zu erwähnen sei hier vor allem die K+S
AG, die mit diesem Gesetz auch zukünftig Ausnahmeregelungen zur weiteren Versalzung von Werra und Weser
beanspruchen könne. Die Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüße man, insbesondere weil
die Nutzung von Fracking verboten werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, man werde dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
zustimmen, weil dieser das Mindeste enthalte, was zu tun sei. Statt nur kurzfristige Bewirtschaftungsziele zu
sichern, hätten gleichzeitig auch die Chancen genutzt werden müssen, die lang- und mittelfristigen umwelt- und
ressourcenbezogenen, ökologischen und sozialen Kosten der Wassernutzung zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sei es bedauerlich, dass die einfache Möglichkeit, über die Wasserrahmenrichtlinie Fracking zu verhindern, nicht
genutzt worden sei, weshalb man einen Entschließungsantrag eingebracht habe.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatte einstimmig beschlossen, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)341 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatte mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)342 abzu-
lehnen.

Drucksache 18/7578 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatte mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
18/6986 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatte mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlos-
sen, den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)343
abzulehnen.
Nachdem der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6986 und die Beschlussempfehlung und Bericht auf Drucksa-
che 18/7288 in der 152. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2016 an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur alleinigen Beratung zurückverwiesen wurden, hat der Ausschuss den
Gesetzentwurf in seiner 76. Sitzung am 17. Februar 2016 erneut behandelt.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dazu einen weiteren Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)352 eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung Nummer 2 und Abschnitt V zu Num-
mer 2 dieses Berichts ergibt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dazu einen weiteren Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
18(16)353(neu) eingebracht:
Der Bundestag möge beschließen:
In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 6a folgender Absatz 5 anzufügen:

„(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten und Entgelterhebungen im Bereich der Gewäs-
serbewirtschaftung bleiben unberührt.“
Begründung:
§ 6a Absatz 1 gibt die Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nur für die in § 3 Nummer 16 be-
stimmten Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele vor. Der in § 6a Absatz 2 vorgege-
bene angemessene Beitrag bestimmter Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen soll
nur bei einer Gefährdung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele bestehen. Die Bestimmung des Begriffs
der Wassernutzungen in § 3 Nummer 17 enthält ebenfalls eine Bezugnahme auf die Bewirtschaftungsziele. Beste-
hende Entgeltregelungen der Länder knüpfen indes maßgeblich an den mit der Nutzung des öffentlichen Gutes
Wasser verbundenen Sondervorteil an oder verfolgen ökologische Lenkungszwecke unabhängig von einer Ge-
fährdung der Bewirtschaftungsziele und einem direkten Bezug zur Bewirtschaftungsplanung auf Grund der Was-
serrahmenrichtlinie (WRRL). Auf Grund dessen ist im Gesetz und nicht nur in der Begründung des Gesetzentwurfs
klarzustellen, dass bestehende und zukünftige weitergehende landesrechtliche Vorschriften zu Kosten- und Ent-
gelterhebungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung, zum Beispiel Wasserentnahmeentgelte oder Was-
sernutzungsentgelte, von diesen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ausgeschlossen werden.

Die Fraktion DIE LINKE. ergänzte zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 18(16)353(neu), dass dieser besondere Beachtung und Zustimmung verdiene, weil er auf eine
Initiative aus dem Bundesrat zurückgehe und der Rechtssicherheit diene.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss einstimmig, den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)341 erneut anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(16)352 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksa-
che 18(16)342 erneut abzulehnen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)353(neu) abzu-
lehnen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7578
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6986
in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(16)343 erneut ab-
zulehnen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Korrektur einer Unrichtigkeit im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die dortige For-
mulierung ist nicht korrekt, da der in Bezug genommene § 6a Absatz 2 keinen Satz 2 und auch keine ausdrückliche
Regelung über Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip enthält.
Die geänderte Formulierung bringt nun inhaltlich korrekt und eindeutig zum Ausdruck, dass die Gründe für ein
Absehen von der Anwendung des Kostendeckungsprinzips sowohl auf Grund von Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 wie
auf Grund von Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 der Wasserrahmenrichtlinie in den Bewirtschaftungsplänen dargelegt
werden müssen (vgl. Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie Artikel 13 Absatz 4 i. V. m. Anhang VII
Nummer 7.2 der Wasserrahmenrichtlinie).
Zu Nummer 2
Die Regelungen des Gesetzentwurfs sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 5 des Grundgesetzes (Wasserhaushalt ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) gestützt. Die Zustim-
mung des Bundesrates ist zur Verabschiedung des Gesetzes nicht vorgesehen. Nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes können die Regelungen daher ohne Zustimmung des Bun-
desrates erst sechs Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Berlin, den 17. Februar 2016

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Hiltrud Lotze
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Peter Meiwald
Berichterstatter
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