BT-Drucksache 18/6907

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6282 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG)

Vom 2. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6907
18. Wahlperiode 02.12.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6282 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen
Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden
Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG)

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG, die bis zum 17. Juni 2016 erfolgen muss, und einer Anpassung des
deutschen Rechts an die Verordnung Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und Rates vom 1. April 2014. Die Regelungen beinhalten im Wesentlichen be-
rufsrechtliche und aufsichtsrechtliche Normen sowie Vorgaben zur Struktur der
Abschlussprüferaufsicht.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung von europarechtlichen
Vorgaben.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Einrichtung der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entstehen dem Bund jährlich geschätzte Gesamt-
kosten (Personal- und Sachaufwand) in Höhe von 10,5 Millionen Euro.

Drucksache 18/6907 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen, d. h. insbesondere für die Durchführung der Inspektionen bei Ab-
schlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse, kostendeckende Ge-
bühren erheben, die insgesamt schätzungsweise 60 bis 70 % der Gesamtkosten
abdecken werden und dem Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie zufließen sollen.
Einnahmen durch die Verhängung von Geldbußen, Zwangsgeldern und Ord-
nungsgeldern in berufsaufsichtlichen Verfahren durch die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle fließen dem Bundeshaushalt zu.
Das Gesetz hat keine bezifferbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
und Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13,4 Millio-
nen Euro aufgrund der EU-Vorgaben zur Weiterleitung von Vorkommnissen.
Aufgrund der übrigen EU-Vorgaben entsteht der Wirtschaft ein neuer laufender
Erfüllungsaufwand von 2 288 000 Euro, der sich aus Informationspflichten ergibt.
Dem stehen jährliche Entlastungen von insgesamt 754 000 Euro gegenüber. Im
Saldo entsteht damit ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 1,5 Millionen Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entstehen geschätzte Personal- und Sachkosten zur Einrichtung der
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle in Höhe von 10,5 Millionen Euro jährlich (siehe unter D). Dem stehen Ent-
lastungen der Wirtschaftsprüferkammer gegenüber, die sich insbesondere aus
dem Wegfall der Kostentragungsregelung für die Abschlussprüferaufsichtskom-
mission (etwa 6,3 Millionen Euro jährlich) sowie der Verschiebung der Zustän-
digkeiten für berufsaufsichtliche Verfahren bei Prüfern von Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse zur Abschlussprüferaufsichtsstelle ergeben.
Durch das Vorhaben entsteht der Verwaltung, insbesondere der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle und der Wirtschaftsprüferkammer, ein jährlicher Erfüllungsauf-
wand von 551 000 Euro. Dem stehen Entlastungen von mindestens 6 000 Euro
gegenüber. Der bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle entstehende Erfüllungsauf-
wand ist in den unter D angegebenen geschätzten Personal- und Sachkosten be-
rücksichtigt.
Der Wirtschaftsprüferkammer entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von
geschätzt insgesamt 450 000 Euro durch die verkürzte Prüfung für vereidigte
Buchprüfer.

F. Weitere Kosten
Den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfergesellschaften, die der direkten
Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle unterliegen, werden im Schnitt
keine Mehrbelastungen entstehen. Es ist davon auszugehen, dass die Gebühren,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6907
die die Abschlussprüferaufsichtsstelle für individuell zurechenbare Leistungen er-
heben wird, etwa der Höhe der Mitgliedsbeiträge entspricht, die bisher für die
entsprechende Tätigkeit durch die Abschlussprüferaufsichtskommission oder die
Wirtschaftsprüferkammer entrichtet wurden. Der übrigen Wirtschaft, einschließ-
lich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/6907 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6282 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Dr. Peter Ramsauer
Vorsitzender
Dr. Matthias Heider
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6907
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der
Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG)
– Drucksache 18/6282 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der aufsichts- und berufsrechtlichen

Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
sowie zur Ausführung der entsprechen-

den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Ab-

schlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der aufsichts- und berufsrechtlichen

Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
sowie zur Ausführung der entsprechen-

den Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Ab-

schlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse

(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
– APAReG)1

(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
– APAReG)1

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S.
2803), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S.
2803), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Bestellungsbehörde § 15“.

b) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„Gemeinsame Berufsausübung § 44b“.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung

der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S.
196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifi-
sche Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

Drucksache 18/6907 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

c) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende
Angabe eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„Auftragsdatei § 51c“.

d) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„Internes Qualitätssicherungs-
system § 55b“.

e) Die Angabe zu § 55c wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:

„Bestellung eines
Praxisabwicklers § 55c“.

f) Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„Inspektionen § 62b“.

g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: g) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) § 63“.

h) Die Angabe zu § 63a wird gestrichen. h) u n v e r ä n d e r t

i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: i) u n v e r ä n d e r t

„Unterrichtung der
Staatsanwaltschaft § 65“.

j) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: j) u n v e r ä n d e r t

„Rechtsaufsicht § 66“.

k) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende
Angabe eingefügt:

k) u n v e r ä n d e r t

„Zusammenarbeit mit anderen
Stellen und internationale
Zusammenarbeit § 66c“.

l) Nach der Angabe zu § 66c werden die Anga-
ben zum Sechsten Teil und zum Ersten Ab-
schnitt gestrichen.

l) u n v e r ä n d e r t

m) Die Angaben zu den §§ 68 und 68a werden
wie folgt gefasst:

m) u n v e r ä n d e r t

„Berufsaufsichtliche Maßnahmen § 68

Untersagungsverfügung § 68a“.

n) Nach der Angabe zu § 68a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

n) Nach der Angabe zu § 68a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

„Vorläufiges Tätigkeits- und
Berufsverbot und vorläufige
Untersagungsverfügung § 68b.

„Vorläufige
Untersagungsverfügung § 68b.

Ordnungsgeld § 68c“. u n v e r ä n d e r t § 68c“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

o) Die Angaben zu den §§ 69 und 69a werden
wie folgt gefasst:

o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

„Bekanntmachung von
Maßnahmen § 69

„Bekanntmachung von
Maßnahmen § 69“.

Anderweitige Ahndung § 69a“. entfällt § 69a“.

p) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: p) u n v e r ä n d e r t

„Vorschriften für Mitglieder
der Wirtschaftsprüferkammer,
die nicht Wirtschaftsprüfer
sind, und Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften § 71“.

q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:

q) u n v e r ä n d e r t

„Sechster Teil

Berufsgerichtsbarkeit

Erster Abschnitt

Berufsgerichtliche Entscheidung

Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung § 71a“.

r) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: r) u n v e r ä n d e r t

„Berufsangehörige als Beisitzer § 75“.

s) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: s) u n v e r ä n d e r t

„Keine Verhaftung von
Berufsangehörigen § 82“.

t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: t) u n v e r ä n d e r t

„Akteneinsicht; Beteiligung
der Wirtschaftsprüferkammer
und der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle § 82b“.

u) Die Angabe zu § 83a wird gestrichen. u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 83a“.

v) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen. v) u n v e r ä n d e r t

w) Die Angaben zu den §§ 85 und 86 werden
wie folgt gefasst:

w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

„Einleitung des berufs-
gerichtlichen Verfahrens § 85

„Verfahren § 86“.

Verfahren § 86“. entfällt § 86“.

Drucksache 18/6907 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: x) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) § 87“.

y) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: y) u n v e r ä n d e r t

„Verlesung der berufsauf-
sichtlichen Entscheidung § 94“.

z) Die Angaben zu den §§ 95 bis 97 werden wie
folgt gefasst:

z) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) §§ 95 bis 97“.

aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst: aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

„Verhandlung trotz Ausbleibens
der Berufsangehörigen § 98“.

„Hauptverhandlung
trotz Ausbleibens der
Berufsangehörigen § 98“.

bb) In der Angabe nach § 121a werden die Wör-
ter „und in dem Verfahren bei Anträgen auf
berufsgerichtliche Entscheidung über die
Rüge“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: cc) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) § 123“.

dd) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: dd) u n v e r ä n d e r t

„Kostenpflicht § 124“.

ee) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen. ee) u n v e r ä n d e r t

ff) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: ff) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) § 125“.

gg) Nach der Angabe zu § 130 werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

gg) u n v e r ä n d e r t

„Achter Teil

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-

schaften

Prüfungstätigkeit von EU- und
EWR-Abschlussprüfungs-
gesellschaften § 131

Registrierungsverfahren § 131a

Überwachung der EU- und
EWR-Abschlussprüfungs-
gesellschaften § 131b“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

hh) Die Angabe zu § 131m wird wie folgt ge-
fasst:

hh) u n v e r ä n d e r t

„Bescheinigungen des
Herkunftsmitgliedstaats § 131m“.

ii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: ii) u n v e r ä n d e r t

„(weggefallen) § 135“.

jj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: jj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

„Übergangsregelung
für § 57a Absatz 1 § 136“.

„Übergangsregelung
für § 57a § 136“.

kk) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst: kk) u n v e r ä n d e r t

„Behandlung schwebender
Verfahren § 138“.

ll) Die Angaben zu den §§ 139 bis 140 werden
wie folgt gefasst:

ll) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) §§ 139 und 140“. „(weggefallen) § 139“.

mm) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt ge-
fasst:

„(weggefallen) § 140“.

2. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „weiter“
die Wörter „nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schriften“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „selbstän-
digen Wirtschaftsprüfers“ durch das
Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt und
wird das Wort „eigene“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sitz der Ge-
sellschaft“ durch die Wörter „Verwaltungs-
sitz der Gesellschaft“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ er-
setzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Registrierung,“ die Wörter „der Beaufsichtigung
der kontinuierlichen Fortbildung,“ und nach dem
Wort „tätig“ die Wörter „; die Zuständigkeit der
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-
prüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt“ eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. In § 7 werden die Wörter „in schriftlicher Form“
durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
gabe „Satz 2“ gestrichen.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfungstätigkeit muss ausge-
übt worden sein in Mitarbeit bei

1. Berufsangehörigen,

2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

3. vereidigten Buchprüfern oder vereidig-
ten Buchprüferinnen,

4. Buchprüfungsgesellschaften,

5. genossenschaftlichen Prüfungsverbän-
den, in denen ein Berufsangehöriger tä-
tig ist,

6. Prüfungsstellen von Sparkassen- und
Giroverbänden, in denen ein Berufsan-
gehöriger tätig ist,

7. überörtlichen Prüfungseinrichtungen
für Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, in denen ein Be-
rufsangehöriger tätig ist, oder

8. in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
gelassenen Abschlussprüfern oder Ab-
schlussprüferinnen (EU- oder EWR-
Abschlussprüfern) oder dort zugelasse-
nen Prüfungsgesellschaften (EU- oder
EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
ten)."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter „,
bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ein-
gefügt und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 43a Absatz 1
Nummer 9“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bewerber und Bewerberinnen, die
einen nach § 8a anerkannten Hochschulaus-
bildungsgang abgeschlossen haben, können
ohne Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1
und der Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt zur Prü-
fung zugelassen werden.“

8. § 13a wird wie folgt geändert: 8. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt
die schriftliche und mündliche Prüfung in

1. Angewandter Betriebswirtschaftslehre
und Volkswirtschaftslehre sowie

2. in jenen Bereichen der Gebiete Wirt-
schaftliches Prüfungswesen, Unterneh-
mensbewertung und Berufsrecht sowie
Wirtschaftsrecht, die bereits Gegen-
stand des Buchprüferexamens nach
§ 131a Absatz 2 dieses Gesetzes in der
Fassung des Artikels 6 Nummer 16 des
Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. De-
zember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.

Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte
Buchprüferinnen, die Steuerberater oder
Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1
hinaus die schriftliche und mündliche Prü-
fung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprü-
fer und vereidigte Buchprüferinnen, die
Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind,
entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige
schriftliche und mündliche Prüfung im Wirt-
schaftsrecht.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: c) entfällt

„(3) § 9 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 und
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“

9. § 15 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „und
Gebühren“ gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
chen.

Drucksache 18/6907 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. solange kein Nachweis über den Ab-
schluss einer nach § 54 Absatz 1 not-
wendigen Versicherung vorliegt;“.

b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43
Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar“
durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1,
§ 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un-
vereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3
Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmi-
gungsfähig“ ersetzt.

11. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prü-
fungsstelle“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
kammer“ ersetzt.

11. u n v e r ä n d e r t

12. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Bestellung“ die Wörter „oder während einer Be-
urlaubung“ eingefügt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige“
durch das Wort „unanfechtbare“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 20 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Wirtschaftsprüfer oder
die Wirtschaftsprüferin“ werden durch
das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nicht eigenverantwortlich tätig
sind oder eine Tätigkeit ausüben,
die mit dem Beruf nach § 43 Ab-
satz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3
Satz 1 oder § 44a Satz 1 unverein-
bar ist und nicht nach § 43a Ab-
satz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a
Satz 2 genehmigt ist;“.

cc) In Nummer 2 wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort „ist“ durch
das Wort „sind“ ersetzt.

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. nicht den nach § 54 Absatz 1 not-
wendigen Versicherungsschutz
unterhalten oder diesen innerhalb
der letzten fünf Jahre wiederholt
mit nennenswerter Dauer nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

aufrechterhalten haben und diese
Unterlassung auch zukünftig zu
befürchten ist;“.

ff) In Nummer 5 wird das Wort „befindet“
durch das Wort „befinden“ ersetzt.

gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. keine berufliche Niederlassung
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhal-
ten;“.

hh) In Nummer 7 wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Berufsangehörige, die eine unver-
einbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1
oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der
Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich an-
zuzeigen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 1 und 4 ist von einem Widerruf ab-
zusehen, wenn anzunehmen ist, dass die
Berufsangehörigen künftig eigenver-
antwortlich tätig sein, die nach § 43 Ab-
satz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1
oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätig-
keit dauernd aufgeben oder die vorge-
schriebene Haftpflichtversicherung
künftig laufend unterhalten werden.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem
Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter
„Den Berufsangehörigen“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Kommt er
seiner“ durch die Wörter „Kommen sie
ihrer“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist der
Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter
„Sind Berufsangehörige“ und wird das
Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.

Drucksache 18/6907 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
prüfer“ durch die Wörter „Berufsange-
höriger oder eine Berufsangehörige“ er-
setzt.

15. In § 20a Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
durch die Wörter „oder die Berufsangehörige“ er-
setzt.

15. u n v e r ä n d e r t

16. In § 23 Absatz 1 Nummer 2 werden das Wort
„rechtskräftige“ durch das Wort „unanfechtbare“
und das Wort „rechtskräftigen“ durch das Wort
„unanfechtbaren“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t

„(1) Europäische Gesellschaften, Gesell-
schaften nach deutschem Recht oder Gesellschaf-
ten in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zulässigen Rechtsform können nach
Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt
werden.“

18. § 28 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassene Abschlussprü-
fer oder Abschlussprüferinnen“ durch
die Wörter „EU- oder EWR-Abschluss-
prüfer“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassene Prüfungsge-
sellschaften“ durch die Wörter „EU-
oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wirt-
schaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin
oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zugelassener
Abschlussprüfer oder zugelassene Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

schlussprüferin“ durch die Wörter „Be-
rufsangehöriger oder EU- oder EWR-
Abschlussprüfer“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
gelassenen Abschlussprüfern oder Ab-
schlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaf-
ten“ durch die Wörter „EU- oder EWR-Ab-
schlussprüfern und EU- oder EWR-Ab-
schlussprüfungsgesellschaften“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
gelassenen Abschlussprüfern oder Ab-
schlussprüferinnen“ durch die Wörter „EU-
oder EWR-Abschlussprüfern“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zugelassene
Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen
oder dort zugelassene Prüfungsgesell-
schaften“ durch die Wörter „EU- oder
EWR-Abschlussprüfer, EU- oder
EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
ten“ ersetzt.

bb) In den Nummern 3 und 5 werden je-
weils die Wörter „oder in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassenen Abschluss-
prüfern, Abschlussprüferinnen oder
dort zugelassenen Prüfungsgesellschaf-
ten“ durch die Wörter „EU- oder EWR-
Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-
Abschlussprüfungsgesellschaften“ er-
setzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
von in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zugelassenen

Drucksache 18/6907 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Abschlussprüfern, Abschlussprüferin-
nen oder von dort zugelassenen Prü-
fungsgesellschaften“ durch die Wörter
„von EU- oder EWR-Abschlussprüfern
oder EU- oder EWR-Abschlussprü-
fungsgesellschaften“ ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Wörter „in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassene Ab-
schlussprüfer oder Abschlussprüferin-
nen“ durch die Wörter „EU- oder EWR-
Abschlussprüfer“ ersetzt.

19. § 29 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer
kann als Nachweis der Anerkennungsvo-
raussetzungen geeignete Belege, Ausferti-
gungen oder öffentlich beglaubigte Ab-
schriften anfordern.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 20. u n v e r ä n d e r t

„Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nach-
weis der Änderung geeignete Belege, Ausferti-
gungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften
anfordern.“

21. § 34 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil“
durch die Wörter „eine unanfechtbare Ent-
scheidung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Vermögensver-
fall“ durch die Wörter „nicht geordnete wirt-
schaftliche Verhältnisse, insbesondere in
Vermögensverfall,“ ersetzt.

22. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 3 werden die Wörter „bei Berufsan-
gehörigen“ gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Liegt einer Eintragung eine Urkunde in ei-
ner anderen Sprache zugrunde, muss sich aus
dem Berufsregister ergeben, ob es sich um

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

eine beglaubigte Übersetzung handelt oder
nicht.“

23. § 38 wird wie folgt geändert: 23. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Wirtschaftsprüfer“ wird
durch das Wort „Berufsangehöriger“
ersetzt.

aa) Das Wort „Wirtschaftsprüfer“ wird
durch das Wort „Berufsangehörige“
ersetzt.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter „,
Geburtsort und Veränderungen des Na-
mens“ durch die Wörter „und Geburts-
ort“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Buchstabe c werden die Wörter „ihre
Veränderungen unter Angabe des Da-
tums“ durch die Wörter „, sofern der
Berufsangehörige in ein Netzwerk ein-
gebunden ist, Namen, Firmen und An-
schriften der anderen Mitglieder des
Netzwerks und der mit diesen durch ge-
meinsames Eigentum, gemeinsame
Kontrolle oder gemeinsame Geschäfts-
führung verbundenen Unternehmen
oder ein Hinweis darauf, wo diese An-
gaben öffentlich zugänglich sind“ er-
setzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Buchstabe d werden die Wörter
„§ 43a Abs. 1 und 2 und alle Verände-
rungen unter Angabe des Datums“
durch die Wörter „§ 43a Absatz 1 unter
Angabe der Praxis“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ee) u n v e r ä n d e r t

„e) Name, Vorname, Berufe oder
Firma und die Anschriften der be-
ruflichen Niederlassungen der Ge-
sellschafter einer Personengesell-
schaft im Sinne des § 44b und
Name oder Firma der Personenge-
sellschaft; dies gilt entsprechend
im Fall der Kundmachung einer
Personengesellschaft, auch wenn
die Voraussetzungen nach § 44b
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 nicht
vorliegen,“.

ff) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ff) u n v e r ä n d e r t

„f) Firma, Anschrift, Internetadresse
und Registernummer der Prü-
fungsgesellschaft, bei welcher die
Berufsangehörigen angestellt oder

Drucksache 18/6907 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

in anderer Weise tätig sind oder
der sie als Partner oder Partnerin
angehören oder in ähnlicher Weise
verbunden sind,“.

gg) Buchstabe g wird gestrichen. gg) u n v e r ä n d e r t

hh) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: hh) u n v e r ä n d e r t

„h) Anzeige der Tätigkeit als gesetzli-
cher Abschlussprüfer nach § 57a
Absatz 1 Satz 2,“.

ii) In Buchstabe k werden das Wort „be-
rufsgerichtlich“ durch das Wort „be-
rufsaufsichtlich“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

ii) u n v e r ä n d e r t

jj) Die folgenden Buchstaben l und m wer-
den angefügt:

jj) u n v e r ä n d e r t

„l) die sofort vollziehbare Aufhebung
der Bestellung unter Angabe des
Datums,

m) die Beurlaubung“.

kk) Die folgenden Wörter werden angefügt: kk) u n v e r ä n d e r t

„sowie alle Veränderungen zu den
Buchstaben a, c, d, e, f, h, i, j und m unter
Angabe des Datums;“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort
„Name“ das Wort „, Firma“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
„Firmen“ das Wort „Namen,“ und vor
dem Wort „Mitglieder“ das Wort „an-
deren“ eingefügt und wird das Wort
„ihrer“ durch die Wörter „der mit die-
sen durch gemeinsames Eigentum, ge-
meinsame Kontrolle oder gemeinsame
Geschäftsführung“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Buchstabe d werden die Wörter „Ak-
tien und Stammeinlagen“ durch das
Wort „Anteile“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: dd) u n v e r ä n d e r t

„f) Anzeige der Tätigkeit als gesetzli-
cher Abschlussprüfer nach § 57a
Absatz 1 Satz 2,“.

ee) Dem Buchstabe h wird ein Komma an-
gefügt.

ee) Dem Buchstaben h wird ein Komma
angefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

ff) Die folgenden Buchstaben i und j wer-
den angefügt:

ff) u n v e r ä n d e r t

„i) berufsaufsichtlich festgesetzte,
auch vorläufige Tätigkeits- und
Berufsverbote und bei Tätigkeits-
verboten das Tätigkeitsgebiet, je-
weils unter Angabe des Beginns
und der Dauer,

j) die sofort vollziehbare Aufhebung
der Anerkennung unter Angabe
des Datums“.

gg) Die Wörter „g und h unter Angabe des
Datums.“ werden durch die Wörter „g,
h und i unter Angabe des Datums;“ er-
setzt.

gg) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsge-
sellschaften gemäß § 131; die Num-
mern 2 und 3 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, dass nur EU- und EWR-
Abschlussprüfer und Niederlassungen,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätig werden, einzutragen sind;“.

