BT-Drucksache 18/6885

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Vom 2. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6885
18. Wahlperiode 02.12.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Annalena
Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Steffi Lemke,
Peter Meiwald, Harald Ebner, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden),
Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

A. Problem

In Deutschland werden rund 40 Prozent der gesamten Endenergie im Gebäudebe-
reich verbraucht und etwa ein Drittel der deutschlandweiten CO2-Emissionen ver-
ursacht [BMWi (2014): Sanierungsbedarf im Gebäudebestand]. Gleichzeitig dro-
hen die Klimaschutzziele verfehlt zu werden – die Bundesregierung hat sich ver-
pflichtet, den CO2-Ausstoß bis 2020 gegenüber 1990 um 40 Prozent zu senken.
Auch das Ziel der Bundesregierung, den Anteil erneuerbarer Energien am
Wärme- und Kälteverbrauch bis 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen (§ 1 Absatz 2
EEWärmeG), wird ohne weitere Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht wer-
den. Für das Jahr 2015 liegt dieser Anteil bei lediglich 10,4 Prozent (Kurzanalyse
des FÖS: Aktueller Stand ausgewählter Energiewendeziele, 08/2015, S. 1 und 2).
Trotz dieses Befundes hat die Bundesregierung bisher keine ausreichenden Ge-
genmaßnahmen ergriffen.

Das 2008 in Kraft getretenen EEWärmeG sieht eine anteilige Deckungspflicht des
Wärme- oder Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien nur
für Neubauten vor. Bei den Bestandsbauten sind (unter Umständen) nur Gebäude
der öffentlichen Hand verpflichtet, Maßnahmen zum Klimaschutz durchzuführen.
Für sonstige Bestandsbauten sieht das EEWärmeG zwar unter Umständen finan-
zielle Förderungen vor („Marktanreizprogramm“). Diese Maßnahmen genügen
zur Zielerreichung bisher jedoch bei weitem nicht.

Der notwendigen Einbeziehung von Bestandsbauten in das EEWärmeG ver-
schloss sich die von CDU/CSU und SPD gebildete Koalition schon bei der Ver-
abschiedung des EEWärmeG 2008. Der Bund entledigte sich der politischen Ver-
antwortung und überließ es den Ländern, Klimaschutzmaßnahmen beim Gebäu-
debestand zu regeln (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 EEWärmeG g. F.). Auch entspre-
chenden Empfehlungen, eine Regelung für den Einbezug von Bestandsbauten
vorzulegen, folgte die Bundesregierung nicht.

Drucksache 18/6885 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Regelungen für Bestandsbauten traf danach allein das Land Baden-Württemberg.
Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz aus dem Jahr 2007 (GBl. BaWü 2007, 531),
modernisiert durch das Gesetz vom 01.07.2015 (GBl. BaWü, 2015, 151), wurden
Regelungen auch für die Eigentümer von Bestandsbauten getroffen, mit denen im
Anwendungsbereich des EEWärmeG ein sozialverträglicher und im Übrigen ver-
hältnismäßiger Beitrag zum Klimaschutz erbracht wird. Für den weiteren (nicht-
öffentlichen) Gebäudebestand in Deutschland gelten jedoch weiterhin keine ver-
pflichtenden Anforderungen. Angesicht des fortschreitenden Klimawandels ist
dies ein nicht zu vertretender Zustand.

B. Lösung

Der Entwurf sieht eine bundesgesetzliche Regelung vor, mit der der Gebäudebe-
stand in Deutschland durch Einsparung des Wärmeenergiebedarfs oder die zu-
mindest teilweise Deckung dieses Bedarfs mit erneuerbaren Energien angemessen
zum Klimaschutz beiträgt. Basis für eine solche Regelung ist das ursprünglich
von der CDU initiierte und von Grün-Rot weiterentwickelte Gesetz zur Nutzung
erneuerbarer Wärmeenergien in Baden-Württemberg.

C. Alternativen

Beibehaltung der ungleichen Lastenverteilung und Verfehlung der Klimaschutz-
ziele.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6885

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich

(Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu „Teil 2 Nutzung Erneuerbarer Energien“ wird die Angabe „Abschnitt 1 Erneuer-
bare Energien bei Neubauten und Gebäuden der öffentlichen Hand“ eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2

Erneuerbare Energien bei Bestandsbauten

§ 12a Wärmeenergiebedarf bei Bestandsbauten

§ 12b Pauschale Berechnung bei Solarthermie

§ 12c Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

§ 12d Gebäudekomplex

§ 12e Ausnahmen

§ 12f Nachweispflicht

§ 12g Hinweispflicht

§ 12h Überprüfung und Zuständigkeit

§ 12i Verordnungsermächtigung“.

c) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen bei
Neubauten und Gebäuden der öffentlichen Hand nach § 3 Absatz 1 bis 3“.

d) Nach der Angabe zur Anlage wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 2 Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und an Wärmeenergieredu-
zierungs- und Ersatzmaßnahmen bei Bestandsbauten nach § 12a Absatz 1“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieses Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Deutschland
im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent und
bis zum Jahr 2050 um 95 Prozent zu verringern.“

Drucksache 18/6885 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. der Austausch einer Heizanlage, der Austausch eines Kessels oder eines anderen zentralen Wär-
meerzeugers; als Austausch gilt auch, wenn die Heizanlage durch den Anschluss an ein Wärme-
netz im Sinne von Nummer 8a ersetzt wird; bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt
ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird,“.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Gebäudekomplex mehrere Einzelgebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen und einen
gemeinsamen Eigentümer haben,“.

c) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

d) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a. Heizanlage eine Anlage zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme oder Raumwärme
und Warmwasser. Als Heizanlagen gelten nicht

a) Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz im Sinne der Nummer 8a erzeugen, oder

b) Anlagen mit einer Wärmeleistung über 1500 kW zur leitungsgebundenen Versorgung mit
Wärme mehrerer Gebäude, deren Eigentümer und Betreiber identisch ist mit dem Eigentümer
der damit versorgten Gebäude.

3b. Ein nachträglicher Einbau einer Heizanlage liegt vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes
Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird,“.

e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Verpflichteter jede Person, die zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1, 2 oder § 12a
Absatz 1 verpflichtet ist,“.

f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. Wärmenetz eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale
Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlagen hinaus haben
und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen wer-
den kann.“

4. Nach der Überschrift zu Teil 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Nutzungspflicht bei Neubauten und Gebäuden der öffentlichen Hand“.

5. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Länder können für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes,
eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vor-
schriften dieses Gesetzes abweichen, soweit diese Regelungen zur Erfüllung des Zwecks nach § 1 über die
Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 2“ werden durch die Wörter „§ 3 Ab-
satz 1, 2 oder § 12a Absatz 1“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Von der Pflicht nach § 12a Absatz 1 zusätzlich ausgenommen sind Gebäude der öffentlichen
Hand, für die eine Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 und 3 besteht.“

7. In § 5 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1, § 5a Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und in
den Nummern 2 und 3, Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1
und 2, Absatz 6 Satz 2 und 3 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz“ durch die
Wörter „Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

8. In § 9a Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 12a Absatz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6885
9. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Erneuerbare Energien bei Bestandsbauten

§ 12a

Wärmeenergiebedarf bei Bestandsbauten

(1) Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die vor dem 01. Januar 2009 errichtet wurden, sind nach
Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz verpflichtet, beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer
Heizanlage für die Versorgung der Gebäude mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs
durch die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens
15 Prozent zu reduzieren. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 werden als erneuerbare Energien gemäß § 2
Absatz 1 anerkannt: solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme sowie feste und gasförmige Bio-
masse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung
verwendet werden.

