BT-Drucksache 18/6688

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5926,18/6182, 18/6410 Nr. 2 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/5110 - Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege - Solidarische Pflegeversicherung einführen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Katja Dörner, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/6066 - Gute Pflege braucht sichere und zukunftsfeste Rahmenbedingungen

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6688
18. Wahlperiode 11.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5926, 18/6182, 18/6410 Nr. 2 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Harald Weinberg,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/5110 –

Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege
– Solidarische Pflegeversicherung einführen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Katja Dörner,
Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6066 –

Gute Pflege braucht sichere und zukunftsfeste Rahmenbedingungen

Drucksache 18/6688 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung stellt fest, dass die gesetzliche Pflegeversicherung seit ihrer
Einführung maßgeblich zur besseren Versorgung pflegebedürftiger Menschen
und zur Unterstützung pflegender Angehöriger beigetragen habe. Der Pflegebe-
dürftigkeitsbegriff stehe aber seit damals in der Kritik, weil er pflegefachlich nicht
ausreichend fundiert, defizitorientiert und vorrangig auf Alltagsverrichtungen in
den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Ver-
sorgung ausgerichtet sei. Menschen mit kognitiven oder psychischen Beeinträch-
tigungen würden nicht ausreichend berücksichtigt. Auch das Leistungsrecht sei
trotz verschiedener Verbesserungen stärker auf Hilfen bei körperlichen Verrich-
tungen fokussiert.

Zu Buchstabe b
Die Antragsteller konstatieren, dass bei der Einführung der Sozialen Pflegeversi-
cherung (SPV) und der Privaten Pflegeversicherung (PPV) als Teilkaskoversiche-
rungen die Gerechtigkeitsdefizite und Nachhaltigkeitslücken des dualen Kranken-
versicherungssystems übernommen worden seien, so dass die PPV die Finanzier-
barkeit der SPV langfristig gefährde. Außerdem weisen die Antragsteller auf
Mängel bei der Betreuung älterer, pflegebedürftiger Menschen hin.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller stellen fest, dass das PSG II zentrale Probleme wie den Perso-
nalmangel in der Pflege, die Entwicklung einer tragfähigen Finanzierung und von
Quartierskonzepten, die Weiterentwicklung der Pflegeberatung oder die bessere
Unterstützung pflegender Angehöriger nicht löse. Zudem werden sich mit dem
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff die Schnittstellenprobleme zwischen SGB IX,
XI und XII (Neuntes, Elftes und Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) verschärfen.
Dafür gebe es keinen Lösungsansatz.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz sind bereits seit dem 1. Januar 2015 die
Leistungen für pflegebedürftige Personen – auch für demenziell erkrankte Pfle-
gebedürftige und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflege-
stufe – und ihre Angehörigen deutlich flexibilisiert und ausgeweitet worden. Mit
dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sollen ein neuer Pflegebedürftig-
keitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument (NBA) mit fünf Pflegegraden
eingeführt werden. Dadurch sollen die Inhalte der Pflegeversicherung und die
pflegerische Leistungserbringung auf eine neue pflegefachliche Grundlage ge-
stellt werden. Erstmals sollen alle für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit re-
levanten Kriterien in einer für alle geltenden einheitlichen Systematik erfasst wer-
den. In diesem Kontext soll es Anpassungen im Leistungsrecht geben, was auch
entsprechende Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure
der Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungsunternehmen, die
die freiwillige, insbesondere auch staatlich geförderte Pflegevorsorge anbieten,
erfordert. Zugleich werden die Vorschriften zur Sicherung und Entwicklung der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6688
Qualität in der Pflege ergänzt und neu strukturiert, und die Regelungen zur Bera-
tung werden neu geordnet, die Beratungsleistungen ausgebaut und verbessert. In
Verbindung mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird der
Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Beitragssatzpunkte erhöht.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b
Es wird die Einführung einer Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der Pflege
gefordert. Damit ließen sich Reformen wie die Einführung des neuen Pflegebe-
griffs und deutliche Leistungsverbesserungen bis hin zur Vollfinanzierung der
Pflegekosten schultern. Das Nebeneinander von Sozialer und Privater Pflegever-
sicherung müsse beendet und alle Einkommen müssten in die Solidarische Pfle-
geversicherung einbezogen werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/5110 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller fordern umfassende Maßnahmen gegen den Personalmangel in
der Pflege, die Einführung einer Pflege-Bürgerversicherung, die Harmonisierung
der Regelungen im SGB XI mit denen im SGB IX und SGB XII sowie eine stär-
kere Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Gemeinsam mit Ländern und
Kommunen müsse die Pflegeberatung verbessert und müssten die Versorgungs-
strukturen nutzer- und nutzerinnenorientiert organisiert werden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/6066 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b und c
Annahme eines Antrags oder beider Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
1. Bund, Länder und Gemeinden
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden ergeben sich
im Bereich der Beihilfe bei einer Übernahme der leistungsrechtlichen Änderun-
gen im Jahr 2017 Mehrausgaben von rund 110 Millionen Euro und in den Folge-
jahren von rund 70 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen 130 Millionen Euro
Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen Zeitraum von vier Jahren.
Bund, Länder und Gemeinden sind aufgrund der Beitragssatzerhöhung in ihrer
Funktion als Arbeitgeber ab 2017 mit rund 84 Millionen Euro jährlich belastet.
Zusätzlich entstehen dem Bund für die Übernahme der Beiträge für Bezieher von

Drucksache 18/6688 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausga-
ben in Höhe von rund 70 Millionen Euro jährlich.
Für den Haushalt des Bundes ergeben sich durch die Einbeziehung von Pflege-
personen in den Arbeitslosenversicherungsschutz Einsparungen bei den Leistun-
gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von rund 5 Millionen Euro jährlich. Infolge der aus dieser Einbeziehung
resultierenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld liegen für Länder und Gemeinden
die Minderausgaben bei rund 2 Millionen Euro jährlich.
Für Leistungsempfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes entstehen dem Bund und den Ländern durch die
Beitragssatzanhebung geringe, nicht bezifferbare Mehrausgaben.
Für die Träger des Sozialen Entschädigungsrechts entstehen durch die Beitrags-
satzerhöhung Mehrausgaben für Beiträge aus Versorgungskranken- und Über-
gangsgeld sowie für Beitragserstattungen an Berechtigte, die privat oder freiwillig
in der gesetzlichen Pflegekasse versichert sind. Die Mehrausgaben lassen sich
aufgrund fehlender statistischer Daten nicht quantifizieren. Es wird davon ausge-
gangen, dass die auf den Bund und die Länder entfallenden Mehrausgaben ge-
ringfügig sind.
Die Anhebung des Beitragssatzes führt infolge des höheren Sonderausgabenab-
zugs zu Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer (einschließlich Solidaritäts-
zuschlag) von rund 300 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen 136 Millionen
Euro auf den Bund, 121 Millionen Euro auf die Länder und 43 Millionen Euro
auf die Gemeinden.
Durch die Anhebung der ambulanten Leistungsbeträge, die Festlegung der voll-
stationären Leistungsbeträge und die Erweiterung des nach § 43a des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB XI) anspruchsberechtigten Personenkreises ergeben
sich für die Träger der Sozialhilfe Entlastungen von rund 530 Millionen Euro
jährlich gegenüber dem geltenden Recht; davon entfallen unter der Annahme,
dass nur 60 000 pflegebedürftige Personen zusätzlich in den Anwendungsbereich
des § 43a SGB XI kommen, rund 200 Millionen Euro auf die Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen. Der Entlastungseffekt schmilzt in den Folgejahren all-
mählich auf 430 Millionen Euro jährlich ab. Diese Einsparungen kommen den
Ländern und Kommunen zugute. Ob diesen Einsparungen ggf. Mehraufwendun-
gen in der Hilfe zur Pflege gegenüberstehen, die durch die geplante Übertragung
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) entstehen könnten, ist derzeit nicht abschätzbar.
Für die Träger des Sozialen Entschädigungsrechts ergeben sich im Rahmen der
Leistungen der Kriegsopferfürsorge durch die Anhebung der Leistungsbeträge ge-
ringe, nicht bezifferbare Minderausgaben für den Bund und die Länder gegenüber
dem geltenden Recht. Im SGB XII entstehen den Trägern (Länder und Kommu-
nen) für Leistungsempfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII Kosten aus der Beitragssatzanhebung in Höhe von etwa
2 Millionen Euro jährlich. Für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Al-
ter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII entstehen
dem Bund infolge der vollständigen Erstattung der Nettoausgaben durch die Bei-
tragssatzanhebung Mehrausgaben in Höhe von etwa 13 Millionen Euro jährlich.
Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Mehrausgaben werden innerhalb der be-
troffenen Einzelpläne ausgeglichen, ausgenommen sind die durch die Beitrags-
satzerhöhung anfallenden Mehrausgaben für die Beiträge zur Pflegeversicherung
für die Bezieher von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6688
2. Soziale Pflegeversicherung
Die Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2017
führt im Jahr 2017 zu Mehreinnahmen von rund 2,5 Milliarden Euro. Bis 2020
steigen die Mehreinnahmen voraussichtlich auf rund 2,7 Milliarden Euro jährlich.
Langfristig steigt der Betrag entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwick-
lung.
Dem stehen im Jahr 2017 Mehrausgaben infolge der Einführung des neuen Pfle-
gebedürftigkeitsbegriffs einschließlich der Setzung der Leistungsbeträge von
3,7 Milliarden Euro und 2,4 bis 2,5 Milliarden Euro jährlich in den Folgejahren
gegenüber. Darüber hinaus entstehen durch die Überleitung der pflegebedürftigen
Personen von den Pflegestufen auf die Pflegegrade zusätzlich Überleitungskosten
von insgesamt etwa 3,6 Milliarden Euro im Zeitraum von vier Jahren. Hinzu kom-
men zusätzlich Bestandsschutzkosten im vollstationären Bereich von knapp
0,8 Milliarden Euro.
Der ab dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte angehobene Beitragssatz von
2,55 Prozent kann bis in das Jahr 2022 hinein stabil gehalten werden.
Damit wird die finanzielle Nachhaltigkeit des Systems insoweit gewährleistet, als
dass die zeitliche Reichweite des Beitragssatzes noch etwas weiter ist, als dies
ohne Reformen der Fall gewesen wäre.
3. Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen durch die Beitragssatzerhö-
hung Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro jährlich für Beiträge aus
Krankengeld.
4. Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es aufgrund der Änderung der Be-
rechnungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen zu
Mehreinnahmen im Umfang von 407 Millionen Euro jährlich. Dem stehen lang-
fristig entsprechend höhere, jährliche Rentenausgaben gegenüber. Für die gesetz-
liche Rentenversicherung entstehen durch die Beitragssatzerhöhung Mehrausga-
ben in Höhe von rund 2 Millionen Euro jährlich für Beiträge aus Übergangsgeld.
5. Arbeitslosenversicherung
Für die Bundesagentur für Arbeit entstehen durch die Beitragssatzerhöhung
Mehrausgaben von rund 40 Millionen Euro jährlich. Dem stehen nicht quantifi-
zierbare Mehreinnahmen durch einen Anstieg sozialversicherungspflichtiger Be-
schäftigung infolge der Mehrausgaben für Sachleistungen gegenüber. Als Arbeit-
geber entstehen der Bundesagentur für Arbeit durch die Erhöhung des Beitrags-
satzes für die Pflegeversicherung Mehrkosten bei den Personalausgaben (Personal
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch) in Höhe von rund 5 Mil-
lionen Euro jährlich. Für den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich
durch die Einbeziehung von Pflegepersonen in den Arbeitslosenversicherungs-
schutz mittelfristig Mehrausgaben in Höhe von bis zu 33 Millionen Euro jährlich.
6. Unfallversicherung
Für die gesetzliche Unfallversicherung entstehen durch die Beitragssatzerhöhung
Mehrausgaben in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro jährlich für Beiträge zur
Pflegeversicherung aus Übergangs- und Verletztengeld.
Durch die Einbeziehung der Pflegepersonen von Personen mit erheblich einge-
schränkter Alltagskompetenz in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung
steigen die Ausgaben bei Unterstellung eines gleichbleibenden Unfallgeschehens
auf Basis der bisherigen Ausgaben im Rahmen der Überleitungsvorschriften um
rund 0,1 Millionen Euro in der Übergangszeit von einigen Jahren. Im Übrigen

Drucksache 18/6688 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
können die finanziellen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
und der versicherten Tätigkeiten nicht quantifiziert werden.

Zu den Buchstaben b und c
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen im Saldo ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 18 400 Stunden und ein Sachaufwand in Höhe von rund 950 000
Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderung bestehender Vorgaben einma-
lige Belastungen in Höhe von rund 774 000 Euro sowie jährliche Belastungen in
Höhe von rund 1,12 Millionen Euro, davon rund 390 000 Euro Bürokratiekosten
aus drei Informationspflichten. Durch neue Vorgaben entstehen einmalige Belas-
tungen in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro sowie jährliche Belastungen in Höhe
von rund 8 000 Euro, zudem entsteht eine einmalige Entlastung über zwei Jahre
in Höhe von rund 3 Millionen Euro. Durch die Streichung einer Vorgabe reduziert
sich der Erfüllungsaufwand um rund 750 000 Euro jährlich.
Insgesamt entsteht für die Wirtschaft im Saldo eine jährliche Belastung in Höhe
von rund 384 000 Euro. Die Bundesregierung wird die Erfüllung der als „One in,
one out“-Regel beschlossenen Maßgaben außerhalb dieses Gesetzesvorhabens re-
alisieren.
Hinsichtlich einmaligen Erfüllungsaufwandes kommt es im Saldo zu einer Ent-
lastung in Höhe von rund 728 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen durch die Änderung bestehender Vorgaben einma-
lige Belastungen in Höhe von rund 2 Millionen Euro sowie jährliche Belastungen
in Höhe von rund 13,4 Millionen Euro. Dem Bundesversicherungsamt entstehen
im Bereich Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung zusätzliche Voll-
zugsaufwendungen im Umfang von zwei Stellen verbunden mit einem Personal-
mittelmehrbedarf von rund 166 000 Euro. Durch neue Vorgaben entstehen ein-
malige Belastungen in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro sowie jährliche Belas-
tungen in Höhe von rund 782 000 Euro, wobei zudem eine einmalige Entlastung
über zwei Jahre in Höhe von rund 17,5 Millionen Euro entsteht. Durch die Strei-
chung einer Vorgabe reduziert sich der Erfüllungsaufwand um rund 26 000 Euro
jährlich.
Im Saldo entsteht für die Verwaltung eine jährliche Belastung in Höhe von rund
14,3 Millionen Euro.
Hinsichtlich einmaligen Erfüllungsaufwandes kommt es im Saldo zu einer Ent-
lastung von rund 13,2 Millionen Euro.
Der auf den Bundeshaushalt entfallende Erfüllungsaufwand wird mit den vorhan-
denen Personal- und Sachmitteln innerhalb der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt.

Zu den Buchstaben b und c
Der Erfüllungsaufwand wurde nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6688

F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Für die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich aus den auch für sie gel-
tenden leistungsrechtlichen Änderungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl
der Pflegebedürftigen zur sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung
von Beihilfetarifen Finanzwirkungen, die rund 3 Prozent der Finanzwirkung für
die soziale Pflegeversicherung ausmachen. Dies sind im Jahr 2017 rund 110 Mil-
lionen Euro und in den Folgejahren rund 70 Millionen Euro jährlich. Hinzu kom-
men 130 Millionen Euro Überleitungs- und Bestandsschutzkosten über einen
Zeitraum von vier Jahren.
Die Mehrbelastung der Arbeitgeber aufgrund der Anhebung des Beitragssatzes
beträgt im Jahr 2017 etwa 700 Millionen Euro und verändert sich anschließend
entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung.
Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind we-
gen des geringen Umfangs der finanziellen Auswirkungen im Verhältnis zum
Bruttoinlandsprodukt nicht zu erwarten.
Die Überführung der Regelung für die zusätzlichen Betreuungsangebote in stati-
onären Pflegeeinrichtungen in einen individuellen Leistungsanspruch sowie die
Stärkung der Nachfrage nach Pflegeleistungen durch Ausweitung des leistungs-
berechtigten Personenkreises und durch Anpassung der Leistungsbeträge haben
direkte und indirekte Beschäftigungseffekte. Hierdurch ergeben sich Mehreinnah-
men bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Zu den Buchstaben b und c
Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 18/6688 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 in der aus der nach-

stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
b) den Antrag auf Drucksache 18/5110 abzulehnen,
c) den Antrag auf Drucksache 18/6066 abzulehnen.

Berlin, den 11. November 2015

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Edgar Franke
Vorsitzender

Erwin Rüddel
Berichterstatter

Mechthild Rawert
Berichterstatterin

Pia Zimmermann
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6688
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)
– Drucksachen 18/5926, 18/6182 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Stärkung der pflegerischen

Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Stärkung der pflegerischen

Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften

(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG
II)

(Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG
II)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Bera-
tung“ durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende
Angabe zu § 7c eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 7c Pflegestützpunkte“.

c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende
Angabe zu § 8a eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„§ 8a Landespflegeausschüsse“.

d) Nach der Angabe zu § 18b wird die folgende
Angabe zu § 18c eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

㤠18c Fachliche und wissenschaftliche Be-
gleitung der Umstellung des Verfah-
rens zur Feststellung der Pflegebe-
dürftigkeit“.

e) Die Angabe zur Überschrift des Vierten Ab-
schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt
gefasst:

e) u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt
Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.

f) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„§ 92 (weggefallen)“.

g) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
schnitts des Achten Kapitels wird wie folgt
gefasst:

g) u n v e r ä n d e r t

„Fünfter Abschnitt
Integrierte Versorgung“.

h) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende
Angabe zum Sechsten Abschnitt des Achten
Kapitels eingefügt:

h) u n v e r ä n d e r t

„Sechster Abschnitt
Übergangsregelung für die stationäre Pflege

§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze

§ 92d Alternative Überleitung der
Pflegesätze

§ 92e Verfahren für die Umrechnung

§ 92f Pflichten der Beteiligten“.

i) Die Angabe zu § 113b wird wie folgt gefasst: i) u n v e r ä n d e r t

„§ 113b Qualitätsausschuss“.

j) Nach der Angabe zu § 113b wird die fol-
gende Angabe zu § 113c eingefügt:

j) u n v e r ä n d e r t

㤠113c Personalbemessung in Pflegeein-
richtungen“.

k) Der Angabe zu § 115 wird ein Komma und
das Wort „Qualitätsdarstellung“ angefügt.

k) u n v e r ä n d e r t

l) Nach der Angabe zu § 115 wird die fol-
gende Angabe zu § 115a eingefügt:

„§ 115a Übergangsregelung für Pflege-
Transparenzvereinbarungen und
Qualitätsprüfungs-Richtlinien“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 4a wird Absatz 5.

3. § 7 wird wie folgt geändert: 3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Beratung“
durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 1 wird das Wort „Beratung“ durch
das Wort „Auskunft“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der
Aufzählung die Wörter „zu unterrich-
ten, zu beraten“ durch die Wörter „zu
informieren“ ersetzt.

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor der Aufzäh-
lung werden die Wörter „zu
unterrichten, zu beraten“
durch die Wörter „zu infor-
mieren“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort
„Rehabilitationsempfeh-
lung“ durch die Wörter
„Präventions- und Rehabili-
tationsempfehlung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Beratung“
durch die Wörter „Aufklärung und Aus-
kunft“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: cc) u n v e r ä n d e r t

„Die zuständige Pflegekasse informiert
die Versicherten unverzüglich nach
Eingang eines Antrags auf Leistungen
nach diesem Buch insbesondere über
ihren Anspruch auf die unentgeltliche
Pflegeberatung nach § 7a, den nächst-
gelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c
sowie die Leistungs- und Preisver-
gleichsliste nach Absatz 3. Ebenso gibt
die zuständige Pflegekasse Auskunft
über die in ihren Verträgen zur inte-
grierten Versorgung nach § 92b Ab-
satz 2 getroffenen Festlegungen, insbe-
sondere zu Art, Inhalt und Umfang der
zu erbringenden Leistungen und der für
die Versicherten entstehenden Kosten,
und veröffentlicht diese Angaben auf
einer eigenen Internetseite.“

Drucksache 18/6688 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: d) u n v e r ä n d e r t

„(3) Zur Unterstützung der pflegebe-
dürftigen Person bei der Ausübung ihres
Wahlrechts nach § 2 Absatz 2 sowie zur För-
derung des Wettbewerbs und der Überschau-
barkeit des vorhandenen Angebotes hat die
zuständige Pflegekasse der antragstellenden
Person auf Anforderung eine Vergleichsliste
über die Leistungen und Vergütungen der
zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie der
Angebote für niedrigschwellige Betreuung
und Entlastung nach § 45c, in deren Einzugs-
bereich die pflegerische Versorgung und Be-
treuung gewährleistet werden soll (Leis-
tungs- und Preisvergleichsliste), unverzüg-
lich und in geeigneter Form zu übermitteln.
Die Landesverbände der Pflegekassen erstel-
len eine Leistungs- und Preisvergleichsliste
nach Satz 1, aktualisieren diese einmal im
Quartal und veröffentlichen sie auf einer ei-
genen Internetseite. Die Liste hat zumindest
die jeweils geltenden Festlegungen der Ver-
gütungsvereinbarungen nach dem Achten
Kapitel sowie die im Rahmen der Vereinba-
rungen nach Absatz 4 übermittelten Angaben
zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote so-
wie zu den Kosten in einer Form zu enthal-
ten, die einen regionalen Vergleich von An-
geboten und Kosten und der regionalen Ver-
fügbarkeit ermöglicht. Auf der Internetseite
nach Satz 2 sind auch die nach § 115 Absatz
1a veröffentlichten Ergebnisse der Qualitäts-
prüfungen und die nach § 115 Absatz 1b ver-
öffentlichten Informationen zu berücksichti-
gen. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste
ist der Pflegekasse sowie dem Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch und zur Veröffentlichung nach Absatz
2 Satz 4 und 5 vom Landesverband der Pfle-
gekassen durch elektronische Datenübertra-
gung zur Verfügung zu stellen.“

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Landesverbände der Pflege-
kassen vereinbaren gemeinsam mit den nach
Landesrecht zuständigen Stellen für die An-
erkennung der Angebote für niedrigschwel-
lige Betreuung und Entlastung nach den Vor-
schriften dieses Buches das Nähere zur

„(4) Im Einvernehmen mit den zu-
ständigen obersten Landesbehörden ver-
einbaren die Landesverbände der Pflege-
kassen gemeinsam mit den nach Landesrecht
zuständigen Stellen für die Anerkennung der
Angebote für niedrigschwellige Betreuung
und Entlastung nach den Vorschriften dieses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Übermittlung von Angaben im Wege elekt-
ronischer Datenübertragung insbesondere zu
Art, Inhalt und Umfang der Angebote, Kos-
ten und regionaler Verfügbarkeit dieser An-
gebote einschließlich der Finanzierung des
Verfahrens für die Übermittlung. Träger
weiterer Angebote, in denen Leistungen zur
medizinischen Vorsorge und Rehabilitation,
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leben in
der Gemeinschaft, zur schulischen Ausbil-
dung oder Erziehung kranker oder behinder-
ter Kinder, zur Alltagsunterstützung und
zum Wohnen im Vordergrund stehen, kön-
nen an Vereinbarungen nach Satz 1 beteiligt
werden, falls sie insbesondere die Angaben
nach Satz 1 im Wege der von den Parteien
nach Satz 1 vorgesehenen Form der elektro-
nischen Datenübertragung unentgeltlich be-
reitstellen. Dazu gehören auch Angebote der
Träger von Leistungen der Eingliederungs-
hilfe, soweit diese in der vorgesehenen Form
der elektronischen Datenübermittlung kos-
tenfrei bereitgestellt werden. Der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen gibt Empfeh-
lungen für einen bundesweit einheitlichen
technischen Standard zur elektronischen Da-
tenübermittlung ab.“

Buches das Nähere zur Übermittlung von
Angaben im Wege elektronischer Daten-
übertragung insbesondere zu Art, Inhalt und
Umfang der Angebote, Kosten und regiona-
ler Verfügbarkeit dieser Angebote ein-
schließlich der Finanzierung des Verfahrens
für die Übermittlung. Träger weiterer Ange-
bote, in denen Leistungen zur medizinischen
Vorsorge und Rehabilitation, zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder Leben in der Gemein-
schaft, zur schulischen Ausbildung oder Er-
ziehung kranker oder behinderter Kinder, zur
Alltagsunterstützung und zum Wohnen im
Vordergrund stehen, können an Vereinba-
rungen nach Satz 1 beteiligt werden, falls sie
insbesondere die Angaben nach Satz 1 im
Wege der von den Parteien nach Satz 1 vor-
gesehenen Form der elektronischen Daten-
übertragung unentgeltlich bereitstellen.
Dazu gehören auch Angebote der Träger von
Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit
diese in der vorgesehenen Form der elektro-
nischen Datenübermittlung kostenfrei bereit-
gestellt werden. Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen gibt Empfehlungen für ei-
nen bundesweit einheitlichen technischen
Standard zur elektronischen Datenübermitt-
lung ab. Die Empfehlungen bedürfen der
Zustimmung der Länder.“

4. § 7a wird wie folgt geändert: 4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem
1. Januar 2009“ gestrichen und wird
vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
und werden die Wörter „Anspruchsbe-
rechtigten soll durch die Pflegekassen
vor der erstmaligen Beratung unverzüg-
lich ein zuständiger Pflegeberater, eine
zuständige Pflegeberaterin oder eine
sonstige Beratungsstelle benannt wer-
den“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

bb) u n v e r ä n d e r t

„Für das Verfahren, die Durchführung
und die Inhalte der Pflegeberatung sind
die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a
maßgeblich.“

Drucksache 18/6688 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

cc) Im bisherigen Satz 2 Nummer 1 wird
das Wort „Feststellungen“ durch das
Wort „Ergebnisse“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Krankenversiche-
rung“ die Wörter „sowie, wenn die
nach Satz 1 anspruchsberechtigte Per-
son zustimmt, die Ergebnisse der Bera-
tung in der eigenen Häuslichkeit nach
§ 37 Absatz 3“ eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt ge-
ändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort
„Feststellungen“ durch das
Wort „Ergebnisse“ ersetzt
und werden nach dem Wort
„Krankenversicherung“ die
Wörter „sowie, wenn die
nach Satz 1 anspruchsbe-
rechtigte Person zustimmt,
die Ergebnisse der Beratung
in der eigenen Häuslichkeit
nach § 37 Absatz 3“ einge-
fügt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort
„sowie“ durch ein Komma
ersetzt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt
am Ende durch das Wort
„sowie“ ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird an-
gefügt:

„6. über Leistungen zur
Entlastung der Pflege-
personen zu informie-
ren.“

dd) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem
Wort „Versorgungsplan“ die Wörter
„wird nach Maßgabe der Richtlinien
nach § 17 Absatz 1a erstellt und umge-
setzt; er“ eingefügt und wird die An-
gabe „Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter
„Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Der bisherige Satz 9 wird aufgehoben. ee) u n v e r ä n d e r t

ff) In Satz 10 wird die Angabe „§ 92c“
durch die Angabe „§ 7c“ ersetzt.

ff) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) entfällt

„Auf Wunsch einer anspruchsberech-
tigten Person nach Absatz 1 Satz 1 er-
folgt die Pflegeberatung auch gegen-
über ihren Angehörigen oder weiteren
Personen oder unter deren Einbezie-
hung. Sie soll auf Wunsch einer an-
spruchsberechtigten Person nach Ab-
satz 1 Satz 1 auch in der häuslichen
Umgebung oder in der Einrichtung, in
der diese Person lebt, stattfinden.“

„Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten
Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pfle-
geberatung auch gegenüber ihren Angehöri-
gen oder weiteren Personen oder unter deren
Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer
anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1
Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in
der Einrichtung, in der diese Person lebt.“

bb) Im bisherigen Satz 2 wird vor den Wör-
tern „Pflegeberater“ und „Pflegebera-
terin“ jeweils das Wort „zuständigen“
eingefügt.

bb) entfällt

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
gibt unter Beteiligung der in § 17 Ab-
satz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum
31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderli-
chen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung
von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern
ab.“

u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 31. Oktober 2008“ gestrichen.

d) u n v e r ä n d e r t

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„(7) Die Landesverbände der Pflege-
kassen vereinbaren gemeinsam und einheit-
lich mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V., den nach Landesrecht be-
stimmten Stellen für die wohnortnahe Be-
treuung im Rahmen der Altenhilfe und den
zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie
mit den kommunalen Spitzenverbänden auf
Landesebene Rahmenverträge über die Zu-
sammenarbeit in der Beratung. Zu den Ver-
trägen nach Satz 1 sind die Verbände der
Träger weiterer nicht gewerblicher Bera-
tungsstellen auf Landesebene anzuhören, die
für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer
Angehörigen von Bedeutung sind.“

Drucksache 18/6688 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
fügt:

f) u n v e r ä n d e r t

„(8) Die Pflegekassen können sich zur
Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben
nach diesem Buch aus ihren Verwaltungs-
mitteln an der Finanzierung und arbeitsteili-
gen Organisation von Beratungsaufgaben
anderer Träger beteiligen; die Neutralität und
Unabhängigkeit der Beratung sind zu ge-
währleisten.

(9) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen legt dem Bundesministerium
für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum
30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher
Begleitung zu erstellenden Bericht vor über

1. die Erfahrungen und Weiterentwick-
lung der Pflegeberatung und Pflegebe-
ratungsstrukturen nach den Absätzen 1
bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und 2 und
§ 7c und

2. die Durchführung, Ergebnisse und Wir-
kungen der Beratung in der eigenen
Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung
der Beratungsstrukturen nach § 37 Ab-
satz 3 bis 8.

Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 ein-
setzen.“

5. § 7b wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der
Aufzählung nach dem Wort „Buch“ die
Wörter „sowie weiterer Anträge auf
Leistungen nach § 18 Absatz 3, den
§§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Ab-
satz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7
und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 7 und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 7 und 7a“ durch die Angabe „§ 7a“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

6. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠7c

Pflegestützpunkte

(1) Zur wohnortnahen Beratung, Versor-
gung und Betreuung der Versicherten richten die
Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestütz-
punkte ein, sofern die zuständige oberste Landes-
behörde dies bestimmt. Die Einrichtung muss in-
nerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung
durch die oberste Landesbehörde erfolgen. Kom-
men die hierfür erforderlichen Verträge nicht in-
nerhalb von drei Monaten nach der Bestimmung
durch die oberste Landesbehörde zustande, haben
die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb
eines weiteren Monats den Inhalt der Verträge
festzulegen; hierbei haben sie auch die Interessen
der Ersatzkassen und der Landesverbände der
Krankenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der
Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung
ist § 81 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwen-
den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrich-
tung von Pflegestützpunkten haben keine auf-
schiebende Wirkung.

(2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind

1. umfassende sowie unabhängige Auskunft
und Beratung zu den Rechten und Pflichten
nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl
und Inanspruchnahme der bundes- oder lan-
desrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen
und sonstigen Hilfsangebote,

2. Koordinierung aller für die wohnortnahe
Versorgung und Betreuung in Betracht kom-
menden gesundheitsfördernden, präven-
tiven, kurativen, rehabilitativen und sonsti-
gen medizinischen sowie pflegerischen und
sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote
einschließlich der Hilfestellung bei der Inan-
spruchnahme der Leistungen,

3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pfle-
gerischer und sozialer Versorgungs- und Be-
treuungsangebote.

Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist
zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jeder-
zeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere
die

Drucksache 18/6688 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen
für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen
der örtlichen Altenhilfe und für die Gewäh-
rung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften
Buch,

2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-
richtungen,

3. im Land tätigen Unternehmen der privaten
Kranken- und Pflegeversicherung

an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-
kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten
zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind
die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die
Träger

1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der
Pflegestützpunkte einbinden,

2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von
Selbsthilfegruppen sowie ehrenamtliche und
sonstige zum bürgerschaftlichen Engage-
ment bereite Personen und Organisationen in
die Tätigkeit der Pflegestützpunkte einzubin-
den,

3. sollen interessierten kirchlichen sowie sons-
tigen religiösen und gesellschaftlichen Trä-
gern und Organisationen die Beteiligung an
den Pflegestützpunkten ermöglichen,

4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
dritter Stellen bedienen,

5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und
Qualifizierung von für die Pflege und Be-
treuung geeigneten Kräften eng mit dem Trä-
ger der Arbeitsförderung nach dem Dritten
Buch und den Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
zusammenarbeiten.

(3) Die an den Pflegestützpunkten beteilig-
ten Kostenträger und Leistungserbringer können
für das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Ver-
träge zur wohnortnahen integrierten Versorgung
schließen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass die Pflege- und
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich han-
deln.

(4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im
Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung
errichtet werden, wenn dies nicht zu einer unzu-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

lässigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-
schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den
Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen
Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle-
gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-
nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte
Personal auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung
der für den Betrieb des Pflegestützpunktes erfor-
derlichen Aufwendungen wird mit der Maßgabe
vereinbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse
entfallende Anteil nicht höher sein darf als der von
der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist, zu tra-
gende Anteil. Soweit sich private Versicherungs-
unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversi-
cherung durchführen, nicht an der Finanzierung
der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie mit
den Trägern der Pflegestützpunkte über Art, In-
halt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-
gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversi-
cherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall
entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu
treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-
nehmen, die die private Krankenversicherung
durchführen, entsprechend.

(5) Im Pflegestützpunkt tätige Personen so-
wie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere

1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Be-
treuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe
und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege
nach dem Zwölften Buch zu bestimmende
Stellen,

2. Unternehmen der privaten Kranken- und
Pflegeversicherung,

3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen
nach § 77,

4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehren-
amtliche und sonstige zum bürgerschaftli-
chen Engagement bereite Personen und Or-
ganisationen sowie

5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende

dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechts-
vorschriften des Sozialgesetzbuches oder Rege-

Drucksache 18/6688 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

lungen des Versicherungsvertrags- oder des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder er-
laubt ist.

(6) Die Landesverbände der Pflegekassen
können mit den Landesverbänden der Kranken-
kassen sowie den Ersatzkassen und den nach Lan-
desrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe
und der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch
Rahmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung
der Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der
zuständigen obersten Landesbehörde getroffene
Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestütz-
punkten sowie die Empfehlungen nach Absatz 7
sind hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenver-
träge sind bei der Arbeit und der Finanzierung von
Pflegestützpunkten in der gemeinsamen Träger-
schaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegekas-
sen und der nach Landesrecht zu bestimmenden
Stellen für die Altenhilfe und für die Hilfe zur
Pflege nach dem Zwölften Buch zu beachten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen, der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bun-
desvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
können gemeinsam und einheitlich Empfehlun-
gen zur Arbeit und zur Finanzierung von Pflege-
stützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft
der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen so-
wie der nach Landesrecht zu bestimmenden Stel-
len der Alten- und Sozialhilfe vereinbaren.“

7. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

„(4) Aus den Mitteln nach Absatz 3 ist eben-
falls die Finanzierung der qualifizierten Ge-
schäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wis-
senschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4 si-
cherzustellen. Sofern der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Quali-
tätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen
sich die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
ren, mit einem Anteil von 10 Prozent an den Auf-
wendungen nach Satz 1. Aus den Mitteln nach
Absatz 3 ist zudem die Finanzierung der Aufga-
ben nach § 113c sicherzustellen. Die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private
Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteili-
gen sich mit einem Anteil von 10 Prozent an die-
sen Aufwendungen. Der Finanzierungsanteil nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

den Sätzen 2 und 4, der auf die privaten Versiche-
rungsunternehmen entfällt, kann von dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung e. V. un-
mittelbar an das Bundesversicherungsamt zu-
gunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-
rung nach § 65 geleistet werden.“

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠8a

Landespflegeausschüsse

Für jedes Land oder für Teile des Landes
wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversi-
cherung ein Landespflegeausschuss gebildet. Der
Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversi-
cherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-
geausschüssen zu bestimmen; insbesondere kön-
nen sie die den Landespflegeausschüssen angehö-
renden Organisationen unter Berücksichtigung
der Interessen aller an der Pflege im Land Betei-
ligten berufen.“

9. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 92c“
durch die Angabe „§ 7c“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies
gilt nicht für das Pflegeunterstützungsgeld gemäß
§ 44a Absatz 3“ eingefügt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 17 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen bis zum
31. Juli 2018 Richtlinien zur einheitlichen
Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a,
die für die Pflegeberater und Pflegeberaterin-
nen der Pflegekassen, der Beratungsstellen
nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie
der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar
verbindlich sind (Pflegeberatungs-Richtli-
nien). An den Richtlinien nach Satz 1 sind
die Länder, der Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V., die Bundesarbeitsge-
meinschaft der überörtlichen Träger der So-
zialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände

Drucksache 18/6688 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die
Verbände der Träger der Pflegeeinrichtun-
gen auf Bundesebene zu beteiligen. Den Ver-
bänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,
unabhängigen Sachverständigen sowie den
maßgeblichen Organisationen für die Wahr-
nehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Men-
schen sowie ihrer Angehörigen ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz
1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“
ersetzt.

12. § 17a Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:

12. u n v e r ä n d e r t

„Eine Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit nach Absatz 1 wird frühestens am 1.
Januar 2017 wirksam. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von
zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministe-
rium für Gesundheit vorgelegt worden sind, bean-
standet werden.“

13. § 18 wird wie folgt geändert: 13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:

„Eine Prüfung, ob eine erheblich einge-
schränkte Alltagskompetenz nach § 45a
vorliegt, erfolgt auch bei Versicherten, die
in stationären Pflegeeinrichtungen ver-
sorgt werden.“

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Bei pflegebedürftigen Versi-
cherten werden vom 1. Juli 2016 bis zum
31. Dezember 2016 keine Wiederholungs-
begutachtungen nach Absatz 2 Satz 5
durchgeführt, auch dann nicht, wenn die
Wiederholungsbegutachtung vor diesem
Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder anderen un-
abhängigen Gutachtern empfohlen
wurde. Abweichend von Satz 1 können
Wiederholungsbegutachtungen durchge-
führt werden, wenn eine Verringerung
des Hilfebedarfs, insbesondere aufgrund
von durchgeführten Operationen oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Rehabilitationsmaßnahmen, zu erwarten
ist.

