BT-Drucksache 18/7382

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7194 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Vom 27. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7382
18. Wahlperiode 27.01.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7194 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

A. Problem
Europäisches Recht wurde bereits durch das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) umgesetzt. Allerdings fehlte aufgrund der späteren
Veröffentlichung der Richtlinien (März 2014) noch der europarechtlich gefor-
derte Umsetzungshinweis unter Nennung der konkreten Richtlinienbezeichnung.
Dieser Hinweis soll mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichge-
setzes eingefügt werden. Ende der Umsetzungsfrist ist der 19. April 2016.
Daneben wird durch das Änderungsgesetz klargestellt, wer neue oder erneuerte
Messgeräte an die Eichbehörden melden muss und in welcher Form dies bei mehr
als einem Messgerät zu geschehen hat. Ein europarechtlich gefordertes Verfahren
zur Marktüberwachung bei Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten wurde einge-
fügt.
Darüber hinaus sollen offensichtliche und redaktionelle Fehler behoben und ei-
nige Ergänzungen im Bereich des Fertigpackungsrechts vorgenommen werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haus-
haltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
Drucksache 18/7382 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, insbesondere
werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen. Die „One in, one out“-
Regel (Bundeskabinett vom 25. März 2015) kommt daher im vorliegenden Falle
nicht zur Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Die Länder werden dadurch entlastet, dass zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach
§ 32 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes bei mehr als einem Messgerät eine
Liste zu führen ist.

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7382
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7194 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 27. Januar 2016

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Dieter Janecek
Berichterstatter
Drucksache 18/7382 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Dieter Janecek

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7194 wurde in der 149. Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Januar
2016 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Ent-
wicklung gutachtlich überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Neben der Umsetzung von europäischem Recht soll durch das Änderungsgesetz klargestellt werden, wer neue
oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörden melden muss und in welcher Form dies bei mehr als einem Mess-
gerät zu geschehen hat. Ein europarechtlich gefordertes Verfahren zur Marktüberwachung bei Maßnahmen in
anderen Mitgliedstaaten wurde eingefügt.
Darüber hinaus sollen offensichtliche und redaktionelle Fehler behoben und einige Ergänzungen im Bereich des
Fertigpackungsrechts vorgenommen werden.

III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7194 in
seiner 34. Sitzung am 2. Dezember 2015 beraten und festgestellt:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben.
Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen: „Nachhaltigkeits-
aspekte sind nicht betroffen.“
Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/7194
in seiner 64. Sitzung am 27. Januar 2016 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7194 in unveränderter Fassung zu empfehlen.

Berlin, den 27. Januar 2016

Dieter Janecek
Berichterstatter

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