(2) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümer über, bevor die Pflicht nach Absatz 1
erfüllt ist, geht auch diese über.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch Ersatzmaßnahmen nach Nummer VI der Anlage 2 zu
diesem Gesetz oder Erstellen eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans nach § 12c erfüllt werden.

(4) Erneuerbarer Energien, Energieeinsparmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen und der Sanierungsfahr-
plan können zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 12c Absatz 1 und der Nummer VII
der Anlage 2 zu diesem Gesetz untereinander und miteinander kombiniert werden. § 8 Absatz 2 gilt entspre-
chend.

(5) Die Verpflichtung ist spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heiz-
anlage zu erfüllen und der zuständigen Behörde nach § 12f nachzuweisen.

§ 12b

Pauschale Berechnung bei Solarthermie

Die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien zur Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 kann im
Einzelfall berechnet oder bei Solarthermie auch nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage 2 zu diesem
Gesetz pauschaliert werden.

§ 12c

Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

(1) Die Pflicht nach § 12a Absatz 1 kann auch durch Erstellen eines gebäudeindividuellen energeti-
schen Sanierungsfahrplans erfüllt werden. Bei Wohngebäuden kann die Pflicht mittels eines Sanierungsfahr-
plans nur in Kombination nach § 12a Absatz 4 mit anderen Maßnahmen bis zu einem Drittel erfüllt werden.

(2) Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maß-
nahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr
2050 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfeh-
lungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwarten-
den Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bau-
technischen, bauphysikalischen und anlagentechnischen Aspekte sowie baukulturellen und städtebaulichen
Vorgaben. Bei Nichtwohngebäuden hat der Sanierungsfahrplan auch Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und
Beleuchtung zu umfassen.

Drucksache 18/6885 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Ein bereits vor Entstehen der Pflicht nach § 12a Absatz 1 erstellter Sanierungsfahrplan nach Lan-
desrecht wird entsprechend Absatz 1 anerkannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt
des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Inhalte und Voraussetzungen für die Erstellung und Anerkennung von Sanierungsfahrplä-
nen vorgeben. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

1. die allgemeinen Anforderungen und langfristige Zielrichtung,

2. die Berücksichtigung von Besonderheiten bei Gebäudekomplexen,

3. die Berechtigung zur Ausstellung von Sanierungsfahrplänen einschließlich der Anforderungen an die
Qualifikation der Aussteller,

4. Anforderungen an die Dokumentation und Darstellung der Ergebnisse,

5. Vorgaben hinsichtlich der für die Berechnungen zugrunde zu legenden Normen,

6. die Anerkennung von vergleichbaren Sanierungskonzepten, einschließlich solcher, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes erstellt wurden.

§ 12d

Gebäudekomplex

(1) Innerhalb eines Gebäudekomplexes können Verpflichtete ihre Pflicht aus § 12a Absatz 1 auch
dadurch erfüllen, dass sie Maßnahmen nach § 12c und den Nummern IV, V und VI der Anlage 2 zu diesem
Gesetz, auch in Kombination nach § 12a Absatz 4, an einem anderen Gebäude vornehmen, dessen Wärme-
energiebedarf vergleichbar ist mit dem Wärmeenergiebedarf des Gebäudes, dessen Heizanlage ausgetauscht
wird.

(2) Wird auch die Heizanlage des anderen Gebäudes ausgetauscht, können Maßnahmen nach Absatz 1
nicht gleichzeitig der Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 für dieses Gebäude dienen. Maßnahmen
können innerhalb des Gebäudekomplexes nicht mehrfach in Anrechnung gebracht werden.

§ 12e

Ausnahmen

Für die Pflicht nach § 12a Absatz 1 gilt § 9 Absatz 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine
unbillige Härte nach § 9 Absatz 1 insbesondere dann vorliegen kann, wenn die Verpflichteten auf Grund der
persönlichen oder betrieblichen Situation nicht in der Lage sind, die günstigste Maßnahme oder Kombination
zu finanzieren.

§ 12f

Nachweispflicht

(1) Die Verpflichteten müssen der zuständigen Behörde nachweisen, welche Maßnahmen oder Maß-
nahmenkombinationen sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 ergriffen haben. Bei Maßnahmen-
kombinationen sind die dafür erforderlichen Nachweise zeitgleich vorzulegen und der jeweilige Anteil an
der Erfüllung ist anzugeben.

(2) Der Nachweis erfolgt bei der Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparmaßnahmen durch
baulichen Wärmeschutz sowie Ersatzmaßnahmen durch die Bestätigung eines Sachkundigen. Das Vorliegen
der Voraussetzungen für das Entfallen der Pflicht nach § 12a Absatz 1 auf Grund technischer Unmöglichkeit
entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist ebenfalls durch einen Sachkundigen bestätigen zu
lassen. Beim Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a genügt es, das Vorliegen der Voraussetzungen anzuzeigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6885

(3) Wird die Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch den Bezug von gasförmiger Biomasse erfüllt, sind
durch eine Bestätigung des Brennstofflieferanten die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils geliefer-
ten Brennstoffe sowie die Erfüllung der in Nummer II Satz 2 und 3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannten
Anforderungen nachzuweisen. Die der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung folgenden Bestäti-
gungen sind auf Anforderung vorzulegen.

(4) Bei Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch das Erstellen eines Sanierungsfahrplans er-
folgt der Nachweis durch dessen Vorlage.

(5) Wird die Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch Anschluss an ein Wärmenetz nach Nummer VI.1
Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Gesetz erfüllt, genügt eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass
die betreffenden Voraussetzungen vorliegen.

(6) Für die Einzelfallberechnung ist die durch erneuerbare Energien gewonnene Wärme dem gesamten
Wärmeenergiebedarf des Gebäudes gegenüberzustellen. Die durch erneuerbare Energien gewonnene Wärme
ist nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Vorgaben der Nummern I bis III der
Anlage 2 zu diesem Gesetz zu berechnen.

(7) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bestätigung nach den Absätzen 1 bis
6 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Bestätigungen von Sachverständigen nach Absatz 2
Satz 1 oder 2, Brennstofflieferanten nach Absatz 3 oder Wärmenetzbetreibern nach Absatz 5 sind fünf Jahre
aufzubewahren.

§ 12g

Hinweispflicht

Die Sachkundigen haben die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 12a Absatz 1 sowie auf die ver-
schiedenen Möglichkeiten der Erfüllung hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung
der Pflicht nach § 12a Absatz 1 beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die
Sachkundigen den Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben.