(2b) Die Frist nach Absatz 3 Satz 2 ist
vom 1. November 2016 bis zum 31. De-
zember 2016 unbeachtlich. Abweichend
davon ist einem Antragsteller, der ab dem
1. November 2016 einen Antrag auf Leis-
tungen der Pflegeversicherung stellt und
bei dem ein besonders dringlicher Ent-
scheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25
Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei
der zuständigen Pflegekasse die Entschei-
dung der Pflegekasse schriftlich mitzutei-
len. Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen entwickelt bundesweit einheitliche
Kriterien für das Vorliegen, die Gewich-
tung und die Feststellung eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die
Pflegekassen und die privaten Versiche-
rungsunternehmen berichten in der nach
Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden
Statistik auch über die Anwendung der
Kriterien zum Vorliegen und zur Feststel-
lung eines besonders dringlichen Ent-
scheidungsbedarfs.

(2c) Abweichend von Absatz 3a
Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse vom
1. November 2016 bis zum 31. Dezember
2016 nur bei Vorliegen eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß
Absatz 2b dazu verpflichtet, dem Antrag-
steller mindestens drei unabhängige Gut-
achter zur Auswahl zu benennen, wenn in-
nerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antrag-
stellung keine Begutachtung erfolgt ist.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„fünf Wochen“ durch die Angabe „25 Ar-
beitstage“ ersetzt.

d) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „vier Wochen“ durch die Angabe
„20 Arbeitstagen“ ersetzt.

e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter
„fünf Wochen“ durch die Angabe „25 Ar-
beitstagen“ ersetzt.

Drucksache 18/6688 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
„Gutachter“ die Wörter „auf der Grundlage
eines bundeseinheitlichen, strukturierten
Verfahrens zu treffen und“ eingefügt.

f) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:

b) entfällt

„(6a) Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung oder die von der Pfle-
gekasse beauftragten Gutachter haben ge-
genüber der Pflegekasse in ihrem Gutachten
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kon-
krete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und
Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die
Empfehlungen gelten hinsichtlich Hilfsmit-
teln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen
von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leis-
tungsgewährung, sofern der Versicherte zu-
stimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber
dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung
und wird im Begutachtungsformular schrift-
lich dokumentiert. Hinsichtlich der Hilfsmit-
tel und Pflegehilfsmittel im Sinne des Sat-
zes 2 wird die Erforderlichkeit nach § 33 Ab-
satz 1 des Fünften Buches oder die Notwen-
digkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1
Satz 2 vermutet. Bezüglich der Vermutung
der Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 des
Fünften Buches tritt die Regelung am
31. Dezember 2019 außer Kraft. Die Kon-
kretisierung, welche Hilfsmittel und Pflege-
hilfsmittel im Sinne von Satz 2 den Zielen von
§ 40 dienen, erfolgt in den Begutachtungs-
Richtlinien nach § 17. Dabei ist auch die
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 92 Absatz 1 des Fünften Bu-
ches über die Verordnung von Hilfsmitteln
zu berücksichtigen. Die Pflegekasse übermit-
telt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch
spätestens mit der Übersendung des Beschei-
des über die Feststellung der Pflegebedürf-
tigkeit, auch die Entscheidung über die emp-
fohlenen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.“

14. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2015“
durch die Angabe „2018“ ersetzt und werden nach
dem Wort „über“ die Wörter „die Anwendung ei-
nes bundeseinheitlichen, strukturierten Verfah-
rens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der
Pflegebegutachtung und“ eingefügt.

14. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

15. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt: 15. Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:

㤠18c 㤠18c

Fachliche und wissenschaftliche Begleitung
der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung

der Pflegebedürftigkeit

Fachliche und wissenschaftliche Begleitung
der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung

der Pflegebedürftigkeit

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein
Begleitgremium ein, das die Vorbereitung der
Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und 18
Absatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung mit pflegefachlicher und wissenschaftli-
cher Kompetenz unterstützt. Aufgabe des Begleit-
gremiums ist, das Bundesministerium für Gesund-
heit bei der Klärung fachlicher Fragen zu beraten
und den Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen sowie die Vereinigun-
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
desebene bei der Vorbereitung der Umstellung zu
unterstützen. Dem Begleitgremium wird ab dem
1. Januar 2017 zusätzlich die Aufgabe übertragen,
das Bundesministerium für Gesundheit bei der
Klärung fachlicher Fragen zu beraten, die nach
der Umstellung im Zuge der Umsetzung auftreten.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
erteilt einen Auftrag zur begleitenden wissen-
schaftlichen Evaluation insbesondere zu Maßnah-
men und Ergebnissen der Vorbereitung und der
Umsetzung der Umstellung des Verfahrens zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den
§§ 14, 15 und 18 Absatz 5a in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt eine begleitende wissenschaftliche
Evaluation insbesondere zu Maßnahmen und Er-
gebnissen der Vorbereitung und der Umsetzung
der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 und 18
Absatz 5a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung. Die Auftragserteilung erfolgt im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales, soweit Auswirkungen auf an-
dere Sozialleistungssysteme aus dem Zustän-
digkeitsbereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales untersucht werden. Im
Rahmen der Evaluation sind insbesondere Er-
fahrungen und Auswirkungen hinsichtlich der
folgenden Aspekte zu untersuchen:

1. Leistungsentscheidungsverfahren und
Leistungsentscheidungen bei Pflegekassen

Drucksache 18/6688 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und Medizinischen Diensten, beispiels-
weise Bearbeitungsfristen und Übermitt-
lung von Ergebnissen;

2. Umsetzung der Übergangsregelungen im
Begutachtungsverfahren;

3. Leistungsentscheidungsverfahren und
Leistungsentscheidungen anderer Sozial-
leistungsträger, soweit diese pflegebedürf-
tige Personen betreffen;

4. Umgang mit dem neuen Begutachtungs-
instrument bei pflegebedürftigen Antrag-
stellern, beispielsweise Antragsverhalten
und Informationsstand;

5. Entwicklung der ambulanten Pflegever-
gütungen und der stationären Pflegesätze
einschließlich der einrichtungseinheitli-
chen Eigenanteile;

6. Entwicklungen in den vertraglichen
Grundlagen, in der Pflegeplanung, den
pflegefachlichen Konzeptionen und in der
konkreten Versorgungssituation in der
ambulanten und in der stationären Pflege
unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Gruppen von Pflegebedürftigen und Ver-
sorgungskonstellationen einschließlich
derjenigen von pflegebedürftigen Perso-
nen, die im Rahmen der Eingliederungs-
hilfe für behinderte Menschen versorgt
werden.

Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist
bis zum 1. Januar 2020 zu veröffentlichen. Dem
Bundesministerium für Gesundheit sind auf Ver-
langen Zwischenberichte vorzulegen.“

Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist
bis zum 1. Januar 2020 zu veröffentlichen. Dem
Bundesministerium für Gesundheit sind auf Ver-
langen Zwischenberichte vorzulegen.“

16. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2020“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 17. u n v e r ä n d e r t

„Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Ver-
sicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antrag-
stellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versi-
chert oder nach § 25 familienversichert war.“

18. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 18. u n v e r ä n d e r t

„Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes
wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für
bis zu acht Wochen und während einer Verhinde-
rungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je
Kalenderjahr fortgewährt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

19. § 38 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 19. u n v e r ä n d e r t

„Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurz-
zeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und
während einer Verhinderungspflege nach § 39 für
bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der
Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhin-
derungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.“

20. § 39 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufwendungen der Pflegekasse können
sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro
belaufen, wenn die Ersatzpflege durch an-
dere Pflegepersonen sichergestellt wird als
solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis
zum zweiten Grade verwandt oder verschwä-
gert sind oder die mit ihm in häuslicher Ge-
meinschaft leben.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1
Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch
nicht in Anspruch genommenen Mitteln der
Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf
insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr
erhöht werden. Der für die Verhinderungs-
pflege in Anspruch genommene Erhöhungs-
betrag wird auf den Leistungsbetrag für eine
Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 an-
gerechnet.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Bei einer Ersatzpflege durch Pflege-
personen, die mit dem Pflegebedürfti-
gen bis zum zweiten Grade verwandt
oder verschwägert sind oder mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen
die Aufwendungen der Pflegekasse re-
gelmäßig den Betrag des Pflegegeldes
nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu
sechs Wochen nicht überschreiten.
Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1
genannten Personen erwerbsmäßig aus-
geübt, können sich die Aufwendungen
der Pflegekasse abweichend von Satz 1
auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1

Drucksache 18/6688 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet An-
wendung.“

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufwendungen der Pflegekasse
nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusam-
men den Leistungsbetrag nach Absatz 1
Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 fin-
det Anwendung.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

21. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „acht“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

22. In § 44a Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „der
Auszahlungsbetrag vermindert sich um den vom
Beschäftigten aus dem Pflegeunterstützungsgeld
zu tragenden Anteil an den Sozialversicherungs-
beiträgen“ eingefügt.

22. § 44a Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. Name und Anschrift der Kranken-
kasse oder des privaten Krankenver-
sicherungsunternehmens.“

23. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Pflegekas-
sen sollen für Angehörige und sonstige an ei-
ner ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interes-
sierte Personen Schulungskurse unentgelt-
lich anbieten“ durch die Wörter „Die Pflege-
kassen haben für Angehörige und sonstige an
einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interes-
sierte Personen unentgeltlich Schulungs-
kurse durchzuführen“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Auf Wunsch der Pflegeperson und der pfle-
gebedürftigen Person findet die Schulung
auch in der häuslichen Umgebung des Pfle-
gebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt
entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

23a. Nach § 46 Absatz 2 Satz 5 wird folgender Satz
eingefügt:

„In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein ge-
meinsamer Widerspruchsbescheid erlassen
werden; Satz 5 gilt entsprechend.“

24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ach-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

24. u n v e r ä n d e r t

„Vierter Abschnitt

Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich“.

25. § 92 wird aufgehoben. 25. u n v e r ä n d e r t

26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
ten Kapitels wird wie folgt gefasst:

26. u n v e r ä n d e r t

„Fünfter Abschnitt

Integrierte Versorgung“.

27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt
des Achten Kapitels ersetzt:

27. § 92c wird durch folgenden Sechsten Abschnitt
des Achten Kapitels ersetzt:

„Sechster Abschnitt „Sechster Abschnitt

Übergangsregelung für die stationäre Pflege Übergangsregelung für die stationäre Pflege

§ 92c § 92c

Neuverhandlung der Pflegesätze Neuverhandlung der Pflegesätze

Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflege-
satzvereinbarungen der zugelassenen Pflege-
heime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.
Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die
neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am 1.
Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Für den vorgesehenen Übergang ab dem
1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspart-
nern nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch für die Pflegeheime neue Pflegesätze im
Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade zu ver-
einbaren. Davon ausgehend sind in der vollstatio-
nären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 einrich-
tungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln. Dabei
kann insbesondere die Pflegesatzkommission

Die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pflege-
satzvereinbarungen der zugelassenen Pflege-
heime gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter.
Gleiches gilt für Pflegesatzvereinbarungen, die
neu auf Grundlage des § 84 Absatz 2 in der am 1.
Januar 2016 geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Für den vorgesehenen Übergang ab dem
1. Januar 2017 sind von den Vereinbarungspart-
nern nach § 85 für die Pflegeheime neue Pfleges-
ätze im Hinblick auf die neuen fünf Pflegegrade
zu vereinbaren. Davon ausgehend sind in der voll-
stationären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 ein-
richtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln.
Dabei kann insbesondere die Pflegesatzkommis-
sion nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes

Drucksache 18/6688 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nach § 86 das Nähere für ein vereinfachtes Ver-
fahren unter Einbezug der alternativen Überlei-
tung nach § 92d sowie für einen angemessenen
Zuschlag für die voraussichtlichen Kostensteige-
rungsraten bestimmen. § 85 Absatz 3 bis 7 gilt
entsprechend.

Verfahren unter Einbezug eines angemessenen
Zuschlags für die voraussichtlichen Kostenstei-
gerungsraten bestimmen. § 85 Absatz 3 bis 7 gilt
entsprechend.

§ 92d § 92d

Alternative Überleitung der Pflegesätze u n v e r ä n d e r t

Sofern bis zu drei Monate vor dem 1. Januar
2017 für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung
nach § 92c geschlossen wurde, werden die verein-
barten Pflegesätze durch übergeleitete Pflegesätze
abgelöst, die nach § 92e zu ermitteln sind.

§ 92e § 92e

Verfahren für die Umrechnung Verfahren für die Umrechnung

(1) Grundlage für die Ermittlung der ab
dem 1. Januar 2017 zu zahlenden Pflegesätze nach
§ 92d ist der Gesamtbetrag der Pflegesätze, die
dem Pflegeheim am 30. September 2016 zu-
stehen, hochgerechnet auf einen Kalendermonat
für Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III so-
wie Bewohner ohne Pflegestufe, aber mit erheb-
lich eingeschränkter Alltagskompetenz.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 ist in
die Pflegegrade 2 bis 5 umzurechnen. Die überge-
leiteten Pflegesätze ergeben sich als Summe aus
dem Leistungsbetrag nach § 43 und dem in allen
Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil (Zuzah-
lungsbetrag). Der einheitliche Eigenanteil ermit-
telt sich dann wie folgt:

(2) u n v e r ä n d e r t

EA = (∑ PS – PBPG2 x LBPG2 – PBPG3 x
LBPG3 – PBPG4 x LBPG4 – PBPG5 x LBPG5)

dividiert durch PB (PG2 – PG5).

Dabei sind:

1. EA = der ab dem Tag der Umstellung gel-
tende einheitliche Eigenanteil,

2. ∑ PS = Gesamtbetrag der Pflegesätze (PS)
nach Absatz 1,

3. PBPG2 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
gegrad 2 entsprechend der Überleitungsvor-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

schrift des § 140 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung am 30. Sep-
tember 2016,

4. PBPG3 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
gegrad 3 entsprechend der Überleitungsvor-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung am 30. Sep-
tember 2016,

5. PBPG4 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
gegrad 4 entsprechend der Überleitungsvor-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung am 30. Sep-
tember 2016,

6. PBPG5 = Zahl der Pflegebedürftigen in Pfle-
gegrad 5 entsprechend der Überleitungsvor-
schrift des § 140 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Fassung am 30. Sep-
tember 2016,

7. PB (PG2 – PG5) = Zahl der Pflegebedürfti-
gen in Pflegegrad 2 bis 5 entsprechend der
Überleitungsvorschrift des § 140 in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung am
30. September 2016,

8. LBPG2 = vollstationärer Leistungsbetrag in
Pflegegrad 2,

9. LBPG3 = vollstationärer Leistungsbetrag in
Pflegegrad 3,

10. LBPG4 = vollstationärer Leistungsbetrag in
Pflegegrad 4 sowie

11. LBPG5 = vollstationärer Leistungsbetrag in
Pflegegrad 5.

(3) Für den teilstationären Bereich ergeben
sich abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten
Pflegesätze wie folgt:

(3) Für den teilstationären Bereich ergeben
sich abweichend von Absatz 2 die übergeleiteten
Pflegesätze wie folgt:

PSPG2 = ∑ PS / (PBPG2 + PBPG3 x 1,36 +
PBPG4 x 1,74 + PBPG5 x 1,91).

PSPG2 = ∑ PS dividiert durch (PBPG2 +
PBPG3 x 1,2 + PBPG4 x 1,4 + PBPG5 x 1,5).

Dabei ist

Dabei ist PSPG2 der teilstationäre Pflegesatz in
Pflegegrad 2. Der Pflegesatz

PSPG2 = der teilstationäre Pflegesatz in Pflege-
grad 2.

Es gilt:

1. in Pflegegrad 3 entspricht dem 1,36-fachen
des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,

1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht
dem 1,2-fachen des Pflegesatzes in Pflege-
grad 2,

Drucksache 18/6688 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. in Pflegegrad 4 entspricht dem 1,74-fachen
des Pflegesatzes in Pflegegrad 2,

2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht
dem 1,4-fachen des Pflegesatzes in Pflege-
grad 2,

3. in Pflegegrad 5 entspricht dem 1,91-fachen
des Pflegesatzes in Pflegegrad 2.

3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht
dem 1,5-fachen des Pflegesatzes in Pflege-
grad 2.

(4) Der Pflegesatz für den Pflegegrad 1 be-
trägt bis zur Ablösung durch eine neue Pflegesatz-
vereinbarung 78 Prozent des Pflegesatzes für den
Pflegegrad 2.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 92f § 92f

Pflichten der Beteiligten u n v e r ä n d e r t

(1) Das Pflegeheim teilt den nach § 85 Ab-
satz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung be-
teiligten Kostenträgern bis spätestens zum
31. Oktober 2016 die von ihm nach § 92e Ab-
satz 2 bis 4 ermittelten Pflegesätze in den Pflege-
graden 1 bis 5 zusammen mit folgenden Angaben
mit:

1. die bisherigen Pflegesätze,

2. die Aufteilung der maßgeblichen Heimbe-
wohnerzahl entsprechend ihrer bisherigen
Einstufung und der Angabe zum Vorliegen
einer erheblich eingeschränkten Alltagskom-
petenz sowie

3. den Stichtagsbetrag nach § 92e Absatz 1.

Diese Angaben sind durch geeignete Unterlagen
zu belegen. Es genügt die Mitteilung an eine als
Vertragspartei beteiligte Pflegekasse; diese stellt
die unverzügliche Weiterleitung der Mitteilung an
die übrigen als Vertragsparteien beteiligten Kos-
tenträger sowie an die Landesverbände der Pfle-
gekassen sicher.

(2) Über Beanstandungen der von dem
Pflegeheim nach Absatz 1 übermittelten Angaben
befinden die Parteien nach § 85 Absatz 2 unver-
züglich mit Mehrheit. Sofern an die Pflegekassen
als Vertragspartei keine Mitteilung innerhalb der
Frist erfolgt, sind diese zu einer Schätzung be-
rechtigt und informieren darüber unverzüglich das
Pflegeheim.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 des
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sind die
Heimbewohner vom Pflegeheim spätestens bis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zum 30. November 2016 über die danach gelten-
den Pflegesätze nach § 92e, bei vollstationärer
Pflege einschließlich des einrichtungseinheitli-
chen Eigenanteiles, schriftlich zu informieren.
Auf den Besitzstandsschutz nach § 141 in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist hinzu-
weisen.“

28. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 7 wird das Wort „Beratung“
durch die Wörter „Aufklärung und Aus-
kunft“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Pflege“ die Wörter „sowie über deren Er-
bringer“ eingefügt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 92c)“
durch die Angabe „(§ 7c)“ ersetzt.

29. Nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende
Nummer 1a eingefügt:

29. u n v e r ä n d e r t

„1a. die Information über die Erbringer von Leis-
tungen der Prävention, Teilhabe sowie von
Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),“.

30. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§§ 18,“ die Angabe „38a,“ eingefügt.

30. u n v e r ä n d e r t

31. In § 108 Satz 1 werden die Wörter „im jeweils
letzten Geschäftsjahr“ durch die Wörter „in einem
Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-
stellung“ ersetzt.

31. u n v e r ä n d e r t

32. § 113 wird wie folgt geändert: 32. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
vereinigung der“ gestrichen, werden
nach den Wörtern „kommunalen Spit-
zenverbänden“ die Wörter „auf Bun-
desebene“ eingefügt, werden die Wör-
ter „bis zum 31. März 2009 gemeinsam
und einheitlich“ gestrichen, werden
nach den Wörtern „behinderten Men-
schen“ die Wörter „nach Maßgabe von
§ 118“ eingefügt und werden die Wör-
ter „Qualität und die Qualitätssiche-
rung“ durch die Wörter „Qualität, Qua-
litätssicherung und Qualitätsdarstel-
lung“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:

„In den Vereinbarungen sind insbeson-
dere auch Anforderungen an eine pra-
xistaugliche, den Pflegeprozess unter-
stützende und die Pflegequalität för-
dernde Pflegedokumentation zu regeln.
Die Anforderungen dürfen über ein für
die Pflegeeinrichtungen vertretbares
und wirtschaftliches Maß nicht hinaus-
gehen. Die Maßstäbe und Grundsätze
für die stationäre Pflege sind bis zum
30. Juni 2017, die Maßstäbe und
Grundsätze für die ambulante Pflege bis
zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie
sind in regelmäßigen Abständen an den
medizinisch-pflegefachlichen Fort-
schritt anzupassen.“

„In den Vereinbarungen sind insbeson-
dere auch Anforderungen an eine pra-
xistaugliche, den Pflegeprozess unter-
stützende und die Pflegequalität för-
dernde Pflegedokumentation zu regeln.
Die Anforderungen dürfen über ein für
die Pflegeeinrichtungen vertretbares
und wirtschaftliches Maß nicht hinaus-
gehen und sollen den Aufwand für
Pflegedokumentation in ein angemes-
senes Verhältnis zu den Aufgaben
der pflegerischen Versorgung setzen.
Die Maßstäbe und Grundsätze für die
stationäre Pflege sind bis zum
30. Juni 2017, die Maßstäbe und
Grundsätze für die ambulante Pflege bis
zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie
sind in regelmäßigen Abständen an den
medizinisch-pflegefachlichen Fort-
schritt anzupassen. Soweit sich in den
Pflegeeinrichtungen zeitliche Einspa-
rungen ergeben, die Ergebnis der
Weiterentwicklung der Pflegedoku-
mentation auf Grundlage des pflege-
fachlichen Fortschritts durch neue,
den Anforderungen nach Satz 3 ent-
sprechende Pflegedokumentations-
modelle sind, führen diese nicht zu ei-
ner Absenkung der Pflegevergütung,
sondern wirken der Arbeitsverdich-
tung entgegen.“

cc) Der neue Satz 8 wird aufgehoben. cc) Der neue Satz 9 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(1a) In den Maßstäben und Grundsät-
zen für die stationäre Pflege nach Absatz 1
ist insbesondere das indikatorengestützte
Verfahren zur vergleichenden Messung und
Darstellung von Ergebnisqualität im statio-
nären Bereich, das auf der Grundlage einer
strukturierten Datenerhebung im Rahmen
des internen Qualitätsmanagements eine
Qualitätsberichterstattung und die externe
Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschrei-
ben. Insbesondere sind die Indikatoren, das
Datenerhebungsinstrument sowie die bun-
desweiten Verfahren für die Übermittlung,
Auswertung und Bewertung der Daten sowie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die von Externen durchzuführende Prüfung
der Daten festzulegen. Die datenschutzrecht-
lichen Bestimmungen sind zu beachten, ins-
besondere sind personenbezogene Daten von
Versicherten vor der Übermittlung an die
fachlich unabhängige Institution nach Ab-
satz 1b zu pseudonymisieren. Eine Wieder-
herstellung des Personenbezugs durch die
fachlich unabhängige Institution nach Ab-
satz 1b ist ausgeschlossen. Ein Datenschutz-
konzept ist mit den zuständigen Daten-
schutzaufsichtsbehörden abzustimmen. Zur
Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit be-
schließen die Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich die Vergabe der Auf-
träge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
und 2.

(1b) Die Vertragsparteien nach Absatz
1 Satz 1 beauftragen im Rahmen eines
Vergabeverfahrens eine fachlich unabhän-
gige Institution, die entsprechend den Festle-
gungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zu-
sammenzuführen sowie leistungserbrin-
gerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maß-
gabe von Absatz 1a auszuwerten. Zum
Zweck der Prüfung der von den Pflegeein-
richtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie
zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach
§ 115 Absatz 1a leitet die beauftragte Institu-
tion die Ergebnisse der nach Absatz 1a aus-
gewerteten Daten an die Landesverbände der
Pflegekassen und die von ihnen beauftragten
Prüfinstitutionen und Sachverständigen wei-
ter; diese dürfen die übermittelten Daten zu
den genannten Zwecken verarbeiten und nut-
zen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz
1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende
Verfahren zur Weiterleitung der Daten. Die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind
jeweils zu beachten.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: c) u n v e r ä n d e r t

„Die am 1. Januar 2016 bestehenden Maß-
stäbe und Grundsätze zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum
Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz
1 fort.“

d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

33. § 113a wird wie folgt geändert: 33. § 113a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Komma und werden
die Wörter „die maßgeblichen Organi-
sationen für die Wahrnehmung der In-
teressen und der Selbsthilfe der pflege-
bedürftigen und behinderten Menschen
auf Bundesebene“ gestrichen.

aa) In Satz 4 wird das Komma und werden
die Wörter „die maßgeblichen Organi-
sationen für die Wahrnehmung der In-
teressen und der Selbsthilfe der pflege-
bedürftigen und behinderten Menschen
auf Bundesebene“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sie“
die Wörter „und die nach § 118 zu be-
teiligenden Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Sie“
die Wörter „und die nach § 118 zu be-
teiligenden Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen“ eingefügt.

cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. cc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

34. § 113b wird wie folgt gefasst: 34. § 113b wird wie folgt gefasst:

㤠113b 㤠113b

Qualitätsausschuss Qualitätsausschuss

(1) Die von den Vertragsparteien nach
§ 113 im Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle
Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsaus-
schuss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die
Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinba-
rungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Ab-
satz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung, den §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a durch
diesen Qualitätsausschuss.

(1) Die von den Vertragsparteien nach
§ 113 im Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle
Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsaus-
schuss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die
Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinba-
rungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Ab-
satz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-
sung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a und
§ 115a Absatz 1 und 2 durch diesen Qualitätsaus-
schuss.

(2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Ver-
tretern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekas-
sen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Ver-
einigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen
auf Bundesebene (Leistungserbringer) in gleicher
Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer
können jeweils höchstens zehn Mitglieder entsen-
den. Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein
Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Ver-
treter der kommunalen Spitzenverbände auf Bun-
desebene an; sie werden auf die Zahl der Leis-
tungsträger angerechnet. Dem Qualitätsausschuss
kann auch ein Vertreter des Verbandes der priva-
ten Krankenversicherung e. V. angehören; die
Entscheidung hierüber obliegt dem Verband der

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

privaten Krankenversicherung e. V. Sofern der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
ein Mitglied entsendet, wird dieses Mitglied auf
die Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem
Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der
Verbände der Pflegeberufe angehören; er wird auf
die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. Eine
Organisation kann nicht gleichzeitig der Leis-
tungsträgerseite und der Leistungserbringerseite
zugerechnet werden. Jedes Mitglied erhält eine
Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten.
Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen wirkt in den Sitzungen
und an den Beschlussfassungen im Qualitätsaus-
schuss, auch in seiner erweiterten Form nach Ab-
satz 3, beratend mit. Die auf Bundesebene maß-
geblichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürfti-
ger und behinderter Menschen wirken in den Sit-
zungen und an den Beschlussfassungen im Quali-
tätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form
nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 beratend
mit.

(3) Kommt im Qualitätsausschuss eine
Vereinbarung oder ein Beschluss nach Absatz 1
Satz 2 ganz oder teilweise nicht durch einver-
nehmliche Einigung zustande, so wird der Quali-
tätsausschuss auf Verlangen von mindestens einer
Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des
Qualitätsausschusses oder des Bundesministeri-
ums für Gesundheit um einen unparteiischen Vor-
sitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglie-
der erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). So-
fern die Organisationen, die Mitglieder in den
Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum
31. März 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von
Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Quali-
tätsausschuss durch die drei unparteiischen Mit-
glieder gebildet. Der unparteiische Vorsitzende
und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie
deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt.
Der unparteiische Vorsitzende wird vom Bundes-
ministerium für Gesundheit benannt; der Stellver-
treter des unparteiischen Vorsitzenden und die
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter werden von den Vertragsparteien
nach § 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des
Qualitätsausschusses können nicht als Stellvertre-
ter des unparteiischen Vorsitzenden oder der wei-
teren unparteiischen Mitglieder benannt werden.
Kommt eine Einigung über die Benennung der
unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das
Bundesministerium für Gesundheit. Der erwei-
terte Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit
seiner Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen
oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach
§ 113 fest. Die Festsetzungen des erweiterten
Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung
einer vertraglichen Vereinbarung oder Beschluss-
fassung im Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung, von den
§§ 113, 113a und 115 Absatz 1a.

(4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauf-
tragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlich-
keit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
den Qualitätsausschuss mit Unterstützung der
qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fach-
lich unabhängige wissenschaftliche Einrichtun-
gen oder Sachverständige. Diese wissenschaftli-
chen Einrichtungen oder Sachverständigen wer-
den beauftragt, insbesondere

(4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauf-
tragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlich-
keit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch
den Qualitätsausschuss mit Unterstützung der
qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fach-
lich unabhängige wissenschaftliche Einrichtun-
gen oder Sachverständige. Diese wissenschaftli-
chen Einrichtungen oder Sachverständigen wer-
den beauftragt, insbesondere

1. bis zum 31. März 2017 die Instrumente für
die Prüfung der Qualität der Leistungen, die
von den stationären Pflegeeinrichtungen er-
bracht werden, und für die Qualitätsbericht-
erstattung in der stationären Pflege zu entwi-
ckeln, wobei

1. u n v e r ä n d e r t

a) insbesondere die 2011 vorgelegten Er-
gebnisse des vom Bundesministerium
für Gesundheit und vom Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend geförderten Projektes Ent-
wicklung und Erprobung von Instru-
menten zur Beurteilung der Ergebnis-
qualität in der stationären Altenhilfe
und die Ergebnisse der dazu durchge-
führten Umsetzungsprojekte einzube-
ziehen sind und

b) Aspekte der Prozess- und Strukturqua-
lität zu berücksichtigen sind;

2. bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage
der Ergebnisse nach Nummer 1 unter Beach-
tung des Prinzips der Datensparsamkeit ein
bundesweites Datenerhebungsinstrument,
bundesweite Verfahren für die Übermittlung
und Auswertung der Daten einschließlich ei-
ner Bewertungssystematik sowie für die von
Externen durchzuführende Prüfung der Da-
ten zu entwickeln;

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die
Prüfung der Qualität der von den ambulanten
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
und für die Qualitätsberichterstattung in der
ambulanten Pflege zu entwickeln, eine an-
schließende Pilotierung durchzuführen und
einen Abschlussbericht bis zum 31. März
2018 vorzulegen;

3. u n v e r ä n d e r t

4. Module für die Befragung von Pflegebedürf-
tigen als ergänzende Informationsquelle für
die Bewertung der Lebensqualität zu entwi-
ckeln;

4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung
und Bewertung von Lebensqualität zu ent-
wickeln;

5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis
3 entwickelten Verfahren zur Qualitätsmes-
sung und Qualitätsdarstellung wissenschaft-
lich zu evaluieren und den Vertragsparteien
nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der
Verfahren an den neuesten Stand der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten so-
wie

5. u n v e r ä n d e r t

6. ein Konzept für eine Qualitätssicherung in
neuen Wohnformen zu entwickeln.

6. u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit können den Vertrags-
parteien nach § 113 weitere Themen zur wissen-
schaftlichen Bearbeitung vorschlagen.

Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit können den Vertrags-
parteien nach § 113 weitere Themen zur wissen-
schaftlichen Bearbeitung vorschlagen.

(5) Die Finanzierung der Aufträge nach
Absatz 4 erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der
Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist
zu gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse um-
setzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat
darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkun-
gen die Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen
wird. Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich
eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufü-
gen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4
Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesund-
heit zur Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung
vorzulegen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten
gemeinsam bis zum 31. März 2016 eine unabhän-
gige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitäts-
ausschusses für die Dauer von fünf Jahren ein. Die
Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer
wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinie-

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

rungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den Quali-
tätsausschuss und seine Mitglieder fachwissen-
schaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach
Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen
Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im
Qualitätsausschuss aufbereiten. Näheres zur Zu-
sammensetzung und Arbeitsweise der qualifizier-
ten Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien
nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Ab-
satz 7.

(7) Die Vertragsparteien nach § 113 ver-
einbaren in einer Geschäftsordnung mit dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung e. V., mit
den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Or-
ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behin-
derter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des
Qualitätsausschusses, insbesondere

(7) u n v e r ä n d e r t

1. zur Benennung der Mitglieder und der un-
parteiischen Mitglieder,

2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädi-
gung für den Zeitaufwand der unparteiischen
Mitglieder,

3. zum Vorsitz,

4. zu den Beschlussverfahren,

5. zur Errichtung einer qualifizierten Ge-
schäftsstelle auch mit der Aufgabe als wis-
senschaftliche Beratungs- und Koordinie-
rungsstelle nach Absatz 6,

6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragser-
teilung nach Absatz 4,

7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger
oder Gutachter,

8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,

9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und
Mitberatungsrechte nach diesem Gesetz so-
wie

10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädi-
gung der unparteiischen Mitglieder und der
einbezogenen weiteren Sachverständigen
und Gutachter.

Die Geschäftsordnung und die Änderung der Ge-
schäftsordnung sind durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäftsord-
nung nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande,
wird ihr Inhalt durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bestimmt.

(8) Die durch den Qualitätsausschuss ge-
troffenen Entscheidungen sind dem Bundesminis-
terium für Gesundheit vorzulegen. Es kann die
Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten be-
anstanden. Das Bundesministerium für Gesund-
heit kann im Rahmen der Prüfung vom Qualitäts-
ausschuss zusätzliche Informationen und ergän-
zende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren
Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unter-
brochen. Beanstandungen des Bundesministeri-
ums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm
gesetzten Frist zu beheben. Die Nichtbeanstan-
dung von Entscheidungen kann vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit mit Auflagen verbunden
werden. Kommen Entscheidungen des Qualitäts-
ausschusses ganz oder teilweise nicht fristgerecht
zustande oder werden die Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit nicht inner-
halb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann
das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt
der Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Ab-
satz 1 Satz 2 festsetzen. Bei den Verfahren nach
den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministe-
rium für Gesundheit mit dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ins Be-
nehmen.“

(8) u n v e r ä n d e r t

35. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt: 35. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

㤠113c 㤠113c

Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Ent-
wicklung und Erprobung eines wissenschaftlich
fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemes-
sung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben si-
cher. Sie beauftragen zur Sicherstellung der Wis-
senschaftlichkeit des Verfahrens fachlich unab-
hängige wissenschaftliche Einrichtungen oder
Sachverständige.

(1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Ent-
wicklung und Erprobung eines wissenschaftlich
fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemes-
sung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben si-
cher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis
zum 30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein
strukturiertes, empirisch abgesichertes und
valides Verfahren für die Personalbemessung

Drucksache 18/6688 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durch-
schnittlichen Versorgungsaufwands für di-
rekte und indirekte pflegerische Maßnahmen
sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung un-
ter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und
Konzeption des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
griffs zu erstellen. Hierzu sind einheitliche
Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qua-
lifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe
und die fachliche Angemessenheit der Maß-
nahmen berücksichtigen. Die Vertragsparteien
beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaft-
lichkeit des Verfahrens fachlich unabhängige wis-
senschaftliche Einrichtungen oder Sachverstän-
dige. Hierbei sollen die Vertragsparteien von
der unabhängigen qualifizierten Geschäfts-
stelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden.

(2) Der Medizinische Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. und die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind
zu beteiligen.

(2) Der Medizinische Dienst des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen, der Verband
der privaten Krankenversicherung e. V., die Ver-
bände der Pflegeberufe auf Bundesebene und die
auf Bundesebene maßgeblichen Organisatio-
nen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behin-
derter Menschen sind zu beteiligen. Für die Ar-
beitsweise der Vertragsparteien soll im Übri-
gen die Geschäftsordnung nach § 113b Ab-
satz 7 entsprechende Anwendung finden.

(3) Die Vertragsparteien nach § 113 haben
die Umsetzung der Aufgabe nach Absatz 1 bis zum
30. Juni 2020 sicherzustellen. Sollten sie sich bis
zum 31. Dezember 2016 nicht über die Beauftra-
gung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt haben, be-
stimmen das Bundesministerium für Gesundheit
und das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend innerhalb von vier Mona-
ten das Verfahren und die Inhalte der Beauftra-
gung.“

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
legt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
unter Beteiligung der Vertragsparteien nach
§ 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete
Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und
die Auftragsvergabe fest. Die Vertragsparteien
nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesmi-
nisterium für Gesundheit auf Verlangen un-
verzüglich Auskunft über den Bearbeitungs-
stand der Entwicklung, Erprobung und der
Auftragsvergabe sowie über Problembereiche
und mögliche Lösungen zu geben.

(4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht
fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristge-
rechte Entwicklung, Erprobung oder Auf-
tragsvergabe gefährdet, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend einzelne Verfahrens-
schritte im Wege der Ersatzvornahme selbst
durchführen. Haben die Vertragsparteien
nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nicht über die Beauftragung gemäß Absatz 1
Satz 2 geeinigt, bestimmen das Bundesministe-
rium für Gesundheit und das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend innerhalb von vier Monaten das Verfah-
ren und die Inhalte der Beauftragung.“

36. § 114 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sie umfasst auch die Abrechnung der ge-
nannten Leistungen.“

b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das
Komma und werden die Wörter „insbeson-
dere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebens-
qualität,“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geän-
dert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf Kos-
ten der Pflegeeinrichtung“ gestrichen.

bb) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

37. § 114a Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 37. § 114a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort
„sind“ das Wort „grundsätzlich“ einge-
fügt und wird nach dem Wort „anzukün-
digen“ ein Semikolon und werden die
Wörter „Anlassprüfungen sollen unange-
meldet erfolgen“ eingefügt.

b) Dem Absatz 3a werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer
unangemeldeten Prüfung anwesend und
ist eine rechtzeitige Einholung der Einwil-
ligung in Textform nicht möglich, so ge-
nügt ausnahmsweise eine mündliche Ein-
willigung, wenn andernfalls die Durch-
führung der Prüfung erschwert würde.
Die mündliche Einwilligung des Berech-
tigten sowie die Gründe für ein ausnahms-
weises Abweichen von der erforderlichen
Textform sind schriftlich zu dokumentie-
ren.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen beschließt unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V. zur
verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtli-
nien über die Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
deren Qualität nach § 114 sowohl für den ambu-
lanten als auch für den stationären Bereich. In den
Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur
Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequa-
lität nach § 113 zu berücksichtigen. Die Richtli-
nien für den stationären Bereich sind bis zum
31. Oktober 2017, die Richtlinien für den ambu-
lanten Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu be-
schließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der
entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinba-
rung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die maßgeb-
lichen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürfti-
gen und behinderten Menschen wirken nach Maß-
gabe von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überört-
lichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen
Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen.
Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforder-
lichen Informationen innerhalb einer angemesse-
nen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die
Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an
den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt an-
zupassen. Sie sind durch das Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zu genehmigen. Beanstandungen des Bun-
desministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die
Richtlinien über die Durchführung der Qualitäts-
prüfung sind für den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung und den Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V.
verbindlich.“

38. § 115 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift wird ein Komma und das
Wort „Qualitätsdarstellung“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe
„oder 2“ gestrichen.

c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Landesverbände der Pflege-
kassen stellen sicher, dass die von Pflegeein-
richtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre
Angehörigen verständlich, übersichtlich und
vergleichbar sowohl im Internet als auch in
anderer geeigneter Form kostenfrei veröf-
fentlicht werden. Die Vertragsparteien nach
§ 113 vereinbaren insbesondere auf der
Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze
nach § 113 und der Richtlinien zur Durch-
führung der Prüfung der in Pflegeeinrichtun-
gen erbrachten Leistungen und deren Quali-
tät nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse
bei der Darstellung der Qualität für den am-
bulanten und den stationären Bereich zu-
grunde zu legen sind und inwieweit die Er-
gebnisse durch weitere Informationen er-
gänzt werden. In den Vereinbarungen sind
die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4
Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge
zu berücksichtigen. Die Vereinbarungen um-
fassen auch die Form der Darstellung ein-
schließlich einer Bewertungssystematik
(Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei
Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden
die Prüfergebnisse aller in die Prüfung ein-
bezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage
für die Bewertung und Darstellung der Qua-
lität. Personenbezogene Daten sind zu ano-
nymisieren. Ergebnisse von Wiederholungs-
prüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen.
Bei der Darstellung der Qualität ist die Art
der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wieder-
holungsprüfung kenntlich zu machen. Das
Datum der letzten Prüfung durch den Medi-
zinischen Dienst der Krankenversicherung
oder durch den Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V., eine
Einordnung des Prüfergebnisses nach einer
Bewertungssystematik sowie eine Zusam-
menfassung der Prüfergebnisse sind an gut
sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung
auszuhängen. Die Qualitätsdarstellungsver-
einbarungen für den stationären Bereich sind
bis zum 31. Dezember 2017 und für den am-
bulanten Bereich bis zum 31. Dezem-

Drucksache 18/6688 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

ber 2018 jeweils unter Beteiligung des Me-
dizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen, des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. und der
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene
zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeb-
lichen Organisationen für die Wahrnehmung
der Interessen und der Selbsthilfe der pflege-
bedürftigen und behinderten Menschen wir-
ken nach Maßgabe von § 118 mit. Die Qua-
litätsdarstellungsvereinbarungen sind an den
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt an-
zupassen. Bestehende Vereinbarungen gel-
ten bis zum Abschluss einer neuen Vereinba-
rung fort; dies gilt entsprechend auch für die
bestehenden Vereinbarungen über die Krite-
rien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik (Pflege-Transparenz-
vereinbarungen).“

d) Dem Absatz 1b wird folgender Satz ange-
fügt:

„Die Landesverbände der Pflegekassen über-
mitteln die Informationen nach Satz 1 an den
Verband der privaten Krankenversicherung
e. V. zum Zwecke der einheitlichen Veröf-
fentlichung.“

e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Betreu-
ung“ durch das Wort „Versorgung“ ersetzt.

