BT-Drucksache 18/7038

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6489 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/1463 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/4804 - Gute Arbeit in der Wissenschaft - Stabile Ausfinanzierung statt Unsicherheiten auf Kosten der Beschäftigten und Wissenschaftszeitvertragsgesetz grunderneuern

Vom 15. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7038
18. Wahlperiode 15.12.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(18. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6489 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu,
Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/1463 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Sabine
Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4804 –

Gute Arbeit in der Wissenschaft – Stabile Ausfinanzierung statt
Unsicherheiten auf Kosten der Beschäftigten und
Wissenschaftszeitvertragsgesetz grunderneuern

Drucksache 18/7038 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Zu Buchstabe a
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) enthält Sonderregelungen zur
Befristung der Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Per-
sonals der Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungs-
phase sowie bei drittmittelfinanzierten Projekten. Die im Gesetz enthaltenen Be-
fristungstatbestände sollen sicherstellen, dass neue Ideen an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen durch einen Wechsel des wissenschaftlichen und künst-
lerischen Personals ermöglicht werden. Die Evaluation des Gesetzes hat jedoch
ergeben, dass es bei der Befristungspraxis Fehlentwicklungen gegeben hat.

Zu Buchstabe b
Die Befristungspraxis nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zeigt einen ho-
hen Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnissen mit sehr kurzen Laufzeiten
von unter einem Jahr. Dies lässt eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vermuten und weist darauf hin, dass es
in der Praxis teilweise erhebliche Abweichungen von den Regelungszielen des
Gesetzes gibt. Die Betroffenen haben beim Fehlen von vertraglichen Vereinba-
rungen über die Rechte und Pflichten keine Handhabe gegen die Übertragung von
Aufgaben, die insbesondere die mit einer Promotion verbundenen Qualifizie-
rungsziele nicht mehr ermöglichen. Auch sind eine Klarstellung der Anrechnung
von studienbegleitenden Arbeitszeiten und eine gerechtere Anrechnung von El-
tern-, Betreuungs- und Pflegezeiten erforderlich.

Zu Buchstabe c
Gegenwärtig sind über 80 Prozent des wissenschaftlichen Personals an den Hoch-
schulen befristet beschäftigt. Auch bei den Forschungsgemeinschaften verfügen
fast 60 Prozent aller wissenschaftlichen Beschäftigten nur über einen befristeten
Vertrag. Damit werden im Hochschul- und Forschungsbereich Bedingungen ge-
schaffen, die eine individuelle Karriere- und Lebensplanung insbesondere von
Frauen unmöglich machen. Auch treten immer wieder Rechtsunsicherheiten bei
der Anwendung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf, sodass gesetzliche
Begriffe der Klarstellung bedürfen.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der vorliegende Gesetzentwurf soll insbesondere unsachgemäße Kurzbefristun-
gen verhindern sowie eine angemessene Nachwuchsentwicklung im Wissen-
schaftsbereich ermöglichen. Es wird klargestellt, dass sachgrundlose Befristun-
gen nur zulässig sind, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eige-
nen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nichtwissen-
schaftliches Personal wird aus dem Anwendungsbereich des Wissenschaftszeit-
vertragsgesetzes herausgenommen. Der Begriff sowie die Befristung von studien-
begleitenden Arbeitsverhältnissen, deren Gegenstand die Erbringung von wissen-
schaftlichen und künstlerischen Hilfstätigkeiten ist, werden ebenso wie die fami-
lienpolitische Komponente klarer geregelt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6489 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7038

Zu Buchstabe b
Befristete Beschäftigungsverhältnisse nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
sollen über Mindestlaufzeiten abgeschlossen werden. Die Qualifizierungsphase
soll während der Zeit der Promotion durch entsprechende Betreuungsvereinba-
rungen gesichert werden. Die Befristungslaufzeiten für die wissenschaftliche
Qualifizierung sollen in der Regel 24 Monate überschreiten und Befristungen, die
aufgrund einer überwiegenden Drittmittelfinanzierung vorgesehen werden, sollen
die Laufzeit des Bewilligungszeitraums nicht unterschreiten. Dies soll auch für
das nichtwissenschaftliche und nichtkünstlerische Personal gelten, sofern bei die-
sem Personenkreis ein Nachweis für die Notwendigkeit einer Befristung erbracht
werden kann. Im Übrigen sollen Klar- und Besserstellungen bei studienbegleiten-
der Arbeitszeit und bei Eltern-, Betreuungs- und Pflegezeiten erzielt werden.
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1463 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe c
Eine grundlegende Überarbeitung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ist nö-
tig, um vernünftige Mindeststandards für gute Arbeit zu schaffen und Karriere-
wege in der Wissenschaft zu erleichtern. Neben anderen Forderungen soll zu-
nächst in Abstimmung mit den Ländern die Praxis der temporären Pakte mit be-
fristeter Finanzierung des Wissenschaftssystems zu Gunsten einer Dauerfinanzie-
rung auf hohem Niveau beendet werden. Dafür soll den Ländern ein höherer An-
teil am bundesstaatlichen Steueraufkommen zugewiesen werden. Das Wissen-
schaftszeitvertragsgesetz selbst muss so geändert werden, dass alle Beschäftigten,
denen Daueraufgaben übertragen werden, Anspruch auf eine unbefristete Be-
schäftigung haben. Die Mindestvertragslaufzeit sollte bei Promotionen mindes-
tens 36 Monate, in allen anderen Fällen mindestens 24 Monate betragen. Zudem
müsse die Tarifsperre entfallen und die familienpolitische Komponente wesent-
lich gestärkt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4804 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6489.

Zu Buchstabe b
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1463.

Zu Buchstabe c
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/4804.
Drucksache 18/7038 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand
Für Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen entsteht ein geringer Er-
füllungsaufwand durch Einarbeitung in die geänderten gesetzlichen Regelungen.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7038
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 mit folgenden Maßgaben, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Absatz 1 Satz 6 wird vor dem Wort „zulässige“ das
Wort „insgesamt“ eingefügt.

b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „der Dauer
der Mittelbewilligung“ durch die Wörter „dem bewilligten Pro-
jektzeitraum“ ersetzt.

2. In Nummer 6 wird in § 6 Satz 1 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“
ersetzt;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1463 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 18/4804 abzulehnen.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Patricia Lips
Vorsitzende

Alexandra Dinges-Dierig
Berichterstatterin

Dr. Simone Raatz
Berichterstatterin

Nicole Gohlke
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

Drucksache 18/7038 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Alexandra Dinges-Dierig, Dr. Simone Raatz, Nicole
Gohlke und Kai Gehring

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 in seiner 133. Sitzung am 5. November
2015 beraten und dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Be-
ratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1463 in seiner 40. Sitzung am 6. Juni 2014
beraten und dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung
sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/4804 in seiner 103. Sitzung am 7. Mai 2015 beraten
und dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung über-
wiesen.

II. Wesentliche Inhalte der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Zur Befristung von Arbeitsverhältnissen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen
und der Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase sowie bei drittmittelfinanzierten Projekten dieser
Einrichtungen enthält das Wissenschaftszeitvertragsgesetz Sonderregelungen. Diese haben sich, wie die letzte
Evaluation aus dem Jahr 2011 ergeben hat, grundsätzlich bewährt, jedoch zeigte die Evaluation auch, dass es bei
der Befristungspraxis Fehlentwicklungen gegeben hat, denen mit der Novellierung begegnet werden soll. Auf der
einen Seite soll durch die Novellierung eine Verbesserung der Bedingungen für den wissenschaftlichen Nach-
wuchs erreicht werden, auf der anderen Seite sollen die im Gesetz enthaltenen Befristungstatbestände sicherstel-
len, dass neue Ideen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch einen Wechsel des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals zur Verfügung stehen und eine sinnvolle Nachwuchsentwicklung sichergestellt wer-
den kann. Insbesondere sollen durch die Novelle unsachgemäße Kurzbefristungen verhindert werden. Auch sollen
planbare und verlässliche Karrierewege ermöglicht werden, um Deutschland so für den wissenschaftlichen Nach-
wuchs attraktiv zu erhalten. Die wesentlichen Punkte des Entwurfs sind:
- Um unsachgemäße Kurzbefristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz in Zukunft auszuschließen,

sollen die Befristungstatbestände dahingehend ergänzt werden, dass bei der sachgrundlosen Qualifizierungs-
befristung die Befristungsdauer so zu bemessen ist, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.
Bei der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sich die Dauer der Befristung an der Dauer der Mittel-
bewilligung orientieren. Im Einzelfall bleiben kürzere Verträge als Ausnahme möglich.

- Es soll klargestellt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann zulässig ist,
wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Quali-
fikation des Betroffenen erfolgt. Damit soll der Grundsatz hervorgehoben werden, dass die Wahrnehmung
von Daueraufgaben durch befristetes Personal nur im Kontext einer Qualifizierung sachgerecht ist.