§ 12h

Überprüfung und Zuständigkeit

Für die Überprüfung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 und die Zuständigkeit der Behörden gelten die
§§ 11 und 12 entsprechend.

§ 12i

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung:

1. weitere Technologien, deren Einsatz in der Regel eine den in diesem Gesetz anerkannten Technologien
vergleichbare Klimaschutzwirkung hat und deren Einsatz insgesamt dem Umweltschutz dient, als Er-
füllungsoption anzuerkennen und deren Bedingungen festzulegen,

2. zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens festzulegen, welche Angaben die
erforderlichen Nachweise nach § 12f sowie das Merkblatt nach § 12g enthalten müssen. Als Angaben
für die Nachweise können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das
Entfallen der Pflicht nach § 12a Absatz 1 erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmeener-
giebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.“

Drucksache 18/6885 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3
Absatz 1, § 3 Absatz 2 oder § 12a Absatz 1 dienen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „Anlage 1
zu diesem Gesetz“ ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) im Fall des § 12a Absatz 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Num-
mern I bis VI der Anlage 2 zu diesem Gesetz“.

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) im Fall des § 12a Absatz 1 um 50 Prozent höher als der dort genannte Mindestanteil“.

11. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 1 den Wärme- und Kälteenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit erneuerbaren
Energien deckt,

2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erbringt,

3. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nummer 2 Buchstabe a oder
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4. entgegen § 10 Absatz 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht,

5. entgegen § 12a Absatz 1 den Wärmeenergiebedarf nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reduziert
oder mit erneuerbaren Energien deckt,

6. entgegen § 12a Absatz 5 und § 12f einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,

7. entgegen § 12f Absatz 7 Satz 1 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht,

8. entgegen § 12f Absatz 7 Satz 2 eine Bestätigung nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Sachkundiger nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Brennstofflieferant oder Wärmenetzbetreiber auf
den Bestätigungen nach § 12f oder als Aussteller eines Sanierungsfahrplans nach § 12c falsche Anga-
ben macht,

2. als Sachkundiger nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 einer Hinweispflicht nach § 12g nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 7 sowie des
Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 3 und 8 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.“

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Anlage zu diesem Gesetz“ durch die Wörter „An-
lage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6885

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 01.01.2017

1. nach Landesrecht mit dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage zur De-
ckung des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien oder zur Reduzierung des Wärme-
energiebedarfs verpflichtet waren, auch wenn solche Pflichten durch Ersatzmaßnahmen erfüllt
werden konnten, und

2. einen nach Landesrecht erforderlichen Nachweis zur Erfüllung einer Pflicht nach Nummer 1 noch
nicht erbracht haben,

haben den in Nummer 2 genannten Nachweis entsprechend § 12f vorzulegen, wobei sich die nachzu-
weisenden Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten nach Nummer 1 nach dem bis zum vorge-
nannten Datum geltenden Landesrecht richten. In den Fällen des Satzes 1 gilt zudem

1. § 12a Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Nachweiserbringung mit der Entstehung der
Pflicht nach Landesrecht beginnt,

2. dass nach Landesrecht bis zum 01.01.2017 zulässige Nachweise als Nachweise nach § 12f gelten.“

13. Die bisherige Anlage zum Gesetz wird Anlage 1 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1

Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und
Ersatzmaßnahmen bei Neubauten und Gebäuden der öffentlichen Hand

gemäß § 3 Absatz 1 bis 3“.

14. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2

Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und
an Wärmeenergiereduzierungs- und Ersatzmaßnahmen bei Bestandsbauten

nach § 12a Absatz 1

I. Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 durch Nutzung von Umweltwärme einschließlich
Abwärme

Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung
erneuerbarer Energien anerkannt, wenn

1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50,

2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl von mindestens 1,20

erreicht wird, wobei in die Wärmepumpe integrierte Ergänzungsheizungen mit in die Jahresarbeits-
oder Jahresheizzahl einzuberechnen sind. Die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer
Wärmepumpe nach Satz 1 gilt als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht. Die Ermittlung der
Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI 4650* oder gleich-
wertigen anerkannten Regeln der Technik.
* Amtlicher Hinweis:

Alle zitierten VDI- Richtlinien sowie die zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin veröffentlicht.

II. Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 durch Einsatz von Biomasse

Der Einsatz von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist
(Biomethan), wird als Erfüllung der Nutzungspflicht zu maximal zwei Dritteln anerkannt, wenn in
Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Leistung bis zu 50 kW beträgt, Erdgas mit einem
anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 10 Prozent zur vollständigen Deckung des Wärmeenergie-
bedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren
Technik entspricht. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit die Menge des
entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent der Menge von Gas aus Biomasse über einen Bilanz-
zeitraum von einem Jahr entspricht, das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist, und

Drucksache 18/6885 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Ein-
speisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem
Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind. Bei der Aufbereitung und Einspeisung des
Biomethans müssen die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 zum Er-
neuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung eingehalten werden.

III. Erfüllung der Nutzungspflicht durch Einsatz von Einzelraumfeuerungsanlagen

Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in Wohngebäuden nur dann als Nutzung erneu-
erbarer Energien anerkannt, wenn

1. ein Kamineinsatz oder ein Heizeinsatz für Kachel- oder Putzöfen mit einem Mindestwirkungsgrad
von 80 Prozent, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder

2. ein Grundofen, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder

3. ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, einschließlich Berichtigung 1: 2007-10, zur Ver-
feuerung von Holzpellets mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 Prozent

zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss mindestens 30 Prozent der Wohnfläche
überwiegend beheizen oder mit einem Wasserwärmeüberträger ausgestattet sein. Eine Einzelraum-
feuerungsanlage nach Satz 1 Nummer 1 bis 3, die bis zum 31.12.2016 in Betrieb genommen wurde
und mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt, gilt in Wohngebäuden als Erfüllung
der Nutzungspflicht zu zwei Dritteln. Der Einsatz von Einzelraumfeuerungen bei Nichtwohngebäuden
wird nicht anerkannt.

IV. Pauschalierte Erfüllung bei Solarthermie

Erfolgt gemäß § 12b keine Berechnung des Einzelfalls, gilt die Pflicht bei der Nutzung von solarer
Strahlungsenergie durch verglaste Flachkollektoren oder Röhrenkollektoren als erfüllt, wenn

1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten solarthermischen Anlagen mit einer Fläche
von mindestens 0,07 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Wohnfläche,

2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten solarthermische Anlagen mit einer Fläche
von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Wohnfläche oder

3. bei Nichtwohngebäuden solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,06 Quadrat-
metern Aperturfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche genutzt werden.

Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent.

V. Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch Energieeinsparmaßnahmen beim baulichen Wärme-
schutz

Die Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch Energieeinsparmaßnahmen kann nur durch fol-
gende Maßnahmen erfüllt werden:

1. Dämmung gegen Dachräume und Außenwände; Kombinationen:

a) Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume von Gebäuden mit ma-
ximal vier Vollgeschossen werden so gedämmt, dass die Anforderungen an den in Anlage 3
Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der am 1. Mai 2014 geltenden Fassung festgeleg-
ten Wärmedurchgangskoeffizienten im Durchschnitt um mindestens 20 Prozent unterschrit-
ten werden. Bei Gebäuden von fünf bis acht Vollgeschossen kann diese Maßnahme zu zwei
Dritteln, bei Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen zu einem Drittel angerechnet wer-
den.

b) Die Außenwände werden so gedämmt, dass die Anforderungen an den in Anlage 3 Tabelle 1
der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fassung festgelegten Wärme-
durchgangskoeffizienten um mindestens 20 Prozent unterschritten werden.

c) Der Transmissionswärmeverlust des Wohngebäudes wird durch eine geeignete Kombination
von Maßnahmen so reduziert, dass die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust
H‘T in Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung in der in Nummer 1 genannten Fas-
sung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6885

aa) bei Gebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist,
um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden,

bb) bei Gebäuden, für die der Bauantrag zwischen dem 1. November 1977 und dem 31.
Dezember 1994 gestellt worden ist, um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wer-
den,

cc) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Januar 2002 der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, um mindestens 20 Prozent
unterschritten werden,

dd) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2008 der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, um mindestens 30 Prozent
unterschritten werden.

2. Dämmung gegen unbeheizte Räume

Die Nutzungspflicht kann bei Gebäuden mit maximal zwei Vollgeschossen zu zwei Dritteln erfüllt
werden, wenn die Bauteile, die die beheizten Räume nach unten gegen unbeheizte Räume, Außen-
luft oder Erdreich begrenzen, so gedämmt werden, dass die Anforderungen an den in Anlage 3
Tabelle 1 festgehaltenen Wärmedurchgangskoeffizienten der Energieeinsparverordnung in der in
Nummer V.1 Buchstabe a der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannten Fassung um mindestens 20
Prozent unterschritten werden. Bei Gebäuden mit bis zu vier Vollgeschossen kann die Nutzungs-
pflicht dadurch zu einem Drittel erfüllt werden.

3. Maßnahmen und Dämmung bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden kann die Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 nach Maßgabe der Num-
mer V.1 Buchstabe a und b und Nummer V.2 der Anlage 2 zu diesem Gesetz erfüllt werden.

VI. Ersatzmaßnahmen

1. Ersatzmaßnahmen bei Wohngebäuden

a) Die Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass

aa) der Wärmeenergiebedarf ganz oder teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer
elektrischen Leistung bis zu 20 kW gedeckt wird und das KWK-Gerät hocheffizient
im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG
und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 1) ist, einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Pro-
zent aufweist sowie mindestens 15 kWh elektrische Nettoarbeit pro Quadratmeter
Wohnfläche pro Jahr erzeugt oder

bb) der Wärmeenergiebedarf überwiegend in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektri-
schen Leistung über 20 kW gedeckt wird und das KWK-Gerät hocheffizient im Sinne
der unter Doppelbuchstabe aa genannten Richtlinie ist sowie einen Gesamtwirkungs-
grad von mindestens 80 Prozent aufweist.

b) Die Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Wär-
meenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrich-
tung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird, deren
verteilte Wärme

aa) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Geräten, die hocheffizient im Sinne der unter
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Richtlinie sind, oder

bb) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder

cc) zu einem Anteil von mindestens 15 Prozent aus erneuerbaren Energien oder

dd) aus einer Kombination der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa bis cc
stammt.

2. Ersatzmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden

Für Ersatzmaßnahmen in Nichtwohngebäuden gilt Nummer VI.1 der Anlage 2 zu diesem Gesetz
entsprechend mit der Maßgabe, dass statt der Wohnfläche die Nettogrundfläche anzulegen ist. Die

Drucksache 18/6885 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nutzungspflicht nach § 12a Absatz 1 kann bei diesen Gebäuden auch durch den Einsatz einer
Wärmerückgewinnungsanlage in Lüftungsanlagen erfüllt werden, soweit die rückgewonnene Wär-
memenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsan-
lage (anrechenbare rückgewonnene Wärmemenge) mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme-
energiebedarfs deckt und

a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent beträgt sowie

b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammen-
den und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der Wärmerückgewinnungsan-
lage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt.

Die anrechenbare rückgewonnene jährliche Wärmemenge ist

a) nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen, wobei die angesetzten Betriebszeiten
von Lüftungsanlagen die Betriebszeiten nicht überschreiten dürfen, die in den DIN V 18599-
10 als Nutzungsprofile angegeben sind, oder kann

b) durch Multiplikation des mittleren Betriebsvolumenstroms der Lüftungsanlage (Außenluft-
strom der Zuluft) während der Heizzeit von Anfang Oktober bis Ende April mit dem Faktor
13 Kilowattstunden pro Jahr und Kubikmetern pro Stunde ermittelt werden, wenn

aa) die von der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung belüftete Nettogrundfläche ma-
ximal 1000 Quadratmeter beträgt,

bb) der Lüftungs-Nennvolumenstrom mit höchstens 9 Kubikmetern pro Stunde und Quad-
ratmeter belüfteter Nettogrundfläche angesetzt wird und

cc) der mittlere Betriebsvolumenstrom der Lüftungsanlage während der Heizzeit von An-
fang Oktober bis Ende April höchstens bis zu folgenden Anteilen des nach Doppel-
buchstabe bb ansetzbaren Lüftungs-Nennvolumenstroms angesetzt wird:

aaa) für Wohnbereiche (Anteil in einem Nichtwohngebäude): 1,0,

bbb) für Bürobereiche: 0,37,

ccc) für Klassenzimmer in Schulen; Gruppenräume in Kindergärten: 0,2.

Im Übrigen sind maximal die in DIN V 18599-10 für die jeweilige Nutzung angegebenen Betriebs-
zeiten der Lüftungsanlage anzusetzen.

Die Nutzungspflicht kann auch durch die Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme aus anderen
Prozessen als dem Heizprozess selbst erfüllt werden, soweit die für die Deckung des Wärmeenergie-
bedarfs genutzte Abwärmemenge abzüglich des dreifachen Stromaufwands zum Betrieb der Abwär-
menutzungsanlage (anrechenbare genutzte Abwärmemenge) mindestens 15 Prozent des jährlichen
Wärmeenergiebedarfs deckt. Die anrechenbare genutzte Abwärmemenge ist nach anerkannten Regeln
der Technik zu berechnen.