38a. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:

㤠115a

Übergangsregelung für Pflege-Transparenz-
vereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richt-

linien

(1) Die Vertragsparteien nach § 113 pas-
sen unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
tes des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen, des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V. und der Verbände der Pfle-
geberufe auf Bundesebene die Pflege-Transpa-
renzvereinbarungen an dieses Gesetz in der am
1. Januar 2017 geltenden Fassung an (überge-
leitete Pflege-Transparenzvereinbarungen).
Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und
behinderten Menschen wirken nach Maßgabe
von § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

keine einvernehmliche Einigung zustande, ent-
scheidet der erweiterte Qualitätsausschuss
nach § 113b Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016.
Die übergeleiteten Pflege-Transparenzverein-
barungen gelten ab 1. Januar 2017 bis zum In-
krafttreten der in § 115 Absatz 1a vorgesehe-
nen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen.

(2) Schiedsstellenverfahren zu den
Pflege-Transparenzvereinbarungen, die am
1. Januar 2016 anhängig sind, werden nach
Maßgabe des § 113b Absatz 2, 3 und 8 durch
den Qualitätsausschuss entschieden; die Ver-
fahren sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschlie-
ßen.

(3) Die Richtlinien über die Prüfung der
in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
und deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprü-
fungs-Richtlinien) in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung gelten nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 bis zum Inkrafttreten der
Richtlinien über die Durchführung der Prü-
fung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität nach § 114a
Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung und den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. verbindlich.

(4) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen passt unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und des Prüfdienstes des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung
e. V. die Qualitätsprüfungs-Richtlinien unver-
züglich an dieses Gesetz in der am 1. Januar
2016 geltenden Fassung an. Die auf Bundes-
ebene maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbst-
hilfe der pflegebedürftigen und behinderten
Menschen wirken nach Maßgabe von § 118
mit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen hat die Vereinigungen der Träger der Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene, die Ver-
bände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den
Verband der privaten Krankenversicherung
e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die
kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-
ebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermitt-
lung der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme

Drucksache 18/6688 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-
scheidung einzubeziehen. Die angepassten
Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.

(5) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen passt unter Beteiligung des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und des Prüfdienstes des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung
e. V. die nach Absatz 4 angepassten Qualitäts-
prüfungs-Richtlinien bis zum 30. September
2016 an die nach Absatz 1 übergeleiteten und
gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten
Pflege-Transparenzvereinbarungen an. Die
auf Bundesebene maßgeblichen Organisatio-
nen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
hinderten Menschen wirken nach Maßgabe
von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene,
den Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemein-
schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Infor-
mationen innerhalb einer angemessenen Frist
vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind
in die Entscheidung einzubeziehen. Die ange-
passten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedür-
fen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Gesundheit und treten zum 1. Januar 2017
in Kraft.“

39. § 117 wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 6“
gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.

40. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie
folgt gefasst:

40. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie
folgt gefasst:

„1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b und 114a
Absatz 7 vorgesehenen Richtlinien des Spit-
zenverbandes Bund der Pflegekassen sowie

„1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 114a Ab-
satz 7 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehe-
nen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund
der Pflegekassen sowie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach
§ 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung, den §§ 113, 113a und
115 Absatz 1a durch den Qualitätsausschuss
nach § 113b“.

2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach
§ 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung, den §§ 113, 113a, 115
Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach
§ 113b sowie der Vereinbarungen nach
§ 115a Absatz 1 Satz 1“.

41. Dem § 135 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

41. u n v e r ä n d e r t

„Für die Berechnung des Abführungsbetrages
wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zu-
grunde gelegt.“

Artikel 2 Artikel 2

Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialge-
setzbuch

Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialge-
setzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-
geversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠15 Ermittlung des Grades der Pflegebe-
dürftigkeit, Begutachtungsinstru-
ment“.

b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.

„§ 17a (weggefallen)“. entfällt

c) Nach der Angabe zu § 28 wird die folgende
Angabe zu § 28a eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1“.

d) Nach der Angabe zu § 43a wird die folgende
Angabe zum Fünften Titel des Dritten Ab-
schnitts des Vierten Kapitels eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„Fünfter Titel

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

in stationären Einrichtungen

§ 43b Inhalt der Leistung“.

Drucksache 18/6688 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

e) Die Angabe zur Überschrift des Fünften Ab-
schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt
gefasst:

e) u n v e r ä n d e r t

„Fünfter Abschnitt

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Ent-

lastungsbetrag,

Förderung der Weiterentwicklung der Ver-

sorgungsstrukturen

und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe“.

f) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„§ 45a Angebote zur Unterstützung im All-
tag, Umwandlung des ambulanten
Sachleistungsbetrags (Umwand-
lungsanspruch), Verordnungser-
mächtigung“.

g) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst: g) u n v e r ä n d e r t

„§ 45b Entlastungsbetrag“.

h) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst: h) u n v e r ä n d e r t

„§ 45c Förderung der Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen und des
Ehrenamts, Verordnungsermächti-
gung“.

i) Die Angabe zu § 45d wird wie folgt gefasst: i) u n v e r ä n d e r t

„§ 45d Förderung der Selbsthilfe, Verord-
nungsermächtigung“.

j) Nach der Angabe zu § 53b wird die folgende
Angabe zu § 53c eingefügt:

j) u n v e r ä n d e r t

㤠53c Richtlinien zur Qualifikation und zu
den Aufgaben zusätzlicher Betreu-
ungskräfte“.

k) Die Angabe zu § 87b wird gestrichen. k) u n v e r ä n d e r t

l) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: l) u n v e r ä n d e r t

„§ 122 (weggefallen)“.

m) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: m) u n v e r ä n d e r t

„§ 123 (weggefallen)“.

n) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: n) u n v e r ä n d e r t

„§ 124 (weggefallen)“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

o) Folgende Angabe zum Fünfzehnten Kapitel
wird angefügt:

o) u n v e r ä n d e r t

„Fünfzehntes Kapitel

Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt

Regelungen zur Rechtsanwendung im Über-

gangszeitraum, zur Überleitung in die Pfle-

gegrade, zum Besitzstandsschutz für Leis-

tungen der Pflegeversicherung sowie Über-

gangsregelungen im Begutachtungsverfah-

ren im Rahmen der Einführung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffes

§ 140 Anzuwendendes Recht und Überlei-
tung in die Pflegegrade

§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangs-
recht zur sozialen Sicherung von
Pflegepersonen

§ 142 Übergangsregelungen im Begutach-
tungsverfahren

§ 143 Sonderanpassungsrecht für die All-
gemeinen Versicherungsbedingun-
gen und die technischen Berech-
nungsgrundlagen privater Pflege-
versicherungsverträge.

Zweiter Abschnitt

Sonstige Überleitungs- und Übergangsrege-

lungen

§ 144 Überleitungs- und Übergangsrege-
lungen, Verordnungsermächti-
gung“.

p) Die folgende Angabe zu den Anlagen 1 und
2 wird angefügt:

p) u n v e r ä n d e r t

„Anlage 1 (zu § 15) Einzelpunkte der Mo-
dule 1 bis 6; Bildung der
Summe der Einzelpunkte in je-
dem Modul

Drucksache 18/6688 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystema-
tik (Summe der Punkte und ge-
wichtete Punkte)“.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Pfle-
gebedürftigen“ ein Komma und werden die Wör-
ter „auch in Form der aktivierenden Pflege,“ ein-
gefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grund-
pflege und hauswirtschaftlicher Versorgung“
durch die Wörter „körperbezogenen Pflegemaß-
nahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
und Hilfen bei der Haushaltsführung“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 7 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für
niedrigschwellige Betreuung und Entlastung
nach § 45c“ durch die Wörter „zur Unterstüt-
zung im Alltag nach § 45a“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für
niedrigschwellige Betreuung und Entlas-
tung“ durch die Wörter „zur Unterstützung
im Alltag“ ersetzt.

5. In § 8 Absatz 3 Satz 12 werden die Wörter „§ 45c
Abs. 4 Satz 6“ durch die Wörter „§ 45c Absatz 5
Satz 6“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

5a. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Grund-
pflege“ durch die Wörter „häusliche Pflege-
hilfe“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
hauswirtschaftliche Versorgung“ gestrichen.

6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„(2) Die Leistungen nach dem Fünften Buch
einschließlich der Leistungen der häuslichen
Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches
bleiben unberührt. Dies gilt auch für krank-
heitsspezifische Pflegemaßnahmen, soweit diese
im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach
§ 37 des Fünften Buches zu leisten sind.“

7. Die §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst: 7. Die §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:

㤠14 㤠14

Begriff der Pflegebedürftigkeit Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches
sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beein-
trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

keiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch an-
dere bedürfen. Es muss sich um Personen han-
deln, die körperliche, kognitive oder psychische
Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen oder Anforderungen nicht selbstän-
dig kompensieren oder bewältigen können. Die
Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussicht-
lich für mindestens sechs Monate, und mit min-
destens der in § 15 festgelegten Schwere beste-
hen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von ge-
sundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in
den folgenden sechs Bereichen genannten pflege-
fachlich begründeten Kriterien:

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von ge-
sundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in
den folgenden sechs Bereichen genannten pflege-
fachlich begründeten Kriterien:

1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten
einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fort-
bewegen innerhalb des Wohnbereichs, Trep-
pensteigen;

1. u n v e r ä n d e r t

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Erkennen von Personen aus dem näheren
Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Ori-
entierung, Erinnern an wesentliche Ereig-
nisse oder Beobachtungen, Steuern von
mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen
von Entscheidungen im Alltagsleben, Ver-
stehen von Sachverhalten und Informatio-
nen, Erkennen von Risiken und Gefahren,
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,
Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen
an einem Gespräch;

2. u n v e r ä n d e r t

3. Verhaltensweisen und psychische Problem-
lagen: motorisch geprägte Verhaltensauffäl-
ligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädi-
gendes und autoaggressives Verhalten, Be-
schädigen von Gegenständen, physisch ag-
gressives Verhalten gegenüber anderen Per-
sonen, verbale Aggression, andere pflegere-
levante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pfle-
gerischer und anderer unterstützender Maß-
nahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, An-
triebslosigkeit bei depressiver Stimmungs-
lage, sozial inadäquate Verhaltensweisen,
sonstige pflegerelevante inadäquate Hand-
lungen;

3. u n v e r ä n d e r t

4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen
Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des
Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Du-
schen und Baden einschließlich Waschen der

4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen
Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des
Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Du-
schen und Baden einschließlich Waschen der

Drucksache 18/6688 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers,
An- und Auskleiden des Unterkörpers,
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und
Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,
Benutzen einer Toilette oder eines Toiletten-
stuhls, Bewältigen der Folgen einer Harnin-
kontinenz und Umgang mit Dauerkatheter
und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
Besonderheiten bei Sondenernährung, Be-
sonderheiten bei parenteraler Ernährung,
Bestehen gravierender Probleme bei der
Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18
Monaten, die einen außergewöhnlich pflege-
intensiven Hilfebedarf auslösen;

Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers,
An- und Auskleiden des Unterkörpers,
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und
Eingießen von Getränken, Essen, Trinken,
Benutzen einer Toilette oder eines Toiletten-
stuhls, Bewältigen der Folgen einer Harnin-
kontinenz und Umgang mit Dauerkatheter
und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,
Ernährung parenteral oder über Sonde,
Bestehen gravierender Probleme bei der
Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18
Monaten, die einen außergewöhnlich pflege-
intensiven Hilfebedarf auslösen;

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten An-
forderungen und Belastungen:

5. u n v e r ä n d e r t

a) in Bezug auf Medikation, Injektionen,
Versorgung intravenöser Zugänge, Ab-
saugen und Sauerstoffgabe, Einreibun-
gen sowie Kälte- und Wärmeanwen-
dungen, Messung und Deutung von
Körperzuständen, körpernahe Hilfsmit-
tel,

b) in Bezug auf Verbandswechsel und
Wundversorgung, Versorgung mit
Stoma, regelmäßige Einmalkatheteri-
sierung und Nutzung von Abführme-
thoden, Therapiemaßnahmen in häusli-
cher Umgebung,

c) in Bezug auf zeit- und technikintensive
Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
Arztbesuche, Besuche anderer medizi-
nischer oder therapeutischer Einrich-
tungen, zeitlich ausgedehnte Besuche
medizinischer oder therapeutischer Ein-
richtungen, Besuch von Einrichtungen
zur Frühförderung bei Kindern sowie

d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät
oder anderer krankheits- oder therapie-
bedingter Verhaltensvorschriften;

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und
Anpassung an Veränderungen, Ruhen und
Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von
in die Zukunft gerichteten Planungen, Inter-
aktion mit Personen im direkten Kontakt,

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des di-
rekten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die
Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt
werden kann, werden bei den Kriterien der in Ab-
satz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 15 § 15

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit,
Begutachtungsinstrument

u n v e r ä n d e r t

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der
Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständig-
keit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflege-
bedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird
mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begut-
achtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in
sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen
in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul
sind für die in den Bereichen genannten Kriterien
die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgese-
hen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Aus-
druck kommenden verschiedenen Schweregrade
der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in
Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich
fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus An-
lage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden
die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunk-
ten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktberei-
chen gegliedert. Die Summen der Punkte werden
nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden
Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt be-
zeichnet:

1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigun-
gen der Selbständigkeit oder der Fähigkei-
ten,

4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und

Drucksache 18/6688 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigun-
gen der Selbständigkeit oder der Fähigkei-
ten.

Jedem Punktbereich in einem Modul werden
unter Berücksichtigung der in ihm zum Aus-
druck kommenden Schwere der Beeinträch-
tigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-
keiten sowie der folgenden Gewichtung der
Module die in Anlage 2 festgelegten, ge-
wichteten Punkte zugeordnet. Die Module
des Begutachtungsinstruments werden wie
folgt gewichtet:

1. Mobilität mit 10 Prozent,

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
sowie Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,

3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,

4. Bewältigung von und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten An-
forderungen und Belastungen mit 20 Pro-
zent,

5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind
die bei der Begutachtung festgestellten Einzel-
punkte in jedem Modul zu addieren und dem in
Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den
sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zu-
zuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsa-
mer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den
höchsten gewichteten Punkten entweder des Mo-
duls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den ge-
wichteten Punkten aller Module sind durch Addi-
tion die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis
der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürf-
tige Personen in einen der nachfolgenden Pflege-
grade einzuordnen:

1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-
grad 5: schwerste Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit be-
sonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Be-
darfskonstellationen, die einen spezifischen, au-
ßergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung
aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen
dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn
ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzen-
verband Bund der Pflegekassen konkretisiert in
den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflege-
fachlich begründeten Voraussetzungen für solche
besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche
Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfe-
bedarf führen, für den Leistungen des Fünften Bu-
ches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krank-
heitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krank-
heitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnah-
men der Behandlungspflege, bei denen der be-
handlungspflegerische Hilfebedarf aus medizi-
nisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf
Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegeri-
schen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genann-
ten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen not-
wendig in einem unmittelbaren zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der
Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträch-
tigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkei-
ten mit altersentsprechend entwickelten Kindern
ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5
entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu
18 Monaten werden abweichend von den Absät-
zen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 2,

2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 3,

Drucksache 18/6688 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den
Pflegegrad 4,

4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflege-
grad 5.

§ 16 § 16

Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t

Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Familien, Senioren, Frauen und Ju-
gend und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zur pflege-
fachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begut-
achtungsinstruments nach § 15 sowie zum Ver-
fahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach § 18 zu erlassen. Es kann sich dabei von un-
abhängigen Sachverständigen beraten lassen.“

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„(1) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche
Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen Richtlinien zur pflege-
fachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begut-
achtungsinstruments nach § 15 sowie zum Ver-
fahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat da-
bei die Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene, den Verband der
privaten Krankenversicherung e. V., die Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der
Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe
auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informa-
tionen innerhalb einer angemessenen Frist vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Stellungnahmen sind in die Entschei-
dung einzubeziehen. Die maßgeblichen Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
derten Menschen wirken nach Maßgabe der nach
§ 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend
mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“

9. § 17a wird aufgehoben. 9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

10. § 18 wird wie folgt geändert: 10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „welche
Stufe der Pflegebedürftigkeit“ durch die
Wörter „welcher Pflegegrad“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) u n v e r ä n d e r t

„Im Rahmen dieser Prüfungen haben
der Medizinische Dienst oder die von
der Pflegekasse beauftragten Gutachter
durch eine Untersuchung des Antrag-
stellers die Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kri-
terien nach Maßgabe des § 15 sowie die
voraussichtliche Dauer der Pflegebe-
dürftigkeit zu ermitteln.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 8 und 9 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:

b) u n v e r ä n d e r t

„Der Antragsteller ist bei der Begutachtung
auf die maßgebliche Bedeutung des Gutach-
tens insbesondere für eine umfassende Bera-
tung, das Erstellen eines individuellen Ver-
sorgungsplans nach § 7a, das Versorgungs-
management nach § 11 Absatz 4 des Fünften
Buches und für die Pflegeplanung hinzuwei-
sen. Das Gutachten wird dem Antragsteller
durch die Pflegekasse übersandt, sofern er
der Übersendung nicht widerspricht. Das Er-
gebnis des Gutachtens ist transparent darzu-
stellen und dem Antragsteller verständlich zu
erläutern. Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien
nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an
eine transparente Darstellungsweise und ver-
ständliche Erläuterung des Gutachtens.“

c) Absatz 3b wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 2 wird das Wort „stationärer“
durch das Wort „vollstationärer“ ersetzt
und werden die Wörter „als mindestens
erheblich pflegebedürftig (mindestens
Pflegestufe I) anerkannt“ durch die
Wörter „bei ihm mindestens erhebliche
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten (mindestens Pfle-
gegrad 2) festgestellt“ ersetzt.

Drucksache 18/6688 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. Januar
2017 bis 31. Dezember 2017 keine An-
wendung.“

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

„(5a) Bei der Begutachtung sind dar-
über hinaus die Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten in den Be-
reichen außerhäusliche Aktivitäten und
Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen
Informationen sollen eine umfassende Bera-
tung und das Erstellen eines individuellen
Versorgungsplans nach § 7a, das Versor-
gungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des
Fünften Buches und eine individuelle Pflege-
planung sowie eine sachgerechte Erbringung
von Hilfen bei der Haushaltsführung ermög-
licht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die
nachfolgenden Kriterien abzustellen:

„(5a) Bei der Begutachtung sind dar-
über hinaus die Beeinträchtigungen der Selb-
ständigkeit oder der Fähigkeiten in den Be-
reichen außerhäusliche Aktivitäten und
Haushaltsführung festzustellen. Mit diesen
Informationen sollen eine umfassende Bera-
tung und das Erstellen eines individuellen
Versorgungsplans nach § 7a, das Versor-
gungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des
Fünften Buches und eine individuelle Pflege-
planung sowie eine sachgerechte Erbringung
von Hilfen bei der Haushaltsführung ermög-
licht werden. Hierbei ist im Einzelnen auf die
nachfolgenden Kriterien abzustellen:

1. außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen
des Bereichs der Wohnung oder der
Einrichtung, Fortbewegen außerhalb
der Wohnung oder der Einrichtung,
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraft-
fahrzeug, Teilnahme an kulturellen, re-
ligiösen oder sportlichen Veranstaltun-
gen, Besuch von Schule, Kindergarten,
Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behin-
derte Menschen oder Besuch einer Ein-
richtung der Tages- oder Nachtpflege
oder eines Tagesbetreuungsangebotes,
Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit
anderen Menschen;

1. u n v e r ä n d e r t

2. Haushaltsführung: Einkaufen für den
täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher
Mahlzeiten, einfache Aufräum- und
Reinigungsarbeiten, aufwändige Auf-
räum- und Reinigungsarbeiten ein-
schließlich Wäschepflege, Nutzung von
Dienstleistungen, Umgang mit finanzi-
ellen und Behördenangelegenheiten.

2. Haushaltsführung: Einkaufen für den
täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher
Mahlzeiten, einfache Aufräum- und
Reinigungsarbeiten, aufwändige Auf-
räum- und Reinigungsarbeiten ein-
schließlich Wäschepflege, Nutzung von
Dienstleistungen, Umgang mit finanzi-
ellen Angelegenheiten, Umgang mit
Behördenangelegenheiten.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17
Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
wird ermächtigt, in den Richtlinien nach § 17
Absatz 1 die in Satz 3 genannten Kriterien

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

pflegefachlich unter Berücksichtigung der
Ziele nach Satz 2 zu konkretisieren.“

pflegefachlich unter Berücksichtigung der
Ziele nach Satz 2 zu konkretisieren.“

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a
eingefügt:

„(6a) Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung oder die von der
Pflegekasse beauftragten Gutachter ha-
ben gegenüber der Pflegekasse in ihrem
Gutachten zur Feststellung der Pflegebe-
dürftigkeit konkrete Empfehlungen zur
Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversor-
gung abzugeben. Die Empfehlungen gel-
ten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflege-
hilfsmitteln, die den Zielen von § 40 die-
nen, jeweils als Antrag auf Leistungsge-
währung, sofern der Versicherte zu-
stimmt. Die Zustimmung erfolgt gegen-
über dem Gutachter im Rahmen der Be-
gutachtung und wird im Begutachtungs-
formular schriftlich dokumentiert. Bezüg-
lich der empfohlenen Pflegehilfsmittel
wird die Notwendigkeit der Versorgung
nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Bis
zum 31. Dezember 2020 wird auch die Er-
forderlichkeit der empfohlenen Hilfsmit-
tel, die den Zielen von § 40 dienen, nach
§ 33 Absatz 1 des Fünften Buches vermu-
tet; insofern bedarf es keiner ärztlichen
Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des
Fünften Buches. Welche Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 2 den
Zielen von § 40 dienen, wird in den Begut-
achtungs-Richtlinien nach § 17 konkreti-
siert. Dabei ist auch die Richtlinie des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach § 92
Absatz 1 des Fünften Buches über die Ver-
ordnung von Hilfsmitteln zu berücksichti-
gen. Die Pflegekasse übermittelt dem An-
tragsteller unverzüglich die Entscheidung
über die empfohlenen Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel.“

11. § 19 wird wie folgt geändert: 11. entfällt

a) In Satz 2 werden die Wörter „14 Stunden
wöchentlich“ durch die Wörter „zehn Stun-
den wöchentlich, verteilt auf regelmäßig
mindestens zwei Tage in der Woche,“ er-
setzt.

11. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „14 Stunden wö-
chentlich“ durch die Wörter „zehn Stunden wö-
chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
Tage in der Woche,“ ersetzt.

Drucksache 18/6688 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) Folgender Satz wird angefügt: b) entfällt

„Es wird vermutet, dass Pflegepersonen, die
nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen
im Sinne von § 14 mit gemäß § 15 festgestell-
tem Pflegegrad 1 in seiner häuslichen Um-
gebung pflegen, weniger als zehn Stunden
wöchentlich pflegen.“

12. In § 23 Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter
„einer Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pfle-
gegrad“ ersetzt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 28 wird wie folgt geändert: 13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach Nummer 9 wird folgende Num-
mer 9a eingefügt:

„9a. Zusätzliche Betreuung und Akti-
vierung in stationären Pflegeein-
richtungen (§ 43b),“.

bb) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12a eingefügt:

„12a. Umwandlung des ambulanten
Sachleistungsbetrags (§ 45a),“.

cc) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Entlastungsbetrag (§ 45b),“.

b) Absatz 1b Satz 2 wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 4 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

14. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: 14. u n v e r ä n d e r t

㤠28a

Leistungen bei Pflegegrad 1

(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 und 1a
gewährt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1
folgende Leistungen:

1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß
§ 37 Absatz 3,

3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß
§ 38a,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß
§ 40 Absatz 1 bis 3 und 5,

5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen oder ge-
meinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 Ab-
satz 4,

6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in
stationären Pflegeeinrichtungen gemäß
§ 43b,

7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtli-
che Pflegepersonen gemäß § 45.

(2) Zudem gewährt die Pflegeversicherung
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz
1 in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann
gemäß § 45b im Wege der Erstattung von Kosten
eingesetzt werden, die dem Versicherten im Zu-
sammenhang mit der Inanspruchnahme von Leis-
tungen der Tages- und Nachtpflege sowie der
Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten
Pflegedienste im Sinne des § 36 sowie von Leis-
tungen der nach Landesrecht anerkannten Ange-
bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des
§ 45a Absatz 1 und 2 entstehen.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflege-
grades 1 vollstationäre Pflege, gewährt die Pfle-
geversicherung gemäß § 43 Absatz 3 einen Zu-
schuss in Höhe von 125 Euro monatlich.“

15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „einer Pflege-
stufe, die Anerkennung als Härtefall sowie“
durch die Wörter „einem Pflegegrad und“ er-
setzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Satz 5 werden die Wörter „des Hilfebe-
darfs“ durch die Wörter „der Beeinträch-
tigungen der Selbständigkeit oder der Fä-
higkeiten“ ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter „einer Pflege-
stufe, bei der Anerkennung als Härtefall so-
wie“ durch die Wörter „einem Pflegegrad
und“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

c) In Satz 8 werden die Wörter „welcher Pfle-
gestufe“ durch die Wörter „welchem Pflege-
grad“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

16. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung be-
steht“ durch die Wörter „Leistungen besteht,
deren Inhalt den Leistungen nach § 36 ent-
spricht“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung“ durch
die Wörter „Leistungen, deren Inhalt den
Leistungen nach § 36 entspricht,“ ersetzt.

17. § 36 wird wie folgt gefasst: 17. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36 㤠36

Pflegesachleistung Pflegesachleistung

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis
5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf kör-
perbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der
Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche
Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische
Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten
Bereichen Mobilität, kognitive und kommunika-
tive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychi-
sche Problemlagen, Selbstversorgung, Bewälti-
gung von und selbständiger Umgang mit krank-
heits- oder therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens
und sozialer Kontakte.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie
möglich durch pflegerische Maßnahmen zu besei-
tigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung
der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie
möglich durch pflegerische Maßnahmen zu besei-
tigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung
der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestand-
teil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pfle-
gefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen
und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungs-
maßnahmen umfassen Unterstützungsleistun-
gen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäg-
lichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbeson-
dere

1. bei der Bewältigung psychosozialer Prob-
lemlagen oder von Gefährdungen,

2. bei der Orientierung, bei der Tagesstruk-
turierung, bei der Kommunikation, bei
der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und bei bedürfnisgerechten Beschäftigun-
gen im Alltag sowie

3. durch Maßnahmen zur kognitiven Akti-
vierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
umfasst je Kalendermonat

(3) u n v e r ä n d e r t

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
689 Euro,

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
1 298 Euro,

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
1 612 Euro,

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
1 995 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig,
wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen
Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig,
wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflege-
einrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des
§ 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflege-
hilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht,
die entweder von der Pflegekasse oder bei ambu-
lanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflege-
kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen
hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen,
mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77
Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pfle-
gehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere
Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe ge-
meinsam in Anspruch nehmen.“

(4) u n v e r ä n d e r t

18. § 37 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2
bis 5 können anstelle der häuslichen Pflege-
hilfe ein Pflegegeld beantragen. Der An-
spruch setzt voraus, dass der Pflegebedürf-
tige mit dem Pflegegeld dessen Umfang ent-
sprechend die erforderlichen körperbezoge-
nen Pflegemaßnahmen und pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst
sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalen-
dermonat

Drucksache 18/6688 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pfle-
gegrades 2,

2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pfle-
gegrades 3,

3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pfle-
gegrades 4,

4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pfle-
gegrades 5.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wör-
ter „Pflegestufe I und II“ durch
die Wörter „Pflegegrad 2 und
3“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Pflegestufe III“ durch die
Wörter „Pflegegrad 4 und 5“
ersetzt.

bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt ge-
fasst:

„Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und
3 bis zu 23 Euro und in den Pflegegra-
den 4 und 5 bis zu 33 Euro. Pflegebe-
dürftige des Pflegegrades 1 haben An-
spruch, halbjährlich einmal einen Bera-
tungsbesuch abzurufen; die Vergütung
für die Beratung entspricht der für die
Pflegegrade 2 und 3 nach Satz 4. Bezie-
hen Pflegebedürftige von einem ambu-
lanten Pflegedienst Pflegesachleistun-
gen, können sie ebenfalls halbjährlich
einmal einen Beratungsbesuch in An-
spruch nehmen; für die Vergütung der
Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.“

cc) Satz 7 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertragsparteien nach § 113 be-
schließen gemäß § 113b bis zum 1. Ja-
nuar 2018 unter Beachtung der in Ab-
satz 4 festgelegten Anforderungen
Empfehlungen zur Qualitätssicherung
der Beratungsbesuche nach Absatz 3.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Fordert das Bundesministerium für
Gesundheit oder eine Vertragspartei
nach § 113 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit die
Vertragsparteien schriftlich zum Be-
schluss neuer Empfehlungen nach
Satz 1 auf, sind diese innerhalb von
sechs Monaten nach Eingang der Auf-
forderung neu zu beschließen.“

d) Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.

19. In § 38 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

19. u n v e r ä n d e r t

20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 20. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie
folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie
folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe „205 Euro“ durch die Angabe
„214 Euro“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
eine erhebliche Einschränkung der All-
tagskompetenz nach § 45a bei ihnen
festgestellt wurde“ gestrichen.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Nummer 2 wird die Angabe „45b
oder § 123“ durch die Angabe „45a o-
der § 45b“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Nummer 3 werden die Wörter „von
den Mitgliedern“ durch die Wörter
„durch die Mitglieder“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. keine Versorgungsform ein-
schließlich teilstationärer Pflege
vorliegt, in der ein Anbieter der
Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen an-
bietet oder gewährleistet (anbie-
terverantwortete ambulant be-
treute Wohngruppe), die dem im
jeweiligen Rahmenvertrag nach
§ 75 Absatz 1 für vollstationäre
Pflege vereinbarten Leistungsum-
fang weitgehend entsprechen; der
Anbieter einer ambulant betreuten
Wohngruppe hat die Pflegebedürf-
tigen vor deren Einzug in die

„4. keine Versorgungsform ein-
schließlich teilstationärer Pflege
vorliegt, in der ein Anbieter der
Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen an-
bietet oder gewährleistet, die dem
im jeweiligen Rahmenvertrag
nach § 75 Absatz 1 für vollstatio-
näre Pflege vereinbarten Leis-
tungsumfang weitgehend entspre-
chen; der Anbieter einer ambulant
betreuten Wohngruppe hat die
Pflegebedürftigen vor deren Ein-
zug in die Wohngruppe in geeig-
neter Weise darauf hinzuweisen,

Drucksache 18/6688 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Wohngruppe in geeigneter Weise
darauf hinzuweisen, dass dieser
Leistungsumfang von ihm oder ei-
nem Dritten in der Wohngruppe
nicht erbracht wird, sondern die
Versorgung in der Wohngruppe
auch durch die aktive Einbindung
ihrer eigenen Ressourcen und ih-
res sozialen Umfeldes sicherge-
stellt werden kann.“

dass dieser Leistungsumfang von
ihm oder einem Dritten nicht er-
bracht wird, sondern die Versor-
gung in der Wohngruppe auch
durch die aktive Einbindung ihrer
eigenen Ressourcen und ihres so-
zialen Umfeldes sichergestellt
werden kann.“

b) Folgender Satz wird angefügt: b) u n v e r ä n d e r t

„Leistungen der Tages- und Nachtpflege ge-
mäß § 41 können neben den Leistungen nach
dieser Vorschrift nur in Anspruch genom-
men werden, wenn gegenüber der zuständi-
gen Pflegekasse durch eine Prüfung des Me-
dizinischen Dienstes der Krankenversiche-
rung nachgewiesen ist, dass die Pflege in der
ambulant betreuten Wohngruppe ohne teil-
stationäre Pflege nicht in ausreichendem
Umfang sichergestellt ist; dies gilt entspre-
chend für die Versicherten der privaten
Pflege-Pflichtversicherung.“

21. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„dass“ die Wörter „der Pflegebedürftige mindes-
tens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und“ eingefügt.

21. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „und der Pflegebedürftige
zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in
Pflegegrad 2 eingestuft ist“ eingefügt.

22. § 41 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Pflegebedürftige“ die Wörter „der Pflege-
grade 2 bis 5“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Pflegekasse übernimmt im
Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2
die pflegebedingten Aufwendungen der teil-
stationären Pflege einschließlich der Auf-
wendungen für Betreuung und die Aufwen-
dungen für die in der Einrichtung notwendi-
gen Leistungen der medizinischen Behand-
lungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre
Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,

2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,

3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Pflege-
bedürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2
bis 5“ eingefügt.

23. § 42 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„besteht“ die Wörter „für Pflegebedürftige
der Pflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Pflegekasse übernimmt die pflegebe-
dingten Aufwendungen einschließlich der
Aufwendungen für Betreuung sowie die
Aufwendungen für Leistungen der medizini-
schen Behandlungspflege bis zu dem Ge-
samtbetrag von 1 612 Euro im Kalender-
jahr.“

24. § 43 wird wie folgt geändert: 24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Pflege-
bedürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2
bis 5“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die fol-
genden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„Für Pflegebedürftige in vollstationären Ein-
richtungen übernimmt die Pflegekasse im
Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-
gen einschließlich der Aufwendungen für
Betreuung und die Aufwendungen für Leis-
tungen der medizinischen Behandlungs-
pflege. Der Anspruch beträgt je Kalender-
monat

„(2) Für Pflegebedürftige in vollstatio-
nären Einrichtungen übernimmt die Pflege-
kasse im Rahmen der pauschalen Leistungs-
beträge nach Satz 2 die pflegebedingten Auf-
wendungen einschließlich der Aufwendun-
gen für Betreuung und die Aufwendungen
für Leistungen der medizinischen Behand-
lungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalen-
dermonat

1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegra-
des 2,

1. u n v e r ä n d e r t

2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
grades 3,

2. u n v e r ä n d e r t

3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
grades 4,

3. u n v e r ä n d e r t

4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflege-
grades 5.“

4. u n v e r ä n d e r t

(3) Wählen Pflegebedürftige des
Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, er-

Drucksache 18/6688 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

halten sie für die in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Aufwendungen einen Zuschuss in
Höhe von 125 Euro monatlich.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:

c) entfällt

„(3) Wählen Pflegebedürftige des Pfle-
gegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten
sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Auf-
wendungen einen Zuschuss in Höhe von 125
Euro monatlich.

(4) Wählen Pflegebedürftige der Pfle-
gegrade 2 bis 5 vollstationäre Pflege, ob-
wohl diese nach Feststellung der Pflegekasse
nicht erforderlich ist, erhalten sie für die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen ei-
nen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent des in
Absatz 2 Satz 2 für den jeweiligen Pflegegrad
vorgesehenen Gesamtwertes. Entsprechen-
des gilt für Pflegebedürftige des Pflegegra-
des 1 für den in Absatz 3 genannten Betrag.
Der für die Pflegegrade 2 bis 5 nach § 84 Ab-
satz 2 Satz 3 vorgesehene einheitliche Eigen-
anteil erhöht sich in diesen Fällen entspre-
chend.“

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

25. In § 43a Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegebe-
dürftige“ die Wörter „der Pflegegrade 2 bis 5“
eingefügt.

