BT-Drucksache 18/7394

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/6858, 18/7205, 18/7276 Nr. 13 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

Vom 27. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7394
18. Wahlperiode 27.01.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6858, 18/7205, 18/7276 Nr. 13 –

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und
elektronischen Shishas

A. Problem
Im Jahr 2014 wurden nach Branchenangaben, auf die sich die Bundesregierung in
dem Gesetzentwurf bezieht, über 200 Mio. Euro Umsatz mit nikotinhaltigen
elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas gemacht. Eine Repräsenta-
tivbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem
Jahr 2014 hat ergeben, dass in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen bereits
jede fünfte minderjährige Person schon einmal eine elektronische Shisha probiert
und jede siebte in dieser Altersgruppe Erfahrung mit einer elektronischen Ziga-
rette hat. Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen eine Ni-
kotinlösung eingeatmet wird, sind nach Darlegung der Bundesregierung wegen
des enthaltenen Suchtstoffs und Nervengifts Nikotin mit deutlichen Gesundheits-
risiken verbunden. Aufgrund des Nikotins besteht das konkrete Risiko, dass sich
eine physische Abhängigkeit mit den für das Rauchen klassischer Zigaretten ty-
pischen Folgeerkrankungen, wie Herz- und Kreislauferkrankungen, entwickelt.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind Kinder und Jugendliche nicht vor diesen
Gefahren geschützt, so dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

B. Lösung
– Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren nach dem Jugendschutz-

gesetz werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausge-
dehnt.

– Es wird darin außerdem sichergestellt, dass Tabakwaren sowie elektronische
Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an
Erwachsene abgegeben werden.

– Das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz wird
ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.

Drucksache 18/7394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Nach den Angaben der Bundesregierung werden die Haushalte von Bund, Län-
dern und Kommunen durch das vorgesehene Gesetz nicht mit zusätzlichen Aus-
gaben belastet.
Für die Wirtschaft ergibt sich ein geschätzter einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 58.000 Euro und ein geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 540.000 Euro. Für die Behörden der Länder entsteht ein geschätzter jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 356.000 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7394
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 mit folgenden Maß-

gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird die Angabe „31. März 2016“ durch die
Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.‘

2. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten
Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag begrüßt den von der Bundesregierung eingebrach-
ten Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Ge-
fahren des Konsums von E-Zigaretten und E-Shishas. Damit wird ein effek-
tiver Beitrag für ihren Gesundheitsschutz geleistet.
Nach intensiven Beratungen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren
ist der Deutsche Bundestag der Auffassung, dass das Jugendschutzgesetz in
einem zweiten Schritt nochmals ergänzt werden muss. Weil diese Ergänzun-
gen für den Binnenmarkt der Europäischen Union Relevanz aufweisen kön-
nen, soll die Europäische Union in einem zeitaufwändigen Notifizierungs-
verfahren vorab beteiligt werden. Deshalb werden die weiteren Änderungen
erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
– umgehend nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen einen Gesetz-

entwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen, der die nachfolgen-
den weiteren Änderungen im Jugendschutzgesetz umsetzt:
– Abgabe- und Konsumverbot an Kinder und Jugendliche von niko-

tinfreien Erzeugnissen (z. B. Dampfsteine, Kräutermischungen,
Pilze und Gele), die durch konventionelle Wasserpfeifen eingeatmet
werden, und deren Behältnisse;

Drucksache 18/7394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Ausweitung des bestehenden Werbeverbots bei Filmveranstaltun-
gen für Tabakwaren (§ 11 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes) auf
E-Zigaretten, E-Shishas und Wasserpfeifen;

– zu prüfen, ob der in § 10 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes geregelte
Geltungsbereich für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den
Gefahren des Rauchens auf Schulen ausgeweitet werden kann.“

Berlin, den 27. Januar 2016

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Paul Lehrieder
Vorsitzender

Markus Koob
Berichterstatter

Ursula Schulte
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7394
Bericht der Abgeordneten Markus Koob, Ursula Schulte, Jörn Wunderlich und Katja
Dörner

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 wurde in der 144. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 4. Dezember 2015 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung
und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Ausschuss für Gesundheit sowie dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitbe-
ratung überwiesen. Er wurde außerdem in der 149. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2016 dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
im Jugendschutzgesetz folgende Maßnahmen ergriffen werden:
– Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische

