BT-Drucksache 18/6678

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. André Hahn, Katrin Kunert, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/2308 - Anti-Doping-Gesetz für den Sport vorlegen

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6678
18. Wahlperiode 11.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Sportausschusses (5. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. André Hahn, Katrin Kunert, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2308 –

Anti-Doping-Gesetz für den Sport vorlegen

A. Problem

Doping und andere Manipulationen im sportlichen Wettbewerb untergraben die
positiven Funktionen, die der Sport für die Gesellschaft hat, und widersprechen
den grundlegenden Werten von Respekt, Fairness und Toleranz. Neben den do-
penden Sportlerinnen und Sportlern, die sich aus unterschiedlichen Gründen ge-
gen sauberen Spitzensport entscheiden, gibt es ein Netzwerk von Personen im
Hintergrund, welches den Regelverstoß erst ermöglicht oder zur Verdeckung bei-
trägt. Auch im Breitensport führt ein nahezu uneingeschränkter Zugang zu leis-
tungsfördernden Mitteln zur Nutzung dieser Mittel auch bei Inkaufnahme gesund-
heitlicher Beeinträchtigungen. Aufklärung und Prävention sind hier besonders
wichtig, weil vielen die kurz- und langfristigen Schädigungen, etwa durch den
Konsum von Anabolika, nicht ausreichend bekannt sind.

B. Lösung

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. fordert die Bundesregierung auf, den Ent-
wurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport vorzulegen.

Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE.

C. Alternativen

Der Antrag diskutiert keine Alternativen.

D. Kosten

Der Antrag nennt keine Kosten.

E. Bürokratiekosten

Der Antrag nennt keine Bürokratiekosten.

Drucksache 18/6678 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Antrag auf Drucksache 18/2308 abzulehnen.

Berlin, den 11. November 2015

Sportausschuss

Dagmar Freitag
Vorsitzende

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Michaela Engelmeier
Berichterstatterin

Frank Tempel Özcan Mutlu
Berichterstatter Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6678
Bericht der Abgeordneten Dr. Frank Steffel, Michaela Engelmeier, Frank Tempel
und Özcan Mutlu

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2308 in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014
beraten und an den Sportausschuss zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Doping gefährdet nicht nur die Gesundheit von Sportlerinnen und Sportlern, sondern ist auch eine Gefahr für
die Werte, die durch den Sport in die Gesellschaft transportiert werden sollen. Angesichts der enormen Geld-
beträge, die auf legale und illegale Weise im und durch den Sport umgesetzt werden, und den schwerwiegen-
den Schäden, die Doping verursacht, besteht ein dringender Handlungsbedarf. Der Sport allein kann dieses
Problem nicht lösen. Staat und Sport müssen gemeinsam gegen diese Auswüchse vorgehen. Staatliche und
sportrechtliche Gerichtsbarkeit sollen dabei nebeneinander bestehen und sich sinnvoll ergänzen. Neben einer
Stärkung der Prävention soll das Gesetz auch Sanktionen vorsehen. Der Deutsche Bundestag fordert daher die
Bundesregierung auf, den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport vorzulegen. Zweck
dieses Gesetzes soll sein, Sportlerinnen und Sportler sowie den freien Wettbewerb im Sport vor unlauteren
Manipulationen in Form von Doping zu schützen. Sowohl die Sportlerinnen und Sportler als auch ihr Umfeld,
wie Trainerinnen und Trainer, Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Betreuerinnen und Betreuer sollen in den
Geltungsbereich der Vorschriften einbezogen werden. Unter Berücksichtigung der Autonomie des Sports soll
in dem Gesetz insbesondere Folgendes geregelt werden:

1. Die Festlegung von relevanten Definitionen, insbesondere:

– Doping bzw. Einnahme und Anwendung zu Dopingzwecken im Sport

– Dopingmittel und Dopingmethoden.

2. Zur Definition der einzelnen Dopingmittel und Dopingmethoden hat das zuständige Bundesministerium
eine Verordnung zu erlassen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Liste hat sich an der des Welt-Anti-
Doping-Codes zu orientieren.