25. u n v e r ä n d e r t

26. Nach § 43a wird folgender Fünfter Titel des Drit-
ten Abschnitts des Vierten Kapitels eingefügt:

26. u n v e r ä n d e r t

„Fünfter Titel

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-
nären Pflegeeinrichtungen

§ 43b

Inhalt der Leistung

Pflegebedürftige in stationären Pflegeein-
richtungen haben nach Maßgabe von § 84 Ab-
satz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche
Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art
und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige
Versorgung hinausgeht.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

27. § 44 wird wie folgt geändert: 27. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Verbesserung der sozialen Si-
cherung der Pflegepersonen im Sinne des
§ 19, die einen Pflegebedürftigen mit min-
destens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die
Pflegekassen und die privaten Versiche-
rungsunternehmen, bei denen eine private
Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt
wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1
Nummer 6 des Sechsten Buches genannten
Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166
Absatz 2 des Sechsten Buches an den zustän-
digen Träger der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich er-
werbstätig ist. Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung oder ein anderer von
der Pflegekasse beauftragter unabhängiger
Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pfle-
geperson eine oder mehrere pflegebedürftige
Personen wenigstens zehn Stunden wöchent-
lich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege
eines Pflegebedürftigen von mehreren Pfle-
gepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird
zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetä-
tigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum
Umfang der von den Pflegepersonen zu leis-
tenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamt-
pflegeaufwand) ermittelt. Beiträge zur ge-
setzlichen Rentenversicherung werden bei
Mehrfachpflege nur entrichtet, wenn die je-
weilige Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
Gesamtpflegeaufwand mindestens 30 Pro-
zent umfasst (Mindestpflegeaufwand). Be-
trägt der prozentuale Anteil nicht mindestens
30 Prozent des Gesamtpflegeaufwandes, er-
fragt der Medizinische Dienst der Kranken-
versicherung oder ein anderer von der Pfle-
gekasse beauftragter unabhängiger Gutach-
ter, ob die Pflegeperson weitere Pflegebe-
dürftige pflegt. Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung werden nur entrichtet,
wenn sich die Anteile am jeweiligen Gesamt-
pflegeaufwand insgesamt auf einen Wert von
mindestens 30 Prozentpunkten summieren
(addierter Mindestpflegeaufwand). Die Fest-
stellungen zum Pflegeaufwand der Pflege-
person sowie bei Mehrfachpflege zum Ein-
zel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für

„(1) Zur Verbesserung der sozialen Si-
cherung der Pflegepersonen im Sinne des
§ 19, die einen Pflegebedürftigen mit min-
destens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die
Pflegekassen und die privaten Versiche-
rungsunternehmen, bei denen eine private
Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt
wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1
Nummer 6 des Sechsten Buches genannten
Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166
Absatz 2 des Sechsten Buches an den zustän-
digen Träger der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich er-
werbstätig ist. Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung oder ein anderer von
der Pflegekasse beauftragter unabhängiger
Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pfle-
geperson eine oder mehrere pflegebedürftige
Personen wenigstens zehn Stunden wöchent-
lich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege
eines Pflegebedürftigen von mehreren Pfle-
gepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird
zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetä-
tigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum
Umfang der von den Pflegepersonen zu leis-
tenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamt-
pflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die
Angaben der beteiligten Pflegepersonen
zugrunde gelegt. Werden keine oder keine
übereinstimmenden Angaben gemacht,
erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und
zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie
bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Ge-
samtpflegeaufwand trifft die für die Pflege-
leistungen nach diesem Buch zuständige
Stelle. Diese Feststellungen sind der Pflege-
person auf Wunsch zu übermitteln.“

Drucksache 18/6688 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Pflegeleistungen nach diesem Buch zu-
ständige Stelle. Diese Feststellungen sind der
Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 und
2“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

„(2a) Während der pflegerischen Tätig-
keit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19,
die einen Pflegebedürftigen mit mindestens
Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2
Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in
den Versicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen.

(2b) Während der pflegerischen Tätig-
keit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19,
die einen Pflegebedürftigen mit mindestens
Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des
§ 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem
Recht der Arbeitsförderung versichert. Die
Pflegekassen und die privaten Versiche-
rungsunternehmen, bei denen eine private
Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt
wird, sowie die sonstigen in § 347 Num-
mer 10 Buchstabe c des Dritten Buches ge-
nannten Stellen entrichten für die Pflegeper-
sonen Beiträge an die Bundesagentur für Ar-
beit. Näheres zu den Beiträgen und zum Ver-
fahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des
Dritten Buches.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
fallversicherung“ die Wörter „sowie
nach dem Dritten Buch“ und nach dem
Wort „Unfallversicherungsträgern“ die
Wörter „sowie der Bundesagentur für
Arbeit“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 werden die Wör-
ter „die Pflegestufe“ durch die
Wörter „den Pflegegrad“ er-
setzt.

bbb) In Nummer 8 werden die Wör-
ter „unter Berücksichtigung
des Umfangs der Pflegetätig-
keit“ gestrichen und wird nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Angabe „§ 166“ die An-
gabe „Absatz 2“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Un-
fallversicherung“ die Wörter „sowie
mit der Bundesagentur für Arbeit“ ein-
gefügt.

e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: e) u n v e r ä n d e r t

„Die Pflegekasse und das private Versiche-
rungsunternehmen haben in den Fällen, in
denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-
person einen Pflegebedürftigen mit mindes-
tens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf
Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heil-
fürsorge hat, und für die die Beiträge an die
gesetzliche Rentenversicherung nach § 170
Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechs-
ten Buches oder an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c
des Dritten Buches anteilig getragen werden,
im Antragsverfahren auf Leistungen der
Pflegeversicherung von dem Pflegebedürfti-
gen die zuständige Festsetzungsstelle für die
Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis
auf die beabsichtigte Weiterleitung der in
Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu
erfragen. Der angegebenen Festsetzungs-
stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
sind bei Feststellung der Beitragspflicht so-
wie bei Änderungen in den Verhältnissen des
Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson,
insbesondere bei einer Änderung des Pflege-
grades, einer Unterbrechung der Pflegetätig-
keit oder einem Wechsel der Pflegeperson,
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben
mitzuteilen.“

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Pflegepersonen, bei denen die
Mindeststundenzahl von zehn Stunden wö-
chentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig
mindestens zwei Tage in der Woche, sowie
der Mindestpflegeaufwand von 30 Prozent-
punkten nur durch die Pflege mehrerer Pfle-
gebedürftiger erreicht wird, haben der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen, der Ver-
band der privaten Krankenversicherung
e. V., die Deutsche Rentenversicherung
Bund und die Bundesagentur für Arbeit das
Verfahren und die Mitteilungspflichten zwi-
schen den an einer Addition von Pflegezeiten

„(6) Für Pflegepersonen, bei denen die
Mindeststundenzahl von zehn Stunden wö-
chentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig
mindestens zwei Tage in der Woche, nur
durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger
erreicht wird, haben der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen, der Verband der pri-
vaten Krankenversicherung e. V., die Deut-
sche Rentenversicherung Bund und die Bun-
desagentur für Arbeit das Verfahren und die
Mitteilungspflichten zwischen den an einer
Addition von Pflegezeiten und Pflegeauf-

Drucksache 18/6688 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekas-
sen und Versicherungsunternehmen durch
Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen
und Versicherungsunternehmen dürfen die
in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und,
soweit dies für eine sichere Identifikation der
Pflegeperson erforderlich ist, die in den
Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie
die Angabe des zeitlichen und prozentualen
Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeper-
son an andere Pflegekassen und Versiche-
rungsunternehmen, die an einer Addition
von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden be-
teiligt sind, zur Überprüfung der Vorausset-
zungen der Rentenversicherungspflicht oder
der Versicherungspflicht nach dem Dritten
Buch der Pflegeperson übermitteln und
ihnen übermittelte Daten verarbeiten und
nutzen.“

wänden beteiligten Pflegekassen und Versi-
cherungsunternehmen durch Vereinbarung
zu regeln. Die Pflegekassen und Versiche-
rungsunternehmen dürfen die in Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies
für eine sichere Identifikation der Pflegeper-
son erforderlich ist, die in den Nummern 4
und 5 genannten Daten sowie die Angabe des
zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der
Pflegeperson an andere Pflegekassen und
Versicherungsunternehmen, die an einer Ad-
dition von Pflegezeiten und Pflegeaufwän-
den beteiligt sind, zur Überprüfung der Vo-
raussetzungen der Rentenversicherungs-
pflicht oder der Versicherungspflicht nach
dem Dritten Buch der Pflegeperson übermit-
teln und ihnen übermittelte Daten verarbei-
ten und nutzen.“

28. § 44a Absatz 2 wird aufgehoben. 28. u n v e r ä n d e r t

29. Der Fünfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird
wie folgt gefasst:

29. Der Fünfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird
wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt „Fünfter Abschnitt

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlas-
tungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

sowie der Selbsthilfe

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlas-
tungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts

sowie der Selbsthilfe

§ 45a § 45a

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Um-
wandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

(Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächti-
gung

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Um-
wandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

(Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächti-
gung

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag
tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und
helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer
häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kon-
takte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiter-
hin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag
tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und
helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer
häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kon-
takte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiter-
hin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamt-
liche Helferinnen und Helfer unter pflege-
fachlicher Anleitung die Betreuung von Pfle-
gebedürftigen mit allgemeinem oder mit be-
sonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

im häuslichen Bereich übernehmen (Betreu-
ungsangebote),

2. Angebote, die der gezielten Entlastung und
beratenden Unterstützung von pflegenden
Angehörigen und vergleichbar nahestehen-
den Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als
Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung
von Pflegenden),

2. u n v e r ä n d e r t

3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürf-
tigen bei der Bewältigung von allgemeinen
oder pflegebedingten Anforderungen des
Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei
der Haushaltsführung, oder bei der eigenver-
antwortlichen Organisation individuell be-
nötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (An-
gebote zur Entlastung im Alltag).

3. u n v e r ä n d e r t

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch
die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß
Absatz 3 erlassenen Landesrechts. In Betracht
kommen als Angebote zur Unterstützung im All-
tag insbesondere Betreuungsgruppen für an De-
menz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Hel-
ferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegen-
der Angehöriger im häuslichen Bereich, die Ta-
gesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreu-
ung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer,
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und
Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und
pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahe-
stehende Pflegepersonen, Familienentlastende
Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistun-
gen.

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch
die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß
Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein An-
gebot zur Unterstützung im Alltag können
auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Bereiche abgedeckt werden. In Be-
tracht kommen als Angebote zur Unterstützung
im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an
Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pfle-
gender Angehöriger im häuslichen Bereich, die
Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbe-
treuung durch anerkannte Helferinnen oder Hel-
fer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs-
und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige
und pflegende Angehörige sowie vergleichbar na-
hestehende Pflegepersonen, Familienentlastende
Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistun-
gen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag
beinhalten die Übernahme von Betreuung und all-
gemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabi-
lisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleis-
tungen für Angehörige und vergleichbar Naheste-
hende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur bes-
seren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbrin-
gung von Dienstleistungen, organisatorische Hil-
festellungen oder andere geeignete Maßnahmen.
Die Angebote verfügen über ein Konzept, das An-
gaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie
eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden sollen, und die Höhe der den Pflegebe-
dürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten
enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur
zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifika-
tion der Helfenden und zu dem Vorhandensein
von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit
Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemes-
sene Schulung und Fortbildung der Helfenden so-
wie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und
Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich
Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei
wesentlichen Änderungen hinsichtlich der ange-
botenen Leistungen ist das Konzept entsprechend
fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in
Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechen-
den Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Anerkennung der Angebote zur Unter-
stützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2
einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen
Qualitätssicherung der Angebote und zur regel-
mäßigen Übermittlung einer Übersicht über die
aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der
hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim
Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß
§ 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen be-
rücksichtigen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege
mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kosten-
erstattung zum Ersatz von Aufwendungen für
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten
Angebote zur Unterstützung im Alltag unter An-
rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pfle-
gesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für
den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in
dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten
Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hier-
für verwendete Betrag darf je Kalendermonat
40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pfle-
gegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags
nicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten
erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf An-
trag von der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage
entsprechender Belege über Eigenbelastungen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme der in Satz 1 genannten Leistungen ent-
standen sind. Die Vergütungen für ambulante

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege
mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kosten-
erstattung zum Ersatz von Aufwendungen für
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten
Angebote zur Unterstützung im Alltag unter An-
rechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pfle-
gesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für
den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in
dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten
Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hier-
für verwendete Betrag darf je Kalendermonat
40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pfle-
gegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags
nicht überschreiten. Die Anspruchsberechtigten
erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf An-
trag von der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen
sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig
von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage
entsprechender Belege über Eigenbelastungen,
die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruch-
nahme der in Satz 1 genannten Leistungen ent-
standen sind. Die Vergütungen für ambulante

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig ab-
zurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung
nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen
nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem An-
spruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehen-
den Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte
die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die
Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit evaluiert die Mög-
lichkeit zur anteiligen Verwendung der in § 36 für
den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen vor-
gesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen
nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Un-
terstützung im Alltag nach den Sätzen 1 bis 6 spä-
testens bis zum 31. Dezember 2018.

Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig ab-
zurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung
nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen
nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem An-
spruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehen-
den Sachleistung. Beziehen Anspruchsberechtigte
die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die
Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit evaluiert die Mög-
lichkeit zur anteiligen Verwendung der in § 36 für
den Bezug ambulanter Pflegesachleistungen vor-
gesehenen Leistungsbeträge auch für Leistungen
nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Un-
terstützung im Alltag nach den Sätzen 1 bis 6 spä-
testens bis zum 31. Dezember 2018. Die Inan-
spruchnahme der Umwandlung des ambulan-
ten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die
Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags
nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

§ 45b § 45b

Entlastungsbetrag u n v e r ä n d e r t

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege
haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in
Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag
ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesi-
cherte Leistungen zur Entlastung pflegender An-
gehöriger und vergleichbar Nahestehender in ih-
rer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung
der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der
Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres All-
tags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen,
die den Versicherten entstehen im Zusammen-
hang mit der Inanspruchnahme von

1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

2. Leistungen der Kurzzeitpflege,

3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im
Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5
jedoch nicht von Leistungen im Bereich der
Selbstversorgung,

4. Leistungen der nach Landesrecht anerkann-
ten Angebote zur Unterstützung im Alltag im
Sinne des § 45a.

Drucksache 18/6688 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch,
wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten
Leistungen Mittel der Verhinderungspflege ge-
mäß § 39 eingesetzt werden.

(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kos-
tenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach
Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflege-
kasse oder dem zuständigen privaten Versiche-
rungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfebe-
rechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungs-
stelle gegen Vorlage entsprechender Belege über
entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3
genannten Leistungen. Die Leistung nach Ab-
satz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalen-
derjahres in Anspruch genommen werden; wird
die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausge-
schöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das
folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

§ 45c § 45c

Förderung der Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen und des Ehrenamts,

Verordnungsermächtigung

Förderung der Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen und des Ehrenamts,

Verordnungsermächtigung

(1) Zur Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen und Versorgungskonzepte und
zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im
Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des
Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalen-
derjahr

(1) u n v e r ä n d e r t

1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur
Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a,

2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung
von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie
sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage-
ment bereiter Personen und entsprechender
ehrenamtlicher Strukturen sowie

3. Modellvorhaben zur Erprobung neuer Ver-
sorgungskonzepte und Versorgungsstruktu-
ren insbesondere für an Demenz erkrankte
Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von
Pflegebedürftigen, deren Versorgung in be-
sonderem Maße der strukturellen Weiterent-
wicklung bedarf.

Die privaten Versicherungsunternehmen, die die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt
10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolu-
mens.

(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen
und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine För-
derung der in Absatz 1 genannten Zwecke durch
das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils
in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der
vom Land oder von der kommunalen Gebietskör-
perschaft für die einzelne Fördermaßnahme ge-
leistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen
von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht
wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei ei-
nem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem
vom Land oder von der Kommune geleisteten Zu-
schuss gleichgestellt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus
von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im
Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erfolgt als Projektförderung und dient insbeson-
dere dazu, Aufwandsentschädigungen für die eh-
renamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren so-
wie notwendige Personal- und Sachkosten, die
mit der Koordination und Organisation der Hilfen
und der fachlichen Anleitung und Schulung der
Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem
Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Quali-
tätssicherung des Angebots beizufügen. Aus dem
Konzept muss sich ergeben, dass eine angemes-
sene Schulung und Fortbildung der Helfenden so-
wie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und
Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ih-
rer Arbeit gesichert sind.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus
und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich
tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen und entsprechen-
der ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initi-
ativen, die sich die Unterstützung, allgemeine Be-
treuung und Entlastung von Pflegebedürftigen
und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahe-
stehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Im Rahmen der Modellförderung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere
modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Ver-
netzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz
erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen

(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/6688 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in be-
sonderem Maße der strukturellen Weiterentwick-
lung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt wer-
den. Dabei können auch stationäre Versorgungs-
angebote berücksichtigt werden. Die Modellvor-
haben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Bei der Vereinbarung und Durchführung von Mo-
dellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelun-
gen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für
die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche
Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit
im Rahmen der Modellvorhaben personenbezo-
gene Daten benötigt werden, können diese nur mit
Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, ver-
arbeitet und genutzt werden.

(6) Um eine gerechte Verteilung der För-
dermittel der Pflegeversicherung auf die Länder
zu gewährleisten, werden die Fördermittel der so-
zialen und privaten Pflegeversicherung nach dem
Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in ei-
nem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in
Anspruch genommen werden, können in das
Folgejahr übertragen werden.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
kassen beschließt mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der
Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen
auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraus-
setzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchfüh-
rung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur
Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 ge-
nannten Zwecke. In den Empfehlungen ist unter
anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzel-
fall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1
Satz 1 genannten Zwecke Mittel und Möglichkei-
ten der Arbeitsförderung genutzt werden können.
Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Län-
der. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen
sind, erteilt das Bundesministerium für Gesund-
heit seine Zustimmung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend. Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestim-
men.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Der Finanzierungsanteil, der auf die pri-
vaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann
von dem Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. unmittelbar an das Bundesversiche-
rungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der

(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden.
Näheres über das Verfahren der Auszahlung der
Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu fi-
nanzieren sind, sowie über die Zahlung und Ab-
rechnung des Finanzierungsanteils der privaten
Versicherungsunternehmen regeln das Bundes-
versicherungsamt, der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen und der Verband der privaten Kran-
kenversicherung e. V. durch Vereinbarung.

(9) Zur Verbesserung der Versorgung
und Unterstützung von Pflegebedürftigen und
deren Angehörigen sowie vergleichbar nahe-
stehenden Pflegepersonen können die in Ab-
satz 1 genannten Mittel auch für die Beteili-
gung von Pflegekassen an regionalen Netzwer-
ken verwendet werden, die der strukturierten
Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an
der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt
sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen
Vereinbarung vernetzen. Die Förderung der
strukturierten regionalen Zusammenarbeit er-
folgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder
gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung
an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen.
Je Kreis oder kreisfreier Stadt darf der För-
derbetrag dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten. Den Kreisen und kreis-
freien Städten, Selbsthilfegruppen, -organisati-
onen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d so-
wie organisierten Gruppen ehrenamtlich täti-
ger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen im Sinne des
Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsge-
biet die Teilnahme an der geförderten struktu-
rierten regionalen Zusammenarbeit zu ermög-
lichen. Für private Versicherungsunterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
chend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 fin-
den entsprechende Anwendung. Die Absätze 2
und 6 finden keine Anwendung.

§ 45d § 45d

Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächti-
gung

u n v e r ä n d e r t

Je Versichertem werden 0,10 Euro je Kalen-
derjahr verwendet zur Förderung und zum Auf-
und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisatio-

Drucksache 18/6688 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

nen und -kontaktstellen, die sich die Unterstüt-
zung von Pflegebedürftigen sowie von deren An-
gehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum
Ziel gesetzt haben. Dabei werden die Vorgaben
des § 45c und das dortige Verfahren entsprechend
angewendet. Selbsthilfegruppen sind freiwillige,
neutrale, unabhängige und nicht gewinnorien-
tierte Zusammenschlüsse von Personen, die ent-
weder auf Grund eigener Betroffenheit oder als
Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche,
wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfe-
nahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonsti-
ger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürfti-
gen sowie von deren Angehörigen und vergleich-
bar Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeor-
ganisationen sind die Zusammenschlüsse von
Selbsthilfegruppen in Verbänden. Selbsthilfekon-
taktstellen sind örtlich oder regional arbeitende
professionelle Beratungseinrichtungen mit haupt-
amtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die
Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie von
deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehen-
den zu verbessern. Eine Förderung der Selbsthilfe
nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit
für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung
nach § 20h des Fünften Buches erfolgt. § 45c Ab-
satz 7 Satz 5 gilt entsprechend.“

30. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „3,5
vom Hundert“ durch die Angabe „3,2 Prozent“ er-
setzt.

30. u n v e r ä n d e r t

31. Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt: 31. u n v e r ä n d e r t

㤠53c

Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufga-
ben zusätzlicher Betreuungskräfte

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-
kräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien
zur Qualifikation und zu den Aufgaben in statio-
nären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. Er hat
hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stati-
onärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege-
rischer Erkenntnisse zu beachten. Die Richtlinien
werden für alle Pflegekassen und deren Verbände
sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst
nach Genehmigung durch das Bundesministerium

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

für Gesundheit wirksam. § 17 Absatz 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.“

32. In § 55 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2,35
Prozent“ durch die Angabe „2,55 Prozent“ ersetzt.

32. u n v e r ä n d e r t

33. Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt: 33. u n v e r ä n d e r t

„(4) Die dem Bundesversicherungsamt bei
der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehen-
den Kosten werden durch die Mittel des Aus-
gleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres
zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.“

33a. In § 71 Absatz 1 werden die Wörter „pflegen
und hauswirtschaftlich“ durch die Wörter
„mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im
Sinne des § 36“ ersetzt.

34. § 75 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Pflege-
stufen“ durch das Wort „Pflegegrad“ ersetzt.

b) Satz 5 wird aufgehoben.

34a. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „häusli-
chen Pflege und Betreuung sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung“
durch die Wörter „körperbezogenen
Pflege, der pflegerischen Betreuung
sowie der Haushaltsführung im
Sinne des § 36“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Grund-
pflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung sowie für Betreuungs-
leistungen“ durch die Wörter „häus-
lichen Pflegehilfe“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „Pflege
und der hauswirtschaftlichen Ver-
sorgung“ durch das Wort „Pflege-
hilfe“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „häusli-
chen Pflege“ durch die Wörter „körperbe-

Drucksache 18/6688 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

zogenen Pflege, der pflegerischen Betreu-
ung sowie der Haushaltsführung im Sinne
des § 36“ ersetzt.

35. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 35. u n v e r ä n d e r t

„Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei
stationärer Pflege kein Anspruch auf Kranken-
pflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die
medizinische Behandlungspflege.“

36. § 84 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „soziale“
gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie sind nach dem Versorgungsaufwand,
den der Pflegebedürftige nach Art und
Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt,
entsprechend den fünf Pflegegraden einzu-
teilen. Davon ausgehend sind in der vollsta-
tionären Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5
einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu er-
mitteln; dieses gilt auch bei Änderungen der
Leistungsbeträge nach § 43 Absatz 2.“

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Vergütungszuschläge sind abwei-
chend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz
1 sowie unter entsprechender Anwendung
des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7
und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pfle-
gevergütung für die Leistungen nach § 43b.
Der Vergütungszuschlag ist von der Pflege-
kasse zu tragen und von dem privaten Versi-
cherungsunternehmen im Rahmen des ver-
einbarten Versicherungsschutzes zu erstat-
ten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-
den. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle
zusätzlichen Leistungen der Betreuung und
Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtun-
gen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit
den Vergütungszuschlägen weder ganz noch
teilweise belastet werden.“

37. Dem § 85 wird folgender Absatz 8 angefügt: 37. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei unvorhersehbaren wesentli-
chen Veränderungen der Annahmen, die
der Vereinbarung oder Festsetzung der
Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pfle-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

gesätze auf Verlangen einer Vertragspar-
tei für den laufenden Pflegesatzzeitraum
neu zu verhandeln. Dies gilt insbesondere
bei einer erheblichen Abweichung der tat-
sächlichen Bewohnerstruktur. Die Ab-
sätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Im Fall
von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pfle-
gesätze durch die Schiedsstelle abwei-
chend von Satz 3 in Verbindung mit Ab-
satz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat be-
antragt werden.“

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Vereinbarung des Vergütungszu-
schlages nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der
Grundlage, dass

„(8) u n v e r ä n d e r t

1. die stationäre Pflegeeinrichtung für die zu-
sätzliche Betreuung und Aktivierung der
Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreu-
ungspersonal, in vollstationären Pflegeein-
richtungen in sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung verfügt und die Aufwendun-
gen für dieses Personal weder bei der Bemes-
sung der Pflegesätze noch bei den Zusatz-
leistungen nach § 88 berücksichtigt werden,

2. in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5
Prozent der Personalaufwendungen für eine
zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und

3. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt
haben, dass der vereinbarte Vergütungszu-
schlag nicht berechnet werden darf, soweit
die zusätzliche Betreuung und Aktivierung
für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von
der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der
Verhandlung und des Abschlusses des stationären
Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf
hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsan-
gebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis
7 entsprechend.“

38. § 87a wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer hö-
heren Pflegestufe“ durch die Wörter
„einem höheren Pflegegrad“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der
nächsthöheren Pflegeklasse“ durch die

Drucksache 18/6688 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Wörter „dem nächsthöheren Pflege-
grad“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „eine hö-
here Pflegestufe“ durch die Wörter „ei-
nen höheren Pflegegrad“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Pflegeeinrichtungen, die Leistungen
im Sinne des § 43 erbringen, erhalten
von der Pflegekasse zusätzlich den Be-
trag von 2 952 Euro, wenn der Pflege-
bedürftige nach der Durchführung akti-
vierender oder rehabilitativer Maßnah-
men in einen niedrigeren Pflegegrad zu-
rückgestuft wurde oder festgestellt
wurde, dass er nicht mehr pflegebedürf-
tig im Sinne der §§ 14 und 15 ist.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine hö-
here Pflegestufe oder von nicht erhebli-
cher zu erheblicher Pflegebedürftig-
keit“ durch die Wörter „einen höheren
Pflegegrad oder wieder als pflegebe-
dürftig im Sinne der §§ 14 und 15“ er-
setzt.

39. § 87b wird aufgehoben. 39. u n v e r ä n d e r t

40. § 89 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
geleistungen und der hauswirtschaftlichen
Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

41. § 90 wird wie folgt geändert: 41. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
geleistungen und der hauswirtschaftlichen
Versorgung der Pflegebedürftigen“ durch
die Wörter „Leistungen der häuslichen Pfle-
gehilfe“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
geleistungen und der hauswirtschaftlichen
Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe“ ersetzt.

42. In § 94 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„(§§ 4 und 28)“ durch die Angabe „(§§ 4, 28 und
28a)“ ersetzt.

42. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

43. § 109 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die
Wörter „und Personen mit erheblich einge-
schränkter Alltagskompetenz“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Helfer“ die Wörter „sowie Ange-
bote zur Unterstützung im Alltag“ eingefügt.

44. In § 112 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „soziale“
gestrichen.

44. u n v e r ä n d e r t

45. In § 114 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „sozialen“
gestrichen und wird die Angabe „§ 87b“ durch die
Angabe „§ 43b“ ersetzt.

45. u n v e r ä n d e r t

45a. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„Leistungen, zu pflegen und hauswirt-
schaftlich“ durch die Wörter „Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des
§ 36“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„pflegerischen und hauswirtschaftlichen
Leistungen“ durch die Wörter „Leistun-
gen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne
des § 36“ ersetzt.

46. Die §§ 122 bis 124 werden aufgehoben. 46. u n v e r ä n d e r t

47. In § 125 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach
§ 124“ gestrichen.

47. u n v e r ä n d e r t

48. In § 126 Satz 2 werden die Wörter „Leistungen
nach § 123 oder“ gestrichen.

48. u n v e r ä n d e r t

49. § 127 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 49. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 4 werden die Wörter „für jede
der in § 15 aufgeführten Pflegestufen, dabei
in Höhe von mindestens 600 Euro für die in
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufgeführte
Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen von er-
heblich eingeschränkter Alltagskompetenz
im Sinne des § 45a einen Anspruch auf Auf-
zahlung von Geldleistungen vorsieht“ durch
die Wörter „für jeden der in § 15 Absatz 3
und 7 aufgeführten Pflegegrade, dabei in
Höhe von mindestens 600 Euro für Pflege-
grad 5, vorsieht“ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Pfle-
gestufe“ durch die Wörter „des Pflegegra-
des“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
den Feststellungen über das Vorliegen von

Drucksache 18/6688 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
nach § 45a“ gestrichen.

50. Folgendes Fünfzehntes Kapitel wird angefügt: 50. Folgendes Fünfzehntes Kapitel wird angefügt:

„Fünfzehntes Kapitel „Fünfzehntes Kapitel

Überleitungs- und Übergangsrecht Überleitungs- und Übergangsrecht

Erster Abschnitt Erster Abschnitt

Regelungen zur Rechtsanwendung im Über-
gangszeitraum, zur Überleitung in die Pflege-

grade, zum
Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegever-

sicherung sowie Übergangsregelungen im
Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einfüh-

rung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Regelungen zur Rechtsanwendung im Über-
gangszeitraum, zur Überleitung in die Pflege-

grade, zum
Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegever-

sicherung sowie Übergangsregelungen im
Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einfüh-

rung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

§ 140 § 140

Anzuwendendes Recht und Überleitung in die
Pflegegrade

Anzuwendendes Recht und Überleitung in die
Pflegegrade

(1) Die Feststellung des Vorliegens von
Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich einge-
schränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt
jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der
Antragstellung geltenden Rechts. Der Erwerb ei-
ner Anspruchsberechtigung auf Leistungen der
Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach
dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Recht.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Versicherte der sozialen Pflegeversi-
cherung und der privaten Pflege-Pflichtversiche-
rung,

(2) u n v e r ä n d e r t

1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe im
Sinne der §§ 14 und 15 in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung oder einer er-
heblich eingeschränkten Alltagskompetenz
nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 gel-
tenden Fassung festgestellt worden ist und

2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016
alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf
eine regelmäßig wiederkehrende Leistung
der Pflegeversicherung vorliegen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ohne
erneute Antragstellung und ohne erneute Begut-
achtung nach Maßgabe von Satz 3 einem Pflege-
grad zugeordnet. Die Zuordnung ist dem Versi-
cherten schriftlich mitzuteilen. Für die Zuordnung
gelten die folgenden Kriterien:

1. Versicherte, bei denen eine Pflegestufe nach
den §§ 14 und 15 in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung, aber nicht zusätz-
lich eine erheblich eingeschränkte Alltags-
kompetenz nach § 45a in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung festgestellt
wurde, werden übergeleitet

a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,

b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,

c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
oder

d) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 5,
soweit die Voraussetzungen für Leis-
tungen nach § 36 Absatz 4 oder § 43
Absatz 3 in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung festgestellt wurden;

2. Versicherte, bei denen eine erheblich einge-
schränkte Alltagskompetenz nach § 45a in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung festgestellt wurde, werden übergeleitet

a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen ei-
ner Pflegestufe nach den §§ 14 und 15
in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung in den Pflegegrad 2,

b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe I nach den §§ 14 und 15 in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung in den Pflegegrad 3,

c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe II nach den §§ 14 und 15 in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung in den Pflegegrad 4,

d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pfle-
gestufe III nach den §§ 14 und 15 in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung, auch soweit zusätzlich die Vo-
raussetzungen für Leistungen nach § 36
Absatz 4 oder § 43 Absatz 3 in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung

Drucksache 18/6688 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

festgestellt wurden, in den Pflegegrad
5.

(3) Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in
den der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet
worden ist, bleibt auch bei einer Begutachtung
nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu
einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der
Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung mehr vorliegt.

(3) Die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in
den der Versicherte gemäß Absatz 2 übergeleitet
worden ist, bleibt auch bei einer Begutachtung
nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht
erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu
einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der
Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im
Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Satz 1 gilt
auch bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft
im Sinne von § 35 ab dem 1. Januar 2017, wenn
die neue Mitgliedschaft unmittelbar im An-
schluss begründet wird. Die Pflegekasse, bei
der die Mitgliedschaft beendet wird, ist ver-
pflichtet, der Pflegekasse, bei der die neue Mit-
gliedschaft begründet wird, die bisherige Ein-
stufung des Versicherten rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei einem
Wechsel zwischen privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen und einem Wechsel von so-
zialer zu privater sowie von privater zu sozia-
ler Pflegeversicherung.

(4) Stellt ein Versicherter, bei dem das
Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit oder einer
erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz
nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 gel-
tenden Fassung festgestellt wurde, ab dem
1. Januar 2017 einen erneuten Antrag auf Fest-
stellung von Pflegebedürftigkeit und lagen die
tatsächlichen Voraussetzungen für einen höhe-
ren als durch die Überleitung erreichten Pfle-
gegrad bereits vor dem 1. Januar 2017 vor,
richten sich die ab dem Zeitpunkt der Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse zu erbrin-
genden Leistungen im Zeitraum vom 1. No-
vember 2016 bis 31. Dezember 2016 nach dem
ab 1. Januar 2017 geltenden Recht. Entspre-
chendes gilt für Versicherte bei einem privaten
Pflegeversicherungsunternehmen.

§ 141 § 141

Besitzstandsschutz und Übergangsrecht
zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen

Besitzstandsschutz und Übergangsrecht
zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen

(1) Versicherte der sozialen Pflegeversi-
cherung und der privaten Pflege-Pflichtversiche-
rung sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember

(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversi-
cherung haben, erhalten Besitzstandsschutz auf
die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zu-
stehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistun-
gen nach den §§ 36, 37, 38, 38a, 40 Absatz 2, den
§§ 41, 44a, 45b, 123 und 124 in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung. Hinsichtlich ei-
nes Anspruchs auf den erhöhten Betrag nach
§ 45b in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung richtet sich die Gewährung von Besitz-
standsschutz abweichend von Satz 1 nach Ab-
satz 2. Für Versicherte, die am 31. Dezember
2016 Leistungen nach § 43 bezogen haben, richtet
sich der Besitzstandsschutz nach Absatz 3. Kurz-
fristige Unterbrechungen im Leistungsbezug las-
sen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt.

(2) Versicherte, (2) u n v e r ä n d e r t

1. die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch
auf den erhöhten Betrag nach § 45b Absatz 1
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fas-
sung haben und

2. deren Höchstleistungsansprüche, die ihnen
nach den §§ 36, 37 und 41 unter Berücksich-
tigung des § 140 Absatz 2 und 3 ab dem 1.
Januar 2017 zustehen, nicht um jeweils min-
destens 83 Euro monatlich höher sind als die
entsprechenden Höchstleistungsansprüche,
die ihnen nach den §§ 36, 37 und 41 unter
Berücksichtigung des § 123 in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung am
31. Dezember 2016 zustanden,

haben ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf einen
Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b in
der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fas-
sung. Die Höhe des monatlichen Zuschlags ergibt
sich aus der Differenz zwischen 208 Euro und
dem Leistungsbetrag, der in § 45b Absatz 1 Satz 1
in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden
Fassung festgelegt ist. Das Bestehen eines An-
spruchs auf diesen Zuschlag ist den Versicherten
schriftlich mitzuteilen und zu erläutern.

(3) Ist bei Pflegebedürftigen der Pflege-
grade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege der ein-
richtungseinheitliche Eigenanteil nach § 92e oder
nach § 84 Absatz 2 Satz 3 im ersten Monat nach
der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
griffs höher als der jeweilige individuelle Eigen-
anteil im Vormonat, so ist zum Leistungsbetrag
nach § 43 von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe

(3) Ist bei Pflegebedürftigen der Pflege-
grade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege der ein-
richtungseinheitliche Eigenanteil nach § 92e oder
nach § 84 Absatz 2 Satz 3 im ersten Monat nach
der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
griffs höher als der jeweilige individuelle Eigen-
anteil im Vormonat, so ist zum Leistungsbetrag
nach § 43 von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe

Drucksache 18/6688 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Differenz von der Pflegekasse an die Pflege-
einrichtung zu zahlen. Verringert sich die Diffe-
renz zwischen Pflegesatz und Leistungsbetrag in
der Folgezeit, ist der Zuschlag entsprechend zu
kürzen. Dies gilt entsprechend für Versicherte der
privaten Pflege-Pflichtversicherung.

der Differenz von der Pflegekasse an die Pflege-
einrichtung zu zahlen. In der Vergleichsberech-
nung nach Satz 1 sind für beide Monate jeweils
die vollen Pflegesätze und Leistungsbeträge zu-
grunde zu legen. Verringert sich die Differenz
zwischen Pflegesatz und Leistungsbetrag in der
Folgezeit, ist der Zuschlag entsprechend zu kür-
zen. Dies gilt entsprechend für Versicherte der
privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(4) Für Personen, die am 31. Dezember
2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege renten-
versicherungspflichtig waren und Anspruch auf
die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung nach § 44 in der am 31. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung hatten, besteht die
Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflege-
tätigkeit fort. Die beitragspflichtigen Einnahmen
ab dem 1. Januar 2017 bestimmen sich in den Fäl-
len des Satzes 1 nach Maßgabe des § 166 Absatz
2 und 3 des Sechsten Buches in der am 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung, wenn sie höher
sind als die beitragspflichtigen Einnahmen, die
sich aus dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Recht ergeben.

(4) u n v e r ä n d e r t

(4a) In den Fällen des § 140 Absatz 4 rich-
ten sich die Versicherungspflicht als Pflegeper-
son in der Rentenversicherung und die Bestim-
mung der beitragspflichtigen Einnahmen für
Zeiten vor dem 1. Januar 2017 nach den §§ 3
und 166 des Sechsten Buches in der bis zum 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung. Die dabei
anzusetzende Pflegestufe erhöht sich entspre-
chend dem Anstieg des Pflegegrades gegenüber
dem durch die Überleitung erreichten Pflege-
grad.

(5) Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht
mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass

(5) Absatz 4 ist ab dem Zeitpunkt nicht
mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem 1. Ja-
nuar 2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass

1. bei der versorgten Person keine Pflegebe-
dürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der
ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
vorliegt oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. die pflegende Person keine Pflegeperson im
Sinne des § 19 in der ab dem 1. Januar 2017
geltenden Fassung ist.

2. u n v e r ä n d e r t

Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn
sich nach dem 31. Dezember 2016 eine Änderung
in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Än-
derung der beitragspflichtigen Einnahmen nach

Absatz 4 ist auch nicht mehr anwendbar, wenn
sich nach dem 31. Dezember 2016 eine Änderung
in den Pflegeverhältnissen ergibt, die zu einer Än-
derung der beitragspflichtigen Einnahmen nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder ein
Ausschlussgrund nach § 3 Satz 3 und 4 des Sechs-
ten Buches eintritt.

§ 166 Absatz 2 des Sechsten Buches in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung führt oder ein
Ausschlussgrund nach § 3 Satz 2 oder 3 des
Sechsten Buches eintritt.

(6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44
Absatz 2 gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(6) Für Pflegepersonen im Sinne des § 44
Absatz 2 gelten die Absätze 4, 4a und 5 entspre-
chend.

(7) Für Personen, die am 31. Dezember
2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherungs-
pflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht
für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Satz 1
gilt, soweit und solange sich aus dem ab dem 1.
Januar 2017 geltenden Recht keine günstigeren
Ansprüche ergeben. Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt
nicht mehr anwendbar, zu dem nach dem ab dem
1. Januar 2017 geltenden Recht festgestellt wird,
dass bei der versorgten Person keine Pflegebe-
dürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab
dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vorliegt.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 142 § 142

Übergangsregelungen im Begutachtungsverfah-
ren

Übergangsregelungen im Begutachtungsverfah-
ren

(1) Bei Versicherten, die nach § 140 von ei-
ner Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet
wurden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine
Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Ab-
satz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn
die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeit-
punkt vom Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern
empfohlen wurde.