Shishas ausgedehnt.
– Es wird sichergestellt, dass Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über

den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.
– Das Abgabeverbot von Tabakwaren im Jugendarbeitsschutzgesetz wird ebenfalls auf elektronische Zigaret-

ten und elektronische Shishas ausgedehnt.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, dass nach Branchenangaben im Jahre 2014 über
200 Mio. Euro Umsatz mit nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas gemacht worden
seien. Eine Repräsentativbefragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2014 habe
ergeben, dass in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen bereits jede fünfte minderjährige Person schon einmal
eine elektronische Shisha probiert, jede siebte in dieser Altersgruppe Erfahrung mit einer elektronischen Zigarette
habe. Jede neunte jugendliche Person (11,3 Prozent) habe eine elektronische Shisha oder eine elektronische Zi-
garette konsumiert, aber bislang noch nie eine Tabakzigarette geraucht. Hochgerechnet auf alle 4,7 Millionen der
12- bis 17-Jährigen in Deutschland entsprächen die 11,3 Prozent insgesamt 534 000 Kindern und Jugendlichen.
Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet werde, seien wegen
des enthaltenen Suchtstoffs und Nervengifts Nikotin mit deutlichen Gesundheitsrisiken verbunden. Aufgrund des
Nikotins bestehe das konkrete Risiko, dass sich eine physische Abhängigkeit mit den für das Rauchen klassischer
Zigaretten typischen Folgeerkrankungen, wie Herz- und Kreislauferkrankungen, entwickle. Kinder und Jugend-
liche seien hiervor zu schützen. Allerdings handele es sich bei elektronischen Zigaretten und elektronischen
Shishas, bei denen nikotinhaltige Flüssigkeiten, sogenannte Liquids, verdampften, nicht um „Tabakwaren“ im
Sinne des Jugendschutzgesetzes, so dass die dahingehenden strikten Abgabe- und Konsumverbote nicht gälten.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Nikotinkonsums müsse diese Gesetzeslücke
geschlossen werden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2014 (BVerwG 3 C 25.13) ent-
schieden habe, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (Liquids), die mittels elektronischer Zigaretten verdampft und
inhaliert würden, keine Arzneimittel seien und dementsprechend die elektronische Zigarette selbst kein Medizin-
produkt sei, bestehe dringender Handlungsbedarf.
Bei nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas werde der bei der Verdampfung der Flüs-
sigkeit entstandene Nebel (Aerosol) inhaliert. Die Flüssigkeit bestehe aus einem Gemisch verschiedener Chemi-
kalien, wobei als Grundsubstanzen Propylenglykol und Glyzerin dienten. Als Zusatzstoffe würden Aromastoffe
wie zum Beispiel vom Typ Mango, Marshmallow, Menthol, Vanillin oder Schokolade zugemischt. Die Auswer-
tung der neuen Studien des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Deutschen Krebsforschungszentrums
ergebe, dass beim Dampfen von elektronischen Inhalationsprodukten Carbonylverbindungen, einschließlich For-
maldehyd, Acrolein und Acetaldehyd entstünden, die im Verdacht stünden, Krebs auszulösen beziehungsweise
als Karzinogen der Kategorie 1B eingestuft seien. Darüber hinaus enthielten die Aerosole von elektronischen
Zigaretten und elektronischen Shishas feine und ultrafeine Partikel. Diese Partikel könnten eine chronische Schä-
digung verursachen. Diese wirke sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtige bei Kindern die

