BT-Drucksache 18/7141

Fragen zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 17. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7141
18. Wahlperiode 17.12.2015

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter,
Annette Groth, Sabine Leidig, Thomas Lutze, Dr. Kirsten Tackmann und
der Fraktion DIE LINKE.

Fragen zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Der Entwurf des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(im Weiteren: Gesetzentwurf) enthält Änderungen hinsichtlich fünf verschiede-
ner luftverkehrsrechtlicher Materien. Unter anderem reagiert die Bundesregie-
rung mit dem Artikelgesetz auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäi-
schen Kommission:

„Nach Auffassung der Europäischen Kommission bleibt das geltende deutsche
Luftrecht hinter den Anforderungen der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezem-
ber 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1– ‚UVP-Richtlinie‘)
sowie der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22. Juli 1992, S. 7– ‚Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie‘) zurück, weil in den Verfah-
ren zur Festlegung von Flugverfahren nach § 32 Absatz 4 Nummer 8 des Luft-
verkehrsgesetzes (LuftVG) und § 27 a Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO) weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch eine Prüfung
der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete durchzuführen ist“ (Gesetzentwurf,
Bundesratsdrucksache 439/15).

Daraufhin werden im Gesetzentwurf Änderungen bezüglich der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im Rahmen der Planfeststellung von Flughäfen eingeführt.

Des Weiteren werden gemäß dem Gesetzentwurf am Flughafen Düsseldorf die
Bodenabfertigungsdienste weiter liberalisiert, indem die Zahl der Drittabfertiger
in der Anlage 5 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung auf „3“ erhöht werden
soll. Da die beiden genannten Aspekte auch im europäischen Kontext von hoher
politischer Relevanz sind, ist hier besonderer Nachfragebedarf gegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Umweltverträglichkeitsprüfung bei Flugrouten

1. In welchen Ländern der Europäischen Union werden nach Kenntnis der Bun-
desregierung Flugrouten bei deren Festsetzung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung unterzogen?

2. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass
nach Angaben der Bundesregierung die Europäische Kommission aufgrund
einer fehlenden UVP „in den Verfahren zur Festlegung von Flugverfahren
nach § 32 Absatz 4 Nummer 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und

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§ 27 a Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ das Vertrags-
verletzungsverfahren einleitete, im Gesetzentwurf keine Pflicht zur Durch-
führung einer UVP in den Verfahren zur Festlegung von Flugverfahren nach
§ 32 Absatz 4 Nummer 8 LuftVG und § 27 a Absatz 2 Satz 1 LuftVO veran-
kert?

3. Was hat die Europäische Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungs-
verfahrens angesichts der Aussage der Bundesregierung, dass die Europäi-
sche Kommission nicht verlangt habe, „dass Deutschland sein Luftverkehrs-
recht an die EU-Gesetzgebung anpasst und die Planung von Flugrouten voll-
ständig in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezieht“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 10 und 11 des Abgeordneten
Herbert Behrens, Plenarprotokoll 18/132, Anlage 6, S. 12878 (A)), genau
verlangt (bitte Wortlaut wiedergeben)?

4. In welchem Stadium befindet sich das Vertragsverletzungsverfahren aktuell,
und inwiefern ist der Gesetzentwurf mit der Europäischen Kommission ab-
gestimmt worden?

5. Welche Konsultationen hat es seitens der Bundesregierung mit der Europäi-
schen Kommission hinsichtlich des Vertragsverletzungsverfahrens gegeben
und welche werden noch stattfinden (bitte Treffen und Schriftwechsel ein-
zeln mit Datum aufführen)?

6. Wann wird nach Auffassung der Bundesregierung das Vertragsverletzungs-
verfahren abgeschlossen sein?

7. Inwiefern wurde das „Gutachten zur Prüfung von formell- und materiell-
rechtlichen Vorgehensmöglichkeiten bei der Festlegung von Flugrouten“
(Umweltbundesamt, Texte 29/2014) bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs
berücksichtigt?