(1) Bei Versicherten, die nach § 140 von ei-
ner Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet
wurden, werden bis zum 1. Januar 2019 keine
Wiederholungsbegutachtungen nach § 18 Ab-
satz 2 Satz 5 durchgeführt; auch dann nicht, wenn
die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeit-
punkt vom Medizinischen Dienst der Krankenver-
sicherung oder anderen unabhängigen Gutachtern
empfohlen wurde. Abweichend von Satz 1 kön-
nen Wiederholungsbegutachtungen durchge-
führt werden, wenn eine Verbesserung der ge-
sundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, insbe-
sondere aufgrund von durchgeführten Opera-
tionen oder Rehabilitationsmaßnahmen, zu er-
warten ist.

(2) Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist
vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
unbeachtlich. Abweichend davon ist denjenigen,
die ab dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leis-
tungen der Pflegeversicherung stellen und bei de-
nen ein besonders dringlicher Entscheidungsbe-
darf vorliegt, spätestens fünf Wochen nach Ein-
gang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse

(2) Die Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 2 ist
vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
unbeachtlich. Abweichend davon ist denjenigen,
die ab dem 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leis-
tungen der Pflegeversicherung stellen und bei de-
nen ein besonders dringlicher Entscheidungsbe-
darf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Ein-
gang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse

Drucksache 18/6688 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mit-
zuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien
für das Vorliegen und die Feststellung eines be-
sonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die
Pflegekassen und die privaten Versicherungsun-
ternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b
Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik auch über
die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen und
zur Feststellung eines besonders dringlichen Ent-
scheidungsbedarfs.

die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mit-
zuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen entwickelt bundesweit einheitliche Kriterien
für das Vorliegen, die Gewichtung und die Fest-
stellung eines besonders dringlichen Entschei-
dungsbedarfs. Die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen berichten in der nach
§ 18 Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Sta-
tistik auch über die Anwendung der Kriterien zum
Vorliegen und zur Feststellung eines besonders
dringlichen Entscheidungsbedarfs.

(3) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1
Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Januar 2017
bis zum 31. Dezember 2017 verpflichtet, dem An-
tragsteller mindestens drei unabhängige Gutach-
ter zur Auswahl zu benennen, wenn bei besonders
dringlichem Entscheidungsbedarf gemäß Ab-
satz 2 innerhalb von vier Wochen nach Antrag-
stellung keine Begutachtung erfolgt ist.

(3) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1
Nummer 2 ist die Pflegekasse vom 1. Januar 2017
bis zum 31. Dezember 2017 nur bei Vorliegen
eines besonders dringlichen Entscheidungsbe-
darfs gemäß Absatz 2 dazu verpflichtet, dem
Antragsteller mindestens drei unabhängige Gut-
achter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine
Begutachtung erfolgt ist.

§ 143 § 143

Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen

und die technischen Berechnungsgrundlagen pri-
vater Pflegeversicherungsverträge

u n v e r ä n d e r t

(1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der
die Prämie nach Art der Lebensversicherung be-
rechnet wird und bei der das ordentliche Kündi-
gungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-
traglich ausgeschlossen ist, kann der Versicherer
seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse
entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern,
soweit der Versicherungsfall durch den Pflegebe-
dürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und 15 be-
stimmt wird.

(2) Der Versicherer ist zudem berechtigt,
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse
die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit
zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade
nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran ange-
passt werden. § 12b Absatz 1 und 1a des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.

(3) Dem Versicherungsnehmer sind die ge-
änderten Versicherungsbedingungen nach Ab-
satz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unter-
schiede sowie unter Hinweis auf die hierfür maß-
geblichen Gründe in Textform mitzuteilen. An-
passungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zu
Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
folgt.

(4) Gesetzlich oder vertraglich vorgese-
hene Sonderkündigungsrechte des Versicherungs-
nehmers bleiben hiervon unberührt.

Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt

Sonstige Überleitungs- und Übergangsregelun-
gen

u n v e r ä n d e r t

§ 144

Überleitungs- und Übergangsregelungen, Ver-
ordnungsermächtigung

(1) Für Personen, die am 31. Dezember
2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzu-
schlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014
geltenden Fassung haben, wird diese Leistung
weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen
Verhältnissen nichts geändert hat.

(2) Am 31. Dezember 2016 nach Landes-
recht anerkannte niedrigschwellige Betreuungs-
angebote und niedrigschwellige Entlastungsange-
bote im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne
neues Anerkennungsverfahren als nach Landes-
recht anerkannte Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar
2017 geltenden Fassung. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hier-
von abweichende Regelungen zu treffen.“

51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: 51. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1 „Anlage 1
(zu § 15) (zu § 15)

Einzelpunkte der Module 1 bis 6;
Bildung der Summe der Einzelpunkte in

jedem Modul

Einzelpunkte der Module 1 bis 6;
Bildung der Summe der Einzelpunkte in

jedem Modul

Drucksache 18/6688 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Entwurf

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selb-

ständig
überwiegend un-
selbständig

unselb-
ständig

1.1 Positionswechsel im
Bett

0 1 2 3

1.2 Halten einer stabilen
Sitzposition

0 1 2 3

1.3 Umsetzen 0 1 2 3

1.4 Fortbewegen inner-
halb des Wohnbe-
reichs

0 1 2 3

1.5 Treppensteigen 0 1 2 3
Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Punkten gewertet werden:

selbständig: 0 Punkte

überwiegend
selbständig:

1 Punkt

überwiegend un-
selbständig:

2 Punkte

unselbständig: 3 Punkte
Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Ziffer Kriterien Fähigkeit
vorhanden/
unbeein-
trächtigt

Fähigkeit
größtenteils
vorhanden

Fähigkeit
in gerin-
gem Maße
vorhanden

Fähig-
keit
nicht
vor-
handen

2.1 Erkennen von Personen aus dem
näheren Umfeld

0 1 2 3

2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3

2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3

2.4 Erinnern an wesentliche Ereig-
nisse oder Beobachtungen

0 1 2 3

2.5 Steuern von mehrschrittigen All-
tagshandlungen

0 1 2 3

2.6 Treffen von Entscheidungen im
Alltag

0 1 2 3

2.7 Verstehen von Sachverhalten
und Informationen

0 1 2 3

2.8 Erkennen von Risiken und Ge-
fahren

0 1 2 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/6688

2.9 Mitteilen von elementaren Be-
dürfnissen

0 1 2 3

2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3

2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3
Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Punkten gewertet werden:

Die Fähigkeit ist

vorhanden/unbeeinträchtigt: 0 Punkte

größtenteils vorhanden: 1 Punkt

in geringem Maße vorhanden: 2 Punkte

nicht vorhanden: 3 Punkte
Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Ziffer Kriterien nie oder sehr
selten

selten häufig täg-
lich

3.1 Motorisch geprägte Verhaltens-
auffälligkeiten

0 1 3 5

3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5

3.3 Selbstschädigendes und autoag-
gressives Verhalten

0 1 3 5

3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5

3.5 Physisch aggressives Verhalten
gegenüber anderen Personen

0 1 3 5

3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5

3.7 Andere pflegerelevante vokale
Auffälligkeiten

0 1 3 5

3.8 Abwehr pflegerischer und ande-
rer unterstützender Maßnahmen

0 1 3 5

3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5

3.10 Ängste 0 1 3 5

3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver
Stimmungslage

0 1 3 5

3.12 Sozial inadäquate Verhaltens-
weisen

0 1 3 5

3.13 Sonstige pflegerelevante inadä-
quate Handlungen

0 1 3 5
Mit diesem Modul wird die Häufigkeit des Auftretens von bestimmten Verhaltensweisen bzw.
von psychischen Problemlagen erfasst und in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
Punkten gewertet:

Drucksache 18/6688 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nie oder sehr selten: 0 Punkte

selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen): 1 Punkt

häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich): 3 Punkte

täglich: 5 Punkte
Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig

überwiegend
unselbständig

unselb-
ständig

4.1 Waschen des vorderen
Oberkörpers

0 1 2 3

4.2 Körperpflege im Bereich
des Kopfes (Kämmen,
Zahnpflege/ Prothesen-
reinigung, Rasieren)

0 1 2 3

4.3 Waschen des Intimbe-
reichs

0 1 2 3

4.4 Duschen und Baden ein-
schließlich Waschen der
Haare

0 1 2 3

4.5 An- und Auskleiden des
Oberkörpers

0 1 2 3

4.6 An- und Auskleiden des
Unterkörpers

0 1 2 3

4.7 Mundgerechtes Zuberei-
ten der Nahrung und Ein-
gießen von Getränken

0 1 2 3

4.8 Essen 0 3 6 9

4.9 Trinken 0 2 4 6

4.10 Benutzen einer Toilette
oder eines Toiletten-
stuhls

0 2 4 6

4.11 Bewältigen der Folgen
einer Harninkontinenz
und Umgang mit Dauer-
katheter und Urostoma

0 1 2 3

4.12 Bewältigen der Folgen
einer Stuhlinkontinenz
und Umgang mit Stoma

0 1 2 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/6688
Das Modul umfasst zwölf Kriterien:
Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.7, 4.11 und 4.12 werden in den folgenden Kategorien
mit den nachstehenden Punkten gewertet:

selbständig: 0 Punkte

überwiegend selbständig: 1 Punkt

überwiegend unselbständig: 2 Punkte

unselbständig: 3 Punkte
Die Ausprägungen des Kriteriums 4.8 werden wegen seiner besonderen Bedeutung für die pfle-
gerische Versorgung in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

selbständig: 0 Punkte

überwiegend selbständig: 1 Punkt

überwiegend unselbständig: 2 Punkte

unselbständig: 3 Punkte
Die Ausprägungen der Kriterien 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die
pflegerische Versorgung in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten stärker
gewertet:

selbständig: 0 Punkte

überwiegend selbständig: 1 Punkt

überwiegend unselbständig: 2 Punkte

unselbständig: 3 Punkte

Die Punkte der Kriterien 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnungen nur ein, wenn überwiegend
inkontinent oder komplett inkontinent angegeben ist oder eine künstliche Ableitung von Stuhl
bzw. Harn erfolgt.

Besonderheiten bei Kindern
Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien 4.1 bis 4.12 durch das Kriterium 4.K
ersetzt:

4.K
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme die einen außerge-
wöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen
20 Punkte
Besonderheiten bei Sondenernährung
Bei Sondenernährung ergeben sich die Punkte in Abhängigkeit vom Anteil der Sondenernährung
an der Nahrungsaufnahme in den folgenden Kategorien:

nur gelegentlich bzw. nicht täglich Zufuhr von
Sondennahrung:

0 Punkte

Drucksache 18/6688 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ein- bis dreimal täglich Sondennahrung und täg-
lich oral Nahrung:

5 Punkte

mindestens viermal täglich Sondennahrung und
täglich oral Nahrung:

9 Punkte

ausschließlich oder nahezu ausschließlich Son-
dennahrung:

12 Punkte

Sind bei der Sondenernährung keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkei-
ten feststellbar, werden keine Punkte vergeben.

Besonderheiten bei parenteraler Ernährung
Bei parenteraler Ernährung ergeben sich die Punkte in Abhängigkeit vom Anteil der parenteralen
Ernährung an der Nahrungsaufnahme:

Teilweise: 5 Punkte

Vollständig: 12 Punkte

Sind bei der parenteralen Ernährung keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fä-
higkeiten feststellbar, werden keine Punkte vergeben.
Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krank-
heits- oder therapiebedingten Anforderungen
Ziffer Kriterien

entfällt oder
selbständig
Häufigkeit der Hilfe (Anzahl)

täglich wöchentlich monat-
lich

in Bezug auf

5.1 Medikation 0

5.2 Injektionen (subcutan oder in-
tramuskulär)

0

5.3 Versorgung intravenöser Zu-
gänge (Port)

0

5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe 0

5.5 Einreibungen oder Kälte- und
Wärmeanwendungen

0

5.6 Messung und Deutung von
Körperzuständen

0

5.7 Körpernahe Hilfsmittel 0

Summe aller Häufigkeiten der Kriterien 5.1 bis 5.7
entfällt oder

seltener als
einmal täg-
lich
ein- bis drei-
mal täglich
vier- bis acht-
mal täglich
mehr
als
acht-
mal
täglich

Einzelpunkte 0 1 2 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/6688
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Ziffer Kriterien
entfällt oder

selbständig
Häufigkeit der Hilfe (Anzahl)

täglich wöchentlich monat-
lich

in Bezug auf

5.8 Verbandswechsel und Wund-
versorgung

0

5.9 Versorgung mit Stoma 0

5.10 Regelmäßige Einmalkathete-
risierung und Nutzung von
Abführmethoden

0

5.11 Therapiemaßnahmen in häus-
licher Umgebung

0
Summe aller Häufigkeiten der Kriterien 5.8 bis 5.11

entfällt oder
seltener als
einmal wö-
chentlich

ein- bis
mehrmals
wöchentlich

ein- bis zwei-
mal täglich

min-
des-
tens
drei-
mal
täglich

Einzelpunkte 0 1 2 3
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Ziffer Kriterien
entfällt oder
selbständig
täglich

wöchentliche
Häufigkeit
multipliziert
mit

monat-
liche
Häu-
figkeit
multi-
pliziert
mit

in Bezug auf

5.12 Zeit- und technikintensive
Maßnahmen in häuslicher
Umgebung

0 60 8,6 2

5.13 Arztbesuche 0 4,3 1

5.14 Besuch anderer medizinischer
oder therapeutischer Einrich-
tungen (bis zu drei Stunden)

0 4,3 1

5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche
anderer medizinischer oder
therapeutischer Einrichtungen
(länger als drei Stunden)

0 8,6 2

Drucksache 18/6688 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5.K Besuche von Einrichtungen
zur Frühförderung bei Kin-
dern

0 4,3 1
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Ziffer Kriterien
entfällt oder
selbständig

überwiegend
selbständig

überwiegend
unselbständig

unselb-
ständig

5.16 Einhaltung einer Diät und
anderer krankheits- oder
therapiebedingter Verhal-
tensvorschriften

0 1 2 3
Erläuterungen zur Modulbewertung im Modul 5
Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.K wird zunächst die Häufigkeit ermittelt, mit der die betreffenden
Maßnahmen durchgeführt werden (Maßnahmen/Kriterien pro Monat). Berücksichtigt werden nur
die Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der Maßnahmen wird summiert (z. B: dreimal Medikamentengabe und einmal Blutzu-
ckermessen pro Tag entspricht vier Maßnahmen pro Tag oder 120 Maßnahmen monatlich). Diese
Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert (z. B. pro Tag, pro Woche, pro Monat).
Danach gelten in den folgenden Kategorien die nachstehenden Punkte:
für die Kriterien 5.1 bis 5.7:
Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen:

seltener als einmal täglich: 0 Punkte

ein- bis dreimal täglich: 1 Punkt

vier- bis achtmal täglich: 2 Punkte

mehr als achtmal täglich: 3 Punkte

für die Kriterien 5.8 bis 5.11:
Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen:

seltener als einmal pro Woche: 0 Punkte

einmal oder mehrmals wöchentlich: 1 Punkt

ein- bis zweimal täglich: 2 Punkte

mindestens dreimal täglich: 3 Punkte

für die Kriterien 5.12 bis 5.15 und 5.K:
Betrachtet wird hier ein Zeitraum von einem Monat. Eine Maßnahme innerhalb dieses Zeitraums
wird mit einem Punkt gewertet. Findet eine Maßnahme regelmäßig wöchentlich statt, wird sie
entsprechend mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um besonders zeitaufwändige Besuche
bei Ärzten oder Einrichtungen oder um zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Um-
gebung, werden sie doppelt gewertet (8,6 bzw. 2).

Die Werte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/6688

Summe Einzelpunkte

0 bis unter 4,3 0

4,3 bis unter 8,6 1

8,6 bis unter 12,9 2

12,9 bis unter 60 3

60 6
Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig

überwiegend
unselbständig

unselb-
ständig

6.1 Gestaltung des Tagesab-
laufs und Anpassung an
Veränderungen

0 1 2 3

6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3

6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3

6.4 Vornehmen von in die
Zukunft gerichteten Pla-
nungen

0 1 2 3

6.5 Interaktion mit Personen
im direkten Kontakt

0 1 2 3

6.6 Kontaktpflege zu Perso-
nen außerhalb des direk-
ten Umfelds

0 1 2 3
Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Punkten gewertet werden:

selbständig: 0 Punkte

überwiegend selbständig: 1 Punkt

überwiegend unselbständig: 2 Punkte

unselbständig: 3 Punkte“
Beschlüsse des 14. Ausschusses

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Einzelpunkten gewertet werden:

Ziffer Kriterien selbstän-
dig

überwiegend
selbständig

überwiegend
unselbständig

unselbständig

1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3

1.2 Halten einer stabilen Sitzpo-
sition

0 1 2 3

1.3 Umsetzen 0 1 2 3

Drucksache 18/6688 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1.4 Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereichs

0 1 2 3

1.5 Treppensteigen 0 1 2 3
Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Einzelpunkten gewertet werden:

Ziffer Kriterien Fähigkeit
vorhan-
den/ unbe-
einträch-
tigt

Fähigkeit
größtenteils
vorhanden

Fähigkeit in
geringem
Maße vor-
handen

Fähigkeit
nicht vor-
handen

2.1 Erkennen von Personen aus dem nähe-
ren Umfeld

0 1 2 3

2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3

2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3

2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse
oder Beobachtungen

0 1 2 3

2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltags-
handlungen

0 1 2 3

2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag 0 1 2 3

2.7 Verstehen von Sachverhalten und In-
formationen

0 1 2 3

2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3

2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnis-
sen

0 1 2 3

2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3

2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3
Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Katego-
rien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

Ziffer Kriterien nie oder
sehr selten

selten (ein-
bis dreimal
innerhalb
von zwei
Wochen

häufig
(zweimal
bis mehr-
mals wö-
chentlich,
aber nicht
täglich

täglich

3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffäl-
ligkeiten

0 1 3 5

3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5

3.3 Selbstschädigendes und
autoaggressives Verhalten

0 1 3 5

3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5

3.5 Physisch aggressives Verhalten ge-
genüber anderen Personen

0 1 3 5

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/6688

3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5

3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffäl-
ligkeiten

0 1 3 5

3.8 Abwehr pflegerischer und anderer un-
terstützender Maßnahmen

0 1 3 5

3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5

3.10 Ängste 0 1 3 5

3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver
Stimmungslage

0 1 3 5

3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0 1 3 5

3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate
Handlungen

0 1 3 5
Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12
Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nach-
stehenden Punkten gewertet:

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend
selbständig

überwie-
gend un-
selbstän-
dig

unselbständig

4.1 Waschen des vorderen Ober-
körpers

0 1 2 3

4.2 Körperpflege im Bereich des
Kopfes (Kämmen, Zahn-
pflege/ Prothesenreinigung,
Rasieren)

0 1 2 3

4.3 Waschen des Intimbereichs 0 1 2 3

4.4 Duschen und Baden ein-
schließlich Waschen der Haare

0 1 2 3

4.5 An- und Auskleiden des Ober-
körpers

0 1 2 3

4.6 An- und Auskleiden des Un-
terkörpers

0 1 2 3

4.7 Mundgerechtes Zubereiten der
Nahrung und Eingießen von
Getränken

0 1 2 3

4.8 Essen 0 3 6 9

4.9 Trinken 0 2 4 6

4.10 Benutzen einer Toilette oder
eines Toilettenstuhls

0 2 4 6

4.11 Bewältigen der Folgen einer
Harninkontinenz und Umgang
mit Dauerkatheter und
Urostoma

0 1 2 3

Drucksache 18/6688 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4.12 Bewältigen der Folgen einer
Stuhlinkontinenz und Umgang
mit Stoma

0 1 2 3

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern
4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker
gewichtet.
Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein,
wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend in-
kontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl
oder Harn erfolgt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterium entfällt teilweise vollständig

4.13 Ernährung parental oder über
Sonde

0 6 3

Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche pa-
renterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Mo-
nate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe
durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.
Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder
Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur ora-
len Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.
Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung
oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.
Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte
vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe
Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler
oder Sondenernährung weitgehend entfällt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K
Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Krite-
rium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:

Ziffer Kriterium Einzelpunkte

4.K Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kin-
dern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven
Hilfebedarf auslösen

20
Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/6688

Ziffer Kriterien
entfällt oder

selbständig
Anzahl der Maßnahmen

in Bezug auf pro Tag pro Woche pro Monat

5.1 Medikation 0

5.2 Injektionen (subcutan oder intramus-
kulär)

0

5.3 Versorgung intravenöser Zugänge
(Port)

0

5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe 0

5.5 Einreibungen oder Kälte- und Wär-
meanwendungen

0

5.6 Messung und Deutung von Körper-
zuständen

0

5.7 Körpernahe Hilfsmittel 0

Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7 0

Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
Maßnahme pro Tag keine oder sel-
tener als ein-
mal täglich

mindestens
einmal bis
maximal
dreimal täg-
lich

mehr als
dreimal bis
maximal
achtmal täg-
lich

mehr als acht-
mal täglich

Einzelpunkte 0 1 2 3

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten
Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für min-
destens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich
und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat
erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchge-
führt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnah-
men wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medi-
kamentengabe – Kriterium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies
vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro
Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe
der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in
Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis
5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Drucksache 18/6688 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ziffer Kriterien
entfällt oder
selbständig

Anzahl der Maßnahmen

in Bezug auf pro Tag pro Woche pro Monat

5.8 Verbandswechsel und Wundversor-
gung

0

5.9 Versorgung mit Stoma 0

5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisie-
rung und Nutzung von Abführmetho-
den

0

5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher
Umgebung

0

Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11 0

Umrechnung in Maßnahmen pro Tag 0
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Maßnahme pro Tag

keine oder sel-
tener als ein-
mal wöchent-
lich

ein- bis
mehrmals
wöchentlich

ein- bis zwei-
mal täglich

mindestens
dreimal täg-
lich

Einzelpunkte 0 1 2 3

Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten
Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen,
in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für min-
destens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich
und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat
erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchge-
führt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnah-
men wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen
Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro
Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maß-
nahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7
geteilt.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven
Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Kriterium
in Bezug auf

entfällt oder
selbständig

täglich wöchentliche
Häufigkeit mul-
tipliziert mit

monatliche
Häufigkeit
multipli-
ziert mit

5.12 Zeit- und technikintensive Maßnah-
men in häuslicher Umgebung

0 60 8,6 2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/6688

Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnitt-
licher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der
regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vor-
kommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.
Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige mo-
natliche Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis
5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet:

Ziffer Kriterium entfällt oder selbstän-
dig

wöchentliche
Häufigkeit
multipliziert

monatliche Häu-
figkeit multipli-
ziert mit

5.13 Arztbesuche 0 4,3 1

5.14 Besuch anderer medizinischer oder
therapeutischer Einrichtungen (bis
zu drei Stunden)

0 4,3 1

5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche ande-
rer medizinischer oder therapeuti-
scher Einrichtungen (länger als drei
Stunden)

0 8,6 2

5.K Besuche von Einrichtungen zur
Frühförderung bei Kindern

0 4,3 1

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit
durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraus-
sichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durch-
schnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit
einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet.
Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen
oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.
Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der
Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte
mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Summe Einzelpunkte
0 bis unter 4,3 0

4,3 bis unter 8,6 1

8,6 bis unter 12,9 2

12,9 bis unter 60 3

60 und mehr 6
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Einzelpunkten gewertet:
Ziffer Kriterien
entfällt oder
selbständig

überwiegend
selbständig

überwiegend
unselbstän-
dig

unselbständig

5.16 Einhaltung einer Diät und an-
derer krankheits- oder thera-
piebedingter Verhaltensvor-
schriften

0 1 2 3

Drucksache 18/6688 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den
nachstehenden Punkten gewertet werden:
Ziffer Kriterien selbständig überwiegend

selbständig
überwiegend
unselbstän-
dig

unselbständig

6.1 Gestaltung des Tagesablaufs
und Anpassung an Verände-
rungen

0 1 2 3

6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3

6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3

6.4 Vornehmen von in die Zukunft
gerichteten Planungen

0 1 2 3

6.5 Interaktion mit Personen im
direkten Kontakt

0 1 2 3

6.6 Kontaktpflege zu Personen au-
ßerhalb des direkten Umfelds

0 1 2 3“

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

„Anlage 2 „Anlage 2
(zu § 15) (zu § 15)

Bewertungssystematik (Summe der Punkte und
gewichtete Punkte)

Bewertungssystematik (Summe der Punkte
und gewichtete Punkte)
Entwurf

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

Module Ge-wicht
ung

0
Keine
1
Geringe
2
Er-
hebli-
che

3
Schwere
4
Schwerste
1 Mobilität 10%
0 – 1 2 – 3 4 – 5 6 – 9 10 – 15

Summe der Punkte
im Modul 1

0 2,5 5 7,5 10
Gewichtete Punkte
im Modul 1

2 Kognitive
und kom-
munikative
Fähigkeiten

0 – 1 2 – 5
6 –
10 11 – 16 17 – 33

Summe der Punkte
im Modul 2

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/6688

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

3 Verhaltens-
weisen und
psychische
Problemla-
gen

15%
0 1 – 2 3 – 4 5 – 6 7 – 65

Summe der Punkte
im Modul 3

Höchster
Wert aus
Modul 2
oder Mo-
dul 3 0 3,75 7,5 11,25 15

Gewichtete Punkte
für die Module 2
und 3

4 Selbstver-
sorgung 40%

0 – 2 3 – 7
8 –
18 19 – 36 37 – 60

Summe der Punkte
im Modul 4

0 10 20 30 40
Gewichtete Punkte
im Modul 4

5 Bewälti-
gung von
und selb-
ständiger
Umgang
mit krank-
heits- und
therapiebe-
dingten An-
forderungen

20%

0 1 2 – 3 4 – 5 6 – 15
Summe der Punkte
im Modul 5

0 5 10 15 20
Gewichtete Punkte
im Modul 5

6 Gestaltung
des Alltags-
lebens und
soziale
Kontakte

15%
0 1 – 3 4 – 6 7 – 11 12 – 18

Summe der Punkte
im Modul 6

0 3,75 7,5 11,25 15
Gewichtete Punkte
im Modul 6

7 Außerhäus-
liche Akti-
vitäten

Die Berechnung einer Modulbewertung ist
entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen
Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien aus-
reichend ist, um Anhaltspunkte für eine Ver-
sorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu kön-
nen.

8 Haushaltsfüh-
rung

“.

Drucksache 18/6688 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlüsse des 14. Ausschusses

Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Mo-
dul

Module Ge-wich
tung

0
Keine
1
Ge-
ringe
2
Er-
hebli-
che

3
Schwere
4
Schwerste
1 Mobilität 10%
0 – 1 2 – 3 4 – 5 6 – 9 10 – 15

Summe der Ein-
zelpunkte
im Modul 1

0 2,5 5 7,5 10

Gewichtete
Punkte im Mo-
dul 1

2 Kognitive und
kommunika-
tive Fähigkei-
ten

0 – 1 2 – 5 6 – 10 11 – 16 17 – 33

Summe der Ein-
zelpunkte im
Modul 2

3 Verhaltenswei-
sen und psychi-
sche Problem-
lagen 15% 0 1 – 2 3 – 4 5 – 6 7 – 65

Summe der Ein-
zelpunkte im
Modul 3

Höchster Wert
aus Modul 2 o-
der Modul 3 0 3,75 7,5 11,25 15

Gewichtete
Punkte für die
Module 2 und 3

4 Selbstversor-
gung 40%

0 – 2 3 – 7 8 – 18 19 – 36 37 – 54

Summe der Ein-
zelpunkte im
Modul 4

0 10 20 30 40

Gewichtete
Punkte im Modul
4

5 Bewältigung
von und selb-
ständiger Um-
gang mit
krankheits- o-
der therapiebe-
dingten Anfor-
derungen und
Belastungen

20%

0 1 2 – 3 4 – 5 6 – 15

Summe der Ein-
zelpunkte im
Modul 5

0 5 10 15 20

Gewichtete
Punkte im Modul
5

6 Gestaltung des
Alltagslebens
und sozialer
Kontakte

15%
0 1 – 3 4 – 6 7 – 11 12 – 18

Summe der Ein-
zelpunkte im
Modul 6

0 3,75 7,5 11,25 15

Gewichtete
Punkte im Modul
6

7 Außerhäusliche
Aktivitäten

Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehr-
lich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen
bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um An-
haltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung
ableiten zu können.

8 Haushalts-
führung

“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu
§ 446 angefügt:

„§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegeri-
schen Versorgung und zur Änderung
weiterer Vorschriften“.

2. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „Angehörige“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.

3. In § 18 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „An-
gehöriger“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

4. In § 20 Nummer 1 wird das Wort „Angehöriger“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.

5. § 26 Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen
in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pfle-
gebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im
Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn
Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig min-
destens zwei Tage in der Woche, in seiner häusli-
chen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar
vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungs-
pflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende
Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.
Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Vo-
raussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflege-
bedürftiger erfüllt werden.“

6. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

Drucksache 18/6688 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummern
1 bis“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 und“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 2 wird das Semiko-
lon und werden die Wörter „im Falle ei-
ner vorangegangenen Pflegezeit nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset-
zes jedoch frühestens mit dem Ende
dieser Pflegezeit“ gestrichen.

7. In § 81 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines
Angehörigen der Pflegestufe I bis III“ durch die
Wörter „einer pflegebedürftigen Person mit min-
destens Pflegegrad 2“ ersetzt.

8. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „Pfle-
gende während einer Pflegezeit“ durch das Wort
„Pflegepersonen“ ersetzt und wird die Angabe
„10“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

9. § 345b Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

10. In § 347 Nummer 10 werden die Wörter „Pfle-
gende während einer Pflegezeit“ durch das Wort
„Pflegepersonen“ ersetzt.

11. § 349 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Pfle-
gende während einer Pflegezeit“ durch das
Wort „Pflegepersonen“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflege-
zeit“ durch die Wörter „Pflegetätigkeit ge-
leistet“ ersetzt.

12. Folgender § 446 wird angefügt:

㤠446

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung

und zur Änderung weiterer Vorschriften

(1) Für Personen, die am 31. Dezember
2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig
waren, besteht die Versicherungspflicht für die
Dauer der Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

§ 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Ab-
satz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezem-
ber 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Ja-
nuar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis
nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3
Satz 5 und 6 bleibt unberührt.“

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015
(BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflege-
grad“ ersetzt und werden die Wörter „oder dauer-
haft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach
§ 45a des Elften Buches eingeschränkt sind“ ge-
strichen.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 33 Absatz 5a wird folgender Satz angefügt: 2. § 33 wird wie folgt geändert:

„Bis zum 31. Dezember 2019 gelten die Sätze 1
und 2 im Fall des § 18 Absatz 6a des Elften Bu-
ches nicht.“

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu
beachten.“

b) Dem Absatz 5a wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu
beachten.“

3. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird das Semikolon und werden die
Wörter „der Anspruch umfasst verrichtungs-
bezogene krankheitsspezifische Pflegemaß-
nahmen auch in den Fällen, in denen dieser
Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflege-

Drucksache 18/6688 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

bedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elf-
ten Buches zu berücksichtigen ist“ gestri-
chen.

b) In Satz 6 werden nach dem Wort „Pflegebe-
dürftigkeit“ die Wörter „mit mindestens
Pflegegrad 2“ eingefügt.

c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

4. In § 87 Absatz 2i Satz 1 werden die Wörter „einer
Pflegestufe“ durch die Wörter „einem Pflege-
grad“ ersetzt und werden die Wörter „oder dauer-
haft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach
§ 45a des Elften Buches eingeschränkt sind“ ge-
strichen.

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 252 Absatz 2a wird folgender Satz ange-
fügt:

5. u n v e r ä n d e r t

„Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des
Vierten Buches entsprechend.“

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: a) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. in der sie eine oder mehrere pflegebe-
dürftige Personen mit mindestens Pfle-
gegrad 2 wenigstens zehn Stunden wö-
chentlich, verteilt auf regelmäßig min-
destens zwei Tage in der Woche, in ih-
rer häuslichen Umgebung nicht er-
werbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmä-
ßig tätige Pflegepersonen), wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun-
gen aus der sozialen Pflegeversicherung
oder einer privaten Pflege-Pflichtversi-
cherung hat und die Pflegeperson bei
Mehrfachpflege den Mindestpflegeauf-
wand oder den addierten Mindestpfle-
geaufwand nach § 44 Absatz 1 des Elf-
ten Buches erfüllt,“.

„1a. in der sie eine oder mehrere pflegebe-
dürftige Personen mit mindestens Pfle-
gegrad 2 wenigstens zehn Stunden wö-
chentlich, verteilt auf regelmäßig min-
destens zwei Tage in der Woche, in ih-
rer häuslichen Umgebung nicht er-
werbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmä-
ßig tätige Pflegepersonen), wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistun-
gen aus der sozialen Pflegeversicherung
oder einer privaten Pflege-Pflichtversi-
cherung hat,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und
123“ durch die Angabe „des § 37“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches
oder

2. geringfügige selbständige Tätigkeit
nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in
Verbindung mit den §§ 8a und 8 Ab-
satz 1 des Vierten Buches

ausüben, in dieser Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 166 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind
bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperso-
nen bei Pflege einer

1. pflegebedürftigen Person des Pflege-
grades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 5 des Elften Buches

a) 100 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige
Person ausschließlich Pflegegeld
nach § 37 des Elften Buches be-
zieht,

b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
Kombinationsleistungen nach
§ 38 des Elften Buches bezieht,

c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistun-
gen nach § 36 des Elften Buches
bezieht,

2. pflegebedürftigen Person des Pflege-
grades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 4 des Elften Buches

Drucksache 18/6688 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches bezieht,

b) 59,5 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige
Person Kombinationsleistungen
nach § 38 des Elften Buches be-
zieht,

c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistun-
gen nach § 36 des Elften Buches
bezieht,

3. pflegebedürftigen Person des Pflege-
grades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 3 des Elften Buches

a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches bezieht,

b) 36,55 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige
Person Kombinationsleistungen
nach § 38 des Elften Buches be-
zieht,

c) 30,1 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige
Person ausschließlich Pflegesach-
leistungen nach § 36 des Elften
Buches bezieht,

4. pflegebedürftigen Person des Pflege-
grades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 2 des Elften Buches

a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach
§ 37 des Elften Buches bezieht,

b) 22,95 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige
Person Kombinationsleistungen
nach § 38 des Elften Buches be-
zieht,

c) 18,9 vom Hundert der Bezugs-
größe, wenn die pflegebedürftige

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/6688

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

Person ausschließlich Pflegesach-
leistungen nach § 36 des Elften
Buches bezieht.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus
(Mehrfachpflege), sind die beitragspflichti-
gen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend
dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Bu-
ches festgestellten prozentualen Umfang der
jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum
Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger
Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflege-
bedürftige gepflegt, ergeben sich die bei-
tragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den
Sätzen 1 und 2.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch u n v e r ä n d e r t

§ 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des
Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürf-
tigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der
§§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die ver-
sicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnah-
men in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches ge-
nannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haus-
haltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer
2 des Elften Buches.“

Artikel 7 Artikel 7

Änderung des Pflegezeitgesetzes u n v e r ä n d e r t

In § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. 874, 896), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, werden die
Wörter „Schwägerinnen und Schwäger“ durch die
Wörter „Ehegatten der Geschwister und Geschwister

Drucksache 18/6688 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses

der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Ge-
schwister der Lebenspartner“ ersetzt.

Artikel 8 Artikel 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 4 so-
wie Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Artikel 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 4 so-
wie Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. Januar 2018
in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 30 tritt am 1. Januar 2018
in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 27 tritt am 30. Juni 2017
außer Kraft.

(4) Der Sechste Abschnitt des Achten Kapi-
tels des Elften Buches Sozialgesetzbuch tritt am 30.
Juni 2017 außer Kraft.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/6688
Bericht der Abgeordneten Erwin Rüddel, Mechthild Rawert, Pia Zimmermann und
Elisabeth Scharfenberg

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 in seiner 125. Sitzung am
25. September 2015 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haushaltsausschuss, an den Ausschuss für Arbeit und
Soziales sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Ferner hat er den Haus-
haltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt. Ferner hat der Deutsche
Bundestag den Gesetzentwurf in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 an den Innenausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/5110 in seiner 116. Sitzung am 3. Juli 2015 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend überwiesen.

Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/6066 in seiner 125. Sitzung am 25. September 2015
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außer-
dem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung stellt fest, dass die gesetzliche Pflegeversicherung seit Einführung im Jahr 1995 zwar maß-
geblich zur besseren Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Unterstützung pflegender Angehöriger bei-
getragen habe. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff stehe aber seit der Einführung in der Kritik, weil er pflegefachlich
nicht ausreichend fundiert, defizitorientiert und vorrangig auf Alltagsverrichtungen in den Bereichen Mobilität,
Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausgerichtet sei und Menschen mit kognitiven oder
psychischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend berücksichtige. Auch das Leistungsrecht sei trotz verschiede-
ner Verbesserungen immer noch stärker auf Hilfen bei körperlichen Verrichtungen fokussiert.
Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen
Begutachtungsassessments mit fünf Pflegegraden sowie eines korrespondierenden Leistungsrechts.
1. Pflegebedürftigkeitsbegriff und Neues Begutachtungsassessment (NBA) mit fünf Pflegegraden
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und weiterer Fähigkeiten
sowohl von vorrangig somatisch als auch von vorrangig kognitiv und psychisch beeinträchtigten Menschen
gleich. Diese Gleichbehandlung soll künftig über den Grad der Selbständigkeit und über den Grad der Abhängig-
keit von personaler Hilfe in allen pflegerelevanten Bereichen erreicht werden. Pflegebedürftige sollen nach einem
einheitlichen Verfahren in die Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft werden. Die Höhe der Leistungsbeträge ist vom
Pflegegrad abhängig, soweit nicht pauschale Leistungsbeträge für alle Pflegebedürftigen vorgesehen sind.