Drucksache 18/7394 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Lungenentwicklung. Das Wachstum der Lunge ende erst im jungen Erwachsenenalter. Darüber hinaus könne der
anfängliche Gebrauch von vermeintlich harmlosen nikotinfreien elektronischen Zigaretten dazu verleiten, neue
Reize zu suchen und auf nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen.
Kinder und Jugendliche seien deshalb wie bei den nikotinhaltigen Produkten hiervor zu schützen. Die Produkte
gebe es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte, so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüll-
behälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen seien.
Auch der Bundesrat habe sich in seiner Entschließung vom 19. September 2014 (Bundesrats-Drucksache 304/14)
dafür ausgesprochen, eine Überprüfung der bestehenden Regelungen zum Jugendschutz in Bezug auf elektroni-
sche lnhalationsprodukte vorzunehmen und notwendige Schritte zur Änderung des Jugendschutzgesetzes und
sonstiger hiervon betroffener Regelungen, insbesondere des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, einzuleiten.
Aus den vorstehend genannten Gründen seien auch Kinder und Jugendliche in einem Beschäftigungsverhältnis
zu schützen und die Abgabe von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas durch den Arbeitgeber sei
im Jugendarbeitsschutzgesetz zu verbieten. Außerdem sollten die Verweise in den Verbotsregelungen für gefähr-
liche Arbeiten in Bezug auf Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe entsprechend der geltenden deutschen
Rechtslage ohne Änderung des Schutzniveaus angepasst werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und eines Mitglieds der Fraktion DIE
LINKE. angenommen. Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig angenommen. Der Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2016 mit den Stimmen der Frakti-
onen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig angenommen. Der Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig angenommen. Der Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2016
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in geänderter Fassung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7394
2. Inhalt der Ausschussberatung
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6858,
18/7205 in seiner 50. Sitzung am 11. Januar 2016 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:
– Dr. Matthias Brockstedt, Leiter des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes Berlin-Mitte
– Dr. med. Karl-Josef Eßer, Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V., Berlin
– Prof. Dr. med. Robert Loddenkemper, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin, Ber-

lin
– Prof. Dr. Dr. Andreas Luch, Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin
– Dr. med. Martina Pötschke-Langer, Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg
– Prof. Dr. Heino Stöver, Frankfurt University of Applied Sciences, Frankfurt a. M.
– Ursula Krickl, Vertreterin der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Berlin.
Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der Sitzung vom 11. Januar 2016 verwiesen.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 in seiner 53. Sitzung am 27. Januar
2016 abschließend beraten.
Hierzu lag ihm eine gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung vor,
die dieser in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 beschlossen hatte. Der Beirat kam zu dem Ergebnis, dass die
Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung zu dem Gesetzentwurf plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforder-
lich sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich folgender Managementregel
und folgenden Indikators: Managementregel 4 („Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesund-
heit vermeiden“) und Indikator 14 („Gesundheit und Ernährung – Länger gesund leben“). Bei der Darstellung der
Nachhaltigkeitsaspekte fehlten Ausführungen zu den durch das Vorhaben betroffenen einzelnen Zielen der nati-
onalen Nachhaltigkeitsstrategie, im Wesentlichen zu der Managementregel 4 und zu dem Indikator 14. Insofern
sei die pauschale Aussage unter dem Punkt „2. Nachhaltigkeitsaspekte“, der Entwurf stehe im Einklang mit der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, zwar richtig, jedoch mit Blick auf die Anforderungen von § 44 Absatz 1 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zu ungenau. Gleichwohl würden entsprechende Ausfüh-
rungen zu den Überlegungen des Gesetzgebers im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung unter dem Punkt
„3. Demografie-Check“ dargelegt.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/6858, 18/7205 einen
Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt aus Buchstabe a der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Er wurde
einstimmig angenommen.
Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen zu dem Gesetzentwurf einen Entschließungsantrag eingebracht,
dessen Inhalt aus Buchstabe b der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Er wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.
Im Rahmen der Ausschussberatung trug die Fraktion der CDU/CSU vor, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
werde eine Gesetzeslücke geschlossen, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2014
entstanden sei. Dieses habe entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, die mittels
elektronischer Zigaretten verdampft und inhaliert würden, keine Arzneimittel seien. Das Gesetzgebungsverfahren
sei bislang außergewöhnlich einmütig verlaufen.
In der Sachverständigenanhörung sei dargelegt worden, dass beim Dampfen der Inhalationsprodukte Carbonyl-
verbindungen entstünden, die im Verdacht stünden, Krebs auszulösen. Sie seien als Karzinogene der Kategorie 1B
eingestuft. Außerdem seien Aerosole gerade für die Lungen von Kindern und Jugendlichen sehr gefährlich, weil
in diesem Altersabschnitt die Lunge sich noch im Wachstum befinde. Wegen dieser besonderen Auswirkungen
sehe man ein besonderes Schutzinteresse des Gesetzgebers und wolle deshalb die bestehende Lücke schließen.
Außerdem müssten Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, vor solchen Dämpfen geschützt
werden. Bei der Anhörung sei der vorliegende Gesetzentwurf von den Sachverständigen begrüßt worden.
Die CDU/CSU-Fraktion wäre gerne der Empfehlung des Deutschen Krebsforschungszentrums und des Bundes-
amts für Risikobewertung gefolgt, Wasserpfeifen und Dampfsteine bereits in das jetzige Gesetzesvorhaben mit