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
und die Wörter „Abschlussprüfer, Ab-
schlussprüferinnen und Abschlussprüfungs-
gesellschaften aus Drittstaaten“ werden
durch die Wörter „Drittstaatsprüfer und
Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

24. § 39 wird wie folgt geändert: 24. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Berufsangehörige, wenn „1. Berufsangehörige, wenn die Be-
stellung als Wirtschaftsprüfer
erloschen oder unanfechtbar zu-
rückgenommen oder widerrufen
ist;“.

a) die Bestellung als Wirt-
schaftsprüfer erloschen oder
unanfechtbar zurückgenom-
men oder widerrufen ist oder

a) entfällt

Drucksache 18/6907 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) die Ausschließung aus dem
Beruf unanfechtbar ist;“.

b) entfällt

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: bb) u n v e r ä n d e r t

aaa) In Buchstabe a wird das
Komma durch das Wort „oder“
ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort
„Wirtschaftsprüfer“ durch das
Wort „Berufsangehörigen“ und
der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„4. EU- und EWR-Abschlussprü-
fungsgesellschaften gemäß § 131,
wenn

a) die Zulassung der Prüfungs-
gesellschaft in dem Her-
kunftsmitgliedstaat erloschen
ist oder unanfechtbar zurück-
genommen, widerrufen oder
in sonstiger Weise aufgeho-
ben wurde oder

b) die Prüfungsgesellschaft in
dem Herkunftsmitgliedstaat
nicht mehr registriert ist.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-
fasst:

b) u n v e r ä n d e r t

„(2) Die Angaben nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h und Nummer 2 Buchstabe f
sind zu löschen, wenn die Kommission für
Qualitätskontrolle auf die Löschung der Ein-
tragung als gesetzlicher Abschlussprüfer ent-
schieden hat oder wenn die eingetragenen
Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften auf die Durchführung
gesetzlicher Abschlussprüfungen verzichtet
haben. Die Angaben nach § 38 Nummer 1
Buchstabe i und Nummer 2 Buchstabe g
sind zu löschen, wenn die Registrierung als
Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar
zurückgenommen oder widerrufen worden
ist. Die Angaben nach § 38 Nummer 1 Buch-
stabe k und i sind zu löschen, wenn die Tä-
tigkeits- oder Berufsverbote erloschen sind.

(3) Die Berufsangehörigen haben ihre
Auftraggeber während eines laufenden Man-
dats unverzüglich über die Löschung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Eintragung im Berufsregister nach Absatz 2
Satz 1 zu informieren.“

25. § 40 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ das Wort „unverzüg-
lich“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen
oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
stellt die Wirtschaftsprüferkammer einen
Registerauszug über die jeweilige Eintra-
gung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder
Nummer 2 Buchstabe f zur Verfügung.“

26. § 40a wird wie folgt geändert: 26. § 40a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „regis-
triert, die Abschlussprüfungen im Sinn“
durch die Wörter „eingetragen, die ge-
setzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes,“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Antrag des Prüfungsverbands
oder der Prüfungsstelle stellt die Wirt-
schaftsprüferkammer einen Register-
auszug über die jeweilige Eintragung
zur Verfügung.“

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ihrer“
durch die Wörter „der mit diesen durch ge-
meinsames Eigentum, gemeinsame Kon-
trolle oder gemeinsame Geschäftsführung“
ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort
„Abschlussprüfungen“ die Wörter „gesetz-
lich vorgeschriebenen“ und vor den Wörtern
„des § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs“ die Wörter „des § 53 Absatz 2
des Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:

d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:

„(5) Die Eintragung eines in Absatz 1
Satz 1 genannten genossenschaftlichen Prü-
fungsverbands wird gelöscht, wenn

„(5) Die Eintragung eines in Absatz 1
Satz 1 genannten genossenschaftlichen Prü-
fungsverbands wird gelöscht, wenn

1. die Qualitätskontrolle 1. die Qualitätskontrolle

Drucksache 18/6907 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

a) nicht innerhalb der nach § 63e Ab-
satz 1 des Genossenschaftsgesetzes
vorgegebenen Frist oder

a) nicht innerhalb der nach § 63e Ab-
satz 1 des Genossenschaftsgeset-
zes vorgegebenen Frist durchge-
führt worden ist oder

b) unter Verstoß gegen § 57a Absatz 3
Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchge-
führt worden ist,

b) unter Verstoß gegen § 63f Ab-
satz 1 des Genossenschaftsgeset-
zes in Verbindung mit § 57a Ab-
satz 3 Satz 1 und 5 der Wirt-
schaftsprüferordnung, gegen
§ 63f Absatz 2 Satz 2 des Genos-
senschaftsgesetzes oder gegen
§ 63f Absatz 3 des Genossen-
schaftsgesetzes in Verbindung
mit § 57a Absatz 4 der Wirt-
schaftsprüferordnung durchge-
führt worden ist,

2. wesentliche Prüfungshemmnisse fest-
gestellt worden sind oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. wesentliche Mängel im Qualitätssiche-
rungssystem festgestellt worden sind,
die das Qualitätssicherungssystem als
unangemessen oder unwirksam erschei-
nen lassen.

3. u n v e r ä n d e r t

Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
die Eintragung zu löschen ist, so ist der Vor-
gang vor der Entscheidung der nach § 63 des
Genossenschaftsgesetzes zuständigen Auf-
sichtsbehörde vorzulegen.

u n v e r ä n d e r t

(6) Ein genossenschaftlicher Prü-
fungsverband, der erstmalig gesetzlich vor-
geschriebene Abschlussprüfungen durchfüh-
ren will, hat dies der Wirtschaftsprüferkam-
mer anzuzeigen. Er ist mit dem Zusatz „(vor-
läufige Eintragung bis zur erstmaligen
Durchführung der Qualitätskontrolle)“ ein-
zutragen. Der Zusatz ist nach Durchführung
der Qualitätskontrolle zu löschen.“

(6) Ein genossenschaftlicher Prü-
fungsverband, der erstmalig eine gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfung durch-
führt, hat dies der Wirtschaftsprüferkammer
spätestens zwei Wochen nach Beginn die-
ser Prüfung anzuzeigen. Er ist mit dem Zu-
satz „(vorläufige Eintragung bis zur erstma-
ligen Durchführung der Qualitätskontrolle)“
einzutragen. Der Zusatz ist nach Durchfüh-
rung der Qualitätskontrolle zu löschen.“

27. § 43 wird wie folgt gefasst: 27. u n v e r ä n d e r t

㤠43

Allgemeine Berufspflichten

(1) Berufsangehörige haben ihren Beruf
unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und ei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

genverantwortlich auszuüben. Sie haben sich ins-
besondere bei der Erstattung von Prüfungsberich-
ten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tä-
tigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit
dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie ha-
ben sich der besonderen Berufspflichten bewusst
zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, ge-
setzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke
zu erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Be-
rufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung wür-
dig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind
verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Wer Abschlussprüfer eines Unterneh-
mens von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder
wer als verantwortlicher Prüfungspartner im
Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Abschluss-
prüfung eines solchen Unternehmens tätig war,
darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Be-
endigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige
Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des
Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Auf-
sichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1
gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr be-
trägt, entsprechend für

1. Personen, die als Abschlussprüfer oder ver-
antwortliche Prüfungspartner gesetzliche
Abschlussprüfungen eines sonstigen Unter-
nehmens durchgeführt haben,

2. Partner und Mitarbeiter des Abschlussprü-
fers, die zwar nicht selbst als Abschlussprü-
fer oder verantwortlicher Prüfungspartner tä-
tig, aber unmittelbar am Prüfungsauftrag be-
teiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer oder EU- oder EWR-
Abschlussprüfer zugelassen sind, und

3. alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten
Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschluss-
prüfer, deren Leistungen der Abschlussprü-
fer des Unternehmens in Anspruch nehmen
oder kontrollieren kann und die unmittelbar
am Prüfungsauftrag beteiligt waren.

(4) Berufsangehörige haben während der
gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu
wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinterfragen,
auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche

Drucksache 18/6907 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungs-
nachweise kritisch zu beurteilen.

(5) Berufsangehörige haben bei der Durch-
führung von Abschlussprüfungen ausreichend
Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur an-
gemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erfor-
derlichen Mittel, insbesondere – soweit erforder-
lich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, einzusetzen.

(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ha-
ben darüber hinaus bei Durchführung der Ab-
schlussprüfung

1. den verantwortlichen Prüfungspartner insbe-
sondere anhand der Kriterien der Prüfungs-
qualität, Unabhängigkeit und Kompetenz
auszuwählen,

2. dem verantwortlichen Prüfungspartner die
zur angemessenen Wahrnehmung der Auf-
gaben erforderlichen Mittel, insbesondere
Personal mit den notwendigen Kenntnissen
und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen
und

3. den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv
an der Durchführung der Abschlussprüfung
zu beteiligen.“

28. § 43a wird wie folgt gefasst: 28. u n v e r ä n d e r t

㤠43a

Regeln der Berufsausübung

(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus

1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Be-
rufsausübung gemäß § 44b,

2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
persönlich haftende oder nach dem Partner-
schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
sonen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten,

3. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
zeichnungsberechtigte Angestellte bei Be-
rufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, Personengesellschaften nach § 44b
Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern,
EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften, genossenschaftlichen Prüfungsver-
bänden, Prüfungsstellen von Sparkassen-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

und Giroverbänden oder überörtlichen Prü-
fungseinrichtungen für Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts,

4. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
persönlich haftende oder nach dem Partner-
schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
sonen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer
Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steuer-
beratungsgesellschaft,

5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem
Angehörigen eines ausländischen Prüferbe-
rufs oder einer ausländischen Prüfungsge-
sellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs einer ausländischen Prü-
fungsgesellschaft, wenn die Voraussetzun-
gen für deren Berufsausübung den Vor-
schriften dieses Gesetzes im Wesentlichen
entsprechen,

6. als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Or-
gans einer ausländischen Rechtsberatungs-
gesellschaft oder Steuerberatungsgesell-
schaft, wenn die Voraussetzungen für deren
Berufsausübung den Vorschriften der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder des Steuerbe-
ratungsgesetzes im Wesentlichen entspre-
chen,

7. als Angestellte der Wirtschaftsprüferkam-
mer,

8. als Angestellte des Bundesamts für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich
um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle handelt,

9. als Angestellte einer

a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz durch
Vertrag anerkannten Einrichtung,

b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-
setzbuchs vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen durch Vertrag aner-
kannten Prüfstelle oder

Drucksache 18/6907 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

c) nicht gewerblich tätigen Personenverei-
nigung,

aa) deren ordentliche Mitglieder Be-
rufsangehörige, Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, vereidigte
Buchprüfer oder Buchprüfungsge-
sellschaften oder Personen oder
Personengesellschaften sind, die
die Voraussetzungen des § 44b
Absatz 2 Satz 1 erfüllen,

bb) deren ausschließlicher Zweck die
Vertretung der beruflichen Be-
lange der Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer ist und

cc) in der Berufsangehörige, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften,
vereidigte Buchprüfer oder Buch-
prüfungsgesellschaften die Mehr-
heit haben,

10. als Angestellte der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, wenn es sich um
eine Tätigkeit

a) nach Abschnitt 11 des Wertpapierhan-
delsgesetzes oder

b) zur Vorbereitung, Durchführung und
Analyse von Prüfungen bei einem von
einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten
Unternehmen

handelt, oder

11. als Angestellte eines Prüfungsverbands nach
§ 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kredit-
wesen.

(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirt-
schaftsprüfers ist

1. die Ausübung eines freien Berufs auf dem
Gebiet der Technik und des Rechtswesens
sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame
Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig
ist,

2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftli-
cher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Insti-
tuten oder Hochschulen,

3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Euro-
päischen wirtschaftlichen Interessenvereini-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

gung, deren Mitglieder ausschließlich Perso-
nen sind, mit denen die gemeinsame Berufs-
ausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,

4. die Durchführung von Lehr- und Vor-
tragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf
die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum
vereidigten Buchprüfer oder zum Steuerbe-
rater sowie zur Fortbildung der Mitglieder
der Wirtschaftsprüferkammer und

5. die freie schriftstellerische, wissenschaftli-
che und künstlerische Tätigkeit sowie die
freie Vortragstätigkeit.

(3) Berufsangehörige dürfen keine der fol-
genden Tätigkeiten ausüben:

1. gewerbliche Tätigkeiten;

2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis
mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2
genannten Fälle;

3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder
einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Rich-
terverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2
Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt un-
berührt.

Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer
Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit
nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tä-
tigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar ist
und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die Ein-
haltung der Berufspflichten nicht gefährdet wer-
den kann. Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüfer-
kammer die Eingehung eines außerberuflichen
Anstellungsverhältnisses vorübergehend geneh-
migen, wenn es der Übernahme einer Notge-
schäftsführung oder der Sanierung einer gewerb-
lichen Gesellschaft dient.“

29. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 29. u n v e r ä n d e r t

„Anteilseigner einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbunde-
nen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf
die Durchführung von Abschlussprüfungen nicht
in einer Weise Einfluss nehmen, die die Unabhän-
gigkeit der verantwortlichen Berufsangehörigen
beeinträchtigt.“

Drucksache 18/6907 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

30. § 44b wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „, Au-
ßen- und Scheinsozietät“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
schaften bürgerlichen Rechts (Sozietä-
ten)“ durch das Wort „Personengesell-
schaften“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozietät“
durch die Wörter „solche Personenge-
sellschaft“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in So-
zietäten“ gestrichen.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Sozietäten“
durch das Wort „Personengesellschaften“ er-
setzt und wird nach den Wörtern „nur dann“
das Wort „gemeinsam“ eingefügt.

e) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietät“ durch
das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.

31. § 46 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „aufneh-
men“ die Wörter „oder aufgrund besonderer
Umstände, insbesondere um Kinder zu erzie-
hen oder Angehörige zu pflegen, nicht den
Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben“ ein-
gefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die
Bezeichnung „Wirtschaftsprüfer" nicht
führen“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort
„drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

32. § 47 wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
durch die Wörter „Berufsangehörigen oder
EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
fern“ durch das Wort „Berufsangehörigen“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

33. § 51b wird wie folgt gefasst: 33. § 51b wird wie folgt gefasst:

㤠51b 㤠51b

Handakten Handakten

(1) Berufsangehörige müssen durch Anle-
gung von Handakten ein zutreffendes Bild über
die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben können.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Berufsangehörige haben ihre Handak-
ten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendi-
gung des Auftrags aufzubewahren. Diese Ver-
pflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn die Berufsangehörigen
ihre Auftraggeber aufgefordert haben, die Hand-
akten in Empfang zu nehmen, und die Auftragge-
ber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem sie sie erhalten haben, nicht nachgekom-
men sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Berufsangehörige können ihren Auf-
traggebern die Herausgabe der Handakten verwei-
gern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen
befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorent-
haltung der Handakten oder einzelner Schriftstü-
cke nach den Umständen unangemessen wäre.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur
für solche Schriftstücke, die Berufsangehörige aus
Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren Auf-
traggebern oder für diese erhalten haben, nicht
aber für Briefwechsel zwischen den Berufsange-
hörigen und ihren Auftraggebern, die Schriftstü-
cke, die die Auftraggeber bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten haben, sowie die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2
und 3 sind nur solche Schriftstücke, die Berufsan-
gehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit
von ihren Auftraggebern oder für diese erhalten
haben, nicht aber die Briefwechsel zwischen den
Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die
Schriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Ur-
schrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die zu
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen
nach § 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede
Abschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1
(Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage
nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsgesetz-
buchs zu schließen ist. Berufsangehörige haben in
der Prüfungsakte auch zu dokumentieren,

(5) u n v e r ä n d e r t

1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhän-
gigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5
und des § 319a des Handelsgesetzbuchs er-
füllen, ob ihre Unabhängigkeit gefährdende
Umstände vorliegen und welche Schutzmaß-
nahmen sie gegebenenfalls zur Verminde-
rung dieser Gefahren ergriffen haben,

Drucksache 18/6907 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. ob sie über die Zeit, das Personal und die
sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Ab-
satz 5 zur angemessenen Durchführung der
Abschlussprüfung erforderlich sind,

3. wenn sie den Rat externer Sachverständiger
einholen, die entsprechenden Anfragen und
die erhaltenen Antworten.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber
hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner zu
benennen und zu dokumentieren, dass dieser nach
dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen ist.
Die Berufsangehörigen haben alle Informationen
und Unterlagen aufzubewahren, die zur Begrün-
dung des Bestätigungsvermerks im Sinne der
§§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs, des
Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des Handels-
gesetzbuchs oder zur Kontrolle der Einhaltung
von Berufspflichten von Bedeutung sind oder die
schriftliche Beschwerden über die Durchführung
der Abschlussprüfungen beinhalten. Die Doku-
mentationspflichten nach den Artikeln 6 bis 8 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über spezifische Anforderungen an die Ab-
schlussprüfung bei Unternehmen von öffentli-
chem Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 77) in der jeweils geltenden
Fassung und die Aufbewahrungspflicht nach Ar-
tikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 blei-
ben unberührt.

(6) Berufsangehörige, die eine Konzernab-
schlussprüfung durchführen, haben der Wirt-
schaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder
elektronische Aufforderung die Unterlagen über
die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaats-
prüfungsgesellschaften, die in den Konzernab-
schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen,
zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134 Ab-
satz 1 eingetragen sind und keine Vereinbarung
zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5
Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsangehörige
keinen Zugang zu den Unterlagen über die Arbeit
von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsge-
sellschaften, so haben sie den Versuch ihrer Er-
langung und die Hindernisse zu dokumentieren
und der Wirtschaftsprüferkammer auf deren
schriftliche oder elektronische Aufforderung die
Gründe dafür mitzuteilen.

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entspre-
chend, soweit sich Berufsangehörige zum Führen
von Handakten der elektronischen Datenverarbei-
tung bedienen. In anderen Gesetzen getroffene
Regelungen über die Pflichten zur Aufbewahrung
von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.“

(7) u n v e r ä n d e r t

34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: 34. u n v e r ä n d e r t

㤠51c

Auftragsdatei

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vor-
geschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des
Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen,
die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Anga-
ben enthält:

1. Name, Anschrift und Ort,

2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die
Namen der jeweils verantwortlichen Prü-
fungspartner und

3. für jedes Geschäftsjahr die für die Ab-
schlussprüfung und für andere Leistungen in
Rechnung gestellten Honorare.“

35. § 54 wird wie folgt gefasst: 35. u n v e r ä n d e r t

㤠54

Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach
§ 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung
der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu
unterhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung ei-
ner Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes, die nicht selbst als Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft zugelassen ist, muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne
der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung
muss sich auch auf solche Vermögensschäden er-
strecken, für die ein Berufsangehöriger nach den
§§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat.

Drucksache 18/6907 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(2) Der Versicherungsvertrag muss vorse-
hen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne
während der Geltung des Versicherungsvertrages
begangene Pflichtverletzung zu gewähren ist, die
gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtli-
chen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer zur
Folge haben könnte. Der Versicherungsvertrag
kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den
Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem ein-
zelnen Schadensfall obliegenden Leistung dar-
stellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine
einmalige Leistung der Versicherungssumme in
Frage kommt

1. gegenüber mehreren entschädigungspflichti-
gen Personen, auf welche sich der Versiche-
rungsschutz erstreckt,

2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverlet-
zungen stammenden einheitlichen Schadens,

3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflicht-
verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schä-
den in einem oder in mehreren aufeinander-
folgenden Jahren entstanden sind.

Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches
auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru-
hendes Tun oder Unterlassen als einheitliche
Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angele-
genheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem
Fall kann die Leistung des Versicherers auf das
Fünffache der Mindestversicherungssumme nach
Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich
nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprü-
fungen handelt.

(3) Von der Versicherung kann der Versi-
cherungsschutz ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher
Pflichtverletzung,

2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch
Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder
durch Veruntreuung durch das Personal des
Versicherungsnehmers entstehen,

3. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Dritt-
staaten geltend gemacht werden, und

4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder
Nichtbeachtung des Rechts von Drittstaaten,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

soweit die Ansprüche nicht bei der das Ab-
gabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen entstehen und soweit das den Ersatzan-
sprüchen zugrunde liegende Auftragsver-
hältnis zwischen Versicherungsnehmer und
Auftraggeber nicht deutschem Recht unter-
liegt.

(4) Die Mindestversicherungssumme für
den einzelnen Versicherungsfall muss den in
§ 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Umfang betragen. Die Vereinba-
rung eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Pro-
zent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirt-
schaftsprüferkammer.

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt
Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatz-
ansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
die Adresse und die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehö-
rigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaf-
tung, soweit diese kein überwiegendes schutzwür-
diges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft
haben.