Drucksache 18/6688 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2. Anpassung des Leistungsrechts
Das Leistungsrecht soll in verschiedenen Bereichen angepasst werden. Mit den Neuregelungen soll eine regelhafte
Berücksichtigung der Bedarfe kognitiv beeinträchtigter Menschen erfolgen. So soll u. a. die häusliche Pflegesa-
chleistung regelhaft auch auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen erstreckt werden. Damit werden auch Hilfebe-
darfe von Menschen mit kognitiven Einschränkungen künftig angemessen berücksichtigt. Bei der teil- und voll-
stationären Pflege ist die soziale Betreuung bereits bisher regelhafter Bestandteil der zu erbringenden Leistung
der Pflegeversicherung. Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung an das neue Recht. Bisher pflegestufenabhän-
gige Leistungen sollen auf die neue Einteilung in Pflegegrade umgestellt werden. Im vollstationären Bereich sol-
len die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung so gestaffelt werden, dass sie zusammen mit einem in Pflegegrad
2 bis 5 in der jeweiligen Einrichtung (absolut) gleich hohen Eigenanteil den durchschnittlich anfallenden Aufwand
abdecken. Im Ergebnis wird künftig der vom Pflegebedürftigen zu tragende Eigenanteil an den pflegebedingten
Aufwendungen bei der Einstufung in einen höheren Pflegegrad nicht mehr steigen. Neu sein wird ein Leistungs-
katalog für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, der auf die Gewährleistung und Sicherstellung der häuslichen
Versorgung abzielt. Zudem soll die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1
SGB XI in Höhe von monatlich bis zu 125 Euro gewähren, der im Wege der Kostenerstattung für bestimmte,
definierte Leistungen eingesetzt werden kann. Bereits Leistungen beziehende Pflegebedürftige werden pauschal
in die neuen Pflegegrade übergeleitet, so dass sie keinen neuen Antrag stellen müssen.
3. Neugestaltung der sozialen Sicherung der pflegenden Personen
Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürf-
tigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, soll grundlegend neugestaltet werden. Künftig soll die soziale Pfle-
geversicherung für Pflegepersonen bereits dann Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, wenn die Pflege we-
nigstens zehn Wochenstunden, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, beträgt und wenn die
pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 aufweist. Wichtig wird auch sein, welcher Anteil der Pflege
auf die Pflegeperson entfällt. Voraussetzung bleibt weiter, dass die Pflegeperson nicht bereits eine Vollrente we-
gen Alters bezieht und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist. Die Bemessung der Rentenbeiträge in
Pflegegrad 5 soll künftig bis zu 100 Prozent der Bezugsgröße betragen können. Darüber hinaus wird der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff Auswirkungen auf die Einbeziehung der Pflegepersonen in die Unfallversicherung
haben. Außerdem soll der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt werden. Der Versi-
cherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Pflegetätigkeit soll erheblich gestärkt wer-
den.
4. Verbesserung der Beratung
Für die Pflegeberatung soll vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung der Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung und mit Beteiligung der Fachkreise eine Richtlinie mit Mindestvorgaben zur
Vereinheitlichung des Verfahrens, zur Durchführung und zu den Inhalten der Beratung erarbeitet werden. Die
Rahmenvorgaben zur Beratung in und durch Pflegestützpunkte sollen nahezu unverändert mit den nun stringenter
gefassten Aufgaben und Verpflichtungen an die Auskunft und die Beratung durch die Pflegekassen oder Pflege-
berater und -beraterinnen zusammengeführt werden. Die Pflegekassen werden verpflichtet, den Anspruchsberech-
tigen vor der erstmaligen Pflegeberatung die für sie zuständige Pflegeberaterin/ den zuständigen Pflegeberater
namentlich zu benennen. Diese Person soll auch für alle folgenden Beratungen zuständig sein. Die zwei-Wochen-
Frist für die Benennung eines Beratungstermins durch die Pflegekasse gilt künftig nicht nur beim ersten Antrag
auf Leistungen, sondern auch für die meisten Folgeanträge. Darüber hinaus erhalten die pflegenden Angehörigen
einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Damit erhalten die
Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege.
Die Transparenz und Vergleichbarkeit des pflegerischen Angebots auf örtlicher Ebene wird durch nutzerfreund-
liche Internet-Angebote der Pflegeversicherung verbessert. Um deren Vollständigkeit zu gewährleisten, werden
auf Landesebene Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung eingeführt, in denen verbindliche
Regelungen zu Informationsflüssen vereinbart werden. Weiterhin soll durch eine entsprechende gesetzliche Re-
gelung sichergestellt werden, dass die noch nicht beschlossenen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Bera-
tungsbesuche für Pflegegeldempfänger nach § 37 Absatz 5 SGB XI zum Abschluss gebracht werden. Die Mög-
lichkeit, Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen, wird überdies an das neue Recht angepasst und für Pflegebe-
dürftige aller Pflegegrade geöffnet, unabhängig davon, ob sie Pflegegeld beziehen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, über die Pflegeberatung sowie über die Beratung in
der eigenen Häuslichkeit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020 zu berichten. Damit wird sichergestellt, dass

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/6688
das Beratungsgeschehen künftig transparent und nachvollziehbar beurteilt und Schwachstellen frühzeitig erkannt
werden können, damit erforderliche Weiterentwicklungen in die Wege geleitet werden.
5. Personalbemessung in stationären Einrichtungen
Im Hinblick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sollen die Vereinbarungspartner der Landesrahmenver-
träge die Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag ori-
entierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen überprüfen und anpassen. Die personelle Ausstattung in
Pflegeeinrichtungen soll weiterhin bei den beteiligten Vereinbarungspartnern auf Einrichtungsebene liegen und
sich nach den örtlichen Gegebenheiten richten. Um den heterogenen Bedürfnissen der Pflegeeinrichtungen Rech-
nung zu tragen, soll es keine starren bundeseinheitlichen Personalschlüssel geben. Die Vertragsparteien nach
§ 113 SGB XI sollen zudem auf Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des NBA bis zum 30. Juni 2020
ein Verfahren zur einheitlichen Personalbedarfsbemessung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
erarbeiten und erproben.
6. Regelungen zur Qualitätssicherung
Kern der neuen Regelungen ist die Umgestaltung der Schiedsstelle zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsaus-
schuss, der von einer auch wissenschaftlich qualifizierten Geschäftsstelle unterstützt werden soll. Die Organisa-
tionen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sol-
len beratend mitwirken. Der Qualitätsausschuss soll um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere un-
parteiische Mitglieder erweitert werden können. Dies soll die Voraussetzungen für eine strukturierte und ergeb-
nisorientierte Handlungsweise in der Selbstverwaltung schaffen. Die neuen Entscheidungsverfahren der Vertrags-
parteien nach § 113 SGB XI werden mit gesetzlich konkretisierten und mit Fristen versehenen Aufträgen zur
Entwicklung eines neuen wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Messung und Darstellung von Qualität und
insbesondere von Ergebnisqualität in stationären Pflegeeinrichtungen, in der ambulanten Pflege und für die Qua-
litätssicherung in neuen Wohnformen inhaltlich verbunden.

Nationaler Normenkontrollrat
Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normen-
kontrollrates den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 geprüft und festgestellt, dass das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit die Kosten transparent und nachvollziehbar dargestellt hat. Er macht im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen geltend.

Bundesrat
Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen (Drucksache 18/6182, BR 354/15 (Be-
schluss)): Der Bundesrat hat die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutach-
tungsverfahrens ausdrücklich, auch hinsichtlich der fachlichen Ausgestaltung der Regelungen des Gesetzentwurfs
im Bereich des Leistungs-, Vertrags- und Vergütungsrechts einschließlich Übergangsregelungen, begrüßt. Er hat
mit seinem Beschluss insgesamt 38 Vorschläge und Empfehlungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und
zu weiteren Regelungsgegenständen im Sozialgesetzbuch abgegeben, die sich vor allem auf folgende Regelungs-
bereiche beziehen:
– Beteiligung der Länder an Regelungen zur Information, Auskunft, Pflegeberatung (§§ 7, 7a SGB XI), wei-

tere Flexibilisierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39 SGB XI),
– Beteiligung für Länder bei Vereinbarungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwick-

lung der Pflegequalität sowie bei Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards (§§ 113, 113a
SGB XI),

– Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des
Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen,

– strukturelle und dauerhafte Finanzierung von übergeordneten Strukturen zum Beispiel zur Koordinierung
niedrigschwelliger Angebote oder spezieller Beratungs- und Versorgungsangebote nach § 45c SGB XI,

– Umsetzung von Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in
der Pflege bereits im Zweiten Pflegestärkungsgesetz,

– Aufnahme der Pflegeversicherung in den Kreis der Rehabilitations-Träger,

Drucksache 18/6688 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– vollständige Finanzierung der Ausbildungskosten in der Pflege durch die Pflegeversicherung und Neuord-

nung der Schnittstellen zwischen dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf Drucksache 18/6182 acht Vorschlägen des Bundesrates
zugestimmt. Darunter fallen z. B. die Zusagen, sicherzustellen, dass die Pflegekassen den Anspruch auf Pflege-
beratung in der eigenen Häuslichkeit ohne Ausnahme zu erfüllen haben (vgl. Nummer 4 der Gegenäußerung),
dass Leistungsanträge bei jedem und nicht nur beim zuständigen Pflegeberater gestellt werden können (vgl. Num-
mer 5 der Gegenäußerung) oder etwa auch die Klarstellung, dass der Umwandlungsanspruch zur anteiligen Ver-
wendung der nach § 36 SGB XI vorgesehenen Leistungsbeträge für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlas-
tungsangebote nicht den vorherigen Verbrauch des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI voraussetzt (vgl.
Nummer 24 der Gegenäußerung).
Die Bundesregierung sicherte außerdem die Prüfung weiterer sieben Vorschläge des Bundesrates zu. Dazu gehört
unter anderem der Vorschlag, dass bei Inaugenscheinnahmen im Rahmen von Qualitätsprüfungen auch eine
mündliche Einwilligung möglich sein soll (vgl. Nummer 19 der Gegenäußerung). Weitere Vorschläge sollen im
Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Pflege aufgegriffen
werden, wie etwa die „Modellkommune Pflege“. Einige Forderungen der Länder wurden aus fachlichen Gründen
oder auch im Hinblick auf den Koalitionsvertrag nicht berücksichtigt. Das gilt insbesondere für einige sehr kos-
tenträchtige Wünsche, wie insbesondere die vollständige Finanzierung der Ausbildungskosten in der Pflege aus
den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung. Letzteres sei in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren und
nicht im PSG II zu klären.

Zu Buchstabe b
Die Antragsteller konstatieren, dass der Schlüssel für eine menschenwürdige Pflege eine verlässliche und zu-
kunftsfeste Finanzierung sei. Durch eine solidarische Weiterentwicklung der Pflegeversicherung werde die Pflege
langfristig gesichert, grundlegende Leistungsverbesserungen ermöglicht und soziale Gerechtigkeit in der Pflege-
absicherung geschaffen. In der Pflege könne ein erster Schritt zu einer Bürgerinnen- und Bürgerversicherung
gemacht werden, denn Leistungsniveau und Ausgestaltung der Privaten Pflegeversicherung (PPV) entsprechen
denen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). 1995 seien Gerechtigkeitsdefizite und Nachhaltigkeitslücken des
dualen Krankenversicherungssystems auf die Pflegeversicherung übertragen worden. In der Privaten Pflegever-
sicherung (PPV) seien überwiegend junge und gut verdienende Menschen versichert, deren Risiko, ein Pflegefall
zu werden, deutlich geringer sei als das der in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) Versicherten. Zudem seien
in der SPV deutlich mehr Rentnerinnen und Rentner versichert und sei das Pflegerisiko bei allen Mitgliedern
weitaus größer als in der PPV. So gefährde die PPV durch ihre Existenz die langfristige Finanzierbarkeit der SPV.
Die Pflegeversorgung müsse für alle Menschen qualitativ hochwertig sein und sich umfassend an den Bedürfnis-
sen der Menschen orientieren. Hierzu werde ein neuer Pflegebegriff und ein neues Begutachtungsverfahren be-
nötigt. Zur Finanzierung müsse der Versichertenkreis auf alle Bürgerinnen und Bürger ausgeweitet werden. Die
SPV müsse solidarisch, unter Einbeziehung sämtlicher Einkommensarten in Abhängigkeit der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit finanziert werden, wobei das Umlageverfahren beibehalten werden solle. Personen ohne Einkom-
men sollten beitragsfrei gestellt werden. Rentnerinnen und Rentner sollten nur die Hälfte des Beitragssatzes zah-
len, die andere Hälfte solle von der Rentenversicherung übernommen werden. Zur Wiederherstellung der Parität
solle der 1995 bei der Einführung der Pflegeversicherung abgeschaffte Feiertag wieder eingeführt bzw. eine an-
dere Maßnahme ergriffen werden. Ferner müssten die Leistungen der SPV regelgebunden, orientiert an den all-
gemeinen Lohn- und Preisentwicklungen, dynamisiert werden. Grundsätzlich müsse die Pflege als Bereich der
sozialen Sicherung in öffentlicher Verantwortung organisiert werden.

Zu Buchstabe c
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das PSG II zentrale Probleme wie den Personalmangel in der Pflege,
die Entwicklung einer tragfähigen Finanzierung und von Quartierskonzepten, die Weiterentwicklung der Pflege-
beratung oder die bessere Unterstützung pflegender Angehöriger nicht gelöst. Zudem werden sich mit dem neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff die Schnittstellenprobleme zwischen SGB IX, XI und XII verschärfen. Dafür gebe es
keinen Lösungsansatz.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/6688
Sie fordern deshalb ein umfassendes Maßnahmenpaket gegen den Personalmangel in der Pflege, das u. a. die
Einführung eines bundeseinheitlichen, verbindlichen Personalbemessungsinstruments für stationäre Pflegeein-
richtungen und ambulante Pflegedienste, das sich am tatsächlichen Pflegebedarf orientiere, beinhalte. Die Ge-
sundheitsberufe müssten neu organisiert, mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet und besser vernetzt werden.
Die Zusammenführung der Pflegeberufe sei nicht hilfreich. Gemeinsam mit den Ländern müsse gezielt in neue
Ausbildungsplätze investiert werden. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung müsse eine Pflege-Bürgerversi-
cherung eingeführt, die Versicherungsleistungen regelmäßig an die Lohn- und Inflationsentwicklung angepasst
und der Pflegevorsorgefonds aufgehoben werden. Die dafür vorgesehenen Beitragssatzmittel sollten zur Finan-
zierung aktuell notwendiger Leistungen verwendet werden. Zur Lösung bestehender bzw. Vermeidung neuer
Schnittstellenprobleme müssten die Leistungen nach SGB XI mit denen nach SGB IX und SGB XII harmonisiert
und so Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen solle die Pflegeberatung
weiterentwickelt werden, damit alle Versicherten eine leicht erreichbare bzw. aufsuchende, unabhängige und in-
dividuelle Pflege- und Wohnberatung für ein passgenaues Pflegesetting in Anspruch nehmen könnten. Die pfle-
gerischen Versorgungsstrukturen müssten eine Nutzer- und Nutzerinnenorientierung sowie einen Quartiersbezug
aufweisen und am Prinzip „ambulant vor stationär“ ausgerichtet sein. Kommunen und Regionen sollten eine grö-
ßere Rolle bei Planung, Steuerung und Gestaltung der pflegerischen Versorgung übernehmen. Zur Unterstützung
pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen solle unabhängig von der Betriebsgröße der Rechtsanspruch
auf eine bis zu dreimonatige Pflegezeit mit einer steuerfinanzierten Lohnersatzleistung eingeführt werden. Ent-
lastende ambulante Angebote, z. B. Rehabilitation, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, sollten bekannter gemacht
und ausgebaut werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 11. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 anzuneh-
men.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 62. Sitzung am 11. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 in der vom
Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen. Zudem hat der Haushaltausschuss aufgrund seiner
Beteiligung nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einen eigenen Bericht vorgelegt.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 57. Sitzung am 11. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926,
18/6182 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 47. Sitzung am 11. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 18/5926, 18/6182 in der vom Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 57. Sitzung am 11. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/5110 abzulehnen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 47. Sitzung am 11. November 2015 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/5110 abzulehnen.
Drucksache 18/6688 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 57. Sitzung am 11. November 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/6066 abzulehnen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Soziales hat in seiner 47. Sitzung am 11. November
2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/6066 abzulehnen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 48. Sitzung am 11. No-
vember 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 18/6066 ab-
zulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 48. Sitzung am 7. September 2015 beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 – vorbehaltlich der Überweisung der Vorlage durch das Plenum des Deutschen
Bundestages – ein öffentliche Anhörung durchzuführen.
In seiner 51. Sitzung am 23. September 2015 hat der Ausschuss die Beratungen zum Antrag auf Drucksache
18/5110 aufgenommen und ebenfalls beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Ferner hat er be-
schlossen, zum Antrag auf Drucksache 18/6066 – vorbehaltlich der Überweisung der Vorlage durch das Plenum
des Deutschen Bundestages – ebenfalls ein öffentliche Anhörung durchzuführen.
In seiner 52. Sitzung am 30. September 2015 hat der Ausschuss die Beratungen zum Gesetzentwurf auf Drucksa-
chen 18/5926, 18/6182 sowie zum Antrag auf Drucksache 18/6066 aufgenommen und zum Antrag auf Drucksa-
che 18/5110 fortgesetzt.
Die öffentliche Anhörung zu den Vorlagen fand in der 53. Sitzung am 30. September 2015 statt. Als sachverstän-
dige Organisationen waren eingeladen: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO), Bundesagentur für Ar-
beit, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Senioren-Organisationen e. V. (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behin-
derung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesverband priva-
ter Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Bundesvereini-
gung Lebenshilfe e. V., Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dbb beamtenbund und
tarifunion, Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. (DAlzG) Selbsthilfe Demenz, Deutsche Rentenversicherung
Bund, Deutsche Stiftung Patientenschutz, Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Bundesverband e. V.
(DBfK) , Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Frauenrat, Deutscher Landkreistag (DLT), Deutscher Pari-
tätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. (DPWV), Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutscher Städte-
und Gemeindebund e. V. (DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in
der Pflege (DNQP), Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK), Deutsches Zentrum für Altersfragen (DZA), Diakonie
Deutschland - Evangelischer Bundesverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., GKV-
Spitzenverband, Kuratorium Deutsche Altershilfe, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen e. V. (MDS), Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland e. V., ver.di
– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband Deut-
scher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VDAB), Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Volkssolidarität
Bundesverband e. V., wir pflegen - Interessenvertretung begleitender Angehöriger und Freunde in Deutschland
e. V. sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V. (ZWST). Als Einzelsachverständige waren
eingeladen: Sabine Mattes, Prof. Dr. Heinz Rothgang, Dr. Ralf Suhr und Dr. Klaus Wingenfeld. Auf das Wort-
protokoll und die als Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug genom-
men.
Der Ausschuss hat in der 59. Sitzung am 11. November 2015 seine Beratungen abgeschlossen.
Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/6688
Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf Drucksache 18/5110 abzulehnen.
Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache 18/6066 abzulehnen.

Änderungen des Ausschusses
Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs
auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 beschlossen. Neben rein redaktionellen Änderungsvorschlägen lassen sich die
Änderungen im Wesentlichen folgenden Schwerpunkten des Gesetzes zuordnen und wie folgt beschreiben:
1. Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes; weitere Änderungen im Begutachtungsverfahren

– Einschränkung von Wiederholungsgutachten vor der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeits-
begriff (Artikel 1 Nummer 13, hier § 18 Absatz 2a)

– Im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt
o eine Umstellung der Fristen für Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit von fünf Wochen

auf 25 Arbeitstage,
o eine Klarstellung, dass auch weiterhin in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen jeder Begut-

achtung eine Prüfung, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a vorliegt, re-
gelmäßig vorzunehmen ist,

o die Ermöglichung eines angemessen flexiblen Umgangs mit den Begutachtungsfristen bereits in
November und Dezember 2016 aufgrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens (Arti-
kel 1 Nummer 13, § 18 Absatz 2b),

o die Anerkennung von Empfehlungen des MDK-Gutachters für pflegenahe Hilfsmittel und Pflege-
hilfsmittel im Rahmen der Pflegebegutachtung bei Einwilligung des Versicherten als fachlich ge-
botene Antragstellung bei den Kranken- und Pflegekassen (Artikel 2 Nummer 10 zu § 18).

– Konkretisierung der Inhalte der vorgesehenen Evaluation der Umsetzung des neuen Pflegebedürftig-
keitsbegriffes/neuen Begutachtungsverfahrens (Artikel 1 Nummer 15, hier § 18c)

– Rechtsförmlich bedingte Streichung des § 17a in der Inhaltsübersicht (Artikel 1 Buchstabe b, hier In-
haltsübersicht)

– Begriffliche Klarstellung zur Definition neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (Artikel 2 Nummer 7, hier
§ 14)

– Inhaltliche Klarstellungen in Bereichen der Begutachtung (Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d, hier § 18
Absatz 5a Nummer 2)

– Inhaltliche und sprachliche Klarstellungen und Anpassungen der Anlagen 1 und 2 an § 15 (Artikel 2
Nummer 51, hier Anlage 1 „Begutachtungsinstrument“ und Anlage 2 „Bewertungssystematik“)

2. SGB XI: Übergangsregelungen
– Klarstellungen zu der Überleitung in die Pflegegrade bei Kassenwechsel sowie bzgl. Umgang mit Hö-

herstufungsanträgen (Artikel 2 Nummer 50, hier §§ 140 Absatz 3 und 4, 141 Absatz 4a), des Bezugs
der Besitzstandsschutzregelung für vollstationäre einrichtungsindividuelle Eigenanteile bei der Pflege
auf volle Monatsbeträge (§ 141 Absatz 1 und 3) sowie zu der Durchführung von Wiederholungsbegut-
achtungen nach der Umstellung in bestimmten Fällen und zum Umgang des Spitzenverbandes Bund
der Pflegekassen mit Kriterien für besonders dringlichen Entscheidungsbedarf bei Begutachtungen
(§ 142)

3. Anpassungen im Leistungsrecht
– Anpassung von Meldetatbeständen bei der Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld sowie Vermei-

dung einer Doppelregelung zur Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen auf das Pflegeunter-
stützungsgeld (Artikel 1 Nummer 22, hier §§ 44a Absatz 3 und 7)

– Klarstellung der Legitimation für den Erlass von gemeinsamen Widerspruchsbescheiden (Artikel 1
Nummer 23a – neu –, hier § 46 Absatz 2)

Drucksache 18/6688 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Streichung der sog. Vermutungsregelung hinsichtlich des Pflegeaufwands bei Pflegegrad 1 (Artikel 2
Nummer 11, hier § 19 Satz 3)

– Redaktionelle Folgeänderung zum Hospiz- und Palliativgesetz (Artikel 2 Nummer 13, hier § 28)
– Sprachliche Anpassung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Artikel 2 Nummer 15, hier § 33)
– Konkretisierungen zum Inhalt der ambulanten Sachleistung mit einer Begriffsbestimmung für pflegeri-

sche Betreuungsmaßnahmen (Artikel 2 Nummer 17, hier § 36)
– Überarbeitung der Regelung zum Wohngruppenzuschlag (Artikel 2 Nummer 20, hier § 38a Absatz 1

Satz 1 Nummer 4)
– Klarstellung, dass während der sechsmonatigen Vorpflegezeit bei Verhinderungspflege Pflegegrad 2

noch nicht vorgelegen haben muss (Artikel 2 Nummer 21, hier § 39 Absatz 1)
– Streichung der sog. Abschlagsregelung bei vollstationären Leistungen sowie Streichung der bisherigen

Regelung zur Sicherstellung eines Mindesteigenanteils (Artikel 2 Nummer 24, hier § 43)
– Streichung des 30%-Kriteriums bei Ansprüchen von Pflegepersonen auf Rentenversicherungsbei-

träge/sozialer Absicherung (Artikel 2 Nummer 27, hier zu § 44)
– Klarstellungen zur Zulässigkeit integrierter Angebote zur Unterstützung im Alltag (Artikel 2 Nummer

28, hier § 45a Absatz 1 Satz 2) und zum Verhältnis von Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag
zueinander (§ 45a Absatz 4 Satz 8) sowie Einführung der Förderung von selbstorganisierten regionalen
Netzwerkstrukturen (§ 45c Absatz 9 – neu –)

4. SGB XI: Anpassungen im Vertragsrecht
– Klarstellung der Möglichkeit zu Nachverhandlungen bei erheblicher Änderung der Bewohnerstruktur

in stationärer Pflege (Artikel 2 Nummer 37, hier § 85)
– Änderung des Umrechnungsverfahrens bei der alternativen Überleitung für die teilstationären Pfleges-

ätze und verbunden damit Anpassung der Regelung zur Neuverhandlung für den Übergang der statio-
nären Pflegesätze im Sinne einer Erweiterung des Gestaltungsspielraumes für die vereinfachenden Ver-
fahrensabsprachen auf Landesebene (zu Artikel 1 Nummer 27, hier §§ 92c und 92e)

5. SGB XI: Pflegeberatung
– Klarstellung in der Begründung, dass die Verpflichtung der Pflegekassen zur Information und Beratung

des Versicherten auch die Beratung im Sinne des § 14 SGB XI umfasst und dass auch bei einem Wech-
sel des Pflegeberaters der Rechtsanspruch auf Beratung fortwirkt. In Umsetzung der Zusage im Rahmen
der Gegenäußerung der Bundesregierung wird eine stärkere Mitwirkung und Einbindung der Länder im
Zusammenhang mit den Landesrahmenverträgen zur Datenübermittlung und deren technischen Stan-
dards vorgesehen (Artikel 1 Nummer 3, hier § 7 Absatz 1, 2 und 4)

– Die Beratung über Leistungen zur Entlastung von Pflegepersonen wird ausdrücklich als Aufgabe der
Pflegeberatung benannt; die Pflegeberatung hat, den Wunsch des Betroffenen vorausgesetzt, zu Hause
zu erfolgen (Artikel 1 Nummer 4, hier § 7a Absatz 1 bis 3)

6. SGB XI: Qualitätssicherung
– Klarstellung, dass Zeitersparnisse aufgrund neuer Pflegedokumentationsmodelle nicht zu einer Absen-

kung der Pflegevergütung führen, sondern der Arbeitsverdichtung entgegenwirken. (Artikel 1 Nummer
32, hier § 113)

– Änderung des Auftrags im Rahmen der wissenschaftsgestützten Qualitätsentwicklung zur Entwicklung
von Instrumenten für die Darstellung von Lebensqualität (Artikel 1 Nummer 34, hier § 113b Absatz 4
Nummer 4)

– Konkretisierung der inhaltlichen Ziele und des Verfahrens der Entwicklung und Erprobung eines neuen
Verfahrens zur Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen und engere Anbindung an Qualitätsaus-
schuss und Einbeziehung der Betroffenenverbände (Artikel 1 Nummer 35, hier § 113c)

– Aufhebung der Ankündigungspflicht bei Anlassprüfungen bei ambulanten Pflegediensten (Artikel 1
Nummer 37, hier § 114a Absatz 3) und Änderung bei Einwilligungen zu Inaugenscheinnahmen im Rah-
men von Qualitätsprüfungen (hier § 114a Absatz 3a)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/6688

– Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien für den
mit dem PSG II begründeten Übergangszeitraum (Artikel 1 Nummer 1, hier Inhaltsübersicht; Artikel 1
Nummer 38a, hier 115a – neu –)

7. Folgeänderungen in weiteren Gesetzeswerken
– Als Folgeänderung zu § 44 (Streichung des 30%-Kriteriums) Streichung des Mindestpflegeaufwands

bzw. des addierten Mindestpflegeaufwands bei Mehrfachpflege (Artikel 5 (SGB VI) Nummer 1 Buch-
stabe a, hier § 3)

Eine Reihe weiterer Änderungen dient der Anpassung der In- bzw. Außerkrafttretensregelung (Artikel 8) sowie
der Rechtsbereinigung, Rechtsklarheit und redaktionellen Berichtigung.
Über den diesen Änderungen zugrunde liegenden Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 18(14)0144.1neu
wurde wie folgt abgestimmt:
Die Änderungsanträge 1 bis 11 und 13 bis 34 auf Ausschussdrucksache 18(14)0144.1neu wurden mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Änderungsantrag 12 auf Ausschussdrucksache 18(14)0144.1neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung des Deutschen Bundestages
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung des Deutschen Bundestages gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 18/559) am 10. September 2015
mit dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 befasst und festgestellt, dass eine Prüfbitte nicht er-
forderlich sei, da sich bei der Prüfung des Gesetzentwurfs keine Mängel bei der Darstellung ergeben hätten (Aus-
schussdrucksache 18(23)50(neu)-14).
Petitionen
Zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 und zum Antrag auf Drucksache 18/5110 lagen dem Aus-
schuss Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss Stellungnahmen nach § 109 GO-BT angefordert hatte.
Die Petenten regten an,
– eine Bürgerversicherung zur Erstattung der gesamten Pflegekosten bei einer Heimunterbringung einzufüh-

ren,
– die Pflegeversicherung auf der Grundlage eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der den Hilfebedarf ei-

nes Menschen ganzheitlich, d. h. unter Einbeziehung von seelischen, geistigen und körperlichen Einschrän-
kungen, beurteilt, zu reformieren,

– in der gesetzlichen Pflegeversicherung in den neuen Regelungen zu den Unterstützungs- bzw. Entlastungs-
angeboten im Alltag neben den Pflegediensten auch andere Dienstleistungsanbieter zuzulassen, damit diese
Kosten von der Pflegekasse übernommen werden,

– dass pflegende, nicht arbeitende Angehörige durch die Pflegekassen krankenversichert bzw. die Beiträge zur
Krankenversicherung übernommen werden,

– die Regelung in § 13 Absatz 2 SGB XI unstrittig und eindeutig zu formulieren, da ansonsten Leistungsein-
schränkungen bei der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V zu befürchten seien.

Die Petitionen wurden in den Beratungsprozess zu den Vorlagen einbezogen und der Petitionsausschuss entspre-
chend informiert.

Fraktionsmeinungen
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, das Pflegestärkungsgesetz II sei ein großes Reformprojekt, das man zu
Beginn dieser Legislaturperiode angekündigt habe und das nun bereits nach der Hälfte der Wahlperiode realisiert
worden sei. Das PSG II vollziehe einen Paradigmenwechsel weg von der Defizitorientierung bei der Begutachtung
von Pflegebedürftigen. Mit der Gleichstellung von Demenzerkrankten mit körperlich beeinträchtigten Personen

Drucksache 18/6688 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
werde eine große Gerechtigkeitslücke geschlossen. 500 000 Menschen erhielten dadurch erstmals den Zugang zu
dem Leistungsbereich der Pflegeversicherung. PSG I und PSG II müssten als Gesamtpaket gesehen werden, durch
das insgesamt etwa sieben Milliarden Euro zusätzlich in das Pflegesystem fließen würden. Wichtig sei, dass künf-
tig die Pflegebedürftigen an ihrer individuellen Situation orientierte Leistungen erhielten und die Leistungsange-
bote flexibler gestaltet seien. Dies unterstütze auch die pflegenden Angehörigen. Mit der Sicherstellung des Be-
standsschutzes habe man die Ängste derjenigen genommen, die bereits Pflegeleistungen erhielten. Außerdem
stärke man die Pflegeberatung sowie die Qualität und Transparenz bei den Pflegeangeboten. Wichtig sei auch die
stärkere Anerkennung der Leistungen der Familien.
Die Fraktion der SPD bekräftigte, dass die vorliegende Reform ein wichtiger und richtiger Schritt für die Wei-
terentwicklung der Pflege sei. Es würden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsver-
fahren eingeführt. Damit verbunden seien die Flexibilisierung der Leistungen, insbesondere der Angebote für
pflegende Angehörige, und die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln. Die Pflegeversicherung sei ein ler-
nendes System, das über verschiedene Evaluationsprozesse begleitet und dynamisch weiterentwickelt werde. Das
PSG II gehe neue Wege. Im Mittelpunkt stünden die betroffenen Menschen mit ihren unterschiedlichen Identitä-
ten und in ihren individuellen Lebenswelten. An ihren Bedürfnissen seien die neuen Angebote in der Pflege aus-
gerichtet. Zur Frage der Personalbemessung werde eine Expertengruppe eingesetzt, die Kriterien und Empfehlun-
gen erarbeiten werde. Zudem seien wesentliche Entscheidungen im Kontext der Weiterentwicklung der Pflege-
noten und Pflegedokumentation getroffen worden. Man werde weiterhin mit den Akteuren des Gesundheits- und
Pflegebereichs über die Entwicklung der Qualität und das Thema Qualitätsausschüsse diskutieren. Für die Über-
gangsphase würden zusätzlich mehr als vier Milliarden Euro bereitgestellt. Dieses Geld sichere die Pflege. Insge-
samt sei die Pflege in der Gesellschaft angekommen.
Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, das PSG II sei seit 1994 zwar eine der umfassendsten Pflegereformen und
der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitere sich um 500 000 Menschen. Es sei aber nicht der große Wurf und
stelle keinen Paradigmenwechsel dar, sondern bestenfalls eine Bedürftigkeitsreform ohne Wende in Richtung
inklusiv- und teilhabeorientierte Pflege. Künftig seien mehr Menschen anspruchsberechtigt, was aber auf Kosten
der Menschen in den niedrigen Pflegegraden und mit somatischen Beeinträchtigungen gehe. Die neue Begutach-
tung orientiere die Pflege nun stärker an der Selbstständigkeit der Menschen. Das erhöhe jedoch den Pflegeauf-
wand, wodurch mehr Zeit und qualifiziertes Personal benötigt würden. Das Gesetz würde dem nicht Rechnung
tragen, weder für mehr Qualität noch in der Personalbemessung. Die Folge sei weiter sinkende Qualität, auf deren
Basis dann die Personalbemessung geregelt werde. Es fehle eine Übergangslösung für genügend qualifiziertes
Personal in der ambulanten und stationären Pflege. Zwar gebe es mehr häusliches Pflegegeld, aber die Selbstbe-
stimmung und das Wunsch- und Wahlrecht würden aber nicht wirklich verbessert, sondern in den niedrigen Pfle-
gegraden sogar eingeschränkt. Es müsse sich die Pflegesituation aller Menschen verbessern, deshalb fordere man
die Einführung eines Pflegebegriffs und nicht nur eines Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zollte Anerkennung dafür, dass im Bereich der Pflege in der laufen-
den Legislaturperiode sehr viel passiere. Trotz des hohen Reformtempos würden die anstehenden Probleme aber
nicht konsequent angegangen und gelöst. So werde die Personalsituation völlig außer Acht gelassen. Die vorge-
sehenen Gesetzesänderungen könnten schließlich nur mit dem entsprechend qualifizierten Personal umgesetzt
werden. Mit dem eigenen Antrag schlage man daher die Einführung eines Personalbemessungsinstruments vor.
Vermisst werde außerdem eine wirkliche Verbesserung der Situation der pflegenden Angehörigen. Zu begrüßen
sei die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Einbeziehung der Demenzkranken, auch wenn
die Umsetzung derzeit noch unklar sei. Problematisch sei auch die Finanzierung der Reformen. Es sei bereits jetzt
offensichtlich, wann das Geld ausgehen werde. Abhilfe könne hier nur die Einführung einer Bürgerversicherung
schaffen, wie es von der Fraktion vorgeschlagen werde. Aus den genannten Gründen werde man sich bei der
Abstimmung enthalten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/6688

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
Begründung auf Drucksachen 18/5926, 18/6182 verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschla-
genen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (SGB XI)
Zu Nummer 1 (SGB XI: Inhaltsübersicht; Einfügung § 115a)
Zu Buchstabe l
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (§ 7 SGB XI: Auskunft und Information)
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Diese Regelung entspricht dem Gesetzentwurf. Die Verpflichtung der Pflegekassen zur Information und Aufklä-
rung der Versicherten umfasst auch die allgemeine Beratung der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten im
Sinne des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die durch das Präventionsgesetz vorgenommene
Änderung des § 18a Absatz 1.
Zu Buchstabe e
Zu Satz 1
Für die Vereinbarung über die elektronische Datenübertragung von Angaben über niedrigschwellige Angebote ist
Einvernehmen mit den Ländern herzustellen. Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt.
Zu Satz 5 (neu)
Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den technischen Standards der Datenüber-
mittlung bedürfen der Zustimmung der Länder. Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt.
Zu Nummer 4 (§ 7a SGB XI: Anspruch auf Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Diese Regelung entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc
Redaktionelle Folgeänderungen zu Dreifachbuchstabe ddd.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Die Regelung verstärkt die Verpflichtung der Pflegeberatung, auch gezielt über Entlastungsangebote für pfle-
gende Angehörige zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Angebote zur Verhinderungspflege, Angebote zur
Unterstützung im Alltag, Angebote der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege, Pflegekurse für Angehörige und
ehrenamtliche Pflegepersonen, Rehabilitationsmaßnahmen oder Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit-
und dem Familienpflegezeitgesetz. Damit wird dem Ziel des Gesetzentwurfs Rechnung getragen, die pflegenden
Angehörigen besser zu unterstützen.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung wird erreicht, dass die Pflegekasse dem Wunsch eines Anspruchsberechtigten auf Pflegebe-
ratung in der häuslichen Umgebung ausnahmslos zu entsprechen hat. Nach wie vor soll eine umfassende Beratung
durch eine Person oder Stelle, die als Bezugsperson für Fragen rund um die Pflege möglichst auch das Vertrauen
des Anspruchsberechtigten besitzt, erfolgen. Entscheidet sich der Pflegebedürftige aus persönlichen Gründen ge-
gen den von der Pflegekasse vorgeschlagenen Ansprechpartner, steht dies seinem Rechtsanspruch auf Beratung

