BT-Drucksache 18/7088

zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 18/6867, 18/6933 Nr. 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Vom 16. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7088
18. Wahlperiode 16.12.2015
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6867, 18/6933 Nr. 2 –

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen
zu abschaltbaren Lasten

A. Problem

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten ist bis zum 31. De-
zember 2015 befristet. Es ist geplant, diese auf Basis der bisher gewonnenen Er-
fahrungen zu novellieren. Dieser Prozess wird über das Datum des Außerkrafttre-
tens hinaus reichen. Es ist daher erforderlich, die bestehende Verordnung für ei-
nen Übergangszeitraum zu verlängern, um Kontinuität für die Beschaffung und
Nutzung abschaltbarer Lasten zu gewährleisten.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es wird keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haus-
halte geben.

Drucksache 18/7088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Im Rahmen dieser Verordnung fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger an. Kosten, die durch die Letztverbraucher von Elektrizität im Rahmen
einer Umlage gezahlt werden, sind unter „Weitere Kosten“ dargestellt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand entsteht für die im Rahmen der Verordnung zu abschaltbaren
Lasten an Ausschreibungen von Abschaltleistungen freiwillig teilnehmenden und
bezuschlagten Unternehmen, insbesondere durch die Bereitstellung und den Ab-
ruf von Abschaltleistung sowie durch Informations- und Dokumentationspflich-
ten. Diese Kosten werden durch die Vergütung der bezuschlagten Unternehmen
gedeckt. Des Weiteren entsteht Erfüllungsaufwand für die Betreiber von Übertra-
gungsnetzen. Diese Kosten sowie der Großteil der Kosten durch Vergütungen ab-
schaltbarer Lasten werden auf alle Letztverbraucher umgelegt (siehe „Weitere
Kosten“).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

D. Weitere Kosten

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung zu abschaltbaren Las-
ten können die Kosten einer Verlängerung um sechs Monate abgeschätzt werden.
Voraussichtlich entstehen Kosten in einer Größenordnung von etwa 15 Millionen
Euro über die sechs Monate. Diese Kosten entstehen insbesondere aufgrund von
Vergütungszahlungen zunächst bei den Betreibern von Übertragungsnetzen, wer-
den diesen aber vollständig erstattet und weitgehend über eine Umlage auf alle
Letztverbraucher finanziert. Würden Kosten in Höhe von 15 Millionen Euro auf
alle Letztverbraucher und ihren Verbrauch im Zeitraum eines Jahres umgelegt, so
würde unter der Annahme eines Letztverbrauchs von 500 Terawattstunden im
Jahr eine Umlage von 0,003 Cent pro Kilowattstunde folgen. Für einen durch-
schnittlichen Haushalt in Deutschland mit 3 500 Kilowattstunden Jahresstromver-
brauch würde das eine Mehrbelastung von etwa 10 Cent im Jahr bedeuten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7088
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 18/6867 zuzustimmen.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Thomas Bareiß
Berichterstatter
Drucksache 18/7088 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Thomas Bareiß

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/6867 wurde am 4. Dezember 2015 gemäß § 92 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung sowie dem Parlamentarischen
Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten wurden der Einsatz von abschaltbaren Lasten
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Voraussetzungen geregelt, nach denen Betreiber von Über-
tragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Aus-
schreibungen zur Beschaffung von Abschaltleistung durchführen und aufgrund der Ausschreibungen eingegan-
gene Angebote annehmen müssen. Da die Verordnung bis zum 31. Dezember 2015 befristet und eine Novellie-
rung geplant ist, deren Prozess jedoch über das Datum des Außerkrafttretens hinaus reicht, wird die Verordnung
zu abschaltbaren Lasten um sechs Monate verlängert und tritt damit am 1. Juli 2016 außer Kraft.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Verordnung auf Drucksache
18/6867 in seiner 70. Sitzung am 16. Dezember 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Zustimmung.

Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drs. 18/559) am 10. Dezember 2015 mit der Verordnung auf Drucksache
18/6867 befasst und festgestellt:

Eine Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel:

Managementregel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten)

Es wurden keine Aussagen zur Nachhaltigkeit in der Begründung der Verordnung getroffen.

Die Verordnung macht keinerlei Aussagen zu Auswirkungen auf bzw. Vereinbarkeit mit einer nachhaltigen Ent-
wicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Auch in der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Verord-
nung zu abschaltbaren Lasten finden sich keine entsprechenden Aussagen. Weil es sich hier nur um eine kurzfris-
tige Verlängerung handelt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Die für 2016 vorgesehene Novellierung sollte
Aussagen zur Nachhaltigkeit unbedingt beinhalten.

Eine Prüfbitte ist nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Verordnung auf Drucksache 18/6867 in seiner 60. Sitzung am
16. Dezember 2015 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass es um eine Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Juni 2016
gehe. Die Fraktion begrüße dies, weil die Flexibilität der Lasten und des Verbrauchs ein wesentlicher Bestandteil
des Strommarkts der Zukunft seien, die bisherige Verordnung gegriffen habe und das Instrument somit funktio-
niere. Es wurde die Hoffnung geäußert, dass die Bundesregierung im Sommer 2016 eine überarbeitete Verord-
nung vorlege, um die Weiterführung dieses Instruments über das kommende Jahr hinaus zu gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7088
Die Fraktion der SPD führte aus, dass mit der Verordnungsverlängerung ein Fadenriss vermieden werden solle.
Damit verbunden sei allerdings auch eine zwingende Weiterentwicklung des Instruments. Die zur Rede stehende
Verlängerung diene lediglich der Kontinuität. Insofern sei unbedingt über die Weiterentwicklung des Instruments,
insbesondere hinsichtlich des Begriffs „Preisschild“ zu sprechen, um mit Ablauf des 30. Juni 2016 eine vernünf-
tige Folgeregelung vorlegen zu können.

Die Fraktion DIE LINKE. erkannte die Rolle des Lastmanagements in der Energiewende an. Dazu könne die
Verordnung über abschaltbare Lasten beitragen. Allerdings tue sie das offensichtlich nicht, denn die vertraglich
gebundenen Lasten würden derzeit nicht benötigt. Offensichtlich stelle der Regelenergiemarkt genügend Flexibi-
lität zur Verfügung. Es wurde die Vermutung geäußert, dass man sich den festen monatlichen Leistungspreis von
2500 Euro pro Megawatt, den die Unternehmen erhielten, hätte sparen können. Darum stelle sich für die Fraktion
die Frage, warum die Unternehmen diesen weiterhin bekommen sollten. Grundsätzlich sei zu hinterfragen, warum
sich die Verordnung nicht auf den Bereich der Sofortabschaltung beschränke. Vor diesem Hintergrund lehne die
Fraktion DIE LINKE. die Verlängerung ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinterfragte das Lob der Fraktion der CDU/CSU über das Instrument
der Verordnung. Die Bundesnetzagentur selbst komme zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ihre selbst gesteck-
ten Ziele nicht erreicht habe, weshalb sie aufgrund der Datenanalyse ausdrücklich empfehle, die Verordnung zu
abschaltbaren Lasten auslaufen zu lassen und nicht zu verlängern. Trotzdem werde die Fraktion der heutigen
Verlängerung um sechs Monate zustimmen, um innerhalb dieser Zeit Gelegenheit für eine intensive Überarbei-
tung zu geben. In den Gesamtkontext einer wettbewerblichen Flexibilisierung im Strommarkt passe diese Ver-
ordnung in ihrer jetzigen Fassung nicht.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die Zu-
stimmung zu der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 18/6867 zu empfehlen.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Thomas Bareiß
Berichterstatter

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