- Die familienpolitische Komponente im Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll auch Nachwuchswissenschaftle-
rinnen und Nachwuchswissenschaftlern zugutekommen, die sich um Stief- und Pflegekinder kümmern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7038
- Eine weitere Klarstellung betrifft die Regelung, welche studienbegleitende Beschäftigungen, insbesondere

während eines Bachelor- oder Masterstudiums, ohne Anrechnung auf den Befristungsrahmen für die sach-
grundlose Qualifizierungsbefristung zugrunde gelegt werden müssen.

- Unterbrechungen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG
sollen sich auch im Fall eines Arbeitsplatzwechsels nicht nachteilig auf den Befristungsrahmen für die sach-
grundlose Qualifizierungsbefristung auswirken.

- Das nichtwissenschaftliche Personal soll in Zukunft nicht mehr den Regelungen des Wissenschaftszeitver-
tragsgesetzes unterliegen.
Zu Buchstabe b
Die Gesetzesevaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus dem Jahre 2011 habe gezeigt, dass die Befris-
tungspraxis einen hohen Anteil befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit sehr kurzen Laufzeiten unter einem
Jahr aufweist. Zu vermuten ist, dass dies auf eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen zurückzuführen ist und es in der Praxis teilweise erhebliche Abweichungen von den Re-
gelungszielen des Gesetzes gibt. Die vorgeschlagene Novellierung soll das Wissenschaftszeitvertragsgesetz daher
mit dem Ziel überarbeiten, festgestellten Fehlentwicklungen entgegenzutreten und künftig höhere Anforderungen
an die Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu stellen, um die Rahmenbedingungen für die Be-
schäftigten der Wissenschaft insgesamt zu verbessern.
Durch die Gesetzesnovelle soll der Qualifizierungscharakter der Befristungen gestärkt und grundsätzlich eine
Mindestlaufzeit von 24 Monaten festgelegt werden. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen soll
mittels Betreuungsvereinbarungen auf einen Qualifizierungszweck (in der Regel das Promotionsziel) hin ausge-
richtet werden. Auch Drittmittelbefristungen sollen für wissenschaftliches und künstlerisches wie auch für nicht-
wissenschaftliches und nicht-künstlerisches Personal nur noch unter engen Voraussetzungen ermöglicht werden.
Es sollen zudem Mindestlaufzeiten für die Befristung von Arbeitsverträgen nach abgeschlossener Promotion von
mindestens 24 Monaten eingeführt werden. Unterschreitungen sollen nur noch vorgesehen werden, wenn sie sach-
lich zulässig sind. Weiterhin sollen die Arbeitszeiten während eines Studiums nicht mehr auf die Befristungszeit
angerechnet werden, die Anrechnung von Eltern- sowie Betreuungs-und Pflegezeiten sollen verbessert und die
sog. „Tarifsperre“ soll ganz gestrichen werden.
Auch der Befristungstatbestand der überwiegenden Drittmittelfinanzierung soll an zusätzliche Voraussetzungen
gebunden werden. Befristungen auf Grundlage von Finanzierungsbewilligungen von Dritten sollen nur dann zu-
lässig sein, wenn zusätzlich die Laufzeit des Arbeitsvertrages mindestens der Laufzeit der Finanzierungsbewilli-
gung des Drittmittelgebers entspricht und eine Befristung im Rahmen eines Qualifizierungszieles nicht mehr
möglich ist. Darüber hinaus soll eine Synchronisierung der Laufzeiten der befristeten Arbeitsverhältnisse mit dem
nicht-wissenschaftlichen und dem nicht-künstlerischen Personal erreicht werden. Zudem soll eine Drittmittelbe-
fristung dieses Personals grundsätzlich nur noch dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber darlegt, dass von dem
nicht-wissenschaftlichen bzw. nicht künstlerischen Personal stets ein Anteil von über 50 Prozent unbefristet be-
schäftigt ist.
Die Berücksichtigung von studienbegleitenden Arbeitszeiten auf die insgesamt zulässige Befristungsdauer wurde
bisher uneinheitlich behandelt. Die Gesetzesnovelle hat das Ziel, diese Zeiten nicht mehr auf die Befristungsdau-
ern anzurechnen. Auch die familienpolitische Komponente soll erweitert werden. Letztlich sei die Streichung der
sog. „Tarifsperre“ aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz notwendig, um auch diesen arbeitsrechtlichen Son-
derbereich einer kollektivrechtlichen Ausgestaltung durch den Sozialpartner zu öffnen.

Zu Buchstabe c
Die Arbeitsbedingungen für viele Beschäftigten an den öffentlichen Hochschulen und außeruniversitären For-
schungseinrichtungen seien insbesondere durch das 2007 in Kraft getretene Wissenschaftszeitvertragsgesetz ver-
schlechtert worden. Während fast 60 Prozent aller wissenschaftlich Beschäftigten bei außeruniversitären For-
schungseinrichtungen nur über ein befristetes Arbeitsverhältnis verfügten, seien dies bei den Hochschulen über
80 Prozent. Dabei betrage die Durchschnittsvertragsdauer bei den Hochschulen bei über der Hälfte der Verträge
weniger als 12 Monate. Zweidrittel der Arbeitsverhältnisse seien Teilzeitverträge. Diese Situation wirke sich ins-
besondere negativ auf Frauen aus, deren Anteil an den Professuren stetig sinke.

Drucksache 18/7038 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch stünden die meisten kurzen Vertragslaufzeiten und Stellenzuschnitte weder in einem Zusammenhang mit
der Dauer der individuellen Qualifikationsphasen noch mit denen der Mittelbewilligung bei Drittmittelprojekten.
Vielmehr sei das Wissenschaftszeitvertragsgesetz oftmals dazu genutzt worden, um Daueraufgaben durch befris-
tet Beschäftigte erledigen zu lassen. Dies widerspreche dem Zweck des Gesetzes und schade sowohl den Nach-
wuchskräften als auch der Nachwuchsentwicklung insgesamt.
Darüber hinaus sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Befristungsrecht als alleinige Ursache für
viele arbeitsrechtliche Missstände in Hochschulen zu sehen sei, sondern dass das deutsche Wissenschaftssystem
insgesamt unzureichend finanziert sei. Insbesondere die kurzatmigen Finanzierungszusagen seitens der Politik,
wie z. B. der Hochschulpakt 2020 und die Exzellenzinitiative, seien hier zu nennen. Die unangemessene Anwen-
dung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz sei im Wesentlichen eine Reaktion
der Hochschulen auf die von der Politik verschuldete Finanzsituation.
Die Attraktivität und Leistungsfähigkeit der Wissenschaftslandschaft in Deutschland müsse grundlegend überar-
beitet werden. Daher solle der Deutsche Bundestag die Bundesregierung insbesondere auffordern,
– in Abstimmung mit den Ländern die Politik der befristeten Finanzierung des Wissenschaftssystems zu been-

den, dessen Finanzierung deutlich anzuheben und auf einem hohen Niveau zu verstetigen sowie sie regelmä-
ßig an die Preis- und Einkommensentwicklung anzupassen;

– die Exzellenzinitiative mit Ablauf der derzeitigen Förderperiode einzustellen;
– die erste Säule des Hochschulpaktes 2020 zu verstetigen und auf dem Niveau von 2017 dauerhaft fortzufüh-

ren;
– die Länder bei der Finanzierung der tatsächlich durchschnittlichen Kosten eines Studienplatzes zu unterstüt-

zen und einen gemeinsamen Pakt für Forschung und Innovation mit einer dauerhaften Vereinbarung über die
Finanzierung der gemeinsam finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu vereinbaren.

sogenannte out-put-orientierte Finanzierungssysteme abzuschaffen;
– die Tarifsperre aufzuheben;
– mit einem Anreizprogramm 10 Jahre lang die Einrichtung 100 000 unbefristeter Stellen zu fördern;
– mittelfristig die Einnahmesituation der Länder durch eine stärkere Beteiligung am Bundesteueraufkommen

zu stärken;
– und gemeinsam mit den Ländern eine Reform der Karrierewege und Personalstrukturen im Wissenschaftsbe-

reich einzuleiten.
Weiterhin soll der Deutsche Bundestag im Zuge der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Wis-
senschaftszeitvertragsgesetzes die Bundesregierung auffordern, unter anderem folgende Maßnahmen durchzufüh-
ren:
– Die Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen sollen das Personal, das Daueraufgaben wahr-

nimmt, unbefristet beschäftigen und nicht auf Grundlage des Wissenschaftszeitvertrages.
– Die sogenannte Tarifsperre des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im § 1 Abs. 2 Wissenschaftszeitvertrags-

gesetz soll gestrichen werden.
– Es soll klargestellt werden, dass befristete Arbeitsverträge nur dann unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

fallen und zulässig sind, wenn sie entweder einem Qualifikationsziel dienen oder bei Forschungsprojekten
der Bedarf an zusätzlichen Arbeitsleistungen nur vorübergehend besteht, weil das Projekt überwiegend aus
Mitteln Dritter finanziert wird.

– Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung solle aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestrichen
werden.

– Im Wissenschaftszeitvertragsgesetz sollen die Mindestvertragslaufzeiten so definiert werden, dass die Ver-
träge die Förderdauer der zu bearbeitenden Projekte bzw. die im betreffenden Fach üblicherweise angewandte
Zeitdauer zur Erreichung des angestrebten Qualifikationsziels nicht unterschreiten. Bei Promotionen sollten
die Mindestvertragslaufzeiten 36 Monate nicht unterschreiten.

– Bei Beschäftigungsverhältnissen, die einem Qualifizierungsziel dienen, sollten die verfügbare Arbeitszeit von
mindestens 20 Stunden pro Woche nicht unterschritten werden.

– Nach Abschluss einer Promotion soll eine Befristung mit Qualifizierungsziel nur in Ausnahmefällen, zum
Beispiel im Rahmen eines sogenannten „Tenure-Tracks“, zulässig sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7038
– Es soll ein Rechtsanspruch auf automatische Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für Kinder-

erziehungszeiten um zwei Jahre festgeschrieben werden.
– Ebenfalls soll eine zweijährige Verlängerung der Befristungsmöglichkeit für Menschen mit chronischen Er-

krankungen und Behinderungen eingeführt werden.
– Studentische Beschäftigte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie andere überwiegend mit Lehraufgaben

betraute Personen sollen aus dem Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ausgeschlossen
werden.

– Das wissenschaftsunterstützende Personal mit überwiegenden Daueraufgaben soll ebenfalls aus dem Wissen-
schaftszeitvertragsgesetz herausgenommen und die Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
aufgrund von Drittmittelfinanzierung ausschließlich auf das wissenschaftliche Personal beschränkt werden.

– Der Begriff „Drittmittel“ soll klarer gefasst werden.
– Die Auswirkung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf die Zusammensetzung der Beschäftigten und ih-

rer Arbeitsverhältnisse soll in regelmäßigen Abständen evaluiert werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Die mitberatenden Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz sowie für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend haben jeweils in ihren Sitzungen am 2. Dezember 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 15. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung befasst (Ausschussdrucksache 18(18)138) und festgestellt:
„Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist gegeben. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
ergibt sich hinsichtlich folgender Managementregel und folgenden Indikators:
Managementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, demo-
grafischen Wandel gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben)
Indikator 9 (Bildung – Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern)
Folgende Aussage zur Nachhaltigkeit wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
„Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.“
Das Vorhaben zielt einerseits auf eine Verbesserung der Planungssicherheit für in der Wissenschaft Beschäftigte
ab. So sollen unter anderem unsachgemäße Kurzbefristungen künftig unterbunden werden. Ferner trägt das Vor-
haben zu einer besseren Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit und Privatleben bei. Damit wird ein Beitrag
zur Umsetzung der Ziele der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geleistet. Betroffen sind sowohl Management-
regel 9 als auch Indikator 9. Aussagen hierzu fehlen.
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist daher nicht plausibel.
Prüfbitte:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet deshalb den federführenden Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der Bundesregierung nachzufragen, warum die o.g. Bezüge
zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie nicht hergestellt wurden und welche konkreten Auswirkungen auf die
Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des Ausschusses
aufzunehmen.“

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung nahm für die Bundesregierung mit Schreiben vom 30. No-
vember 2015 (Ausschussdrucksache 18(18)138 a) wie folgt Stellung:
„Nach nochmaliger Überprüfung wird an der im Gesetzentwurf der Bundesregierung getroffenen Aussage fest-
gehalten, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Ziele und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeits-
strategie hat.

Drucksache 18/7038 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Soweit der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung konkret auf Managementregel 9 und Indikator 9
als einschlägig hinweist, wird dazu wie folgt Stellung genommen:
Managementregel 9 besagt:
(9) Um den sozialen Zusammenhalt zu stärken, sollen
– Armut und sozialer Ausgrenzung soweit wie möglich vorgebeugt,
– allen Bevölkerungsschichten Chancen eröffnet werden, sich an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteili-

gen,
– notwendige Anpassungen an den demografischen Wandel frühzeitig in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft

erfolgen,
– alle am gesellschaftlichen und politischen Leben teilhaben.
„Indikator“ 9 bezieht sich auf die kontinuierliche Verbesserung von Bildung und Qualifikation und zwar im Ein-
zelnen darauf, den Anteil der 18- bis 24-Jährigen ohne Abschluss bis 2020 auf unter 10 % zu verringern, den
Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit tertiärem oder postsekundärem nichttertiären Abschluss bis 2020 auf 42 % zu
steigern und die Studienanfängerquote bis 2010 auf 40 % zu erhöhen und anschließend auf hohem Niveau weiter
auszubauen und zu stabilisieren.
Die damit angesprochenen Aspekte werden von den vorgesehenen Änderungen des Wissenschaftszeitvertragsge-
setzes nicht berührt. Die Änderungen zielen in erster Linie darauf, die Praxis der Befristung auf Basis des Wis-
senschaftszeitvertragsgesetzes zu verbessern. Zwar ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz insgesamt darauf aus-
gerichtet, jeder nachwachsenden Generation die Möglichkeit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Quali-
fizierung zu eröffnen. Dieser Nachhaltigkeitsaspekt wird jedoch nicht erst jetzt durch die nun vorgesehenen Re-
gelungsänderungen verwirklicht, sondern wohnt dem Befristungsrecht des Bundes für den Wissenschaftsbereich
seit den 1980er Jahren inne. Die jetzt vorgesehenen Änderungen halten daran unverändert fest, berühren Nach-
haltigkeitsaspekte aber als solche nicht zusätzlich.“

Zu Buchstabe b
Die mitberatenden Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz und für Arbeit und Soziales haben jeweils
in ihren Sitzungen am 2. Dezember 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/1463 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Anhörungen
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat am 29. Juni 2015 zu dem Gesetzent-
wurf auf Drucksache 18/1463 sowie dem Antrag auf Drucksache 18/4804 eine öffentliche Anhörung zum Thema
„Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ mit
den nachfolgend genannten Sachverständigen durchgeführt:
Dr. Anke Burkhardt, Abteilungsleiterin, Institut für Hochschulforschung (HoF) der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Dr. Andreas Keller, Stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft, Frankfurt
Matthias Neis, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung,
Berlin-Brandenburg
Dipl.-Math. Manfred Scheifele, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der Fraunhofer-Gesellschaft, Stuttgart
Prof. Dr.-Ing. Ernst M. Schmachtenberg, Rektor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen
Prof. Dr. Johanna Eleonore Weber, Vizepräsidentin für Hochschulmedizin und Gesundheit der Hochschulrekto-
renkonferenz, Rektorin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Rüdiger Willems, Stellvertretender Generalsekretär, Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft München
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7038
Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen wurden als Ausschussdrucksachen
18(18)116 a-b verteilt und auf der Webseite des Ausschusses veröffentlicht.

Am 11. November 2015 wurde eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 und den
o. g. Vorlagen zum Thema „Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses“ mit den nachfolgend genannten Sachverständigen durchgeführt:
Dr. Nikolaus Blum, Kaufmännischer Geschäftsführer Helmholtz Zentrum München
Klaus Böhme, Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Bundesvorstand, Berlin
Dr. Matthias Goldmann, Vertreter der Wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen der Geistes-, Sozial- und Human-
wissenschaftlichen Sektion der Max-Planck-Gesellschaft, Heidelberg
Prof. Dr. Horst Hippler, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Bonn
Dr. Andreas Keller, Stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft, Frankfurt
Dr. Ludwig Kronthaler, Generalsekretär der Max-Planck-Gesellschaft, München
Antonia Kühn, Leiterin der Abteilung Hochschule, Wissenschaft und Forschung beim Deutschen Gewerkschafts-
bund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits-
und Sozialrecht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Peter Strohschneider, Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn
Dr. Anna Tschaut, Bundesvorsitzende THESIS e. V., Interdisziplinäres Netzwerk für Promovierende und Promo-
vierte, Wabern

Die neun schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen wurden als Ausschussdrucksachen 18(18)143 a-i
sowie weitere sieben unangeforderte Stellungnahmen als Ausschussdrucksachen 18(18)144 a-g verteilt. Alle ein-
gereichten Stellungnahmen wurden auf der Webseite des Ausschusses veröffentlicht.

Der Ausschuss hat die Ergebnisse der Anhörungen in seine Schlussberatung mit einbezogen.

2. Ausschussberatung
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die drei Vorlagen in seiner 51. Sitzung
am 2. Dezember 2015 abschließend beraten.
Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 gab es weitere unangeforderte Stellungnahmen, die als Aus-
schussdrucksachen 18(18)162 a-k verteilt wurden.
Bei den Beratungen wurde die vom Petitionsausschuss zu der Vorlage auf Drucksache 18/1463 eingereichte Pe-
tition auf Ausschussdrucksache 18(18)28 mit berücksichtigt.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6489 wurden folgende Änderungsanträge eingebracht:

Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 18(18)171)
„Der Ausschuss wolle beschließen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/6489 mit folgen-
den Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
Die Wörter „der Dauer der Mittelbewilligung“ werden durch die Wörter „dem bewilligten Projektzeitraum“ er-
setzt.
3. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird vor dem Wort „zulässige“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.

