BT-Drucksache 18/7339

Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten

Vom 22. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7339
18. Wahlperiode 22.01.2016

Kleine Anfrage
Der Abgeordneten Ulla Jelpke, Azize Tank, Frank Tempel, Katrin Kunert,
Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Situation ehemaliger Beschäftigter in einem Ghetto, die aufgrund fehlender
Anrechnung von Ersatzzeiten keine Ghettorente erhalten

Zu Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäfti-
gung in einem Ghetto (ZRBG) sind nur solche Personen berechtigt, die auch den
sonstigen Kriterien des deutschen Rentenrechts entsprechen. Dazu gehört der
Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit von mindestens fünf Jahren.
Da die meisten Ghettos wegen der planmäßigen Vernichtung europäischer Jüdin-
nen und Juden sowie Sinti und Roma vielfach nur bis zu vier Jahren oder kürzer
existierten, kann allein aufgrund von Ghettobeschäftigungen niemals ein deut-
scher Rentenanspruch entstehen. Bei lebensälteren Verfolgten können unter Um-
ständen durch die Anrechnung von Ersatzzeiten (bis längstens Dezember 1949)
Lücken in der Wartezeit aufgefüllt werden. Die Anrechnung von Ersatzzeiten er-
folgt jedoch im Anschluss an die Zeit im Ghetto erst nach Vollendung des 14. Le-
bensjahres.
Ausschlaggebend für die Nichtanerkennung der Ghettorenten ist in der Praxis
§ 250 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Diese Bestimmung geht von „gewöhnlichen Umständen“ eines regulären Be-
suchs einer Volksschule im Deutschen Reich aus, in dessen Logik Kinder unter
14 Jahren nicht arbeiten durften und somit kein zu ersetzender versicherungs-
rechtlicher Nachteil vorliegt. Dies entspricht jedoch nicht den historischen Um-
ständen der massenhaften Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren im Ghetto.
Was für Kinder im Deutschen Reich die Ausnahme war, war für Kinder im Ghetto
die Regel.
Die gegenwärtige rechtliche Situation führt in der Praxis dazu, dass zahlreiche
Menschen, die unbestritten in einem Ghetto beschäftigt waren, keine Leistungen
nach dem ZRBG erhalten, weil sie „zu jung“ waren.
Besonderen Benachteiligungen sehen sich dabei Sinti und Roma ausgesetzt. Feh-
lende Bedingungen zu ihrer gesellschaftlichen Inklusion nach der Befreiung füh-
ren heute dazu, dass die engen Voraussetzungen von § 250 SGB VI, die sich an
gewöhnlichen Umständen einer regelmäßigen Beitragszahlung orientieren, von
dieser mehrfach diskriminierten Bevölkerungsgruppe nicht erfüllt werden kön-
nen. Nach Angaben des Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen, Roman
Kwiatkowski, gegenüber den Fragestellern waren sie meist auf Berufe wie Kes-
selbau und Pferdehandel angewiesen und nicht bei der zuständigen Rentenversi-
cherung registriert. Auch Roma, die beruflich in einer Genossenschaft organisiert
waren, können eine individuelle Beitragsentrichtung nicht nachweisen, da gemäß
der damals geltenden polnischen Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge für alle