Drucksache 18/7394 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
aufzunehmen. Allerdings hätte dies wegen der damit verbundenen Notwendigkeit, ein EU-Notifizierungsverfah-
ren durchzuführen, zu einer Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens geführt. Mit dem vorliegenden Entschlie-
ßungsantrag hätten die Koalitionsfraktionen einen vernünftigen Weg gefunden, einerseits den noch bestehenden
Handlungsbedarf aufzuzeigen und andererseits den notwendigen Schutz bei E-Zigaretten und E-Shishas schnell
zu gewährleisten.
Bei dem vorgelegten Änderungsantrag gehe es – im Wege des sogenannten Omnibusverfahrens – um eine not-
wendige Änderung einer Regelung im SGB III, die durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und
Weiterbildung in der Altenpflege eingeführt worden sei. Hiernach sei eine dreijährige Vollfinanzierung von Al-
tenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit befristet bis zum 31. März 2016 ermöglicht worden.
Diese Befristung solle nunmehr bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.
Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die im Änderungsantrag vorgesehene Verlängerung der Befristung der Son-
derregelung des § 131b Satz 1 SGB III bis zum 31. Dezember 2017, da hierdurch dem Pflegekräftemangel entge-
gengewirkt werde. Hier sei lediglich kritikwürdig, dass die Koalition den Änderungsantrag erst sehr spät vorgelegt
habe.
Gegen das im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende Anliegen, E-Zigaretten und E-Shishas dem normalen
Tabakkonsum gleichzusetzen und mit in den Jugendschutz einzubeziehen, habe man grundsätzlich nichts einzu-
wenden. Das entspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verdampfen und Inhalieren
nikotinhaltiger Flüssigkeiten zum Gegenstand gehabt habe. Man dürfe jedoch nikotinhaltige Flüssigkeiten nicht
ohne weiteres mit anderen Flüssigkeiten gleichsetzen. Bei der Anhörung sei der Verdacht geäußert worden, dass
diese möglicherweise ebenfalls eine schädigende Wirkung haben könnten und im Verdacht stünden, Krebs zu
erregen. Hier sei jedoch weitere Forschung notwendig. Es sei fragwürdig, ob aus diesen Vermutungen und Un-
wägbarkeiten ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf abgeleitet werden könne.
Zudem sei kritikwürdig, dass der Gesetzentwurf keine präventiven Maßnahmen vorsehe, wonach sachlich über
die Wirkung und die Risiken von E-Zigaretten und E-Shishas zu informieren sei. Kinder und Jugendliche seien
bei entsprechender Information selbst in der Lage, darüber zu entscheiden, ob sie diese konsumieren wollten. Es
entspreche auch ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen, hier eine eigenverantwortliche Entscheidung zu
treffen. Verbote allein bewirkten in aller Regel nicht viel. Zudem entspreche der Konsum von E-Zigaretten und
E-Shishas einem Modetrend, der inzwischen bereits rückläufig sei. Dies sei durch Studien belegt.
Die Fraktion der SPD hob die Aufgabe des Gesetzgebers hervor, Kinder und Jugendliche von den nachweisli-
chen Schäden durch den Genuss von E-Zigaretten und E-Shishas abzuhalten. Dafür habe man, wie auch in der
öffentlichen Anhörung von den Experten bestätigt worden sei, einen sehr guten Gesetzentwurf vorgelegt. Die
Jugendlichen und Kinder hätten einen Mehrwert davon, wenn ihnen das Rauchen von herkömmlichen Zigaretten,
E-Zigaretten und E-Shishas verboten werde. Auch die Gesellschaft als Ganzes habe etwas davon, weil die Kinder
und Jugendlichen dann gesünder aufwüchsen. Alle Fraktionen sollten sich darin einig sein, dass E-Shishas und
E-Zigaretten in Kinderhänden nichts zu suchen hätten.
Ebenso wie die CDU/CSU-Fraktion halte man es für einen „Schönheitsfehler“ des vorgesehenen Gesetzes, dass
es ein Verbot von Dampfsteinen und Wasserpfeifen nicht enthalte. Wie der vorgelegte Entschließungsantrag
zeige, werde man dies in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren nachholen. Neben dem vorgesehenen gesetzli-
chen Verbot halte man auch Maßnahmen der Aufklärung über die Gefahren des Rauchens für notwendig. Wichtig
sei auch der Schutz von Kindern im Auto vor rauchenden Eltern und vor anderen rauchenden Erwachsenen. Vor
diesem Hintergrund begrüße man eine von der Bundesdrogenbeauftragten geplante Werbekampagne für ein