(6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestim-
mungen über den Versicherungsinhalt, den Versi-
cherungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
Überwachung der Versicherungspflicht.“

36. § 54a wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anspruch der Auftraggeber
aus den zwischen ihnen und den Berufsange-
hörigen bestehenden Vertragsverhältnissen
auf Ersatz eines fahrlässig verursachten
Schadens kann beschränkt werden

1. durch schriftliche Vereinbarung im Ein-
zelfall bis zur Mindesthöhe der De-
ckungssumme nach § 54 Absatz 4
Satz 1 oder

2. durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen auf den vierfachen Betrag der
Mindesthöhe der Deckungssumme
nach § 54 Absatz 4 Satz 1, wenn inso-
weit Versicherungsschutz besteht.“

Drucksache 18/6907 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozietät“ jeweils
durch das Wort „Personengesellschaft“ er-
setzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Werden im Rahmen der gesetzli-
chen Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten
durch Berufsangehörige auf Dritte übertra-
gen, so bleibt die Pflichtenstellung der Be-
rufsangehörigen gegenüber ihren Auftragge-
bern hiervon unberührt.“

37. § 55 wird wie folgt geändert: 37. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirt-
schaftsprüfer darf“ durch die Wörter
„Unbeschadet des Artikels 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 dürfen Be-
rufsangehörige“ und wird das Wort
„seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Satz 3 gilt entsprechend für die
Vergütung oder Leistungsbewertung
von Personen, die an der Abschlussprü-
fung beteiligt sind oder auf andere
Weise in der Lage sind, das Ergebnis
der Abschlussprüfung zu beeinflussen.“

cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort
„Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter
„oder der Abschlussprüferaufsichts-
stelle“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Wirt-
schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-
hörigen“ ersetzt.

38. § 55b wird wie folgt gefasst: 38. § 55b wird wie folgt gefasst:

㤠55b 㤠55b

Internes Qualitätssicherungssystem Internes Qualitätssicherungssystem

(1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis
Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer
Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwen-
dung zu überwachen und durchzusetzen (internes
Qualitätssicherungssystem). Das interne Quali-
tätssicherungssystem soll in einem angemessenen
Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne Quali-
tätssicherungssystem ist zu dokumentieren und
den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur
Kenntnis zu geben.

(2) Bei Berufsangehörigen, die Abschluss-
prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
durchführen, haben die Regelungen nach Ab-
satz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren
zur ordnungsgemäßen Durchführung und Siche-
rung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfas-
sen. Dazu gehören zumindest

(2) Bei Berufsangehörigen, die Abschluss-
prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
durchführen, haben die Regelungen nach Ab-
satz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren
zur ordnungsgemäßen Durchführung und Siche-
rung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfas-
sen. Dazu gehören zumindest

1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungs-
verfahren, interne Qualitätssicherungsme-
chanismen, wirksame Verfahren zur Risiko-
bewertung sowie wirksame Kontroll- und Si-
cherheitsvorkehrungen für Datenverarbei-
tungssysteme,

1. u n v e r ä n d e r t

2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener
und wirksamer Systeme und Verfahren so-
wie der zur angemessenen Wahrnehmung
der Aufgaben erforderlichen Mittel und des
dafür erforderlichen Personals,

2. u n v e r ä n d e r t

3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhal-
tung der Anforderungen an die Eigenverant-
wortlichkeit des verantwortlichen Ab-
schlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3
dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit
nach den §§ 319 bis 319b des Handelsgesetz-
buchs gewährleisten,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen,
dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar
an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Perso-
nen über angemessene Kenntnisse und Er-
fahrungen für die ihnen zugewiesenen Auf-
gaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet
und kontrolliert werden,

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b
Absatz 4,

5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b
Absatz 5,

6. organisatorische und administrative Vorkeh-
rungen für den Umgang mit Vorfällen, die
die ordnungsmäßige Durchführung der Prü-
fungstätigkeiten beeinträchtigen können,
und für die Dokumentation dieser Vorfälle,

6. u n v e r ä n d e r t

7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter
Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität
ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche
Verstöße gegen die Verordnung (EU)

7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten so-
wie etwaige strafbare Handlungen oder Ord-
nungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an
geeignete Stellen zu berichten,

8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbetei-
ligung nach § 55 und

8. u n v e r ä n d e r t

9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleis-
ten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger
Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssi-
cherung und die Berufsaufsicht nicht beein-
trächtigt werden.

9. u n v e r ä n d e r t

(3) Im Rahmen der Überwachung nach Ab-
satz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Ab-
schlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetz-
buchs durchführen, das interne Qualitätssiche-
rungssystem zumindest hinsichtlich der Grunds-
ätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für
die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mit-
arbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu
bewerten. Im Fall von Mängeln des internen Qua-
litätssicherungssystems haben sie die zu deren Be-
hebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in
einem Bericht zu dokumentieren:

(3) u n v e r ä n d e r t

1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,

2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder
vorgeschlagen wurden,

3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen
die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit
diese nicht nur geringfügig sind, sowie

4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwach-
senden Folgen und die zur Behebung der
Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

(4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfun-
gen durchführen, liegt die Verantwortung für das
interne Qualitätssicherungssystem bei Berufsan-
gehörigen, vereidigten Buchprüfern oder verei-
digten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Ab-
schlussprüfern.“

(4) u n v e r ä n d e r t

39. § 55c wird aufgehoben. 39. § 55c wird wie folgt gefasst:

㤠55c

Bestellung eines Praxisabwicklers

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(1) Ist ein Berufsangehöriger oder eine
Berufsangehörige verstorben, kann die Wirt-
schaftsprüferkammer einen anderen Berufs-
angehörigen oder eine andere Berufsangehö-
rige zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein
Abwickler kann auch für die Praxis früherer
Berufsangehöriger bestellt werden, deren Be-
stellung erloschen, zurückgenommen oder wi-
derrufen worden ist. Die Bestellung erstreckt
sich nicht auf Aufträge zur Durchführung ge-
setzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen
nach § 316 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht
länger als für die Dauer eines Jahres zu bestel-
len. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestel-
lung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlän-
gern, wenn er glaubhaft macht, dass schwe-
bende Angelegenheiten noch nicht zu Ende ge-
führt werden konnten.

(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwe-
benden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt
die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ers-
ten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue
Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen
Befugnisse zu, die die ehemaligen Berufsange-
hörigen hatten. Der Abwickler gilt für die
schwebenden Angelegenheiten als von der Par-
tei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die
Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise
gesorgt hat.

(4) Berufsangehörige, die zum Abwick-
ler bestellt werden sollen, können die Abwick-
lung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
Über die Zulässigkeit der Ablehnung entschei-
det die Wirtschaftsprüferkammer.

(5) Dem Abwickler stehen im Rahmen
der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befug-
nisse der Berufsangehörigen zu, deren Praxis
er abwickelt. Der Abwickler wird in eigener
Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rech-
nung und auf Kosten der abzuwickelnden Pra-
xis tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(6) Der Abwickler ist berechtigt, die Pra-
xisräume zu betreten und die zur Praxis gehö-
renden Gegenstände einschließlich des den
ehemaligen Berufsangehörigen zur Verwah-
rung unterliegenden Treugutes in Besitz zu
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu

Drucksache 18/6907 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

verfügen. An Weisungen der ehemaligen Be-
rufsangehörigen oder deren Erben ist er nicht
gebunden. Die ehemaligen Berufsangehörigen
oder deren Erben dürfen die Tätigkeit des Ab-
wicklers nicht beeinträchtigen. Die ehemaligen
Berufsangehörigen oder deren Erben haben
dem Abwickler eine angemessene Vergütung
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
die Umstände es erfordern. Können sich die
Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder
über die Sicherheit nicht einigen oder wird die
geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auf
Antrag der ehemaligen Berufsangehörigen
oder deren Erben oder des Abwicklers die Ver-
gütung fest. Der Abwickler ist befugt, Vor-
schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte
Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte
Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkam-
mer wie ein Ausfallbürge.

(7) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch
außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungs-
verfahrens nicht verpflichtet, Gebührenan-
sprüche und Kostenforderungen der ehemali-
gen Berufsangehörigen im eigenen Namen gel-
tend zu machen, im Falle verstorbener Berufs-
angehöriger allerdings nur für Rechnung der
Erben.

(8) Die Bestellung kann widerrufen wer-
den.

(9) Der Abwickler darf für die Dauer
von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung
nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in
seiner Eigenschaft als Abwickler betreut hat,
es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilli-
gung der ehemaligen Berufsangehörigen oder
deren Erben vor.“

40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a
Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a
und 55b“ durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Ab-
satz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis
55b“ ersetzt.

40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a
Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a
und 55b“ durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Ab-
satz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis
55c“ ersetzt.

41. § 57 wird wie folgt geändert: 41. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„und das Rechts zur Rüge zu handhaben“
durch die Wörter „unbeschadet des § 66a
Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsicht-
liche Maßnahmen zu verhängen“ ersetzt.

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„das Recht zur Rüge zu handhaben“ durch
die Wörter „unbeschadet des § 66a Absatz 4
Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche
Maßnahmen zu verhängen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das
wirtschaftliche Prüfungswesen“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Nummer 1 Buchstabe e wird die An-
gabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 54 Absatz 6“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Durchführungsvorschriften zu den
Kriterien zur Beschreibung der
Vergütungsgrundlagen im Sinne
von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe
i der Verordnung (EU) Nr.
537/2014.“

d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a
eingefügt:

d) entfällt

„(4a) Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie wird ermächtigt, nach
Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer und
der Abschlussprüferaufsichtsstelle durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu den in Absatz 4
genannten Gegenständen zu erlassen, soweit
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2006/43/EG
über Abschlussprüfungen von Jahresab-
schlüssen und konsolidierten Abschlüssen,
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) in der je-
weils geltenden Fassung sicherzustellen.“

e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 㤠63
Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Ab-
satz 5 Satz 2“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der
Abschlussprüferaufsichtskommission nach §
66a Abs. 8“ durch die Wörter „der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Ab-
satz 2“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
schlussprüferaufsichtskommission nach §
66a Abs. 10“ durch die Wörter „Abschluss-
prüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5“
ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

h) In Absatz 9 Satz 5 Nummer 2 werden die
Wörter „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss-
prüfungen von Jahresabschlüssen und kon-
solidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157
S. 87)“ gestrichen.

g) u n v e r ä n d e r t

42. § 57a wird wie folgt gefasst: 42. § 57a wird wie folgt gefasst:

㤠57a 㤠57a

Qualitätskontrolle Qualitätskontrolle

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschrie-
bene Abschlussprüfungen nach § 316 des Han-
delsgesetzbuchs durchzuführen. Sie sind ver-
pflichtet, diese Absicht bei der Wirtschaftsprüfer-
kammer vor der Annahme eines Prüfungsauftra-
ges anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und
Umfang der beabsichtigten Tätigkeit mitzuteilen.
Wesentliche Änderungen von Art und Umfang
der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der
Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wo-
chen nach Annahme eines Prüfungsauftrages an-
zuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang
der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderun-
gen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit
sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwa-
chung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
der Berufssatzung insgesamt und bei der Durch-
führung einzelner Aufträge eingehalten werden.
Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebs-
wirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt
werden. Sie umfasst auf der Grundlage einer an-
gemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungs-
unterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit
und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhal-
tung der einschlägigen Berufsausübungsregelun-
gen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die
Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und
des Personals sowie die berechnete Vergütung.
Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage
einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre
statt. Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1
Satz 2 die Absicht angezeigt, gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des
Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die Qua-
litätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn
der ersten derartigen Prüfung stattzufinden. Die

(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwa-
chung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
der Berufssatzung insgesamt und bei der Durch-
führung einzelner Aufträge eingehalten werden.
Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebs-
wirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt
werden. Sie umfasst auf der Grundlage einer an-
gemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungs-
unterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit
und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems
nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhal-
tung der einschlägigen Berufsausübungsregelun-
gen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die
Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und
des Personals sowie die berechnete Vergütung.
Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage
einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre
statt. Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1
Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetz-
buchs durchzuführen, hat die Qualitätskontrolle
spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten der-
artigen Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitäts-
kontrolle und die Anordnung gegenüber den zu
Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskon-
trolle.

über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die
Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die
Kommission für Qualitätskontrolle.

(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der
Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsan-
gehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskon-
trolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf
Antrag zu registrieren, wenn

(3) u n v e r ä n d e r t

1. sie seit mindestens drei Jahren als Wirt-
schaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich
der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig
sind;

2. sie eine spezielle Ausbildung in der Quali-
tätskontrolle absolviert haben und

3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine be-
rufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Ver-
letzung einer Berufspflicht verhängt worden
ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitäts-
kontrolle ausschließt.

Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in
eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Num-
mer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprü-
fer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn
mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufe-
nen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach
§ 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Ab-
schlussprüfer eingetragen sind und sie die Anfor-
derungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag
zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt,
so müssen die für die Qualitätskontrolle verant-
wortlichen Berufsangehörigen entweder dem Per-
sonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesell-
schafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und
nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für
Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige,
welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfül-
len, in eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig,
dürfen sie keine Qualitätskontrolle in eigener Pra-
xis durchführen.

(3a) Die Registrierung als Prüfer für Quali-
tätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Voraus-
setzungen für die Registrierung als Prüfer für

(3a) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbeson-
dere zu widerrufen, wenn

1. die Eintragung als gesetzlicher Abschluss-
prüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht wor-
den ist,

2. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letz-
ten drei Jahren nicht mehr im Bereich der ge-
setzlichen Abschlussprüfungen tätig gewe-
sen ist,

3. gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine
unanfechtbare berufsaufsichtliche Maß-
nahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bis 6 verhängt worden ist, die seine Eignung
als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt,
oder

4. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letz-
ten drei Jahren keine spezielle Fortbildung in
der Qualitätskontrolle nachweisen kann.

Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitäts-
kontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft ist zu widerrufen, wenn sie die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.

(4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften dürfen nicht als Prüfer für
Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmä-
ßige, finanzielle oder persönliche Bindungen, ins-
besondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den
zu prüfenden Berufsangehörigen oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Um-
stände, welche die Besorgnis der Befangenheit
begründen, bestehen oder in den letzten drei Jah-
ren vor ihrer Beauftragung bestanden haben. Fer-
ner sind wechselseitige Qualitätskontrollen aus-
geschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben
zu erklären, dass keine Ausschlussgründe oder
sonstigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und
den zu Prüfenden bestehen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das
Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht
(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen.
Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das
Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht
(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen.
Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-
kontrolle und der Geprüften als Empfänger
oder Empfängerinnen des Berichts,

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
Umfang der Prüfung,

2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
Umfang der Prüfung, einschließlich einer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Beschreibung des Qualitätssicherungssys-
tems nach § 55b,

3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe
der Stundenanzahl,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
Prüfer für Qualitätskontrolle und

4. u n v e r ä n d e r t

5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses
nach Absatz 2 Satz 3.

5. u n v e r ä n d e r t

Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
baus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Ab-
satz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmun-
gen sind zu beachten. Im Fall von Mängeln im
Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemm-
nissen haben Prüfer für Qualitätskontrolle diese
zu benennen und Empfehlungen zur Beseitigung
der Mängel zu geben.

Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
baus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c Ab-
satz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmun-
gen sind zu beachten. Sind von den Prüfern für
Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel
im Qualitätssicherungssystem festgestellt wor-
den, haben sie zu erklären, dass ihnen keine
Sachverhalte bekannt geworden sind, die ge-
gen die Annahme sprechen, dass das Qualitäts-
sicherungssystem der Praxis in Einklang mit
den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anfor-
derungen steht und mit hinreichender Sicher-
heit eine ordnungsgemäße Abwicklung von
Abschlussprüfungen nach § 316 des Handels-
gesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen
Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wer-
den, gewährleistet. Sind Mängel im Qualitäts-
sicherungssystem oder Prüfungshemmnisse
festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qua-
litätskontrolle diese zu benennen, Empfehlungen
zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern
die festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre
Erklärung nach Satz 4 einzuschränken oder zu
versagen. Eine Einschränkung oder Versagung
ist zu begründen.

(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durch-
führen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die
Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichti-
gen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskon-
trollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten
Bereiche zu betreffen. Der Qualitätskontrollbe-
richt ist der Kommission für Qualitätskontrolle,
den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichts-
stelle zu übermitteln. Er hat eine Beurteilung der

(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a
Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durch-
führen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die
Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichti-
gen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskon-
trollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten
Bereiche zu betreffen. Auf der Grundlage des
aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die
Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließlich die
Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei

Drucksache 18/6907 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems so-
wie gegebenenfalls die Feststellung von Mängeln
in Bezug auf Abschlussprüfungen von Unterneh-
men, die nicht von öffentlichem Interesse im
Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs sind, zu enthalten. Im Übrigen gilt Ab-
satz 5 entsprechend.

gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-
gen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem
Interesse im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirt-
schaftlichen Prüfungen, die von der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauf-
tragt werden, und benennen gegebenenfalls
festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfun-
gen. Der Qualitätskontrollbericht ist der Kom-
mission für Qualitätskontrolle, den Geprüften
und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu
übermitteln. Im Übrigen gilt Absatz 5 entspre-
chend.

(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hin-
blick auf den Umfang und die Komplexität der
Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen
sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen
Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Un-
ternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Han-
delsgesetzbuchs zu berücksichtigen.

(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hin-
blick auf den Umfang und die Komplexität der
Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen
sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen
Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Un-
ternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Han-
delsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der
Art, der Anzahl der Mandate und der Größe
der Praxis des Geprüften besondere Bedeu-
tung zukommt.

(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommis-
sion für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge
für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzu-
reichen. Die eingereichten Vorschläge müssen je-
weils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der
Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der
Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c
Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann
die Kommission für Qualitätskontrolle unter An-
gabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies
ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen
seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, an-
sonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei
Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prü-
fenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die
Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der er-
neuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kom-
mission für Qualitätskontrolle einen zu beauftra-
genden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen.
Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu
Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die
Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung
des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und
möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüferkam-
mer zu. Die Kommission für Qualitätskontrolle
entscheidet auf Löschung der Eintragung nach

(6a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2
Buchstabe f, wenn

1. die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der
von der Kommission für Qualitätskontrolle
vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen
Absatz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durch-
geführt worden ist,

2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt
worden sind oder

3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-
system festgestellt worden sind, die das Qua-
litätssicherungssystem als unangemessen
oder unwirksam erscheinen lassen.

(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitäts-
kontrolle können nur aus wichtigem Grund ge-
kündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über
den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten
nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitäts-
kontrolle haben der Kommission für Qualitäts-
kontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prü-
fung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der
Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer spä-
teren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für
Qualitätskontrolle vorzulegen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den
Qualitätskontrollbericht sieben Jahre nach Ein-
gang aufzubewahren und anschließend zu ver-
nichten. Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits
über Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-
kontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechts-
kraft des Urteils.“

(8) u n v e r ä n d e r t

43. § 57c wird wie folgt geändert: 43. § 57c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) entfällt

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „nach
§ 57a Abs. 3“ durch die Wörter „sowie
des Widerrufs der Registrierung nach
§ 57a Absatz 3 und 3a“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Mitteilungspflichten nach
§ 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die
Risikoanalyse nach § 57a Ab-
satz 2 Satz 4 und die Anordnung
der Qualitätskontrolle nach § 57a
Absatz 2 Satz 5;“.

„4. die Mitteilungspflichten nach § 57a Ab-
satz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse
nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die An-
ordnung der Qualitätskontrolle nach
§ 57a Absatz 2 Satz 6;“.

Drucksache 18/6907 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: c) u n v e r ä n d e r t

„6. Umfang und Inhalt der Qualitäts-
kontrolle nach § 57a Absatz 2
Satz 3 und des Qualitätskontroll-
berichts nach § 57a Absatz 5;“.

dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„8. Umfang und Inhalt der speziellen
Ausbildungsverpflichtung nach
§ 57a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2,
der in § 57a Absatz 3a genannten
speziellen Fortbildung sowie den
entsprechenden Aus- oder Fortbil-
dungsnachweis.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) entfällt

„(5) Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und nach Anhörung der
Wirtschaftsprüferkammer und der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
tes Vorschriften zu den in Absatz 2 genann-
ten Gegenständen zu erlassen, soweit dies
erforderlich ist, um eine funktionierende
Qualitätskontrolle sicherzustellen.“

44. Nach § 57d Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 44. u n v e r ä n d e r t

„§ 62 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“.

45. § 57e wird wie folgt geändert: 45. § 57e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
prüfer“ durch das Wort „Berufsangehö-
rige“ ersetzt.

aa) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
prüfer“ durch das Wort „Berufsangehö-
rige“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“
durch die Wörter „die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

aaa) u n v e r ä n d e r t

„1. Anordnungen zur Durch-
führung einer Qualitäts-
kontrolle nach § 57a Ab-
satz 2 Satz 6 zu treffen;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

bbb) In Nummer 3 werden nach
dem Wort „entgegenzuneh-
men“ die Wörter „und auszu-
werten“ eingefügt.

bbb) u n v e r ä n d e r t

ccc) Die Nummern 4 und 5 werden
wie folgt gefasst:

ccc) Die Nummern 4 und 5 werden
wie folgt gefasst:

„4. Entscheidungen über die
Rücknahme oder den Wi-
derruf der Registrierung
als Prüfer für Qualitäts-
kontrolle zu treffen;

„4. die Aufsicht über die
Prüfer für Qualitäts-
kontrolle nach Absatz 7
sowie Entscheidungen
über die Rücknahme oder
den Widerruf der Regist-
rierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle zu tref-
fen;

5. über Maßnahmen nach
den Absätzen 2 und 3 und
die Löschung der Eintra-
gung nach § 57a Ab-
satz 6a Satz 2 zu entschei-
den;“.

