BT-Drucksache 18/7295

Immobiliengeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und mögliche aufsichtsrechtliche Versäumnisse der Bundesregierung

Vom 13. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7295
18. Wahlperiode 13.01.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink,
Kordula Schulz-Asche, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Franziska Brantner,
Katja Dörner, Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner,
Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Immobiliengeschäfte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und mögliche
aufsichtsrechtliche Versäumnisse der Bundesregierung

Nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Rahmen ihres Um-
zugs nach Berlin keine Genehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes erhielt,
gründete die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) in ihrem Auftrag
die APO Vermietungsgesellschaft mbh & Co., Objekt Berlin KG (im Folgenden
APO Vermietungsgesellschaft genannt), die zunächst allein den Zweck hatte, ein
Bürogebäude für die KBV zu errichten und an diese zu vermieten. Später folgten
in Absprache mit ihr weitere Grundstückskäufe und Neubauten, von denen nur
einer von der KBV selbst genutzt werden sollte. Ein weiterer sollte dem Gemein-
samen Bundesausschuss (G-BA) verkauft bzw. vermietet, ein anderer für den
Aufbau einer MVZ-Kette genutzt werden, den mehrere Ärztefunktionäre als Pri-
vatpersonen gemeinsam planten (OPG 01/2013, OPG 02/2014; Bundestagsdruck-
sache 17/14740).

Durch diese Grundstückskäufe und Baumaßnahmen geriet die APO Vermie-
tungsgesellschaft immer mehr in eine finanzielle Schieflage. Die Grundstücks-
und Baukosten wurden über regelmäßige Mieterdarlehen der KBV abgesichert.
2010 schließlich übernahm die KBV die APO Vermietungsgesellschaft fast voll-
ständig, obwohl deren Bilanz zu diesem Zeitpunkt ein Defizit von mehreren Mil-
lionen Euro aufwies und spätestens ein Jahr später überschuldet war. Die Haftung
für diese Verluste liegt mit der Übernahme nahezu ausschließlich bei der KBV
(OPG 01/2013, OPG 02/2014, OPG 25/2015).

Die KBV ist nach § 78 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
und § 69 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei ihrem Han-
deln den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Viele
der finanzrelevanten Entscheidungen wurden vom Vorstand der KBV zudem
ohne Beteiligung der KBV-Vertreterversammlung und ohne Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde getroffen, obwohl bei-
des gesetzlich vorgeschrieben ist. Dem Bundesministerium für Gesundheit lagen
allerdings frühzeitig Hinweise sowohl auf eine mögliche Übernahme der APO
Vermietungsgesellschaft wie auch auf die Gewährung eines Mieterdarlehens vor
(OPG 01/2013, OPG 29/2015).

Drucksache 18/7295 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nachdem die Vorstände mehrerer kassenärztlicher Vereinigungen Strafanzeige
gegen den früheren Vorstand der KBV, Dr. Andreas Köhler, wegen Untreue in
einem besonders schweren Fall gestellt hatten, ordnete das Bundesministerium
für Gesundheit im Sommer 2015 die Erstellung eines Gutachtens an, das die Hin-
tergründe des Skandals beleuchten und die weiteren Folgen bspw. einer Abwick-
lung der APO Vermietungsgesellschaft klären soll (OPG 29/2015).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Liegt der Bundesregierung das in Auftrag gegebene Wirtschaftsprüfungsgut-
achten zur Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft vor?

Wenn nein, warum nicht?

2. Was sind die zentralen Aussagen des Gutachtens?

3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen
des Gutachtens, und welches weitere Vorgehen plant sie in diesem Zusam-
menhang?

4. Was ist Ziel und Gegenstand des von der KBV eingesetzten „Vertrauensaus-
schusses“ unter der Leitung von Prof. Dr. Hans Lilie (ÄrzteZeitung vom
7. Dezember 2015)?

5. a) Welche Maßnahmen hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung
eingeleitet, um zukünftig zu verhindern, dass relevante Finanz- und In-
vestitionsentscheidungen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteili-
gung der Vertreterversammlung und des Bundesministeriums für Ge-
sundheit als Aufsichtsbehörde umgesetzt werden?

b) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um zukünftig die Be-
rücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit si-
cherzustellen?

6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen und welche
wird sie ergreifen, um die o. g. Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen
Beteiligungen und die Missachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zukünftig zu verhindern?