Drucksache 18/6688 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nicht entgegen. Die im Gesetzentwurf unter Doppelbuchstabe bb vorgesehene Änderung entfällt. Damit bleibt es
bei der bisherigen Rechtslage, dass ein Leistungsantrag auch bei jedem Pflegeberater bzw. bei jeder Pflegebera-
terin der Pflegekasse gestellt werden kann.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Diese Regelung entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung. Die aufgehobene Regelung betrifft einen Zeitraum, der ausschließlich
in der Vergangenheit liegt.
Zu Nummer 13 (§ 18 SGB XI: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit; Fristen für Anträge zur Fest-
stellung von Pflegebedürftigkeit)
Zu Buchstabe a
Die Änderung stellt sicher, dass bei Pflegebedürftigen, die in der stationären Pflege versorgt werden, das Vorlie-
gen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a bei jeder Begutachtung im Rahmen der Prü-
fung nach Satz 1 erfasst wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Erstgutachten, ein Gutachten aufgrund
eines Höherstufungsantrags oder ein Wiederholungsgutachten handelt. Die Feststellung über das Vorliegen einer
erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz stellt eine notwendige Information für den Pflegebedürftigen und
seine Angehörigen dar, auf die der Pflegebedürftige einen Anspruch hat. Zudem wird dadurch Rechtssicherheit
im Hinblick auf den anstehenden Prozess der Überleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade zum 1. Januar 2017
geschaffen; für die Umsetzung von § 140 ist die Kenntnis des Vorliegens einer erheblich eingeschränkten All-
tagskompetenz eine zwingende Grundlage.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2a
Durch die Übergangsregelung des § 142 Absatz 1 wird das Aussetzen von Wiederholungsbegutachtungen für die
Pflegebedürftigen, die nach § 140 Absatz 1 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, für
einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2017 bestimmt. Damit wird unter anderem die Zahl der im
Rahmen der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff durchzuführenden Begutachtungen insgesamt
verringert. Das Aussetzen der Wiederholungsbegutachtungen wird nun zeitlich und bezogen auf alle Pflegebe-
dürftigen erweitert und gilt dann auch für den Zeitraum eines halben Jahres vor Inkrafttreten des neuen Pflegebe-
dürftigkeitsbegriffs am 1. Januar 2017.
Die Regelung soll dazu beitragen, mögliche Probleme in der Übergangsphase zu vermeiden. Es ist davon auszu-
gehen, dass es auch vor dem Umstellungstag bereits zu einem erhöhten Antrags- und Begutachtungsaufkommen
kommen kann. Dieses wird mit der Regelung zu einem Teil aufgefangen. Zudem wird weitgehend vermieden,
dass es bereits vor dem Tag der Umstellung auf das neue Begutachtungsverfahren zu einer Häufung von Begut-
achtungsfällen kommt, deren Bearbeitung erst nach dem Umstellungstag erfolgen kann. Die Regelung ist bis zum
31. Dezember 2016 befristet, da ab dem 1. Januar 2017 nahtlos die inhaltsgleiche Übergangsregelung des § 142
gilt.
Im Übrigen wird entsprechend einer ebenfalls in § 142 neu eingefügten Regelung vorgesehen, dass in bestimmten
Fällen Wiederholungsbegutachtungen für Versicherte durchgeführt werden, um auf erwartbare, in der Regel deut-
liche Verbesserungen des Gesundheitszustandes und damit eine Verringerung des Hilfsbedarfs angemessen rea-
gieren zu können.
Zu Absatz 2b
In Artikel 2 § 142 Absatz 2 werden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass innerhalb einer auf
zwölf Monate nach dem Datum der Umstellung begrenzten Übergangsfrist auch bei einem ggf. erhöhten Begut-
achtungsaufkommen, das durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auftreten kann, durch die
Pflegekassen und die Medizinischen Dienste in diesem Sinne flexibel reagiert werden kann. Da bereits vor dem
Datum der Umstellung ein erhöhtes Begutachtungsaufkommen zu erwarten ist, wird die Regelung auf den Zeit-
raum vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgeweitet. Bei der Umwandlung von der Wochenfrist
in Arbeitstage handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in den Absätzen 3, 3a und
3b. Als Arbeitstage gelten die Werktage von Montag bis Freitag.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/6688
Zu Absatz 2c
Es handelt sich entsprechend Artikel 2 § 142 Absatz 3 um eine Folgeänderung zu der in Absatz 2b bestimmten
Beschränkung der Geltung der 25 Arbeitstage-Frist auf diejenigen Anträge, bei denen ein besonders dringlicher
Entscheidungsbedarf besteht. Durch die Verpflichtung zur Benennung unabhängiger Gutachter nur bei besonders
dringlichem Entscheidungsbedarf soll sichergestellt werden, dass zeitnah eine Begutachtung stattfinden kann. Im
Übrigen entfällt die Verpflichtung im genannten Zeitraum. Bei der Umwandlung von der Wochenfrist in Arbeits-
tage handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in den Absätzen 3, 3a und 3b.
Zu den Buchstaben c, d und e
Fallen gesetzliche Feiertage auf einen Arbeitstag, verkürzen sich damit die vom Gesetzgeber zur Beschleunigung
der Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Mitteilung an den Antragsteller vorgesehenen Fristen
für die Medizinischen Dienste und Pflegekassen zum Teil erheblich. Die bisherige Bemessung der Fristen nach
Wochen führte daher zu unterschiedlich vielen möglichen Bearbeitungstagen bei den Medizinischen Diensten und
den Pflegekassen, da in den Bundesländern unterschiedlich viele gesetzliche Feiertage vorgesehen sind. Die Um-
stellung der bisherigen Wochenfristen auf Arbeitstage soll dazu beitragen, dass die Bearbeitungstage im Jahres-
verlauf für alle Medizinischen Dienste, Pflegekassen und Versicherten bundeseinheitlich sind. Als Arbeitstage
gelten die Werktage von Montag bis Freitag. Damit wird den Medizinischen Diensten und den Pflegekassen in
Zeiträumen, in denen besonders viele gesetzliche Feiertage auf Arbeitstage fallen, die fristgerechte Bearbeitung
der Verfahren ermöglicht.
Zu Buchstabe f
Der bisherige Buchstabe a wird in redaktioneller Folgeänderung der Einfügungen zu Absatz 1 und von Absatz 2a
(Erweiterung des Aussetzens der Wiederholungsbegutachtungen) als neue Buchstaben a und b zum Buchstaben
f. Die bisher als Nummer 13 Buchstabe b vorgesehene Einführung eines neuen Verfahrens über die Gewährung
von Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln (§ 18 Absatz 6a – neu –) wird erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
§ 18 Absatz 6a wird in geänderter Fassung durch eine weitere Änderung in Artikel 2 als neue Nummer 10 Buch-
stabe e eingefügt.
Zu Nummer 15 (§ 18c SGB XI: Evaluation der Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff)
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Aufgrund der Vielgestaltigkeit der in der Evaluation nach Satz 2 zu berücksichtigenden Aspekte wird es ggfs.
erforderlich sein, die Evaluation in mehr als einen Auftrag aufzuteilen. Die Änderung stellt klar, dass dies möglich
ist.
Zu Satz 2 und 3
Die Änderung verdeutlicht wesentliche Bereiche, auf die im Rahmen der Evaluation Bezug zu nehmen ist. Dabei
wird sichergestellt, dass sowohl die Perspektiven der Anwender des neuen Begutachtungsinstruments (Pflegekas-
sen, Medizinische Dienste, Nummern 1 und 2), der Leistungserbringer (Nummern 5 und 6) und der Pflegebedürf-
tigen (Nummern 4 und 6) einbezogen werden. Zugleich wird es erforderlich sein, sowohl die inhaltliche Umset-
zung der durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bedingten Veränderungen bei vertraglichen Grundlagen, in
der Pflegeplanung, in den pflegefachlichen Konzeptionen und in der konkreten Versorgungssituation zu evaluie-
ren, wobei auch die Vielfalt der Pflegebedürftigen (z.B. im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität oder Mig-
rationshintergrund) berücksichtigt werden soll (Nummer 6), als auch die Auswirkungen auf andere Sozialleis-
tungssysteme (z. B. gesetzliche Krankenversicherung, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, soweit pflegebedürftige Menschen betroffen sind) in den Blick zu nehmen (Nummern 3 und 6). Soweit
dabei auch Auswirkungen auf andere Sozialleistungssysteme aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales untersucht werden, erfolgt die Auftragserteilung im Benehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales.
Zu Nummer 22 (§ 44a SGB XI: Ergänzung der Meldepflichten der Pflegekassen bzw. der privaten Pflegeversi-
cherungsunternehmen gegenüber den Beihilfestellen; Vermeidung einer Doppelregelung zur Einbehaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen auf das Pflegeunterstützungsgeld)
Zu den Buchstaben a bis c
Für die (anteilige) Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld muss in Fäl-
len eines Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge die zuständige

Drucksache 18/6688 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beihilfestelle bzw. der Dienstherr die zuständige Krankenkasse oder das zuständige private Krankenversiche-
rungsunternehmen des Leistungsbeziehers kennen. Um diese nicht extra beim Leistungsbezieher erfragen zu müs-
sen, sollen künftig die Pflegekasse bzw. das private Pflegeversicherungsunternehmen den Namen und die An-
schrift der Krankenkasse bzw. des privaten Krankenversicherungsunternehmens zusammen mit den anderen be-
reits im Gesetz vorgesehenen Meldungen den Beihilfestellen bzw. dem Dienstherrn mitteilen. Dies führt zu einer
Vereinfachung bei den Beihilfestellen bzw. dem Dienstherrn und vermeidet unnötige Doppelarbeit.
Die im Gesetzentwurf bisher vorgesehene Regelung entfällt, um Doppelregelungen zu vermeiden. Denn die Pfle-
gekassen und die privaten Versicherungsunternehmen können den Auszahlungsbetrag des Pflegeunterstützungs-
geldes um den vom Beschäftigen aus dem Pflegeunterstützungsgeld zu tragenden Anteil an den Sozialversiche-
rungsbeiträgen (d.h. an den Beiträgen zur Arbeitsförderung sowie zur Kranken- und Rentenversicherung) auf der
Grundlage von Vorschriften im Dritten, Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch vermindern (siehe dazu
erstens zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Regelung in § 349 Absatz 4a i. V. m. Absatz 5 SGB III sowie die
Änderung dazu in Artikel 3 Nummer 11, siehe zweitens zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch die Regelung in
Artikel 4 Nummer 5, siehe drittens zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch die Regelung in § 176 Absatz 1 Satz 3
SGB VI), ohne dass es noch einer weiteren Vorschrift im Elften Buch Sozialgesetzbuch bedarf. Diese Regelungen
erstrecken sich jeweils bereits auch auf die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die
Beihilfe und die Dienstherren.
Zu Nummer 23a (§ 46 SGB XI: Gemeinsame Widerspruchsbescheide der Kranken- und Pflegekassen)
Die Regelung stellt sicher, dass für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur ein gemeinsamer
Beitragsbescheid, sondern auch ein gemeinsamer Widerspruchsbescheid über die Beitragshöhe erlassen werden
kann.
Zu Nummer 27 (§§ 92c und 92e SGB XI: Neuverhandlung und Umrechnungsverfahren bei der alternativen
Überleitung für die teilstationären Pflegesätze)
Zu § 92c
Zu Satz 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Satz 5
Um die in Satz 5 gesetzlich vorgesehene Förderung einer effektiven Vereinbarungspraxis noch mehr zu betonen,
wird der Gestaltungsspielraum für die Vereinbarungspartner der Pflegesatzkommissionen sowie der vergleichba-
ren landesspezifischen Gremien erweitert. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass sich die Beteiligten – wie
im Gesetzentwurf vorgesehen – an den Vorgaben der §§ 92d ff. zur alternativen Überleitung orientieren können,
aber auch verdeutlicht, dass sie die Möglichkeit haben, sich davon losgelöst auf andere Grundlagen zu verständi-
gen. Insbesondere für den teilstationären Pflegebereich können hiermit passendere Verfahren gewählt werden,
um frühzeitig die Pflegesatzvereinbarungen für den Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abschließen
zu können. Damit wird die im Gesetz favorisierte Verhandlungslösung, welche der alternativen Überleitung nach
§§ 92d ff. vorgeht, gestärkt und für die Praxis noch handhabbarer ausgestaltet.
Zu § 92e
Hinweise aus der Praxis haben ergeben, dass im teilstationären Bereich die Spreizung der Aufwände zwischen
den Pflegegraden geringer ist als im vollstationären Bereich. Deshalb wird nunmehr für die Auffangregelung die
Spannbreite der bisherigen nach Pflegestufen differenzierten durchschnittlichen Vergütungen für die Pflege-
grade 2 bis 4 herangezogen. Für Pflegegrad 5 wird wie im vollstationären Bereich von einem etwas höheren Auf-
wand als im Pflegegrad 4 ausgegangen. Die Ursache der insgesamt geringeren Spreizung im teilstationären Be-
reich ist einerseits ein höherer Grad an gemeinschaftlicher Betreuung im Vergleich zum vollstationären Bereich.
Andererseits resultieren die Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Aufwand in den einzelnen Pflegegra-
den vermutlich aus den körperbezogenen Pflegemaßnahmen, die überwiegend außerhalb der üblichen Zeiträume
der Tagespflege morgens und abends stattfinden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/6688
Zu Nummer 32 (§ 113 SGB XI: Maßstäbe und Grundsätze; Pflegedokumentation)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Die Dokumentation von Pflegeleistungen ist ein selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Pflege.
Sie dient dazu, eine professionelle und nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkennt-
nisse auf den Pflegebedürftigen bezogene individuelle Pflege durchzuführen und nachzuweisen. Pflegekräfte sol-
len dabei nicht durch überflüssige Bürokratie gebunden werden, sondern in erster Linie für die Pflege und Be-
treuung der pflege- und hilfebedürftigen Menschen zur Verfügung stehen.
Die Ergänzung in Satz 3 überträgt den Vertragsparteien die Aufgabe, dass die pflegerischen Tätigkeiten zur Si-
cherstellung der Versorgung und der zeitliche Aufwand für die Pflegedokumentation in ein angemessenes Ver-
hältnis gestellt werden. Sie soll die Einführung neuer Dokumentationssysteme in Pflegeeinrichtungen fördern.
Insbesondere soll die vom Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung seit Ende 2014 im Rahmen eines Projek-
tes unterstützte flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambu-
lanten und stationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht werden. Bei dem neuen Modell der Pflegedokumentation
geht es um ein grundlegend verändertes Verständnis bei der inhaltlichen Ausrichtung der Pflegedokumentation,
aus der sich viele Veränderungen für deren Art und Umfang ergeben. Mit dem Strukturmodell wird der Praxis
nun erstmals eine verlässliche, das heißt mit den Kosten- und Einrichtungsträgern sowie den Prüfinstanzen kon-
sentierte und hinsichtlich wichtiger Rechtsfragen geprüfte Richtschnur zur angemessenen und sachgerechten Ge-
staltung der Pflegedokumentation an die Hand gegeben. Auf dieser Grundlage kann überflüssiger Dokumentati-
onsaufwand erheblich reduziert werden, ohne fachliche Standards zu vernachlässigen, die Qualität der pflegeri-
schen Versorgung zu gefährden oder haftungsrechtliche Risiken aufzuwerfen.
Zu Satz 6 (neu)
Das neue Dokumentationsmodell hat in der Erprobung bestätigt, dass es zu einer erheblich erhöhten Arbeitszu-
friedenheit, Motivation, verbesserten Orientierung und Übersichtlichkeit, Stärkung der Fachkompetenz bei den
Pflegekräften sowie zu einer größeren Aufmerksamkeit gegenüber den Pflegebedürftigen führt und nicht nur die
Reduzierung überflüssigen Dokumentationsaufwands bewirkt. Der Nutzen für Pflegebedürftige und Pflegende
überwiegt daher mittel- und langfristig in erheblichem Maß den Aufwand bei der Einführung dieses Dokumenta-
tionsmodells. Entscheidend ist aber auch, dass durch den Abbau überflüssiger Dokumentation den Pflegebedürf-
tigen und Pflegekräften wieder die notwendige Zeit für Pflege und Betreuung zur Verfügung steht. Die Einführung
und Anwendung neuer Pflegedokumentationsmodelle, die wie das Strukturmodell dem pflegefachlichen Fort-
schritt und den Anforderungen nach Satz 3 genügen, können daher auch zu zeitlichen Einsparungen in den Pfle-
geeinrichtungen führen. Dies schafft eine Entzerrung innerhalb der Leistungserbringung in der konkreten Pfle-
gesituation und wirkt dadurch der Tendenz zur Arbeitsverdichtung, die in den vergangenen Jahren vielfach der
Dokumentationspflicht vorgehalten wurde, entgegen. Eine vergütungsrelevante Auswirkung auf die personelle
Ausstattung der Pflegeeinrichtung und eine Absenkung der Pflegevergütung nach dem Achten Kapitel sind jedoch
daraus in den Pflegevergütungsverhandlungen nicht abzuleiten. Dieses wird ausdrücklich im Gesetz klargestellt.
Die Regelungswirkung greift unmittelbar nach Inkrafttreten von Artikel 1 und nicht erst nach Überarbeitung der
Maßstäbe und Grundsätze durch die Vertragsparteien innerhalb der in § 113 Absatz 1 Satz 4 festgelegten Fristen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 33 (§ 113a SGB XI: redaktionelle Folgeänderung aufgrund Präventionsgesetz)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Durch das Präventionsgesetz, das am 25. Juli 2015 in Kraft
getreten ist, wurde in § 113a Absatz 1 nach Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt. Die Nummerierung der nachfolgen-
den Sätze hat sich dementsprechend verschoben. Im Gesetzentwurf des PSG II ist daher in Artikel 1 Nummer 33
Buchstabe a (§ 113a Absatz 1) die Nummerierung der zu ändernden und aufzuhebenden Sätze anzupassen.

Drucksache 18/6688 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 34 (§ 113b SGB XI: Entwicklung von Instrumenten zur Darstellung von Lebensqualität)
Zu Absatz 1
Zu Satz 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung einer Übergangsregelung für Pflege-Transpa-
renzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien in § 115a – neu.
Zu Absatz 4
Zu Satz 2
Durch die Änderung wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung des Auftrages unter Nummer 4 aufge-
hoben. Der Auftrag ist nunmehr nicht nur auf die Entwicklung von Modulen für die Befragung von Pflegebedürf-
tigen beschränkt, sondern erfasst auch andere Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität,
wie z. B. die Befragung von Angehörigen. Bereits das vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundes-
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Projekt „Entwicklung und Erprobung von In-
strumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ hatte auch die Befragung von An-
gehörigen einbezogen und insgesamt die Erfassbarkeit von Lebensqualität in der stationären Pflege durch Indika-
toren thematisiert. Bei der Entwicklung von ergänzenden Instrumenten für die Ermittlung und Bewertung von
Lebensqualität sollen auch Erfahrungen von Praxisprojekten, die Informationen zur Lebensqualität in der Pflege
strukturiert und nutzerorientiert zugänglich machen, berücksichtigt werden.
Zu Nummer 35 (§ 113c SGB XI: Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen)
Zu Absatz 1
Durch die Änderungen werden die inhaltlichen Ziele und das Verfahren der Entwicklung und Erprobung eines
neuen Verfahrens zur Personalbemessung konkretisiert. Ziel ist es, ein Verfahren der Personalbemessung zu ent-
wickeln und zu erproben, aus dem sich Maßstäbe für die Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen ableiten
lassen. Dieses Verfahren muss empirisch abgesichert und valide sein und eine Aktualisierung in bestimmten zeit-
lichen Abständen ermöglichen. Die Ermittlung von Maßstäben soll Anhaltszahlen für den Personalbedarf in der
Unterscheidung nach beruflichen Qualifikationen auch mit Bezug auf Gruppen von Pflegebedürftigen mit ver-
gleichbarem Pflegeaufwand einbeziehen. Dabei sind die fachlichen Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
(Stärkung der Fähigkeiten und der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen) ebenso wie die fachliche Angemessen-
heit und die Qualität der Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Zusammenhang zwischen der Qua-
lität der Maßnahmen und der Gehaltsstruktur der Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Die Ergebnisse hat die
Selbstverwaltung auf Bundesebene in den weiteren verbindlichen Vorgaben für die pflegerische Versorgung zu
berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach § 113 erhalten dabei Unterstützung durch die unabhängige qualifi-
zierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6.
Zu Absatz 2 und 3
Die Änderungen in Absatz 2 dienen einer stärkeren Verschränkung mit der Arbeit des Qualitätsausschusses, um
die inhaltliche Abstimmung mit den durch den Qualitätsausschuss bearbeiteten Themen zu verbessern, eine ab-
gestimmte Implementierung der Wirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erreichen und die dort ge-
regelten Strukturen zu nutzen. So werden die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
mung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen (Betroffenenorganisationen)
ebenfalls an der Entwicklung und Erprobung eines neuen Verfahrens zur Personalbemessung beteiligt. Die Ver-
tragsparteien werden in ihrer Arbeitsweise auf einzelne einschlägige Bereiche der Verfahrensordnung nach
§ 113b Absatz 7 verpflichtet; insbesondere sollen die vereinbarten Regelungen zu § 113b Absatz 7 Nummer 4, 6
bis 10 entsprechend Anwendung finden. Damit wird eine effiziente Arbeitsweise der Vertragsparteien im Rahmen
von § 113c ermöglicht.
Absatz 3 trifft Regelungen, um eine zeitgerechte Aufgabenerfüllung durch die Selbstverwaltung sicherzustellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend einen Zeitplan auf, der zeitliche Ziele für die einzelnen Schritte der Entwicklung und
Erprobung sowie Auftragsvergabe festlegt.
Zu Absatz 4
Ist die zeitplangerechte Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 3 durch die Selbstverwaltung gefährdet oder wer-
den Fristen des Zeitplans versäumt, erhält das Bundesministerium für Gesundheit das Recht, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Verfahrensschritte im Wege der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/6688
Ersatzvornahme selbst durchzuführen. Damit und mit der Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten das Verfahren
und die Inhalte der Beauftragung zu bestimmen, wird sichergestellt, dass es nicht durch fehlende Einigung in der
Selbstverwaltung zu Verzögerungen kommt.
Zu Nummer 37 (§ 114a SGB XI: Aufhebung der Ankündigungspflicht bei Anlassprüfungen in ambulanten Pfle-
geeinrichtungen; Änderung bei Einwilligungen zu Inaugenscheinnahmen)
Zu Buchstabe a
Die Ankündigungspflicht für Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde durch das im Jahr
2012 in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführt. Der Grundsatz der unangemeldeten Prüfung
besteht seither nur noch für stationäre Pflegeeinrichtungen. Hintergrund der Gesetzesänderung war die Annahme,
dass bei der Prüfung von ambulanten Pflegeeinrichtungen in der Praxis ohnehin vielfach eine Prüfankündigung
am vorherigen Tag stattfindet, um die Anwesenheit der Pflegedienstleitung und die organisatorische Durchfüh-
rung der jährlichen Regelprüfung sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Durchführbarkeit von Qualitätsprüfun-
gen in ambulanten Pflegeeinrichtungen sollen diese weiterhin grundsätzlich am Tag vorher angekündigt werden.
Zukünftig wird jedoch durch die Neuregelung nach der Prüfungsart differenziert. Anlassprüfungen sollen bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen im Regelfall unangemeldet durchgeführt werden. Insbesondere wenn konkrete
Hinweise auf Gewalt in der Pflege, schwere Fehler bei der Medikamentenversorgung, unkorrekte Abrechnung
der erbrachten Leistungen oder Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Sinne von § 197a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder § 47a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, ist die Durchführung von
unangemeldeten Anlassprüfungen angezeigt. Zum Schutz der Pflegebedürftigen muss bei bestimmten konkreten
Anhaltspunkten ein unverzügliches Handeln der Landesverbände der Pflegekassen möglich sein. Zukünftig sollen
daher Anlassprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen wieder unangemeldet durchgeführt werden, um Ver-
dachtsfälle schnell und unbürokratisch aufklären zu können. Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag des Bun-
desrates aus seiner Stellungnahme (Bundestags-Drucksache 18/6182, Nr. 30) aufgegriffen.
Zu Buchstabe b
Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Jahr 2012 ist geregelt, dass die Einwilligung des Pfle-
gebedürftigen in eine Inaugenscheinnahme im Rahmen von Qualitätsprüfungen in Textform abgegeben werden
muss. Ist der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen;
auch hier gilt das Textformerfordernis. Letzteres führt in der Praxis zu Schwierigkeiten bei der Durchführung von
unangemeldeten Qualitätsprüfungen, wenn es gesetzlichen Betreuern oder Vorsorgebevollmächtigten von Pfle-
gebedürftigen nicht möglich ist, kurzfristig die Einwilligung schriftlich oder in Textform zu erklären. Insbeson-
dere bei Anlassprüfungen, in denen es gerade auf die Einbeziehung des betreffenden Pflegebedürftigen in die
Stichprobe ankommt, wird dadurch der Zweck der Prüfung erschwert. Grundsätzlich ist aus datenschutzrechtli-
chen Gründen daran festzuhalten, dass die erforderliche Einwilligung in Textform erteilt werden muss. Zur Si-
cherstellung der Durchführbarkeit von unangemeldeten Prüfungen wird jedoch mit dieser Änderung geregelt, dass
die Einwilligung ausnahmsweise auch mündlich (telefonisch) erfolgen kann, wenn andernfalls die unangemeldete
Prüfung erschwert oder verhindert würde. Um die Einholung der mündlichen Einwilligung auch später nachvoll-
ziehen zu können, ist diese schriftlich zu dokumentieren. Deutlich wird darauf hingewiesen, dass ein Abweichen
von dem Textformerfordernis nur in Ausnahmefällen zugelassen wird; daher sind die Gründe für ein ausnahms-
weises Abweichen von der erforderlichen Textform ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.
Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates aus seiner Stellungnahme aufgegriffen (Bundestags-
Drucksache 18/6182, Nr. 19).
Zu Buchstabe c
Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 37 des Gesetzentwurfs.
Zu Nummer 38a (§ 115a SGB XI: Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprü-
fungs-Richtlinien)
Zu Absatz 1
Die Regelung schafft die notwendige sichere Rechtsgrundlage für Qualitätsprüfungen in dem Übergangszeitraum
zu einer neuen Form der Qualitätsmessung, Qualitätsprüfung und Qualitätsberichterstattung. Die Pflege-Transpa-
renzvereinbarungen und die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) beziehen sich in den am 31. Dezember 2015 bestehen-
den Fassungen auf die zum 1. Januar 2017 abzulösenden Pflegestufen; insbesondere liegt den Stichprobenrege-
lungen die Einteilung in Pflegestufen zu Grunde. Mit Ablösung der Pflegestufen durch Pflegegrade zum 1. Januar

Drucksache 18/6688 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
2017 durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments sind
die Qualitätsprüfungs-Richtlinien und die Pflege-Transparenzvereinbarungen in den vorliegenden Fassungen
nicht mehr anwendbar. Mit dieser Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Qualitätsprüfung und Quali-
tätsdarstellung an diese Veränderungen angepasst werden. Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, die
betreffenden Regelungen der Pflege-Transparenzvereinbarungen an die Überleitung von Pflegestufen in Pflege-
grade anzupassen. Kommt bis zum 30. April 2016 keine Einigung zustande, entscheidet der Qualitätsausschuss
in seiner erweiterten Form nach § 113b Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleiteten Pflege-Transparenz-
vereinbarungen gelten ab 1. Januar 2017 bis zum Abschluss der in § 115 Absatz 1a vorgesehenen Qualitätsdar-
stellungsvereinbarungen.
Zu Absatz 2
Die Schiedsstelle Qualitätssicherung wird am 1. Januar 2016 in einen Qualitätsausschuss überführt. Schiedsstel-
lenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen, die bei Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes am 1.
Januar 2016 bereits anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen sind, werden nach Maßgabe des § 113b Absatz 2,
3 und 8 durch den Qualitätsausschuss entschieden; die Verfahren sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen.
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt sicher, dass Qualitätsprüfungen auch während der Vorbereitung auf ein neues, wissenschafts-
basiertes Qualitätssicherungsverfahren auf einer verbindlichen Rechtsgrundlage stattfinden. Deshalb wird ange-
ordnet, dass die am 31. Dezember 2015 geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien mit den schrittweisen Anpassun-
gen nach den Absätzen 4 und 5 bis zum Inkrafttreten der mit diesem Gesetz neu zu schaffenden Richtlinien über
die Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a
Absatz 7 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung fortgelten und für den Medizinischen Dienst der Kran-
kenversicherung und den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich sind.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird daher festgelegt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Qualitätsprüfungs-Richtli-
nien unverzüglich an die sich zum 1. Januar 2016 unmittelbar aus dem Gesetz für Qualitätsprüfungen ergebenden
Änderungen – insbesondere in Bezug auf Anlassprüfungen und Abrechnungen als Bestandteil der Qualitätsprü-
fung – in einem ersten Anpassungsschritt anpasst. Zur Anpassung ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen,
die Mitwirkungsrechte der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen (Betroffenenorganisationen) nach § 118 sind
zu beachten. Die angepassten Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesund-
heit.
Zu Absatz 5
Darüber hinaus hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die nach Absatz 4 angepassten Qualitätsprüfungs-
Richtlinien bis zum 30. September 2016 an die nach Absatz 1 übergeleiteten und gegebenenfalls nach Absatz 2
geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen anzupassen. Zur Anpassung ist ein Beteiligungsverfahren durch-
zuführen, die Mitwirkungsrechte der Betroffenenorganisationen nach § 118 sind zu beachten. Die angepassten
Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen; sie gelten ab
1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der in § 114a Absatz 7 vorgesehenen Richtlinien über die Durchführung der
Qualitätsprüfung.
Zu Nummer 40 (§ 118 SGB XI: Redaktionelle Folgeänderung aufgrund Einführung von § 115a)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen Nummer 40 des Gesetzentwurfs. Die Änderungen gegenüber dem Ge-
setzentwurf stellen eine Folgeänderung aufgrund der Einführung einer Übergangsregelung für Pflege-Transpa-
renzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien in § 115a – neu – dar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/6688
Zu Artikel 2 (SGB XI)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe b (Inhaltsübersicht; redaktionelle Änderung)
Es handelt sich um eine rechtsförmlich bedingte redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5a (§ 12 Absatz 2 SGB XI: Anpassung an den neuen § 36 SGB XI)
Die Änderungen folgen der Neufassung des § 36 infolge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
und stellen insbesondere klar, dass die ambulante Versorgung durch ambulante Pflegedienste die Leistungen für
körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung
zu umfassen hat. Entsprechendes gilt auch für die ambulante Versorgung durch Einzelpersonen nach § 77 und die
damit verbundenen Vergütungen. Die Neufassung des § 36 ist auch bei ambulanten Pflegeverträgen nach § 120
zu berücksichtigen.
Zu Nummer 7 (§ 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit; begriffliche Klarstellung im Bereich „Selbstver-
sorgung“)
Zu § 14 Absatz 2 Nummer 4
Durch die Änderung werden zwei Kriterien, die im Rahmen des Lebensbereichs „Selbstversorgung“ für das Vor-
liegen von Pflegebedürftigkeit maßgeblich sind, zu einem Kriterium zusammengefasst. Damit kann das Kriterium
durch die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste in der Begutachtung besser erhoben werden,
insbesondere bildet es die tatsächliche Versorgungssituation von Pflegebedürftigen, die neben oder anstelle einer
oralen Nahrungsaufnahme eine Ernährung über eine Sonde oder zum Beispiel einen Portkatheter benötigen, bes-
ser ab.
Zu Nummer 10 (§ 18 SGB XI: Redaktionelle Berichtigung zur Feststellung nach § 45a, redaktionelle Klarstel-
lung im Modul „Haushaltsführung“; Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln durch MDK-Gutachter)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe cc
Satz 3 wurde durch Artikel 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingefügt. Da ab dem 1. Januar 2017 keine regu-
lären Begutachtungen nach § 45a in der Fassung am 31. Dezember 2016 erfolgen, wird Satz 3 zum 1. Januar 2017
obsolet.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderung wird klargestellt, dass „Umgang mit finanziellen Angelegenheiten“ und „Umgang mit Be-
hördenangelegenheiten“ zwei verschiedene Kriterien sind.
Zu Buchstabe e
Die im Gesetzentwurf derzeit in Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b vorgesehene Einführung der Vorschrift zur
Entbürokratisierung und Beschleunigung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverfahrens soll erst am 1. Januar
2017 in Kraft treten, um die notwendigen Vorbereitungen bei Pflegekassen und Medizinischen Diensten zu er-
möglichen. Daher erfolgt die Einführung der Änderung jetzt in Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe e. Es werden
inhaltliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgenommen, die die Praktikabilität dieser Regelung
stärken:
Die Gutachterinnen und Gutachter sollen so konkret wie möglich die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel beschrei-
ben, die für den Versicherten nach seinen individuellen Lebensumständen fachlich sinnvoll sind. Das Verfahren
über die Gewährung von Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln ist zeitlich nicht mit dem Verfahren über die Fest-
stellung von Pflegebedürftigkeit verknüpft. Der Versand des Bescheids über die Feststellung von Pflegebedürf-
tigkeit soll nicht verzögert werden (Streichung der entsprechenden Passage in Satz 8).
Mit Satz 5 wird klargestellt, dass die Vermutung der Erforderlichkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln, die den
Zielen des § 40 SGB XI entsprechen, auch die Entbehrlichkeit einer ärztlichen Verordnung (§ 33 Absatz 5a SGB
V) zur Folge hat. Dies wurde bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt und wird aus Gründen
der Rechtssicherheit nun auch in den Normtext aufgenommen.
Da das Inkrafttreten des § 18 SGB XI auf den 1. Januar 2017 verschoben wurde, wird die Fristenregelung ent-
sprechend angepasst. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sollen die gesetzliche Vermutung
und der Verzicht auf eine ärztliche Verordnung in Satz 5 zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren erprobt
werden.

Drucksache 18/6688 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 11 (§ 19 SGB XI: Streichung der Vermutungsregelung)
Die vorgeschlagene Fassung entspricht dem Buchstaben a in dem Gesetzentwurf.
Buchstabe b des Gesetzentwurfs enthält eine Vermutungsregelung für den Pflegeaufwand in Pflegegrad 1. Die
Streichung des Buchstaben b des Gesetzentwurfs entspricht einer Forderung des Bundesrates.
Zu Nummer 13 (§ 28 SGB XI: Folgeänderung zur Einführung des § 28 Absatz 5 durch das Hospiz- und Pallia-
tivgesetz bei Aufhebung des § 28 Absatz 4 durch das PSG II)
Zu Buchstabe d
Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wird dem § 28 ein neuer Absatz 5 angefügt. Da der bisherige Absatz 4 jedoch
durch das PSG II aufgehoben wird, ist es erforderlich, aus dem neuen Absatz 5 Absatz 4 zu machen. Dies ge-
schieht mit dieser Änderung.
Zu Nummer 15 (§ 33 SGB XI: Begriffliche Anpassung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff)
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen infolge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Ne-
ben den in § 33 Absatz 1 bereits vorgesehenen Änderungen werden in Satz 5 zusätzlich die Worte „des Hilfsbe-
darfs“ im Sinne der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit in § 14 durch die Wörter „der Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ ersetzt. Zukünftig ist nicht mehr der Hilfebedarf bei bestimmten Ver-
richtungen, sondern die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten maßgeblich für
das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit.
Zu Nummer 17 (§ 36 SGB XI: Inhaltliche Bestimmung des Begriffs „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“)
Zu Absatz 2
Das Konzept des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes berücksichtigt Beeinträchtigungen der Selbständigkeit, die
Hilfen bei der Anleitung, Motivation und Schulung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen erfordern. Vor
diesem Hintergrund wird nunmehr auch ausdrücklich vorgesehen, dass auch die fachliche Anleitung von Pflege-
bedürftigen und in die Pflege eingebundenen Pflegepersonen einschließlich einer vorhergehenden Problem- und
Bedarfseinschätzung Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist. Pflegekräfte im Rahmen der häuslichen Pflege-
hilfe sind in aller Regel nur zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten beim Pflegebedürftigen. Situationen beim
Pflegebedürftigen, die ein Handeln der an der Pflege Beteiligten erfordern, treten aber häufig auch außerhalb der
Anwesenheitszeiten der Pflegekräfte auf. Daher ist es Bestandteil der Leistung, durch pflegefachliche Anleitung
der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen diese darin zu unterstützen, auch während Zeiten der Abwesenheit
pflegerelevante Situationen gut bewältigen zu können. Diese Art der pflegefachlichen Anleitung findet laufend
und situationsbezogen im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe statt. Sie wird ergänzt und vertieft durch die Mög-
lichkeit zur Beratung im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 und durch die Möglichkeit zur Inan-
spruchnahme von individuellen und Gruppenschulungen nach § 45.
Die Ausführungen zum Begriff der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe
in § 36 Absatz 2 beinhalten die schon bisher in Artikel 2 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der Begründung
zu § 36 enthaltenen Elemente pflegerischer Betreuungsmaßnahmen; diese werden nun in den Gesetzestext über-
führt. Ziel ist es, die gesetzliche Gestaltung der Schnittstellen zu anderen Sozialleistungssystemen, insbesondere
zur Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, zu erleichtern und den Leistungsinhalt
pflegerischer Betreuungsmaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die betroffenen Sozialleistungs-
träger transparenter darzustellen. Inhaltlich sind hiermit keine Änderungen verbunden, es wird daher vollumfäng-
lich auf die Begründung zu § 36 in Artikel 2 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes Bezug genommen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen insbesondere Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung sowie Un-
terstützungsleistungen bei der Bewältigung auftretender psychosozialer Problemlagen oder von Selbst- oder
Fremdgefährdungen und bei der Orientierung, insbesondere der räumlichen und zeitlichen Orientierung des Pfle-
gebedürftigen, bei der Tagesstrukturierung, den individuellen Bedürfnissen Rechnung tragenden Aktivitäten wie
beispielsweise Musik hören, Zeitung lesen oder dem Betrachten von Fotoalben, bei der Kommunikation und bei
der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte im Alltag. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch An-
wesenheit einer geeigneten Pflegekraft, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht
werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/6688
Psychische Problemlagen sind oft dadurch gekennzeichnet, dass sie einen psychosozialen Unterstützungsbedarf
nach sich ziehen. Insoweit sind die Erläuterungen zu Artikel 2 §§ 14 Absatz 2 sowie 36 Absätze 1 und 2 des
Zweiten Pflegestärkungsgesetzes hier uneingeschränkt heranzuziehen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Sie weisen damit einen
unmittelbaren Bezug zur Gestaltung des alltäglichen Lebens im Zusammenhang mit einem Haushalt und seiner
häuslichen Umgebung auf. Die Maßnahmen erfolgen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des
alltäglichen Lebens in Bezug zum Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichem Bezug hierzu. Wie bislang
können pflegerische Betreuungsmaßnahmen dabei nicht nur in Bezug auf das häusliche Umfeld des Pflegebedürf-
tigen selbst erbracht werden, sondern beispielsweise auch im häuslichen Umfeld seiner Familie oder anderer na-
hestehender Menschen oder bei der gemeinsamen Inanspruchnahme häuslicher Pflegehilfe zum Beispiel im häus-
lichen Umfeld eines der Beteiligten oder seiner Familie.
Die Leistungen dienen auch der alltäglichen Freizeitgestaltung mit Bezug zur Gestaltung des häuslichen Alltags.
Die Maßnahmen beziehen sich hingegen insbesondere nicht auf die Unterstützung des Besuchs von Kindergarten
oder Schule, der Ausbildung, der Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben, der Ausübung von
Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen. Auch Leistungen, die in den Ver-
antwortungsbereich eines anderen Sozialleistungsträgers fallen, etwa das Verabreichen von Medikamenten im
Rahmen der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gehören (unter
Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften, die das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu
anderen Sozialleistungen regeln) nicht zur pflegerischen Betreuung im Sinne dieser Vorschrift.
Dies entspricht auch dem Inhalt der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 124 SGB XI, nach dem
bereits bislang Anspruch auf Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld bestand, im Besonderen
bezüglich der Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der
Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen. Hierzu können beispielsweise auch Spaziergänge in der näheren
Umgebung, die Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten oder die Begleitung zum Friedhof
oder zum Gottesdienst beitragen (vgl. auch Bundestags-Drucksache 17/9369, S. 53, Bundestags-Drucksache
18/5926, S. 120).
Zu Nummer 20 (§ 38a SGB XI: Redaktionelle Berichtigungen; Klarstellungen zur Änderung des § 38a SGB XI)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe ee
Durch die Streichung des erläuternden Klammerzusatzes soll vermieden werden, dass hinsichtlich des Begriffs
der anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngruppe im Bundesrecht und in den landesheimrechtlichen
Regelungen voneinander abweichende Auslegungen auftreten. Die von den Ländern jeweils getroffenen Defini-
tionen bleiben vielmehr unberührt. Hiermit wird auch einer Forderung des Bundesrates Rechnung getragen.
Die weitere Streichung stellt die Zielsetzung sicher, dass durch den Anbieter einer ambulant betreuten Wohn-
gruppe oder einen Dritten im Rahmen der vom Anbieter oder Dritten angebotenen bzw. gewährleisteten Leistun-
gen insgesamt ein Leistungsumfang, der einer vollstationären Versorgung weitgehend entspricht, nicht erbracht
wird. Vielmehr kann die Versorgung in der Wohngruppe insbesondere auch durch die aktive Einbindung der
eigenen Ressourcen der Pflegebedürftigen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden.
Zur näheren Definition und Abgrenzung des Begriffs ambulant betreuter Wohngruppen werden in der Fachwelt
weitere Vorschläge erörtert. Die jetzt vorgenommenen Anpassungen der Regelung stellen eine behutsame Kon-
kretisierung der Anforderungen dar, ohne den weiteren Auf- und Ausbau dieser neuen Wohnformen zu behindern.
Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Voraussetzungen für Leistungen in ambulant betreuten Wohn-
gruppen wird zudem die Frage aufgeworfen, ob eine Anrechnung der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf die Leistungen nach § 38a ausgeschlossen werden muss, um die Leistungen
des § 38a in ihrer Wirkung nicht zu beeinträchtigen. Insoweit bleibt die Entwicklung im Rahmen zukünftiger
Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.
Zu Nummer 21 (§ 39 SGB XI: Keine Erforderlichkeit des Vorliegens von Pflegegrad 2 während der sechsmo-
natigen Vorpflegezeit)
Die bisherige Änderung des § 39, dass der Anspruch auf Verhinderungspflege ab der Einführung des neuen Pfle-
gebedürftigkeitsbegriffs Pflegebedürftigen zusteht, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, wird beibehal-
ten. Sie wird nunmehr ergänzt durch die Klarstellung, dass Pflegegrad 2 nicht bereits während der sechsmonatigen