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Beschäftigten des Betriebes als Ganzes und nicht für einzelne Beschäftigte abge-
führt wurden.
Vergleichbare Probleme gibt es nach Angaben des Historikers Dr. Petre Matei,
der über außerordentlich gute Kenntnisse über die Thematik verfügt (vgl. die Ant-
wort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/6493), in Rumänien,
ebenfalls mit Schwerpunkt auf Roma, die nach 1932 geboren wurden und zwei
Jahre lang in Ghettos im damaligen rumänisch verwalteten Besatzungsgebiet
Transnistrien gearbeitet haben. Ein Teil von ihnen kann zwar drei weitere Jahre
Wartezeit (Beitragszeiten) nachweisen. An die 60 bis 70 Überlebende jedoch se-
hen sich dabei vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Sie haben zwar in renten-
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, Rentenansprü-
che in Rumänien entstehen aber erst nach zehn bis 15 Beitragsjahren. Für Nach-
weise über weniger Beitragsjahre hatten die betreffenden Personen keine prakti-
sche Verwendung, weswegen sie diese häufig nicht aufbewahrt haben. Die Be-
schaffung von Kopien der Nachweise ist teilweise außerordentlich kompliziert,
da die Archive mitunter nicht erschlossen sind. Zudem muss berücksichtigt wer-
den, dass viele Antragsteller weder lesen noch schreiben können und die Ressour-
cen an Hilfe und Unterstützung, die Roma zur Verfügung stehen, eng begrenzt
sind.
Um die beschriebene Problematik zu lösen, könnte eine gesetzliche Neuregelung
vorsehen, Ersatzzeiten generell auch bei solchen Personen anzurechnen, die jün-
ger als 14 Jahre waren. Sie waren alt genug, um im Ghetto zu arbeiten, deswegen
sollen sie auch die gleichen Chancen auf Rentenzahlungen haben. Bei der Aus-
gestaltung des ZRBG war der Deutsche Bundestag schon früher bereit, „im Be-
reich der gesetzlichen Rentenversicherung Neuland [zu] betreten, wobei von be-
stimmten Grundsätzen sowohl im Bereich der Anerkennung von rentenrechtli-
chen Zeiten als auch der Erbringung von Leistungen daraus ins Ausland abgewi-
chen“ werden sollte (vgl. Begründung des ZRBG-Gesetzentwurfs der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Bundestagsdrucksa-
che 14/8583).
Die Fragestellerinnen und Fragsteller beziehen sich schwerpunktmäßig auf Sinti
und Roma, weil deren Lebenssituation in Osteuropa besonders prekär ist. Sie er-
halten auch keine Leistungen, wie sie etwa für jüdische Verfolgte nach dem Ar-
tikel-2-Fonds bereitgestellt werden (derzeit in Höhe von 320 Euro monatlich).
Dessen ungeachtet gilt es auch, den jüdischen Überlebenden Gerechtigkeit wider-
fahren zu lassen, die als Kinder schon vor der Vollendung des 14. Lebensjahres
im Ghetto beschäftigt waren, aber unter der geltenden Rechtslage die Wartezeiten
von fünf Jahren nicht nachweisen können.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden seit Inkrafttreten

dieses Gesetzes wegen fehlender Beitragszeiten rechtskräftig abgelehnt
(bitte, soweit möglich, nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der Antrag-
steller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?
a) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung vor dem Hintergrund des

Nichterreichens der Altersgrenze von 14 Jahren aus § 250 SGB VI, ob-
wohl zugleich das Vorliegen einer Ghettobeschäftigung anerkannt wurde?

b) Inwiefern sind die Anschriften der Antragstellerinnen und Antragsteller
heute noch gespeichert bzw. archiviert, so dass diese Personen im Fall
einer anderen Rechts- oder Verordnungslage erreicht werden könnten?

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2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bisherigen praktischen
Auswirkungen auf die Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG
aufgrund der Altersregelung in § 250 SGB VI betreffend die Ersatzzeiten?
a) Welche Maßnahmen bzw. Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der

bisherigen Praxis der zuständigen Rentenversicherungsträger bei der
Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG hat die Bundesregie-
rung getroffen bzw. gezogen, um den praktischen Konsequenzen der
Nichtanerkennung von Ersatzzeiten zu begegnen?

b) Wann und mit welchem Inhalt haben sich seit Verabschiedung des ZRBG
Opferverbände ehemaliger Ghettobeschäftigter bzw. betroffene Individual-
personen an die Bundesregierung betreffend die geschilderte Problematik
der Nichtanerkennung von Ersatzzeiten bzw. Problemen bei der Erfüllung
der vollen Wartezeit gewandt, und wie hat die Bundesregierung darauf
reagiert (bitte nach Datum, Inhalt der Antwort der Bundesregierung und
Wohnsitz der jeweiligen Absender auflisten)?