7. Warum hat die Bundesregierung bislang darauf verzichtet, in dieser Angele-
genheit Strafanzeige gegen beteiligte Funktionäre und Angestellte der KBV
zu stellen?

8. In welchen Jahren wurden in der Vergangenheit die nach § 274 SGB V vor-
geschriebenen Betriebsprüfungen bei der KBV durchgeführt und durch wen?

9. a) Wann hat die Bundesregierung von der vereinbarten Kaufoption erfahren,
die es der KBV ermöglichte, die APO Vermietungsgesellschaft zu über-
nehmen (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)?

b) Wie hat die Bundesregierung diese Kaufoption seinerzeit (rechtlich und
wirtschaftlich) beurteilt?

10. Wann wurde die Bundesregierung von der KBV darüber in Kenntnis gesetzt,
dass diese die Absicht habe, die Kaufoption auszuüben?

11. Was hat die Bundesregierung unternommen, um in Erfahrung zu bringen, ob
die Kaufoption seitens der KBV bereits ausgeübt wurde?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7295
12. Hat die Bundesregierung die KBV vor Übernahme der APO Vermietungs-
gesellschaft darauf hingewiesen, dass für die Ausübung der Kaufoption eine
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit gesetzlich vorge-
schrieben ist?

Wenn ja, wann und in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

13. Gab es vor Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft eine sog.
Due-Diligence-Prüfung oder eine sonstige Prüfung der Finanz- und Bilanz-
situation?

Falls nicht, warum nicht?

14. Welche Steuerforderungen entstanden durch die Übernahme der APO Ver-
mietungsgesellschaft sowohl für die KBV wie auch für die APO Vermie-
tungsgesellschaft (bitte auch Höhe der einzelnen Forderungen angeben)?

15. a) Ist die Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die KBV
nach Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?

b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung die-
ser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Folge hätte (bitte begründen)?

16. Wie gestaltete sich die wirtschaftliche Situation der APO Vermietungsge-
sellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme, und worauf waren insbesondere
die Verluste der Gesellschaft zurückzuführen?

17. a) Wäre die Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft zum Zeitpunkt der
Übernahme für die KBV wirtschaftlicher gewesen?

b) Gab es nach der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft durch die
KBV einen Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz der Gesellschaft für die KBV
wirtschaftlicher gewesen wäre als ihre Fortführung?

Wenn ja, wann?

18. Welche Gegenleistung wurde seinerzeit dafür vereinbart, dass die KBV
sämtlich Kosten, die im Zusammenhang mit der APO Vermietungsgesell-
schaft mbH entstehen, trägt (s. Bundestagsdrucksache 17/14740)?

19. Wie ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der APO Vermietungsgesellschaft,
insbesondere im Hinblick auf ihre Darlehensverbindlichkeiten und eine
damit verbundene Überschuldung?

20. Wie ist die Prognose für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der APO
Vermietungsgesellschaft?

21. a) Welche Maßnahmen hat die KBV bislang ergriffen, um eine Insolvenz
der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden?

b) Welche weiteren Maßnahmen werden zukünftig nötig sein, um eine In-
solvenz der APO Vermietungsgesellschaft zu vermeiden?

22. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Übernahme der APO Vermietungsge-
sellschaft zu genehmigen?

Wenn ja, wann und warum?

Wenn nein, warum nicht?

23. Auf welche Tatsachen und Erkenntnisse stützte sich die Aussage der
Bundesregierung vom März 2014, nach der „keine Gründe erkennbar [sind],
die eine Untersagung der Beteiligung erforderlich machen würden“ (Bundes-
tagsdrucksache 18/724)?

Drucksache 18/7295 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
24. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine Nichtgenehmi-
gung der Übernahme der APO Vermietungsgesellschaft, insbesondere im
Hinblick auf deren weiteres Fortbestehen?

25. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo-
Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der Über-
nahme?

b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche gegen-
über der KBV?

26. Könnte die KBV die von ihr genutzten Gebäude von der APO Vermietungs-
gesellschaft erwerben, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

27. Was wären die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Erwerbs, sowohl für
die KBV wie auch für die APO Vermietungsgesellschaft?

28. Welche weiteren Möglichkeiten bestehen, die Beteiligung der KBV an der
APO Vermietungsgesellschaft zu beenden, und mit welchen rechtlichen und
wirtschaftlichen Folgen wäre die Beendigung jeweils verbunden?