8. Inwiefern wurde das Sondergutachten des Sachverständigenrates für Um-
weltfragen „Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flug-
häfen und Flugrouten“ (Bundestagsdrucksache 18/1375) bei der Erarbeitung
des Gesetzentwurfs berücksichtigt?

9. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung „entscheidungserhebliche
Auswirkungen“ (Artikel 1 des Gesetzentwurfs; bitte möglichst abschließend
aufführen), und wer definiert jeweils die Kriterien der Entscheidungserheb-
lichkeit?

10. Ist die im November 2012 an die Firma Avistra vergebene Studie „Festle-
gung von Fluglärmbelastungsgebieten im Rahmen der Planfestellungen“
(siehe Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 73 und
74 des Abgeordneten Herbert Behrens auf Bundestagsdrucksache 18/36) in-
zwischen fertiggestellt (bitte begründen und ggf. Datum der Abnahme ange-
ben)?

Wenn ja, inwiefern fanden deren Ergebnisse im Gesetzentwurf Berücksich-
tigung?

11. Wann wird diese Studie veröffentlicht bzw. den Abgeordneten des Deut-
schen Bundestages zur Verfügung gestellt?

12. Wie wurde in dieser Studie angesichts des Schwerpunktes der „Definition
des Kriteriums der Relevanz“ (ebd.) von Fluglärm das Kriterium Relevanz
von Fluglärm definiert?

13. Werden nach Maßgabe des Gesetzentwurfs die „Bedingungen für die Zuläs-
sigkeit von Überflügen über […] schutzwürdige Gebiete“ (Gesetzentwurf)
von der Planfeststellungsbehörde im Benehmen oder gar Einvernehmen mit
„der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsi-
cherung“ verfügt (bitte begründen)?

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14. Welchen Einfluss haben die Flugsicherungsorganisation und das Bundesauf-
sichtsamt für Flugsicherung bisher im Rahmen eines Planfeststellungsver-
fahrens?

15. Wie viele Planfestellungs- oder Planänderungsverfahren laufen derzeit im
Bereich des Luftverkehrs in Deutschland?

16. Welche Planfestellungs- oder Planänderungsverfahren im Bereich des Luft-
verkehrs in Deutschland wurden in den letzten zehn Jahren abgeschlossen?

17. Prüft die Bundesregierung Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit bei
der Festlegung von Flugverfahren jenseits der Einbeziehung der Fluglärm-
kommissionen (bitte begründen)?

18. Wird nach Auffassung der Bundesregierung durch den in das Luftverkehrs-
gesetz aufgenommenen Verweis auf Natura-2000-Gebiete der Umweltschutz
im Bereich des Luftverkehrs gestärkt?

Wenn ja, warum berührt der Gesetzentwurf nach Angabe der Bundesregie-
rung nicht „Aspekte der Mobilitätssicherung und Umweltschonung (Indika-
tor 11)“ (Ausschussdrucksache 18(15)279)?

II. Änderung der Anlage 5 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

19. Aus welchen Gründen war „die Übersicht betreffend die Zahl der am Flug-
hafen Düsseldorf zuzulassenden Drittabfertiger […] anzupassen“ (Gesetz-
entwurf)?

20. Wann hat sich die Bundesregierung mit welchen Akteuren zur Erörterung
der Erhöhung der Zahl der Drittabfertiger am Flughafen Düsseldorf getroffen
(bitte Datum des Treffens und jeweiligen Akteur angeben)?

Mit welchen Akteuren erfolgte diesbezüglich wann ein Schriftwechsel?

21. Kann die Zulassung weiterer Drittabfertiger auf Antrag einer Flughafenbe-
treibergesellschaft seitens des Bundes erteilt und in die Anlage 5 BADV auf-
genommen werden?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Gibt es diesbezüglich ein formalisiertes Verfahren?

Wenn ja, welches?