„rauchfreies“ Auto, wenn darin Kinder säßen. Es treffe zwar zu, dass man Kinder und Jugendliche auch mit einem
gesetzlichen Verbot letztlich nicht davon abhalten könne, E-Shishas und E-Zigaretten zu rauchen. Jedoch müsse
der Gesetzgeber zumindest sein Möglichstes tun, um sie vor den damit verbundenen Gefahren zu beschützen.
Dieser Verantwortung werde man mit dem vorgesehenen Gesetz gerecht.
Schließlich begrüße die SPD-Fraktion auch die im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehene Ver-
längerung der Sonderregelung im SGB III zur dreijährigen Vollfinanzierung von Altenpflegeumschulungen durch
die Bundesagentur für Arbeit. Dies sei ein sinnvoller Schritt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kündigte an, dass sie dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen
werde. Es sei ein richtiger Schritt, die Gesetzeslücke zu schließen. Die Auswertung der Ergebnisse der öffentli-
chen Anhörung habe ergeben, dass es noch Mängel im Bereich der Prävention gebe. Man halte das für wichtig
und rege an, bei diesem Punkt nachzubessern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7394
Beim Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen werde man sich der Stimme enthalten, weil die Forderungen
bezüglich eines Werbeverbots nicht weit genug gingen. Dies betreffe vor allem nikotinhaltige Produkte anderer
Art. Auch dem im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten Änderungsantrag zur Änderung von
§ 131 b SGB III werde man zustimmen. Die Verlängerung der Sonderregelung zur Vollfinanzierung von Alten-
pflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2017 sei eine richtige Maßnahme
zum richtigen Zeitpunkt.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert übernommen wurden, wird auf deren Begründung
verwiesen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Die mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege eingeführte und bis
zum 31. März 2016 befristete Sonderregelung des § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
zur dreijährigen Vollfinanzierung von Altenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit soll befristet
bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden (siehe zur Gesetzesbegründung und zur Begründung der Sonder-
regelung Drucksache 17/12179). Das vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz hat
seit seinem Inkrafttreten im März 2013 einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Ausbildungs-
und Qualifizierungsoffensive Altenpflege von Bund, Ländern und Verbänden geleistet. Dies zeigt sich insbeson-
dere in der deutlich gestiegenen Zahl von Altenpflegeumschulungen, die von der Bundesagentur für Arbeit auf
Basis der Sonderregelung seit ihrem Inkrafttreten gefördert wurden. Aufgrund des fortbestehenden Fachkräfte-
mangels in der Altenpflege ist es erforderlich, weiterhin verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine
Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Die Regelung soll daher über die derzeitige Befristung 31. März 2016 hin-
aus bis Ende 2017 Eintritte in Altenpflegeumschulungen ermöglichen, die unverkürzt dreijährig von der Bunde-
sagentur für Arbeit gefördert werden können. Die Verlängerung der Sonderregelung gilt auch für die Förderung
durch die Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch –
SGB II), ohne dass es einer gesonderten Regelung bedarf (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II). Die Koaliti-
onsfraktionen gehen davon aus, dass damit bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten eines Pflegeberufsgesetzes
weiterhin Eintritte in Altenpflegeumschulungen auf hohem Förderniveau gewährleistet sind und damit ein wich-
tiger Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege geleistet werden kann.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Anpassung des bisherigen Textes. Der neue Absatz 2 regelt das abweichende Inkrafttreten der Än-
derung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Berlin, den 27. Januar 2016

Markus Koob
Berichterstatter

Ursula Schulte
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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