5. u n v e r ä n d e r t

dd) Folgender Satz wird angefügt: dd) u n v e r ä n d e r t

„Die Kommission für Qualitätskon-
trolle kann im Einvernehmen mit der
Abschlussprüferaufsichtsstelle an Qua-
litätskontrollen teilnehmen und sich Ar-
beitsunterlagen des Prüfers für Quali-
tätskontrolle vorlegen lassen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegen bei Berufsangehörigen in
eigener Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften Mängel vor, wurden Verlet-
zungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des
Qualitätssicherungssystems beruhen, festge-
stellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht
nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der
Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt,
kann die Kommission für Qualitätskontrolle
Auflagen zur Beseitigung der Mängel ertei-
len oder eine Sonderprüfung anordnen. Wer-
den Auflagen erteilt, haben die Geprüften
diese in einer von der Kommission für Qua-
litätskontrolle vorgegebenen Frist umzuset-
zen und hierüber unverzüglich einen Bericht
vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-
kontrolle kann bestimmen, dass mit der Son-
derprüfung ein anderer Prüfer für Qualitäts-

„(2) Liegen bei Berufsangehörigen in
eigener Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften Mängel vor, wurden Verlet-
zungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des
Qualitätssicherungssystems beruhen, festge-
stellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht
nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der
Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt,
kann die Kommission für Qualitätskontrolle
Auflagen zur Beseitigung der Mängel ertei-
len oder eine Sonderprüfung anordnen. Wer-
den Auflagen erteilt, haben die Geprüften
diese in einer von der Kommission für Qua-
litätskontrolle vorgegebenen Frist umzuset-
zen und hierüber unverzüglich einen Bericht
vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts-
kontrolle kann bestimmen, dass mit der Son-
derprüfung ein anderer Prüfer für Qualitäts-

Drucksache 18/6907 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

kontrolle beauftragt wird. Sind die Voraus-
setzungen des § 57a Absatz 6 Satz 2 gege-
ben, entscheidet die Kommission für Quali-
tätskontrolle über die Löschung der Eintra-
gung. Die Berufsangehörigen oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem
Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis
4 anzuhören. Beabsichtigt die Wirtschafts-
prüferkammer, eine Eintragung nach § 57a
Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat sie den Vor-
gang zuvor der Abschlussprüferaufsichts-
stelle vorzulegen. Für Maßnahmen nach den
Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsangehöri-
gen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen,
bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unbe-
rührt.“

kontrolle beauftragt wird. Sind die Voraus-
setzungen des § 57a Absatz 6a Satz 2 gege-
ben, entscheidet die Kommission für Quali-
tätskontrolle über die Löschung der Eintra-
gung. Die Berufsangehörigen oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem
Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis
4 anzuhören. Beabsichtigt die Wirtschafts-
prüferkammer, eine Eintragung nach § 57a
Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat sie den Vor-
gang zuvor der Abschlussprüferaufsichts-
stelle vorzulegen. Für Maßnahmen nach den
Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsangehöri-
gen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen,
bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unbe-
rührt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Befolgen Berufsangehörige oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften Maßnah-
men nach Absatz 2 nicht, kann die
Kommission für Qualitätskontrolle ein
Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhän-
gen; § 62a Absatz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.“

„Befolgen Berufsangehörige oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften Maßnah-
men nach Absatz 2 nicht, kann die
Kommission für Qualitätskontrolle ein
Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhän-
gen.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Beschei-
nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu wi-
derrufen“ durch die Wörter „Eintragung
der Anzeige nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe
f zu löschen“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft“ die Wör-
ter „oder die Einleitung eines berufsauf-
sichtlichen Verfahrens“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(5) Die im Rahmen der Qualitätskon-
trolle nach § 57d oder bei Maßnahmen nach
den Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte
und übermittelten Unterlagen und Daten dür-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

fen auch für solche Aufsichtsverfahren ver-
wendet werden, die sonst von der Wirt-
schaftsprüferkammer oder der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle eingeleitet oder geführt
werden. Sobald die Unterlagen oder Daten
nicht mehr erforderlich sind, sind sie unver-
züglich zurückzugeben oder zu löschen.“

f) In Absatz 6 werden die Wörter „eines Wirt-
schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft“ durch die Wörter „von
Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Kommission für Qualitäts-
kontrolle untersucht bei Prüfern für Qua-
litätskontrolle (§ 57a Absatz 3), ob diese
bei den Qualitätskontrollen die gesetzli-
chen Anforderungen und die Berufsaus-
übungsregelungen eingehalten haben. Ab-
satz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 Satz 1
und die Absätze 4 und 5 gelten entspre-
chend.“

46. In § 57g werden die Wörter „§ 57a Abs. 2 bis 6,
§§ 57b bis 57f“ durch die Wörter „§ 57a Absatz 2
bis 6a und die §§ 57b bis 57e“ ersetzt.

46. u n v e r ä n d e r t

47. § 57h wird wie folgt geändert: 47. § 57h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 57a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6
Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis
57d, § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5“
durch die Wörter „§ 57a Absatz 1
Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b bis 8, die
§§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1
und Absatz 8“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Maßstab
und Reichweite“ durch die Wörter
„Maßstab, Reichweite und Zeitpunkt“
ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer,
dass eine Eintragung nach § 57a Ab-
satz 6a Satz 2 zu löschen ist, so ist § 57e
Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass der Vorgang der nach

Drucksache 18/6907 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Landesrecht zuständigen Aufsichtsbe-
hörde zur Entscheidung vorzulegen
ist.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 findet keine Anwendung auf
die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Gi-
roverbände, soweit Landesrecht nichts ande-
res vorsieht. Gehört die zu prüfende Spar-
kasse zu den in § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Unterneh-
men, hat, soweit Landesrecht nichts anderes
vorsieht, in entsprechender Anwendung des
Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 eine prüfungsbegleitende Quali-
tätssicherung stattzufinden. Die prüfungsbe-
gleitende Qualitätssicherung darf nur von
solchen fachlich und persönlich geeigneten
Personen wahrgenommen werden, die an der
Durchführung der Prüfung nicht beteiligt
sind.“

„(3) Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 findet keine Anwendung auf
die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Gi-
roverbände, soweit Landesrecht nichts ande-
res vorsieht. Gehört die zu prüfende Spar-
kasse zu den in § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Unterneh-
men und hat sie eine Bilanzsumme von
mehr als 3 Milliarden Euro, hat, soweit
Landesrecht nichts anderes vorsieht, in ent-
sprechender Anwendung des Artikels 8 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine prü-
fungsbegleitende Qualitätssicherung stattzu-
finden. Die prüfungsbegleitende Qualitätssi-
cherung darf nur von solchen fachlich und
persönlich geeigneten Personen wahrgenom-
men werden, die an der Durchführung der
Prüfung nicht beteiligt sind.“

48. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
als solche anerkannt“ gestrichen.

48. u n v e r ä n d e r t

49. § 59 wird wie folgt geändert: 49. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:

„3. der Präsident,“.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4.

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

„Werden die Vorstandsmitglieder aus der
Mitte des Beirats gewählt, so bleiben diese
Mitglied des Beirats.“

„Werden die Vorstandsmitglieder aus der
Mitte des Beirats gewählt, so scheiden sie
aus dem Beirat aus; wird der Beirat durch
personalisierte Verhältniswahl gewählt,
rücken Mitglieder der jeweiligen Listen
als Beiratsmitglieder nach.“

50. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
der Abschlussprüferaufsichtskommission“ gestri-
chen.

50. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

51. § 61 wird wie folgt geändert: 51. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Der Anspruch der Wirtschaftsprüfer-
kammer auf Zahlung von Beiträgen unter-
liegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum 14. August
2013 geltenden Fassung ist sinngemäß anzu-
wenden.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bun-
desgebührengesetzes sind entsprechend an-
zuwenden“.

c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

52. § 61a wird wie folgt gefasst: 52. § 61a wird wie folgt gefasst:

㤠61a 㤠61a

Zuständigkeit Zuständigkeit

Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des
§ 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sach-
verhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche
Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsich-
tigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2
eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Be-
rufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder
keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor
der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen.“

Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des
§ 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sach-
verhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche
Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beabsich-
tigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2
eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Be-
rufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder
keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor
der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen.
Wenn Berufsangehörige, die bei der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für
diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.“

53. § 62 wird wie folgt geändert: 53. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Sind die Unterlagen nach Satz 2 mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems elektro-
nisch gespeichert worden, sind sie auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur
Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten sinngemäß für sonstige Mitglieder der
Wirtschaftsprüferkammer, soweit die Anhö-
rung, das Auskunftsverlangen oder die Auf-
forderung zur Vorlage von Unterlagen die

Drucksache 18/6907 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fung betreffen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlichen“
gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Satz 1 gilt auch für Prüfer für Quali-
tätskontrolle für Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen, die mit dieser
Tätigkeit im Zusammenhang stehen.“

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:

„(4) Die Angestellten der Wirtschafts-
prüferkammer sowie die sonstigen Personen,
derer sich die Wirtschaftsprüferkammer bei
der Berufsaufsicht bedient, können die
Grundstücke und Geschäftsräume von Be-
rufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften sowie von Personen, die den Be-
ruf gemeinsam mit diesen ausüben, inner-
halb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten betreten und besichtigen, Einsicht in
Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften
und Ablichtungen anfertigen. Sind die Un-
terlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs-
systems elektronisch gespeichert, haben die
in Satz 1 genannten Angestellten und Perso-
nen das Recht, Einsicht in die gespeicherten
Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungs-
system zur Prüfung dieser Unterlagen zu nut-
zen und Kopien elektronischer Daten anzu-
fertigen. Die betroffenen Berufsangehörigen
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften so-
wie die Personen, die den Beruf gemeinsam
mit diesen ausüben, haben diese Maßnahmen
zu dulden.

(5) Die bei Maßnahmen nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und
übermittelten Unterlagen und Daten dürfen
auch für solche Aufsichtsverfahren verwen-
det werden, die sonst von der Wirtschafts-
prüferkammer oder der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle eingeleitet oder geführt werden.
Sobald die Unterlagen oder Daten nicht mehr
erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu-
rückzugeben oder zu löschen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

54. In § 62a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „persönli-
che“ gestrichen.

54. u n v e r ä n d e r t

55. § 62b wird wie folgt gefasst: 55. § 62b wird wie folgt gefasst:

㤠62b 㤠62b

Inspektionen Inspektionen

(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
tet, sich einer Inspektion durch die Abschlussprü-
feraufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie ge-
setzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Ab-
satz 1 dieses Gesetzes durchführen. Im Fall von
Beanstandungen können in die Inspektionen an-
dere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fungen einbezogen werden. Wird im Zusammen-
hang mit einer Anfrage zur internationalen Zu-
sammenarbeit gemäß § 66c eine Inspektion
durchgeführt, können andere Prüfungen bei den in
§ 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unter-
nehmen in die Inspektion nach Satz 1 einbezogen
werden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62
Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Erkenntnisse aus den Inspektionen wer-
den zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach
den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einver-
nehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle
festgelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der Wirt-
schaftsprüferkammer die ihr bekannten Inspekti-
onsberichte, soweit Feststellungen zum Qualitäts-
sicherungssystem der Praxen getroffen werden.“

(3) Erkenntnisse aus den Inspektionen wer-
den zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach
den von der Wirtschaftsprüferkammer im Einver-
nehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle
festgelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der ge-
prüften Praxis den Inspektionsbericht. Für den
Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Arti-
kels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.“

56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben. 56. u n v e r ä n d e r t

57. § 64 wird wie folgt geändert: 57. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „; diese sind nicht zur Aus-
kunft verpflichtet“ werden gestrichen.

Drucksache 18/6907 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Nichtkammerangehörige sind nicht
zur Auskunft verpflichtet, es sei denn,
die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfungen
bei Unternehmen von öffentlichem In-
teresse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs und die Nichtkam-
merangehörigen fallen unter Artikel 23
Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis
e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wurde im Rahmen eines Vertre-
tungsverhältnisses eine Berufspflichtverlet-
zung begangen, dürfen die in Absatz 1 be-
zeichneten Personen den Vertretenen über
ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprü-
ferkammer geführtes berufsaufsichtliches
Verfahren unterrichten.“

58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst: 58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst:

㤠65 㤠65

Unterrichtung der Staatsanwaltschaft u n v e r ä n d e r t

(1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer
oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis
von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass
Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang
mit der Berufsausübung begangen haben, teilen
sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwalt-
schaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a
Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche
Bewertung beigefügt werden.

(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis
von Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaf-
ten, eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68
Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines
Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begrün-
den, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle mit. Soweit die Mitteilung den Zu-
ständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer
betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle
die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkammer
weiter.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 66 § 66

Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie führt die Rechtsaufsicht über die
Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü-
fungsstelle, soweit diese nicht nach § 66a Ab-
satz 1 Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichts-
stelle überwacht werden. Insoweit hat es darüber
zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der
geltenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie führt die Rechtsaufsicht über die
Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü-
fungsstelle, soweit diese nicht nach § 66a Ab-
satz 1 Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichts-
stelle überwacht werden. Insoweit hat es darüber
zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der gel-
tenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden. Es
kann unter anderem den Erlass der Satzungen
nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder
Änderungen dieser Satzungen anordnen und,
wenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser
Anordnung nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist nachkommt, im Wege der Ersatzvor-
nahme die Satzungen oder Änderungen der
Satzungen anstelle der Wirtschaftsprüferkam-
mer erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie führt darüber hinaus die Rechtsauf-
sicht über die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt
die Aufsicht des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie über das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 66a § 66a

Abschlussprüferaufsicht Abschlussprüferaufsicht

(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über
die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Auf-
gaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegen-
über Berufsangehörigen und Gesellschaften
wahrzunehmen sind, die zur Durchführung ge-
setzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen
befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tat-
sächlich durchführen; § 61a Satz 3 bleibt unbe-
rührt. Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem
Erlass und vor Änderungen von Berufsaus-
übungsregelungen (§ 57 Absatz 3 und § 57c) die
Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichts-
stelle einzuholen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie vorzulegen.

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist
zuständige Behörde im Sinne des Artikels 13 Ab-
satz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17 Ab-
satz 8 Unterabsatz 3 sowie des Artikels 20 Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle be-
aufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese
ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben ge-
eignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu an
Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teilneh-
men und hat ein Informations- und Einsichtsrecht.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Qua-
litätskontrollen teilnehmen. Die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle kann die Wirtschaftsprüferkammer
beauftragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtver-
letzungen und bei Anfragen im Rahmen der Zu-
sammenarbeit nach § 66c berufsaufsichtliche Er-
mittlungen nach § 61a Satz 2 durchzuführen. Die
Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Ermittlun-
gen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen.
Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder Vertre-
terinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsan-
gehörige und Dritte als Sachverständige fallweise
zur Beratung heranziehen. Soweit die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle Aufträge von sachverständi-
gen Dritten ausführen lässt, stellt sie sicher, dass
bei diesen im Hinblick auf die zu Prüfenden keine
Interessenkonflikte bestehen und dass die sach-
verständigen Dritten über eine angemessene Aus-
bildung sowie angemessene Kenntnisse und Er-
fahrungen verfügen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkam-
mer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen
Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprü-
fung). Ändert die Wirtschaftsprüferkammer bean-
standete Entscheidungen nicht ab, kann die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle die Entscheidungen
der Wirtschaftsprüferkammer aufheben und ihr
Weisungen erteilen oder selbst im Wege der Er-
satzvornahme Entscheidungen treffen und die er-
forderlichen Maßnahmen erlassen (Letztentschei-
dung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist ver-
pflichtet, Vorgänge in Umsetzung der Weisungen
abzuschließen. Hält sie Weisungen oder Ersatz-
vornahmen der Abschlussprüferaufsichtsstelle für
rechtswidrig, hat sie die Vorgänge dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie vorzule-
gen.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist ver-
pflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus auf-
grund genereller von der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle festgelegter Kriterien über einzelne
aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachver-
haltsaufklärung zeitnah und in angemessener
Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vor-
gang insbesondere dann, wenn er von der Wirt-
schaftsprüferkammer abschließend bearbeitet
wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer
Rechtswirkung nach außen ergehen soll. Ein un-
mittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchfüh-
rung einer gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfung ist nicht erforderlich.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle er-
mittelt bei Berufsangehörigen und Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt ha-
ben,

(6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle er-
mittelt bei Berufsangehörigen und Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt ha-
ben,

1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,

1. u n v e r ä n d e r t

2. soweit sich aus den unter Nummer 1 genann-
ten Inspektionen oder sonstigen Umständen
konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen
Berufspflichten bei der Durchführung von
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprü-
fungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs ergeben,

2. u n v e r ä n d e r t

3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle
nach § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsge-
setzbuchs, der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht nach § 37r Absatz 2
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
einer anderen nationalen oder internationa-
len Stelle.

3. u n v e r ä n d e r t

Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Verlet-
zungen von Berufsrecht festgestellt, kann die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Beseiti-
gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprü-
fung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
entscheidet auch über die Verhängung von berufs-
aufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsverfü-
gungen sowie vorläufigen Tätigkeits- und Berufs-
verboten; die §§ 67 bis § 68a, § 68b Absatz 1

Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Verlet-
zungen von Berufsrecht festgestellt, kann die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Beseiti-
gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprü-
fung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
entscheidet auch über die Verhängung von berufs-
aufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsverfü-
gungen sowie vorläufigen Untersagungsverfü-
gungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4,

Drucksache 18/6907 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 2 und 3, § 68c sowie die
§§ 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7
mit der Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht
berufsgerichtlich überprüft werden, dem Bundes-
haushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in Verbindung
mit § 62a Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
die Ordnungsgelder dem Bundeshaushalt zuflie-
ßen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt
bei Prüfern für Qualitätskontrolle (§ 57a Ab-
satz 3), ob diese bei den Prüfungen für Qualitäts-
kontrolle die gesetzlichen Anforderungen und die
Berufsausübungsregelungen eingehalten haben;
die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend.

die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend,
§ 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geldbu-
ßen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden,
dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in
Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem Bundes-
haushalt zufließen.

(7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Arti-
kel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts
anderes regeln, gelten die §§ 62 und 62a im In-
spektions- und Berufsaufsichtsverfahren entspre-
chend, § 62a Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die
Zwangsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. Er-
mittlungsmaßnahmen in Bezug auf Abschlussprü-
fungen von Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs dürfen auch gegenüber den in Arti-
kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Genannten
ausgeübt werden. Die Abschlussprüferaufsichts-
stelle kann unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
bei Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfun-
gen oder Untersuchungen durch solche Sachver-
ständige vornehmen lassen, die in die Entschei-
dungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle
nicht eingebunden sind.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ver-
öffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und ei-
nen Tätigkeitsbericht.

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 66b § 66b

Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnis-
sen

u n v e r ä n d e r t

(1) Beamte und Angestellte, die in der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder
des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige
von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 blei-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

ben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine erforder-
liche Genehmigung erteilt das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-
sonen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätig-
keit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ih-
rer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenba-
ren und nicht verwerten.“

59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt: 59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:

㤠66c 㤠66c

Zusammenarbeit mit anderen Stellen und inter-
nationale Zusammenarbeit

Zusammenarbeit mit anderen Stellen und interna-
tionale Zusammenarbeit

(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann
den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich
ist, vertrauliche Informationen übermitteln:

(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann
den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich
ist, vertrauliche Informationen übermitteln:

1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Han-
delsgesetzbuchs,

1. u n v e r ä n d e r t

2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht,

2. u n v e r ä n d e r t

3. den Aufsichtsbehörden über die genossen-
schaftlichen Prüfungsverbände,

3. u n v e r ä n d e r t

4. den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Gi-
roverbände,

4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungs-
stellen der Sparkassen- und Giroverbände,

5. der Deutschen Bundesbank, 5. u n v e r ä n d e r t

6. der Europäischen Zentralbank, 6. u n v e r ä n d e r t

7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie

7. u n v e r ä n d e r t

8. dem Europäischen Ausschuss für Systemri-
siken.

8. u n v e r ä n d e r t

An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle über-
mittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Infor-
mationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
ten vorliegen. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ge-
nannten Stellen können der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle Informationen übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle erforderlich ist.

An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle über-
mittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Infor-
mationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für
einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
ten vorliegen. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ge-
nannten Stellen können der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle Informationen übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle erforderlich ist.

Drucksache 18/6907 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in
§ 66a genannten Aufgaben mit den entsprechend
zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und der Vertragsstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums sowie den europäi-
schen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten,
soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen
Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall
erforderlich ist. In diesem Rahmen leisten die
Stellen sich insbesondere Amtshilfe, tauschen In-
formationen aus und arbeiten bei Untersuchungen
zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Zusammenarbeit der zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten findet insbesondere im
Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen
nach Artikel 30 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 statt. Sie erstreckt sich auch auf die
Bereiche der Angleichung

(3) u n v e r ä n d e r t

1. der theoretischen und praktischen Ausbil-
dung von Wirtschaftsprüfern sowie der Prü-
fungsanforderungen nach dem Zweiten Teil
und

2. der Anforderungen in Bezug auf die Eig-
nungsprüfung nach dem Neunten Teil.