22. Haben ggf. weitere Flughafenbetreibergesellschaften einen Antrag auf Zu-
lassung weiterer Drittabfertiger gestellt?

Wenn ja, welche und für jeweils welche Dienste gemäß der Anlage 1 zur
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung?

23. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Flughafen Düssel-
dorf GmbH bereits im Februar dieses Jahres „zur weiteren Marktöffnung
eine dritte Lizenz für einen Drittabfertiger“ (http://ted.europa.eu/
udl?uri=TED:NOTICE:57075-2015:TEXT:DE:HTML) ausgeschrieben hat,
obwohl zu diesem Zeitpunkt nur zwei Drittanbieter gemäß der Bodenabfer-
tigungsdienst-Verordnung zulässig waren?

24. Sind Ausschreibungen von Zulassungen/Lizenzen, durch deren Vergabe die
Zahl der gemäß Anhang 5 BADV zuzulassenden Drittabfertiger überschrit-
ten würde, nach Auffassung der Bundesregierung zulässig (bitte begründen)?

Drucksache 18/7141 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
25. Sind Vergaben von Zulassungen/Lizenzen, durch die die Zahl der gemäß An-
hang 5 der BADV zuzulassenden Drittabfertiger überschritten wird, nach
Auffassung der Bundesregierung zulässig?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

Wenn nein, wie wird seitens der Bundesregierung die Einhaltung der Vorga-
ben der BADV überprüft (bitte unter Angabe der zuständigen Abteilung im
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. Behörde aus-
führen)?

Über welche Rechtsmittel zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorgaben
der BADV verfügt die Bundesregierung?

26. Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den in Anlage 5
BADV festgelegten Zahlen der jeweils zuzulassenden Drittabfertiger um
Richtwerte (d. h. Mindest- oder Höchstwerte; bitte begründen)?

27. Ist die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Betreiberin des Flughafens
Berlin Schönefeld (SXF)?

Welchen Gremien der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (Gesellschaf-
terversammlung, Aufsichtsrat etc.) muss deren Geschäftsführung nach
Kenntnis der Bundesregierung satzungsgemäß hinsichtlich Ausschreibungen
bzw. Vergaben von Zulassungen als Drittabfertiger Bericht erstatten?

Welche Gremien der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH müssen ggf.
hierbei satzungsgemäß sogar ihre Zustimmung erteilen?

28. Seit wann hat die Bundesregierung, als Vertreterin des Gesellschafters Bund
in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH
und Entsenderin zweier Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafen Berlin
Brandenburg GmbH, Kenntnis von der Ausschreibung der „Vergabe von
3 Zulassungen für die Drittabfertigung am Flughafen Berlin Schönefeld“
(http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:437909-2013:TEXT:DE:HTML
&src=0), und an welche Unternehmen sind diese Zulassungen nach Kenntnis
der Bundesregierung inzwischen vergeben worden?

29. Wie viele Drittabfertiger für den Bereich Gepäckabfertigung waren am SXF
zum 1. Dezember 2015 gemäß der BADV zuzulassen, und an wie viele Un-
ternehmen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt
Zulassungen für die Drittabfertigung im Bereich der Gepäckabfertigung am
SXF von der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH vergeben?

30. Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung wei-
terer Drittabfertiger an einem Flughafen auf

a) die Abfertigungskosten,

b) die Verkehrssicherheit,

c) die Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Bodenabfertigungs-
dienste?

Woher bezieht die Bundesregierung diese Erkenntnisse, und welche Schritte
zur Vertiefung derselben plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperi-
ode?

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31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Europäi-
sche Kommission den Verordnungsvorschlag zur Liberalisierung der Boden-
abfertigungsdienste an europäischen Flughäfen am 16. Dezember 2014 zu-
rückgezogen hat, und aus welchen Gründen wurde dieser Verordnungsvor-
schlag nach Kenntnis der Bundesregierung zurückgezogen?

Berlin, den 16. Dezember 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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