Drucksache 18/7038 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung:
Zu Nummer 1:
Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundes-
regierung aufgegriffen. Der Zeitrahmen von sechs Jahren entspricht den kumulierten maximalen Regelstudien-
zeiten eines Bachelor- und eines Master-studiums. Insbesondere sollen Studierende nicht ausgerechnet in der
Endphase ihres Studiums eine Beendigung ihres studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisses befürchten
müssen.
Zu Nummer 2:
Zu der bisherigen Formulierung „Dauer der Mittelbewilligung“ wird zwar bereits in der Gesetzesbegründung die
Erläuterung gegeben, dass damit nicht auf die konkrete haushaltsmäßige Mittelbereitstellung abgestellt werde;
maßgeblicher Orientierungspunkt sei vielmehr der bewilligte Projektzeitraum. Im Interesse einer klaren gesetzli-
chen Regelung soll diese Formulierung deshalb in den Gesetzestext übernommen werden.
Zu Nummer 3:
Die Neuregelung der behindertenpolitischen Komponente orientiert sich ersichtlich an der bislang schon geregel-
ten sog. „familienpolitischen Komponente“. Diese bewirkt aber bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren eine
Verlängerung der nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässigen Befristungsdauer. Die Formulierung der behin-
dertenpolitischen Komponente ist deshalb entsprechend anzupassen; ansonsten würde sie dahingehend interpre-
tiert werden können, dass sich sowohl die Befristungsdauer des ersten wie die des zweiten Teils der Qualifizie-
rungsphase um zwei Jahre verlängert. Dies entspräche nicht dem Motiv für die Regelung.“

Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)171 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. (Ausschussdrucksachen 18(18)173 a-e)
Änderungsantrag 1
Der Ausschuss wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
‚„Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der Zeitdauer entspricht, die in dem be-
treffenden Fach üblicherweise für das Qualifizierungsziel auf-gewendet wird, und darf drei Jahre nicht unter-
schreiten.“‘
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
‚„Eine Vereinbarung über das Qualifizierungsziel, die Qualifizierungsdauer und den Umfang der für Qualifizie-
rungs-zwecke verfügbaren Arbeitszeit, die nicht unter 50 vom Hundert sowie weniger als 20 Stunden pro Woche
betragen darf, ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.“‘
cc) Satz 5 wird Satz 6.
dd) In Satz 6 wird die Angabe nach „Satz 4“ ersetzt durch die An-gabe „Satz 5“.
b) Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
‚In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „die vereinbarte Befristungsdauer muss mindestens die
Zeitdauer des aus Mitteln Dritter finanzierten Projekts entsprechen und darf 24 Monate nicht unterschreiten.“
ersetzt´

Begründung:
§ 2 Absatz 1 des WissZeitVG ermöglicht die sachgrundlose Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal im Umfang von bis zu sechs Jahren vor der Promotion sowie weiteren sechs – in der Medizin neun –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7038
Jahren nach der Promotion. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass sich der Zeitraum von
sechs plus sechs bzw. sechs plus neun Jahren an der großzügig bemessenen Dauer der wissenschaftlichen Quali-
fizierung in der Promotions- bzw. Postdoc-Phase orientierte. Ob die Wissenschaftle-rinnen und Wissenschaftler
in diesem Zeitraum tatsächlich die Gelegenheit zur wissen-schaftlichen Qualifizierung bekommen, spielt jedoch
bei der Ausgestaltung der Befristungsregelungen de lege lata keine Rolle. Das führt häufig dazu, dass Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftler die Höchstbefristungs-dauer nach § 2 Absatz 1 erreichen, ohne dass sie tat-
sächlich die Chance hatten, ihr Qualifizierungsziel zu erreichen. Dass das vor-liegende Änderungsgesetz dieses
Strukturdefizit aufzulösen versucht, ist zu begrüßen. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal soll nur noch
unter der Voraussetzung befristet beschäftigt werden können, dass arbeitsvertraglich geregelt wird, dass das be-
fristete Beschäftigungsverhältnis der Qualifizierung dient.
Höchst problematisch ist allerdings die im Gesetz vorgesehene Formulierung einer „der angestrebten Qualifika-
tion angemessenen“ Befristungsdauer. Diese Formulierung birgt für die Betroffenen, sowohl Beschäftigten als
auch Arbeitgeber, keine Rechtssicherheit, wie diese im Einzelfall zu bemessen ist. Damit wird ein zentrales Prob-
lem, nämlich dass von Arbeitgeber-seite die bestehenden Regelungen des WissZeitVG vollkommen unverhältnis-
mäßig auslegen und anwenden, in keiner Weise angegangen.
Ganz im Gegenteil, denn gleichzeitig wird in der Begründung zu dieser Formulierung auf die rechtlich unver-
bindlichen Kodizes und Selbstverpflichtungen der Wissenschaftsorganisationen verwiesen, wodurch eine einsei-
tige Auslegung dieser Formulierung durch die Arbeitgeber impliziert wird. Dies alleine ist bereits grundsätzlich
abzulehnen, weil es die Beschäftigten vollkommen rechtlos stellt und fast keine Möglichkeit mehr lässt, sich gegen
die einseitig vom Arbeitgeber festgelegte Befristungsdauer für ein Qualifikationsziel zu wehren.
Dieses Problem wird durch die sehr weite Auslegung des Begriffs der wissenschaftlichen Qualifizierung durch
die Bundesregierung erheblich verstärkt. Denn besteht auch weiter-hin die Möglichkeit, die Praxis der sehr kur-
zen Laufzeiten von befristeten Beschäftigungen sowie zur weiteren Möglichkeiten zur Befristung von nicht-wis-
senschaftlichen Beschäftigten aufrecht zu erhalten. Obwohl es in der Begründung zum Gesetz lautet, dass man
diese Praxis beenden wolle. Mit der Möglichkeiten wissenschaftliche Qualifikation beispielsweise als Erwerb von
Kenntnissen und Fähigkeiten im Projektmanagement zu reduzieren, ist dies sehr realistisch. Teilqualifikationen,
die sich Promovierende im Verlauf ihrer Dissertation aneignen, lassen sich in der Regel innerhalb von wenigen
Monaten vermitteln. Ebenso sind die Anwendungsbereiche dieser Teilqualifikation fließend, so dass unter dem
Deckmantel der wissenschaftlichen Dienstleistung nicht-wissenschaftliches Personal weiterhin über lange Zeit-
räume befristet beschäftigt werden kann.
Darüber hinaus ist die Argumentation, ein Erwerb von Teilqualifikationen sei ein sinnvolles Instrument um wis-
senschaftliche Beschäftigte für eine erfolgreiche Karriere außerhalb der Wissenschaft zu qualifizieren, unredlich
und unehrlich. Die verstärkte Vermittlung von Teil-qualifikationen wird das genaue Gegenteil erreichen. Wie
sowohl von Arbeitsgebern und Gewerkschaften bereits im Fall der beruflichen Bildung hervorgebracht, können
Teilausbildungen keine ganzheitliche Ausbildung, die Theorie und Praxis verbindet, er-setzen. Die Betroffen wer-
den nicht besser, sondern schlechter auf das Berufsleben vorbereitet. Dies gilt in deutlich stärkerem Maße für
Beschäftigte, die beispielsweise komplexe Aufgaben im Forschungsmanagement wahrnehmen sollen.
Hinzu kommt, dass der Anteil der Erwerbslosen, die eine Promotion erfolgreich abgeschlossen haben, deutlich
unterhalb der durchschnittlichen Erwerbslosenquote liegt. Nach Abschluss der Promotion wechseln bereits heute
fast zwei Drittel aller Promovierten in die Wirtschaft. Die Promotion ist eine gute Grundlage für ein Karriere,
sowohl in der Wissenschaft als auch außerhalb.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)173 a mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Änderungsantrag 2
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Dreifachbuchstabe aaa wird vorangestellt:

Drucksache 18/7038 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
‚In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1“ durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.‘
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ddd werden zu Dreifachbuchstaben bbb bis eee.
cc) Der Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
‚Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit, die für die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger gewährt worden sind,“‘
dd) Der Dreifachbuchstabe ddd wird wie folgt gefasst:
‚In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.‘
ee) Der Dreifachbuchstabe eee wird wie folgt geändert:
‚In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.‘
ff) Nach Dreifachbuchstaben eee wird folgender Dreifachbuchstabe fff angefügt:
‚Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Zeiten der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die
Voraussetzungen des § 15 Ab-satz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen.“‘
b) Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
aa) ‚In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1, 2, 5 und 7“ ersetzt.‘
bb) ‚In Satz 3 werden die Worte „Nummer 1 bis 6“ durch die Worte „Nummer 1 bis 7“ ersetzt.‘