(4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle
konkrete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige
aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gegen
das Recht der Europäischen Union über die Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der
zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder
Vertragsstaats mitzuteilen. Erhält die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von
der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied-
oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Berufs-
angehörige, hat sie geeignete Maßnahmen zu tref-
fen und kann der zuständigen Stelle des anderen
Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergebnis mittei-
len. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle ei-
nes anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über die
Abschlussprüferaufsichtsstelle Ermittlungen ver-
langen, an denen Vertreter der zuständigen Stelle
teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegen-
heit verpflichtet sind. Sind Berufsangehörige oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat registriert,
informiert die Abschlussprüferaufsichtsstelle von

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Amts wegen die zuständigen Behörden des ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaats über das Erlö-
schen, die unanfechtbare Rücknahme oder den
unanfechtbaren Widerruf der Bestellung der Be-
rufsangehörigen oder die Löschung der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften einschließlich der
Gründe hierfür. § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.

(5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in
§ 66a Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit
den entsprechend zuständigen Stellen anderer als
in Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammen-
zuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der
jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im
Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen
Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen
erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Ab-
weichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Be-
rufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter
den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis
4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente
auf Anforderung der zuständigen Stellen an diese
herausgeben, wenn sie zuvor die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben
und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedin-
gungen erfüllt sind.“

(6) u n v e r ä n d e r t

60. Die Überschriften zum Sechsten Teil und zum
Ersten Abschnitt werden gestrichen.

60. u n v e r ä n d e r t

61. § 67 wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird das Wort „berufsgerichtli-
che“ durch das Wort „berufsaufsichtliche“
ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „berufsgericht-
lich“ durch das Wort „berufsaufsichtlich“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „berufsgerichtli-
che“ durch das Wort „berufsaufsichtliche“
und das Wort „Berufsgerichtsbarkeit“ durch
das Wort „Berufsaufsicht“ ersetzt.

Drucksache 18/6907 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

62. § 68 wird wie folgt gefasst: 62. § 68 wird wie folgt gefasst:

㤠68 㤠68

Berufsaufsichtliche Maßnahmen Berufsaufsichtliche Maßnahmen

(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-
kammer kann gegen Berufsangehörige berufsauf-
sichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit
ihrem Verhalten ihnen obliegende Pflichten ver-
letzt haben. Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:

(1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-
kammer kann gegen Berufsangehörige berufsauf-
sichtliche Maßnahmen verhängen, wenn diese mit
ihrem Verhalten ihnen obliegende Pflichten ver-
letzt haben. Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:

1. Rüge, 1. u n v e r ä n d e r t

2. Geldbuße bis zu 500 000 Euro, 2. u n v e r ä n d e r t

3. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten
für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jah-
ren tätig zu werden,

3. u n v e r ä n d e r t

4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem
Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jah-
ren,

5. u n v e r ä n d e r t

6. Ausschließung aus dem Beruf und 6. u n v e r ä n d e r t

7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk
nicht die Anforderungen der §§ 322 und
322a des Handelsgesetzbuchs und, soweit
Unternehmen von öffentlichem Interesse
nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs betroffen sind, des Artikels 10 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt.

7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk
nicht die Anforderungen des § 322 des Han-
delsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen
von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs betrof-
fen sind, des Artikels 10 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 erfüllt.

(2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen
nach Absatz 1 können nebeneinander verhängt
werden. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkam-
mer soll in die Entscheidung über die Verhängung
berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtver-
letzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der
Verhängung der Maßnahme bekannt sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei der Festlegung der Art und der
Höhe der Maßnahme hat der Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu
berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die
Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverlet-
zung, die Schwere der Schuld, die Höhe etwaiger
durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse
oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer
Verstöße und die Finanzkraft der Berufsangehöri-
gen. Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem

(3) Bei der Festlegung der Art und der
Höhe der Maßnahme hat der Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer alle relevanten Umstände zu
berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die
Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverlet-
zung, die Verantwortung der Berufsangehöri-
gen für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger
durch die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse
oder verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung
der Pflichtverletzung mitgewirkt haben.

Verstöße und die Finanzkraft der Berufsangehöri-
gen. Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem
zu berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung
der Pflichtverletzung mitgewirkt haben. Eine
Rüge für einen fahrlässig begangenen fachli-
chen Fehler kann in der Regel nur verhängt
werden, wenn der Fehler von einigem Gewicht
ist.

(4) Bevor Maßnahmen verhängt werden,
sind die Berufsangehörigen anzuhören. Be-
scheide, durch die Maßnahmen verhängt werden,
sind zu begründen. Sie sind mit einer Rechts-
behelfsbelehrung zu versehen und den Berufsan-
gehörigen zuzustellen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4
können Berufsangehörige binnen eines Monats
nach der Zustellung beim Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer Einspruch erheben. Über
den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 ge-
gen eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind
die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder
einen sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfä-
hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die
Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprüfer-
kammer zu tragen. Die Wirtschaftsprüferkammer
bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen, ob
die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig
war, und setzt die Höhe der zu erstattenden Aus-
lagen fest. Gegen die Entscheidung nach Satz 3
kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung
die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
§ 62a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich
überprüft werden, fließen unbeschadet des § 66a
Absatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprü-
ferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.“

(7) u n v e r ä n d e r t

63. § 68a wird wie folgt gefasst: 63. u n v e r ä n d e r t

㤠68a

Untersagungsverfügung

Wird gegen Berufsangehörige eine berufs-
aufsichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtver-
letzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der

Drucksache 18/6907 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist, ver-
hängt, so kann die Wirtschaftsprüferkammer ne-
ben der Verhängung der Maßnahme die Aufrecht-
erhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens untersa-
gen. Im Fall einer im Zeitpunkt der Verhängung
der Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflicht-
verletzung kann die Wirtschaftsprüferkammer die
künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflicht-
verletzung untersagen, wenn gegen die betreffen-
den Berufsangehörigen wegen einer solchen
Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsauf-
sichtliche Maßnahme verhängt worden war oder
sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die
Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden
waren.“

64. Nach § 68a werden die folgenden §§ 68b und 68c
eingefügt:

64. Nach § 68a werden die folgenden §§ 68b und 68c
eingefügt:

㤠68b 㤠68b

Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot und
vorläufige Untersagungsverfügung

Vorläufige Untersagungsverfügung

(1) Wird gegen Berufsangehörige eine be-
rufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 verhängt, so kann die Wirt-
schaftsprüferkammer zusammen mit der Verhän-
gung oder bis zur Einleitung des berufsgerichtli-
chen Verfahrens gegen die Maßnahme ein vorläu-
figes Tätigkeits- oder Berufsverbot anordnen. Zur
Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Be-
rufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen des Vorstands der Wirtschaftsprüfer-
kammer erforderlich. § 68 Absatz 4 gilt entspre-
chend. Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote
werden mit ihrer Zustellung wirksam. § 116 Ab-
satz 2 bis 4 sowie die §§ 117, 119, 120 Absatz 1
und § 121 gelten entsprechend.

(1) entfällt

(2) Wird gegen Berufsangehörige eine Un-
tersagungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann
die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem
Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtli-
chen Verfahrens gegen die Untersagungsverfü-
gung eine vorläufige Untersagungsverfügung ver-
hängen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 119
und 120 Absatz 1 gelten entsprechend.

Wird gegen Berufsangehörige eine Untersa-
gungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann die
Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem Er-
lass oder bis zur Einleitung des berufsgerichtli-
chen Verfahrens gegen die Untersagungsverfü-
gung eine vorläufige Untersagungsverfügung ver-
hängen. Zur Verhängung der vorläufigen Un-
tersagungsverfügung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen des Vorstands der
Wirtschaftsprüferkammer erforderlich. Vor-
läufige Untersagungsverfügungen werden mit
ihrer Zustellung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gel-
ten entsprechend.

(3) Im Fall der Verhängung vorläufiger
Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 gilt § 62a Ab-
satz 3 entsprechend.

(3) entfällt

§ 68c § 68c

Ordnungsgeld Ordnungsgeld

(1) Handeln Berufsangehörige einem Tä-
tigkeits- oder Berufsverbot (§ 62 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung
(§ 68a), einem vorläufigen Tätigkeits- oder Be-
rufsverbot (§ 68b Absatz 1) oder einer vorläufigen
Untersagungsverfügung (§ 68b Absatz 2) wissent-
lich zuwider, so kann gegen sie wegen einer jeden
Zuwiderhandlung von der Wirtschaftsprüferkam-
mer ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das ein-
zelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 100 000
Euro nicht übersteigen. § 68 Absatz 4 gilt entspre-
chend.

(1) Handeln Berufsangehörige einem Tä-
tigkeits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung
(§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsver-
fügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann ge-
gen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von
der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld
verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf
den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.
§ 68 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Verhängung eines Ord-
nungsgelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.“ (3) u n v e r ä n d e r t

65. Die §§ 69 und 69a werden wie folgt gefasst: 65. Die §§ 69 und 69a werden wie folgt gefasst:

㤠69 㤠69

Bekanntmachung von Maßnahmen Bekanntmachung von Maßnahmen

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die
Abschlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer
unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen
unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich
bekannt machen und dabei auch Informationen zu
Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die
Bekanntmachung darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Maßnahmen werden anonymisiert be-
kannt gemacht, wenn im Fall einer Bekanntma-
chung nach Absatz 1 die Stabilität der Finanz-
märkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen
gefährdet oder den Beteiligten ein unverhältnis-
mäßig großer Schaden zugefügt würde.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab
Unanfechtbarkeit veröffentlicht bleiben.

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle un-
terrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Ar-
tikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) un-
verzüglich über alle berufsaufsichtlichen Maß-
nahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis
6. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt
dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich ag-
gregierte Informationen über alle berufsaufsicht-
lichen Maßnahmen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Wird in einem Beschwerdeverfahren
eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt
und nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies
dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mit-
teilung ist nicht anfechtbar.

§ 69a § 69a

Anderweitige Ahndung u n v e r ä n d e r t

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde
eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine an-
derweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder
eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist
von einer berufsaufsichtlichen Ahndung wegen
desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-
derlich ist, um den Berufsangehörigen oder die
Berufsangehörige zur Erfüllung seiner oder ihrer
Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs
zu wahren. Einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 bis 6 steht eine anderweitig ver-
hängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

(2) § 83 gilt sinngemäß.

(3) Über Pflichtverletzungen von Berufs-
angehörigen, die zugleich der Disziplinar- oder
Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-
stehen, wird im berufsaufsichtlichen Verfahren
dann nicht entschieden, wenn die Pflichtverlet-
zung überwiegend mit der Ausübung des anderen
Berufs im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht,
wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung
die Verhängung einer Maßnahme nach § 68 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht kommt.

(4) Die Wirtschaftsprüferkammer und die
Abschlussprüferaufsichtsstelle sowie die für die
Einleitung anderer disziplinar- oder berufsge-
richtlicher Verfahren zuständigen Stellen unter-
richten sich gegenseitig über die Einleitung von
Verfahren gegen Berufsangehörige, die zugleich

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

der Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines
anderen Berufs unterstehen. Hat sich das Gericht
einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit zu-
vor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig
erklärt, über die Pflichtverletzung eines oder einer
Berufsangehörigen, der oder die zugleich der Dis-
ziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen
Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die an-
deren Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(5) Die Absätze 3 bis 4 sind auf Berufsan-
gehörige, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und ihren Be-
ruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen
(§ 44a), nicht anzuwenden.“

66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠68 Abs. 1 Nr.
2, 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 3)“
durch die Wörter „(68 Absatz 4 Satz 1) oder
die Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 3)“
durch die Wörter „(§ 68 Absatz 4 Satz 1)
oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle“ er-
setzt.

67. § 71 wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „, und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften“ eingefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender
Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vorschriften des Fünften und
Sechsten Teils gelten entsprechend für Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, wenn jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
als Mitglied eines solchen Organs,

2. als vertretungsberechtigter Gesellschaf-
ter der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft,

3. als Generalbevollmächtigter oder in lei-
tender Stellung als Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft,

4. als verantwortlicher Prüfungspartner
nach § 319a Absatz 1 Satz 4 des Han-
delsgesetzbuchs oder

Drucksache 18/6907 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. als sonstige Person, die für die Leitung
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung
oder die sonstige Ausübung von Kon-
trollbefugnissen in leitender Stellung
gehört,

Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft betreffend die Durchführung von
gesetzlichen Abschlussprüfungen verletzt
hat. Bei der Entscheidung, ob berufsaufsicht-
liche Maßnahmen gegen eine Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft verhängt werden und
ob diese zusätzlich zu berufsaufsichtlichen
Maßnahmen gegen die die Gesellschaft ver-
tretenden Berufsangehörigen verhängt wer-
den, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-
kammer alle relevanten Umstände zu be-
rücksichtigen. Dazu gehören neben dem all-
gemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und den in § 68 Absatz 3 genannten Krite-
rien insbesondere die Gleichförmigkeit und
Häufigkeit von Pflichtverletzungen inner-
halb der Gesellschaft und der Schwerpunkt
der Vorwerfbarkeit. § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.“

68. Nach § 71 wird folgender Sechster Teil eingefügt: 68. u n v e r ä n d e r t

„Sechster Teil

Berufsgerichtsbarkeit

Erster Abschnitt

Berufsgerichtliche Entscheidung

§ 71a

Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

Wird der Einspruch gegen eine berufsauf-
sichtliche Maßnahme zurückgewiesen, so können
Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach
der Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche
Entscheidung beantragen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

69. In § 72 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfern“ durch das Wort „Berufsangehöri-
gen“ ersetzt.

69. u n v e r ä n d e r t

70. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsangehö-
rige“ ersetzt.

70. u n v e r ä n d e r t

71. In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschafts-
prüfern als Beisitzer“ durch die Wörter „Berufs-
angehörigen als Beisitzern“ ersetzt.

71. u n v e r ä n d e r t

72. § 75 wird wie folgt geändert: 72. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-
hörige“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
fer“ durch das Wort „Berufsangehörigen“ er-
setzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„Vorstand der Wirtschaftsprüferkam-
mer“ die Wörter „im Einvernehmen mit
der Abschlussprüferaufsichtsstelle“
eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Wirtschafts-
prüfer“ durch das Wort „Berufsangehö-
rigen“ ersetzt.

73. § 76 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 73. u n v e r ä n d e r t

„(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur
Berufsangehörige berufen werden, die in den Vor-
stand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt wer-
den können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat
für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesge-
richt oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen
beim Bundesgerichtshof berufen werden.“

74. In § 77 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„der Wirtschaftsprüfer seine“ durch die Wörter
„der oder die Berufsangehörige seine oder ihre“
ersetzt.

74. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

75. § 82 wird wie folgt geändert: 75. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „des
Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „von
Berufsangehörigen“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirt-
schaftsprüfer darf“ durch die Wörter „Be-
rufsangehörige dürfen“ ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie dürfen zudem“ und wird das
Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ er-
setzt.

76. In § 82a Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.

76. u n v e r ä n d e r t

77. § 82b wird wie folgt gefasst: 77. u n v e r ä n d e r t

㤠82b

Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprü-
ferkammer und der Abschlussprüferaufsichts-

stelle

(1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen
Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die
dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafpro-
zessordnung ist insoweit entsprechend anzuwen-
den.

(2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der
Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit
der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort
entsandten Personen erhalten auf Verlangen das
Wort. § 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Ein-
stellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der
Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zu-
stimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach § 154a
der Strafprozessordnung von der Verfolgung von
Teilen einer Tat abgesehen werden soll. Erfolgt
die Einstellung oder das Absehen von der Verfol-
gung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3
und 4 nur, wenn ein Vertreter der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teil-
nimmt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

78. § 83 wird wie folgt gefasst: 78. u n v e r ä n d e r t

㤠83

Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens
zum Straf- oder Bußgeldverfahren

Werden Berufsangehörige im gerichtlichen
Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ord-
nungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen, so
sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des
Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts
beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren
kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung
solcher Feststellungen beschließen, deren Rich-
tigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit be-
zweifeln; dies ist in den Gründen der berufsge-
richtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu brin-
gen.“

79. § 83a wird aufgehoben. 79. u n v e r ä n d e r t

80. § 83b Satz 2 wird wie folgt geändert: 80. § 83b wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „nur“ wird gestrichen und nach
dem Wort „wenn“ wird folgende Nummer 1
eingefügt:

a) u n v e r ä n d e r t

„1. gegen den Berufsangehörigen oder die
Berufsangehörige in einem anderen be-
rufsaufsichtlichen Verfahren der Wirt-
schaftsprüferkammer oder der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle wegen wei-
terer Berufspflichtverletzungen ermit-
telt wird und für den Fall, dass in dem
anderen berufsaufsichtlichen Verfahren
ein Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
scheidung gestellt wird, eine Verbin-
dung beider Verfahren zweckmäßig
wäre,“.

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.

b) u n v e r ä n d e r t

81. § 84a wird aufgehoben. 81. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

82. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst: 82. u n v e r ä n d e r t

㤠85

Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren wird
dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsange-
hörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem
Landgericht einreicht.

§ 86

Verfahren

(1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzu-
lässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Haupt-
verhandlung durch Beschluss; gegen den Be-
schluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Anderenfalls beraumt das Landgericht
eine Hauptverhandlung an. Für diese gelten die
Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

83. § 87 wird aufgehoben. 83. u n v e r ä n d e r t

84. § 94 wird wie folgt gefasst: 84. u n v e r ä n d e r t

㤠94

Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung

In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle
der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Ab-
satz 3 der Strafprozessordnung die Verlesung des
Tenors der angefochtenen Entscheidung über die
Verhängung der berufsaufsichtlichen Maß-
nahme.“

85. Die §§ 95 bis 97 werden aufgehoben. 85. u n v e r ä n d e r t

86. § 98 wird wie folgt gefasst: 86. u n v e r ä n d e r t

㤠98

Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufs-
angehörigen

Die Hauptverhandlung kann gegen Berufs-
angehörige, die nicht erschienen sind, durchge-
führt werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

wurden und in der Ladung darauf hingewiesen
wurde, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt wer-
den kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zuläs-
sig.“

87. In § 99 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Wirtschaft und Energie,“ die Wörter „Vertretern
der Abschlussprüferaufsichtsstelle,“ eingefügt.

87. u n v e r ä n d e r t

88. In § 101 Satz 2 werden die Wörter „des Wirt-
schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufsan-
gehörigen“ ersetzt.

88. u n v e r ä n d e r t

89. § 102 wird wie folgt geändert: 89. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kann
der Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer“
durch die Wörter „können die Staatsanwalt-
schaft oder die Berufsangehörigen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer
kann“ durch die Wörter „Die Staatsanwalt-
schaft oder die Berufsangehörigen können“
ersetzt.

90. § 103 wird wie folgt gefasst: 90. u n v e r ä n d e r t

㤠103

Entscheidung

(1) Die mündliche Verhandlung schließt
mit der auf die Beratung folgenden Verkündung
des Urteils.

(2) Das Gericht entscheidet in der Sache
selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die Ge-
genstand der angefochtenen berufsaufsichtlichen
Entscheidung nach § 68 sind. Es entscheidet auf
Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtli-
che Entscheidung oder unter Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung auf Verurteilung zu einer
oder mehreren der in § 68 Absatz 1 und § 68a ge-
nannten Maßnahmen, auf Freisprechung oder auf
Einstellung des Verfahrens nach Absatz 3.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist,
abgesehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der
Strafprozessordnung, einzustellen,

1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer
oder die Anerkennung als Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft erloschen, zurückgenom-
men oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34)
oder

Drucksache 18/6907 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufs-
gerichtlichen Ahndung abzusehen ist.“

91. § 105 wird wie folgt geändert: 91. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfers“ durch die Wörter „oder der
Berufsangehörigen“ ersetzt und werden nach
dem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“
eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „98, 99, 101 bis
103“ durch die Angabe „98 bis 103“ ersetzt.

92. § 107a wird wie folgt geändert: 92. § 107a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfers“ durch die Wörter „oder der
Berufsangehörigen“ ersetzt und werden nach
dem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“
eingefügt.

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „der
Berufsangehörigen“ ersetzt und werden nach
dem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“
eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Seitens des
Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort „Berufs-
angehörige“ und die Wörter „angebracht
werden“ durch das Wort „anbringen“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

93. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ge-
gen den Wirtschaftsprüfer“ gestrichen und wird
das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt.

93. u n v e r ä n d e r t

94. § 110 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 94. u n v e r ä n d e r t

„(3) Die Staatsanwaltschaft und der oder die
frühere Berufsangehörige sind an dem Verfahren
zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung
von den Terminen, die zum Zwecke der Beweis-
sicherung anberaumt werden, steht den früheren
Berufsangehörigen nur zu, wenn sie sich im In-
land aufhalten und sie ihre Anschrift dem Land-
gericht angezeigt haben.“

95. § 111 wird wie folgt geändert: 95. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschafts-
prüferin“ durch das Wort „Berufsange-
hörige“ ersetzt.

