Vom 15. Dezember 2015
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7040
18. Wahlperiode 15.12.2015
Antrag
der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Dr. Sahra Wagenknecht, Frank
Tempel, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Antrag auf NPD-Verbot jetzt unterstützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der Entscheidung, das Hauptverfahren auf Verbot der Nationaldemokratischen
Partei Deutschlands (NPD) zu eröffnen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
einen wichtigen Beschluss verkündet, der das aktuelle Verbotsverfahren auf Antrag
des Bundesrates vom 3. Dezember 2013 (Aktenzeichen 2 BvB 1/13) über eine Hürde
bringt und die Möglichkeit eines erfolgreichen Verbotsverfahrens vergrößert.
In einer Situation, in der die politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextre-
mismus angesichts einer Welle rassistisch und rechtsextrem motivierter Anschläge
gegen Flüchtlinge und ihre Einrichtungen und einer von den Sicherheitsorganen der
Bundesrepublik Deutschland benannten Gefahr eines neuen Rechtsterrorismus die
Einheit aller Demokratinnen und Demokraten erfordert, ist das einheitliche Handeln
aller Verfassungsorgane in dieser Frage von enormer Bedeutung. Ein gemeinsames
Herangehen der Verfassungsorgane ist vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf
die besonderen Privilegien, die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland genie-
ßen, evident. Aus diesem Grund wird der Deutsche Bundestag zeitnah prüfen, ob er
dem vom Bundesrat gestellten Antrag auf Verbot der NPD beitritt. Insbesondere die
Bundesregierung, die maßgeblich bei der Erstellung des Antrages des Bundesrates
unterstützend mitwirkte (Bundestagsdrucksachen 18/252, 18/4635), steht hier aber
in der Verantwortung.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zu prüfen, dem vom Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht am 3. Dezember
2013 gestellten und unter dem Aktenzeichen 2 BvB 1/13 geführten Antragsverfahren
auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) unverzüglich
beizutreten.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Drucksache 18/7040 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes liegen vor. Die NPD ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nach ihren
Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beein-
trächtigen und sogar zu beseitigen. Der politische Kurs der NPD ist bestimmt durch ihre aktivkämpferische,
aggressive Grundhaltung, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen de-
mokratischen Grundordnung gerichtet ist. Sie ist eine Partei, die eine antisemitische, rassistische und auslän-
derfeindliche Einstellung hat und mit dem Nationalsozialismus wesensverwandt ist. Ihre dauerhafte und zielge-
richtete Absicht, die obersten Werte unserer Verfassungsordnung insgesamt – namentlich die Menschenwürde,
die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – zu beeinträchtigen, lässt
sich anhand der von Bund und Ländern erstellten Materialsammlung belegen.