Begründung:
Die Erweiterung der Regelungen des § 2 Abs. 5 S. 1 auf Drittmittelverträge beruht auf dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung. Durch die Regelung werden die Drittmittelgeber dazu angehalten, den Verlängerungsan-
spruch des bzw. der geschützten Beschäftigten von vornherein in ihre Finanzplanung aufzunehmen.
Gleichzeitig wird mit der neuen Nummer 7 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die eine automatische Verlän-
gerung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen um pauschal zwei Jahre vorsieht, wenn eine oder mehrere
Kinder unter 18 Jahren betreut werden. Eltern, auch von Stief- und Pflegekindern, muss ein solches Recht grund-
sätzlich eingeräumt werden, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.
Bisher wird die bestehende gesetzliche Regelung, die sich im Zuge der Novellierung nicht verändert, von den
Arbeitgebern einseitig so ausgelegt, dass es keine automatische Verlängerung gibt, sondern diese explizit in den
Arbeitsverträgen vereinbart werden muss. Die Evaluation des WissZeitVG im Jahr 2010 hat ergeben, dass dies
in nicht einmal zwei Prozent aller Verträge geschieht. Dies belegt ebenso, dass eine gesetzliche Regelung not-
wendig ist.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)173 b mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Änderungsantrag 3
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
‚„Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Me-
dizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig, wenn mit dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personal
vereinbart wird, dass die Befristungsabrede entfällt, wenn aufgrund rechtzeitig durch Gutachten festzustellender
fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eignung das Qualifizierungsziel er-reicht worden ist.“‘
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7038
‚„ Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung
nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen
haben.“‘

Begründung:
Für promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Postdocs) stellt sich im An-schluss ihrer Promotion
die Frage, ob sie die Wissenschaft zu ihrem Beruf machen wollen. Wie in allen anderen Arbeitsverhältnissen
ebenso, müssen sie unter Beweis stellen, dass sie über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen,
die mit dem Berufs-bild der Wissenschaftlerin bzw. des Wissenschaftlers verbunden sind (Bewährungsphase).
Entsprechen sie diesen Voraussetzungen, darf es jedoch nicht, wie derzeit, im Ermessen des Arbeitgebers liegen,
ob eine dauerhafte Beschäftigung oder keine Weiterbeschäftigung erfolgt. Aufgrund der weiterhin möglichen Be-
fristungsphase von sechs bzw. neuen Jahren mit an-schließender wissenschaftlicher Begutachtung besteht aus-
reichend Zeit, die Qualifikation der Beschäftigten zu prüfen und zu bewerten. Dieses Verfahren zur wissenschaft-
lichen Qualifikation sowie zur Auswahl von wissenschaftlichem Personal hat sich welt-weit bewährt. Zudem ist
eine striktere Befristungsregelung in der Postdoc-Phase nötig, weil in dieser Phase die Qualifizierung auf den
Beruf Wissenschaft ausgerichtet ist. Feh-lende berufliche Alternativen der Beschäftigten dürfen nicht länger von
den Arbeitgebern ausgenutzt werden können.
Die häufig eingewandte Argumentation, dieses System der Karrierewege Schade der Wissenschaft, weil sie an
Dynamik verlöre, die Karrierewege verstopfte sowie die Bestenauslese verhindere, wiederspricht sich bereits in
seiner inneren Logik. Denn Kettenbefristungen machen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht produk-
tiver sondern demotivieren sie zusehends. Gute Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch ein sol-
ches System eher abgeschreckt als angelockt.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)173 c mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE..

Änderungsantrag 4
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) `§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung und Tarifvertrag nur zu-gunsten der Beschäftigten abgewi-
chen werden.“´
bb) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

Begründung:
Die derzeit im Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthaltene Tarifsperre untersagt den Arbeitgebern und Gewerk-
schaften, vom Gesetz abweichende und für die Beschäftigten günstigere Befristungsregelungen zu vereinbaren,
wie dies sonst im Arbeitsrecht üblich ist. Lediglich für einzelne Fachrichtungen und Forschungsbereiche kann
derzeit hinsichtlich der Höchstbefristungsdauer sowie der Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Be-
schäftigungsverhältnisse eine Abweichung vom Gesetz tarifvertraglich vereinbart wer-den. Der vorliegende Ge-
setzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften für alle Regelungstatbestände und fachrichtungs-
und forschungsbereichsübergreifend Befristungsregelungen aushandeln können. Den Tarifpartnern sollte die
Chance gegeben wer-den, zu einem Interessenausgleich zu kommen, und so eine größere Akzeptanz und Sach-
gerechtigkeit des Befristungsrechts in Hochschule und Forschung zu erreichen.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)173 d mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Drucksache 18/7038 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Änderungsantrag 5
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
aa) In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschullehrer“ die Wörter „, der überwiegend mit Lehr-
aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende in grundständigen oder weiterführenden
Studiengängen“ eingefügt.
bb) Der Satz in Nummer 1 wird zu Doppelbuchstabe bb.

b) Nummer 2 b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
‚ Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur unbefristeten Beschäftigung sind die Hochschulen verpflichtet, wenn dem in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Personal Daueraufgaben übertragen werden und ein Befristungsgrund nach diesem Gesetz bzw. dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz nicht besteht.“‘
c) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
d) Nummer 8 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
´Folgender § 7 wird angefügt:
´„§ 7
Evaluation
Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind alle zwei Jahre zu überprüfen.“´

Begründung:
Bereits heute stellt das WissZeitVG in § 2 Absatz 2 klar, dass das Recht der Arbeitgeber, wissenschaftliches und
künstlerisches Personal auch unbefristet zu beschäftigen, unberührt bleibt. Tatsächlich machen die Hochschulen
und zunehmend auch die Forschungseinrichtungen von dieser Möglichkeit nur noch in Ausnahmefällen Ge-
brauch. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, ergänzend den Grundsatz „Dauerstellen für Daueraufgaben“ im
WissZeitVG zu verankern. Die Arbeitgeber sollen zur unbefristeten Beschäftigung des Personals verpflichtet wer-
den, wenn diesen Daueraufgaben übertragen werden.
Darüber hinaus wurde das WissZeitVG in der Vergangenheit auf Lehrkräfte sowie Studierende angewandt, die
keine oder wenig Gelegenheit zur Forschung oder wissenschaftlichen Qualifizierung haben, indem diese in den
jeweiligen Landeshochschulgesetzen der Kategorie des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zuge-
ordnet wurden. Um weitere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, welche Lehrtätigkeit und welche Tätigkeiten von
Studierenden nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts „wissenschaftliche Dienstleistungen“ darstellen, sollte
daher in § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG die genannten Gruppen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen
werden. Außerdem trägt der Novellierungsvorschlag dem Umstand Rechnung, dass Lehraufgaben zum dauerhaft
wahrzunehmenden Kernbereich der Aufgaben von Hochschulen gehören und daher schon strukturell nicht pau-
schal über sachgrundlos befristete Beschäftigungsverhältnisse abgewickelt werden sollen.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)173 e mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksachen 18(18)172 a-e)

Änderungsantrag 1:
Der Ausschuss wolle beschließen:
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7038
a) In Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3 und 6“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Vereinbarung nicht“ durch die Wörter „tarifliche Vereinbarung“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.‘

BEGRÜNDUNG:
Grundsätzlich sollte auch in der Wissenschaft das Befristungsrecht der kollektivrechtlichen Gestaltung offen ste-
hen. Der neu gefasste Absatz 1 Satz 2 und die Streichung des bisherigen Satzes 3 stellen dies sicher.
Die Streichung der Tarifsperre aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz öffnet grundsätzlich auch diesen arbeits-
rechtlichen Sonderbereich einer kollektivrechtlichen Ausgestaltung durch die Sozialpartner. Das hätte eine be-
friedende Wirkung und wäre der Akzeptanz befristeter Dienstverhältnisse im Hochschulbereich dienlich. Die
dadurch entstehenden Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien könnten eine Konsolidierung der Rechts-
lage und ihre Anpassung an neue Entwicklungen erleichtern.
Bei komplexen Interessenlagen können Tarifvertragsparteien regelmäßig sach- und zeitgerechter als der Gesetz-
geber agieren. Dies hat sich auch in den Verhandlungen zur Entwicklung des Rahmenkodex für gute Beschäfti-
gungsbedingungen an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie des Code of Conduct für die Hochschulen
in Hamburg gezeigt.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)172 a mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Änderungsantrag 2
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Artikel 1 Nummer 2 a) wird in Satz 3 des Absatzes 1 die Angabe „ist jeweils so zu bemessen, dass sie der
angestrebten Qualifizierung angemessen ist“ durch die Angabe „darf bei einer nach den Sätzen 1 und 2 befriste-
ten Beschäftigung 24 Monate nicht unterschreiten, sofern keine sachlichen Gründen eine kürzere Dauer rechtfer-
tigen“ ersetzt.