„Ist gegen Berufsangehörige ein be-
rufsgerichtliches Verfahren anhängig und
sind dringende Gründe für die Annahme vor-
handen, dass gegen sie auf Ausschließung
aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann
durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits-
oder Berufsverbot verhängt werden.“

entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die
Staatsanwaltschaft kann“ durch die
Wörter „Die Wirtschaftsprüferkam-
mer oder die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle kann in ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter
„oder der Berufsangehörigen“ er-
setzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
ihm werden die Wörter „das über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens gegen den Wirt-
schaftsprüfer zu entscheiden hat oder“ ge-
strichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Er-
öffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter „im berufs-
gerichtlichen Verfahren gegen die Berufs-
angehörigen“ ersetzt.

96. § 112 wird wie folgt geändert: 96. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem
Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „den
Berufsangehörigen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Wirt-
schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Be-
rufsangehörigen“ ersetzt.

97. In § 114 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter „die Berufsange-
hörigen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt.

97. u n v e r ä n d e r t

98. § 115 wird wie folgt geändert: 98. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter „den Berufs-
angehörigen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „War der Wirt-
schaftsprüfer“ durch die Wörter „Waren die
Berufsangehörigen“ und wird das Wort
„ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

99. § 116 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: 99. u n v e r ä n d e r t

„(2) Berufsangehörige, gegen die ein vor-
läufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die
in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht
ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vorläu-
figes Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Be-
ruf nicht ausüben.

(3) Berufsangehörige, gegen die ein vor-
läufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt
ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten

Drucksache 18/6907 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Le-
benspartner und minderjährigen Kinder wahrneh-
men, soweit es sich nicht um die Erteilung von
Prüfungsvermerken handelt.

(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlun-
gen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch
vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht
berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen,
die ihnen gegenüber vorgenommen werden.“

100. § 117 wird wie folgt gefasst: 100. u n v e r ä n d e r t

㤠117

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Berufsangehörige, die gegen sie ergan-
gene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote
wissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem Be-
ruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonde-
rer Umstände eine mildere berufsgerichtliche
Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte und Behörden sollen Berufs-
angehörige, die entgegen einem vorläufigen Tä-
tigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten,
zurückweisen.“

101. § 119 wird wie folgt gefasst: 101. u n v e r ä n d e r t

㤠119

Außerkrafttreten des Verbotes

Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote
treten außer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zu-
grundeliegende berufsgerichtliche Verfahren ein-
gestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Ein
vorläufiges Berufsverbot tritt über Satz 1 hinaus
außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem nicht
auf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein
Berufsverbot erkannt wird. Ein vorläufiges Tätig-
keitsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft,
wenn ein Urteil ergeht, in dem weder auf eine
Ausschließung aus dem Beruf oder ein Berufsver-
bot noch ein dem vorläufigen entsprechendes Tä-
tigkeitsverbot erkannt wird.“

102. § 120 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 102. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „Beantragt der
Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Auf

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Antrag der Berufsangehörigen“ ersetzt und
wird das Wort „so“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Wirt-
schaftsprüfers“ durch die Wörter „von Be-
rufsangehörigen“ ersetzt.

103. § 121 wird wie folgt gefasst: 103. u n v e r ä n d e r t

㤠121

Bestellung eines Vertreters

(1) Für Berufsangehörige, gegen die ein
vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot ver-
hängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der
Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt.
Vor der Bestellung sind die vom vorläufigen Tä-
tigkeits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsan-
gehörigen zu hören; sie können geeignete Vertre-
ter vorschlagen.

(2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige
sein.

(3) Berufsangehörige, denen die Vertre-
tung übertragen wird, können sie nur aus einem
wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung
entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

(4) Die Vertreter führen ihr Amt unter eige-
ner Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf
Kosten der Vertretenen. An Weisungen der Ver-
tretenen sind sie nicht gebunden.

(5) Die Vertretenen haben den Vertretern
eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf An-
trag der Vertretenen oder der Vertreter setzt der
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Ver-
gütung fest. Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse
auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu
entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet
die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.“

104. In der Überschrift zum Vierten Abschnitt des
Sechsten Teils werden die Wörter „und in dem
Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche
Entscheidung über die Rüge“ gestrichen.

104. u n v e r ä n d e r t

105. § 122 wird wie folgt gefasst: 105. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

㤠122

Gerichtskosten

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Ge-
setz werden Gebühren nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im
Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen gelten-
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“

106. § 123 wird aufgehoben. 106. u n v e r ä n d e r t

107. § 124 wird wie folgt gefasst: 107. u n v e r ä n d e r t

㤠124

Kostenpflicht

(1) Berufsangehörigen, die ihren Antrag
auf berufsgerichtliche Entscheidung zurückneh-
men, deren Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen wird oder die in dem
berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt werden,
sind die in dem Verfahren entstandenen Kosten
ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Er-
löschens, Rücknahme oder Widerrufs der Bestel-
lung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des
bisherigen Verfahrens die Verhängung einer be-
rufsaufsichtlichen Maßnahme gerechtfertigt war;
zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens
gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in ei-
nem anschließenden Verfahren zum Zwecke der
Beweissicherung (§§ 109 und 110) entstehen.
Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Nummer
2 eingestellt, kann das Gericht den Berufsangehö-
rigen die in dem Verfahren entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für
angemessen erachtet.

(2) Den Berufsangehörigen, die in dem be-
rufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zu-
rückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt haben,
sind die durch dieses Verfahren entstandenen
Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teil-
weise Erfolg, so kann den Berufsangehörigen ein
angemessener Teil dieser Kosten auferlegt wer-
den.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht
worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen-
den.

(4) Werden Berufsangehörige unter Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung freigespro-
chen, so sind die notwendigen Auslagen der Be-
rufsangehörigen der Staatskasse aufzuerlegen.
Auslagen, die weder den Berufsangehörigen noch
Dritten auferlegt oder die von den Berufsangehö-
rigen nicht eingezogen werden können, fallen der
Staatskasse zur Last.“

108. Die §§ 124a und 125 werden aufgehoben. 108. u n v e r ä n d e r t

109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst: 109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst:

㤠126 㤠126

Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnah-
men und der Kosten

u n v e r ä n d e r t

(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird
mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.

(2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und
eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten wer-
den nicht dadurch gehindert, dass der oder die Be-
rufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist.
Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten
des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für
die Kosten die Vorschriften über die Vollstre-
ckung der Geldbuße.

§ 126a § 126a

Tilgung Tilgung

(1) Eintragungen in den über Berufsange-
hörige geführten Akten über berufsaufsichtliche
Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach
zehn Jahren zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf
Jahre für

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Rügen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

2. Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 bis zu 10 000 Euro und

Drucksache 18/6907 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

3. Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7.

Die über berufsaufsichtliche Maßnahmen entstan-
denen Vorgänge sind bei Fristablauf aus den über
Berufsangehörige geführten Akten zu entfernen
und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen
diese Maßnahmen bei weiteren berufsaufsichtli-
chen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt wer-
den.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist. Für die Löschung und Vernichtung
beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die
berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
worden ist, folgenden Jahr.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist. Für die Entfernung und Vernich-
tung beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem
die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar
geworden ist, folgenden Jahr.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen die
Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufs-
aufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarver-
fahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche
Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein
auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht voll-
streckt ist.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsan-
gehörige als von berufsaufsichtlichen Maßnah-
men nicht betroffen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Eintragungen über strafgerichtliche
Verurteilungen oder über andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrig-
keiten oder der Verletzung von Berufspflichten,
die nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme
geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirt-
schaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu til-
gen. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 gel-
ten entsprechend.“

(5) u n v e r ä n d e r t

109a. In § 130 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen
des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und
Achten Abschnitts des Zweiten Teils und des
Dritten Teils“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3, § 3, die Bestimmungen des Dritten,
Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Ab-
schnitts des Zweiten Teils und die Bestim-
mungen des Dritten Teils sowie § 71 Ab-
satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

110. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst: 110. u n v e r ä n d e r t

„Achter Teil

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften

§ 131

Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschluss-
prüfungsgesellschaften

Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsge-
sellschaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres
Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316
des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der
für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prü-
fungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4
und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ge-
mäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts des
Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelassen
ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten
nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirt-
schaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten
sind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsge-
sellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a regist-
rieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt wer-
den, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätigkeit nach
§ 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.

§ 131a

Registrierungsverfahren

EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften, die nach § 131 tätig werden wollen, ha-
ben der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke
ihrer Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Ver-
bindung mit den Nummern 2 und 3 genannten An-
gaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre
dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen.
Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate
sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkundigt sich
bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats, ob
die Abschlussprüfungsgesellschaft dort zugelas-
sen und registriert ist. Die Wirtschaftsprüferkam-

Drucksache 18/6907 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

mer informiert die zuständige Stelle des Her-
kunftsstaats über die Eintragung nach § 38 Num-
mer 4.

§ 131b

Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprü-
fungsgesellschaften

Soweit nichts anderes geregelt ist, unterlie-
gen EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-
schaften im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach
§ 131 Satz 1 und 2 den Vorschriften dieses Geset-
zes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht
(§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit
(§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen
und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen
im Sinne des Artikels 29 der Richtlinie
2006/43/EG unterliegen sie der Aufsicht des Her-
kunftsstaats. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle
arbeitet nach § 66c mit den zuständigen Stellen
der Herkunftsstaaten und gegebenenfalls anderer
Aufnahmestaaten zusammen.“

111. § 131g wird wie folgt geändert: 111. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom
erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der In-
haber über die beruflichen Voraussetzungen
verfügt, die für die unmittelbare Zulassung
zur Abschlussprüfung im Sinne des Artikels
2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 17.
Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jah-
resabschlüssen und konsolidierten Abschlüs-
sen, zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157
S. 87) in diesem Mitgliedstaat oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz erforderlich sind“ durch die Wörter
„als Abschlussprüfer zugelassen ist“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
nach dem Wort „schriftlich“ werden die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

112. § 131h wird wie folgt geändert: 112. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewerbende“
durch die Wörter „Bewerber und Bewerbe-
rinnen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob
der Bewerber oder die Bewerberin über an-
gemessene Kenntnisse der für die Abschluss-
prüfung relevanten Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland verfügt.“

113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der
Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“ durch die Wör-
ter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.

113. u n v e r ä n d e r t

114. § 131m wird wie folgt geändert: 114. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift werden die Wörter „Hei-
mat- oder“ gestrichen.

b) Die Wörter „Heimat- oder“ werden gestri-
chen und die Wörter „6 der Richtlinie des
Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs.
2 Satz 1)“ durch die Wörter „50 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang VII Nummer 1
Buchstabe d und e der Richtlinie
2005/36/EG“ ersetzt.

115. § 134 wird wie folgt geändert: 115. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
rinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften
aus Drittstaaten, bei denen keine Bestellung
oder Anerkennung nach diesem Gesetz oder
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum vorliegt (Dritt-
staatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesell-
schaften), sind verpflichtet, sich nach den
Vorschriften des Siebten Abschnitts des
Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie
beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für
einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresab-
schluss oder Konzernabschluss einer Gesell-
schaft mit Sitz außerhalb der Europäischen

Drucksache 18/6907 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Union und des Europäischen Wirtschafts-
raums zu erteilen, deren übertragbare Wert-
papiere zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-
mente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung in Deutschland zu-
gelassen sind. Die Pflicht, sich eintragen zu
lassen, gilt nicht bei Bestätigungsvermerken
für Gesellschaften, die ausschließlich zum
Handel an einem geregelten Markt eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union zu-
gelassene Schuldtitel im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2004/109/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderun-
gen in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) in der
jeweils geltenden Fassung begeben, wenn
diese Schuldtitel

1. eine Mindeststückelung zu je 100 000
Euro oder einen am Ausgabetag ent-
sprechenden Gegenwert einer anderen
Währung aufweisen oder

2. eine Mindeststückelung zu je 50 000
Euro oder einen am Ausgabetag ent-
sprechenden Gegenwert einer anderen
Währung aufweisen und vor dem 31.
Dezember 2010 begeben worden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Prüfungsgesellschaften
nach Absatz 1 Satz 1“ werden durch
das Wort „Drittstaatsprüfungsgesell-
schaften“ ersetzt und in Nummer 4 wird
die Angabe „§ 55c“ durch die Wörter
„Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Entsprechendes gilt für Drittstaatsprü-
fer, wenn die Voraussetzungen entspre-
chend Absatz 1 und den Nummern 2 bis
4 vorliegen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach den Absätzen 1 und 2 einge-
tragenen Drittstaatsprüfer und Dritt-
staatsprüfungsgesellschaften unterlie-
gen im Hinblick auf ihre Tätigkeit nach
Absatz 1 den Vorschriften der Quali-
tätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Be-
rufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der
Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis
127).“

bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils
die Wörter „bei der eingetragenen Per-
son oder bei der Gesellschaft“ durch die
Wörter „bei dem Drittstaatsprüfer oder
bei der Drittstaatsprüfungsgesellschaft“
ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 3 der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen
von Jahresabschlüssen und konsolidier-
ten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S.
87)“ durch die Wörter „Satz 5 der
Richtlinie 2006/43/EG“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „berücksichti-
gen“ durch die Wörter „sowie diejeni-
gen Kriterien berücksichtigen, die die
Europäische Kommission auf der
Grundlage des Artikels 46 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie
2006/43/EG in delegierten Rechtsakten
bestimmt“ ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Wörter „der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“
durch die Wörter „der Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle“ und wird die Angabe
„§ 66a Abs. 11“ durch die Angabe
„§ 66c Absatz 6“ ersetzt.

Drucksache 18/6907 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

dd) In Satz 8 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.

116. § 135 wird aufgehoben. 116. u n v e r ä n d e r t

117. § 136 wird wie folgt gefasst: 117. u n v e r ä n d e r t

㤠136

Übergangsregelung für § 57a

(1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die über eine wirksame Teil-
nahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmi-
gung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden
§ 57a Absatz 1 verfügen, werden von Amts we-
gen als gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38
Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buch-
stabe f in das Register eingetragen. Ebenso wer-
den genossenschaftliche Prüfungsverbände, die
über eine wirksame Teilnahmebescheinigung
oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum
16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 63g Absatz 2 Satz 1 des Genossen-
schaftsgesetzes verfügen, von Amts wegen nach
§ 40a Absatz 1 Satz 1 in das Register eingetragen.
Die Anzeigepflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2
und 3 entfällt.

(2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die am 16. Juni 2016 über
eine bis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahme-
bescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach
dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Ab-
satz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen, haben
die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser Frist
durchzuführen und den Qualitätskontrollbericht
einzureichen.

(3) Der erste Nachweis der speziellen Fort-
bildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4
ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.“

118. In § 137 werden nach den Wörtern „aufgenom-
men hat“ die Wörter „und soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt“ eingefügt.

118. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

119. § 138 wird wie folgt gefasst: 119. u n v e r ä n d e r t

㤠138

Behandlung schwebender Verfahren

(1) Verfahren bei der Abschlussprüferauf-
sichtskommission, die am 16. Juni 2016 noch
nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle über. Die Vorgänge
sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzulei-
ten.

(2) Verfahren bei der Wirtschaftsprüfer-
kammer, die am 16. Juni 2016 noch nicht abge-
schlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle über, soweit die Zuständigkeit für
diese Verfahren nach der vom 17. Juni 2016 an
geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr bei
der Wirtschaftsprüferkammer, sondern bei der
Abschlussprüferaufsichtsstelle liegt. Die Vor-
gänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu-
zuleiten.

(3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die
am 16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abge-
schlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 16.
Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“

120. Die §§ 139 und 140 werden aufgehoben. 120. u n v e r ä n d e r t

121. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie
folgt gefasst:
„Anlage

(zu § 122 Satz 1)

Gebührenverzeichnis
Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem
Landgericht

Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge
auf berufsgerichtliche
Entscheidung

Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge
auf Entscheidung des Ge-
richts

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlan-
desgericht

Unterabschnitt 1 Berufung

Drucksache 18/6907 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesge-
richtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Ge-

hör

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Entwurf

Beschlüsse des 9. Ausschusses

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbe-
trag oder Satz
der jeweiligen
Gebühr 110

bis 114

Vorbemerkung:
(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf
Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der
Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme,
die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen
oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach
Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfah-
rens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur
im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung

Verfahren mit Urteil bei

110 - Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils
160,00 €

111 - Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung 240,00 €

112 - Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufs-
verbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils
360,00 €

113 - Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschaftsprüferordnung 480,00 €

114 - Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung 60,00 €

115 Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1
der Wirtschaftsprüferordnung
0,5

116 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,

für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

0,25

117 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,

für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

0,5

Drucksache 18/6907 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbe-
trag oder Satz
der jeweiligen
Gebühr 110

bis 114

Unterabschnitt 2
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

Vorbemerkung 1.2:
(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die
Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.

120 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung
eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 €

121 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfü-
gung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
100,00 €

122 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes
nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
360,00 €

123 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung ei-
nes Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
100,00 €

Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5

211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,
für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begrün-
dungsfrist.

0,5

Unterabschnitt 2
Beschwerde

220 Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entschei-
dung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0

221 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Be-
rufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
250,00 €

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/6907

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbe-
trag oder Satz
der jeweiligen
Gebühr 110

bis 114

222 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1
und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist.
50,00 €

Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferord-
nung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
2,0

311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme,
für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist
zurückgenommen wird.
1,0

Unterabschnitt 2
Beschwerde

320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0

321 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Be-
rufsverbots verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
300,00 €

322 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in
§ 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen verhängt worden ist.
50,00 €

Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 €

Drucksache 18/6907 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Abschnitt 5
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung

500 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120
Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
..........................................................................
50,00 €“.

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Gesetz zur Einrichtung einer Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle

Gesetz zur Einrichtung einer Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle

§ 1 § 1

Organisation Organisation

(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle
eingerichtet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zu-
ständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der
Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschafts-
prüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind.

(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zu-
ständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der
Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschafts-
prüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind.
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in
der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäf-
tigten ist der Präsident oder die Präsidentin des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von
Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Ab-
schlussprüfungen relevanten Bereichen über entspre-
chende Kenntnisse verfügen. Der Leiter oder die Leite-
rin wird in einem unabhängigen und transparenten Ver-
fahren ausgewählt. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für die Personen, die im Namen der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle Entscheidungen treffen.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von
Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Ab-
schlussprüfungen relevanten Bereichen über entspre-
chende Kenntnisse verfügen. Der Leiter oder die Leite-
rin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unab-
hängigen und transparenten Verfahren ausgewählt.
Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Mitglie-
der einer Beschlusskammer sind.

(4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spe-
zifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtbe-
rufsausübende natürliche Personen, die während der
letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des
Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt ha-
ben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft
gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesell-
schaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsgesell-
schaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger
Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewe-
sen sind. Diese Anforderungen gelten entsprechend für
die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des
Absatzes 3.

(5) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ent-
scheidet durch Beschlusskammern. Einzelheiten re-
gelt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.

(6) Die Beschlusskammern entscheiden in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vor-
sitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. Den
Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mit-
glieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprü-
feraufsichtsstelle angehören. Der oder die Vorsit-
zende und die beisitzenden Mitglieder müssen die
Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes
erworben haben. Mindestens zwei Mitglieder der
Beschlusskammer müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.

(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit
einfacher Mehrheit.

§ 2 § 2

In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszu-

bildende

u n v e r ä n d e r t

(1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tä-
tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Aus-
zubildende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils gel-
tenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen an-
zuwenden.

(2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Drucksache 18/6907 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des
Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb
der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem
außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden,
soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1 gilt
für die sonstige Gewährung von über- oder außertarif-
lichen Leistungen entsprechend.

§ 3 § 3

Fachbeirat u n v e r ä n d e r t

(1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird
ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er
kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterent-
wicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

(2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei
und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des
Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren
bestellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das
zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz und vom Bundesministerium der Fi-
nanzen benannt worden ist. Eine vorzeitige Abberu-
fung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich,
bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie
benannt hatte.

(3) Die Mitglieder sollen insbesondere über
Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Be-
reichen verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel
26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gel-
ten entsprechend.

(4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat
gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Er-
satz ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz
findet entsprechende Anwendung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 4 § 4

Gebühren; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Geset-
zes und der Gebührenverordnung nach Absatz 3.

(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesge-
bührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflich-
tigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Ausla-
gen sowie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen
einzieht, festzulegen. Die Gebühren sind regelmäßig,
mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit
erforderlich anzupassen. Bei einer Anpassung gelten
für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht
vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften
fort.

§ 5 § 5

Übergang der im Bereich der Aufsicht über die
Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Inte-

resse tätigen Wirtschaftsprüfer

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und
nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte
und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der
Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Be-
schäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 gelten

1. die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Ab-
schlussprüferaufsichtskommission abgeordnet
und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für
diese tätig waren, und

2. die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni
2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschafts-
prüferkammer und der Abschlussprüferaufsichts-
kommission und mit Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie dem inner-
halb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirt-

Drucksache 18/6907 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

schaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufs-
aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse“ zugewiesen und zu diesem
Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden
Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.

§ 6 § 6

Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht
über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem

Interesse tätigen Beschäftigten

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und
nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte
und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der
Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Be-
schäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des
Absatzes 1 gelten

1. die Referenten und Sekretariatskräfte, die am 16.
Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommis-
sion abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als
Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und

2. die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und
Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 in Ab-
stimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkam-
mer und der Abschlussprüferaufsichtskommis-
sion und mit Zustimmung des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der
Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer-
kammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über
die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem In-
teresse“ zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt
nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach
Absatz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Ar-
beitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden
Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung
mit folgenden Maßgaben:

1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum
17. Juni 2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

trags für den öffentlichen Dienst vom 13. Septem-
ber 2005 in der für den Bereich des Bundes je-
weils geltenden Fassung (Tarifvertrag für den öf-
fentlichen Dienst) nach Maßgabe des § 12 des Ta-
rifvertrags für den öffentlichen Dienst.