c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Brief des Bevollmächtigten
des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen (Pełnomocnik
Zarządu ds. Emerytur za Pracę w Gettach Związku Gmin Wyznaniowych
Żydowskich w Polsce), Herrn Marian Kalwary, an den Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland, Rolf Nikel, in Warschau vom 1. Dezember
2015 und wann und mit welchen effektiven Lösungsvorschlägen will die
Bundesregierung auf die darin genannten Probleme bei der Zahlbarma-
chung von Ghettorenten nach dem ZRBG antworten?

3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der weiteren in der
Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Problemlagen insbesondere
für polnische und rumänische Roma, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus?

4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Roma-Überle-
bende, die in Ghettos im deutschen Einfluss- bzw. unmittelbaren Herr-
schaftsbereich gearbeitet haben, sich gegenwärtig außerhalb Osteuropas ähn-
lichen Problemen gegenübersehen, namentlich mit Wohnsitz im Staat Israel
und den USA (bitte ggf. ausführen)?

5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass insbesondere
weibliche Ghettobeschäftigte, die nach der Befreiung als alleinerziehende
Mütter keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen
konnten, die unmittelbar an die Befreiung 1944/1945 anschließende Zeit
nicht als Ersatzzeiten anerkannt bekommen, und
a) was ist ggf. die Ursache dafür;
b) welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

6. Wie viele Anträge auf Ghettorente wurden von ehemaligen Ghettobeschäf-
tigten mit Wohnsitz in Polen seit Inkrafttreten des Abkommens vom
5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen,
die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt, und wie
wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversi-
cherungsträger und, soweit möglich, betroffenem Ghetto auflisten)?
a) Falls bei einer nur geringen Zahl von Anträgen eine händische Auswer-

tung möglich ist, wie viele der Anträge wurden von Sinti und Roma ge-
stellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach zuständigem regiona-
len Rentenversicherungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?

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b) Wie viele der Anträge wurden als Witwen-/Witwerrente für Hinterblie-
bene von Sonderrechtsnachfolgern bzw. Erben gestellt, und wie wurden
diese beschieden (bitte nach zuständigem regionalen Rentenversiche-
rungsträger und betroffenem Ghetto auflisten)?

7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass viele Roma-Überlebende in Polen auf-
grund der Mehrfachdiskriminierungen vom Zugang zum Arbeitsmarkt aus-
geschlossen waren und deswegen praktisch keine Möglichkeit hatten, die
Beitragszeiten zu erfüllen, und wie will die Bundesregierung diesem Prob-
lem bei Vorliegen einer dokumentierten Ghettobeschäftigung begegnen?

8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass selbst nach der Befreiung in Europa
viele überlebende Jüdinnen und Juden sowie Sinti und Roma Diffamierun-
gen und Angriffen ausgesetzt waren und allein in Polen noch nach 1945 min-
destens 2 000 jüdische Überlebende von Nationalisten ermordet wurden, was
die Aufnahme geregelter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen,
die für eine Anerkennung als Ersatzzeit vorgebracht werden könnte, äußerst
erschwerte (vgl. www.spiegel.de/spiegel/print/d-8947483.html)?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

9. Unter welchen Bedingungen akzeptieren die Rentenversicherungsträger
Nachweise von historischen Roma-Instituten wie z. B. dem Romski Instytut
Historyczny im polnischen Oświęcim betreffend die Beglaubigung einer
Verfolgteneigenschaft und die Anerkennung von Ersatzzeiten?