29. Waren der Kauf eines Baufeldes und die Errichtung des Gebäudes für den
Gemeinsamen Bundesausschuss (s. Bundestagsdrucksache 17/14740) mit
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?

Falls ja, wieso?

Falls nein, warum nicht?

30. Welche Erlöserwartungen bestünden bei einem Verkauf des Gebäudes des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach derzeitiger Prognose?

31. Gibt es seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses die Bereitschaft und
Möglichkeit, das von ihm angemietete Gebäude zu erwerben?

Falls nein, wieso nicht?

32. War der Kauf des Baufeldes für das geplante Ärztehaus mit dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?

Falls ja, wieso?

Falls nein, warum nicht?

33. Hält es die Bundesregierung für mit dem Amt eines KBV-Vorstands verein-
bar, sich als Privatperson an einer Stiftung zu beteiligen, die über ausgegrün-
dete Gesellschaften den Aufbau einer MVZ-Kette anstrebt, oder inwieweit
bestehen hier Interessenkonflikte (s. Bundestagsdrucksache 18/724)?

34. Ist das Grundstück des Baufeldes für das geplante Ärztehaus weiterhin im
Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft?

Falls nein, in wessen Eigentum befindet es sich?

35. Falls es sich noch im Eigentum der APO Vermietungsgesellschaft befindet:
plant die APO Vermietungsgesellschaft einen Verkauf des Grundstückes?

Falls nein, wieso nicht?

36. Wie hoch war der Erlös bzw. wie hoch sind die prognostizierten Erlöserwar-
tungen beim Verkauf dieses Baufeldes?

37. a) Inwieweit trifft es zu, dass die Grundstücks- und Baukosten für diese bei-
den o. g. Immobilienprojekte (Gemeinsamer Bundesausschuss und
Ärztehaus) über Mieterdarlehen der KBV abgesichert wurden?

b) Ist dieses Vorgehen nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Grund-
satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7295
38. a) Inwieweit trifft es zu, dass sich der damalige KBV-Vorstand für beide
Bauprojekte verpflichtete, dass zu errichtende Gebäude ersatzweise anzu-
mieten, sollte die ursprünglich geplante Verwendung scheitern?

b) Ist diese Verpflichtung nach Ansicht der Bundesregierung mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren?

39. Warum waren die o. g. Immobilienprojekte der APO Vermietungsgesell-
schaft, die in enger Abstimmung mit der KBV initiiert wurden, nicht Teil des
2012 in Auftrag gegebenen Wirtschaftsprüfergutachtens durch die ETL AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (s. Bundestagsdrucksache 18/724)?

40. In wessen Eigentum standen die Grundstücke für die Gebäude KBV II, des
Gemeinsamen Bundesausschusses und des geplanten Ärztehauses, bevor sie
durch die APO Vermietungsgesellschaft erworben wurden?

41. a) Trifft es zu, dass das der Bundesregierung übersandte Protokoll der Ver-
treterversammlung vom Dezember 2005 Informationen zu Bewilligung
eines Mieterdarlehens gegenüber der APO Vermietungsgesellschaft ent-
hielt?

Falls ja, welche Informationen waren dies?

b) Trifft es zu, dass die Bundesregierung bereits 2006 auf Nachfrage vom
damaligen KBV-Vorstand über die Existenz eines solchen Mieterdarle-
hens in Kenntnis gesetzt wurde?

c) Falls beides nicht zutrifft, wann und in welcher Form hat die Bundesre-
gierung zum ersten Mal Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen
Darlehens erlangt?

42. In welcher Form hat die Bundesregierung auf diese Information reagiert, und
hat sie die KBV insbesondere auf die fehlende, aber nach § 85 SGB IV vor-
geschriebene Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit
hingewiesen?

Wenn nein, warum nicht?

43. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Modalitäten des Mieter-
darlehens (Zinssatz, Tilgung, Absicherung im Grundbuch) in Erfahrung zu
bringen?

Hat sie sich die schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegen lassen, und falls
nein, warum nicht?

44. a) Was hat die Bundesregierung in den Folgejahren unternommen, um die
Entwicklung des Mieterdarlehens nachzuverfolgen?

Falls sie nichts unternommen hat, warum nicht?

b) Inwieweit steht das Verhalten der Bundesregierung im Widerspruch zu
ihrer Feststellung vom März 2014, das Bundesministerium für Gesund-
heit habe „unmittelbar nachdem Anzeichen für Unregelmäßigkeiten im
Finanzsektor bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgetreten
sind, mit Nachdruck auf eine Aufklärung gedrängt“ (Bundestagsdrucksa-
che 18/724)?