2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-
folgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst. Bei der Berechnung tarif-
rechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Ta-
rifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die
bei der Abschlussprüferaufsichtskommission oder
Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 er-
reichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraus-
setzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim
Bund zurückgelegt worden wären. Bei Eingrup-
pierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 erfolgt
die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, sofern
die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Absatz
4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst am
16. Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die
nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben,
werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der
jeweils nächsten Stufe beim Bund angerechnet.

3. Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission
oder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016
erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäfti-
gungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und
2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
fortgeführt.

4. Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifver-
trags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt ge-
genüber den mit der Wirtschaftsprüferkammer am
16. Juni 2016 geltenden vertraglichen Vereinba-
rungen zu Ungunsten der übergegangenen Be-
schäftigten ab, kann diesen mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
die der im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung
des Bundesministeriums des Innern bedarf, eine
persönliche Zulage gewährt werden. Einzelheiten
der Berechnung und der grundsätzlichen Ab-
schmelzung der Zulage werden in einer gesonder-
ten Regelung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie, die der im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilen-
den Einwilligung des Bundesministeriums des In-
nern bedarf, geregelt.

Drucksache 18/6907 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem
Übergang zum Bund eine betriebliche Altersver-
sorgung zugesagt worden war und die nach Maß-
gabe des Tarifvertrags über die betriebliche Al-
tersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes nicht pflichtversichert werden können,
kann der Arbeitgeber die bisherige betriebliche
Altersversorgung fortsetzen, soweit die Versiche-
rungsbedingungen dies zulassen.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten
nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs.
Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-
verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann ge-
genüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb ei-
nes Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt
werden.

§ 7 § 7

Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommis-
sion

u n v e r ä n d e r t

Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist auf-
gelöst. Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprü-
feraufsichtskommission sind abberufen.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Bundesgebührengesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesge-
bührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015
(BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Wirtschaftsprüferordnung“ die Wörter „, dem
Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferauf-
sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 190 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 292 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. u n v e r ä n d e r t

„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließ-
lich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000
Euro oder einem entsprechenden Betrag an-
derer Währung an einer inländischen Be-
hörde zum Handel am regulierten Markt zu-
gelassen sind oder

2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000
Euro oder einem entsprechenden Betrag an-
derer Währung an einer inländischen Börse
zum Handel am regulierten Markt zugelas-
sen sind und diese Schuldtitel vor dem 31.
Dezember 2010 begeben worden sind.“

2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2
müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister
verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung
nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2
Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorge-
nommen worden ist; sie sind während einer lau-
fenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Lö-
schung der Eintragung unverzüglich gegenüber
der Gesellschaft anzuzeigen.“

„Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2
müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister
verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung
nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Num-
mer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung
vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die
erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetz-
buchs durchführen, müssen spätestens sechs
Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftra-
ges über den Auszug aus dem Berufsregister
verfügen. Die Abschlussprüfer sind während ei-
ner laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine
Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber
der Gesellschaft anzuzeigen.“

Drucksache 18/6907 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

3. § 340k wird wie folgt geändert: 3. § 340k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:

㤠319 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der
Maßgabe, dass der Prüfungsverband
über einen Auszug hinsichtlich seiner
Eintragung nach § 40a der Wirtschafts-
prüferordnung verfügen muss.“

㤠319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass der
Prüfungsverband über einen Auszug
hinsichtlich seiner Eintragung nach §
40a der Wirtschaftsprüferordnung ver-
fügen muss, bei erstmaliger Durch-
führung einer Prüfung nach Absatz 1
Satz 1 spätestens sechs Wochen nach
deren Beginn.“

bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter
„Sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätze
1 bis 4“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dass
die Bescheinigung der Prüfungsstelle erteilt
worden sein muss“ durch die Wörter „dass
die Prüfungsstelle über einen Auszug hin-
sichtlich ihrer Eintragung nach § 40a der
Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss“
ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „findet
§ 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe An-
wendung, dass die Bescheinigung der Prü-
fungsstelle erteilt worden sein muss“ durch
die Wörter „findet § 319 Absatz 1 Satz 3
und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
die Prüfungsstelle über einen Auszug hin-
sichtlich ihrer Eintragung nach § 40a der
Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss,
bei erstmaliger Durchführung einer Prü-
fung nach Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs
Wochen nach deren Beginn“ ersetzt.

4. § 340l Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließ-
lich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000
Euro oder einem entsprechenden Betrag an-
derer Währung an einer inländischen Be-
hörde zum Handel am regulierten Markt zu-
gelassen sind oder

2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000
Euro oder einem entsprechenden Betrag an-
derer Währung an einer inländischen Börse
zum Handel am regulierten Markt zu gelas-
sen sind und diese Schuldtitel vor dem 31.
Dezember 2010 begeben worden sind.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

5. In § 342b Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der
Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015
(BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2015
(BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

㤠319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband
über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung
nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfü-
gen muss.“

㤠319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband
über einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung
nach § 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung verfügen muss.“

2. Es wird folgender … [einsetzen: nächster bei der
Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeich-
nung] Abschnitt angefügt:

2. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Ver-
kündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung]
Abschnitt wird angefügt:

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferauf-
sichtsreformgesetz

Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferauf-
sichtsreformgesetz

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17.
Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Ab-
schlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung
oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum
16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung als Nachweis der Eintra-
gung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handels-

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17.
Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Ab-
schlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung
oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum
16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung als Nachweis der Eintra-
gung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handels-
gesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 gelten-
den Fassung, solange der Registerauszug über

Drucksache 18/6907 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

gesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 gelten-
den Fassung, solange noch keine Eintragung vor-
genommen worden ist.“

die Eintragung nach § 40 Absatz 3 der Wirt-
schaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden
ist.“

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 37r Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden die
Wörter „der Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wör-
ter „der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2230), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2230), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssiche-
rung“.

b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst:

„§ 63h Inspektionen“.

2. § 55 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen
des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen,
wenn dieser sich einer angeordneten Untersu-
chung nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ent-
zieht oder wenn nach den Ergebnissen einer sol-
chen Untersuchung ein Ruhen des Prüfungsrechts
erforderlich erscheint, um weitere Feststellungen
dazu treffen zu können, ob der Verband seine

„(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ru-
hen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen,
wenn dieser sich einer angeordneten Untersuchung
nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder
wenn nach den Ergebnissen einer solchen Untersu-
chung ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich
erscheint, um weitere Feststellungen dazu treffen
zu können, ob der Verband seine Aufgaben ord-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Prüfungs-
recht eines Verbandes, der sich nach § 63e Ab-
satz 1 einer Qualitätskontrolle zu unterziehen hat,
ruht, wenn der Verband nicht mehr gemäß § 40a
Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung im
Register eingetragen ist.“

nungsgemäß erfüllt. Das Prüfungsrecht eines Ver-
bandes, der sich nach § 63e Absatz 1 einer Quali-
tätskontrolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der
Verband nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung im Register einge-
tragen ist.“

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠57a

Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung

Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
gesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3
Milliarden Euro, hat in entsprechender Anwen-
dung des Artikels 8 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 eine prüfungsbegleitende Qualitäts-
sicherung stattzufinden. Die prüfungsbegleitende
Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich
und persönlich geeigneten Personen wahrgenom-
men werden, die an der Durchführung der Prüfung
nicht beteiligt sind.“

5. In § 63c Absatz 2 werden die Wörter „Abschluss-
prüfungen von Genossenschaften im Sinn des
§ 58 Abs. 2“ durch die Wörter „gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen von Genossen-
schaften im Sinne des § 53 Absatz 2“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 63e wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen or-
ganisierten Markt im Sinne des § 2
Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nehmen“ durch die Wörter
„kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder
ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes sind“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „in § 53
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossen-
schaften prüft“ durch die Wörter „ge-
setzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fung durchführt“ ersetzt.

Drucksache 18/6907 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Gesellschaften und Unternehmen“ ein
Komma und die Wörter „die keine kleinen
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind“ ein-
gefügt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

„(3) Der Prüfungsverband hat der Auf-
sichtsbehörde die erfolgte Durchführung ei-
ner Qualitätskontrolle mitzuteilen.

(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig
eine gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
prüfung durchführt, hat sich spätestens drei
Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskon-
trolle zu unterziehen.“

7. In § 63f Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „über eine wirksame Bescheinigung über
die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt“
durch die Wörter „nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist“ er-
setzt.

7. § 63f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „über eine wirksame Bescheini-
gung über die Teilnahme an der Quali-
tätskontrolle verfügt“ durch die Wörter
„nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung eingetragen ist“ er-
setzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤠57a
Abs. 4“ durch die Wörter „§ 57a Ab-
satz 3a Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.

8. § 63g wird wie folgt geändert: 8. § 63g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a
Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Ab-
satz 8, die §§ 57b bis 57e Absatz 1, 2
Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1,
§ 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
bis 3, Absatz 5 Satz 1 und § 66b der
Wirtschaftsprüferordnung entspre-
chend anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Die Ergebnisse einer Inspektion nach
§ 63h sind im Rahmen der Qualitäts-
kontrolle zu berücksichtigen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Kommission für Qualitätskon-
trolle nach § 57e Absatz 1 der Wirtschafts-
prüferordnung hat die zuständige Aufsichts-
behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
ein Prüfungsverband wegen fehlender
Durchführung der Qualitätskontrolle aus
dem Register nach § 40a der Wirtschaftsprü-
ferordnung gelöscht werden soll.“

„(3) Die Kommission für Qualitätskon-
trolle nach § 57e Absatz 1 der Wirtschafts-
prüferordnung hat die zuständige Aufsichts-
behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
ein Prüfungsverband wegen fehlender
Durchführung der Qualitätskontrolle aus
dem Register nach § 40a der Wirtschafts-
prüferordnung gelöscht werden soll.“

9. § 63h wird wie folgt gefasst: 9. u n v e r ä n d e r t

㤠63h

Inspektionen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich
vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Un-
ternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,
können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen
in entsprechender Anwendung des § 62b der
Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne
besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e
Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die
§§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gel-
ten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer
hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspek-
tion mitzuteilen. Im Übrigen findet Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-
dung.“

10. Dem § 64 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 10. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Bei einem Verband, der nur solche Genossen-
schaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2
Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindes-
tens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach
Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn, der
Verband weist die freiwillige Durchführung einer
Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten
Organisationsuntersuchung nach.“

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6907 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde
durch eine nach Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 4 vorgenommene Untersuchung ent-
stehen, sind ihr von dem betroffenen Ver-
band gesondert zu erstatten und auf Ver-
langen vorzuschießen.“

Artikel 8 Artikel 8

Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Artikel 115 Nummer 7 des EWR-Ausführungsge-
setzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird ge-
strichen.

Artikel 9

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 58 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-
ber 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
kel 233 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird in Num-
mer 7 der abschließende Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine
Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichts-
stelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.“

Artikel 9 Artikel 10

Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaf-

ten

u n v e r ä n d e r t

In § 54 Absatz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/6907

Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses

November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S.
2386) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
nach § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung vorläufig bestellt“ gestrichen.

Artikel 10 Artikel 11

Bekanntmachungserlaubnis u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann den Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11 Artikel 12

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. Juni 2016 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 17. Juni 2016 in Kraft.

(2) In Artikel 2 treten die §§ 5 und 6 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 2 treten die §§ 5 und 6 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/6907 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht des Abgeordneten Dr. Matthias Heider

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/6282 wurde in der 130. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 15. Oktober 2015 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung, an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung, an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT sowie an den
Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzesentwurf strebt eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben an. Dies erfolgt durch eine Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und durch ein Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dabei soll eine Neustrukturierung der Abschlussprüfer-
aufsicht, insbesondere durch die Übertragung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtskommission auf die neu
einzurichtende Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, erfolgen.
Berufsrechtliche Regelungen, die das Qualitätssicherungssystem, die Unabhängigkeitsanforderungen und Doku-
mentationspflichten betreffen, werden verbindlich neu reguliert. Für kleinere und mittlere Prüfpraxen wird die
teilweise als erheblich empfundene bürokratische Belastung abgeschafft, dafür werden u. a. das System der Teil-
nahmebescheinigung durch ein Anzeigeverfahren ersetzt und der Kontrollzyklus im Rahmen der Qualitätskon-
trolle auf sechs Jahre verlängert.
Zugleich werden weitere Änderungen der WPO ohne Bezug zur Richtlinienumsetzung vorgenommen, u. a. die
Neuordnung des berufsgerichtlichen Verfahrens sowie die Wiedereinführung einer verkürzten Prüfung vereidig-
ter Buchprüfer.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
18/6282 in seiner 76. Sitzung am 2. Dezember 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) in seiner 32. Sitzung am 30. September 2015 mit
dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick
auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz –
APAReG) (Bundesratsdrucksache 366/15) befasst und festgestellt:
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ist nicht gegeben.
Folgende Aussagen zur Nachhaltigkeit wurden in der Begründung des Gesetzentwurfes getroffen:
„Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Relevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhal-
tigkeitsstrategie ist nicht gegeben.“
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung ist plausibel.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/6907

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 52. Sitzung am 2. November 2015 stattfand, haben die Anhörungsteil-
nehmer schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Ausschussdrucksache 18(9)572
enthalten sind.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Universität Münster – Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung
Gerhard Ziegler, Wirtschaftsprüferkammer
Harald Elster, Deutscher Steuerberaterverband e. V.
Dr. Wolfgang Spindler, Abschlussprüferaufsichtskommission
Dr. Richard Wittsiepe, Wirtschaftsprüfer
Barbara Hoffmann, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll sowie die ein-
gereichten Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 18/6282
in seiner 59 Sitzung am 2. Dezember 2015 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf A-Drs. 18(9)632neu einen Änderungsantrag ein.
Die Fraktion der CDU/CSU bezeichnete den Gesetzentwurf als technisch und inhaltlich anspruchsvolles Vor-
haben, mit dem eine EU-Richtlinie und zum Teil eine EU-Verordnung in deutsches Recht überführt würden. Ziel
der Richtlinie sei die Verbesserung der Qualität von Abschlussprüfungen gewesen, um zu einer erhöhten Finanz-
stabilität beizutragen und die Veränderungen der Strukturen des Abschlussprüfermarktes zu begleiten. Außerdem
gehe es um die Wachstumsfähigkeit mittlerer Prüfungsgesellschaften und eine Erhöhung der Transparenz im Ver-
fahren der Berufsaufsicht. Die Richtlinie sei bis Juni 2016 in deutsches Recht umzusetzen, was mit dem vorlie-
genden Gesetzentwurf beginne. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werde eine nähere 1:1-Um-
setzung der Richtlinie angestrebt. Ziele seien, die Selbstverwaltung in der Wirtschaftsprüferkammer zu garantie-
ren und eine eher mittelstandsfreundliche Ausgestaltung. Das Verfahren der Aufsicht werde in einer neuen Be-
hörde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angegliedert und die Aufsichtsentscheidun-
gen nun von einem Kollegialorgan mit fünf Mitgliedern durchgeführt, das mit einfacher Mehrheit entscheide.
Damit seien transparente Entscheidungen sichergestellt. Jahresabschlüsse seien die wichtigste Informationsquelle
für Stakeholder. Deshalb müsse gesichert werden, dass nach deutschem Recht die Aufsicht über Wirtschaftsprü-
fer, die einen solchen Jahresabschluss testierten, ein sehr hohes Maß an Vertrauen genieße und höchste Ansprüche
an Qualität und Ausgestaltung dieser Entscheidungen zu stellen seien.
Die Fraktion der SPD verwies auf die Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf, deren Impulse in
die Gesetzgebung eingeflossen seien. Insbesondere gehe es um die 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie,
die Stärkung der berufsunabhängigen Prüfungsaufsicht sowie der Selbstverwaltung. Insgesamt sei eine zeitnahe
Umsetzung geboten.
Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass die Unabhängigkeit der öffentlichen Aufsicht von abschlussprüfen-
den Unternehmen aus Sicht ihrer Fraktion unzureichend sei. Der Markt hierfür sei in erheblichem Maß vermach-
tet, weil er sich auf wenige große Unternehmen konzentriere. Im Ergebnis seien kleinste, kleine und mittelständi-
sche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften seit Jahren in ihrer Existenz gefährdet und würden aus dem Markt ver-
drängt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde dieser Zustand nicht behoben. Die Anforderungen an die
Prüfung und Kontrollmechanismen für Unternehmen würden einfach übertragen, weshalb sich bürokratische Hür-
den und Kosten für kleine und mittlere Prüfungsgesellschaften erhöhten. Die von der EU gewünschte und gefor-
derte Ausweitung des Angebots werde behindert, entsprechend werde ein Ziel der EU-Verordnung durch büro-
kratische Regelungen im Gesetzentwurf nicht erreicht. Der Gesetzentwurf greife zwar einzelne Aspekte der EU-