10. Inwiefern werden von deutschen Rentenversicherungsträgern Sozialrenten
bzw. Kombattantenrenten, die ehemaligen Ghettobeschäftigten durch polni-
sche Rentenkassen ausgezahlt werden, als Nachweis dafür gewertet, dass die
Empfänger in Polen Beitragszeiten erfüllt haben und somit auch der deut-
schen Mindestbeitragszeit entsprechen?

11. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass die Nichtanerkennung von Ersatzzeiten für Personen,
die im Ghetto tatsächlich beschäftigt waren, zu Ungleichbehandlungen unter
den ehemaligen Ghettobeschäftigten führt, die vor dem Hintergrund der Ent-
stehungsgeschichte und politischen Motivation des ZRBG korrekturbedürf-
tig sind?
Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

12. Hat die Bundesregierung eine Position zum in der Vorbemerkung geäußerten
Vorschlag, abweichend von § 250 SGB VI Ersatzzeiten auch bei solchen
Personen anzuerkennen, die als unter 14-Jährige im Ghetto beschäftigt ge-
wesen sind (bitte ggf. ausführen)?

13. Gäbe es aus Sicht der Bundesregierung grundsätzliche politische oder recht-
liche Hindernisse, die gegen den in Frage 12 genannten Vorschlag sprechen
(vor dem Hintergrund, dass mit dem ZRBG bereits im Jahr 2002 und erneut
mit der Änderung des ZRBG im Jahr 2014 rentenrechtliches Neuland betre-
ten wurde), und wenn ja, welche sind dies?

14. Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine Lö-
sung der beschriebenen Problematik, dass bestimmte Personen, die in einem
Ghetto beschäftigt waren, wegen fehlender Beitrags- bzw. Ersatzzeiten keine
Leistungen nach dem ZRBG erhalten können?

15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige soziale
Lebenssituation von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto in Transnis-
trien beschäftigt waren und heute ihren Wohnsitz in Osteuropa (insbesondere
Rumänien, Moldau, Ukraine) haben?

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16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situa-
tion von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des da-
mals von Deutschen besetzten Polens bzw. ins Deutsche Reich inkorporier-
ten Teilen Polens beschäftigt waren?

17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situa-
tion von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto auf dem Gebiet des da-
mals von Deutschen besetzten Jugoslawiens oder der Slowakei beschäftigt
waren?

18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Situa-
tion von Roma-Überlebenden, die in einem Ghetto innerhalb des unmittelba-
ren deutschen Herrschaftsbereiches gearbeitet haben und heute ihren Wohn-
sitz in Europa haben (alternativ bitte zu den Fragen 18 bis 21 jeweils Kennt-
nisse über die Lebenssituation hochbetagter Roma in diesen Ländern ange-
ben)?

19. Welche insbesondere gesetzgeberischen Schlussfolgerungen zieht die Bun-
desregierung aus der in dieser Kleinen Anfrage beschriebenen Problematik?

20. Wie viele Anträge auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung über
eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die
keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) vom 1. Oktober 2007 wur-
den bislang beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-
gen insgesamt gestellt (bitte nach Jahr der Antragstellung, Geburtsjahr der
Antragsteller, Wohnsitz bei Antragstellung auflisten)?

21. Ist die Bundesregierung in der Lage, anzugeben, wie vielen Personen, die in
einem Ghetto gearbeitet hatten, Anträge auf Auszahlung der Anerkennungs-
leistung abgelehnt wurden, weil sie bereits Leistungen aus der Zwangsarbei-
terentschädigung erhalten hatten?

22. Wie viele Klagen gegen die Deutsche Rentenversicherung sind nach Kennt-
nis der Bundesregierung gegenwärtig im Zusammenhang mit Ghettorenten-
verfahren vor deutschen Gerichten anhängig, und was ist jeweils Ziel der
Klage (bitte, soweit möglich, nach zuständigem Gericht, Jahr der Einrei-
chung der Klage, Wohnsitzort der Kläger und betroffenem Ghetto auflisten)?

Berlin, den 22. Januar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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