3. Die Verpflichtung des Staates, geeignete Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, zu fördern und umzuset-
zen, insbesondere:

– im Jugend- und Nachwuchsbereich, auch unter Einbeziehung der Eltern von Nachwuchsathletinnen und -
athleten in entsprechende Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen zu investieren,

– bezogen auf die Aus- und Weiterbildung der Personen im Umfeld der Sportlerinnen und Sportler
(z. B. Trainerinnen und Trainer sowie sonstige Betreuerinnen und Betreuer),

– die Aufklärung über die Folgen von Doping und insbesondere im Fitnesssport über die Wirkungen von
anabolen Steroiden sowie über Nahrungsergänzungsmittel und sporttypische Aufbaupräparate und die Fol-
gen von nicht sachgemäßem Gebrauch und möglichen Verunreinigungen bei der Herstellung,

– die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) wird beauftragt, die negativen Auswirkungen von gebräuch-
lichen Arzneimitteln zum Muskelaufbau allgemein verständlich zusammenzufassen. Sportvereine sowie
die Betreiberinnen und Betreiber von Sporteinrichtungen und Fitnessstudios werden verpflichtet, einen
Ausdruck dieser Zusammenfassung für die Mitglieder sowie Besucherinnen und Besucher in ihren Ein-
richtungen gut sichtbar anzubringen.

4. Die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle, zum Beispiel angegliedert an die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA), an die sich z. B. Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer

Drucksache 18/6678 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sowie Eltern wenden können, um Informationen über Doping zu erhalten, aber auch, um einen bestehenden
Dopingverdacht mitzuteilen und um Hilfe zu bitten.

5. Die Sicherstellung der institutionellen Unabhängigkeit der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) so-
wie die Gewährleistung langfristiger Planungssicherheit durch angemessene finanzielle Förderung.

6. Die Beleihung der NADA mit der öffentlichen Aufgabe der Dopingbekämpfung aufgrund dieses Gesetzes
und die Festlegung von Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen der NADA und den staatlichen
Ermittlungsbehörden.

7. Die Festlegung einer Rechtsgrundlage im Sinne des § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) be-
züglich der Nutzung des Meldesystems ADAMS durch Sportlerinnen und Sportler.

8. Die Festlegung von Straftatbeständen, insbesondere:

– Strafbarkeit des Eigendopings von Sportlerinnen und Sportlern,

• die im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Betätigung als Person mit öffentlichen Mitteln gefördert
bzw. im öffentlichen Dienst beschäftigt werden,

• die Mitglied einer Nationalmannschaft oder eines entsprechenden Kaders sind oder
• die durch ihre sportliche Tätigkeit regelmäßig Einnahmen erzielen, die einen wesentlichen Bestandteil

am Gesamteinkommen ausmachen

mit dem Ziel, sich einen unlauteren Vorteil im sportlichen Wettbewerb zu verschaffen, Entsprechendes
gilt auch für das Eigendoping im Trainingszeitraum, sofern dies geeignet ist, sich einen unerlaubten Vorteil
im Wettbewerb zu verschaffen.

– Die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt, wenn die Einnahme des Dopingmittels oder die Anwendung der
Dopingmethode nachweisbar medizinisch indiziert ist, was durch zwei voneinander unabhängige Ärztin-
nen oder Ärzte bestätigt werden muss.

– Übernahme der Strafvorschriften aus den §§ 6a, 95 Absatz 1 Nr. 2a, 2b, Absatz 3 Nr. 2 Arzneimittelgesetz
(AMG) und Erweiterung der strafbewährten Tathandlungen beim Handeltreiben sowie bei Ein- und Aus-
fuhr von Dopingmitteln im Sinne dieses Gesetzes.

– Als Strafen sind vorrangig Geldstrafen festzulegen, Freiheitsstrafen sollen nur für besonders schwere Fälle
vorgesehen werden.

9. Ärztinnen und Ärzte, die nachweislich an Dopinganwendung beteiligt waren bzw. sind, sollen entspre-
chend dem § 3 Absatz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) als unwürdig eingestuft werden; ihnen soll von
der zuständigen Behörde nach § 5 Bundesärzteordnung (BÄO) die Approbation entzogen werden.