VII. Kombinationsmöglichkeiten

1. Kombinationsmöglichkeiten für Wohngebäude

a) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeener-
giebedarf angerechnet. Beim pauschalierten Nachweis für Solarthermie kann auch auf das Verhält-
nis der tatsächlichen Fläche zu der geforderten zurückgegriffen werden. Bei KWK-Geräten mit einer
elektrischen Leistung bis zu 20 kW ist das Verhältnis der tatsächlich erzeugten jährlichen elektri-
schen Nettoarbeit zu der geforderten maßgeblich.

b) Soweit nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes durch eine Wärmepumpe nach Num-
mer I der Anlage 2 zu diesem Gesetz gedeckt wird, kann ein Teil der von der Wärmepumpe gelie-
ferten Wärmemenge als erneuerbare Energie angerechnet werden. Bei einer Wärmepumpe nach
Nummer I Satz 1 Nummer 1 der Anlage 2 zu diesem Gesetz ist dies der Teil der gelieferten Wärme-
menge, der dem Verhältnis ihrer Jahresarbeitszahl abzüglich des Ausgangswerts 3,0 zu dieser Jah-
resarbeitszahl entspricht. Bei Wärmepumpen nach Nummer I Satz 1 Nummer 2 der Anlage 2 zu
diesem Gesetz beträgt der Ausgangswert 1,0.

c) Soweit bei einer zentralen Mehrkesselanlage nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäu-
des durch feste Biomasse gedeckt wird, kann für die Erfüllung der Nutzungspflicht das prozentuale

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6885

Verhältnis von Nennwärmeleistung des zur Deckung der Grundlast vorgesehenen Heizkessels für
feste Biomasse und gesamter installierter Heizleistung herangezogen werden.

d) Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz nach Nummer V.1 Buchstabe a und b der
Anlage 2 zu diesem Gesetz werden entsprechend dem Verhältnis der anforderungsgemäß gedämm-
ten Fläche zur Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile angerechnet. Kombinierte Maßnahmen zur
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes nach Nummer V.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu diesem
Gesetz, die insgesamt den entsprechend dort festgelegten spezifischen Transmissionswärmeverlust
überschreiten, können dabei proportional dazu angerechnet werden, wie weit sie den jeweiligen
Zielwert ihrer Altersklasse erreichen. Als Ausgangswert dient dabei der Zielwert der jeweils vor-
hergehenden Altersklasse. Für Gebäude nach Nummer V.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der
Anlage 2 zu diesem Gesetz ist der Ausgangswert die Überschreitung der Anforderungen an den
Transmissionswärmeverlust H‘T in Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung der in Num-
mer V.1 Buchstabe a der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannten Fassung um nicht mehr als 70 Pro-
zent.

e) Einzelraumfeuerungen können mit anderen Erfüllungsoptionen nur in den Fällen der Nummer III
Satz 3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht kombiniert
werden. Im Übrigen ist eine Kombination mit Einzelraumfeuerungen ausgeschlossen.

2. Kombinationsmöglichkeiten für Nichtwohngebäude

a) Für die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen gilt Nummer VII.1 Buchstabe a bis d Satz 1
der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Maßnahmen nach Nummer V.3 Satz 2 der Anlage 2 zu diesem
Gesetz können ebenfalls anteilig angerechnet werden.

b) Deckt die entsprechend Nummer VI.2 Satz 2 bis 4 der Anlage 2 zu diesem Gesetz ermittelte anre-
chenbare rückgewonnene Wärmemenge weniger als 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs kann der
errechnete Wert proportional zum geforderten Deckungsanteil am Wärmeenergiebedarf angerechnet
werden. Dies gilt entsprechend für die Nutzung nicht benutzter Abwärme nach Nummer VI.2 Satz 5
der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Erfolgt die Wärmerückgewinnung in einer Lüftungsanlage mit Hilfe
einer Wärmepumpe und soll diese zur Erfüllung der Nutzungspflicht herangezogen werden, gelten
Nummer I Satz 1 Nummer 1 und Nummer VII.1 Buchstabe b der Anlage 2 zu diesem Gesetz ent-
sprechend.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den 1. Dezember 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/6885 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Durch den Gesetzentwurf werden notwendige Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudebereich getroffen. Die
bislang nach Bundesrecht nur für neu zu errichtende Gebäude bestehenden Nutzungspflichten für Erneuerbare
Energien werden unter Anpassung der Anforderungen auf den Gebäudebestand ausgeweitet. Erfüllt werden kann
der Beitrag zum Klimaschutz auch durch Reduzierung des Wärmeenergiebedarfs oder Ersatzmaßnahmen. Vorbild
für die bundesweit geltende Regelung ist sowohl für die grundsätzlichen Pflichten als auch für die materiellen
Vorgaben das EWärmeG des Landes Baden-Württemberg.

Die Regelung ist verhältnismäßig, da den Eigentümern von Bestandsbauten keine übermäßigen Belastungen auf-
erlegt werden. Dies zeigt auch die Erfahrung des bislang geltenden Landesrechts. Für die Angemessenheit der
Regelung sorgen zudem die Auswahl- und Kombinationsmöglichkeiten einer Vielzahl von zur Erfüllung der
Pflicht möglichen Maßnahmen, einschl. Ersatzmaßnahmen sowie Härtefall,- und Übergangsregelungen.

Die vorgeschlagene Regelung setzt zudem die europarechtliche Pflicht um, dass auch in bestehenden Gebäuden
ein Mindestmaß an Energie aus Erneuerbaren Energien genutzt wird, Art. 13 Absatz 4 RL 2009/28/EG (vgl. Leh-
nert, Vollprecht, ZUR 2009, 307, 314). Diese Pflicht war durch die Bundesrepublik Deutschland bis zum
31.12.2014 umzusetzen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit diesem Gesetzentwurf werden Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich auf Bundesebene geregelt. Das
EEWärmeG des Bundes sieht bislang Anforderungen für Neubauten und Bestandsbauten der öffentlichen Hand
vor. Die Kompetenz der Länder im Bereich der Bestandsbauten (§ 3 Absatz 4 Nr. 2 EEWärmeG g. F.) hat allein
Baden-Württemberg mit dem EWärmeG ausgefüllt. Dies führt zum einen dazu, dass im Anwendungsbereich des
EWärmeG nur ein kleiner Teil der bundesweiten Bestandsbauten verpflichtende Klimaschutzmaßnahmen bei der
Wärmeenergieerzeugung zu erfüllen hat. Zum anderen reicht der Betrag nur eines Teils der Bestandsbauten nicht
aus, um die Klimaziele zu erreichen.

Zu diesem Zwecke wird durch diesen Gesetzentwurf vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Aus-
tausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebe-
darfs durch Erneuerbare Energien zu decken haben oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müs-
sen. Dabei steht den Verpflichteten eine Vielzahl an Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Vorgesehen sind zudem
Ersatzmaßnahmen wie bspw. die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung oder den Anschluss an ein Wärmenetz.
Auch das Erstellen eines Sanierungsfahrplans kann der Erfüllung der Pflicht angerechnet werden. Verschiedene
Maßnahmen können zudem miteinander kombiniert werden.

III. Alternativen

Beibehaltung der ungleichen Lastenverteilung und Verfehlung der Klimaschutzziele.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Aufgrund der Zielsetzung Klimaschutz ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Gesetz,
wie auch schon für das zu ändernde EEWärmeG (vgl. Drs. 16/8149, S. 12 f.), aus Art. 74 Absatz 2 Nummer 24
GG. Die Kompetenz für Regelungen zur Luftreinhaltung umfasst die Kompetenz für Maßnahmen des Klima-
schutzes, insbesondere solche, die auf die Begrenzung des CO2-Ausstoßes in die Luft zielen. Regelungen zum
Verwaltungsverfahren basieren auf der Kompetenz nach Art. 84 Absatz 1 Satz 2 GG.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6885

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Folgeänderungen in der Inhaltsangabe.

