BT-Drucksache 18/6768

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/5500, 18/5502, 18/6115, 18/6124, 18/6125, 18/6126 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) hier: Einzelplan 16 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Vom 24. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6768

18. Wahlperiode 24.11.2015
Entschließungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Ralph

Lenkert, Birgit Menz, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/5500, 18/5502, 18/6115, 18/6124, 18/6125, 18/6126 –

Entwurf eines Gesetzes

über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016

(Haushaltsgesetz 2016)

hier: Einzelplan 16

Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,

Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die dauerhafte Lagerung aller Arten von Atommüll ist bis heute komplett ungelöst.
ASSE und Morsleben zeigen, dass ohne wissenschaftliche Kriterien für die Lage-
rung und ohne Alternativenvergleich unterschiedlicher Standorte eine sichere Lage-
rung radioaktiver Abfälle nicht möglich ist.

Dies trifft auch für das geplante Atommüllendlager im Schacht Konrad für die La-
gerung leicht- und mittelradioaktiver Abfälle zu. Der Standort ist ungeeignet, weil
auch er ohne jeden Alternativenvergleich politisch festgelegt worden ist und oben-
drein nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Forschung entspricht.

Ebenso ist der Salzstock in Gorleben für die dauerhaft sichere Lagerung hochradio-
aktiver Abfälle ungeeignet. Statt der jetzigen Offenhaltung sollte Gorleben als
Standort aufgegeben und vollständig verfüllt werden.

Die Kommission zur Lagerung hoch radioaktiver Abfälle im Rahmen des Standort-
auswahlgesetzes hat bislang gezeigt, dass das Standortauswahlgesetz überarbeitet
werden muss. Auch hat sich gezeigt, dass die gesetzlich maximale Frist bis zur Er-
stellung eines Berichts Ende Juni 2016 bei weitem nicht ausreichen wird, um in an-
gemessener und notwendiger Weise die Probleme bei der Atommülllagerung mit
dem Ziel der Entwicklung von wissenschaftlichen Kriterien umfassend zu erreichen
und einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung eines gesellschaftlichen Konsens

Drucksache 18/6768 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
bei der Atommülllagerung zu leisten. Dazu hat die Vorlage des „Nationalen Entsor-
gungsprogramms“ beigetragen, in dem die Bundesregierung zusätzliche Themen-
stellungen in die Arbeit der Kommission eingebracht hat. In der Summe ergibt sich
die Notwendigkeit, unmittelbar im Anschluss an die Arbeit der jetzigen Kommission
Anschlussprojekte zu definieren, die die bisherige Arbeit in geeigneter Weise fort-
setzt. Dazu hat die Kommission inzwischen Beratungen aufgenommen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

in einem Nachtragshaushalt folgende Änderung im Geschäftsbereich des Bundes-
amtes für Strahlenschutz in Kapitel 16 16 zu beschließen:

1. Kürzung der Titel:

• 712 22 -342 Projekt Konrad von 200 auf 60 Millionen Euro,
• 712 23 -342 Projekt Gorleben von 30 auf 10 Millionen Euro und
• 686 21 -342 Zuweisungen zum Salzgitterfonds von 700.000 auf null Euro.

2. Aufstockung des Titels

• 712 27 -342 Standortauswahlverfahren von 2,5 auf 3,5 Millionen Euro.

Berlin, den 23. November 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.