Drucksache 18/6907 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Verordnung auf, die bekannten massiven Probleme würden allerdings damit nicht beseitigt. Zugleich werde durch
die Übertragung neuer Qualitäts- und Kontrollanforderungen auf die Unternehmen die Bürokratisierung verstärkt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte darauf aufmerksam, dass es bei internationalen Konzernen
nicht anders möglich sein werde als einen der „Großen 4“ mit der Prüfung zu beauftragen. Allerdings müsse im
Mittelstand darauf geachtet werden, dass die richtig formulierten Qualitätsanforderungen angemessen umgesetzt
werden. Die Fraktion kündigte Zustimmung zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen an, da die Zielset-
zung umgesetzt worden sei, dem Mittelstand eine angemessene Qualitätskontrolle zu ermöglichen. Die von der
Fraktion kritisierte Organstellung des Kammerpräsidenten werde im Gesetzentwurf zwar nach wie vor aufrecht
erhalten, allerdings werde die Schaffung des Kollegialorgans und die geänderte Zusammensetzung des Beirats
begrüßt, womit eine klare Trennung von operativer und aufsichtsführender Einheit gegeben sei. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde sich zu dem Gesetzentwurf der Stimme enthalten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(9)632neu.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6282 in geänderter Fassung zu
empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Inhaltsübersicht und zu §§ 13a, 38 und 39
Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungsentwurf oder stellen Folge-
änderungen der Änderungen in den Paragraphenüberschriften dar.
Zu § 40a Abs. 5 und 6 WPO-E
Die Änderung in § 40a Absatz 6 Satz 1 WPO-E ist eine Folgeänderung zur Verlagerung des Anzeigezeitpunkts
in § 57a Absatz 1 WPO-E. Für die Zweiwochenfrist wird abweichend auf den Beginn der Prüfung abgestellt, weil
es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Genossenschaften keinen Prüfungsauftrag gibt,
sondern die Genossenschaft automatisch von dem Verband geprüft wird, bei dem sie Mitglied ist. Die Änderungen
in § 40a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 WPO-E dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regie-
rungsentwurf.
Zu § 51b Abs. 4 WPO-E
Die Änderungen in § 51b Absatz 4 dienen dazu, die derzeit geltende Gesetzessystematik und die Unterscheidung
in Handakten im engeren Sinne und die Handakten im weiteren Sinne beizubehalten. Hierdurch wird auch sicher-
gestellt, dass die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 Satz 1 weiterhin nur für Handakten im engeren Sinne gilt. Im
Übrigen und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Regelungen hierzu trifft, obliegt wie bisher dem
Berufsangehörigen die Entscheidung, für welchen Zeitraum Inhalte der Handakte im weiteren Sinne z. B. im
Rahmen der Qualitätskontrolle benötigt werden.
Zu § 55b Absatz 2 WPO-E
Die Änderung dient der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungsentwurf.
Zu §§ 55c und 56 WPO-E
Im durch Streichung der Regelung zum Transparenzbericht frei gewordenen § 55c WPO-E soll eine Regelung zur
Bestellung eines Praxisabwicklers aufgenommen werden. Der Anwaltsberuf und der Steuerberaterberuf kennen
das Institut der Praxisabwicklung in den Fällen, in denen Anwaltspraxen oder Steuerberaterpraxen aus unter-
schiedlichen Gründen verwaist sind und im Mandanteninteresse Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müs-
sen. Für gesetzliche Abschlussprüfungen gibt es das im Handelsgesetzbuch geregelte Prüferersetzungsverfahren
(vgl. § 318 Absatz 3 ff. HGB). Ungeregelt sind damit aber im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer die Fallkonstel-
lationen, dass in einer Praxis eines Wirtschaftsprüfers ohne zusätzliche Steuerberaterbestellung oder Anwaltszu-
lassung vorhandene sonstige Mandate verwaisen, weil die o. g. Abwicklungsregelungen nicht greifen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/6907
Die Anzahl solcher Fälle nimmt in den letzten Jahren zu, weil der Anteil der zusätzlich als Steuerberater bestellten
Berufsangehörigen abnimmt oder einzelne Berufsangehörige auf ihre Steuerberaterstellung verzichten. Die im
Wirtschaftsprüferberuf ungeregelte Situation kann insbesondere auch Mandanteninteressen beeinträchtigen. Der
Regelungsvorschlag übernimmt die Regelungsansätze der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Steuerberatungs-
gesetzes und dient damit auch der Harmonisierung der Berufsrechte. Aufgrund der Besonderheiten bei gesetzli-
chen Abschlussprüfungen bleiben die HGB-Regelungen unberührt.
Die Änderung im Änderungsbefehl zu § 56 WPO-E ist eine Folgeänderung.
Zu §§ 57 und 57c WPO-E
Um eine zu starke Einschränkung der Selbstverwaltung zu vermeiden, werden die Rechtsverordnungsermächti-
gungen in § 57 Absatz 4a und § 57c Absatz 3 WPO-E gestrichen. Stattdessen werden die Maßnahmen der Rechts-
aufsicht in § 66 Absatz 1 Satz 3 klargestellt.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um die Korrektur von Redaktionsversehen. Der Änderungsbefehl
betreffend § 57c ist wegen der Streichung von Buchstabe b vollständig neu zu fassen, ohne dass hiermit inhaltliche
Änderungen verbunden sind.
Zu § 57a WPO-E
Die Änderung des § 57a Absatz 1 Satz 1 und 2 WPO-E soll den bürokratischen Aufwand einer Anzeige der Ab-
schlussprüfungstätigkeit nochmals reduzieren, indem die Anzeige erst mit Annahme des Prüfungsmandats bzw.
innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Mandats genügt. Dadurch soll verhindert werden, dass sich ein
Wirtschaftsprüfer vorsorglich zulässt bzw. zulassen muss, wenn er mit einer Beauftragung nur rechnet. Die Än-
derung soll Wirtschaftsprüfer allerdings nicht daran hindern, bereits vor der formalen Annahme des Prüfungsauf-
trags die Tätigkeit anzuzeigen und entsprechend registriert zu werden. Eine Registereintragung kann nämlich von
den zu prüfenden Unternehmen wegen der Nichtigkeitsfolge des § 256 Absatz 1 Nummer 3 AktG zur Vorausset-
zung der Bestellung als Abschlussprüfer gemacht werden. Die Änderung in Absatz 2 Satz 5 stellt eine Folgeän-
derung dar.
Durch die Änderungen in § 57a Absatz 5 wird die Form des Qualitätskontrollberichts überarbeitet: Vorgesehen
ist danach – wenn keine wesentlichen Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind – eine Er-
klärung des Prüfers für Qualitätskontrolle, dass ihm keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die
Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder sat-
zungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prü-
fungen gewährleistet ist. Anders als nach der geltenden WPO ist somit nicht mehr ein sog. positives Gesamturteil
gefragt, dass das Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen steht und mit hin-
reichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfungen gewährleistet. Andererseits wird auch
nicht vollkommen auf ein Gesamturteil verzichtet, wie es im Regierungsentwurf vorgesehen war. Weiterhin vor-
gesehen sind die Benennung von Mängeln und Empfehlungen. Im Fall wesentlicher Mängel ist das Gesamturteil
einzuschränken.
Qualitätskontrollberichte bei Praxen, die zusätzlich den Inspektionen nach dem unmittelbar anwendbaren Artikel
26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen (§ 57a Absatz 5a), sind hingegen hinsichtlich ihrer Aussage
auf die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von
Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, begrenzt. Die Feststellungen dienen insbeson-
dere der Information der Abschlussprüferaufsichtsstelle, die im Rahmen der Inspektionen die Angemessenheit
des Qualitätssicherungssystems und dessen Wirksamkeit bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffent-
lichem Interesse prüft. Ein Gesamturteil des Prüfers für Qualitätskontrolle kommt daher nicht in Betracht.
Die Einfügung in § 57a Absatz 5b Satz 2 soll der klareren Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dienen. Die beispielhafte Aufzählung der Kriterien Art und Anzahl der Mandate sowie Praxisgröße schließt die
Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie die Anzahl von Prüfungsaufträgen von Unternehmen von öffentlichem
Interesse oder die Größe und Komplexität der einzelnen Mandate, nicht aus. Die Verhältnismäßigkeit bleibt wei-
terhin eine Frage des Einzelfalls und der individuellen Beurteilung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle.
Zu § 57e WPO-E
Die Änderungen in § 57e Absatz 1 Nummer 4 WPO-E und die Einfügung des neuen Absatzes 7 sind Folgeände-
rungen der Streichung der Aufsicht der Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Prüfer für Qualitätskontrolle in
§ 66a Absatz 6 Satz 4 WPO-E, die durch eine Aufsicht durch die Kommission für Qualitätskontrolle ersetzt wird.

Drucksache 18/6907 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die präventive Berufsaufsicht einschließlich der Verhängung möglicher Auflagen oder der Anordnungen von
Sonderprüfungen über die Prüfer für Qualitätskontrolle obliegt damit zukünftig der Kommission für Qualitäts-
kontrolle. Für die Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 WPO-E ist der Vorstand der Wirt-
schaftsprüferkammer zuständig, der gemäß Absatz 7 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 zu unterrichten ist.
Die übrigen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungsentwurf. Durch die
versehentliche Einfügung des Verweises durch Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 57e Absatz 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz WPO-E) würde das bisher anwendbare Verwaltungsvollstreckungsrecht verdrängt, was nicht beabsich-
tigt war und zu Friktionen führen würde.
Zu § 57h WPO-E
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 7 Nummer 4 (§ 57a Satz 1 GenG) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenos-
senschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer
prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von
Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder
die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie
die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
Zu § 59 WPO-E
Die Änderung in § 59 Absatz 2 Satz 3 WPO-E dient der Vermeidung möglicher Interessenskonflikte durch Ver-
bleib der Vorstandsmitglieder im Beirat. Gleichzeitig wird im Fall der personalisierten Verhältniswahl (wie sie
derzeit in der Wahlordnung der Wirtschaftsprüferkammer vorgesehen ist) durch das „Nachrücken“ von Ersatz-
mitgliedern der jeweiligen Listen die Arbeitsfähigkeit des Beirates aufrecht erhalten.
Zu § 61a WPO-E
Der neu eingefügte § 61a Satz 4 WPO-E dient der Klarstellung. Soweit Wirtschaftsprüfer, die bei der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, unterfallen sie der allgemeinen Dienstaufsicht (vgl. § 5
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), aber nicht der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Dies gilt für
Tätigkeiten als Inspektor, gleichermaßen aber auch für sonstige Bereiche der präventiven und anlassbezogenen
Berufsaufsicht, die Abschlussdurchsicht, die internationale Kooperation, Leitungsaufgaben hierzu und die übri-
gen Tätigkeitsfelder, soweit dort Wirtschaftsprüfer eingesetzt sind. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der
Berufsstand mittelbar über Beschwerden an die Wirtschaftsprüferkammer und – in der Folge – der Berufsaufsicht
über einzelne Angestellte der Abschlussprüferaufsichtsstelle ungebührlich auf die Arbeit der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle Einfluss nehmen könnte. Dies wird durch die Richtlinienvorgaben ausgeschlossen.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des § 43a WPO-E, durch die das Berufsbild des
Wirtschaftsprüfers unter anderem auf die Angestelltentätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle erweitert
wird.
Zu § 62b WPO-E
In § 62b Absatz 3 Satz 2 WPO-E soll klarstellend geregelt werden, dass der Inspektionsbericht an die jeweils
geprüfte Praxis übermittelt wird. Hinsichtlich der Inhalte des Inspektionsberichts trifft bereits Artikel 26 Absatz 8
und 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 allgemeine Anforderungen, u. a. dass der Bericht die wichtigsten
Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Qualitätssicherungsprüfung enthält. Eine möglichst einheitliche An-
wendung dieser Vorschrift in allen europäischen Mitgliedstaaten wird sich über die Zusammenarbeit der Prüfer-
aufsichten im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen (Artikel 30 der Verordnung), in den sog. Colleges
(Artikel 32 der Verordnung) oder durch anderen Gelegenheiten der Zusammenarbeit entwickeln. Soweit den Mit-
gliedstaaten darüber hinaus Spielraum für Durchführungsmaßnahmen verbleibt, wird zur Konkretisierung der
Anforderungen der Verordnung auf eine entsprechende Anwendung des § 57a Absatz 5 WPO-E verwiesen.
Zu §§ 66 und 66a WPO-E
Um eine zu starke Einschränkung der Selbstverwaltung zu vermeiden, werden anstelle der Rechtsverordnungser-
mächtigungen in § 57 Absatz 4a und § 57c Absatz 3 WPO-E die Maßnahmen der Rechtsaufsicht in Bezug auf
den Erlass von Satzungen in § 66 Absatz 1 Satz 3 WPO-E klargestellt. Um die Einhaltung der Vorgaben der
Abschlussprüferrichtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu gewährleisten, wenn die Wirtschaftsprüfer-
kammer nicht die erforderlichen Satzungsänderungen beschließt, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie nach allgemeinen Grundsätzen im Wege der Rechtsaufsicht vorgehen. Hierzu gehört auch die Anordnung,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/6907
die entsprechenden Regelungen zu erlassen, und, falls die Wirtschaftsprüferkammer der Anordnung nicht nach-
kommt, die Möglichkeit der Ersatzvornahme. Zur Klarstellung und Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll dies
ausdrücklich in § 66 Absatz 1 Satz 3 WPO-E geregelt werden.
Ebenfalls zur Vermeidung einer zu starken Einschränkung der Selbstverwaltung durch den Berufsstand der Wirt-
schaftsprüfer wird die Aufsicht der Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Prüfer für Qualitätskontrolle (die sog.
Peers) in § 66a Abs. 6 Satz 4 WPO-E gestrichen. Sie ist nicht zwingend von der Abschlussprüferrichtlinie vorge-
sehen. Die dort in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene „öffentliche Aufsicht“ und die in Artikel 32 Ab-
satz 4 vorgesehene Letztverantwortung der öffentlichen Aufsicht auch über die Qualitätssicherungssysteme kann
ausreichend durch die bestehenden, bisher der Abschlussprüferaufsichtskommission zur Verfügung stehenden
Aufsichtsmittel, insbesondere das Teilnahmerecht an Qualitätskontrollen in § 66a Absatz 3 Satz 3 WPO-E sowie
– mittelbar – die allgemeine Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und somit auch die Kommission für
Qualitätskontrolle (§ 57e Absatz 7 WPO-E) ausgeübt werden. Zur Fachaufsicht gehören die allgemeinen auf-
sichtsrechtlichen Mittel, etwa die Weisung und die Ersatzvornahme.
Die Änderungen in § 66a Absatz 6 Satz 3 WPO-E sind Folgeänderungen der Streichung des vorläufigen Berufs-
und Tätigkeitsverbot in § 68b WPO-E.
Zu § 66c WPO-E
§ 66c Absatz 1 Satz 1 WPO bestimmt, welchen Stellen die Abschlussprüferaufsichtsstelle vertrauliche Informa-
tionen übermitteln kann, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. In Num-
mer 4 werden die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als Adressaten aufgezählt. Als Adressaten
sind hier jedoch die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu nennen.
Die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände handeln lediglich im Rahmen der mittelbaren Staatsver-
waltung im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Aufsicht über die Sparkassen.
Zu § 68 WPO-E
Die Ergänzung „und § 322a“ in § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird im Einklang mit den geltenden Regelungen
des Handelsgesetzbuchs gestrichen.
Der Wortlaut des § 68 Absatz 3 WPO-E soll sich näher am Wortlaut des Artikels 30a Buchstabe b der Richtlinie
halten und greift deshalb anstelle der „Schwere der Schuld“ die „Verantwortung der Berufsangehörigen“ auf. Der
neue Absatz 3 Satz 4 soll durch ein Regelbeispiel die in Artikel 30b der Abschlussprüferrichtlinie genannten und
in § 68 Absatz 3 Satz 2 WPO-E umgesetzten Zumessungskriterien ergänzen und erläutern. Dies entspricht der
bisherigen Aufsichtspraxis und der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (z. B. Beschluss v. 7.8.2009, WPK-
Magazin 1/2010, S. 37), wonach eine Rüge für fachliche Fehler des Berufsangehörigen (im entschiedenen Fall
der unterlassene Hinweis auf fehlende Anhangangaben im IFRS-Konzernabschluss) voraussetzt, dass die Hand-
habung, für die sich der Berufsangehörige entschieden hat, objektiv unvertretbar war, dass diese Unvertretbarkeit
für den Berufsangehörigen offensichtlich war und dass ihr einiges, über einen reinen Bagatellcharakter hinausge-
hendes Gewicht zukommt. Die Abschlussprüferrichtlinie sieht allerdings effektive Sanktionen und Maßnahmen
für grundsätzlich alle Verstöße gegen die Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vor, um eine unzu-
reichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern (Artikel 30 und
30a). Der Grad der Verantwortung ist lediglich für die Festlegung der Art und der Höhe der Sanktionen oder
Maßnahmen relevant (Artikel 30b Satz 1 Buchstabe b). Deshalb wird in den o. g. Fällen leicht fahrlässiger fach-
licher Fehler regelmäßig eine Belehrung des Berufsangehörigen (§ 57 Absatz 2 Nummer 1 WPO) ausreichen;
andere berufsaufsichtliche Maßnahmen sind aber – z. B. im Fall der Kumulation mehrerer fachlicher Fehler, im
Fall schwerer Folgen für die Rechnungslegung oder im Fall früherer Verstöße – nicht vollständig ausgeschlossen.
Zu §§ 68b und 68c WPO-E
In § 68b Absatz 1 WPO-E wird das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot gestrichen. Die mit einem solchen
vorläufigen Verbot – trotz der vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Absatz 3 in Verbindung mit § 62 Ab-
satz 3 WPO-E – verbundene grundrechtseinschränkende Wirkung ist so stark, dass sie nur durch eine gerichtliche
Anordnung herbeigeführt werden soll. Der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Abschlussprüferaufsichtsstelle
bleiben die Möglichkeit, einen Antrag bei Gericht stellen zu lassen; hierfür wird § 111 WPO-E angepasst.
Die Änderungen in § 68c Absatz 1 Satz 1 WPO-E dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen und der An-
passung an den geänderten § 68b WPO-E.

Drucksache 18/6907 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 69 WPO-E
In einem Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer Mitteilung über
den Ausgang des Verfahrens. Deshalb wird in § 69 Absatz 5 eine Regelung geschaffen, nach der er parallel zur
Veröffentlichung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 69 Absatz 1 WPO-E informiert wird. Anders als
die Veröffentlichung (Absatz 1 Satz 2) wird die Information an den Beschwerdeführer zumindest insoweit perso-
nenbezogene Daten enthalten, als dies zur Zuordnung zur Beschwerde erforderlich ist. §§ 64 und 66b WPO blei-
ben hierdurch unberührt.
Zu §§ 70 und 83b
Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungsentwurf.
Zu § 111 WPO-E
Die Änderungen in § 111 WPO-E sind Folgeänderungen der Streichung des vorläufigen Tätigkeits- und Berufs-
verbots in § 68b Absatz 1 WPO-E. Da nunmehr nur das Berufsgericht im Fall der Ausschließung aus dem Beruf
nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 durch Wirtschaftsprüferkammer oder Abschlussprüferaufsichtsstelle ein
vorläufiges Berufsverbot verhängen kann, ist der Anwendungsbereich des § 111, der im Regierungsentwurf auf
das berufsgerichtliche Verfahren begrenzt worden war, wieder auf den Zeitraum vor Einleitung des berufsgericht-
liches Verfahren zu erstrecken. Auch das Antragsrecht in Absatz 2 muss wieder hergestellt und auf Wirtschafts-
prüferkammer und Abschlussprüferaufsichtsstelle übertragen werden. Die hierdurch bedingte Neufassung der
Nummer 95 wird ergänzt durch notwendige Anpassungen an die übrigen Änderungen im Sechsten Teil sowie
rechtsförmlich notwendige Änderungen.
Zu § 126a WPO-E
Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungsentwurf.
Zu § 130 WPO-E
Die Erstreckung des § 71 Absatz 2 WPO-E betreffend die Sanktionierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
auf Buchprüfungsgesellschaften in § 130 Absatz 2 WPO war aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblie-
ben. Sie dient der Umsetzung der Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie aus Artikel 30a, die auch für Buchprü-
fungsgesellschaften gelten, da auch diese Abschlussprüfer im Sinne des Unionsrechts sind.
Zur Anlage
Aufgrund der Neuordnung der Berufsgerichtsbarkeit sind Folgeänderungen im Gebührenverzeichnis zu § 122
Satz 1 WPO erforderlich, die bislang unterblieben waren. Die Änderungen beruhen auf veränderten Verfahrens-
regelungen. Änderungen der Gebührenhöhe sind nicht vorgesehen.
Zu Artikel 2
Zu § 1 Absatz 1 Satz 2
Mit der Änderung in § 1 Absatz 1 wird klargestellt, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle –
trotz fachlicher Unabhängigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle – die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter der
Stelle hat.
Zu § 1 Absatz 3
Mit der Änderung in Absatz 3 wird klarer gefasst, welche Funktionen auf der Grundlage der europarechtlichen
Vorgaben in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgeschrieben werden müssen.
Zu § 1 Absatz 5 bis 7
Mit der Änderung durch Einfügung der Absätze 5, 6 und 7 wird klargestellt, dass Entscheidungen der Abschluss-
prüferaufsichtsstelle durch ein Kollegialorgan getroffen werden. Entscheidungen der Abschlussprüferaufsichts-
stelle ergehen im aufsichtsrelevanten Bereich, das heißt im Bereich der eigenen Aufsichtszuständigkeit und im
Bereich der Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer (Letztverantwortung), insbesondere in den Fällen des
§ 66a Absatz 3, 4 und 6 der Wirtschaftsprüferordnung. Andere fachliche Maßnahmen (z. B. Stellungnahmen auf
europäischer oder internationaler Ebene) können außerhalb der Beschlusskammern beschlossen werden (vgl. § 1
Absatz 1).
Die Beschlussfassung der Abschlussprüferaufsichtsstelle durch Beschlusskammern und ihre Besetzung wird im
Grundsatz bereits gesetzlich festgelegt (vergleichbare Regelungen in § 51 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/6907
schränkungen und in § 132 des Telekommunikationsgesetzes). Weitere Einzelheiten, z. B. zur Bildung der Kam-
mern und zu Vertretungsregelungen für Verhinderungsfälle (z. B. wegen Krankheit oder Besorgnis der Befangen-
heit) regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Zu Artikel 4
Die Ergänzung in § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB-E stellt eine Folgeänderung zur Verlagerung des Anzeigezeitpunkts
auf spätestens zwei Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrags in § 57a Abs. 1 Satz WPO-E dar. Da der Ab-
schlussprüfer im Fall der erstmaligen Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung seine Tätigkeit bis zu
zwei Wochen nach Annahme des Prüfungsauftrags anzeigen kann, muss dieser zum Zeitpunkt des Prüfungsauf-
trags noch nicht nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO-E eingetragen sein. In die-
sem Fall kann auch noch kein Registerauszug vorliegen. Für diesen Fall gilt Satz 3 zweiter Halbsatz. Der bisherige
zweite Halbsatz betreffend die Anzeigepflicht einer Löschung gegenüber der Gesellschaft wird neuer Satz 4.
Die Änderungen in § 340k HGB-E sind entsprechende Folgeänderungen unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten der Abschlussprüfung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände und die Prüfungsstellen der Sparkas-
sen (insbesondere des gesetzlichen Prüfungsmandats).
Zu Artikel 5
Die Ergänzung der Übergangsregelung vom System der Teilnahmebescheinigung auf die Anzeige und Registrie-
rung im Einführungsgesetz des Handelsgesetzbuchs dient der Klarstellung, dass eine vorhandene Teilnahmebe-
scheinigung oder Ausnahmegenehmigung erst mit Erteilung eines Registerauszugs ihre Wirksamkeit verliert.
Zu Artikel 7
Die Änderungen dienen in §§ 56 und 63g GenG-E der Beseitigung von Redaktionsversehen aus dem Regierungs-
entwurf.
Mit der Änderung in § 63f Absatz 3 GenG wird auch auf die neue Regelung zum Widerruf in § 57a Absatz 3a
Satz 1 WPO-E verwiesen; dies ist erforderlich, damit die Regelungen in WPO und GenG möglichst parallel lau-
fen.
§ 64 Absatz 3 Satz 4 (neu) GenG-E dient der Klarstellung, dass die Kosten für eine Untersuchung – insbesondere
wenn hierzu Dritte herangezogen werden – auch dann zu ersetzen sind, wenn für die Aufsicht im Übrigen mangels
Existenz entsprechender landesrechtlicher Gebührenverordnungen keine Gebühren erhoben werden können. Zu-
dem wird (in Anlehnung an § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) geregelt, dass diese Kosten auf Ver-
langen vorzuschießen sind.
Zu Artikel 9
Die Ergänzung von § 58 Satz 2 Nummer 8 des Steuerberatungsgesetzes ergänzt die Regelung in § 43 Absatz 1
Nummer 8 WPO-E und ist notwendig, um die Überleitung von bei der Wirtschaftsprüferkammer bzw. Abschluss-
prüferaufsichtskommission angestellten Wirtschaftsprüfern, die gleichzeitig als Steuerberater bestellt sind, auf die
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu ermöglichen.
Die übrigen Artikelnummern verschieben sich entsprechend.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Dr. Matthias Heider
Berichterstatter

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