Drucksache 18/6688 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Vorpflegezeit vorliegen muss. Die Vorpflegezeit ist somit etwa auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Pfle-
gebedürftige in dieser Zeit in Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
vgl. § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1) eingestuft war. Dies dient der Unterstützung und Förderung der häuslichen
Pflege im Allgemeinen sowie der Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder sonstigen ehrenamtlichen
Pflegepersonen im Besonderen: Nach Höherstufung in Pflegegrad 2 muss nicht sechs weitere Monate gewartet
werden, bevor der Anspruch auf Verhinderungspflege geltend gemacht werden kann, wenn der Pflegebedürftige
bereits mit Pflegegrad 1 mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Zu Nummer 24 (§ 43 SGB XI: Wegfall der bisherigen Regelung zur Sicherstellung eines Mindesteigenanteils;
Entfallen des in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehenen Abschlags bei vollstationärer Pflege)
Zu den Buchstaben b und c
Die Neufassung führt dazu, dass der bisherige Satz 3 des zweiten Absatzes wegfällt. Die bisherige Regelung in
Satz 3, nach der die Pflegeversicherung mit ihren Leistungsbeträgen nicht mehr als 75 Prozent des Gesamthei-
mentgelts in vollstationärer Pflege abdecken soll, diente der Sicherstellung eines angemessenen Eigenanteils der
Pflegebedürftigen im Rahmen des Teilleistungssystems Pflegeversicherung. In der Praxis findet die Regelung nur
selten Anwendung, weil die Heimentgelte in der Regel um mehr als ein Drittel über den Leistungsbeträgen der
Pflegeversicherung liegen. Mit dem vorgesehenen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil am Pflegesatz sind nach
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs alle vom Pflegebedürftigen zu zahlenden Komponenten des
Heimentgelts in vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 absolut gleich hoch. Eine prozentuale Begren-
zung der Leistungspflicht der Pflegeversicherung würde in den (wenigen) Anwendungsfällen dazu führen, dass
die höheren Pflegegrade (wegen des höheren Anteils der Leistungsbeträge am Gesamtheimentgelt) von der Re-
gelung betroffen wären, die niedrigeren aber nicht. Damit würde das Prinzip der einrichtungseinheitlichen Eigen-
anteile durchbrochen. Zusätzlich würde die Anwendung der Bestandsschutzregelungen in Kürzungsfällen er-
schwert. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund von Hinweisen aus der Praxis, dass die Regelung im Rah-
men der Überleitung wieder etwas häufiger zum Tragen käme, wird sie deshalb gestrichen.
Die bisher im Gesetzentwurf enthaltene Abschlagsregelung knüpfte inhaltlich an die derzeit geltende Regelung
des § 43 Absatz 4 an. Beide werden nicht aufrechterhalten.
Im geltenden Recht wird bestimmt, dass Pflegebedürftige, die vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nach
Feststellung der Pflegekasse nicht erforderlich ist, zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe
des in § 36 Absatz 3 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Gesamtwertes erhalten. Der dahinter stehende
Gedanke ist, dass Pflegebedürftige nicht in den Genuss der - gegenüber der ambulanten Pflegesachleistung bislang
höheren - Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege kommen sollen, da vollstationäre Pflege in ihrem Fall
(noch) nicht erforderlich ist. Sie sollen aber auch nicht schlechter stehen als sie bei der Pflege in der eigenen
Häuslichkeit stehen würden. Daher werden die Leistungsbeträge, die zu Hause für ambulante Pflegesachleistun-
gen zur Verfügung stehen, als Zuschuss zu den Kosten des Heimaufenthalts gezahlt. Infolge der mit diesem Gesetz
vorgenommenen Neuordnung der Leistungsbeträge für die ambulante und die vollstationäre Pflege kann diese
Regelung nicht mehr aufrecht erhalten werden, da die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen nun teil-
weise höher liegen als die Leistungsbeträge, die in dem gleichen Pflegegrad für die vollstationäre Pflege vorge-
sehen sind. Dies ist Ausfluss einerseits der wiederholt vorgenommenen Stärkung der häuslichen Pflege und an-
dererseits der Einführung eines einrichtungseinheitlichen pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären
Pflege.
Anstelle der bisherigen Regelung sieht der Gesetzentwurf vor, dass sowohl auf die für die vollstationäre Pflege
vorgesehenen Sachleistungsbeträge der Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 als auch auf den Zuschuss für
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent eingeführt wird, wenn nach der Fest-
stellung der Pflegekasse vollstationäre Pflege nicht erforderlich ist. In Höhe des Abschlags sind die Kosten dann
von dem Pflegebedürftigen bzw. ggf. vom Träger der Sozialhilfe zu tragen.
Hinsichtlich der Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ist allerdings in der Regel davon auszugehen, dass sie
nicht ohne gute Gründe ein vollstationäres Pflegeheim wählen, um ihre Versorgung sicherzustellen. In den meis-
ten Fällen wird eine nähere Prüfung auch zu dem Ergebnis führen, dass eine vollstationäre Pflege im Einzelfall
doch gerechtfertigt ist. In diesen Fällen werden die Betroffenen mit einem erhöhten Begründungsaufwand und
die Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit Prüfaufwand belastet, der sich im
Ergebnis als unnötig erweist. In den wenigen Fällen, in denen theoretisch auch eine häusliche Pflege vorstellbar
wäre und der Abschlag zur Anwendung kommen könnte, bedeutet er für die Pflegebedürftigen vor allem in den
höheren Pflegegraden jedoch eine unangemessen hohe Belastung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/6688
Hinsichtlich des Pflegegrades 1 führt die Regelung ebenfalls zu unangemessenen Ergebnissen. Denn der neue
§ 43 Absatz 3 sieht vor, dass Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die vollstationäre Pflege wählen, an sich – ähn-
lich der Konzeption des heutigen Rechts – denselben Betrag als Zuschuss bekommen sollen, den sie bei ambu-
lanter Pflege im Rahmen des Entlastungsbetrags für Leistungen verwenden könnten. Auf diesen Betrag von 125
Euro monatlich einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen, erscheint unangemessen.
Die Abschlagsregelung des Absatzes 4 wird daher aufgehoben. Dies dient gleichzeitig auch der Entbürokratisie-
rung und der Entlastung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Zu Nummer 27 (§ 44 SGB XI: Streichung des Mindestpflegeaufwands von 30 Prozent bzw. des addierten Min-
destpflegeaufwandes von 30 Prozentpunkten bei Mehrfachpflege; Vereinfachung der Feststellungen durch die
Gutachter)
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Satz 4 und 5
Der bisher im Gesetzentwurf enthaltene Mindestpflegeaufwand von 30 Prozent bzw. der addierte Mindestpflege-
aufwand von 30 Prozentpunkten sollte bei Mehrfachpflege sicherstellen, dass eine nur in sehr geringem Umfang
ausgeübte Pflegetätigkeit nicht zu einer Beitragszahlung zur Rentenversicherung führt. Die 30-Prozent-Regelung
wird nun gestrichen, da das Ziel des Ausschlusses von Rentenversicherungsbeiträgen für geringfügige Pflege
bereits durch die Voraussetzung der Pflege von zehn Stunden wöchentlich (verteilt auf regelmäßig mindestens
zwei Tage in der Woche) weitestgehend sichergestellt ist. Dementsprechend wird auch eine Regelung zur Versi-
cherungsfreiheit bei nur geringfügiger Pflege trotz Streichung der 30-Prozent-Regelung nicht für erforderlich ge-
halten. Daher bleibt es bei der Streichung der bisherigen Regelung zur Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3, Satz 2 SGB VI) im Gesetzentwurf.
In den Fällen, in denen zwei oder mehrere Pflegepersonen sich die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen (Mehr-
fachpflege), hat der Gutachter im Hinblick auf deren Anspruch auf eine Absicherung in der gesetzlichen Renten-
versicherung den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von allen
Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit (Gesamtpflegeaufwand) festzustellen. Er legt dabei nach dem neuen
Satz 4 die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde. Da die Höhe des Gesamtanspruchs aller beteiligten
Pflegepersonen auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung gesetzlich festge-
legt ist, bedarf es im Interesse der Verfahrensvereinfachung keiner Überprüfung der Angaben der beteiligten Pfle-
gepersonen.
Machen die beteiligten Pflegepersonen keine Angaben, findet nach dem neuen Satz 5 eine gleichmäßige Auftei-
lung des Anspruchs auf alle Beteiligten statt. Können sich die Beteiligten nicht auf übereinstimmende Angaben
verständigen, wird der Gutachter zunächst durch Vermittlung zu einer Einigung beitragen. Kommt es dennoch
nicht zu übereinstimmenden Angaben, erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung des Anspruchs auf die beteiligten
Pflegepersonen. Es ist davon auszugehen, dass eine Einigung über die Aufteilung der Rentenversicherungsbei-
träge in der Regel einvernehmlich möglich ist. Denn auch die Verwendung und Aufteilung des Pflegegeldes – und
hier geht es finanziell um mehr – gelingt innerhalb der Familien ohne eine Einflussnahme durch die Pflegekassen.
Zu Satz 6
Sprachliche Anpassung an die Formulierung in Absatz 6.
Zu Buchstabe f
Folgeänderung zur Änderung in § 44 Absatz 1 (Wegfall der Voraussetzung eines Mindestpflegeaufwandes von
30 Prozent bzw. eines addierten Mindestpflegeaufwandes von 30 Prozentpunkten bei Mehrfachpflege).
Zu Nummer 29 (§§ 45a, 45c SGB XI: Gesetzliche Verankerung der Zulässigkeit integrierter Angebote zur Un-
terstützung im Alltag; gesetzliche Klarstellung zum Verhältnis von Umwandlungsanspruch und Entlastungsbe-
trag; Einführung der Förderung auch einer strukturierten regionalen Zusammenarbeit in Netzwerken aus den Mit-
teln des § 45c SGB XI)
Zu § 45a
Zu Absatz 1 Satz 3
Durch die Änderung wird im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass ein Angebot zur Unterstützung im Alltag im
Sinne des § 45a auch mehrere der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche aus einer Hand abdecken

Drucksache 18/6688 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
kann. Angebote zur Unterstützung im Alltag können sich also sowohl auf einzelne Bereiche konzentrieren, bei-
spielsweise nur als Betreuungsangebot konzipiert sein, als auch auf mehrere Bereiche erstrecken, beispielsweise
nach ihrem Konzept sowohl Betreuung als auch praktische Hilfen bei der Bewältigung pflegebedingter Anforde-
rungen des Alltags beinhalten. Wichtig ist, dass die Angebote hinsichtlich sämtlicher Leistungen, die sie anbieten
möchten, – zusätzlich zu dem stets zu fordernden Vorhandensein von ausreichendem Grund- und Notfallwissen
im Umgang mit Pflegebedürftigen – jeweils die hierfür spezifischen zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Quali-
fikationen aufweisen.
Wie der Anbieter das Vorliegen der jeweiligen spezifischen Qualifikationsanforderungen hinsichtlich der Tätig-
keiten, die er erbringen will, nachzuweisen hat, um eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag
nach § 45a erhalten zu können, liegt dabei in der Regelungskompetenz der Länder. Wie bisher sind die Länder im
Rahmen dessen ermächtigt, sowohl separate Anerkennungsvoraussetzungen für bestimmte Angebotsarten festzu-
schreiben als auch einheitliche Kriterien festzulegen, die alle Angebote erfüllen müssen. Wie bislang ist ebenfalls
sowohl eine separate Anerkennung einzelner Angebotsarten durch die Länder möglich als auch die Anerkennung
integrierter Angebote. Die Einführung von Begriffen zur Differenzierung zwischen Angeboten mit unterschiedli-
cher Schwerpunktsetzung erleichtert es dabei den Ländern, soweit sie hiervon Gebrauch machen möchten, eine
separate Anerkennung unterschiedlich ausgerichteter Angebote vorzusehen oder für bestimmte Angebotstypen
spezifische Qualitätsanforderungen vorzusehen. Gleichzeitig wird aber auch die Anerkennung integrierter Ange-
bote, die mehrere Bereiche aus einer Hand abdecken, erleichtert, da für die bisherigen niedrigschwelligen Betreu-
ungs- und Entlastungsangebote nun ein gemeinsamer Oberbegriff für die verschiedenen Angebotstypen einge-
führt wird.
Abgesehen von dieser Funktion sollen die verschiedenen Bezeichnungen den Bürgerinnen und Bürgern Orientie-
rung bieten, welche (Haupt-)Ausrichtung die jeweiligen Angebote verfolgen, so dass sie – auch anhand der Leis-
tungs- und Preisvergleichslisten, die sie nach § 7 Absatz 3 erhalten – jeweils ohne Weiteres erkennen können, ob
die Angebote Leistungen beinhalten, die zu dem Bedarf passen, den sie hiermit decken möchten. Dies steht einer
einheitlichen Anerkennung integrierter Angebote zur Unterstützung im Alltag aber nicht entgegen, bei denen
dieses Ziel ja auch auf andere Weise erreicht werden kann. Leistungsrechtlich hat die Differenzierung keine Re-
levanz, sondern diesbezüglich ist entscheidend, ob ein Angebot als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach
dem jeweiligen Landesrecht anerkannt worden ist.
Das Recht der Pflegeversicherung sieht keine Vorgaben für eine bestimmte Organisations- oder Rechtsform der
Angebote zur Unterstützung im Alltag vor. Von Bedeutung ist jedoch, dass die angebotenen Hilfen für die An-
spruchsberechtigten leicht zugänglich sind und verlässlich erbracht werden. Alle Angebote zur Unterstützung im
Alltag haben ferner die für ihr Tätigwerden jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich
einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der legalen und arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlich
einwandfreien Beschäftigung von eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern oder eingesetztem Per-
sonal.
Zu Absatz 4
Durch die Änderung wird eine Auslegung mancher Pflegekassen korrigiert, die nach Inkrafttreten des Ersten
Pflegestärkungsgesetzes aufgetreten ist und hinsichtlich des Entlastungsbetrags und des Umwandlungsanspruchs
vom Bestehen eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses ausgeht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entzieht
einer entsprechenden, die Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten einschränkenden Auslegung bereits durch
die Trennung des Regelungsortes von Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag die Grundlage. Zur Rechts-
klarheit wird durch die Änderung zusätzlich auch eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzeswortlaut ergänzt.
Damit greift die Bundesregierung einen Beschluss des Bundesrates auf.
Zu § 45c Absatz 9
Mit der Änderung wird ein weiterer Förderzweck eingeführt, für den die Mittel des Ausgleichsfonds in Höhe von
jährlich 25 Millionen Euro nach § 45c Absatz 1 verwendet werden können. Die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, erhalten hiermit die Mög-
lichkeit, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen oder entsprechenden privaten Versicherungsun-
ternehmen mit einem Zuschuss an den Kosten selbstorganisierter regionaler Netzwerke zur Verbesserung der
Versorgung und zur Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen und vergleichbar nahestehenden
Pflegepersonen zu beteiligen. Mögliche weitere Beteiligte an entsprechenden regionalen Netzwerken für die Ver-
sorgung Pflegebedürftiger sind unter anderem niedergelassene Ärzte, Heilmittelerbringer, Krankenhäuser, Pfle-
geeinrichtungen, Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfegruppen, Kommunen sowie Krankenkassen. Mit der Regelung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/6688
werden zugleich die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation regionaler Netzwerke im Rahmen des Projekts
„Zukunftswerkstatt Demenz“ des Bundesministeriums für Gesundheit umgesetzt. Diese Evaluation zeigt, dass
durch eine regionale, selbst organisierte und strukturierte Vernetzung zwischen Trägern der Versorgung in einer
Region und Selbsthilfegruppen die Versorgung an Demenz erkrankter Pflegebedürftiger signifikant verbessert
werden kann. Diese Ergebnisse sind auf die Versorgung Pflegebedürftiger insgesamt übertragbar. Auch für Pfle-
gebedürftige ohne demenzielle Erkrankungen, die einen besonders hohen Versorgungsbedarf haben, kann der
Versorgungsbedarf durch eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung besser gedeckt werden. Daher soll
allgemein eine Beteiligung der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, an einer strukturierten regionalen Zusammenarbeit ermöglicht und gefördert
werden, bei der sich die verschiedenen in einer Region an der Versorgung und der Unterstützung der Pflegebe-
dürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen beteiligten Akteure vernetzen.
Gefördert werden können hierbei regionale Netzwerke, die auf einem freiwilligen Zusammenschluss der beteilig-
ten Akteure basieren. Nicht bezuschusst wird hingegen die Wahrnehmung allgemeiner kommunaler Aufgaben
und sonstiger allgemeiner Verwaltungsaufgaben. Gefördert werden können zudem nur solche Netzwerke, bei de-
nen in Bezug auf das jeweilige Einzugsgebiet auch eine Teilnahme der regionalen Selbsthilfegruppen, -organisa-
tionen oder -kontaktstellen sowie der regionalen Gruppen ehrenamtlich Tätiger, die eine für eine Teilnahme an
der Vernetzung hinreichend feste Organisationsstruktur aufweisen, ermöglicht wird. Ebenso ist erforderlich, dass
auch der Kreis oder die kreisfreie Stadt der freiwilligen Vereinbarung zur Vernetzung der regionalen, an der Ver-
sorgung Pflegebedürftiger beteiligten Akteure beitreten kann.
In den vorgenannten Projekten im Rahmen der „Zukunftswerkstatt Demenz“ erreichten die jährlichen netzwerk-
spezifischen Kosten der an den regionalen Projekten Beteiligten zwischen 65 000 und 80 000 Euro pro Jahr ins-
gesamt. An solchen netzwerkbedingten Kosten können sich nach der vorliegenden Regelung die Pflegekassen
und privaten Versicherungsunternehmen mit einem Betrag von bis zu 20 000 Euro je Kreis oder kreisfreier Stadt
beteiligen. Eine anteilige Finanzierung des jeweiligen Landes oder der jeweiligen Gebietskörperschaft ist keine
Voraussetzung für eine Beteiligung von Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen, da es nicht sach-
gerecht wäre, die Beteiligung von Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, an selbstorganisierten regionalen Netzen von einer finanziellen Beteiligung des
Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaft abhängig zu machen. Absatz 2 findet daher keine Anwendung.
Auch findet keine Aufteilung der Fördermittel auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel und keine Über-
tragung der Mittel statt, sondern der Förderhöchstbetrag bezieht sich auf das jeweilige Gebiet des Kreises oder
der kreisfreien Stadt sowie auf das jeweilige Kalenderjahr. Dementsprechend findet auch Absatz 6 keine Anwen-
dung.
Um eine bundesweit einheitliche Handhabung der Regelung zu fördern und sinnvolle Hinweise für eine einheit-
liche Durchführung der Verfahren zur Vergabe der Fördermittel zu geben, wird der Regelungsgegenstand eben-
falls in die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen miteinbezogen, die dieser gemäß Absatz
7 Satz 1 bis 4 gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit (ggf. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend) und der Länder beschließt. Es soll zugleich eine möglichst flexible Handhabung der Förderung der
selbstorganisierten regionalen Netzwerke durch die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen er-
möglicht werden. Absatz 7 Satz 5 findet daher keine Anwendung.
Würden in der Hälfte der bundesweit insgesamt 402 Kreise und kreisfreien Städte entsprechende Versorgungs-
netzwerke aufgrund dieser Vorschrift durch Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen gefördert, ergä-
ben sich Gesamtkosten von insgesamt nicht mehr als 4 Millionen Euro pro Kalenderjahr. In den einzelnen Regi-
onen könnte diese Förderung gleichzeitig aber einen wesentlichen Beitrag leisten, die Versorgung und Unterstüt-
zung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen nachhaltig
zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann zudem der als Ergebnis des Förderprogramms des Bundesgesund-
heitsministeriums im Rahmen des Projekts „Zukunftswerkstatt Demenz“ entwickelte Werkzeugkasten mit evalu-
ierten Bausteinen für die Organisation erfolgreicher Demenznetzwerke genutzt werden, der im Internet durch
einen der Projektträger (DZNE) veröffentlicht worden ist. Auch dieser kann eine wertvolle Hilfe zur Selbsthilfe
für alle an der örtlichen Versorgung Beteiligten sein, die in ihrer Region Netzwerke zur Lösung spezifischer
regionaler Versorgungsfragen für an Demenz erkrankte Personen aufbauen wollen.
Zu Nummer 33a (§ 71 Absatz 1 SGB XI: Anpassung an den neuen § 36 SGB XI)
Siehe Begründung zu Nummer 5a.

Drucksache 18/6688 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 34a (§ 77 SGB XI: Anpassung an den neuen § 36 SGB XI)
Siehe Begründung zu Nummer 5a.
Zu Nummer 37 (§ 85 SGB XI: Nachverhandlung bei erheblicher Änderung der Bewohnerstruktur)
Zu Buchstabe a
Weicht die Relation des in den Vergütungsverhandlungen kalkulatorisch angesetzten Personaleinsatzes für die
einzelnen Pflegegrade stark von der Relation der sich bei einheitlichem Eigenanteil ergebenden von den Pflege-
bedürftigen zu zahlenden Pflegesätze ab, so kann sich bei deutlichen Änderungen der Zusammensetzung der Be-
wohner die Summe der gezahlten Pflegesätze stärker oder schwächer ändern als die Kosten des angesetzten Per-
sonalaufwands.
Nach dem bisherigen § 85 Absatz 7 können die Vertragsparteien bei wesentlichen, unvorhersehbaren Änderungen
in der Geschäftsgrundlage der Pflegesatzvereinbarung ausnahmsweise die Pflegesätze innerhalb der Laufzeit der
Vereinbarung neu verhandeln. Im Hinblick auf die Einführung der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile nach
§ 84 Absatz 2 Satz 3 erfolgt hierzu mit dem neuen Satz 2 eine ergänzende Klarstellung. So ist der Weg zu einer
vertraglichen Anpassung bestehender Pflegesatzvereinbarungen ausdrücklich auch bei erheblichen Unterschieden
zwischen der zugrunde gelegten, prospektiven Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner und der
tatsächlich gegebenen Bewohnerstruktur eröffnet. Hiermit können die Vereinbarungspartner insbesondere auch
im Hinblick auf ihre bestehende Personalausstattung nachverhandeln. Gleichzeitig muss damit aber eine erhebli-
che Auseinanderentwicklung der Summe der gezahlten Pflegesätze und der dafür kalkulierten Personalkosten
verbunden sein.
Um den Einigungsprozess für die in Satz 2 geregelte Neuverhandlung zu beschleunigen, kann in diesem Fall eine
Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle zur effektiven Konfliktlösung abweichend von Satz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden. Zur besseren Verständlichkeit erfolgt
die Änderung als Neufassung des gesamten Absatzes.
Zu Buchstabe b
Diese Regelung entspricht dem Gesetzentwurf.
Zu Nummer 45a (§ 120 SGB XI: Anpassung an den neuen § 36 SGB XI)
Siehe Begründung zu Nummer 5a.
Zu Nummer 50 (Fünfzehntes Kapitel, §§ 140 ff. SGB XI: Überleitungs- und Übergangsrecht; Kassenwechsel;
Eigenanteilsschutz; redaktionelle Berichtigung; Höherstufungsantrag; Wiederholungsbegutachtungen)
Zu § 140
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass Versicherte auch im Falle des Kassenwechsels nach dem
Stichtag ihren im Wege der Überleitung erworbenen Besitzstandsschutz behalten. Eine gesetzliche Regelung ist
erforderlich, da § 35 ansonsten das Erlöschen des Anspruchs per Gesetz regelt mit der Folge, dass ein Neuantrag
nach neuem Recht gestellt werden müsste. Zudem wird klargestellt, dass dies bei einem Wechsel zwischen priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen und einem Wechsel von sozialer zu privater sowie von privater zu sozialer
Pflegeversicherung in gleicher Weise gilt.
Zu Absatz 4
Die Regelung betrifft den Fall, dass ein Pflegebedürftiger, bei dem bereits eine Pflegebedürftigkeit oder das Vor-
liegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung durch Leistungsbescheid festgestellt wurde und bei dem in der Zeit vor dem 1. Januar 2017 eine tatsäch-
liche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erfolgte, aber erst in der Zeit ab dem 1. Januar 2017 ein
Höherstufungsantrag gestellt wird (zum Beispiel weil ärztlicherseits oder von Seiten der Pflegekräfte zunächst
die weitere Entwicklung und Wirkung von therapeutischen oder pflegerischen Maßnahmen abgewartet werden
sollte). In diesem Fall soll nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der Zeit-
punkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse als maßgeblich angesehen werden. Entsprechende Leistungen
wären rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Da sich in diesem Fall aufgrund des Zeitpunkts der An-
tragstellung die Feststellung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sowie die dazugehörigen Leistungen
nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht bemessen, ist eine Regelung erforderlich, mit der festgelegt
wird, wie die Leistungen im Zeitraum ab tatsächlicher Verschlechterung bis zum 31. Dezember 2016 bemessen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/6688
werden können. Da aus der Feststellung eines Pflegegrads keine empirisch begründbaren Aussagen darüber ge-
troffen werden können, welche Pflegestufe ein Versicherter mit der gleichen gesundheitlichen Situation erhalten
hätte, sollen sich in diesen Fällen die Leistungen auch dann nach dem neuen Recht bestimmen, wenn sie für den
Zeitraum vor dem 1. Januar 2017 zu leisten sind. Die Wirkung dieser Regelung wird auf den Zeitraum vom 1.
November 2016 bis 31. Dezember 2016 beschränkt, da die bisherige Begutachtungspraxis zeigt, dass Fälle, in
denen tatsächliche Verschlechterung und Antragstellung zeitlich um mehr als einige Tage auseinanderfallen, nur
in Einzelfällen mehr als zwei Monate zurückreichen.
Die Auswirkungen dieser Rückwirkungsvorschrift im Bereich der sozialen Sicherung der Pflegepersonen werden
für die Rentenversicherung in § 141 Absatz 4a geregelt.
Für die Arbeitslosenversicherung bedarf es keiner Sonderregelung, da die Einbeziehung in den Versicherungs-
schutz in der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 2016 nach dem bis dahin geltenden Recht – ggf. auch
rückwirkend – möglich ist.
Für den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung ist es nicht erforderlich, dass Pflegebedürftigkeit zum
Zeitpunkt eines Unfalls der Pflegeperson bereits festgestellt worden ist; der Umfang der Leistungen der Unfall-
versicherung ändert sich durch die neuen Regelungen nicht, sodass auch im Bereich der Unfallversicherung für
die hier zu regelnden Fälle kein gesonderter Regelungsbedarf besteht.
Zu § 141
Zu Absatz 3
Es wird klargestellt, dass der Zuschlag zum Ausgleich eines höheren Eigenanteils nach Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffes in einer fiktiven Berechnung der Eigenanteile geprüft wird. Die tatsächlichen Pfle-
getage müssen dabei unbeachtet bleiben, da ansonsten insbesondere der Einzug in eine vollstationäre Pflegeein-
richtung nach dem Monatsersten sowie mittel- oder längerfristige Abwesenheiten die Höhe der Zuschläge ohne
sachlichen Grund maßgeblich beeinflussen würden. Diese Sachverhalte deckt der Wortlaut der Vorschrift in § 141
Absatz 1 Satz 4 bislang nicht eindeutig ab. Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung ist rechtssicherer als eine
Interpretation im Wege der Auslegung.
Zu Absatz 4a
Es handelt sich um eine Folgeregelung zu der Rückwirkungsregelung in § 140 Absatz 4. Ziel der Regelung ist es,
für den kurzen Rückwirkungszeitraum von zwei Monaten durch pauschale Zuordnungen zu einer Pflegestufe eine
einfach handhabbare und möglichst verwaltungseffiziente Vorgabe zur Ermittlung der Versicherungspflicht und
Beitragsbemessungsgrundlage zu schaffen. Diese Vorschrift gilt nur in dem Zeitraum vom 1. November 2016 bis
zum 31. Dezember 2016.
In den Fällen, in denen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten
Pflegegrad vorliegen, wird für die Frage der Versicherungspflicht als Pflegeperson und für die Bemessung der
beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten vor dem 1. Januar 2017 das bis zum 31. Dezember 2016 geltende Ren-
tenrecht für Pflegepersonen angewendet.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 3 und
166 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) ist eine
höhere Pflegestufe anzusetzen. Die Erhöhung richtet sich nach dem Anstieg des Pflegegrades gegenüber dem
durch die Überleitung erreichten Pflegegrad. Wird zum Beispiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 3 übergeleitet
und dann festgestellt, dass bereits vor dem 1. Januar 2017 die tatsächlichen Voraussetzungen für Pflegegrad 4
vorlagen, ist für die Beitragsbemessung Pflegestufe 3 anzusetzen. Wird nach einer Überleitung von der so ge-
nannten Pflegestufe 0 auf Pflegegrad 2 ein Pflegegrad 4 rückwirkend nach § 140 Absatz 4 festgestellt, ist für die
Beitragsbemessung Pflegestufe 2 anzusetzen.
Soweit es im Rahmen der §§ 3 Satz 1 Nummer 1a und 166 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung darauf ankommt, wie viele Stunden gepflegt wurde (auch für die Auf-
teilung bei Mehrfachpflege) sind diese Stunden zu ermitteln (ggf. durch Befragung der Pflegepersonen).
Die Vorschrift hat keinerlei Auswirkungen auf die Begutachtung zur rückwirkenden Einstufung des Pflegebe-
dürftigen selbst, die sich nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht richtet.
Zu Absatz 5
Berichtigung eines redaktionellen Versehens. § 3 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch betrifft Wehr-
und Zivildienstleistende.

Drucksache 18/6688 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Absatz 6
Folgeänderung zur Einfügung des Absatzes 4a.
Zu § 142
Zu Absatz 1
Mit der Änderung wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen Wiederholungsbegutachtungen für übergeleitete
Versicherte durchgeführt werden, um auf erwartbare, in der Regel deutliche Verbesserungen des Gesundheitszu-
standes und damit auf eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ange-
messen reagieren zu können.
Zu Absatz 2
Zu Satz 2
Die Änderung entspricht einer zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 18) vorgenommenen Änderung. Fallen gesetzliche
Feiertage auf einen Arbeitstag, verkürzen sich damit die vom Gesetzgeber zur Beschleunigung der Verfahren zur
Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Mitteilung an den Antragsteller vorgesehenen Fristen für die Medizini-
schen Dienste und Pflegekassen zum Teil erheblich. Die bisherige Bemessung der Fristen nach Wochen führte
daher zu unterschiedlich vielen möglichen Bearbeitungstagen bei den Medizinischen Diensten und den Pflege-
kassen, da in den Bundesländern unterschiedlich viele gesetzliche Feiertage vorgesehen sind. Die Umstellung der
bisherigen Wochenfristen auf Arbeitstage soll dazu beitragen, dass die Bearbeitungstage im Jahresverlauf für alle
Medizinischen Dienste, Pflegekassen und Versicherten bundeseinheitlich sind. Als Arbeitstage gelten die Werk-
tage von Montag bis Freitag. Damit wird den Medizinischen Diensten und Pflegekassen in Zeiträumen, in denen
besonders viele gesetzliche Feiertage auf Arbeitstage fallen, die fristgerechte Bearbeitung der Verfahren ermög-
licht.
Zu Satz 3
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nicht nur bundesweit ein-
heitliche Kriterien für das Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs identifizieren, sondern
diese auch gewichten soll.
Zu Absatz 3
Der Absatz 3 wird in zweierlei Hinsicht geändert; beide Änderungen entsprechen in gleicher Weise den zu Artikel
1 Nummer 13 (§ 18) vorgenommenen Änderungen. Zum einen wird durch eine sprachliche Änderung (Umstel-
lung eines Satzteils) deutlicher gemacht, dass die Verpflichtung zur Benennung unabhängiger Gutachter nur bei
besonders dringlichem Entscheidungsbedarf zum Tragen kommt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in die-
sen Fällen zeitnah eine Begutachtung stattfinden kann. Im Übrigen entfällt die Verpflichtung. Zum zweiten wird
auch in Absatz 3 die Umwandlung von der Wochenfrist in Arbeitstage wie bei der Änderung in Absatz 2 vorge-
nommen.
Zu Nummer 51 (Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI: Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der
Einzelpunkte in jedem Modul; Bewertungssystematik)
Zu Anlage 1
Mit der Änderung der Anlage 1 wird die Darstellungsweise der Einzelpunkte, die in den Modulen des neuen
Begutachtungsinstruments im Rahmen der Begutachtung vergeben werden, durch Entfallen von Erläuterungen
ohne zusätzlichen Erklärungswert vereinfacht, vereinheitlicht und durch Hinzufügen von ausführlicheren Erläu-
terungen zur Berechnungsweise insbesondere in den Modulen 4 (Selbstversorgung) und 5 (Bewältigung von und
selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiespezifischen Anforderungen und Belastungen) für die An-
wenderinnen und Anwender in den Medizinischen Diensten sowie Pflegebedürftigen und ihre Familien transpa-
renter gemacht.
Die Kriterien „Besonderheiten bei Sondenernährung“ und „Besonderheiten bei parenteraler Ernährung“ werden
zu einem Kriterium „Ernährung parenteral oder über Sonde“ zusammengefasst. Dadurch und durch veränderte
Einzelpunktwerte wird die tatsächliche Versorgungssituation von Pflegebedürftigen, die neben oder anstelle einer
oralen Nahrungsaufnahme eine Ernährung über eine Sonde oder zum Beispiel einen Portkatheter benötigen, bes-
ser abgebildet und zugleich vermieden, dass durch hohe Einzelpunkte Anreize für den Einsatz von parenteraler
oder Sondenernährung gesetzt werden. Die Änderung in diesem Kriterium wird auch in § 14 Absatz 2 Nummer 4
durchgeführt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/6688

Zu Anlage 2
In der Bewertungssystematik des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden sprachliche Vereinheitlichun-
gen mit dem Gesetzestext der §§ 14, 15 und der Anlage 1 zu § 15 vorgenommen („Einzelpunkte“; Bezeichnung
von Modul 5). Aufgrund der Zusammenfassung der Kriterien „Besonderheiten bei Sondenernährung“ und „Be-
sonderheiten bei parenteraler Ernährung“ zu einem Kriterium „Ernährung parenteral oder über Sonde“ in § 14
sowie in der Anlage 1 zu § 15 und der damit verbundenen Änderung der möglichen Einzelpunkte ist eine Anpas-
sung des höchstmöglichen Einzelpunktwerts in Modul 4 erforderlich. Dieser ändert sich dadurch aus technischen
Gründen von 60 auf 54, ohne dass dies Auswirkungen auf die Einstufung der Versicherten hat.

Zu Artikel 4 (SGB V)
Zu Nummer 2 (§ 33 SGB V: Klarstellender Verweis auf das SGB XI)
Zu Buchstabe a
§ 18 Absatz 6a Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt, dass die Erforderlichkeit einer Hilfs-
mittelversorgung vermutet wird, wenn der Medizinische Dienst im Rahmen seiner Pflegebegutachtung eine Emp-
fehlung zur Hilfsmittelversorgung abgibt. Zudem wird diese Vermutungsregelung zeitlich befristet. Der Verweis
auf diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit für den Normadressaten.
Zu Buchstabe b
§ 18 Absatz 6a Satz 5 SGB XI regelt auch, dass bei Vorliegen einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes zur
Hilfsmittelversorgung eine ärztliche Verordnung entbehrlich ist. Auch die Entbehrlichkeit der Verordnung ist
zeitlich befristet. Der Verweis dient wie in Buchstabe a der Rechtsklarheit für den Normadressaten.

Zu Artikel 5 (SGB VI)
Zu Nummer 1 (§ 3 SGB VI: Streichung des Mindestpflegeaufwandes von 30 Prozent bzw. des addierten Min-
destpflegeaufwandes von 30 Prozentpunkten bei Mehrfachpflege)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung in § 44 Absatz 1 SGB XI (Wegfall der Voraussetzung eines Mindestpflegeaufwan-
des von 30 Prozent bzw. eines addierten Mindestpflegeaufwandes von 30 Prozentpunkten bei Mehrfachpflege).

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten; redaktionelle Berichtigung)
Zu Absatz 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Berlin, den 11. November 2015

Erwin Rüddel
Berichterstatter

Mechthild Rawert
Berichterstatterin

Pia Zimmermann
Berichterstatterin

Elisabeth Scharfenberg
Berichterstatterin

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