45. Handelt es sich bei der Gewährung der Mieterdarlehen um eine nach
§ 83 SGB IV zulässige Anlageform?

46. a) Ist die Gewährung der Mieterdarlehen nach Ansicht der Bundesregierung
mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinba-
ren?

b) Falls nicht, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung die-
ser Grundsätze, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB
zu Folge hätte (bitte begründen)?

Drucksache 18/7295 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
47. a) War der Bundesregierung bekannt, dass es sich bis 2008 zunächst um ein
zinsloses Mieterdarlehen handelte?

b) Ist die Gewährung eines zinslosen Mieterdarlehens durch die KBV nach
Ansicht der Bundesregierung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu vereinbaren?

Wenn nicht, warum nicht?

48. a) Ist der KBV durch die Aufnahme eines Darlehens bei der Sparkasse
KölnBonn und die Weitergabe der Summe an die APO Vermietungsge-
sellschaft als Mieterdarlehen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (s.
Bundestagsdrucksache 18/724)?

Falls ja, in welcher Höhe?

b) Werden die Zinsen für dieses Darlehen durch die Zinszahlungen der APO
Vermietungsgesellschaft vollständig refinanziert?

49. Ist der KBV durch das Mieterdarlehen der Kassenärztlichen Vereinigung
Brandenburg ein wirtschaftlicher Schaden entstanden (OPG 29/2015)?

Falls ja, in welcher Höhe?

50. Welchen Zweck hatte die kontinuierliche Erhöhung der Mieterdarlehen?

Hatte sie auch den Zweck, eine Insolvenz der APO Vermietungsgesellschaft
zu vermeiden?

51. Durch wen wurde die sukzessive Erhöhung des Mieterdarlehens in den Jah-
ren 2006 bis 2012 beschlossen, und was waren die Gründe für die jeweilige
Erhöhung (bitte einzeln angeben)?

52. a) Wie hoch ist das von der KBV gewährte Mieterdarlehen nach aktuellem
Stand?

b) In welcher Höhe wurde es bereits getilgt, und wie hoch ist die aktuelle
jährliche Tilgung?

c) Wie hoch ist die aktuelle Verzinsung?

53. Wie hoch ist im Falle eines Fortbestehens der Mieterdarlehen nach derzeiti-
ger Prognose das Risiko eines (teilweisen) Zahlungsausfalls für die KBV?

54. Warum hat die Bundesregierung 2012 nur auf eine Modifikation des Darle-
hensvertrages hingewirkt und nicht auf eine Rückabwicklung des Darlehens?

55. Warum hat die Bundesregierung das Darlehen bislang nicht genehmigt,
wenn der KBV dadurch nach eigener Einschätzung der Bundesregierung
„kein wirtschaftlicher Schaden entstanden“ sei (Antwort der Bundesregie-
rung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordne-
ten Dr. Harald Terpe, Bundestagsdrucksache 18/247) und es aus ihrer Sicht
„keinen Anlass [gibt], eine nachträgliche Genehmigung […] endgültig zu
versagen“?

56. Beabsichtigt sie, eine solche Genehmigung zu erteilen?

Wenn ja, warum?

Falls nein, warum nicht?

57. Welche (rechtlichen und wirtschaftlichen) Folgen hätte eine Nichtgenehmi-
gung der Mieterdarlehen?

58. a) Welche Ansprüche hätten die APO Vermietungsgesellschaft und die apo-
Bank gegenüber der KBV im Falle einer Rückabwicklung der Mieterdar-
lehen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7295
b) In welcher Höhe bestünden insbesondere finanzielle Ansprüche gegen-
über der KBV?

59. Trifft es zu, dass die KBV zugunsten anderer Darlehensgläubiger einen
Rangrücktritt erklärt hat, und falls ja, was waren die Gründe für diesen Rang-
rücktritt?

60. a) Inwieweit verstößt der Rangrücktritt nach Ansicht der Bundesregierung
gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (bitte be-
gründen)?

b) Falls ja, inwieweit handelt es sich dabei um eine grobe Verletzung dieses
Grundsatzes, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB zur
Folge hätte (bitte begründen)?

Berlin, den 13. Januar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.