10. Pharmazeutische Unternehmen, die Produkte herstellen, welche zum Doping im Sinne dieses Gesetzes
geeignet sind, haben entsprechende Warnhinweise auf den Primär- und Sekundärpackmitteln anzubringen.
Die genaue Ausgestaltung der Vorschriften für Warnhinweise findet in der Verordnung nach Punkt 2 statt.

11. Die Möglichkeiten von Einziehung und Verfall entsprechend der §§ 73 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sollen
berücksichtigt werden.

12. Die Festlegung von bereichsspezifischen Regelungen zum Schutz von Whistleblowern sowie von Vor-
schriften über Strafmilderungen und das Absehen von Strafe.

13. Die dopingbezogenen Regelungen im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Strafprozessordnung (StPO)
werden entsprechend angepasst bzw. gestrichen.

Im Übrigen wird auf die Drucksache 18/2308 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage 18/2308 in seiner 60. Sitzung am 11. November 2015 beraten und emp-
fiehlt Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. (bei 1 Stimme Enthaltung).

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage 18/2308 in seiner 75. Sitzung am 11. No-
vember 2015 beraten und empfiehlt Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. (bei 1 Stimme Enthaltung).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6678
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage 18/2308 in seiner 47. Sitzung am
11. November 2015 beraten und empfiehlt Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage 18/2308 in seiner 59. Sitzung am 11. November 2015 beraten
und empfiehlt Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Sportausschuss hat die Vorlage in seiner 29. Sitzung am 20. Mai 2015 und in seiner 30. Sitzung am 10. Juni
2015 beraten. In seiner 32. Sitzung am 17. Juni 2015 hat der Sportausschuss zum Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung von Doping im Sport (Drucksache 18/4898) in Verbindung mit dieser Vorlage eine öffentliche
Anhörung durchgeführt, an der sich folgende Sachverständige beteiligt haben:

– Deutscher Olympischer Sportbund

– Nationale Anti Doping Agentur Deutschland

– Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW

– Prof. Dr. Dieter Rössner, Philipps-Universität Marburg, Institut für Kriminalwissenschaften

– Prof. Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Kriminalwissenschaften und
Rechtsphilosophie

– Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Euro-
päisches Strafrecht und Neuere Rechtsgeschichte

– Dieter Maihold, Richter am Bundesgerichtshof

– Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbundes

– Dr. Ali Norouzi, Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins

– Christian Schreiber, Vorsitzender Athletenkommission beim Deutschen Olympischer Sportbund

– Robert Harting, Athlet.

Der Sportausschuss hat die Vorlage in seiner 39. Sitzung am 11. November 2015 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2308.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung könne der Antrag der
Fraktion DIE LINKE. gänzlich als überholt angesehen werden. In Analogie zum Koalitionsvertrag hätten sich
die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen gleich zu Beginn der 18. Wahlperiode damit befasst, ein
eigenes Stammgesetz zum Anti-Doping-Kampf (ADG) zu erarbeiten. Mit dem Eckpunkte-Papier der
Bundesregierung seien bereits wesentliche Aspekte auf den Weg gebracht worden. Auch die über die
strafrechtlichen Forderungen hinausgehehende Forderungspunkte im Antrag der LINKEN seien von der
Bundesregierung längst aufgegriffen worden. So gebe es bereits seit 2012 einen unabhängigen Anti-Doping-
Ombudsmann. Ferner setzten sich die Bundesländer, die NADA, wie auch der organisierte Sport bereits seit
langem sehr erfolgreich für diverse Präventionsprogramme ein. Die nachhaltige Finanzierung der NADA habe
der Bund ebenso bereits sichergestellt. Bei Dopingvergehen könne Ärzten – bereits nach geltender Rechtslage
– die Approbation entzogen werden. Die Entscheidung obliege im Einzelfall der zuständigen Landesbehörde.