Zu Nummer 2

Die Änderung konkretisiert die Gesamtzielsetzung des Gesetzes, die Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen.
Hier besteht angesichts der drohenden Verfehlung der Klimaziele für das Jahr 2020 erhöhter Handlungsbedarf.
Der bisher vorgesehene Erneuerbaren-Anteil von 14% bis 2020 ist mit Einbeziehung des Gebäudebestandes nicht
mehr ausreichend.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält Einfügungen bei den Begriffsbestimmungen in § 2, die durch die Ausweitung des EEWärmeG
auf Bestandsgebäude und die damit verbundenen neuen Tatbestände (vgl. §§ 12a ff. und die Anlage 2) nötig
werden.

Durch die Einfügung von Nummer 1a (Buchstabe a) wird definiert, was als Austausch einer Heizanlage gilt. Dies
ist dann der Fall, wenn der Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger, wie bspw. Wärmepumpen oder
Blockheizkraftwerke, ausgetauscht werden.

Die neue Nummer 2a (Buchstabe b) enthält eine Definition für Gebäudekomplexe, bei denen eine Erfüllung der
Pflicht nach § 12a auch durch Maßnahmen oder Kombinationen von Maßnahmen an anderen Gebäuden innerhalb
des Komplexes möglich ist, § 12d. Gebäudekomplexe unterscheiden sich gegenüber der Versorgung mehrerer
Gebäude bei Neubauten (§ 6 EEWärmeG g. F.) durch die nötige gemeinsame Eigentümerschaft.

Die Änderung in Buchstabe c. erweitert die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien für die öffentliche Hand
im Rahmen ihrer Vorbildfunktion (§ 1a EEWärmeG). Bislang mussten die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben
a und b genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, damit eine „grundlegende Renovierung“ angenommen
und die Pflicht nach § 3 Absatz 2 und 3 ausgelöst wurde. Derzeit müssen öffentliche Gebäude demnach nur dann
Erneuerbare Energien für die Wärmeenergieerzeugung bei Bestandbauten nutzen, wenn der Heizkessel getauscht
wurde oder auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wurde und mehr als 20 Prozent der Gebäudehülle
renoviert wurden. Nachdem nunmehr die Eigentümer sonstiger Bestandsbauten nach dem neuen § 12a ihren Bei-
trag zum Klimaschutz schon beim Austausch einer Heizanlage leisten, wäre eine Besserstellung des Staates dem-
gegenüber nicht gerechtfertigt. Der Staat würde zudem seiner – auch europarechtliche geforderten (Art. 13 Ab-
satz 5 RL 2009/28/EG) – Vorbildfunktion nicht gerecht (§ 1a EEWärmeG). Daher müssen staatliche Gebäude die
Pflichten nach § 3 Absatz 2 und 3 nunmehr schon dann erfüllen, wenn eine der § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchsta-
ben a und b genannten Alternativen vorliegt.

In der neuen Nummer 3a (Buchstabe d) wird der Begriff der Heizanlage definiert. Durch die Begriffe „zentral“
und „überwiegend“ wird eine verhältnismäßige Einschränkung des Anwendungsbereich der Nutzungspflicht nach
§ 12a vorgenommen (vgl. GE LT-Bawü Drs 15/6236 S. 36). So sind bspw. Etagenheizungen nicht vom Anwen-
dungsbereich erfasst. Die neue Nummer 3b) legt den Anwendungsbereich der Pflichten nach § 12a hinsichtlich
des nachträglichen Einbaus einer Heizung zielgenau fest.

Die Änderung in Nummer 8 (Buchstabe e) ist eine Folgeänderung durch die Einfügung des § 12a.

Mit der Einfügung von Nummer 8a (Buchstabe f) wird zur besseren Anwendbarkeit des Gesetzes das Wärmenetz
definiert.

Zu Nummer 4

Folgeänderung. Zur verbesserten Übersichtlichkeit wird der bisherige Teil 2 des Gesetzes in einen Abschnitt 1
für Neubauten und Gebäude der öffentlichen Hand und einen Abschnitt 2 für Bestandsbauten (siehe Änderung zu
Nummer 7) unterteilt.

Drucksache 18/6885 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 5

Nach Ausweitung der Bundesregelung EEWärmeG auf die gesamten Bestandsgebäude in der Bundesrepublik ist
es nicht mehr erforderlich, Kompetenzen der Länder hierzu beizubehalten. Der bisherige § 3 Absatz 4 EEWär-
meG wird daher aufgehoben. Im Sinne der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand soll es jedoch weiterhin aus-
drücklich zulässig sein, dass die Länder bei Gebäuden der öffentlichen Hand, die nicht Gebäude des Bundes sind,
weitergehende Maßnahmen erlassen. Diese weitergehende Regelung wären auch ohne eine Öffnungsklausel mög-
lich, da das EEWärmeG einen Mindeststandard festlegt, der eine Überfüllung zugunsten des Klimaschutzes – sei
es durch Private oder Unternehmen, sei es durch den Staat – nicht ausschließt. Auf die Vorbildfunktion der öf-
fentlichen Hand soll dennoch hingewiesen werden.

Zu Nummer 6

Buchstabe a ist eine Folgeänderung durch Anfügen des neuen Absatzes 2 (siehe unten zu Buchstabe c).

Durch die Einfügung in Buchstabe b. wird geregelt, dass § 4 ebenfalls den Anwendungsbereich für Bestandsbau-
ten nach § 12a bestimmt.

Durch den neuen § 4 Absatz 2 (Buchstabe c) wird sichergestellt, dass es keine Doppellungen bei den Pflichten für
öffentliche Bestandsbauten nach § 3 Absatz 2 und 3 und dem neuen § 12a gibt. Bei diesen Gebäuden sind weiter-
hin die Pflichten des bisherigen EEWärmeG (Abschnitt 1 neu des 2. Teils des Gesetzes) zu erfüllen.

Zu Nummer 7

Folgeänderung durch Umbenennung der Anlage in Anlage 1.

Zu Nummer 8

Durch die Änderung kann von Pflichten nach § 12a Absatz 1 für Bestandsgebäude, die als Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des Asylgesetzes dienen sollen, befreit werden. Die bislang in § 9a
Absatz 2 vorgesehene Befreiungsmöglichkeit für Neubauten ist demgegenüber unter Gesichtspunkten des Klima-
schutzes nicht sachgerecht, da bei der Errichtung eines neuen Gebäudes die Nutzung des vorgegebenen Anteils
Erneuerbarer Energien keine erhebliche Verzögerung der Fertigstellung zur Folge hat. Einer gesonderten Über-
gangsvorschrift für die Aufhebung der Befreiungsmöglichkeit nach § 9 Absatz 2 für Neubauten bedarf es nicht.
Nach § 19 Absatz 5 ist das Gesetz in der Fassung anzuwenden, welche zum Zeitpunktes der Bau- oder Zustim-
mungsantragsstellung, der Bauanzeige, der Kenntnisgabe an die zuständige Behörde oder dem Beginn der Bau-
ausführung gilt. Durch das verzögerte Inkrafttreten dieses Gesetzes ist damit ein hinreichender Übergang gewahrt.