BEGRÜNDUNG:
Die Festlegung von konkreten Mindestbefristungszeiten soll unsachgemäße Kurzbefristungen verhindern. Das
verschafft Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern in der Qualifikationsphase mehr Be-
schäftigungssicherheit, als dies durch die interpretationsbedürftige und begrifflich unklare Regelung im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung erreicht wird. Mindestvertragslaufzeiten schaffen im Vergleich zu Kurzbefristungen
auch bessere Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)172 b mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Änderungsantrag 3
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) werden die Wörter „soll der Dauer der Mittelbewilli-
gung entsprechen“ durch die Wörter „entspricht grundsätzlich mindestens der bewilligten Projektlaufzeit“ er-
setzt.

BEGRÜNDUNG:
Die Laufzeit der Arbeitsverträge darf künftig die bewilligten Laufzeiten der Projekte nicht unterschreiten, es sei
denn, es wird in Ausnahmefällen wie z.B. Elternzeit- oder Krankheitsvertretung eine kürzere Vertragslaufzeit
vereinbart und die Notwendigkeit der Abweichung explizit begründet.

Drucksache 18/7038 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Durch die Regelung wird klar, dass dabei nicht auf die haushaltsmäßige Bereitstellung der Mittel abgestellt wird,
sondern vielmehr auf die Laufzeit, die der Drittmittelgeber für das Projekt bewilligt hat.
Die Beschäftigten profitieren damit von der Planungssicherheit, die durch die Bewilligung durch die Drittmittel-
geber gegeben ist. Das schafft auch verbesserte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)172 c mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Änderungsantrag 4
Der Ausschuss wolle beschließen:
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Ein nach Absatz 1 befristetes Arbeitsverhältnis dauert fort während
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßi-

gen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn
hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,

2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des
Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-,
Fort- oder Weiterbildung,

3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten
eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine
Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahr-

nehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder ei-
ner Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu ver-
einbarenden Mandats.

6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher An-
spruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Ein nach Absatz 1 befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich um Zeiten nach Satz 1, sofern die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter nicht widerspricht. Der Verlängerungszeitraum schließt sich unmittelbar an den ursprüng-
lichen Befristungszeitraum oder, falls die Zeiten nach Absatz 1 über den ursprünglichen Befristungszeitraum hin-
aus fortdauern, an diese an; es sei denn die Parteien treffen nach Beginn der Zeiten nach Satz 1 eine abweichende
Vereinbarung. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer
angerechnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren
nicht überschreiten.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 4 verlängert sich der Arbeitsvertrag um die Zeiten der Betreuung, sofern
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht widerspricht und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 2
gilt nicht, sofern ein Fall des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt.“

BEGRÜNDUNG:
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz schuf 2007 mit der so genannten familienpolitischen Komponente die Mög-
lichkeit der weiteren befristeten Beschäftigung über den regulären Höchstbefristungsrahmen von zwölf bzw. im
Fall der Medizin fünfzehn Jahren hinaus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollte es mit dieser Regelung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7038
erleichtert werden, bereits in der Qualifizierungsphase Familien mit Kindern zu gründen (vgl. Drs. 16/3438, S 9).
Die damalige Gesetzesbegründung verwies u.a. auch darauf, dass es sich viele Wissenschaftlerinnen in der Qua-
lifizierungs-phase nicht erlauben könnten, für die Betreuung und Pflege von Kindern ihre wissenschaftliche Arbeit
durch eine Beurlaubungszeit zu unterbrechen oder durch eine Arbeitszeitverkürzung zu verzögern.
Die Absätze 5 und 6 stärken die familienfreundliche Komponente.
Absatz 5 stellt klar, dass Arbeitsverhältnisse in den Fällen der Nummern 1 bis 6 fortdauern und nicht nach den in
Nummer 1 bis 6 genannten Zeiten neubegründet werden. Satz 2 gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, um die Zeiten nach Satz 1. Mit Absatz 5 wird
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht umgesetzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.5.2014 7 AZR
456/12).
Mit der Regelung in Absatz 6 wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Anspruch auf Vertragsverlängerung
gewährt, sofern sie nach Absatz 1 Satz 4 eines oder mehrere Kinder unter 18 Jahren betreuen. Dies stärkt die
familienfreundliche Komponente. Mit dem Vorliegen betrieblicher Gründe kann der Anspruch eingeschränkt wer-
den.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)172 d mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Änderungsantrag 5
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Artikel 1 Nummer 6 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

BEGRÜNDUNG:
Der Gesetzentwurf sieht für studentisches Personal eine schematische Obergrenze der möglichen Beschäftigungs-
dauer von vier Jahren vor. Die Regelung würde bedeuten, dass eine Beschäftigung von Studierenden an Hoch-
schulen über den Vierjahreszeitraum hinaus nicht möglich ist, auch wenn Studierende aus anerkannten Gründen
ihr Studium verlängert haben. Auch mit Blick auf Regelstudienzeiten konsekutiver Masterstudiengänge, die über
dem Vierjahreszeitraum liegen, ist die Regelung unangemessen.
Die höchstzulässige Befristungsdauer sollte daher erweitert werden und wird auf sechs Jahre angehoben.

Ablehnung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(18)172 e mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung empfiehlt:

Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6489 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/1463 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Drucksache 18/7038 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4804 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärt zunächst, dass ein guter Entwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Wissen-
schaftszeitvertragsgesetzes vorgelegt worden sei, der die Flexibilität des Wissenschaftssystems bewahre und
gleichzeitig den Abschluss unbegründeter Kurzzeitverträge verhindere. Dies werde insbesondere an § 1 des Ent-
wurfs deutlich, der die Befristungsdauer angemessen an den Zeitbedarf für die angestrebte Qualifizierung festlege.
Daneben sei eine inklusionspolitische Komponente eingefügt und eine Klarstellung bezüglich studentischer Hilfs-
tätigkeiten erfolgt.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein sei jedoch nicht ausreichend, um die Rahmenbedingungen für die Tä-
tigkeiten in der Wissenschaft ausreichend zu verbessern. Unter anderem sei erforderlich, Personalkonzepte zu
entwickeln, eine institutionalisierte Personalberatung zu gewährleisten und neue Karrierewege in der Wissen-
schaft zu schaffen. Dafür sei eine Mitwirkung des Bundes, der Länder, der Arbeitgeber, der Hochschulen und der
außeruniversitären Forschungseinrichtungen unerlässlich. Insbesondere die zukünftige Diskussion über „Tenure
Track“ werde zeigen, dass an diesen Stellen noch einiges getan werden könne.
Die CDU/CSU-Fraktion erläutert die drei Punkte des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen, die aus den
Ergebnissen der bisher geführten Diskussionen und der Anhörung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz resultier-
ten. Als ersten Punkt spreche sie sich dafür aus, einen Höchstbefristungsrahmen von sechs Jahren für Studierende
für wissenschaftliche Hilfstätigkeiten an Hochschulen festzusetzen. Dabei handele es sich um eine angemessene
Zeitspanne, die auf die Struktur der Bachelor- und Masterstudiengänge und das große Angebot an Teilzeitstudi-
engängen abgestimmt sei. Als zweiter Punkt solle die Projektlaufzeit bei der Drittmittelbefristung besonders be-
rücksichtigt werden. Zwar beinhalte das bisherige Gesetz eine entsprechende Regelung, es werde jedoch der Be-
griff „Mittelbewilligung“ benutzt. Dieser könne Missverständnisse hervorrufen. Aus Gründen der Rechtsklarheit
solle daher der Begriff „Projektlaufzeit“ eingefügt werden. Der dritte Vorschlag betreffe die inklusionspolitische
Komponente. Dort sei das Wort „insgesamt“ eingefügt worden, um einen Gleichklang mit der familienpolitischen
Komponente zu schaffen.
Im Folgenden nimmt die CDU/CSU-Fraktion zu einigen Punkten aus den Anträgen der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Stellung:
Einer der Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN enthalte den Punkt „Höchstbefristungsgren-
zen für Studierende“, der gleichermaßen im eigenen Änderungsantrag Berücksichtigung finde und sich damit
erübrige. Die Änderungsanträge würden, ebenso wie der Gesetzesentwurf auf Drucksache 18/1463, abgelehnt.
Die geforderte Mindestlaufzeit der Verträge sei völlig widersprüchlich zu der erforderlichen Flexibilität und be-
rücksichtige auch nicht den Umstand, dass die Vertragslaufzeit der Qualifizierung angemessen bestimmt werden
müsste. Der Qualität komme eine weitaus größere Bedeutung für die Vertragsgestaltung zu als dem Zeitbedarf
für die Qualifizierung, da dieser unter Berücksichtigung der zahlreichen Ausnahmeregelungen ohnehin nicht ein-
gehalten werden könne. Daneben würden die Vertragsmöglichkeiten für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
ler verringert.
Auch mit der Aufhebung der Tarifsperre und dem daraus drohenden „Flickenteppich“ gehe die CDU/CSU-Frak-
tion nicht konform. In diesem Zusammenhang sei verwunderlich, dass die Tarifparteien unterhalb der Festlegung
der Dauer der Befristung im Wissenschaftszeitvertragsgesetz bisher noch keine anderen Vereinbarungen getroffen
hätten, sodass gegebenenfalls das Gespräch mit den Tarifparteien zu suchen sei.
Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN formulierten Vorschläge zur familienpolitischen Komponente
seien insgesamt zu undifferenziert. Die CDU/CSU-Fraktion sehe die klassische familienpolitische Komponente
darin, dass sich die Dauer der Befristung in dem Moment verlängere, wenn ein Kind vorhanden sei.
Ein weiterer wichtiger Punkt sei die Vertragsgestaltung. Dem Arbeitnehmer sei das Recht auf eine automatische
Vertragsverlängerung aus Gründen der Arbeitszeitverringerung einzuräumen. Als Gründe sei beispielhaft eine
Beurlaubung oder eine Teilzeitbeschäftigung zu erwähnen. Dieses Recht sei nicht dazu gedacht, Vorteile zu schaf-
fen, sondern vielmehr einen Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer sicherzustellen. Die im Änderungsantrag
der CDU/CSU gewählte Formulierung werde diesem Erfordernis gerecht. Der Arbeitgeber habe dabei keine Mög-
lichkeit, der Vertragsverlängerung entgegenzuwirken, während der Arbeitnehmer sich auch gegen eine Verlänge-
rung aussprechen könne.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7038
Auch der Antrag auf Drucksache 18/4804 der Fraktion DIE LINKE. sowie deren Änderungsanträge, die den An-
trägen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inhaltlich ähnlich seien, würden seitens der CDU/CSU-Fraktion
abgelehnt. Die Ausweitung der Verlängerung der Arbeitsverträge um die Betreuungszeiten für Kinder sei bereits
aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Bei der Drittmittelbefristung seien die vorhandenen Drittmittel, die Mög-
lichkeit der Befristung und die Länge der Projektlaufzeit abhängig von dem jeweiligen Sachgrund. Dieser entfalle
jedoch, sobald das Projekt auslaufe, sodass ohne Sachgrund auch die Möglichkeit einer Vertragsverlängerung
nicht mehr gegeben sei. Für die Verlängerung der Arbeitsverträge entsprechend der Betreuungszeiten für Kinder
mangele es sodann an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Die von der Fraktion DIE LINKE. geforderte automatische Überleitung in Dauerbeschäftigungen sei einerseits
ein verständlicher Ansatz, andererseits führe sie im Hinblick auf die Postdoc-Phase mittelfristig zu einer Verrin-
gerung der zur Verfügung stehenden Stellen.
Bei dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung handele es sich um einen „Schritt in die richtige Richtung“. Die
Evaluation in vier Jahren werde zeigen, was alle Beteiligten gemeinsam – Land, Hochschulen, außeruniversitäre
Einrichtungen – mit diesem Gesetz bewirkt hätten.
Die SPD-Fraktion führt aus, dass sie dem Thema „Gute Arbeit in der Wissenschaft“ eine hohe Bedeutung zu-
messe und die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in diesem Zusammenhang ein wichtiger
Schritt gewesen sei, um die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer grundlegend zu verbessern. Bereits die bisher geführte Debatte habe zu einem „Umdenken“
geführt, ohne dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert worden seien. Um dieses Thema weiter voran-
zubringen, sei nunmehr die Novellierung erforderlich.
Die Verankerung des Themas „Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ im Koalitionsvertrag sei wichtig und habe dazu
geführt, dass die SPD-Fraktion bei dieser Aufgabe vorangeschritten sei und gemeinsam mit der CDU/CSU-Frak-
tion gute Vorschläge entwickelt habe. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen runde diese unter Berück-
sichtigung der Ergebnisse der ersten Lesung, der bereits geführten Debatte sowie der Anhörung nunmehr ab.
Zweck der Novellierung des Gesetzes sei nicht die Schaffung fester Stellen, sondern liege vielmehr in der Ver-
besserung der bisherigen Befristungssituation an wissenschaftlichen Einrichtungen zu Gunsten des wissenschaft-
lichen Personals. Die Einrichtungen sollten damit angewiesen werden, sich an vernünftigen Vertragslaufzeiten zu
orientieren. Qualifizierungen, wie zum Beispiel eine Promotion, seien mit einer halben Stelle in einem halben
Jahr wohl kaum möglich. Mit der Novelle sei eine Verbesserung der Situation der in der Wissenschaft Beschäf-
tigten, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, erreicht. Auch die positiven Rückmeldungen der Kanz-
lerinnen und Kanzler und der Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen verdeutlichten, dass es sich dabei um
einen „Schritt in die richtige Richtung“ handele. Es sei zu hoffen, dass unsachgemäße Kurzbefristungen nun end-
gültig unterbunden werden könnten.
Ein weiterer wichtiger Fakt für die Verabschiedung des Gesetzes sei die Möglichkeit der Einrichtungen, vielver-
sprechende Beschäftigte auch zu halten. Damit könne man dem bisher herrschenden Zustand entgegenwirken,
dass mehr junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Deutschland verließen, statt nach Deutschland zu
kommen.
Die CDU/CSU-Fraktion habe die wichtigen Punkte des Änderungsantrags der Koalition bereits erwähnt. Es sei
noch einmal klargestellt worden, dass sich die Drittmittelbefristung nicht an der Mittelbewilligung, sondern an
der Projektlaufzeit orientiere und dass der Befristungsrahmen für Studierende von vier Jahren auf sechs Jahre zu
erhöhen sei. Dabei handele es sich um zwei wichtige Änderungen, deren Notwendigkeit auch in der Anhörung
noch einmal deutlich geworden sei.
Daneben habe die SPD-Fraktion eine genauere Definition des Qualifizierungsbegriffs angestrebt. Ziel sei es ge-
wesen, klar zu formulieren, dass die Arbeitszeit überwiegend für die Qualifizierung genutzt werde. In Gesprächen
mit dem Ministerium und der CDU/CSU-Fraktion sei man sich jedoch darüber einig geworden, dass eine solche
Definition in dieser Rahmengesetzgebung aus juristischen Gründen nicht zielführend sei.
Wie bereits angesprochen, könne die Gesetzesänderung allein nicht alle Probleme an den Hochschulen lösen. Aus
diesem Grunde sei die Verabschiedung eines Nachwuchspaktes anvisiert, für den eine Milliarde Euro für die
nächsten zehn Jahre zur Verfügung stünden. Über die konkrete Ausgestaltung werde im nächsten Jahr beraten.
Ein positiver Nebeneffekt der gesamten Situation sei, dass viele Einrichtungen bereits eigene Schritte zur Verbes-
serung der Befristungssituation eingeleitet hätten. Stipendiaten der Max-Planck-Institute erhielten beispielsweise