Die Fraktion der SPD erklärt, aufgrund des Gesetzentwurfs der Bundesregierung könne der Antrag der
Fraktion DIE LINKE. als obsolet betrachtet werden. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hätten sich die
Bundesregierung und die Regierungsfraktionen gleich zu Beginn der 18. Wahlperiode damit befasst, ein eigenes
Stammgesetz zum Anti-Doping-Kampf (ADG) zu erarbeiten. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
würden die zentralen Forderungen des organisierten Sports aufgegriffen und zugleich in die Form eines prakti-
kablen Gesamtkonzepts überführt. Die über die strafrechtlichen Forderungen hinausgehehenden
Forderungspunkte im Antrag der LINKEN seien von der Bundesregierung bereits aufgegriffen worden. Seit
2012 gebe es einen unabhängigen Anti-Doping-Ombudsmann. Außerdem setzten sich die Bundesländer, die
NADA, und auch der organisierte Sport bereits länger sehr erfolgreich für eine Vielzahl von
Präventionsprogrammen ein. Die nachhaltige Finanzierung der NADA sei durch den Bund langfristig

Drucksache 18/6678 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sichergestellt worden. Bei Dopingvergehen könne Ärzten – bereits nach geltender Rechtslage – die Approbation
entzogen werden. Die Entscheidung obliege der zuständigen Landesbehörde.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, sie habe in ihrem Antrag vom 7. August 2014 die Bundesregierung aufge-
fordert, einen Gesetzentwurf für ein Anti-Doping-Gesetz vorzulegen. Doping untergrabe – wie auch andere
Manipulationen im sportlichen Wettbewerb – die positiven Funktionen des Sports für die Gesellschaft. Zudem
widerspreche Doping den grundlegenden Werten von Respekt, Fairness und Toleranz. Da sich erwiesen habe,
dass der Sport allein dieses Problem nicht lösen könne, sei der Staat aufgefordert zu handeln. Er müsse selbst
ein Regelwerk schaffen, um gegen Doping im Sport vorzugehen. Die Linksfraktion habe in ihrem Antrag vom
7. August 2014 die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf für ein Anti-Doping-Gesetz vorzulegen.
Am 13. Mai 2015 sei die Regierung schließlich dieser Aufforderung gefolgt. Allerdings lasse der Gesetzentwurf
der Bunderegierung samt der Änderungen durch die Koalitionsfraktionen zahlreiche Forderungen der Links-
fraktion unberücksichtigt. Die öffentliche Anhörung zu Gesetzentwurf und Antrag habe hingegen ergeben, dass
zahlreiche Sachverständige, auch Sportlerinnen und Sportler, Forderungen des Antrags ausdrücklich unterstüt-
zen. Hierzu zählten beispielsweise der Approbationsentzug für Ärzte im Falle eines Dopingvergehens oder auch
die Kenntlichmachung von Medikamenten als Dopingmittel bereits auf der Packung. Trotz der Vorlage eines
Anti-Doping-Gesetzes durch die Bundesregierung blieben etliche Punkte, zu denen die Regierung aufgefordert
worden sei, unerfüllt und somit auf der sportpolitischen Agenda. Deshalb halte die Linksfraktion an ihrem An-
trag fest und stimme diesem zu.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass eine Zustimmung zum vorliegenden Antrag nicht
möglich sei. Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit der geforderten Verschärfung
des Strafrechts nach Ansicht der Sport- und Rechtspolitiker der Fraktion nicht hinreichend genug belegt sei.
Man begrüße zwar ausdrücklich viele der aufgeführten Vorschläge wie die Verankerung der Dopingprävention
und die Schaffung einer Ombudsstelle sowie einen Schutz für Hinweisgeber, aber der Kernforderung, der Straf-
barkeit des Eigendopings von Sportlerinnen und Sportlern, könne man nicht zustimmen. Auch vermisse man
im Feststellungsteil des vorliegenden Antrags Aussagen zur internationalen Dimension des Dopingproblems
und im Forderungsteil die daraus abgeleiteten Vorschläge zur Abhilfe.

Berlin, den 11. November 2015

Dr. Frank Steffel
Berichterstatter

Michaela Engelmeier
Berichterstatterin

Frank Tempel Özcan Mutlu
Berichterstatter Berichterstatter

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