Zu Nummer 9

Mit der Änderung wird ein neuer Abschnitt 2 des Teils 2 des bisherigen Gesetzes eingefügt, in dem die wesentli-
chen Vorgaben für die Klimaschutzmaßnahmen bei Bestandsbauten geregelt sind. Weitergehende, insbesondere
materielle Vorgaben sind in der neuen Anlage 2 normiert (siehe dort).

§ 12a Absatz 1 regelt die grundlegende Pflicht für Eigentümer von Gebäuden mindestens 15 Prozent des jährli-
chen Energiebedarfs mit Erneuerbaren Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent zu re-
duzieren. Verpflichtet sind nach Satz 1 der Vorschrift nur Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die vor dem 01.
Januar 2009 errichtet wurden. Nach diesem Zeitpunkt errichtete Gebäude fallen als Neubauten unter § 3 Absatz 1
EEWärmeG g. F.. Die Pflicht nach § 12a Absatz 1 Satz 1 entsteht nur dann, wenn in einem Gebäude nach § 4
eine Heizanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt
werden können, regeln die nachfolgenden Vorschriften, insbesondere die neue Anlage 2. Sind in den auf § 12a
Absatz 1 nachfolgenden Vorschriften einschließlich der neuen Anlage 2 Vorgaben vorgesehen, kann die Pflicht
nach § 12a Absatz 1 nur dann eingehalten, wenn diese Vorgaben eingehalten und nachgewiesen werden(§ 12a
Absatz 5 und § 12f). Werden Erneuerbare Energien genutzt, können nach dem neuen Satz 2 zur Erfüllung der
Pflicht nach § 12a Absatz 1 Satz 1 nur solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme sowie feste und
gasförmige Biomasse verwendet werden.

§ 12a Absatz 2 regelt den Übergang der Pflicht nach Absatz 1 im Falle eines Eigentümerwechsels.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6885
Durch § 12a Absatz 3 wird sichergestellt, dass verpflichtete Eigentümer nicht zwingend die in Absatz 1 vorgese-
hen Deckungs- oder Einsparungspflicht zu erfüllen haben, sondern sie sich können sich auch Ersatzmaßnahmen
oder eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan (§ 12c) bedienen. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der
Anlage 2 einzuhalten.

Nach dem Gesetz vorgesehene klimaschützende Maßnahmen können nach Absatz 4 zudem miteinander kombi-
niert werden, wobei § 12c Absatz 1 und die Nummer VII der neuen Anlage 2 Vorrausetzungen für die Kombina-
tion vorsieht.

§ 12a Absatz 5 regelt den Zeitraum der Erfüllungspflicht. Die Pflicht entsteht mit der Erfüllung des Tatbestandes
des § 12a Absatz 1. Verpflichtete haben jedoch 18 Monaten Zeit, die Verpflichtung umzusetzen und nachzuwei-
sen. Der Nachweis richtet sich nach § 12f.

§ 12b sieht eine Sonderregelung für die Berechnung im Falle der Verwendung von Solarthermie vor. Nach Maß-
gabe der Nummer IV der neuen Anlage 2 zu diesem Gesetz kann diese auch pauschaliert berechnet werden.

§ 12c sieht als Möglichkeit, die Pflicht nach § 12a Absatz 1 zu erfüllen zudem vor, dass Verpflichtete einen ge-
bäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Dieser soll Maßnahmenempfehlungen für das Gebäude vor-
schlagen, die als Ziel einen klimaneutralen Gebäudebestand haben. Bei Wohngebäuden kann der Plan bis zu ei-
nem Drittel zur Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 angerechnet werden. Bei Nichtwohngebäuden ist zu-
sätzlich zu den in Absatz 2 Satz 2 genannten Maßnahmen auch die Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Be-
leuchtung mit den Sanierungsfahrplan aufzunehmen (Absatz 2 Satz 3). Absatz 3 sieht die Anerkennung von zuvor
nach Landesrecht zu erstellenden Sanierungsfahrplänen vor. Eine Verordnungsermächtigung in Absatz 4 dient
der Konkretisierung der Erfüllung mittels eines Sanierungsfahrplans.

§ 12d sieht die Möglichkeit im Falle eines Gebäudekomplexes vor, klimaschützende Maßnahmen auch an anderen
Gebäuden als dem, in dem die Heizanlage ausgetauscht wurde, vorzunehmen. Dabei müssen die Vorrausetzungen
für ein Gebäudekomplex nach § 2 Absatz 2 Nummer 2a (neu; siehe oben zu Nummer 2 Buchstabe b gegeben sein.

§ 12e sieht vor, dass die in § 9 normierten Ausnahmen auch für die Pflicht nach § 12a gelten. Rechtlich oder
technisch undurchführbare sowie sonstige unverhältnismäßige Maßnahmen sind durch das Gesetz nicht gefordert.
Zudem konkretisiert § 12e den Ausnahmetatbestand nach § 9 Absatz 1 beispielhaft dahingehend, dass eine unbil-
lige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn ein Verpflichteter aufgrund der persönlichen oder betrieblichen Si-
tuation nicht in der Lage ist, die günstigste Maßnahme oder eine Kombination dieser zu finanzieren.

§ 12f regelt, wie der Nachweis für die Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 im Einzelnen erbracht werden
soll. Die Erfüllung wird insbesondere mittels Sachkundiger (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 7) oder sonstiger Bestäti-
gungen bspw. durch Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber nachgewiesen. Für bestimmte Bestätigungen
oder Nachweise besteht eine fünf jährige Aufbewahrungspflicht (Absatz 7). Durch Rechtsverordnung kann die
Vereinfachung, Vereinheitlichung und der erforderliche Inhalt der Nachweise festgelegt werden (§ 12i).

Hinzugezogene Sachkundige sind nach § 12g dazu verpflichtet, Verpflichtete auf die verschiedenen Möglichkei-
ten zur Erfüllung hinzuweisen. Der Hinweis kann durch Merkblatt erfolgen. Die Regelung dient der Vereinfa-
chung der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Durch Rechtsverordnung können Einzelheiten für das
Merkblatt festgelegt werden (siehe § 12i).

Durch § 12h sind die Regelung zur Überwachung der Pflicht (§ 11) und die Zuständigkeit der Landesbehörden
für den Vollzug auch für die Pflicht nach §12a Absatz 1 anwendbar.

§ 12i enthält Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung des neuen Abschnitts 2. Das Bundesministerium wird
dazu ermächtigt, weitere Technologien als Erfüllungsoption anzuerkennen, wenn diese eine vergleichbare Klima-
schutzwirkung haben und deren Einsatz dem Umweltschutz dient (Nummer 1).