Drucksache 18/7038 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ordentliche Stellen und Einrichtungen vieler Bundesländer legten sich bereits selbst bestimmte Regelungen, so-
genannte Codes of Conduct, auf.
Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten erfreulicherweise keine Kritik an der
Herausnahme des nichtwissenschaftlichen Personals aus dem Geltungsbereich des Gesetzes enthalten. Im Vorlauf
der Sitzung habe diese Thematik immer wieder Anlass zu Diskussionen gegeben. Die Herausnahme des nicht-
wissenschaftlichen Personals aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, einem Qualifizierungsgesetz, sei positiv
zu bewerten, da diese Personalkategorie zukünftig in festen Stellen zur Erfüllung von Daueraufgaben an den
Hochschulen eingesetzt werden sollte.
Die seitens der Opposition geforderte Streichung der Tarifsperre sei zunächst auch Ziel der SPD-Fraktion gewe-
sen, sie sei derzeit jedoch nicht durchsetzbar. Einige der Gründe seien von der CDU/CSU-Fraktion bereits benannt
worden.
Die SPD-Fraktion habe sich zudem auch für die Einführung einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten aus-
gesprochen. Bei einem Erstvertrag solle man eine Vertragslaufzeit von drei Jahren oder 24 Monaten wählen kön-
nen, während ein zweiter Vertrag auch eine kürzere Befristung zuließe. Es sei zu hoffen, dass der Grundstein für
die Umsetzung dieser Mindestvertragslaufzeit mit der jetzigen Gesetzesformulierung geschaffen worden sei.
Der Vorwurf der Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die familienpolitische Komponente sei nicht nachvollzieh-
bar, da die familienpolitische Komponente rechtsfest sei. Für die Kategorie der Drittmittelbeschäftigten müsse
die Fraktion DIE LINKE. noch einmal genau darlegen, wie die Finanzierung erfolgen könne, wenn sich die Lauf-
zeit eines mit Drittmitteln geförderten Projektes um die Kindesbetreuungszeit verlängern solle. Die Finanzierung
sei nicht in jedem Fall gesichert, sodass dort grundsätzlich Schwierigkeiten bestehen würden. Soweit jedoch ein
entsprechender Lösungsansatz vorliege, werde dieser grundsätzlich unterstützt. In diesem Zusammenhang wäre
eine Kann-Bestimmung sinnvoll gewesen, die derzeit jedoch nicht umsetzbar sei. Welche Änderungen dann im
Endeffekt umgesetzt würden, werde nun mal von den Wahlergebnissen bestimmt. Insgesamt werde der Geset-
zesentwurf daher als sehr zufriedenstellend erachtet und es sei erfreulich, dass er im neuen Jahr in Kraft trete.
Die Fraktion DIE LINKE. weist darauf hin, dass die hohen Erwartungen an die Novellierung des Wissenschafts-
zeitvertragsgesetzes mit den Vorschlägen der Bundesregierung nicht erfüllt worden seien. In der Anhörung möge
der Anschein eines Gleichgewichts zwischen Kritik und Lob an dem Entwurf der Bundesregierung vermittelt
worden sein, dieser sei jedoch vor allem auf die von der Koalition vorgenommenen umfangreichen Nachbenen-
nungen von Vertretern der Arbeitgeberseite zurückzuführen. Aus Sicht der in der Wissenschaft Beschäftigten und
vieler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sei vieles anders umgesetzt worden als gewünscht.
Die Ausnahme des Personals für Technik und Verwaltung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes sei grundsätz-
lich positiv zu bewerten, die Ergebnisse der Anhörung hätten jedoch gezeigt, dass die Novelle im Großen und
Ganzen „zu wenig beherzt, zu wenig couragiert“ und an vielen Stellen in der Formulierung unklar sei. Es sei
bedauernswert, dass die Koalition ihre Chance nicht genutzt hätte, die Defizite bei der Formulierung der Ände-
rungsanträge auszugleichen.
Die Fraktion DIE LINKE. verfolge in einigen Punkten eine andere Intention als die Bundesregierung, sodass
deren Gesetzesentwurf abgelehnt werde. Zielrichtung sei die Umwandlung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
in ein echtes Wissenschaftsqualifizierungsgesetz, welches einen Sachgrund für die Befristung – die Qualifizierung
– voraussetze. Aus diesem Grunde sei es erforderlich, Mindestvertragslaufzeiten von drei Jahren bei Qualifizie-
rungen und Qualifikationen festzulegen, um den Realitäten einer Promotion gerecht zu werden. Daneben sei das
Qualifizierungsziel, die Qualifizierungsdauer sowie der Umfang der verfügbaren Arbeitszeit im Arbeitsvertrag
klar zu definieren und eine Befristungslaufzeit, die 24 Monate unterschreitet, auch bei Drittmittelprojekten zu
unterbinden.
Es sei fatal, dass die Streichung der Tarifsperre, die Beschränkung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf Wis-
senschaftlerinnen und Wissenschaftler und damit die konsequente Ausnahme, beispielsweise der Studierenden
und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie die Abdeckung der Karriere- und Entfristungsperspektiven – Stich-
wort „Tenure Track“ – nicht Gegenstand der Änderungsvorschläge der Regierungsfraktionen geworden seien.
Ein weiteres Versäumnis der Bundesregierung liege in der Gestaltung der familienpolitischen Komponente. Diese
weise Schwachpunkte auf im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung aller Beschäftigten,
insbesondere mit Blick auf diejenigen mit drittmittelfinanzierten Stellen. Die Fraktion DIE LINKE. sowie einige
Sachverständige hätten daher bereits die Möglichkeit der Einrichtung entsprechender Fonds aufgezeigt, die sei-
tens der Regierungsfraktionen nicht aufgegriffen worden sei.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7038
Als letzten Punkt weist die Fraktion DIE LINKE. darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen für gute Arbeit
und Mindeststandards in der Wissenschaft nur „eine Seite der Medaille“ seien. Auf der anderen Seite stünden die
Hochschulfinanzen, die den Hochschulen die Einrichtung dauerhafter und voller Stellen überhaupt erst ermög-
lichten. In diesem Zusammenhang werde auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE. verwiesen, der diese beiden
Aspekte zusammenführe.
Obwohl die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die richtige Richtung gingen, seien
die Anträge der eigenen Fraktion vorzugswürdig. Aus diesem Grunde werde sich die Fraktion DIE LINKE. dazu
in den meisten Punkten enthalten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt fest, dass Einigkeit über das Erfordernis einer Eindämmung
des „Befristungsunwesens“, das sich in den letzten Jahren im Wissenschaftssystem entwickelt habe, bestehe und
das In-Kraft-Treten der Novelle daher grundsätzlich begrüßt werde. Dabei seien die Hinweise aus dem Bundesrat
ernst zu nehmen und auch die Anhörung habe gezeigt, dass zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erheb-
liche Unterschiede in der Wahrnehmung bestünden.
In den Änderungsanträgen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei die Aufhebung der Tarifsperre gefordert
worden. Die Gefahr eines „Flickenteppichs“ bestehe dabei nicht, sondern vielmehr die Chance zur Erarbeitung
einer wissenschaftsadäquateren Lösung im Wissenschaftsbereich, wie sie beispielsweise mit dem „Kodex für gute
Arbeit“ in Nordrhein-Westfalen gefunden worden sei. Daneben sei die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten
von 24 Monaten bei der Qualifizierungsbefristung erforderlich, während die Vertragslaufzeit bei der Drittmittel-
befristung an die Laufzeit der Drittmittelprojekte anzuknüpfen sei.
Obwohl eine erneute Prüfung der familienpolitischen Komponente in der schriftlichen Erwiderung der Koalition
auf den Bundesratsbeschluss in Aussicht gestellt worden war, enthalte der Entwurf der Bundesregierung keine
weiteren Ausführungen zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaft“. Zumindest sei keine neue
Initiative erwachsen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe daher zum einen vorgeschlagen, das ein-
schlägige Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts eins zu eins umzusetzen und zum anderen, bei der familienpo-
litischen Komponente einen Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Vertragsverlängerung
bei minderjährigen Kindern einzuführen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstünden. Mit dieser „Um-
kehr der Beweislast“ könne die Vereinbarkeit von Wissenschaft und Familie sichergestellt werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erachtet es zudem als erforderlich, den Befristungsrahmen für studen-
tische Hilfskräfte von vier Jahren auf sechs Jahre zu erhöhen. Es sei somit sehr begrüßenswert, dass diese Erhö-
hung auch seitens der Koalition vorgeschlagen werde.
Die im Änderungsantrag der Koalition enthaltenen Punkte seien insgesamt sinnvoll und erhielten Zustimmung,
trotzdem sei der eigene, weitaus adäquatere Gesetzesentwurf vorzugswürdig. Unter Berücksichtigung der bereits
angesprochenen Punkte, die von der Koalition nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und für mehr Si-
cherheit und weniger Kurzzeitbefristungen geführt hätten, könne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem
Gesetzesentwurf der Bundesregierung als Ganzes jedenfalls nicht zustimmen.
Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE. gingen weitestgehend in die richtige Richtung, inhaltliche Über-
einstimmungen gebe es insbesondere in Bezug auf das Thema „Tarifsperre“. Sie enthielten jedoch sehr weitrei-
chende Vorschläge zu unterschiedlich neuen Forderungen der Forschungs- und Wissenschaftslandschaft, die die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht teile. Beispielhaft zu benennen seien das Ende der Exzellenzinitia-
tive und das Ende des Paktes für Forschung. Aus diesem Grunde würden die in den Änderungsanträgen enthalte-
nen Vorschläge nicht geteilt.
Im Rahmen einer Evaluierung müsse genau beobachtet werden, ob sich die Herausnahme des nichtwissenschaft-
lichen Personals aus dem Geltungsbereich des Gesetzes tatsächlich positiv auswirke und wie die Regelungen des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der realen Arbeitswelt in der Wissenschaft aufgenommen würden. Es sei zu
hoffen, dass dabei positivere Ergebnisse geliefert würden, als es bei der vorherigen Evaluation der Fall gewesen
sei.
Die Bundesregierung (BMBF) erklärt, dass die Prüfung der Anfrage des Bundesrates durch die Bundesregierung
ergeben habe, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine klare und angemessene Familienkomponente ermögliche
und die Formulierungen insofern aufrechterhalten werden konnten.
Der Gesetzesentwurf zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sei insgesamt ein sehr gutes Ergebnis. Er nehme alle
Beteiligten in die Pflicht, zu verlässlichen Befristungen im Wissenschaftsbetrieb beizutragen. Gleichzeitig werde
der Missbrauch, der in der Vergangenheit teilweise erlebt worden sei, unterbunden.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
Drucksache 18/7038 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Berlin, den 2. Dezember 2015

Alexandra Dinges-Dierig
Berichterstatterin

Dr. Simone Raatz
Berichterstatterin

Nicole Gohlke
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.