Drucksache 18/6885 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Vereinheitlichung, Vereinfachung, der erforderliche Inhalt für die Nachweise nach § 12f sowie Einzelheiten
für das Merkblatt nach § 12g können nach Nummer 2 ebenfalls durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

Zu Nummer 10

Wie schon im derzeit geltenden EEWärmeG sollen die grundlegenden Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten
nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 nicht gesondert förderfähig sein (siehe aber auch § 15 Absatz 5). In § 15 Absatz 1
wird daher die neue Pflicht nach § 12a mit aufgenommen (Buchstabe a). Förderfähig sind jedoch anspruchsvollere
Maßnahmen und solche, die den gesetzlichen Mindestanteil an erneuerbaren Energien um 50 Prozent übersteigen
(Buchstabe b). Im Übrigen enthält die Nummer 10 auch Folgeänderungen.

Zu Nummer 11

Die Änderung in § 17 Absatz 1 fügt Ordnungswidrigkeitstatbestände für die neu eingefügten Regelungen für Be-
standsbauten ein (Nummern 5 bis 8). Diese entsprechen den bisherigen Tatbeständen für Neubauten. Die bisheri-
gen Tatbestände im EEWärmeG bleiben wortgleich erhalten (Nummern 1 bis 4). Die neue Regelung in Absatz 2
bewehrt Pflichtverletzungen von Sachkundigen oder sonstigen zum Nachweis Berechtigten mit Ordnungswidrig-
keiten. Die Regelung sichert den Vollzug des Gesetzes.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Entsprechend den Regelungen des Landesrechts wird der Strafrahmen
auf ein solch angemessenes Maß erhöht, das eine Durchsetzung der normierten Vorgaben erwarten lässt.

Zu Nummer 12

Der neu eingefügte Absatz 6 regelt den Übergang des bisherigen Landesrechts auf die Bundesregelungen. Der
Bund hat mit diesem Gesetz seine Kompetenz zur Gesetzgebung im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
ausgeübt. Für eine Landesregelung bleibt – auch durch die Neufassung des § 3 Absatz 4 EEWärmeG – innerhalb
des ausgeregelten Bereiches ohne entsprechende Ermächtigung (dazu § 3 Absatz 4 neu) kein Raum mehr. Ob
Rechtsfolge des Art. 31 GG im Falle vom kollidierendem Bundes- und Landesrecht die Nichtigkeit oder ein An-
wendungsvorrang ist (siehe Hellermann in: Beck OK, GG, Art. 31, Rn. 15), kann dahingestellt bleiben, da nun-
mehr jedenfalls allein die bundesrechtlichen Regelungen Anwendung finden.

Durch den neuen Absatz 6 wird sichergestellt, dass der Übergang fließend ist. Bisher nach Landesrecht Verpflich-
tete, die bei Inkrafttreten des neuen Bundesrechts noch keinen Nachweis erbracht haben, bleiben nachweispflich-
tig. Die Frist für die Nachweiserbringung beginnt nicht erneut. Sie verlängert sich nicht. Die materiellen Vorgaben
für die Klimaschutzmaßnahmen sowie die Vorgaben für die Nachweisführung richten sich im Falle der Entste-
hung der Pflicht vor Inkrafttreten des Bundesrechts nach Landesrecht.

Zu Nummer 13

Folgeänderung durch Umbenennung der Anlage in die neue Anlage 1.

Zu Nummer 14

Die neue Anlage 2 enthält Vorgaben zu Umsetzung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 für Bestandsbauten.

Die Nummer I. der neuen Anlage 2 regelt, wie die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien nach § 12a im Fall
der Nutzung von Umweltwärme erfüllt werden kann. Nur Wärmepumpen, die einen bestimmten Standard erfül-
len, sind hinreichend geeignet als erforderliche Klimaschutzmaßnahmen anerkannt zu werden.

Die Nummer II. der neuen Anlage 2 enthält Vorgaben für den Einsatz von gasförmiger Biomasse. Gasförmige
Biomasse (Biomethan) kann bis zu zwei Dritteln zur Erfüllung der Nutzpflicht anerkannt werden. Eine anteilige
Erfüllung ist auch mit einer geringeren Beimischung möglich (vgl. Nummer VII.1 der neuen Anlage 2).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6885
Nummer III. der neuen Anlage 2 regelt die Erfüllung der Nutzpflicht nach § 12a Absatz 1 im Falle des Einsatzes
von Einzelraumfeuerungsanlagen. Die normierten Anforderungen bei dem Einsatz von Holz als Energieträger
schaffen einen Ausgleich zwischen dem klimafreundlichen Energieträger und Aspekten der Luftreinhaltung.

Nummer IV. der neuen Anlage 2 legt fest, wie im Falle der pauschalierten Berechnung bei Solarthermie (§ 12b)
die Nutzpflicht nach § 12a Absatz 1 erfüllt werden kann. Dabei ist zwischen Wohngebäuden (Nummer 1 und 2)
und Nichtwohngebäuden zu unterscheiden (Nummer 3). Im Falle des Einsatzes von Vakuumröhrenkollektoren
verringert sich die Mindestfläche bei allen Gebäuden um 20 Prozent.

Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht nach § 12a Absatz 1 durch Energieeinsparmaßnahmen beim baulichen
Wärmeschutz und die Möglichkeit der Erfüllung durch Reduzierung des Wärmeenergiebedarfs mittels baulichen
Wärmeschutz sieht die Nummer V. der neuen Anlage 2 vor. Anerkannt werden Maßnahmen wie die Dämmung
von Dachflächen, Decken und Wänden gegen unbeheizte Dachräume (anteilige Erfüllungsoption) nach Num-
mer 1 Buchstabe a, die Dämmung der Außenwände nach Nummer 1 Buchstabe b, die Reduzierung des Transmis-
sionswärmeverlustes nach Nummer 1 Buchstabe c sowie die Dämmung gegen unbeheizte Dachräume nach Num-
mer 2. Nummer 3 regelt, wie die vorgenannten Maßnahmen bei Nichtwohngebäuden als Erfüllungsoption aner-
kannt werden. Darüber hinaus wird bei Nichtwohngebäuden auch die Reduzierung des Wärmeenergiebedarfs
durch baulichen Wärmeschutz mittels Einzelfallberechnung zur Erfüllung der Pflicht anerkannt.

Die Nummer VI. der neuen Anlage 2 legt die Ersatzmaßnahmen fest, die als Erfüllungsoptionen anerkannt wer-
den. Hierzu gehört die Nutzung von Energie aus KWK-Anlagen oder der Anschluss an ein Wärmenetz. Für Wohn-
gebäude und Nichtwohngebäude können sich aufgrund der unterschiedlichen Begebenheiten unterschiedliche An-
forderungen ergeben (Nummer 1 und Nummer 2).

Die Möglichkeit der Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen (§ 12a Absatz 1) sieht die Nummer VII. der
neuen Anlage 2 vor.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Durch das späte Inkrafttreten ist gewährleistet, dass hinrei-
chend Zeit verbleibt, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Etwaigen Anforderungen an eine Abmilderung
des Übergangs bleiben somit gewahrt.

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